gepubliceerd op 07 november 2003
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 april 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "gespecialiseerde spoedgevallenzorg" moet voldoen om erkend te worden en van reglementaire bepalingen tot wijziging van dit besluit
17 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 april 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "gespecialiseerde spoedgevallenzorg" moet voldoen om erkend te worden en van reglementaire bepalingen tot wijziging van dit besluit
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van het koninklijk besluit van 27 april 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "gespecialiseerde spoedgevallenzorg" moet voldoen om erkend te worden, - van het koninklijk besluit van 28 april 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 27 april 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "gespecialiseerde spoedgevallenzorg" moet voldoen om erkend te worden, - van het koninklijk besluit van 25 november 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 27 april 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "gespecialiseerde spoedgevallenzorg" moet voldoen om erkend te worden, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 27 april 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "gespecialiseerde spoedgevallenzorg" moet voldoen om erkend te worden; - van het koninklijk besluit van 28 april 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 27 april 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "gespecialiseerde spoedgevallenzorg" moet voldoen om erkend te worden; - van het koninklijk besluit van 25 november 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 27 april 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "gespecialiseerde spoedgevallenzorg" moet voldoen om erkend te worden.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 17 oktober 2003.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage 1 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 27. APRIL 1998 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss, um zugelassen zu werden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 68;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1986 zur Festlegung der Normen, denen ein mit einem transversal-axialen Tomographen ausgestatteter Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren genügen muss, um als medizinisch-technischer Dienst im Sinne von Artikel 6bis § 2 Nr. 6bis des Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen zu werden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1991;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Anwendung gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser auf die Funktion "Spezialisierte Notfallpflege";
Aufgrund der Stellungnahmen des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 9. Juni 1994 und 10. Oktober 1996;
Aufgrund der Gutachten des Staatsrates vom 13. Juni 1995 und 25.
November 1997;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2, eingefügt durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der auf folgenden Überlegungen beruhenden Dringlichkeit: in der Erwägung, dass die auf die Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" anwendbaren Qualitätsnormen als Grundlage für die noch festzulegenden Normen in Bezug auf die Funktion "Mobiler Rettungsdienst" und im Interesse der Volksgesundheit schnellstmöglich wirksam werden müssen, da die notwendigen Haushaltsmittelbeträge bereits für das laufende Jahr vorgesehen sind; in der Erwägung, dass der Staatsrat bereits am 25. November 1997 ein Gutachten abgegeben hat;in der Erwägung, dass nach Abgabe des Gutachtens des Staatsrates noch eine weitere Abänderung angebracht worden ist, nämlich eine Abänderung der Bestimmungen von Artikel 15 in Bezug auf das In-Kraft-Treten, die dazu führt, dass das Datum des In-Kraft-Tretens aus oben erwähnten Beweggründen vom ersten Tag des vierundzwanzigsten Monats nach demjenigen, im Laufe dessen der Erlass im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, auf den ersten Tag des sechsten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vorgezogen wird (mit Ausnahme der in den Artikeln 1, 2 und 3 § 1 Absatz 1 Nr. 1, 3, 5, 6, 7 und 8 und Absatz 2 erwähnten architektonischen Normen);
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 19. März 1998, abgegeben innerhalb einer Frist von drei Tagen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Architektonische Normen und Ausrüstung Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Die Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" setzt sich aus einem verwaltungsbezogenen und einem technischen Bereich zusammen, die sowohl architektonisch als auch funktionell eine Einheit bilden.
Sie verfügt über einen eigenen, deutlich gekennzeichneten Eingang, der einen Zugang für Fussgänger und einen abschliessbaren, überdachten und beheizten Bereich für Krankenwagen umfasst.
Sie muss auch für Personen mit Behinderung zugänglich sein.
Abschnitt 2 - Verwaltungsbezogener Bereich Art. 2 - Der verwaltungsbezogene Bereich setzt sich zusammen aus: 1. einer Eingangshalle, 2.einem Raum, in dem die administrativen Formalitäten erledigt werden, 3. einem Wartezimmer, 4.Sanitäranlagen für das Personal, 5. getrennten Sanitäranlagen für Besucher, die auch für Personen mit Behinderung zugänglich sein müssen, 6.einem Raum für den Empfang der Patienten und ihrer Familie, 7. einem Arbeitsraum für die Ärzte und Krankenpfleger(innen) der Funktion, 8.Räumen für die Aufbewahrung von Wäsche, Material, Kleidung und Wertgegenständen, 9. einem Entspannungsraum für das Personal der Funktion, 10.einem Ruheraum für den Arzt, der den Bereitschaftsdienst in der Funktion wahrnimmt.
Die in den Nummern 4, 5, 8 und 9 erwähnten Räume dürfen mit einem anderen Dienst, einer anderen Funktion oder einer anderen Abteilung geteilt werden, unter der Bedingung, dass dieser Dienst, diese Funktion oder diese Abteilung an die Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" grenzt. Der in Nr. 10 erwähnte Ruheraum darf sich ausserhalb der Funktion befinden.
Abschnitt 3 - Technischer Bereich Art. 3 - § 1 - Der technische Bereich umfasst mindestens: 1. Untersuchungsräume, die so gestaltet und ausgerüstet sind, dass die Intimität der Patienten gewahrt wird und die medizinische Pflege geleistet werden kann, 2.einen oder mehrere Räume, die so ausgerüstet sind, dass die lebenswichtigen Funktionen mindestens zweier Patienten in kritischem Zustand stabilisiert und wiederhergestellt werden können, 3. einen Raum, der für kleine chirurgische Eingriffe unter Lokalanästhesie ausgerüstet ist, 4.einen Raum mit mindestens vier Betten für die Überwachung, wie erwähnt in Artikel 2 Absatz 2 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 27.
April 1998 zur Anwendung gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser auf die Funktion "Spezialisierte Notfallpflege"; mindestens eins dieser Betten ist mit einer für einen Patienten in kritischem Zustand angemessenen Überwachungsvorrichtung versehen. Diese Vorrichtung ist von der in Nr. 2 erwähnten Vorrichtung zu unterscheiden, 5. eine Stelle, die bei massivem Zustrom von Opfern als Aufnahmeauswahlstelle verwendet werden kann;es kann sich dabei um den in Artikel 2 Nr. 1, 3 oder 6 erwähnten Raum oder um den in Artikel 1 Absatz 2 erwähnten Krankenwagenbereich handeln, 6. einen Raum, in dem Patienten mit einer akuten psychiatrischen Pathologie vor Selbstschädigung geschützt und von anderen Patienten isoliert werden können, 7.einen Raum, der für das Anbringen von Gipsverbänden ausgerüstet ist, 8. einen Raum, in dem Hygieneleistungen für bettlägerige oder ambulante Patienten erbracht werden können. In den in den Nummern 1 bis 5 erwähnten Räumen muss ein ortsbewegliches Röntgengerät eingesetzt werden können. § 2 - Die in § 1 Nr. 2 und 4 erwähnte Ausrüstung, deren Benutzung strikt auf die Funktion selbst beschränkt ist, umfasst mindestens: 1. einen Respirator, 2.einen Defibrillator mit Bildschirm für das Herzrhythmus-Monitoring, 3. eine Vorrichtung für gastro-intestinales Absaugen, 4.eine Vorrichtung für endotracheales Absaugen, 5. eine Vorrichtung für das Monitoring der peripheren O2-Konzentration eines Patienten, 6.eine Vorrichtung für das Monitoring des von einem Patienten ausgeatmeten CO2-Volumens. § 3 - Die Funktion muss ebenfalls über folgende Geräte verfügen: 1. ein EKG-Gerät mit 12 Ableitungen, 2.das für die kardiopulmonale Wiederbelebung eines Kindes und eines Erwachsenen erforderliche Material, 3. mehrere tragbare Sauerstoffquellen für die Beatmung von Patienten bei eventuellen Transporten zwischen Krankenhäusern, 4.eine ausreichende Anzahl mobiler Krankenbahren. § 4 - Damit die oben erwähnten Geräte bei Ausfall der im Normalfall benutzten Stromquelle(n) weiterhin funktionieren, muss die Funktion an die Notstromanlage des Krankenhauses angeschlossen sein.
KAPITEL II - Funktionelle Normen Art. 4 - § 1 - Die Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" muss innerhalb des allgemeinen Krankenhauses, zu dem sie gehört, zu jeder Zeit Folgendes in Anspruch nehmen können: 1. mindestens 3 Intensivpflegebetten, die dem Umfang der Tätigkeit der Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" und den Bedürfnissen der behandelten Patienten angepasst sind, oder eine zugelassene Funktion Intensivpflege, 2.einen vielseitig benutzbaren Operationssaal, der für dringende chirurgische Eingriffe ausgerüstet und eingerichtet ist, 3. ein Labor für klinische Biologie, wo jederzeit vor Ort die notwendigen Analysen durchgeführt werden können, 4.einen Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren, der über Geräte verfügt, die für diagnostische, radiologische und echographische Untersuchungen notwendig sind, darin einbegriffen ein ortsbewegliches Röntgengerät und ein Gerät für transversal-axiale Tomographie, um jederzeit vor Ort die nötigen diagnostischen Untersuchungen durchzuführen, 5. einen rund um die Uhr zugänglichen Dienst für die Archivierung der medizinischen Akten. § 2 - Ein Vorrat an Erythrozytenkonzentraten, darin einbegriffen Erythrozytenkonzentrate der Blutgruppe 0 Rh-negativ, und Plasmaersatz muss in der Funktion selbst vorhanden sein, es sei denn, das Krankenhaus verfügt über eine Blutbank, die jederzeit die Lieferung dieser Produkte gewährleisten kann.
In der Funktion selbst muss ebenfalls ein Vorrat an Medikamenten für die Notfälle vorhanden sein.
Art. 5 - Die Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" muss über Folgendes verfügen: 1. über eine von der Telefonzentrale des Krankenhauses unabhängige telefonische Aussenlinie, die nur für die Entgegennahme von Anrufen des einheitlichen Rufsystems bestimmt ist, 2.über die vom einheitlichen Rufsystem benutzten Telekommunikationsmittel, die von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister bestimmt werden.
Ein Fernkopierer und eine eigene Funksprechanlage mit mindestens vier Frequenzen müssen vorhanden sein. Der für die Volksgesundheit zuständige Minister bestimmt, zu welchen Frequenzen die Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" Zugang haben muss.
Art. 6 - Die Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" muss innerhalb des Krankenhauses, zu dem sie gehört, eine geeignete Infrastruktur in Anspruch nehmen können für die ständige Weiterbildung ihres Arzt-, Krankenpflege- und Heilhilfsberufspersonals im Bereich Notfallpflege.
Art. 7 - Die Funktion muss sich nach den Modalitäten, die der für die Volksgesundheit zuständige Minister auferlegt, an einer spezifischen Registrierung der Tätigkeiten der Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" beteiligen.
KAPITEL III - Organisatorische Normen Abschnitt 1 - Ärztestab Art. 8 - Ein zugelassener Facharzt, der Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin ist und vollzeitig im Krankenhaus arbeitet, ist dienstleitender Arzt der Funktion. Er widmet seiner Tätigkeit in der Funktion und der ständigen Weiterbildung ihres Personals mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit.
Art. 9 - § 1 - Der ärztliche Bereitschaftsdienst der Funktion wird von mindestens einem Arzt wahrgenommen, der mindestens halbzeitig im Krankenhaus tätig ist und eine der folgenden Qualifikationen hat: 1. eine Qualifikation als Facharzt, Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin, 2.eine Qualifikation als Facharzt, der eine Ausbildung absolviert im Hinblick auf die Erlangung der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin, 3. eine Qualifikation als Arzt, der die Ausbildung absolviert hat, die erwähnt ist in Artikel 5 § 2 Nr.2 Buchstabe b) des Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993 zur Festlegung der besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin sind, sowie für die Zulassung der Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen im Bereich Notfallmedizin. § 2 - Die Anzahl der Ärzte, die sich am ärztlichen Bereitschaftsdienst beteiligen, muss dem Umfang der Tätigkeit der Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" angepasst werden.
Für diesen angepassten Bereitschaftsdienst kommen die in § 1 erwähnten Ärzte in Betracht sowie die Fachärzte und die angehenden Fachärzte, die eine mindestens zweijährige Ausbildung in einem der Fachbereiche absolviert haben, die erwähnt sind in Artikel 2 § 1 des Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993 zur Festlegung der besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin sind, sowie für die Zulassung der Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen im Bereich Notfallmedizin. § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Personen nehmen den ärztlichen Bereitschaftsdienst ausschliesslich in der Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" wahr. § 4 - In der spezialisierten Funktion für Notfälle muss der ärztliche Bereitschaftsdienst rund um die Uhr wahrgenommen werden. § 5 - Die Ärzte, die sich am ärztlichen Bereitschaftsdienst beteiligen, dürfen nicht mehr als 24 Stunden in einem Stück arbeiten.
Art. 10 - § 1 - Der Arzt, der den Bereitschaftsdienst wahrnimmt, muss jederzeit und nach vorher festgelegten Modalitäten mindestens auf folgende Ärzte zurückgreifen können: 1. einen Facharzt für innere Medizin, 2.einen Facharzt für Chirurgie, 3. einen Facharzt für Anästhesiologie-Reanimation, 4.einen Facharzt für Röntgendiagnostik, 5. einen Facharzt für Pädiatrie, 6.einen Facharzt für orthopädische Chirurgie, 7. einen Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, 8.einen Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, 9. einen Facharzt für Ophtalmologie, 10.einen Facharzt für Psychiatrie oder Neuropsychiatrie, 11. einen Facharzt für Neurologie oder Neuropsychiatrie. § 2 - Die in § 1 erwähnten Ärzte müssen nach Abruf schnellstmöglich im Krankenhaus sein können.
Abschnitt 2 - Krankenpflegepersonal Art. 11 - § 1 - Der Chefkrankenpfleger ist Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines graduierten Krankenpflegers beziehungsweise einer graduierten Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege, es sei denn, er/sie ist graduierter Krankenpfleger beziehungsweise graduierte Krankenpflegerin und erbringt den Beweis, dass er/sie am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses über eine mindestens fünfjährige Erfahrung in dieser Funktion verfügt.
Diese Erfahrung muss entweder in einem zugelassenen Intensivpflegedienst oder in einem Intensivbehandlungsdienst im Sinne von Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 28. November 1986 zur Festlegung der Normen, denen ein mit einem transversal-axialen Tomographen ausgestatteter Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren genügen muss, um als medizinisch-technischer Dienst im Sinne von Artikel 6bis § 2 Nr. 6bis des Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen zu werden, oder in einem der Beschreibung in Anlage 1 zu vorerwähntem Königlichen Erlass vom 28. November 1986 entsprechenden Notaufnahmedienst erlangt worden sein. § 2 - Die Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" verfügt über ein eigenes spezifisches Krankenpflegeteam, das rund um die Uhr die Bereitschaft mindestens zweier Krankenpfleger ermöglicht, von denen zumindest einer Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines graduierten Krankenpflegers beziehungsweise einer graduierten Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege ist oder den Beweis erbringt, dass er/sie am Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses über eine mindestens fünfjährige Erfahrung in einem der in § 1 Absatz 2 erwähnten Dienste verfügt.
Das Krankenpflegeteam muss dem Umfang der Tätigkeit des Dienstes angepasst werden; in diesem Zusammenhang gelten dieselben Qualifikationsanforderungen wie diejenigen, die in Absatz 1 erwähnt sind.
Abschnitt 3 - Ständige Weiterbildung Art. 12 - Das Arzt- und Krankenpflegepersonal der Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" kümmert sich für das gesamte Krankenhaus um die ständige Weiterbildung in Bezug auf die Grundprinzipien der Reanimation.
KAPITEL V - Übergangsbestimmungen Art. 13 - Der in Artikel 9 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnte ärztliche Bereitschaftsdienst kann für eine am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses beginnende Dauer von zwei Jahren auch von einem Facharzt wahrgenommen werden, der in Artikel 2 § 1 des Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993 zur Festlegung der besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin sind, sowie für die Zulassung der Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen im Bereich Notfallmedizin erwähnt ist und seine Zulassung als Facharzt spätestens am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses erhalten hat.
Der für die Volksgesundheit zuständige Minister kann diese Übergangsfrist verlängern, wenn sich herausstellen sollte, dass es nach Ablauf dieser Frist noch nicht genügend Ärzte gibt, die die in Artikel 9 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Bedingungen erfüllen.
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 14 - Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 28. November 1986 zur Festlegung der Normen, denen ein mit einem transversal-axialen Tomographen ausgestatteter Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren genügen muss, um als medizinisch-technischer Dienst im Sinne von Artikel 6bis, § 2, Nr. 6bis des Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen zu werden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12.
August 1991, wird aufgehoben.
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach demjenigen seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 1, 2 und 3 § 1 Absatz 1, Nr. 1, 3, 5, 6, 7 und 8 und Absatz 2, die am ersten Tag des vierundzwanzigsten Monats nach demjenigen der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten.
Art. 16 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen und Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 oktober 2003.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage 2 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 28. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27.April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss, um zugelassen zu werden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 68;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Anwendung gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser auf die Funktion "Spezialisierte Notfallpflege", abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18.
November 1998;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss, um zugelassen zu werden, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. August 1998 und 26. März 1999;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 8. April 1999;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Normen für die Zulassung der Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" am 1. Dezember 1998 in Kraft getreten sind; dass es aus Gründen der Rechtssicherheit unbedingt notwendig ist, genauer anzugeben, welche Kategorien Krankenpfleger für die Funktion des Chefkrankenpflegers in dieser Funktion in Betracht kommen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 11 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 27.
April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss, um zugelassen zu werden, wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « , oder er/sie ist brevetierter Krankenpfleger beziehungsweise brevetierte Krankenpflegerin und kann am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses eine mindestens fünfjährige Erfahrung in der Funktion als Chefkrankenpfleger nachweisen. » Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Dezember 1998.
Art. 3 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen und Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. April 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 oktober 2003.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage 3 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 25. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27.April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss, um zugelassen zu werden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 68;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Anwendung gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser auf die Funktion "Spezialisierte Notfallpflege", insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. November 1998;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss, um zugelassen zu werden, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. August 1998, 28. April 1999 und 9. Februar 2001 und durch den Ministeriellen Erlass vom 19. April 2001;
Aufgrund der Stellungnahmen des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen vom 11. März 1999, 8. April 1999 und 28. September 2000;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.832/3 des Staatsrates vom 14. Mai 2002;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss, um zugelassen zu werden, wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Der König legt die Bedingungen und Modalitäten fest, nach denen die Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" reihum an einem oder an mehreren Standorten eines Krankenhauses organisiert werden kann. » Art. 2 - In Artikel 5 Absatz 2 desselben Königlichen Erlasses wird das Wort "vier" durch das Wort "drei" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 8 desselben Königlichen Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Der im vorliegenden Artikel erwähnte dienstleitende Arzt kann gleichzeitig der Arzt sein, der, wie erwähnt in Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um zugelassen zu werden, die Leitung der Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) innehat. » Art. 4 - Artikel 9, § 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Der Text, so wie er ursprünglich in Kraft war, wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die in § 1 erwähnten Ärzte dürfen gleichzeitig den Bereitschaftsdienst wahrnehmen wie erwähnt in Artikel 2 § 1 Nr.4 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1989 zur Festlegung zusätzlicher Normen für die Zulassung von Krankenhäusern und Krankenhausdiensten und zur näheren Bestimmung der Krankenhausgruppierungen und der besonderen Normen, denen sie entsprechen müssen. » 2. Der durch Nr.1 abgeänderte Text wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 wird durch die Wörter "und dürfen, ausser bei Anwendung von Absatz 2, gleichzeitig keinen anderen ärztlichen Bereitschaftsdienst wahrnehmen wie erwähnt in Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 27.April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion Intensivpflege entsprechen muss, um zugelassen zu werden, und in Artikel 18 § 5 des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um zugelassen zu werden" ergänzt. b) Zwischen dem durch Buchstabe a) abgeänderten Absatz 1 und dem durch Nr.1 eingefügten Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Wenn am betreffenden Standort eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege", eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) und eine Funktion Intensivpflege betrieben werden, dürfen die Ärzte, die den Bereitschaftsdienst der Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" wahrnehmen, gleichzeitig den Bereitschaftsdienst der Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) im Sinne von Artikel 6 des oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 wahrnehmen, insofern ein zusätzlicher Arzt, der die in § 1 erwähnten Bedingungen erfüllt, binnen fünfzehn Minuten, nachdem der erstgenannte Arzt die betreffende Funktion infolge eines Notrufes der Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) verlassen hat, in der Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" anwesend ist. Solange dieser Arzt noch nicht in der Funktion eingetroffen ist, muss der Arzt, der in Anwendung der Artikel 14 und 15 des oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 den Bereitschaftsdienst in der Funktion Intensivpflege wahrnimmt, auch den Bereitschaftsdienst in der Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" wahrnehmen. » Art. 5 - Artikel 9 § 5 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 5 - Die am ärztlichen Bereitschaftsdienst beteiligten Ärzte dürfen nicht länger als 24 Stunden in einem Stück ärztlichen Bereitschaftsdienst in einem Krankenhaus wahrnehmen. » Art. 6 - In Artikel 11 § 2 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter "oder den Beweis erbringt, dass er/sie" durch die Wörter "oder den Beweis erbringt, dass er/sie als graduierter oder brevetierter Krankenpfleger beziehungsweise als graduierte oder brevetierte Krankenpflegerin" ersetzt.
Art. 7 - Artikel 13 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27.
April 1998 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 13 - § 1 - Bis zum 31. Dezember 2005 kann der in Artikel 8 erwähnte dienstleitende Arzt auch ein Facharzt in einem der in Artikel 2 § 1 des vorerwähnten Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993 erwähnten Fachbereiche sein. § 2 - Während der in § 1 erwähnten Periode kann der ärztliche Bereitschaftsdienst auch von einem Facharzt in einem der in Artikel 2 § 1 des vorerwähnten Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993 erwähnten Fachbereiche wahrgenommen werden. § 3 - Während der in § 1 erwähnten Periode kann der ärztliche Bereitschaftsdienst auch von einem angehenden Facharzt, der eine Ausbildung in einem der in Artikel 2 § 1 des vorerwähnten Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993 erwähnten Fachbereiche absolviert, wahrgenommen werden, insofern dieser eine mindestens zweijährige Ausbildung absolviert hat, der Dienst, in dem er den Bereitschaftsdienst wahrnimmt, in seinem Praktikumsprogramm aufgenommen ist und er mit allen Aspekten der Wiederbelebung und der dringenden medizinischen Behandlung innerhalb eines Notaufnahmedienstes oder einer Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" vertraut ist. § 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, kann die in den Paragraphen 1, 2 und 3 erwähnte Übergangsperiode verlängern, wenn sich herausstellen sollte, dass es nach Ablauf dieser Frist noch nicht genügend Ärzte gibt, die die in den Artikeln 8 und 9 des vorliegenden Erlasses erwähnten Bedingungen erfüllen. » Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 9. Februar 2001 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss, um zugelassen zu werden, wird zurückgezogen.
Art. 9 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Dezember 1998, mit Ausnahme der Artikel 4 Nr. 2 und 8, die mit 6. April 2002 wirksam werden.
Art. 10 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. November 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit J. TAVERNIER Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 oktober 2003.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL