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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 17/10/2003
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 2003 betreffende de werking van de kansspelen waarvan de exploitatie is toegelaten in de kansspelinrichtingen klasse III Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2003 relatif aux règles de fonctionnement des jeux de hasard dont l'exploitation est autorisée dans les établissements de jeux de hasard de classe III
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
17 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 17 OCTOBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 2003 en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2003 relatif aux
betreffende de werking van de kansspelen waarvan de exploitatie is règles de fonctionnement des jeux de hasard dont l'exploitation est
toegelaten in de kansspelinrichtingen klasse III autorisée dans les établissements de jeux de hasard de classe III
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 11 juli 2003 betreffende de werking van de kansspelen royal du 11 juillet 2003 relatif aux règles de fonctionnement des jeux
waarvan de exploitatie is toegelaten in de kansspelinrichtingen klasse de hasard dont l'exploitation est autorisée dans les établissements de
III, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het jeux de hasard de classe III, établi par le Service central de
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 2003 betreffende de officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2003
relatif aux règles de fonctionnement des jeux de hasard dont
werking van de kansspelen waarvan de exploitatie is toegelaten in de l'exploitation est autorisée dans les établissements de jeux de hasard
kansspelinrichtingen klasse III. de classe III.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 17 oktober 2003. Donné à Bruxelles, le 17 octobre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
11. JULI 2003 - Königlicher Erlass über die Betriebsregeln für die 11. JULI 2003 - Königlicher Erlass über die Betriebsregeln für die
Glücksspiele, deren Betreiben in Glücksspieleinrichtungen der Klasse Glücksspiele, deren Betreiben in Glücksspieleinrichtungen der Klasse
III zugelassen ist III zugelassen ist
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die
Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, insbesondere der Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, insbesondere der
Artikel 8, 43 Nr. 4 und 53 Nr. 3 und 4; Artikel 8, 43 Nr. 4 und 53 Nr. 3 und 4;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2000 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2000 über die
Betriebsregeln für die Glücksspiele, deren Betreiben in Betriebsregeln für die Glücksspiele, deren Betreiben in
Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen ist; Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen ist;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Glücksspiele vom 2. Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Glücksspiele vom 2.
Oktober 2002; Oktober 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. August 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. August 2002;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 8. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 8.
April 2003; April 2003;
Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet durch den Umstand, dass Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet durch den Umstand, dass
die nächsten föderalen Wahlen am 18. Mai 2003 stattfinden, wobei die die nächsten föderalen Wahlen am 18. Mai 2003 stattfinden, wobei die
vorherige Auflösung der Föderalen Kammern und ein Zeitraum der vorherige Auflösung der Föderalen Kammern und ein Zeitraum der
Erledigung der laufenden Angelegenheiten berücksichtigt werden müssen; Erledigung der laufenden Angelegenheiten berücksichtigt werden müssen;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 35.311/4 vom 14. April Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 35.311/4 vom 14. April
2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Aufgrund der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet
der Normen und technischen Vorschriften, abgeändert durch die der Normen und technischen Vorschriften, abgeändert durch die
Richtlinie 98/48/EG vom 20. Juli 1998; Richtlinie 98/48/EG vom 20. Juli 1998;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der
Justiz, Unseres Ministers der Finanzen, Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Finanzen, Unseres Ministers der
Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen, Unseres Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen, Unseres
Ministers der Wirtschaft und Unseres Ministers der Volksgesundheit Ministers der Wirtschaft und Unseres Ministers der Volksgesundheit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Spielgeräte, deren Betreiben in Glücksspieleinrichtungen Artikel 1 - Spielgeräte, deren Betreiben in Glücksspieleinrichtungen
der Klasse III zugelassen ist, müssen folgende Bedingungen erfüllen: der Klasse III zugelassen ist, müssen folgende Bedingungen erfüllen:
1. Sie dürfen nicht mit einer automatischen Zahlungsvorrichtung 1. Sie dürfen nicht mit einer automatischen Zahlungsvorrichtung
ausgerüstet sein. ausgerüstet sein.
2. Der Grundeinsatz, das heisst der Mindestbetrag, der notwendig ist, 2. Der Grundeinsatz, das heisst der Mindestbetrag, der notwendig ist,
um das Gerät in Gang zu setzen, ist auf 0,25 EUR beschränkt, wobei der um das Gerät in Gang zu setzen, ist auf 0,25 EUR beschränkt, wobei der
Mindesteinsatz dem Grundeinsatz und der Höchsteinsatz dem Mindesteinsatz dem Grundeinsatz und der Höchsteinsatz dem
Fünfundzwanzigfachen des Grundeinsatzes entspricht. Fünfundzwanzigfachen des Grundeinsatzes entspricht.
3. Pro Spiel kann der Spieler eine einzige zusätzliche Kugel erhalten, 3. Pro Spiel kann der Spieler eine einzige zusätzliche Kugel erhalten,
und zwar zu einem Preis, der auf dem Gerät ausdrücklich angegeben ist und zwar zu einem Preis, der auf dem Gerät ausdrücklich angegeben ist
und das Fünfundzwanzigfache des Grundeinsatzes nicht übersteigen darf. und das Fünfundzwanzigfache des Grundeinsatzes nicht übersteigen darf.
4. Der Höchsteinsatz muss einen Höchstgewinn ermöglichen. 4. Der Höchsteinsatz muss einen Höchstgewinn ermöglichen.
5. Der Einsatz erfolgt, indem ein dazu bestimmter Knopf des Geräts so 5. Der Einsatz erfolgt, indem ein dazu bestimmter Knopf des Geräts so
oft gedrückt wird, wie der Grundeinsatz im gewählten Einsatz enthalten oft gedrückt wird, wie der Grundeinsatz im gewählten Einsatz enthalten
ist. ist.
6. Das Gerät kann allein in Gang gesetzt werden, indem Münzen im Wert 6. Das Gerät kann allein in Gang gesetzt werden, indem Münzen im Wert
von höchstens 2 EUR eingeführt werden. von höchstens 2 EUR eingeführt werden.
7. Das Gerät darf nicht ferngesteuert werden. 7. Das Gerät darf nicht ferngesteuert werden.
8. Jedes Gerät muss nach einem Stromausfall ohne Datenverlust neu 8. Jedes Gerät muss nach einem Stromausfall ohne Datenverlust neu
starten können. starten können.
9. Das Gerät muss mit einem Mechanismus ausgerüstet sein, der es 9. Das Gerät muss mit einem Mechanismus ausgerüstet sein, der es
verhindert, dass mehr Geld als der Höchsteinsatz eingeworfen wird. verhindert, dass mehr Geld als der Höchsteinsatz eingeworfen wird.
Art. 2 - Die Gewinnmöglichkeiten dürfen auf keinen Fall das Art. 2 - Die Gewinnmöglichkeiten dürfen auf keinen Fall das
Zweitausendfache des Grundeinsatzes übersteigen. Der Gewinn muss am Zweitausendfache des Grundeinsatzes übersteigen. Der Gewinn muss am
Ende eines Spiels auf einmal zuerkannt werden, das heisst, sobald die Ende eines Spiels auf einmal zuerkannt werden, das heisst, sobald die
gemäss dem gewählten Einsatz verfügbaren Kugeln und gegebenenfalls die gemäss dem gewählten Einsatz verfügbaren Kugeln und gegebenenfalls die
zusätzliche Kugel aufgebraucht sind. zusätzliche Kugel aufgebraucht sind.
Art. 3 - Mindestens 84 Prozent des Einsatzes werden den Spielern in Art. 3 - Mindestens 84 Prozent des Einsatzes werden den Spielern in
Form von Gewinn ausgezahlt. Form von Gewinn ausgezahlt.
Art. 4 - Das Gerät muss gemäss der europäischen Richtlinie 89/336/EWG Art. 4 - Das Gerät muss gemäss der europäischen Richtlinie 89/336/EWG
gegen äussere Einflüsse geschützt sein, insbesondere gegen gegen äussere Einflüsse geschützt sein, insbesondere gegen
elektromagnetische und elektrostatische Interferenzen und gegen elektromagnetische und elektrostatische Interferenzen und gegen
Radiowellen. Radiowellen.
Art. 5 - Die interne Statistik der Ereignisse in Zusammenhang mit den Art. 5 - Die interne Statistik der Ereignisse in Zusammenhang mit den
Spielen, über die der Automat verfügt, um die Ausschüttungsquote zu Spielen, über die der Automat verfügt, um die Ausschüttungsquote zu
berechnen, darf keineswegs den Zufallszahlengenerator beeinflussen. berechnen, darf keineswegs den Zufallszahlengenerator beeinflussen.
Dieser Generator darf in keinem Fall an die Zähler oder an ein System Dieser Generator darf in keinem Fall an die Zähler oder an ein System
interner Überwachung angeschlossen sein. interner Überwachung angeschlossen sein.
Art. 6 - Unbeschadet des Artikels 1 kann die Kommission für Art. 6 - Unbeschadet des Artikels 1 kann die Kommission für
Glücksspiele bestimmte Testgeräte im Hinblick auf deren Aufstellung Glücksspiele bestimmte Testgeräte im Hinblick auf deren Aufstellung
zulassen, nachdem sie die Stellungnahme des Messtechnischen Dienstes zulassen, nachdem sie die Stellungnahme des Messtechnischen Dienstes
des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten eingeholt hat. des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten eingeholt hat.
Der Antrag auf Zulassung im Hinblick auf die Aufstellung von Der Antrag auf Zulassung im Hinblick auf die Aufstellung von
Testgeräten wird an die Kommission für Glücksspiele gerichtet, Testgeräten wird an die Kommission für Glücksspiele gerichtet,
zusammen mit einer eidesstattlichen Erklärung, in der der zusammen mit einer eidesstattlichen Erklärung, in der der
Antragsteller erklärt, die technischen Vorschriften und die Antragsteller erklärt, die technischen Vorschriften und die
Bestimmungen über den durchschnittlichen Verlust pro Stunde Bestimmungen über den durchschnittlichen Verlust pro Stunde
einzuhalten, und in der er versichert, dass die zuzulassenden einzuhalten, und in der er versichert, dass die zuzulassenden
Testgeräte mit den Geräten übereinstimmen, die im Königlichen Erlass Testgeräte mit den Geräten übereinstimmen, die im Königlichen Erlass
zur Festlegung der Liste der automatischen Glücksspiele, deren zur Festlegung der Liste der automatischen Glücksspiele, deren
Betreiben in Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen ist, Betreiben in Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen ist,
erwähnt sind. erwähnt sind.
Die Kommission für Glücksspiele legt die Anzahl Testgeräte, den Die Kommission für Glücksspiele legt die Anzahl Testgeräte, den
Standplatz und die Dauer der Zulassung fest. Standplatz und die Dauer der Zulassung fest.
Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 22. Dezember 2000 über die Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 22. Dezember 2000 über die
Betriebsregeln für die Glücksspiele, deren Betreiben in Betriebsregeln für die Glücksspiele, deren Betreiben in
Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen ist, wird Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen ist, wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 9 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere Art. 9 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere
gehört, Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört, Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz
gehört, Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen gehört, Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen
gehören, Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die gehören, Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Öffentlichen Unternehmen und die Öffentlichen Beteiligungen gehören, Öffentlichen Unternehmen und die Öffentlichen Beteiligungen gehören,
Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft gehört, Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft gehört,
und Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die und Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Volksgesundheit gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Volksgesundheit gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2003 Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Finanzen, Der Minister der Finanzen,
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen Der Minister der Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen
Beteiligungen, Beteiligungen,
R. DAEMS R. DAEMS
Der Minister der Wirtschaft, Der Minister der Wirtschaft,
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Der Minister der Volksgesundheit, Der Minister der Volksgesundheit,
J. TAVERNIER J. TAVERNIER
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 oktober 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 octobre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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