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Koninklijk Besluit van 17 mei 2007
gepubliceerd op 16 juni 2008

Koninklijk besluit betreffende de vorming en de bijscholing van de preventieadviseurs van de interne en externe diensten voor preventie en bescherming op het werk. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008000468
pub.
16/06/2008
prom.
17/05/2007
ELI
eli/besluit/2007/05/17/2008000468/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


17 MEI 2007. - Koninklijk besluit betreffende de vorming en de bijscholing van de preventieadviseurs van de interne en externe diensten voor preventie en bescherming op het werk. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 mei 2007 betreffende de vorming en de bijscholing van de preventieadviseurs van de interne en externe diensten voor preventie en bescherming op het werk (Belgisch Staatsblad van 11 juli 2007).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 17. MAI 2007 - Königlicher Erlass über die Ausbildung und Anpassungsfortbildung der Gefahrenverhütungsberater der internen und externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4 § 1 Absatz 1, des Artikels 39 Absatz 3, des Artikels 40 § 3 Absatz 3 und des Artikels 47bis ;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1978 zur Festlegung der den Leitern der Dienste für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und ihren Beigeordneten auferlegten zusätzlichen Ausbildung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. Dezember 1980, 10.August 1981, 15. Dezember 1983, 30. August 1985, 12. August 1993 und 18.Januar 1994;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 27. Oktober 2006;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.651/1 des Staatsrates vom 19. April 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Abschnitt I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden bei der Arbeit gehört, 2.Generaldirektor HUA: den Generaldirektor der Generaldirektion Humanisierung der Arbeit oder seinen Beauftragten, 3. Generaldirektor KWB: den Generaldirektor der Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit, 4.GD HUA: die Generaldirektion Humanisierung der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, 5. GD KWB: die Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, 6.Organisator: die Einrichtung, die die zusätzliche Ausbildung organisiert, 7. internem Dienst: den internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, 8.externem Dienst: den externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, 9. Gesetz über das Wohlbefinden: das Gesetz vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit.

Abschnitt II - Zusätzliche Ausbildung Unterabschnitt I - Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen Art. 2 - Dieser Abschnitt findet Anwendung auf: 1. die zusätzliche Ausbildung der ersten und zweiten Stufe, die in Anwendung von Artikel 22 § 1 des Königlichen Erlasses vom 27.März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz den von den Arbeitgebern der Gruppen A und B zu bestimmenden Gefahrenverhütungsberatern auferlegt wird, 2. die zusätzliche Ausbildung, die in Anwendung von Artikel 22 des Königlichen Erlasses vom 27.März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz den in Sachen Arbeitssicherheit zuständigen Gefahrenverhütungsberatern, die den externen Diensten angehören, auferlegt wird.

Art. 3 - Die zusätzlichen Ausbildungen sind modular aufgebaut und umfassen ein multidisziplinäres Grundmodul und ein Spezialisierungsmodul der ersten oder der zweiten Stufe.

Der Inhalt der in Absatz 1 erwähnten Module ist in Anlage II festgelegt.

Unterabschnitt II - Zulassungsbedingungen Art. 4 - § 1 - Zur zusätzlichen Ausbildung der ersten Stufe sind die Kandidaten zugelassen, die Inhaber eines Bachelors einer Universität oder eines Bachelors des Hochschulunterrichts mit universitärem Charakter sind. § 2 - Zur zusätzlichen Ausbildung der zweiten Stufe sind die Kandidaten zugelassen, die Inhaber eines Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts oder von Fächern der Oberstufe des Sekundarunterrichts sind. § 3 - Die Kandidaten, die Inhaber eines Zeugnisses über eine zusätzliche Ausbildung der zweiten Stufe sind und eine praktische Erfahrung von mindestens fünf Jahren als Gefahrenverhütungsberater nachweisen, können zum Spezialisierungsmodul der ersten Stufe zugelassen werden, um eine zusätzliche Ausbildung der ersten Stufe zu erwerben.

Die praktische Erfahrung wird von der GD KWB bescheinigt.

Die Bestimmung von Absatz 1 in Bezug auf die praktische Erfahrung ist nicht anwendbar auf die Kandidaten, deren Arbeitgeber von Gruppe C oder B zu Gruppe A übergeht. In diesem Fall müssen die Kandidaten die erste Stufe binnen vier Jahren nach dem Übergang erwerben.

Unterabschnitt III - Programm, Organisation und Bewertung der Module Art. 5 - Die Kursusmodule sind so konzipiert und strukturiert, dass der Kandidat für die Funktion eines Gefahrenverhütungsberaters am Ende der Kurse die in Anlage II zu vorliegendem Erlass aufgezählten Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat.

Art. 6 - Die Kursusmodule müssen ausreichend auf die Praxis ausgerichtet sein und von den Grundsätzen des Gesetzes über das Wohlbefinden geprägt sein.

Die Kursteilnehmer müssen häufig mit den Sozialpartnern und anderen Akteuren des Unternehmens in Kontakt treten.

Art. 7 - Der Stundenplan des multidisziplinären Grundmoduls umfasst mindestens hundertzwanzig Stunden.

Der Stundenplan des Spezialisierungsmoduls der ersten Stufe umfasst mindestens zweihundertachtzig Stunden.

Der Stundenplan des Spezialisierungsmoduls der zweiten Stufe umfasst mindestens neunzig Stunden, verteilt über maximal ein Jahr.

Art. 8 - Die Organisation der Kursusmodule ist insofern der freien Initiative der Organisatoren überlassen, als die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts und die Kriterien der Anlagen zu vorliegendem Erlass eingehalten werden.

Ein Organisator darf nur Kurse für zusätzliche Ausbildung organisieren, die die multidisziplinäre Grundausbildung und einen oder zwei Spezialisierungskurse umfassen.

Die Organisation und die Betreuung des Spezialisierungsmoduls der ersten Stufe müssen ein universitäres Niveau aufweisen.

Art. 9 - Die Lehrbeauftragten müssen ausreichenden Kontakt mit der Praxis haben. Zur Erteilung des praktischen Teils des Unterrichts werden so weit wie möglich Fachleute eingesetzt, insbesondere Gefahrenverhütungsberater der internen und externen Dienste, Arbeitsärzte, Vertreter der Sozialpartner, externe Dienste für technische Kontrolle am Arbeitsplatz und zuständige Beamte.

Art. 10 - Die zusätzlichen Ausbildungen werden mit einer gründlichen Bewertung der Kursteilnehmer abgeschlossen.

Diese Bewertung umfasst: 1. einen Test über die Kenntnis und das Verständnis des Lehrstoffs, 2.die Ausarbeitung und Verteidigung einer Abschlussarbeit, anhand deren der Kursteilnehmer seine Fähigkeit, die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten praktisch anzuwenden, nachweist.

Die Bewertung muss in ihrer Gesamtheit repräsentativ sein für die Beurteilung der Kenntnisse und Fertigkeiten, die gemäss Anlage II das Modul betreffen, für welches die Prüfung abgelegt wird.

Die Organisatoren können Kursteilnehmer von den Fächern, über die sie bereits eine Prüfung oder einen Test im Rahmen einer Universitätsausbildung abgelegt haben, befreien.

Die Verteidigung der Abschlussarbeit wird vor einem multidisziplinären Prüfungsausschuss abgehalten.

Die zuständigen Beamten der GD KWB werden zeitig darüber informiert und dazu eingeladen.

Art. 11 - Jeder Organisator setzt eine Begleitgruppe ein, die sich zusammensetzt aus: 1. einem Vertreter des Organisators, 2.mindestens einem Vertreter eines anderen Organisators, der unabhängig vom betreffenden Organisator ist, 3. mindestens zwei Vertretern der Arbeitnehmerorganisationen, 4.mindestens zwei Vertretern der Arbeitgeberorganisationen, 5. mindestens einem Vertreter der Gefahrenverhütungsberater, 6.mindestens einem von den Kursteilnehmern bestimmten Vertreter.

Der Generaldirektor KWB oder sein Beauftragter wohnt den Versammlungen der Begleitgruppe als Beobachter bei.

Art. 12 - Die Begleitgruppe hat als Auftrag: 1. dem Organisator Empfehlungen über die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und die Art und Weise, wie dessen Ziele erreicht werden können, zu machen, 2.den in Artikel 14 erwähnten Bericht zu bewerten.

Die Begleitgruppe erstellt einen Tätigkeitsbericht. Eine Abschrift dieses Berichts wird dem Organisator, dem Generaldirektor KWB und der in Artikel 20 erwähnten Kommission zugesandt.

Art. 13 - Die Begleitgruppe tritt jedes Mal zusammen, wenn der Organisator einen in Artikel 14 erwähnten Bericht erstellt hat, und mindestens einmal pro Jahr.

Art. 14 - Nach dem Ende eines jeden Ausbildungszyklus übermitteln die Organisatoren der in Artikel 11 erwähnten Begleitgruppe, der GD HUA und der GD KWB einen Bericht.

Dieser Bericht enthält folgende Informationen: 1. Änderungen am Programm und an der Organisation der Kurse, 2.angewandte Methoden, 3. Namen und Referenzen der Lehrbeauftragten, 4.Ausstattungen für die Kursteilnehmer, 5. Bewertung des Kursus und der Lehrbeauftragten seitens der Kursteilnehmer, 6.Kursteilnehmer (Name, Adresse und eventuell Betrieb), die den Ausbildungszyklus mit Erfolg abgeschlossen haben.

Der Bericht wird spätestens drei Monate nach dem Ende des Ausbildungszyklus erstellt.

Unterabschnitt IV - Zulassung der Ausbildung Art. 15 - Der Antrag auf Zulassung einer zusätzlichen Ausbildung wird bei der GD HUA eingereicht und enthält die in Anlage I festgelegten Informationen.

Er muss mindestens sechs Monate vor Beginn des Zyklus, für den die Zulassung beantragt wird, eingereicht werden.

Art. 16 - Die GD HUA untersucht den Antrag.

Sie überprüft insbesondere, ob der Organisator die Bedingungen in Bezug auf das Programm, die Organisation und die Bewertung der zusätzlichen Ausbildung erfüllt und ob der Inhalt der Module die in Anlage II festgelegten Kriterien erfüllt.

Die GD HUA kann im Rahmen ihrer Überprüfung alle anderen Informationen oder Dokumente, die sie für notwendig erachtet, verlangen.

Die GD HUA legt den Antrag zusammen mit ihrer Stellungnahme der in Artikel 20 erwähnten Kommission vor.

Die Kommission überprüft die Übereinstimmung der Kurse mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses.

Die Kommission kann die Organisatoren der Kurse einladen und anhören.

Die GD HUA übermittelt ihre Stellungnahme und die der Kommission dem Minister.

Art. 17 - Der Minister entscheidet, ob die Zulassung gewährt wird oder nicht.

Art. 18 - Die Zulassung ist gültig für eine Dauer von höchstens fünf Jahren. Der Minister kann die Zulassung entweder entziehen oder aussetzen, wenn die Module die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht mehr erfüllen. Vor seinem Entziehungs- oder Aussetzungsbeschluss holt der Minister die Stellungnahme der Verwaltung und der Kommission ein.

Art. 19 - Unbeschadet der anderen Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind die Organisatoren zusätzlicher Ausbildungen der ersten Stufe von den Bestimmungen in Bezug auf die Einsetzung einer Begleitgruppe und in Bezug auf die Zulassung befreit, unter der Bedingung, dass: 1. sie einem System der Qualitätskontrolle, das durch Einrichtungen der gleichen Stufe wie ihrer geschaffen ist, unterworfen sind, 2.sie der GD HUA die in Anlage I erwähnten Informationen sowie die Auskünfte über das System der Qualitätskontrolle, dem sie unterworfen sind, übermitteln, 3. sie den in Artikel 14 erwähnten Bericht der GD HUA und der GD KWB übermitteln. Unterabschnitt V - Die mit der Zulassung der Kurse der zusätzlichen Ausbildung beauftragte Kommission Art. 20 - Die mit der Zulassung der Kurse der zusätzlichen Ausbildung beauftragte Kommission ist die Ständige operative Kommission des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die in Artikel 30 des Königlichen Erlasses vom 27. Oktober 2006 über den Hohen Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnt ist.

Diese Kommission hat als Auftrag: 1. die in Artikel 16 erwähnte Stellungnahme abzugeben, 2.eine Stellungnahme über den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung gemäss Artikel 18 abzugeben, 3. Leitlinien zum Aufbau der Kursusprogramme gemäss Anlage II zu vorliegendem Erlass aufzusetzen und sie an die neuen Entwicklungen in Bezug auf die verschiedenen Module anzupassen, 4.die in Artikel 12 Absatz 2 erwähnten Berichte der Begleitgruppen zu bewerten.

Art. 21 - Die Zusammensetzung der Kommission entspricht den Bestimmungen von Artikel 31 des Königlichen Erlasses vom 27. Oktober 2006 über den Hohen Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz.

Abschnitt III - Grundkenntnisse des Gefahrenverhütungsberaters des internen Dienstes Art. 22 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts beziehen sich auf die Grundkenntnisse, die in Anwendung von Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz von den Gefahrenverhütungsberatern verlangt werden.

Art. 23 - Für Gefahrenverhütungsberater, die an einem Grundkurs in einer Einrichtung, die auf einer vom Minister zu veröffentlichenden Liste von Kursen vorkommt, teilgenommen haben, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderung der in Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnten Grundkenntnisse erfüllt haben.

Art. 24 - Um in die in Artikel 23 erwähnte Liste aufgenommen werden zu können, müssen die Einrichtungen, die den Grundkurs zur Erlangung der in Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnten Grundkenntnisse erteilen, folgende Bedingungen erfüllen: 1. Der Inhalt des Kurses muss den Bestimmungen von Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 27.März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz genügen. 2. Sie müssen über Lehrbeauftragte verfügen, die praktische Erfahrung mit dem vermittelten Lehrstoff haben, und sich dazu verpflichten, nur auf diese zurückzugreifen.3. Sie müssen sich dazu verpflichten, dass der Grundkurs mindestens vierzig Stunden umfasst.4. Sie müssen über die geeigneten Mittel verfügen, insbesondere Unterrichtsräume und -material.5. Sie müssen sich dazu verpflichten, den Studenten, die am Kurs teilgenommen haben, eine Teilnahmebescheinigung auszustellen. Art. 25 - Die Anträge auf eine Aufnahme in die in Artikel 23 erwähnte Liste werden bei der GD HUA eingereicht.

Diese Anträge müssen folgende Informationen enthalten: 1. Name, Satzung und Adresse der Einrichtung, 2.eine schriftliche Erklärung, in der die Einrichtung sich verpflichtet, die Bestimmungen von Artikel 24 einzuhalten.

Art. 26 - Wenn sich nach der Kontrolle durch die GD KWB und nachdem der Einrichtung die Gelegenheit geboten wurde, ihren Standpunkt zu vertreten, herausstellt, dass diese die in Artikel 24 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt, wird sie von der in Artikel 23 erwähnten Liste gestrichen.

Abschnitt IV - Anpassungsfortbildung Art. 27 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts betreffen die Anpassungsfortbildung im Rahmen des Rechts auf und der Pflicht zur Fortbildung der Gefahrenverhütungsberater in Anwendung von Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz.

Art. 28 - Die Anpassungsfortbildung wird jährlich organisiert und bezieht sich auf wichtige Abänderungen oder neue Bestimmungen in Sachen Rechtsvorschriften über das Wohlbefinden bei der Arbeit sowie auf die Fortschritte der Wissenschaft und Technik in diesem Bereich.

Die Anpassungsfortbildung wird in Form von Studientagen oder Seminaren organisiert.

Art. 29 - Die Organisation der Anpassungsfortbildung ist der freien Initiative der Organisatoren überlassen.

Abschnitt V - Abänderungsbestimmungen Unterabschnitt I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz Art. 30 - Die Bestimmungen von Artikel 21 Absatz 2 des Königlichen Erlasses werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Diese Kenntnisse beziehen sich insbesondere auf: 1. Techniken bezüglich der Risikoanalyse, 2.Koordination der Gefahrenverhütungstätigkeiten: - im Internen Dienst, - zwischen dem Internen und Externen Dienst, - mit den Arbeitgebern und Arbeitnehmern der Fremdunternehmen, die Tätigkeiten im eigenen Unternehmen verrichten, 3. Massnahmen in Zusammenhang mit der Hygiene am Arbeitsplatz, 4.Organisation der ersten Hilfe und der Notfallpflege für Unfallopfer oder Personen, die plötzlich krank werden, und im Falle ernsthafter und unmittelbar drohender Gefahr zu treffende Massnahmen, 5. im Königlichen Erlass vom 3.Mai 1999 über die Aufträge und die Arbeitsweise der Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnte Aufträge der Gefahrenverhütungsberater, 6. Berichterstattung.» Art. 31 - Die Bestimmungen von Artikel 22 § 1 des Königlichen Erlasses werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Art. 22 - § 1 - Bei Arbeitgebern der Gruppen A und B muss ein Gefahrenverhütungsberater die zusätzliche Ausbildung, die durch den Königlichen Erlass vom 17. Mai 2007 über die Ausbildung und Anpassungsfortbildung der Gefahrenverhütungsberater der internen und externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz bestimmt wird, mit Erfolg abgeschlossen haben.

Bei Arbeitgebern, die der Gruppe A angehören, müssen die Gefahrenverhütungsberater, die die in Artikel 5 erwähnten Aufträge erfüllen, den Nachweis erbringen, dass sie mit Erfolg einen zugelassenen Kursus mindestens der zweiten Stufe abgeschlossen haben, und muss der Gefahrenverhütungsberater, der die in Artikel 5 erwähnten Aufträge erfüllt und mit der Leitung des Dienstes beauftragt ist, den Nachweis erbringen, dass er mit Erfolg einen zugelassenen Kursus der ersten Stufe abgeschlossen hat und mindestens zwei Jahre Erfahrung als Gefahrenverhütungsberater in einem internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz hat.

In den technischen Betriebseinheiten, die der Gruppe A angehören, müssen die Gefahrenverhütungsberater, die die in Artikel 5 erwähnten Aufträge erfüllen, den Nachweis erbringen, dass sie mit Erfolg einen zugelassenen Kursus mindestens der zweiten Stufe abgeschlossen haben, und muss der Gefahrenverhütungsberater, der die in Artikel 5 erwähnten Aufträge erfüllt und mit der Leitung der Abteilung beauftragt ist, den Nachweis erbringen, dass er mit Erfolg einen zugelassenen Kursus der ersten Stufe abgeschlossen hat und mindestens zwei Jahre Erfahrung als Gefahrenverhütungsberater in einem internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz hat.

Bei Arbeitgebern, die der Gruppe B angehören, muss der Gefahrenverhütungsberater, der die in Artikel 5 erwähnten Aufträge erfüllt und mit der Leitung des Dienstes beauftragt ist, den Nachweis erbringen, dass er mit Erfolg einen zugelassenen Kursus mindestens der zweiten Stufe abgeschlossen hat.

In den technischen Betriebseinheiten, die der Gruppe B angehören, muss der Gefahrenverhütungsberater, der die in Artikel 5 erwähnten Aufträge erfüllt und mit der Leitung der Abteilung beauftragt ist, den Nachweis erbringen, dass er mit Erfolg einen zugelassenen Kursus mindestens der zweiten Stufe abgeschlossen hat.

Personen, die Inhaber eines Diploms, einer Bescheinigung oder eines anderen Befähigungsnachweises sind, aus dem beziehungsweise der hervorgeht, dass sie die erforderliche Qualifikation besitzen, um in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Funktion eines Gefahrenverhütungsberaters ausüben zu dürfen, können je nach Stufe dieser Qualifikation bei Arbeitgebern der Gruppe A oder B die Funktion eines Gefahrenverhütungsberaters ausüben, sofern sie nachweisen können, dass sie die Fächer des multidisziplinären Grundmoduls und des Spezialisierungsmoduls, die sich auf die juristischen und sozialen Aspekte dieser Funktion in Belgien beziehen, bei einem Organisator mit Erfolg abgeschlossen haben. » Unterabschnitt II - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz Art. 32 - Artikel 22 Nr. 1 des Königlichen Erlasses wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « 1. was die Arbeitssicherheit betrifft: ein akademisch gebildeter Ingenieur oder Industrieingenieur sein, der den Nachweis erbringt, mit Erfolg eine zusätzliche Ausbildung der ersten Stufe abgeschlossen zu haben, die im Königlichen Erlass vom 17. Mai 2007 über die Ausbildung und Anpassungsfortbildung der Gefahrenverhütungsberater der internen und externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnt ist, ».

Abschnitt VI - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 33 - § 1 - Die Bestimmungen von Abschnitt II des vorliegenden Erlasses sind anwendbar auf die Zulassungen, die nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses gewährt werden. § 2 - Die in Anwendung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. August 1978 zur Festlegung der den Leitern der Dienste für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und ihren Beigeordneten auferlegten zusätzlichen Ausbildung vom Minister gewährten Zulassungen bleiben gültig, bis die Dauer, für die sie gewährt wurden, abgelaufen ist. Alle während der Zulassungsdauer begonnenen oder laufenden Kurszyklen bleiben gültig bis zum Ablauf dieser Kurszyklen.

Art. 34 - Der Königliche Erlass vom 10. August 1978 zur Festlegung der den Leitern der Dienste für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und ihren Beigeordneten auferlegten zusätzlichen Ausbildung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. Dezember 1980, 10.August 1981, 15. Dezember 1983, 30. August 1985, 12. August 1993 und 18.Januar 1994, wird aufgehoben.

Art. 35 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 29 des vorliegenden Erlasses bilden Titel II Kapitel VI des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: « Titel II Kapitel VI: Ausbildung und Anpassungsfortbildung der Gefahrenverhütungsberater ».

Art. 36 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN

ANLAGE I Antrag auf Zulassung eines Kursusmoduls zusätzliche Ausbildung 1. Identität des Organisators: - Bezeichnung der Einrichtung - Kontaktinformationen (Gesellschaftssitz, Telefonnummern, Fax, E-Mail usw.) - Person, die die Einrichtung vertritt und die den Antrag im Namen der Einrichtung stellt (Identität, Wohnsitz, Eigenschaft) - Eventuelle Website 2. Vorstellung der Einrichtung: - Welche Kurse werden organisiert? - Zusammenfassende Beschreibung - Mittel, über die die Einrichtung verfügt (Räumlichkeiten, Material usw.) - Werden zusätzliche Zulassungskriterien gehandhabt und wenn ja, welche? - Bezeichnung der am Ende des Kurses ausgestellten Bescheinigung 3. Zusammensetzung der Begleitgruppe: Name, Funktion, Beruf, Behörde oder Organisation, die das Mitglied vertritt 4.Liste der Lehrbeauftragten: Name, Funktion, Beruf und Fachgebiet, für das sie beauftragt werden, Erfahrung in Zusammenhang mit der Funktion eines Gefahrenverhütungsberaters und dem Fachgebiet 5. Ein logisches und kohärentes Programm des Kursusmoduls zur Erlangung der in Anlage II aufgezählten Kenntnisse und Fertigkeiten: Für jeden Kursus sind folgende Angaben mitzuteilen: - Kurzer Inhalt und Zielsetzung - Name des Lehrbeauftragten - Anzahl Stunden mit Aufteilung zwischen dem praktischen und dem theoretischen Teil Art der Organisation des praktischen Teils (Seminar, Betriebsbesuch, Betriebspraktikum usw.) 6. Organisation: - Anzahl Jahre, auf die die Kurse verteilt sind - Aufteilung zwischen dem praktischen und dem theoretischen Teil - Art der Beteiligung der Begleitgruppe an der Kursbewertung Art der Beteiligung der Kursteilnehmer an der Kursbewertung 7.Bewertung: - Verfahren zur Prüfung der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten (Multiple-Choice-Verfahren, schriftlich, mündlich, Gruppendiskussion, am Ende jedes Moduls, am Ende der Kurse, vor einem Prüfungsausschuss usw.) - Äusserstes Datum für die Abgabe und Verteidigung der Abschlussarbeit (spätestens zwölf Monate nach dem Ende des theoretischen Unterrichts) - Zusammensetzung des oder der Prüfungsausschüsse 8. Einschreibegebühr Gesehen, um Unserem Erlass vom 17.Mai 2007 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN

ANLAGE II A. Multidisziplinäre Grundausbildung A. Erforderliche Fertigkeiten 1. Fähig sein, im Team an einem gemeinsamen fachübergreifenden und kohärenten Konzept der Verwaltung der Risiken für Sicherheit, Gesundheit und Wohlbefinden zu arbeiten 2.Fähig sein, die Leitung zu übernehmen, zu kommunizieren, zu coachen, zu verhandeln und zu überzeugen 3. Fähig sein, Informationen auf eine wissenschaftlich gerechtfertigte Weise zu sammeln und zu verwerten 4.Fähig sein, andere Personen unabhängig von ihrem Niveau auszubilden, um ihr eigenes Wohlbefinden einzubeziehen 5. Fähig sein, die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in praktischen Situationen anzuwenden B.Erforderliche Kenntnisse 1. EINLEITUNG 1.Kenntnis der primären, sekundären und tertiären Prävention 2. Kenntnis der primären, sekundären und tertiären Intervention 3.Kenntnis der Früherkennungs-, Analyse-, Diagnosemethoden usw. 4. Kenntnis in Bezug auf die Multidisziplinarität - Interdisziplinarität 5.Kenntnis der allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf das Wohlbefinden bei der Arbeit 2. GRUNDPRINZIPIEN 1.Grundkenntnis der Arbeitssoziologie, der industriellen Beziehungen, der Arbeitsorganisation, der Employability, der Organisations- und Kommunikationskulturen 2. Grundkenntnis der menschlichen Anatomie, Physiologie und Psychologie 3.Grundkenntnis der juristischen Aspekte in Bezug auf das Wohlbefinden bei der Arbeit 4. Grundkenntnis der wirtschaftlichen Aspekte in Bezug auf das Wohlbefinden bei der Arbeit 5.Grundkenntnis der Aufträge, der Verantwortlichkeiten, des Statuts, der Berufspflichten der verschiedenen Akteure im Bereich der Gefahrenverhütung: Arbeitgeber, Führungskräfte, Arbeitnehmer, Gefahrenverhütungsberater 6. Grundkenntnis der anderen Aspekte, die einen Einfluss auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer haben: Umgebung usw.3. RISIKOERMITTLUNG 1.Kenntnis des globalen und partizipativen Ansatzes des Arbeitssystems 2. Kenntnis der Techniken der Risikoanalyse und Grundkenntnis der Epidemiologie 3.Kenntnis der Arbeitsanalyse und der Untersuchungen der Arbeitsbedingungen 4. Kenntnis der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten 5.Kenntnis der Datenerfassung (Klagen, Absentismus, Stress, Gewalt usw.) und -verarbeitung (Statistiken, Epidemiologie) 4. EINFÜHRUNG IN DIE ANALYSE- UND GEFAHRENVERHÜTUNGS- GRUNDSÄTZE DER SPEZIFISCHEN FACHBEREICHE 1.Grundkenntnis der Arbeitshygiene 2. Grundkenntnis der Arbeitsmedizin 3.Grundkenntnis der Umgebungsrisiken 4. Grundkenntnis der chemischen, biologischen und physikalischen Agenzien: Belastung, Komfort, ISA usw.5. Grundkenntnis der körperlichen und geistigen Belastung 6.Grundkenntnis der Arbeitsplatzgestaltung, der Anthropometrie, der Ergonomie usw. 7. Grundkenntnis der psychosozialen Belastung und des beruflichen Stresses 8.Grundkenntnis der Arbeitsmittel 9. Grundkenntnis der Brandverhütung und der elektrischen Risiken 5.MANAGEMENT DER GEFAHRENVERHÜTUNGSPOLITIK 1. Kenntnis der Strukturen in der Gefahrenverhütungspolitik: interner und externer Dienst für Gefahrenverhütung, Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (AGSA), externe Dienste für technische Kontrollen am Arbeitsplatz 2.Kenntnis des dynamischen Risikoverwaltungssystems, des Globalplans zur Gefahrenverhütung, des jährlichen Aktionsprogramms usw. 3. Kenntnis der Ausbildung und Information der Arbeitnehmer und der Führungskräfte 4.Kenntnis der Organisation der ersten Hilfe und Notfallpflege für Unfallopfer oder Personen, die plötzlich krank werden, und der im Falle ernsthafter und unmittelbar drohender Gefahr zu treffenden Massnahmen 5. Kenntnis der Koordinierung der Gefahrenverhütungstätigkeiten 6.Grundkenntnis der Kommunikations-, Konsultations-, Konzertierungs-, Informations-, Motivations- und Animationstechniken 7. Kenntnis der Versammlungs- und Berichterstattungstechniken 8.Kenntnis der Kooperationsmöglichkeiten mit den Organisationen und Einrichtungen: Inspektionsdienste, Berater, Arbeitsunfallversicherungs-gesellschaften, wissenschaftliche Einrichtungen, Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen usw.

B. Multidisziplinäre Spezialisierung « Stufe I » Erforderliche Fertigkeiten 1. Fähig sein, die in Artikel 5 des Gesetzes vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnten Gefahren und Risikofaktoren, die in den Unternehmen der Gruppe A vorhanden sein können, zu identifizieren, zu analysieren und abzuschätzen und die erforderlichen Massnahmen vorzuschlagen, um sie zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren 2. Fähig sein, die Ursachen der Arbeitsunfälle zu erkennen und zu analysieren, um die Leitlinien der Gefahrenverhütungspolitik zu definieren und ein angemessenes und wirksames dynamisches Risikoverwaltungssystem vorzuschlagen 3.Fähig sein, die Entwicklung des Sicherheitsniveaus der Anlagen während ihrer gesamten Verwendung ab der ersten Analyse zu verfolgen, und folglich fähig sein, eine Analyse jeder bestehenden Anlage durchzuführen 4. Fähig sein, die Aspekte des Wohlbefindens bei der Arbeit in Qualitätssicherungssysteme und andere Managementsysteme des Unternehmens zu integrieren 5.Fähig sein, ein administratives und technisches Management der Politik des Wohlbefindens zu entwickeln und zu organisieren, insbesondere im Hinblick auf den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz Erforderliche Kenntnisse (einschliesslich der wissenschaftlichen Basis) 1. Allgemeine Kenntnis der Arbeitshygiene, der Ergonomie und der psychosozialen Aspekte der Arbeit 2.Kenntnis der Strategien der Risikoabschätzung und -verwaltung 3. Kenntnis der anwendbaren Verordnungen, Rechtsvorschriften und Sicherheitsnormen 4.Kenntnis der logistischen Aspekte der Politik des Wohlbefindens: Verwaltung des Dienstes für Gefahrenverhütung, Ankäufe, Inbetriebnahme usw. 5. Kenntnis der Strategien in Bezug auf Ausbildung, Information und Kommunikation 6.Kenntnis der Sicherheits- und Gesundheitsmanagementsysteme und Grundkenntnis des Qualitätsmanagements 7. Grundkenntnis der internationalen und europäischen Politik des Wohlbefindens Spezifische Bereiche 1.Kenntnis der spezifischen Techniken der Risikoanalyse 2. Kenntnis der mechanischen Risiken, der Maschinenrichtlinie, der neuen Technologien 3.Kenntnis der elektrischen Risiken 4. Kenntnis der chemischen Agenzien (Lagerung, Transport, Handhabung, Kennzeichnung, Abfälle) 5.Kenntnis der physikalischen Agenzien (Lärm, Vibrationen, Wärme/Kälte usw.) 6. Kenntnis der Gefahren schwerer Unfälle, Notfallplanung 7.Kenntnis der Sicherheit in der Prozessindustrie 8. Kenntnis der Brandverhütung, Explosionsgefahr 9.Kenntnis der Sicherheit im Bausektor und auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen 10. Kenntnis der Gebäudesicherheit (Security) C.Multidisziplinäre Spezialisierung « Stufe II » Erforderliche Fertigkeiten 1. Fähig sein, die in Artikel 5 des Gesetzes vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnten Gefahren und Risikofaktoren, die in den Unternehmen der Gruppe B vorhanden sein können, zu identifizieren, zu analysieren und abzuschätzen und die erforderlichen Massnahmen vorzuschlagen, um sie zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren 2. Fähig sein, die Ursachen der Arbeitsunfälle zu erkennen und zu analysieren, um die Leitlinien der Gefahrenverhütungspolitik zu definieren und ein angemessenes und wirksames dynamisches Risikoverwaltungssystem vorzuschlagen 3.Fähig sein, die Entwicklung des Sicherheitsniveaus der Anlagen während ihrer gesamten Verwendung ab der ersten Analyse zu verfolgen, und folglich fähig sein, eine Analyse jeder bestehenden Anlage durchzuführen 4. Fähig sein, ein administratives und technisches Management der Politik des Wohlbefindens zu entwickeln und zu organisieren, insbesondere im Hinblick auf den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz Erforderliche Kenntnisse 1.Allgemeine Kenntnis der Arbeitshygiene, der Ergonomie und der psychosozialen Aspekte der Arbeit 2. Kenntnis der Strategien der Risikoabschätzung und -verwaltung 3.Kenntnis der anwendbaren Verordnungen, Rechtsvorschriften und Sicherheitsnormen 4. Kenntnis der logistischen Aspekte der Politik des Wohlbefindens: Verwaltung des Dienstes für Gefahrenverhütung, Ankäufe, Inbetriebnahme usw.5. Kenntnis der Strategien in Bezug auf Ausbildung, Information und Kommunikation 6.Grundkenntnis der Sicherheits- und Gesundheitsmanagementsysteme und des Qualitätsmanagements Spezifische Bereiche 1. Kenntnis der mechanischen Risiken, der Maschinenrichtlinie, der neuen Technologien 2.Kenntnis der elektrischen Risiken 3. Kenntnis der gefährlichen chemischen Stoffe (Lagerung, Transport, Handhabung, Kennzeichnung, Abfälle) 4.Grundkenntnis der Gefahren schwerer Unfälle, Notfallplanung 5. Grundkenntnis der Sicherheit in der Prozessindustrie 6.Kenntnis der Brandverhütung, Explosionsgefahr 7. Kenntnis der Sicherheit im Bausektor - Baustellen 8.Kenntnis der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen 9. Grundkenntnis der Gebäudesicherheit (Security) Gesehen, um Unserem Erlass vom 17.Mai 2007 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN

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