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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 april 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "gespecialiseerde spoedgevallenzorg" moet voldoen om erkend te worden en van reglementaire bepalingen tot wijziging van dit besluit | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 avril 1998 fixant les normes auxquelles une fonction "soins urgents spécialisés" doit répondre pour être agréée et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 april 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "gespecialiseerde spoedgevallenzorg" moet voldoen om erkend te worden en van reglementaire bepalingen tot wijziging van dit besluit | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 OCTOBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 avril 1998 fixant les normes auxquelles une fonction "soins urgents spécialisés" doit répondre pour être agréée et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande |
- van het koninklijk besluit van 27 april 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "gespecialiseerde spoedgevallenzorg" moet voldoen om erkend te worden, - van het koninklijk besluit van 28 april 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 27 april 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "gespecialiseerde spoedgevallenzorg" moet voldoen om erkend te worden, - van het koninklijk besluit van 25 november 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 27 april 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "gespecialiseerde spoedgevallenzorg" moet voldoen om erkend te worden, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het | - de l'arrêté royal du 27 avril 1998 fixant les normes auxquelles une fonction "soins urgents spécialisés" doit répondre pour être agréée, - de l'arrêté royal du 28 avril 1999 modifiant l'arrêté royal du 27 avril 1998 fixant les normes auxquelles une fonction "soins urgents spécialisés" doit répondre pour être agréée, - de l'arrêté royal du 25 novembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 27 avril 1998 fixant les normes auxquelles une fonction "soins urgents spécialisés" doit répondre pour être agréée, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1er à 3 du |
gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : | présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : |
- van het koninklijk besluit van 27 april 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "gespecialiseerde spoedgevallenzorg" moet voldoen om erkend te worden; - van het koninklijk besluit van 28 april 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 27 april 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "gespecialiseerde spoedgevallenzorg" moet voldoen om erkend te worden; - van het koninklijk besluit van 25 november 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 27 april 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "gespecialiseerde spoedgevallenzorg" moet voldoen om erkend te worden. | - de l'arrêté royal du 27 avril 1998 fixant les normes auxquelles une fonction "soins urgents spécialisés" doit répondre pour être agréée; - de l'arrêté royal du 28 avril 1999 modifiant l'arrêté royal du 27 avril 1998 fixant les normes auxquelles une fonction "soins urgents spécialisés" doit répondre pour être agréée; - de l'arrêté royal du 25 novembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 27 avril 1998 fixant les normes auxquelles une fonction "soins urgents spécialisés" doit répondre pour être agréée. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 17 oktober 2003. | Donné à Bruxelles, le 17 octobre 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage 1 | Annexe 1re |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
27. APRIL 1998 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, | 27. APRIL 1998 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, |
denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss, | denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss, |
um zugelassen zu werden | um zugelassen zu werden |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die |
Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 68; | Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 68; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1986 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1986 zur Festlegung |
der Normen, denen ein mit einem transversal-axialen Tomographen | der Normen, denen ein mit einem transversal-axialen Tomographen |
ausgestatteter Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren genügen muss, | ausgestatteter Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren genügen muss, |
um als medizinisch-technischer Dienst im Sinne von Artikel 6bis § 2 | um als medizinisch-technischer Dienst im Sinne von Artikel 6bis § 2 |
Nr. 6bis des Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen zu werden, | Nr. 6bis des Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen zu werden, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1991; | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1991; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Anwendung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Anwendung |
gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes | gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes |
über die Krankenhäuser auf die Funktion "Spezialisierte | über die Krankenhäuser auf die Funktion "Spezialisierte |
Notfallpflege"; | Notfallpflege"; |
Aufgrund der Stellungnahmen des Nationalen Rates für das | Aufgrund der Stellungnahmen des Nationalen Rates für das |
Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 9. Juni | Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 9. Juni |
1994 und 10. Oktober 1996; | 1994 und 10. Oktober 1996; |
Aufgrund der Gutachten des Staatsrates vom 13. Juni 1995 und 25. | Aufgrund der Gutachten des Staatsrates vom 13. Juni 1995 und 25. |
November 1997; | November 1997; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2, eingefügt | Staatsrat, insbesondere des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2, eingefügt |
durch das Gesetz vom 4. August 1996; | durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der auf folgenden Überlegungen beruhenden Dringlichkeit: in | Aufgrund der auf folgenden Überlegungen beruhenden Dringlichkeit: in |
der Erwägung, dass die auf die Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" | der Erwägung, dass die auf die Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" |
anwendbaren Qualitätsnormen als Grundlage für die noch festzulegenden | anwendbaren Qualitätsnormen als Grundlage für die noch festzulegenden |
Normen in Bezug auf die Funktion "Mobiler Rettungsdienst" und im | Normen in Bezug auf die Funktion "Mobiler Rettungsdienst" und im |
Interesse der Volksgesundheit schnellstmöglich wirksam werden müssen, | Interesse der Volksgesundheit schnellstmöglich wirksam werden müssen, |
da die notwendigen Haushaltsmittelbeträge bereits für das laufende | da die notwendigen Haushaltsmittelbeträge bereits für das laufende |
Jahr vorgesehen sind; in der Erwägung, dass der Staatsrat bereits am | Jahr vorgesehen sind; in der Erwägung, dass der Staatsrat bereits am |
25. November 1997 ein Gutachten abgegeben hat; in der Erwägung, dass | 25. November 1997 ein Gutachten abgegeben hat; in der Erwägung, dass |
nach Abgabe des Gutachtens des Staatsrates noch eine weitere | nach Abgabe des Gutachtens des Staatsrates noch eine weitere |
Abänderung angebracht worden ist, nämlich eine Abänderung der | Abänderung angebracht worden ist, nämlich eine Abänderung der |
Bestimmungen von Artikel 15 in Bezug auf das In-Kraft-Treten, die dazu | Bestimmungen von Artikel 15 in Bezug auf das In-Kraft-Treten, die dazu |
führt, dass das Datum des In-Kraft-Tretens aus oben erwähnten | führt, dass das Datum des In-Kraft-Tretens aus oben erwähnten |
Beweggründen vom ersten Tag des vierundzwanzigsten Monats nach | Beweggründen vom ersten Tag des vierundzwanzigsten Monats nach |
demjenigen, im Laufe dessen der Erlass im Belgischen Staatsblatt | demjenigen, im Laufe dessen der Erlass im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht wird, auf den ersten Tag des sechsten Monats nach | veröffentlicht wird, auf den ersten Tag des sechsten Monats nach |
seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vorgezogen wird (mit | seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vorgezogen wird (mit |
Ausnahme der in den Artikeln 1, 2 und 3 § 1 Absatz 1 Nr. 1, 3, 5, 6, 7 | Ausnahme der in den Artikeln 1, 2 und 3 § 1 Absatz 1 Nr. 1, 3, 5, 6, 7 |
und 8 und Absatz 2 erwähnten architektonischen Normen); | und 8 und Absatz 2 erwähnten architektonischen Normen); |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 19. März 1998, abgegeben | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 19. März 1998, abgegeben |
innerhalb einer Frist von drei Tagen; | innerhalb einer Frist von drei Tagen; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen |
und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten | und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Architektonische Normen und Ausrüstung | KAPITEL I - Architektonische Normen und Ausrüstung |
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Die Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" setzt sich aus | Artikel 1 - Die Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" setzt sich aus |
einem verwaltungsbezogenen und einem technischen Bereich zusammen, die | einem verwaltungsbezogenen und einem technischen Bereich zusammen, die |
sowohl architektonisch als auch funktionell eine Einheit bilden. | sowohl architektonisch als auch funktionell eine Einheit bilden. |
Sie verfügt über einen eigenen, deutlich gekennzeichneten Eingang, der | Sie verfügt über einen eigenen, deutlich gekennzeichneten Eingang, der |
einen Zugang für Fussgänger und einen abschliessbaren, überdachten und | einen Zugang für Fussgänger und einen abschliessbaren, überdachten und |
beheizten Bereich für Krankenwagen umfasst. | beheizten Bereich für Krankenwagen umfasst. |
Sie muss auch für Personen mit Behinderung zugänglich sein. | Sie muss auch für Personen mit Behinderung zugänglich sein. |
Abschnitt 2 - Verwaltungsbezogener Bereich | Abschnitt 2 - Verwaltungsbezogener Bereich |
Art. 2 - Der verwaltungsbezogene Bereich setzt sich zusammen aus: | Art. 2 - Der verwaltungsbezogene Bereich setzt sich zusammen aus: |
1. einer Eingangshalle, | 1. einer Eingangshalle, |
2. einem Raum, in dem die administrativen Formalitäten erledigt | 2. einem Raum, in dem die administrativen Formalitäten erledigt |
werden, | werden, |
3. einem Wartezimmer, | 3. einem Wartezimmer, |
4. Sanitäranlagen für das Personal, | 4. Sanitäranlagen für das Personal, |
5. getrennten Sanitäranlagen für Besucher, die auch für Personen mit | 5. getrennten Sanitäranlagen für Besucher, die auch für Personen mit |
Behinderung zugänglich sein müssen, | Behinderung zugänglich sein müssen, |
6. einem Raum für den Empfang der Patienten und ihrer Familie, | 6. einem Raum für den Empfang der Patienten und ihrer Familie, |
7. einem Arbeitsraum für die Ärzte und Krankenpfleger(innen) der | 7. einem Arbeitsraum für die Ärzte und Krankenpfleger(innen) der |
Funktion, | Funktion, |
8. Räumen für die Aufbewahrung von Wäsche, Material, Kleidung und | 8. Räumen für die Aufbewahrung von Wäsche, Material, Kleidung und |
Wertgegenständen, | Wertgegenständen, |
9. einem Entspannungsraum für das Personal der Funktion, | 9. einem Entspannungsraum für das Personal der Funktion, |
10. einem Ruheraum für den Arzt, der den Bereitschaftsdienst in der | 10. einem Ruheraum für den Arzt, der den Bereitschaftsdienst in der |
Funktion wahrnimmt. | Funktion wahrnimmt. |
Die in den Nummern 4, 5, 8 und 9 erwähnten Räume dürfen mit einem | Die in den Nummern 4, 5, 8 und 9 erwähnten Räume dürfen mit einem |
anderen Dienst, einer anderen Funktion oder einer anderen Abteilung | anderen Dienst, einer anderen Funktion oder einer anderen Abteilung |
geteilt werden, unter der Bedingung, dass dieser Dienst, diese | geteilt werden, unter der Bedingung, dass dieser Dienst, diese |
Funktion oder diese Abteilung an die Funktion "Spezialisierte | Funktion oder diese Abteilung an die Funktion "Spezialisierte |
Notfallpflege" grenzt. Der in Nr. 10 erwähnte Ruheraum darf sich | Notfallpflege" grenzt. Der in Nr. 10 erwähnte Ruheraum darf sich |
ausserhalb der Funktion befinden. | ausserhalb der Funktion befinden. |
Abschnitt 3 - Technischer Bereich | Abschnitt 3 - Technischer Bereich |
Art. 3 - § 1 - Der technische Bereich umfasst mindestens: | Art. 3 - § 1 - Der technische Bereich umfasst mindestens: |
1. Untersuchungsräume, die so gestaltet und ausgerüstet sind, dass die | 1. Untersuchungsräume, die so gestaltet und ausgerüstet sind, dass die |
Intimität der Patienten gewahrt wird und die medizinische Pflege | Intimität der Patienten gewahrt wird und die medizinische Pflege |
geleistet werden kann, | geleistet werden kann, |
2. einen oder mehrere Räume, die so ausgerüstet sind, dass die | 2. einen oder mehrere Räume, die so ausgerüstet sind, dass die |
lebenswichtigen Funktionen mindestens zweier Patienten in kritischem | lebenswichtigen Funktionen mindestens zweier Patienten in kritischem |
Zustand stabilisiert und wiederhergestellt werden können, | Zustand stabilisiert und wiederhergestellt werden können, |
3. einen Raum, der für kleine chirurgische Eingriffe unter | 3. einen Raum, der für kleine chirurgische Eingriffe unter |
Lokalanästhesie ausgerüstet ist, | Lokalanästhesie ausgerüstet ist, |
4. einen Raum mit mindestens vier Betten für die Überwachung, wie | 4. einen Raum mit mindestens vier Betten für die Überwachung, wie |
erwähnt in Artikel 2 Absatz 2 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 27. | erwähnt in Artikel 2 Absatz 2 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 27. |
April 1998 zur Anwendung gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 | April 1998 zur Anwendung gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 |
koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser auf die Funktion | koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser auf die Funktion |
"Spezialisierte Notfallpflege"; mindestens eins dieser Betten ist mit | "Spezialisierte Notfallpflege"; mindestens eins dieser Betten ist mit |
einer für einen Patienten in kritischem Zustand angemessenen | einer für einen Patienten in kritischem Zustand angemessenen |
Überwachungsvorrichtung versehen. Diese Vorrichtung ist von der in Nr. | Überwachungsvorrichtung versehen. Diese Vorrichtung ist von der in Nr. |
2 erwähnten Vorrichtung zu unterscheiden, | 2 erwähnten Vorrichtung zu unterscheiden, |
5. eine Stelle, die bei massivem Zustrom von Opfern als | 5. eine Stelle, die bei massivem Zustrom von Opfern als |
Aufnahmeauswahlstelle verwendet werden kann; es kann sich dabei um den | Aufnahmeauswahlstelle verwendet werden kann; es kann sich dabei um den |
in Artikel 2 Nr. 1, 3 oder 6 erwähnten Raum oder um den in Artikel 1 | in Artikel 2 Nr. 1, 3 oder 6 erwähnten Raum oder um den in Artikel 1 |
Absatz 2 erwähnten Krankenwagenbereich handeln, | Absatz 2 erwähnten Krankenwagenbereich handeln, |
6. einen Raum, in dem Patienten mit einer akuten psychiatrischen | 6. einen Raum, in dem Patienten mit einer akuten psychiatrischen |
Pathologie vor Selbstschädigung geschützt und von anderen Patienten | Pathologie vor Selbstschädigung geschützt und von anderen Patienten |
isoliert werden können, | isoliert werden können, |
7. einen Raum, der für das Anbringen von Gipsverbänden ausgerüstet | 7. einen Raum, der für das Anbringen von Gipsverbänden ausgerüstet |
ist, | ist, |
8. einen Raum, in dem Hygieneleistungen für bettlägerige oder | 8. einen Raum, in dem Hygieneleistungen für bettlägerige oder |
ambulante Patienten erbracht werden können. | ambulante Patienten erbracht werden können. |
In den in den Nummern 1 bis 5 erwähnten Räumen muss ein | In den in den Nummern 1 bis 5 erwähnten Räumen muss ein |
ortsbewegliches Röntgengerät eingesetzt werden können. | ortsbewegliches Röntgengerät eingesetzt werden können. |
§ 2 - Die in § 1 Nr. 2 und 4 erwähnte Ausrüstung, deren Benutzung | § 2 - Die in § 1 Nr. 2 und 4 erwähnte Ausrüstung, deren Benutzung |
strikt auf die Funktion selbst beschränkt ist, umfasst mindestens: | strikt auf die Funktion selbst beschränkt ist, umfasst mindestens: |
1. einen Respirator, | 1. einen Respirator, |
2. einen Defibrillator mit Bildschirm für das Herzrhythmus-Monitoring, | 2. einen Defibrillator mit Bildschirm für das Herzrhythmus-Monitoring, |
3. eine Vorrichtung für gastro-intestinales Absaugen, | 3. eine Vorrichtung für gastro-intestinales Absaugen, |
4. eine Vorrichtung für endotracheales Absaugen, | 4. eine Vorrichtung für endotracheales Absaugen, |
5. eine Vorrichtung für das Monitoring der peripheren O2-Konzentration | 5. eine Vorrichtung für das Monitoring der peripheren O2-Konzentration |
eines Patienten, | eines Patienten, |
6. eine Vorrichtung für das Monitoring des von einem Patienten | 6. eine Vorrichtung für das Monitoring des von einem Patienten |
ausgeatmeten CO2-Volumens. | ausgeatmeten CO2-Volumens. |
§ 3 - Die Funktion muss ebenfalls über folgende Geräte verfügen: | § 3 - Die Funktion muss ebenfalls über folgende Geräte verfügen: |
1. ein EKG-Gerät mit 12 Ableitungen, | 1. ein EKG-Gerät mit 12 Ableitungen, |
2. das für die kardiopulmonale Wiederbelebung eines Kindes und eines | 2. das für die kardiopulmonale Wiederbelebung eines Kindes und eines |
Erwachsenen erforderliche Material, | Erwachsenen erforderliche Material, |
3. mehrere tragbare Sauerstoffquellen für die Beatmung von Patienten | 3. mehrere tragbare Sauerstoffquellen für die Beatmung von Patienten |
bei eventuellen Transporten zwischen Krankenhäusern, | bei eventuellen Transporten zwischen Krankenhäusern, |
4. eine ausreichende Anzahl mobiler Krankenbahren. | 4. eine ausreichende Anzahl mobiler Krankenbahren. |
§ 4 - Damit die oben erwähnten Geräte bei Ausfall der im Normalfall | § 4 - Damit die oben erwähnten Geräte bei Ausfall der im Normalfall |
benutzten Stromquelle(n) weiterhin funktionieren, muss die Funktion an | benutzten Stromquelle(n) weiterhin funktionieren, muss die Funktion an |
die Notstromanlage des Krankenhauses angeschlossen sein. | die Notstromanlage des Krankenhauses angeschlossen sein. |
KAPITEL II - Funktionelle Normen | KAPITEL II - Funktionelle Normen |
Art. 4 - § 1 - Die Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" muss | Art. 4 - § 1 - Die Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" muss |
innerhalb des allgemeinen Krankenhauses, zu dem sie gehört, zu jeder | innerhalb des allgemeinen Krankenhauses, zu dem sie gehört, zu jeder |
Zeit Folgendes in Anspruch nehmen können: | Zeit Folgendes in Anspruch nehmen können: |
1. mindestens 3 Intensivpflegebetten, die dem Umfang der Tätigkeit der | 1. mindestens 3 Intensivpflegebetten, die dem Umfang der Tätigkeit der |
Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" und den Bedürfnissen der | Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" und den Bedürfnissen der |
behandelten Patienten angepasst sind, oder eine zugelassene Funktion | behandelten Patienten angepasst sind, oder eine zugelassene Funktion |
Intensivpflege, | Intensivpflege, |
2. einen vielseitig benutzbaren Operationssaal, der für dringende | 2. einen vielseitig benutzbaren Operationssaal, der für dringende |
chirurgische Eingriffe ausgerüstet und eingerichtet ist, | chirurgische Eingriffe ausgerüstet und eingerichtet ist, |
3. ein Labor für klinische Biologie, wo jederzeit vor Ort die | 3. ein Labor für klinische Biologie, wo jederzeit vor Ort die |
notwendigen Analysen durchgeführt werden können, | notwendigen Analysen durchgeführt werden können, |
4. einen Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren, der über Geräte | 4. einen Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren, der über Geräte |
verfügt, die für diagnostische, radiologische und echographische | verfügt, die für diagnostische, radiologische und echographische |
Untersuchungen notwendig sind, darin einbegriffen ein ortsbewegliches | Untersuchungen notwendig sind, darin einbegriffen ein ortsbewegliches |
Röntgengerät und ein Gerät für transversal-axiale Tomographie, um | Röntgengerät und ein Gerät für transversal-axiale Tomographie, um |
jederzeit vor Ort die nötigen diagnostischen Untersuchungen | jederzeit vor Ort die nötigen diagnostischen Untersuchungen |
durchzuführen, | durchzuführen, |
5. einen rund um die Uhr zugänglichen Dienst für die Archivierung der | 5. einen rund um die Uhr zugänglichen Dienst für die Archivierung der |
medizinischen Akten. | medizinischen Akten. |
§ 2 - Ein Vorrat an Erythrozytenkonzentraten, darin einbegriffen | § 2 - Ein Vorrat an Erythrozytenkonzentraten, darin einbegriffen |
Erythrozytenkonzentrate der Blutgruppe 0 Rh-negativ, und Plasmaersatz | Erythrozytenkonzentrate der Blutgruppe 0 Rh-negativ, und Plasmaersatz |
muss in der Funktion selbst vorhanden sein, es sei denn, das | muss in der Funktion selbst vorhanden sein, es sei denn, das |
Krankenhaus verfügt über eine Blutbank, die jederzeit die Lieferung | Krankenhaus verfügt über eine Blutbank, die jederzeit die Lieferung |
dieser Produkte gewährleisten kann. | dieser Produkte gewährleisten kann. |
In der Funktion selbst muss ebenfalls ein Vorrat an Medikamenten für | In der Funktion selbst muss ebenfalls ein Vorrat an Medikamenten für |
die Notfälle vorhanden sein. | die Notfälle vorhanden sein. |
Art. 5 - Die Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" muss über | Art. 5 - Die Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" muss über |
Folgendes verfügen: | Folgendes verfügen: |
1. über eine von der Telefonzentrale des Krankenhauses unabhängige | 1. über eine von der Telefonzentrale des Krankenhauses unabhängige |
telefonische Aussenlinie, die nur für die Entgegennahme von Anrufen | telefonische Aussenlinie, die nur für die Entgegennahme von Anrufen |
des einheitlichen Rufsystems bestimmt ist, | des einheitlichen Rufsystems bestimmt ist, |
2. über die vom einheitlichen Rufsystem benutzten | 2. über die vom einheitlichen Rufsystem benutzten |
Telekommunikationsmittel, die von dem für die Volksgesundheit | Telekommunikationsmittel, die von dem für die Volksgesundheit |
zuständigen Minister bestimmt werden. | zuständigen Minister bestimmt werden. |
Ein Fernkopierer und eine eigene Funksprechanlage mit mindestens vier | Ein Fernkopierer und eine eigene Funksprechanlage mit mindestens vier |
Frequenzen müssen vorhanden sein. Der für die Volksgesundheit | Frequenzen müssen vorhanden sein. Der für die Volksgesundheit |
zuständige Minister bestimmt, zu welchen Frequenzen die Funktion | zuständige Minister bestimmt, zu welchen Frequenzen die Funktion |
"Spezialisierte Notfallpflege" Zugang haben muss. | "Spezialisierte Notfallpflege" Zugang haben muss. |
Art. 6 - Die Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" muss innerhalb | Art. 6 - Die Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" muss innerhalb |
des Krankenhauses, zu dem sie gehört, eine geeignete Infrastruktur in | des Krankenhauses, zu dem sie gehört, eine geeignete Infrastruktur in |
Anspruch nehmen können für die ständige Weiterbildung ihres Arzt-, | Anspruch nehmen können für die ständige Weiterbildung ihres Arzt-, |
Krankenpflege- und Heilhilfsberufspersonals im Bereich Notfallpflege. | Krankenpflege- und Heilhilfsberufspersonals im Bereich Notfallpflege. |
Art. 7 - Die Funktion muss sich nach den Modalitäten, die der für die | Art. 7 - Die Funktion muss sich nach den Modalitäten, die der für die |
Volksgesundheit zuständige Minister auferlegt, an einer spezifischen | Volksgesundheit zuständige Minister auferlegt, an einer spezifischen |
Registrierung der Tätigkeiten der Funktion "Spezialisierte | Registrierung der Tätigkeiten der Funktion "Spezialisierte |
Notfallpflege" beteiligen. | Notfallpflege" beteiligen. |
KAPITEL III - Organisatorische Normen | KAPITEL III - Organisatorische Normen |
Abschnitt 1 - Ärztestab | Abschnitt 1 - Ärztestab |
Art. 8 - Ein zugelassener Facharzt, der Inhaber der besonderen | Art. 8 - Ein zugelassener Facharzt, der Inhaber der besonderen |
Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin ist und vollzeitig im | Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin ist und vollzeitig im |
Krankenhaus arbeitet, ist dienstleitender Arzt der Funktion. Er widmet | Krankenhaus arbeitet, ist dienstleitender Arzt der Funktion. Er widmet |
seiner Tätigkeit in der Funktion und der ständigen Weiterbildung ihres | seiner Tätigkeit in der Funktion und der ständigen Weiterbildung ihres |
Personals mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit. | Personals mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit. |
Art. 9 - § 1 - Der ärztliche Bereitschaftsdienst der Funktion wird von | Art. 9 - § 1 - Der ärztliche Bereitschaftsdienst der Funktion wird von |
mindestens einem Arzt wahrgenommen, der mindestens halbzeitig im | mindestens einem Arzt wahrgenommen, der mindestens halbzeitig im |
Krankenhaus tätig ist und eine der folgenden Qualifikationen hat: | Krankenhaus tätig ist und eine der folgenden Qualifikationen hat: |
1. eine Qualifikation als Facharzt, Inhaber der besonderen | 1. eine Qualifikation als Facharzt, Inhaber der besonderen |
Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin, | Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin, |
2. eine Qualifikation als Facharzt, der eine Ausbildung absolviert im | 2. eine Qualifikation als Facharzt, der eine Ausbildung absolviert im |
Hinblick auf die Erlangung der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich | Hinblick auf die Erlangung der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich |
Notfallmedizin, | Notfallmedizin, |
3. eine Qualifikation als Arzt, der die Ausbildung absolviert hat, die | 3. eine Qualifikation als Arzt, der die Ausbildung absolviert hat, die |
erwähnt ist in Artikel 5 § 2 Nr. 2 Buchstabe b) des Ministeriellen | erwähnt ist in Artikel 5 § 2 Nr. 2 Buchstabe b) des Ministeriellen |
Erlasses vom 12. November 1993 zur Festlegung der besonderen Kriterien | Erlasses vom 12. November 1993 zur Festlegung der besonderen Kriterien |
für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen | für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen |
Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin sind, sowie für die | Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin sind, sowie für die |
Zulassung der Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen im Bereich | Zulassung der Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen im Bereich |
Notfallmedizin. | Notfallmedizin. |
§ 2 - Die Anzahl der Ärzte, die sich am ärztlichen Bereitschaftsdienst | § 2 - Die Anzahl der Ärzte, die sich am ärztlichen Bereitschaftsdienst |
beteiligen, muss dem Umfang der Tätigkeit der Funktion "Spezialisierte | beteiligen, muss dem Umfang der Tätigkeit der Funktion "Spezialisierte |
Notfallpflege" angepasst werden. | Notfallpflege" angepasst werden. |
Für diesen angepassten Bereitschaftsdienst kommen die in § 1 erwähnten | Für diesen angepassten Bereitschaftsdienst kommen die in § 1 erwähnten |
Ärzte in Betracht sowie die Fachärzte und die angehenden Fachärzte, | Ärzte in Betracht sowie die Fachärzte und die angehenden Fachärzte, |
die eine mindestens zweijährige Ausbildung in einem der Fachbereiche | die eine mindestens zweijährige Ausbildung in einem der Fachbereiche |
absolviert haben, die erwähnt sind in Artikel 2 § 1 des Ministeriellen | absolviert haben, die erwähnt sind in Artikel 2 § 1 des Ministeriellen |
Erlasses vom 12. November 1993 zur Festlegung der besonderen Kriterien | Erlasses vom 12. November 1993 zur Festlegung der besonderen Kriterien |
für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen | für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen |
Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin sind, sowie für die | Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin sind, sowie für die |
Zulassung der Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen im Bereich | Zulassung der Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen im Bereich |
Notfallmedizin. | Notfallmedizin. |
§ 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Personen nehmen den | § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Personen nehmen den |
ärztlichen Bereitschaftsdienst ausschliesslich in der Funktion | ärztlichen Bereitschaftsdienst ausschliesslich in der Funktion |
"Spezialisierte Notfallpflege" wahr. | "Spezialisierte Notfallpflege" wahr. |
§ 4 - In der spezialisierten Funktion für Notfälle muss der ärztliche | § 4 - In der spezialisierten Funktion für Notfälle muss der ärztliche |
Bereitschaftsdienst rund um die Uhr wahrgenommen werden. | Bereitschaftsdienst rund um die Uhr wahrgenommen werden. |
§ 5 - Die Ärzte, die sich am ärztlichen Bereitschaftsdienst | § 5 - Die Ärzte, die sich am ärztlichen Bereitschaftsdienst |
beteiligen, dürfen nicht mehr als 24 Stunden in einem Stück arbeiten. | beteiligen, dürfen nicht mehr als 24 Stunden in einem Stück arbeiten. |
Art. 10 - § 1 - Der Arzt, der den Bereitschaftsdienst wahrnimmt, muss | Art. 10 - § 1 - Der Arzt, der den Bereitschaftsdienst wahrnimmt, muss |
jederzeit und nach vorher festgelegten Modalitäten mindestens auf | jederzeit und nach vorher festgelegten Modalitäten mindestens auf |
folgende Ärzte zurückgreifen können: | folgende Ärzte zurückgreifen können: |
1. einen Facharzt für innere Medizin, | 1. einen Facharzt für innere Medizin, |
2. einen Facharzt für Chirurgie, | 2. einen Facharzt für Chirurgie, |
3. einen Facharzt für Anästhesiologie-Reanimation, | 3. einen Facharzt für Anästhesiologie-Reanimation, |
4. einen Facharzt für Röntgendiagnostik, | 4. einen Facharzt für Röntgendiagnostik, |
5. einen Facharzt für Pädiatrie, | 5. einen Facharzt für Pädiatrie, |
6. einen Facharzt für orthopädische Chirurgie, | 6. einen Facharzt für orthopädische Chirurgie, |
7. einen Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, | 7. einen Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, |
8. einen Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, | 8. einen Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, |
9. einen Facharzt für Ophtalmologie, | 9. einen Facharzt für Ophtalmologie, |
10. einen Facharzt für Psychiatrie oder Neuropsychiatrie, | 10. einen Facharzt für Psychiatrie oder Neuropsychiatrie, |
11. einen Facharzt für Neurologie oder Neuropsychiatrie. | 11. einen Facharzt für Neurologie oder Neuropsychiatrie. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Ärzte müssen nach Abruf schnellstmöglich im | § 2 - Die in § 1 erwähnten Ärzte müssen nach Abruf schnellstmöglich im |
Krankenhaus sein können. | Krankenhaus sein können. |
Abschnitt 2 - Krankenpflegepersonal | Abschnitt 2 - Krankenpflegepersonal |
Art. 11 - § 1 - Der Chefkrankenpfleger ist Inhaber der besonderen | Art. 11 - § 1 - Der Chefkrankenpfleger ist Inhaber der besonderen |
Berufsbezeichnung eines graduierten Krankenpflegers beziehungsweise | Berufsbezeichnung eines graduierten Krankenpflegers beziehungsweise |
einer graduierten Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege, es | einer graduierten Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege, es |
sei denn, er/sie ist graduierter Krankenpfleger beziehungsweise | sei denn, er/sie ist graduierter Krankenpfleger beziehungsweise |
graduierte Krankenpflegerin und erbringt den Beweis, dass er/sie am | graduierte Krankenpflegerin und erbringt den Beweis, dass er/sie am |
Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses über eine | Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses über eine |
mindestens fünfjährige Erfahrung in dieser Funktion verfügt. | mindestens fünfjährige Erfahrung in dieser Funktion verfügt. |
Diese Erfahrung muss entweder in einem zugelassenen | Diese Erfahrung muss entweder in einem zugelassenen |
Intensivpflegedienst oder in einem Intensivbehandlungsdienst im Sinne | Intensivpflegedienst oder in einem Intensivbehandlungsdienst im Sinne |
von Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 28. November 1986 zur | von Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 28. November 1986 zur |
Festlegung der Normen, denen ein mit einem transversal-axialen | Festlegung der Normen, denen ein mit einem transversal-axialen |
Tomographen ausgestatteter Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren | Tomographen ausgestatteter Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren |
genügen muss, um als medizinisch-technischer Dienst im Sinne von | genügen muss, um als medizinisch-technischer Dienst im Sinne von |
Artikel 6bis § 2 Nr. 6bis des Gesetzes über die Krankenhäuser | Artikel 6bis § 2 Nr. 6bis des Gesetzes über die Krankenhäuser |
zugelassen zu werden, oder in einem der Beschreibung in Anlage 1 zu | zugelassen zu werden, oder in einem der Beschreibung in Anlage 1 zu |
vorerwähntem Königlichen Erlass vom 28. November 1986 entsprechenden | vorerwähntem Königlichen Erlass vom 28. November 1986 entsprechenden |
Notaufnahmedienst erlangt worden sein. | Notaufnahmedienst erlangt worden sein. |
§ 2 - Die Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" verfügt über ein | § 2 - Die Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" verfügt über ein |
eigenes spezifisches Krankenpflegeteam, das rund um die Uhr die | eigenes spezifisches Krankenpflegeteam, das rund um die Uhr die |
Bereitschaft mindestens zweier Krankenpfleger ermöglicht, von denen | Bereitschaft mindestens zweier Krankenpfleger ermöglicht, von denen |
zumindest einer Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines | zumindest einer Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines |
graduierten Krankenpflegers beziehungsweise einer graduierten | graduierten Krankenpflegers beziehungsweise einer graduierten |
Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege ist oder den Beweis | Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege ist oder den Beweis |
erbringt, dass er/sie am Datum der Veröffentlichung des vorliegenden | erbringt, dass er/sie am Datum der Veröffentlichung des vorliegenden |
Erlasses über eine mindestens fünfjährige Erfahrung in einem der in § | Erlasses über eine mindestens fünfjährige Erfahrung in einem der in § |
1 Absatz 2 erwähnten Dienste verfügt. | 1 Absatz 2 erwähnten Dienste verfügt. |
Das Krankenpflegeteam muss dem Umfang der Tätigkeit des Dienstes | Das Krankenpflegeteam muss dem Umfang der Tätigkeit des Dienstes |
angepasst werden; in diesem Zusammenhang gelten dieselben | angepasst werden; in diesem Zusammenhang gelten dieselben |
Qualifikationsanforderungen wie diejenigen, die in Absatz 1 erwähnt | Qualifikationsanforderungen wie diejenigen, die in Absatz 1 erwähnt |
sind. | sind. |
Abschnitt 3 - Ständige Weiterbildung | Abschnitt 3 - Ständige Weiterbildung |
Art. 12 - Das Arzt- und Krankenpflegepersonal der Funktion | Art. 12 - Das Arzt- und Krankenpflegepersonal der Funktion |
"Spezialisierte Notfallpflege" kümmert sich für das gesamte | "Spezialisierte Notfallpflege" kümmert sich für das gesamte |
Krankenhaus um die ständige Weiterbildung in Bezug auf die | Krankenhaus um die ständige Weiterbildung in Bezug auf die |
Grundprinzipien der Reanimation. | Grundprinzipien der Reanimation. |
KAPITEL V - Übergangsbestimmungen | KAPITEL V - Übergangsbestimmungen |
Art. 13 - Der in Artikel 9 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnte | Art. 13 - Der in Artikel 9 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnte |
ärztliche Bereitschaftsdienst kann für eine am Tag des | ärztliche Bereitschaftsdienst kann für eine am Tag des |
In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses beginnende Dauer von zwei | In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses beginnende Dauer von zwei |
Jahren auch von einem Facharzt wahrgenommen werden, der in Artikel 2 § | Jahren auch von einem Facharzt wahrgenommen werden, der in Artikel 2 § |
1 des Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993 zur Festlegung der | 1 des Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993 zur Festlegung der |
besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der | besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der |
besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin sind, sowie für | besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin sind, sowie für |
die Zulassung der Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen im | die Zulassung der Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen im |
Bereich Notfallmedizin erwähnt ist und seine Zulassung als Facharzt | Bereich Notfallmedizin erwähnt ist und seine Zulassung als Facharzt |
spätestens am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses | spätestens am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses |
erhalten hat. | erhalten hat. |
Der für die Volksgesundheit zuständige Minister kann diese | Der für die Volksgesundheit zuständige Minister kann diese |
Übergangsfrist verlängern, wenn sich herausstellen sollte, dass es | Übergangsfrist verlängern, wenn sich herausstellen sollte, dass es |
nach Ablauf dieser Frist noch nicht genügend Ärzte gibt, die die in | nach Ablauf dieser Frist noch nicht genügend Ärzte gibt, die die in |
Artikel 9 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Bedingungen | Artikel 9 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Bedingungen |
erfüllen. | erfüllen. |
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Schlussbestimmungen |
Art. 14 - Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 28. November 1986 zur | Art. 14 - Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 28. November 1986 zur |
Festlegung der Normen, denen ein mit einem transversal-axialen | Festlegung der Normen, denen ein mit einem transversal-axialen |
Tomographen ausgestatteter Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren | Tomographen ausgestatteter Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren |
genügen muss, um als medizinisch-technischer Dienst im Sinne von | genügen muss, um als medizinisch-technischer Dienst im Sinne von |
Artikel 6bis, § 2, Nr. 6bis des Gesetzes über die Krankenhäuser | Artikel 6bis, § 2, Nr. 6bis des Gesetzes über die Krankenhäuser |
zugelassen zu werden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. | zugelassen zu werden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. |
August 1991, wird aufgehoben. | August 1991, wird aufgehoben. |
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des sechsten Monats | Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des sechsten Monats |
nach demjenigen seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach demjenigen seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft, mit Ausnahme der Artikel 1, 2 und 3 § 1 Absatz 1, Nr. 1, 3, 5, | Kraft, mit Ausnahme der Artikel 1, 2 und 3 § 1 Absatz 1, Nr. 1, 3, 5, |
6, 7 und 8 und Absatz 2, die am ersten Tag des vierundzwanzigsten | 6, 7 und 8 und Absatz 2, die am ersten Tag des vierundzwanzigsten |
Monats nach demjenigen der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt | Monats nach demjenigen der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt |
in Kraft treten. | in Kraft treten. |
Art. 16 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen und | Art. 16 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen und |
Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen | Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen |
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 1998 | Gegeben zu Brüssel, den 27. April 1998 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen | Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen |
M. COLLA | M. COLLA |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau M. DE GALAN | Frau M. DE GALAN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 oktober 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 octobre 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage 2 | Annexe 2 |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
28. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 28. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine | Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine |
Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss, um | Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss, um |
zugelassen zu werden | zugelassen zu werden |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die |
Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 68; | Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 68; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Anwendung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Anwendung |
gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes | gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes |
über die Krankenhäuser auf die Funktion "Spezialisierte | über die Krankenhäuser auf die Funktion "Spezialisierte |
Notfallpflege", abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. | Notfallpflege", abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. |
November 1998; | November 1998; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung |
der Normen, denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" | der Normen, denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" |
entsprechen muss, um zugelassen zu werden, abgeändert durch die | entsprechen muss, um zugelassen zu werden, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 10. August 1998 und 26. März 1999; | Königlichen Erlasse vom 10. August 1998 und 26. März 1999; |
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das | Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das |
Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 8. April | Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 8. April |
1999; | 1999; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die Normen für die Zulassung der Funktion | In der Erwägung, dass die Normen für die Zulassung der Funktion |
"Spezialisierte Notfallpflege" am 1. Dezember 1998 in Kraft getreten | "Spezialisierte Notfallpflege" am 1. Dezember 1998 in Kraft getreten |
sind; dass es aus Gründen der Rechtssicherheit unbedingt notwendig | sind; dass es aus Gründen der Rechtssicherheit unbedingt notwendig |
ist, genauer anzugeben, welche Kategorien Krankenpfleger für die | ist, genauer anzugeben, welche Kategorien Krankenpfleger für die |
Funktion des Chefkrankenpflegers in dieser Funktion in Betracht | Funktion des Chefkrankenpflegers in dieser Funktion in Betracht |
kommen; | kommen; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen |
und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten | und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 11 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 27. | Artikel 1 - Artikel 11 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 27. |
April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion | April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion |
"Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss, um zugelassen zu | "Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss, um zugelassen zu |
werden, wird durch folgende Bestimmung ergänzt: | werden, wird durch folgende Bestimmung ergänzt: |
« , oder er/sie ist brevetierter Krankenpfleger beziehungsweise | « , oder er/sie ist brevetierter Krankenpfleger beziehungsweise |
brevetierte Krankenpflegerin und kann am Datum des In-Kraft-Tretens | brevetierte Krankenpflegerin und kann am Datum des In-Kraft-Tretens |
des vorliegenden Erlasses eine mindestens fünfjährige Erfahrung in der | des vorliegenden Erlasses eine mindestens fünfjährige Erfahrung in der |
Funktion als Chefkrankenpfleger nachweisen. » | Funktion als Chefkrankenpfleger nachweisen. » |
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Dezember 1998. | Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Dezember 1998. |
Art. 3 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen und | Art. 3 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen und |
Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen | Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen |
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. April 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 28. April 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen | Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen |
M. COLLA | M. COLLA |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau M. DE GALAN | Frau M. DE GALAN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 oktober 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 octobre 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage 3 | Annexe 3 |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
25. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 25. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine | Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine |
Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss, um | Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss, um |
zugelassen zu werden | zugelassen zu werden |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die |
Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 68; | Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 68; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Anwendung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Anwendung |
gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes | gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes |
über die Krankenhäuser auf die Funktion "Spezialisierte | über die Krankenhäuser auf die Funktion "Spezialisierte |
Notfallpflege", insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch den | Notfallpflege", insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 18. November 1998; | Königlichen Erlass vom 18. November 1998; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung |
der Normen, denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" | der Normen, denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" |
entsprechen muss, um zugelassen zu werden, abgeändert durch die | entsprechen muss, um zugelassen zu werden, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 10. August 1998, 28. April 1999 und 9. Februar | Königlichen Erlasse vom 10. August 1998, 28. April 1999 und 9. Februar |
2001 und durch den Ministeriellen Erlass vom 19. April 2001; | 2001 und durch den Ministeriellen Erlass vom 19. April 2001; |
Aufgrund der Stellungnahmen des Nationalen Rates für das | Aufgrund der Stellungnahmen des Nationalen Rates für das |
Krankenhauswesen vom 11. März 1999, 8. April 1999 und 28. September | Krankenhauswesen vom 11. März 1999, 8. April 1999 und 28. September |
2000; | 2000; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.832/3 des Staatsrates vom 14. Mai 2002; | Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.832/3 des Staatsrates vom 14. Mai 2002; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres |
Ministers der Sozialen Angelegenheiten | Ministers der Sozialen Angelegenheiten |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur | Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur |
Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Spezialisierte | Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Spezialisierte |
Notfallpflege" entsprechen muss, um zugelassen zu werden, wird durch | Notfallpflege" entsprechen muss, um zugelassen zu werden, wird durch |
einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Der König legt die Bedingungen und Modalitäten fest, nach denen die | « Der König legt die Bedingungen und Modalitäten fest, nach denen die |
Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" reihum an einem oder an | Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" reihum an einem oder an |
mehreren Standorten eines Krankenhauses organisiert werden kann. » | mehreren Standorten eines Krankenhauses organisiert werden kann. » |
Art. 2 - In Artikel 5 Absatz 2 desselben Königlichen Erlasses wird das | Art. 2 - In Artikel 5 Absatz 2 desselben Königlichen Erlasses wird das |
Wort "vier" durch das Wort "drei" ersetzt. | Wort "vier" durch das Wort "drei" ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 8 desselben Königlichen Erlasses wird durch einen | Art. 3 - Artikel 8 desselben Königlichen Erlasses wird durch einen |
Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Der im vorliegenden Artikel erwähnte dienstleitende Arzt kann | « Der im vorliegenden Artikel erwähnte dienstleitende Arzt kann |
gleichzeitig der Arzt sein, der, wie erwähnt in Artikel 5 des | gleichzeitig der Arzt sein, der, wie erwähnt in Artikel 5 des |
Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung der Normen, | Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung der Normen, |
denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, | denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, |
um zugelassen zu werden, die Leitung der Funktion "Mobiler | um zugelassen zu werden, die Leitung der Funktion "Mobiler |
Rettungsdienst" (MRD) innehat. » | Rettungsdienst" (MRD) innehat. » |
Art. 4 - Artikel 9, § 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 9, § 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Der Text, so wie er ursprünglich in Kraft war, wird durch einen | 1. Der Text, so wie er ursprünglich in Kraft war, wird durch einen |
Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Die in § 1 erwähnten Ärzte dürfen gleichzeitig den | « Die in § 1 erwähnten Ärzte dürfen gleichzeitig den |
Bereitschaftsdienst wahrnehmen wie erwähnt in Artikel 2 § 1 Nr. 4 des | Bereitschaftsdienst wahrnehmen wie erwähnt in Artikel 2 § 1 Nr. 4 des |
Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1989 zur Festlegung zusätzlicher | Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1989 zur Festlegung zusätzlicher |
Normen für die Zulassung von Krankenhäusern und Krankenhausdiensten | Normen für die Zulassung von Krankenhäusern und Krankenhausdiensten |
und zur näheren Bestimmung der Krankenhausgruppierungen und der | und zur näheren Bestimmung der Krankenhausgruppierungen und der |
besonderen Normen, denen sie entsprechen müssen. » | besonderen Normen, denen sie entsprechen müssen. » |
2. Der durch Nr. 1 abgeänderte Text wird wie folgt abgeändert: | 2. Der durch Nr. 1 abgeänderte Text wird wie folgt abgeändert: |
a) Absatz 1 wird durch die Wörter "und dürfen, ausser bei Anwendung | a) Absatz 1 wird durch die Wörter "und dürfen, ausser bei Anwendung |
von Absatz 2, gleichzeitig keinen anderen ärztlichen | von Absatz 2, gleichzeitig keinen anderen ärztlichen |
Bereitschaftsdienst wahrnehmen wie erwähnt in Artikel 4 des | Bereitschaftsdienst wahrnehmen wie erwähnt in Artikel 4 des |
Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, | Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, |
denen eine Funktion Intensivpflege entsprechen muss, um zugelassen zu | denen eine Funktion Intensivpflege entsprechen muss, um zugelassen zu |
werden, und in Artikel 18 § 5 des Königlichen Erlasses vom 10. August | werden, und in Artikel 18 § 5 des Königlichen Erlasses vom 10. August |
1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Mobiler | 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Mobiler |
Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um zugelassen zu werden" | Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um zugelassen zu werden" |
ergänzt. | ergänzt. |
b) Zwischen dem durch Buchstabe a) abgeänderten Absatz 1 und dem durch | b) Zwischen dem durch Buchstabe a) abgeänderten Absatz 1 und dem durch |
Nr. 1 eingefügten Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut | Nr. 1 eingefügten Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
« Wenn am betreffenden Standort eine Funktion "Spezialisierte | « Wenn am betreffenden Standort eine Funktion "Spezialisierte |
Notfallpflege", eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) und eine | Notfallpflege", eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) und eine |
Funktion Intensivpflege betrieben werden, dürfen die Ärzte, die den | Funktion Intensivpflege betrieben werden, dürfen die Ärzte, die den |
Bereitschaftsdienst der Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" | Bereitschaftsdienst der Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" |
wahrnehmen, gleichzeitig den Bereitschaftsdienst der Funktion "Mobiler | wahrnehmen, gleichzeitig den Bereitschaftsdienst der Funktion "Mobiler |
Rettungsdienst" (MRD) im Sinne von Artikel 6 des oben erwähnten | Rettungsdienst" (MRD) im Sinne von Artikel 6 des oben erwähnten |
Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 wahrnehmen, insofern ein | Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 wahrnehmen, insofern ein |
zusätzlicher Arzt, der die in § 1 erwähnten Bedingungen erfüllt, | zusätzlicher Arzt, der die in § 1 erwähnten Bedingungen erfüllt, |
binnen fünfzehn Minuten, nachdem der erstgenannte Arzt die betreffende | binnen fünfzehn Minuten, nachdem der erstgenannte Arzt die betreffende |
Funktion infolge eines Notrufes der Funktion "Mobiler Rettungsdienst" | Funktion infolge eines Notrufes der Funktion "Mobiler Rettungsdienst" |
(MRD) verlassen hat, in der Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" | (MRD) verlassen hat, in der Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" |
anwesend ist. Solange dieser Arzt noch nicht in der Funktion | anwesend ist. Solange dieser Arzt noch nicht in der Funktion |
eingetroffen ist, muss der Arzt, der in Anwendung der Artikel 14 und | eingetroffen ist, muss der Arzt, der in Anwendung der Artikel 14 und |
15 des oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 den | 15 des oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 den |
Bereitschaftsdienst in der Funktion Intensivpflege wahrnimmt, auch den | Bereitschaftsdienst in der Funktion Intensivpflege wahrnimmt, auch den |
Bereitschaftsdienst in der Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" | Bereitschaftsdienst in der Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" |
wahrnehmen. » | wahrnehmen. » |
Art. 5 - Artikel 9 § 5 desselben Erlasses wird durch folgende | Art. 5 - Artikel 9 § 5 desselben Erlasses wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« § 5 - Die am ärztlichen Bereitschaftsdienst beteiligten Ärzte dürfen | « § 5 - Die am ärztlichen Bereitschaftsdienst beteiligten Ärzte dürfen |
nicht länger als 24 Stunden in einem Stück ärztlichen | nicht länger als 24 Stunden in einem Stück ärztlichen |
Bereitschaftsdienst in einem Krankenhaus wahrnehmen. » | Bereitschaftsdienst in einem Krankenhaus wahrnehmen. » |
Art. 6 - In Artikel 11 § 2 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses | Art. 6 - In Artikel 11 § 2 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses |
werden die Wörter "oder den Beweis erbringt, dass er/sie" durch die | werden die Wörter "oder den Beweis erbringt, dass er/sie" durch die |
Wörter "oder den Beweis erbringt, dass er/sie als graduierter oder | Wörter "oder den Beweis erbringt, dass er/sie als graduierter oder |
brevetierter Krankenpfleger beziehungsweise als graduierte oder | brevetierter Krankenpfleger beziehungsweise als graduierte oder |
brevetierte Krankenpflegerin" ersetzt. | brevetierte Krankenpflegerin" ersetzt. |
Art. 7 - Artikel 13 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. | Art. 7 - Artikel 13 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. |
April 1998 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | April 1998 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 13 - § 1 - Bis zum 31. Dezember 2005 kann der in Artikel 8 | « Art. 13 - § 1 - Bis zum 31. Dezember 2005 kann der in Artikel 8 |
erwähnte dienstleitende Arzt auch ein Facharzt in einem der in Artikel | erwähnte dienstleitende Arzt auch ein Facharzt in einem der in Artikel |
2 § 1 des vorerwähnten Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993 | 2 § 1 des vorerwähnten Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993 |
erwähnten Fachbereiche sein. | erwähnten Fachbereiche sein. |
§ 2 - Während der in § 1 erwähnten Periode kann der ärztliche | § 2 - Während der in § 1 erwähnten Periode kann der ärztliche |
Bereitschaftsdienst auch von einem Facharzt in einem der in Artikel 2 | Bereitschaftsdienst auch von einem Facharzt in einem der in Artikel 2 |
§ 1 des vorerwähnten Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993 | § 1 des vorerwähnten Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993 |
erwähnten Fachbereiche wahrgenommen werden. | erwähnten Fachbereiche wahrgenommen werden. |
§ 3 - Während der in § 1 erwähnten Periode kann der ärztliche | § 3 - Während der in § 1 erwähnten Periode kann der ärztliche |
Bereitschaftsdienst auch von einem angehenden Facharzt, der eine | Bereitschaftsdienst auch von einem angehenden Facharzt, der eine |
Ausbildung in einem der in Artikel 2 § 1 des vorerwähnten | Ausbildung in einem der in Artikel 2 § 1 des vorerwähnten |
Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993 erwähnten Fachbereiche | Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993 erwähnten Fachbereiche |
absolviert, wahrgenommen werden, insofern dieser eine mindestens | absolviert, wahrgenommen werden, insofern dieser eine mindestens |
zweijährige Ausbildung absolviert hat, der Dienst, in dem er den | zweijährige Ausbildung absolviert hat, der Dienst, in dem er den |
Bereitschaftsdienst wahrnimmt, in seinem Praktikumsprogramm | Bereitschaftsdienst wahrnimmt, in seinem Praktikumsprogramm |
aufgenommen ist und er mit allen Aspekten der Wiederbelebung und der | aufgenommen ist und er mit allen Aspekten der Wiederbelebung und der |
dringenden medizinischen Behandlung innerhalb eines | dringenden medizinischen Behandlung innerhalb eines |
Notaufnahmedienstes oder einer Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" | Notaufnahmedienstes oder einer Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" |
vertraut ist. | vertraut ist. |
§ 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | § 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Volksgesundheit gehört, kann die in den Paragraphen 1, 2 und 3 | Volksgesundheit gehört, kann die in den Paragraphen 1, 2 und 3 |
erwähnte Übergangsperiode verlängern, wenn sich herausstellen sollte, | erwähnte Übergangsperiode verlängern, wenn sich herausstellen sollte, |
dass es nach Ablauf dieser Frist noch nicht genügend Ärzte gibt, die | dass es nach Ablauf dieser Frist noch nicht genügend Ärzte gibt, die |
die in den Artikeln 8 und 9 des vorliegenden Erlasses erwähnten | die in den Artikeln 8 und 9 des vorliegenden Erlasses erwähnten |
Bedingungen erfüllen. » | Bedingungen erfüllen. » |
Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 9. Februar 2001 zur Abänderung des | Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 9. Februar 2001 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, | Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, |
denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss, | denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss, |
um zugelassen zu werden, wird zurückgezogen. | um zugelassen zu werden, wird zurückgezogen. |
Art. 9 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Dezember 1998, mit | Art. 9 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Dezember 1998, mit |
Ausnahme der Artikel 4 Nr. 2 und 8, die mit 6. April 2002 wirksam | Ausnahme der Artikel 4 Nr. 2 und 8, die mit 6. April 2002 wirksam |
werden. | werden. |
Art. 10 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister der | Art. 10 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister der |
Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. November 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 25. November 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
J. TAVERNIER | J. TAVERNIER |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 oktober 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 octobre 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |