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Koninklijk Besluit van 17 maart 2005
gepubliceerd op 27 april 2005

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 februari 2001 tot uitvoering van de wet van 24 maart 1999 tot regeling van de betrekkingen tussen de overheid en de vakverenigingen van het personeel van de politiediensten

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2005000143
pub.
27/04/2005
prom.
17/03/2005
ELI
eli/besluit/2005/03/17/2005000143/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

17 MAART 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 februari 2001 tot uitvoering van de wet van 24 maart 1999 tot regeling van de betrekkingen tussen de overheid en de vakverenigingen van het personeel van de politiediensten


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 februari 2001 tot uitvoering van de wet van 24 maart 1999 tot regeling van de betrekkingen tussen de overheid en de vakverenigingen van het personeel van de politiediensten, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 februari 2001 tot uitvoering van de wet van 24 maart 1999 tot regeling van de betrekkingen tussen de overheid en de vakverenigingen van het personeel van de politiediensten.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 17 maart 2005.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ 8. FEBRUAR 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 24.März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, insbesondere des Artikels 2, Absatz 5, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 1973;

Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste;

Aufgrund des Protokolls Nr. 9 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 5. Juli 2000;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. Februar 2000;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 20. April 2000;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18. Mai 2000;

Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 19. Oktober 2000;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass das In-Kraft-Treten des Erlasses über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste am 1. April 2001 noch zahlreiche Ausführungserlasse erfordert; dass diese Ausführungserlasse den Gegenstand einer Verhandlung oder einer Konzertierung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen bilden müssen; dass zu diesem Zweck der Verhandlungsausschuss und die Konzertierungsausschüsse geschaffen werden müssen; dass das Gesetz 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste am 1.

Januar 2001 in Kraft getreten ist und das In-Kraft-Treten der Ausführungserlasse auf dieses Datum festgelegt worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 31.185/2 des Staatsrates vom 25. Januar 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84, Absatz 1, Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Justiz Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: TITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Gesetz": das Gesetz vom 24.März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste, 2. "Minister": den Minister des Innern, 3."Personalmitgliedern": die Personalmitglieder, auf die das Gesetz zur Anwendung kommt; 4. "zugelassenen Gewerkschaftsorganisationen": die gemäss Artikel 13 des Gesetzes zugelassenen Gewerkschaftsorganisationen, 5."repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen": die zugelassenen Gewerkschaftsorganisationen, die im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes als repräsentativ gelten, 6. "Kontrollkommission": die in Artikel 12 des Gesetzes erwähnte Kommission, 7."beitragspflichtigem Mitglied": das Personalmitglied, das für jeden Monat des nachstehend definierten "Bezugszeitraums", in den das "Bezugsdatum" fällt, den Gewerkschaftsbeitrag entrichtet hat, 8. "Bezugsdatum": den 30.Juni des Jahres, das dem Jahr vorangeht, in das der Beginn jedes in Artikel 12 § 1 des Gesetzes erwähnten Zeitraums von sechs Jahren fällt, oder gegebenenfalls den 30. Juni des Jahres, das dem Jahr vorangeht, in dem der in Artikel 12 § 2 des Gesetzes erwähnte Antrag auf zwischenzeitliche Untersuchung eingereicht worden ist, 9. "Bezugszeitraum": den Zeitraum von sechs Monaten ab dem ersten Tag des vierten Monats des Jahres, in das das Bezugsdatum fällt, 10."Gewerkschaftsbeitrag": den Beitrag, der für den Monat, in den das Bezugsdatum fällt, mindestens 0,74 Prozent des indexierten garantierten Monatsbruttogehalts beträgt, so wie es am 1. Juli des Jahres, das dem Bezugsdatum vorangeht, anwendbar ist. Es wird auf der Grundlage des in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 zur Gewährung einer garantierten Besoldung an gewisse Bedienstete der Ministerien angegebenen niedrigsten Betrags berechnet. Das Ergebnis dieser Berechnung wird auf das niedrigste Vielfache abgerundet, Wenn in der Beitragsregelung einer Gewerkschaftsorganisation aufgrund besonderer individueller Umstände ein ermässigter Beitrag vorgesehen ist, wird der oben erwähnte "Gewerkschaftsbeitrag" um die Hälfte des im vorangehenden Absatz vorgesehenen Betrags verringert, 11. "Repräsentativitätsbedingung": die in Artikel 6 Absatz 2 Nr.2 Buchstabe a) des Gesetzes erwähnte Bedingung, um als repräsentativ gelten zu können, 12. "Repräsentativitätskriterium": das in Artikel 6 Absatz 2 Nr.2 Buchstabe b) des Gesetzes erwähnte Kriterium in Bezug auf die Anzahl Mitglieder der Gewerkschaftsorganisationen, 13. "Vertraulichkeitsgrad": den Grad, der den Daten über das Privatleben zuerkannt wird, die zu der Personalakte der Personalmitglieder gelegt werden sollen, 14."Sicherheitsgrad": die Klassifizierung "beschränkter Zugriff", die bestimmten Informationen, Daten oder Unterlagen aus Sicherheitsgründen zuerkannt worden ist, 15. "Werktagen": andere Tage als Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Tage, an denen der Dienst wie an einem Sonntag geregelt ist. Art. 2 - Der Königliche Erlass vom 28. September 1984 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, findet entsprechend Anwendung auf die Beziehungen zwischen der Behörde und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste, mit Ausnahme der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses.

Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 3 des Gesetzes erwähnte Verhandlung und die in Artikel 8 des Gesetzes erwähnte Konzertierung sind nicht erforderlich: 1. wenn die zu ergreifende Massnahme die Organisation der nationalen Sicherheit oder der Landesverteidigung betrifft, 2.bei Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 12.

Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden, 3. bei Katastrophen und Plagen, wie Bränden, Epidemien und Seuchen, im Sinne von Artikel 135 § 2 Nr.5 des neuen Gemeindegesetzes, 4. in den anderen Fällen, die nach Verhandlung gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses durch nachträgliche Königliche Erlasse bestimmt werden. § 2 - Die Behörde ist verpflichtet, für jede in § 1 erwähnte Massnahme ihren Beschluss, keine Verhandlung beziehungsweise Konzertierung durchzuführen, mit Gründen zu versehen.

TITEL II - Zulassung, Feststellung der Repräsentativität und Vorrechte der Gewerkschaftsorganisationen KAPITEL I - Zulassung, Entzug der Zulassung und Aussetzung der Zulassung vor dem Entzug Abschnitt 1 - Zulassung Art. 4 - § 1 - Jede Gewerkschaftsorganisation, die die Zulassung beantragt, lässt dem Minister hierzu ein Einschreiben zukommen.

Die Gewerkschaftsorganisationen fügen ihrem Antrag eine Abschrift ihrer Satzung und der Liste ihrer verantwortlichen Leiter bei. § 2 - Die Gewerkschaftsorganisationen beweisen anhand ihrer Satzung, dass sie die durch Artikel 13 Absatz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes auferlegten Bedingungen erfüllen. § 3 - Die Zulassung kann erst verweigert werden, nachdem den verantwortlichen Leitern der Gewerkschaftsorganisation die Möglichkeit geboten wurde, ihre Einwände binnen fünfzehn Werktagen nach der eingeschriebenen Mitteilung geltend zu machen.

Art. 5 - Der Erlass zur Zulassung beziehungsweise zur Verweigerung der Zulassung wird hinsichtlich der Interesse habenden Personen, Gewerkschaftsorganisation und Behörden mit dem Tag, an dem er ihnen notifizert wird, und spätestens zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt wirksam.

Abschnitt 2 - Entzug der Zulassung und Aussetzung der Zulassung vor dem Entzug Art. 6 - Der König beschliesst, einer Gewerkschaftsorganisation die Zulassung zu entziehen: 1. wenn festgestellt wird, dass sie die in Artikel 13 Nr.1 oder 2 des Gesetzes aufgeführte Bedingung nicht mehr erfüllt, 2. wenn sie dem Minister nicht binnen drei Monaten die Änderungen an ihrer Satzung oder an der Liste ihrer verantwortlichen Leiter zur Kenntnis bringt, 3.in Anwendung von Artikel 17 des Gesetzes.

Der Entzug erfolgt gemäss den Bestimmungen von Artikel 4 § 3 und Artikel 5, die die Verweigerung der Zulassung betreffen.

Art. 7 - In äusserst dringenden Fällen kann der Minister die Zulassung einer Gewerkschaftsorganisation während des Verfahrens zum Entzug der Zulassung aussetzen.

Die Notifizierung an die Gewerkschaftsorganisation erfolgt per Einschreiben. Sie wird drei Werktage nach Versand wirksam.

Die Aussetzung wird aufgehoben, wenn die Zulassung nicht binnen dreissig Tagen nach dem Tag, mit dem die Aussetzung, wie in Absatz 2 erwähnt, wirksam wird, entzogen wird.

KAPITEL II - Feststellung der Repräsentativität Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 8 - Eine zugelassene Gewerkschaftsorganisation, die der Ansicht ist, dass sie die in Artikel 6 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes aufgeführten Bedingungen erfüllt beziehungsweise weiterhin erfüllt, kann die Feststellung ihrer Repräsentativität gemäss Artikel 12 § 1 des Gesetzes beantragen.

Eine zugelassene Gewerkschaftsorganisation, bei der die Kontrollkommission festgestellt hat, dass sie die in Artikel 6, Absatz 2, Nr. 2, Buchstabe b) des Gesetzes nicht erfüllt, kann jedoch die Feststellung ihrer Repräsentativität gemäss Artikel 12, § 2, des Gesetzes beantragen.

Art. 9 - Der Antrag auf Feststellung der Repräsentativität wird von einem verantwortlichen Leiter unterzeichnet und binnen den ersten dreissig Tagen eines der in Artikel 12, § 1 des Gesetzes erwähnten Zeiträume von sechs Jahren per Einschreiben an den Minister geschickt.

Wird der Antrag zu spät eingereicht, wird die Repräsentativität der betreffenden Organisation nicht überprüft.

Art. 10 - Der Minister überprüft binnen sechzig Tagen nach Eingang des Antrags, ob die Gewerkschaftsorganisation die Repräsentativitätsbedingung erfüllt.

Wenn ja, teilt er der Gewerkschaftsorganisation seinen Beschluss unverzüglich mit.

Wenn nein oder wenn sich herausstellt, dass die mitgeteilten Angaben es ihm nicht ermöglichen, eine Entscheidung zu treffen, teilt er der Gewerkschaftsorganisation unverzüglich seine Feststellungen mit und fordert sie auf, binnen der von ihm festgelegten Frist von mindestens dreissig Tagen Erklärungen beizubringen. Hält sie diese Frist nicht ein, wird sie von den weiteren Kontrollvorgängen ausgeschlossen.

Der Minister teilt seinen endgültigen Beschluss binnen zehn Tagen nach Ablauf dieser Frist mit.

Die Mitteilungen an den Minister und an die Gewerkschaftsorganisationen erfolgen per Einschreiben.

Art. 11 - Binnen zehn Tagen, nachdem der Minister über alle ordnungsgemäss bei ihm eingereichten Anträge entschieden hat, teilt er der Kontrollkommission die Liste der Gewerkschaftsorganisationen mit, die die Repräsentativitätsbedingung erfüllen.

Abschnitt 2 - Kontrolle des Repräsentativitätskriteriums Art. 12 - Sobald die Kontrollkommission die in Artikel 11 erwähnte Liste erhält, überprüft sie, ob die betreffenden Gewerkschaftsorganisationen das Repräsentativitätskriterium erfüllen.

Die Kontrollkommission schliesst diese Überprüfung so schnell wie möglich ab und spätestens binnen sechs Monaten nach Eingang der in Absatz 1 erwähnten Liste.

Binnen zehn Tagen nach Abschluss dieser Überprüfung teilt die Kontrollkommission den betreffenden Gewerkschaftsorganisationen und dem Minister ihren Beschluss per Einschreiben mit.

Art. 13 - Der Minister kann aus zwingenden Gründen auf einen mit Gründen versehenen Antrag der Kontrollkommission die in Artikel 12 erwähnten Fristen von sechs Monaten verlängern.

Art. 14 - Der Minister lässt binnen zwanzig Tagen nach Eingang der in Artikel 12, Absatz 3 erwähnten Notifizierung die Liste der repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen im Belgischen Staatsblatt veröffentlichen.

Art. 15 - Die Repräsentativität geht von Rechts wegen verloren: 1. wenn der Entzug der Zulassung hinsichtlich einer repräsentativen Gewerkschaftsorganisation ausgesprochen wird, 2.wenn festgestellt wird, dass eine von Rechts wegen als repräsentativ geltende Gewerkschaftsorganisation nicht mehr die in Artikel 6, Absatz 2, Nr. 1 des Gesetzes aufgeführte Bedingung erfüllt.

TITEL III - Schaffung, Zusammensetzung und Arbeitsweise des Verhandlungsausschusses Art. 16 - Der in Artikel 5 des Gesetzes erwähnte Verhandlungsausschuss wird beim Ministerium des Innern geschaffen.

Art. 17 - Auf Ersuchen des Ministers oder des Ministers der Justiz gibt der Verhandlungsausschuss Stellungnahmen ab über: 1. Streitigkeiten in Bezug auf die Anwendung der durch das Gesetz und durch vorliegenden Erlass festgelegten Regeln, 2.die Arbeitsweise des Verhandlungsausschusses und der Konzertierungsausschüsse, 3. die Vorrechte der Gewerkschaftsorganisationen, 4.das Eingreifen der Vertreter der Gewerkschaftsorganisationen.

Art. 18 - Der Verhandlungsausschuss verfügt über ein vom Minister organisiertes Sekretariat.

Art. 19 - Der Minister oder sein ordnungsgemäss bevollmächtigter Beauftragter führt den Vorsitz des Verhandlungsausschusses zusammen mit dem Minister der Justiz oder dessen ordnungsgemäss bevollmächtigtem Beauftragtem nach den von ihnen aufgestellten Regeln.

Art. 20 - Die Vertretung der Behörde umfasst höchstens zehn Mitglieder, die gemeinsam von den in Artikel 19 erwähnten Ministern unter den Personen bestimmt werden, die ungeachtet ihrer Eigenschaft befugt sind, Verpflichtungen für die betreffenden öffentlichen Behörden einzugehen.

Die Vertretung der Behörde darf sich von Sachverständigen begleiten lassen.

Jedes Mal, wenn eine Angelegenheit vorgelegt wird, für die ebenfalls ein anderer Minister oder Staatssekretär zuständig ist, gehört ein Vertreter dieses Ministers beziehungsweise Staatssekretärs der Vertretung der Behörde als Vizevorsitzender an.

Art. 21 - Jede repräsentative Gewerkschaftsorganisation setzt ihre Vertretung innerhalb der in Absatz 2 und 3 festgelegten Grenzen frei zusammen.

Diese setzt sich aus höchstens vier Mitgliedern zusammen.

Die Vertretung jeder repräsentativen Gewerkschaftsorganisation darf höchstens zwei Sachverständige pro Punkt zählen, der auf der Tagesordnung steht.

Vor Beginn jeder Sitzung teilen die Gewerkschaftsorganisationen den Vorsitzenden die Zusammensetzung ihrer Vertretung und die Identität der anwesenden Sachverständigen mit.

Art. 22 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 126 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird eine Angelegenheit auf Initiative der Behörde oder einer repräsentativen Gewerkschaftsorganisation einer Verhandlung unterworfen.

Art. 23 - Der Verhandlungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Er regelt die Fälle, die nicht durch vorliegenden Erlass vorgesehen sind.

TITEL IV - Schaffung, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Konzertierungsausschüsse KAPITEL I - Der hohe Konzertierungsausschuss Art. 24 - Es wird ein hoher Konzertierungsausschuss für alle Personalmitglieder geschaffen.

Art. 25 - Der hohe Konzertierungsausschuss verfügt über ein vom Minister organisiertes Sekretariat.

Art. 26 - Dem hohen Konzertierungsausschuss werden alle Befugnisse erteilt, die in Privatbetrieben den Ausschüssen für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz anvertraut werden und die entweder alle Personalmitglieder oder die Personalmitglieder des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders getrennt betreffen.

Art. 27 - § 1 - Der Minister oder sein ordnungsgemäss bevollmächtigter Beauftragter führt den Vorsitz des hohen Konzertierungsausschusses zusammen mit dem Minister der Justiz oder dessen ordnungsgemäss bevollmächtigtem Beauftragtem nach den von ihnen aufgestellten Regeln. § 2 - Die Vertretung der Behörde umfasst höchstens zehn Mitglieder, die gemeinsam von den in § 1 erwähnten Ministern unter den Personen bestimmt werden, die ungeachtet ihrer Eigenschaft befugt sind, Verpflichtungen für die betreffenden öffentlichen Behörden einzugehen.

Die Vertretung der Behörde darf sich von Sachverständigen begleiten lassen. Für die in Artikel 26 erwähnten Befugnisse ist der Gefahrenverhütungsberater, der mit der Leitung des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz beauftragt ist, von Rechts wegen Mitglied des hohen Konzertierungsausschusses.

Art. 28 - Die Bestimmungen in Bezug auf die Zusammensetzung der Vertretungen der repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen im Verhandlungsausschuss und die Verfahrensregeln dieses Ausschusses finden Anwendung auf den hohen Konzertierungsausschuss.

Art. 29 - Eine Angelegenheit wird auf Initiative der Behörde oder einer repräsentativen Gewerkschaftsorganisation einer Konzertierung unterworfen.

Sind die Vorsitzenden jedoch der Meinung, es könne über den Gegenstand oder einen Teil davon keine Konzertierung stattfinden oder es komme eine der in Artikel 8 des Gesetzes erwähnten Ausnahmen zur Konzertierungspflicht zur Anwendung, notifizieren sie der Behörde oder der Gewerkschaftsorganisation, die die Initiative dazu ergriffen hatte, ihren Beschluss, den Gegenstand nicht auf die Tagesordnung zu setzen.

In letzterem Fall fassen sie ihren Beschluss erst, nachdem sie vorher einen oder mehrere von der betreffenden Gewerkschaftsorganisation bestimmte verantwortliche Leiter angehört haben.

Art. 30 - Der Sekretär erstellt die Protokolle der Sitzungen.

Im Protokoll jeder Sitzung steht Folgendes: 1. die Tagesordnung, 2.der Name der anwesenden, entschuldigten beziehungsweise abwesenden Mitglieder der Vertretung der Behörde, 3. die Bezeichnung der anwesenden, entschuldigten beziehungsweise abwesenden repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen und der Name der anwesenden beziehungsweise entschuldigten Mitglieder der Vertretungen dieser Gewerkschaftsorganisationen, 4.der Name der Sachverständigen, 5. gegebenenfalls der Name des anwesenden, entschuldigten beziehungsweise abwesenden Mitglieds des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, 6.die behandelten Punkte und eine kurze Darlegung der diesbezüglichen Diskussionen, 7. die Punkte, für die die Diskussionen abgeschlossen sind, und die mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu, wie in Artikel 10 des Gesetzes erwähnt. Die Vorsitzenden und der Sekretär unterzeichnen die Protokolle.

Art. 31 - Der Sekretär schickt den Mitgliedern der Vertretungen und gegebenenfalls dem in Artikel 30 Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Personalmitglied binnen fünfzehn Werktagen nach Abschluss der Konzertierung eine Abschrift der Protokolle.

Die Protokolle werden endgültig, wenn der Sekretär binnen fünfzehn Werktagen nach Versand der Protokolle keinen schriftlichen Berichtigungsantrag erhalten hat. Andernfalls setzt der Sekretär die Vorsitzenden hiervon in Kenntnis; diese legen dem Ausschuss den Berichtigungsantrag bei einer nächsten Versammlung vor. Wird bei dieser Versammlung keine Einigung erzielt, werden die abweichenden Standpunkte in das Protokoll aufgenommen.

Der Sekretär übermittelt dem Minister, den Mitgliedern der Vertretung der Behörde und den Gewerkschaftsorganisationen sowie gegebenenfalls dem in Artikel 30 Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Personalmitglied eine Abschrift der Protokolle.

Art. 32 - Die Tagesordnung, mit der beigefügten Dokumentation, und die Protokolle werden im Sekretariat hinterlegt und aufbewahrt.

Art. 33 - Der hohe Konzertierungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Er regelt die Fälle, die nicht durch vorliegenden Erlass vorgesehen sind.

KAPITEL II - Die Basiskonzertierungsausschüsse Art. 34 - Für die Mitglieder des Personals der lokalen Polizeidienste wird ein nach der Anlage zum vorliegenden Erlass nummerierter Basiskonzertierungsausschuss pro Polizeizone, wie in Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt, geschaffen.

Für die Mitglieder der föderalen Polizei wird ein nach der Anlage zum vorliegenden Erlass nummerierter Basiskonzertierungsausschuss pro Provinz und für die Region Brüssel-Hauptstadt geschaffen.

Art. 35 - Jeder Basiskonzertierungsausschuss verfügt über ein vom Vorsitzenden organisiertes Sekretariat.

Art. 36 - Den Basiskonzertierungsausschüssen werden für die Mitglieder des Personals ihres Zuständigkeitsbereichs alle Befugnisse erteilt, die in Privatbetrieben den Ausschüssen für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz anvertraut werden und die entweder all diese Personalmitglieder oder die Personalmitglieder des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders getrennt betreffen.

Art. 37 - Der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium bestimmt den Vorsitzenden des Basiskonzertierungsausschusses der Polizeizone und die Mitglieder der Vertretung der Behörde sowie ihre Stellvertreter.

Der Minister bestimmt den Vorsitzenden und die Mitglieder der Vertretung der Behörde sowie ihre Stellvertreter für jeden der in Artikel 34 Absatz 2 erwähnten Basiskonzertierungsausschüsse.

Art. 38 - Die Vertretung der Behörde innerhalb der Basiskonzertierungsausschüsse umfasst höchstens acht Mitglieder.

Die Vertretung der repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen innerhalb der Basiskonzertierungsausschüsse umfasst höchstens drei Mitglieder; darunter kann sich ein Sachverständiger befinden.

Für das Übrige finden Artikel 21 Absatz 4 Artikel 27 § 2 Absatz 2 und die Artikel 29 bis einschliesslich 32 sowie die in Artikel 33 erwähnte Geschäftsordnung entsprechend Anwendung auf die Basiskonzertierungsausschüsse.

TITEL V - Vertreter der Gewerkschaftsorganisationen und gewerkschaftliche Befugnisse der Personalmitglieder KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. 39 - Die Gewerkschaftsvertreter sind: 1. die in der in Artikel 4 § 1 Absatz 2 erwähnten Liste angegebenen "verantwortlichen Leiter", 2.die "ständigen Bevollmächtigten dieser verantwortlichen Leiter", 3. die "ständigen Gewerkschaftsvertreter", das heisst die Personalmitglieder, die regelmässig und durchgehend die beruflichen Interessen der Personalmitglieder vertreten und als solche zugelassen sind, 4.die "Gewerkschaftsvertreter im Verhandlungsausschuss, im hohen Konzertierungsausschuss und in den Basiskonzertierungsausschüssen", 5. die Personalmitglieder, die Mitglied einer Gewerkschaftsorganisation sind und von dieser bestimmt worden sind, um insbesondere ein oder mehrere Vorrechte, die dieser Organisation aufgrund von Artikel 14 Nr.1, 2 und 3 und Artikel 15 Nr. 1, 2 und 3 des Gesetzes erteilt worden sind, auszuüben, 6. die Personalmitglieder, die an den Arbeiten der innerhalb der Gewerkschaftsorganisationen geschaffenen allgemeinen Kommissionen und Ausschüsse während und im Hinblick auf die Ausübung dieser Tätigkeit teilnehmen, 7.die "Gewerkschaftsvertreter bei der Kontrollkommission" während und im Hinblick auf die Ausübung der in Artikel 12 § 1 Absatz 5 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten.

Art. 40 - Im Hinblick auf die Ausübung der mit den in Artikel 39 Nr. 2 bis einschliesslich 7 erwähnten Eigenschaften verbundenen Zuständigkeiten schickt jede repräsentative Gewerkschaftsorganisation dem Minister eine Liste der Mitglieder und ihrer eventuellen Stellvertreter zwecks Zulassung zu, wobei ihre Zahl, die auf keinen Fall weniger als drei mal die Anzahl Basiskonzertierungsausschüsse betragen darf, vom Minister festgelegt wird.

Art. 41 - Unbeschadet der Artikel 42, 43, 46 und 57 Absatz 1 und 2 wird jeder repräsentativen Gewerkschaftsorganisation jährlich eine Anzahl Urlaubstage wegen Gewerkschaftsarbeit zuerkannt, deren Zahl vom Minister festgelegt und auf keinen Fall weniger als sechzig mal die Anzahl Basiskonzertierungsausschüsse betragen darf, wobei höchstens 60 Tage pro Jahr und pro Mitglied, das in Artikel 40 erwähnt ist, gewährt werden dürfen.

Die in Absatz 1 erwähnte Anzahl Urlaubstage wegen Gewerkschaftsarbeit darf auch für Ausbildungen gewährt werden, die von den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen erteilt werden.

Der Sekretär des Verhandlungsausschusses achtet auf die korrekte Anwendung von Absatz 1.

Art. 42 - Am Tag selbst der Sitzungen des Verhandlungsausschusses, des hohen Konzertierungsausschusses und der Basiskonzertierungsausschüsse haben die Mitglieger der Vertretung der repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen, die keine ständigen Gewerkschaftsvertreter sind, Urlaub wegen Gewerkschaftsarbeit.

Art. 43 - Der Vertreter jeder zugelassenen Gewerkschaftsorganisation erhält, wenn er Mitglied des Personals ist, Urlaub wegen Gewerkschaftsarbeit während und im Hinblick auf die Ausübung der in Artikel 39, Nr. 7 erwähnten Tätigkeiten.

KAPITEL II - Die verantwortlichen Leiter und ihre ständigen Bevollmächtigten Art. 44 - Wenn die in Artikel 4 § 1 Absatz 2 erwähnte Liste mehr als sechs Personen umfasst, erhalten lediglich die ersten sechs die Eigenschaft eines verantwortlichen Leiters.

Der Minister erteilt den verantwortlichen Leitern und ihren ständigen Bevollmächtigten eine Legitimationskarte, deren Muster vom Premierminister festgelegt wird, sofern sie noch keine besitzen.

Die verantwortlichen Leiter und ihre ständigen Bevollmächtigten können im Besitz ihrer Legitimationskarte alle Vorrechte ausüben, die ihrer Gewerkschaftsorganisation gewährt worden sind.

Sobald ihr Auftrag beendet ist, wird der Minister binnen zehn Tagen von der betreffenden Gewerkschaftsorganisation hiervon in Kenntnis gesetzt. Der Betreffende schickt seine Legitimationskarte innerhalb derselben Frist an den Minister zurück.

KAPITEL III - Die ständigen Gewerkschaftsvertreter Art. 45 - Die Zulassung eines in der in Artikel 40 erwähnten Liste aufgenommenen Personalmitglieds als ständiger Gewerkschaftsvertreter wird auf Antrag eines verantwortlichen Leiters seiner Gewerkschaftsorganisation vom Minister erteilt.

Die Behörde notifiziert dem Betreffenden, seinem Vorgesetzten und, per Einschreiben, der betreffenden Gewerkschaftsorganisation unverzüglich ihren Beschluss.

Art. 46 - Die Zahl der als ständige Gewerkschaftsvertreter zugelassenen Personalmitglieder ist auf zwölf pro repräsentative Gewerkschaftsorganisation begrenzt.

Die Besoldung von sechs von ihnen geht zu Lasten des Haushaltsplans des Ministeriums des Innern.

Art. 47 - Wenn die in Artikel 78 des Königlichen Erlasses vom 28.

September 1984 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, erwähnten Zahlungen nicht innerhalb der darin angegebenen Frist erfolgt sind, fordert die betreffende Behörde die Gewerkschaftsorganisation per Einschreiben auf, die nötigen Zahlungen binnen fünfzehn Tagen zu tätigen. Die Gewerkschaftsorganisation wird vorher gebeten, über einen oder mehrere verantwortliche Leiter Erklärungen beizubringen.

Wird der Aufforderung nicht zufriedenstellend Folge geleistet oder sind die Erklärungen des verantwortlichen Leiters unzureichend, setzt die betreffende Behörde den Minister hiervon in Kenntnis. Dieser entzieht aufgrund der Stellungnahme des Verhandlungsausschusses allen ständigen Vertretern der betreffenden Gewerkschaftsorganisation die Zulassung.

Art. 48 - Die Zulassung kann nach Stellungnahme des Verhandlungsausschusses vom Minister verweigert werden.

Der Minister notifiziert der betreffenden Behörde und, per Einschreiben, dem betreffenden Personalmitglied und seiner Gewerkschaftsorganisation seinen Beschluss.

Art. 49 - Der Minister erteilt dem ständigen Gewerkschaftsvertreter, den er zugelassen hat, eine Legitimationskarte, deren Muster er festlegt.

Der ständige Gewerkschaftsvertreter kann im Besitz seiner Legitimationskarte alle Vorrechte ausüben, die seiner Gewerkschaftsorganisation gewährt worden sind.

Art. 50 - Die Zulassung eines ständigen Gewerkschaftsvertreters kann durch einen ausschliesslich auf schwerwiegenden Gründen beruhenden Beschluss des Ministers entzogen werden. In äusserst dringenden Fällen kann der Minister die Zulassung eines ständigen Gewerkschaftsvertreters während des Verfahrens zum Entzug der Zulassung aussetzen.

Der Minister entscheidet, nachdem er zuerst den betreffenden ständigen Gewerkschaftsvertreter und einen oder mehrere verantwortliche Leiter angehört hat und anschliessend die Stellungnahme des Verhandlungsausschusses eingeholt hat.

Der Minister notifiziert der betreffenden Behörde und, per Einschreiben, dem betreffenden ständigen Gewerkschaftsvertreter und seiner Gewerkschaftsorganisation seinen Beschluss. Dieser wird mit dem dritten Tag, der dem Tag des Versands der Notifizierung an den Betreffenden folgt, wirksam.

Die Aussetzung wird aufgehoben, wenn die Zulassung nicht binnen dreissig Tagen nach dem Tag, mit dem die Aussetzung, wie in Absatz 3 erwähnt, wirksam wird, entzogen wird.

Art. 51 - § 1 - Sobald das Personalmitglied als ständiger Gewerkschaftsvertreter zugelassen ist, erhält es von Rechts wegen ständigen Urlaub wegen Gewerkschaftsarbeit. Der eventuelle Stellvertreter wird über den Stellenplan hinaus in sein Amt bestellt.

Der ständige Gewerkschaftsvertreter unterliegt als solcher nicht der hierarchischen Gewalt. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass er im aktiven Dienst ist. Er unterliegt weiterhin den Bestimmungen, die seine persönlichen Rechte in diesem Stand regeln, insbesondere sein Recht auf Gehalt, auf Gehaltserhöhung und auf Aufsteigen im Dienstgrad.

Das als ständiger Gewerkschaftsvertreter zugelassene Personalmitglied behält während seines Urlaubs wegen Gewerkschaftsarbeit die Bewertung, die es zum Zeitpunkt seiner Zulassung hat. Wenn es vor seiner Zulassung nicht den Gegenstand einer solchen Bewertung gebildet hat, obwohl in der Regelung, die zu diesem Zeitpunkt auf dieses Personalmitglied anwendbar war, eine Beurteilung vorgesehen war, kann ihm während seines Urlaubs wegen Gewerkschaftsarbeit keine erteilt werden. § 2 - Besitzt der ständige Gewerkschaftsvertreter die Eigenschaft als Gerichtspolizeibediensteter oder Gerichtspolizeioffizier, so wird diese während der Dauer des ständigen Urlaubs wegen Gewerkschaftsarbeit ausgesetzt. § 3 - Der ständige Urlaub wegen Gewerkschaftsarbeit wird während der Kurse, Praktika oder Prüfungen, die die integrierte Polizei im Hinblick auf eine Ernennung in einen höheren Dienstgrad, eine Gehaltserhöhung oder einen Übergang zu einem anderen Personalkader organisiert, ausgesetzt, wenn der ständige Gewerkschaftsvertreter einer zu diesem Zweck an ihn adressierten schriftlichen Aufforderung Folge geleistet hat.

In Absprache mit der betreffenden Behörde kann der ständige Gewerkschaftsvertreter, ohne dass der ständige Urlaub wegen Gewerkschaftsarbeit ausgesetzt wird, an beruflichen Ausbildungen teilnehmen, die die integrierte Polizei organisiert, um die Wiedereingliederung in seine Stelle nach seinem ständigen Urlaub wegen Gewerkschaftsarbeit zu erleichtern. § 4 - Dem ständigen Urlaub wegen Gewerkschaftsarbeit wird ein Ende gesetzt, wenn der ständige Gewerkschaftsvertreter dies beantragt, wenn seine Gewerkschaftsorganisation dies beschliesst oder wenn die Zulassung ihm entzogen wird.

Am Ende des Urlaubs wegen Gewerkschaftsarbeit wird der ständige Gewerkschaftsvertreter erneut in die Stelle eingesetzt, die er vorhin bekleidete.

Art. 52 - Sobald der Auftrag eines ständigen Gewerkschaftsvertreters endet, wird der Minister binnen zehn Tagen von der betreffenden Gewerkschaftsorganisation hiervon in Kenntnis gesetzt. Der Betreffende schickt seine Legitimationskarte innerhalb derselben Frist an den Minister zurück.

KAPITEL IV - Die übrigen Gewerkschaftsvertreter Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Art. 53 - Die Zulassung der übrigen Personalmitglieder, die in der in Artikel 40 erwähnten Liste als Gewerkschaftsvertreter aufgeführt sind, kann gemäss den in den Artikeln 48 und 50 bestimmten Regeln verweigert, entzogen oder ausgesetzt werden.

Abschnitt 2 - Die Gewerkschaftsvertreter im Verhandlungsausschuss und in den Konzertierungsausschüssen Art. 54 - Nach Vorlage eines von einem verantwortlichen Leiter ausgehenden persönlichen gelegentlichen Einberufungsschreibens oder permanenten Dienstauftrags an den funktionellen Vorgesetzten erhält ein Personalmitglied, das Gewerkschaftsvertreter ist, von Rechts wegen zwei Tage Vorbereitungsurlaub wegen Gewerkschaftsarbeit und notfalls, innerhalb der in Artikel 41 Absatz 1 erwähnten Grenzen, für die dazu erforderliche zusätzliche Zeit Urlaub wegen Gewerkschaftsarbeit, um an den Vorbereitungen des Verhandlungsausschusses und der Konzertierungsausschüsse, denen es angehört, teilzunehmen.

In den in Absatz 1 erwähnten Einberufungsschreiben und permanenten Aufträgen wird der Verhandlungs- beziehungsweise Konzertierungsausschuss erwähnt, an dessen Arbeiten das Personalmitglied aufgefordert wird teilzunehmen. In gelegentlichen Einberufungsschreiben werden zudem Ort, Tag und Uhrzeit der Versammlungen angegeben.

Der Sekretär des Verhandlungsausschusses oder des betreffenden Konzertierungsausschusses erhält auf Betreiben der funktionellen Vorgesetzten eine Abschrift der in Absatz 1 erwähnten Einberufungsschreiben und permanenten Aufträge. Er teilt ihnen den Namen der Personalmitglieder mit, die der Versammlung ferngeblieben sind.

Der in Absatz 1 erwähnte verantwortliche Leiter gibt gegebenenfalls im Einberufungsschreiben ausdrücklich an, dass die Vorbereitungszeit auf die in Artikel 41 erwähnte Anzahl Tage angerechnet wird, und schickt dem Sekretär des Verhandlungsausschusses notfalls gleichzeitig eine Abschrift des Einberufungsschreibens zu.

Abschnitt 3 - Die Gewerkschaftsvertreter, die bestimmt werden, um gewerkschaftliche Vorrechte auszuüben Art. 55 - Pro Zuständigkeitsgebiet jedes Basiskonzertierungsausschusses können die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen der betreffenden Behörde nach Verhältnis der vom Minister bestimmten Anzahl Personalmitglieder den Namen der Personalmitglieder und ihrer eventuellen Stellvertreter mitteilen, die auf der in Artikel 40 erwähnten Liste stehen und die von ihnen bestimmt worden sind, um hauptsächlich innerhalb dieses Zuständigkeitsgebiets eine oder mehrere der in Artikel 15 des Gesetzes bestimmten Befugnisse auszuüben.

Art. 56 - Pro Zuständigkeitsgebiet jedes Basiskonzertierungsausschusses können die zugelassenen nicht repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen dem Minister ein Personalmitglied dieses Zuständigkeitsgebiets zur Zulassung vorschlagen, damit es je nach Fall auf lokaler oder auf provinzialer Ebene die in Artikel 14 Nr. 1, 2 und 3 des Gesetzes erwähnten Befugnisse ausübt.

Die Zulassung der in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder kann gemäss den in den Artikeln 48 und 50 bestimmten Regeln verweigert, entzogen oder ausgesetzt werden.

Art. 57 - Nach Vorlage einer von einem verantwortlichen Leiter ausgehenden Ermächtigung an den funktionellen Vorgesetzten wird ein in Artikel 55 beziehungsweise 56 erwähntes zugelassenes Personalmitglied, sofern die Diensterfordernisse es zulassen, für die Zeit, die notwendig ist, um die aus seiner Zulassung hervorgehenden Vorrechte auszuüben, vom Dienst freigestellt.

In Bezug auf das in Artikel 55 erwähnte zugelassene Personalmitglied wird die Dauer dieser Freistellung für die Ausübung der in Artikel 14 Nr. 1 und 2 des Gesetzes erwähnten Befugnis in seinem Zuständigkeitsgebiet als Dienstleistung berücksichtigt.

Für die Ausübung der in Artikel 14 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Befugnis ausserhalb seines Zuständigkeitsgebiets und für die Ausübung der übrigen in Artikel 15 des Gesetzes bestimmten Befugnisse wird die Dauer der Freistellung innerhalb der Grenzen von Artikel 41 für die dazu nötige Zeit berücksichtigt.

In Bezug auf das in Artikel 56 erwähnte zugelassene Personalmitglied wird die Dauer der Freistellung für höchstens drei Tage pro Jahr für die Berechnung der Dienstleistungen berücksichtigt.

Der in Absatz 1 erwähnte verantwortliche Leiter gibt gegebenenfalls im Einberufungsschreiben ausdrücklich an, dass die beantragte Dauer der Freistellung auf die in Absatz 3 und 4 erwähnte Anzahl Tage angerechnet wird.

Abschnitt 4 - Die Gewerkschaftsvertreter, die an den allgemeinen Kommissionen und Ausschüssen ihrer Gewerkschaftsorganisation teilnehmen Art. 58 - Die Mitglieder der repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen, deren Name in der in Artikel 40 erwähnten Liste aufgeführt ist, erhalten nach Vorlage eines von einem verantwortlichen Leiter ausgehenden persönlichen Einberufungsschreibens an den funktionellen Vorgesetzten Urlaub wegen Gewerkschaftsarbeit gemäss den Bestimmungen von Artikel 41, um an den Arbeiten der innerhalb der Gewerkschaftsorganisation geschaffenen allgemeinen Kommissionen und Ausschüsse teilzunehmen.

Der in Absatz 1 erwähnte verantwortliche Leiter gibt im Einberufungsschreiben ausdrücklich an, dass die Dauer der Teilnahme auf die in Artikel 41 erwähnte Anzahl Tage angerechnet wird.

KAPITEL V - Gemeinsame Bestimmungen in Bezug auf die Gewerkschaftsvertreter Art. 59 - Die Gewerkschaftsvertreter und die Sachverständigen dürfen keine Tatsachen oder Dokumente bekannt machen, die einen Vertraulichkeitsgrad haben oder denen die zuständige Behörde vorher einen Sicherheitsgrad zuerkannt hat.

Der Minister stellt die Verletzung der durch Absatz 1 auferlegten Pflichten fest, nachdem er den betreffenden Gewerkschaftsvertreter oder einen oder mehrere verantwortliche Leiter angehört hat.

Die in Absatz 2 erwähnte Feststellung führt: 1. zum Entzug der Zulassung als Gewerkschaftsvertreter gemäss den in Artikel 50 festgelegten Regeln, wenn eine solche Zulassung erforderlich war;diese Zulassung kann erst nach Ablauf der vom Minister bestimmten Frist wiedererlangt werden, die mindestens ein Jahr und höchstens drei Jahre beträgt, 2. zur einjährigen Aussetzung des Rechtes, als Sachverständiger im Verhandlungsausschuss oder in den Konzertierungsausschüssen aufzutreten, 3.zur einjährigen Aussetzung der Ausübung der in den Artikeln 14 und 15 des Gesetzes erwähnten Vorrechte.

Auf Antrag des betreffenden Gewerkschaftsvertreters und nach Einholung der Stellungnahme des Verhandlungsausschusses kann der Minister beschliessen, die in Absatz 3 erwähnten Sanktionen auf die in Nr. 2 und 3 erwähnten Folgen oder auf eine dieser Folgen zu beschränken.

In Bezug auf die in Artikel 39 Absatz 1 Nr. 6 erwähnten Gewerkschaftsvertreter führt die in Absatz 2 erwähnte Feststellung zur einjährigen Aussetzung des Rechts auf Urlaub wegen Gewerkschaftsarbeit im Hinblick auf die Teilnahme an den in Artikel 39 Absatz 1 Nr. 6 erwähnten Arbeiten.

In Bezug auf die in Artikel 39, Absatz 1, Nr. 7 erwähnten Gewerkschaftsvertreter führt die in Absatz 2 erwähnte Feststellung zur einjährigen Aussetzung des Rechts, in dieser Eigenschaft zu handeln.

Der Minister notifiziert der betreffenden Behörde und, per Einschreiben, dem betreffenden Gewerkschaftsvertreter und seiner Gewerkschaftsorganisation seinen Beschluss.

Dieser Beschluss wird mit dem dritten Tag, der dem Tag des Versands der Notifizierung an den Betreffenden folgt, wirksam.

Art. 60 - Es wird davon ausgegangen, dass das Personalmitglied, das Gewerkschaftsvertreter ist, während der Dauer des ständigen Urlaubs wegen Gewerkschaftsarbeit, des Urlaubs wegen Gewerkschaftsarbeit oder der Freistellung aus gewerkschaftlichen Gründen in Bezug auf seine statutarischen Rechte im aktiven Dienst ist.

Für die Anwendung der Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle gilt die Ausübung von gewerkschaftlichen Funktionen als Erfüllung eines aktiven Dienstes.

Die gewerkschaftlichen Tätigkeiten, die während des ständigen Urlaubs wegen Gewerkschaftsarbeit, des Urlaubs wegen Gewerkschaftsarbeit oder der Freistellung aus gewerkschaftlichen Gründen verrichtet werden, gelten für die Gewährung von Zulagen und Entschädigungen jedoch nicht als Dienstleistungen, ausser was die Teilnahme an den Arbeiten des Verhandlungsausschusses und der Konzertierungsausschüsse betrifft, sofern es sich nicht um ständige Gewerkschaftsvertreter handelt.

Es wird davon ausgegangen, dass das Personalmitglied, das Gewerkschaftsvertreter ist, mit Ausnahme der ständigen Gewerkschaftsvertreter, eine Dienstleistung erbringt, wenn es sich auf Einladung des Ministers oder der betreffenden Behörde zu einer Informations- oder einer Beratungsversammlung begibt.

Art. 61 - Die Bestimmungen in Bezug auf die Disziplinarordnung und die Disziplinarstrafen dürfen ausser in Bezug auf die Anwendung von Artikel 127 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes und Artikel 17 des Gesetzes nicht auf die Gewerkschaftsvertreter angewandt werden für die Handlungen, die sie in dieser Eigenschaft verrichten und die direkt mit den von ihnen ausgeübten Vorrechten zusammenhängen.

Bei Stellungnahmen und Beurteilungen, die im Rahmen der Disziplinarverfahren, der Verfahren in Bezug auf die Beförderung, die Amtsenthebung und die Beurteilung der moralischen Eigenschaften oder der beruflichen Fähigkeiten abgegeben werden, darf man sich weder auf Handlungen stützen, die als Gewerkschaftsvertreter verrichtet worden sind, noch darauf Bezug nehmen.

Art. 62 - Wenn ein Gewerkschaftsvertreter den Gegenstand einer Versetzung bildet, die er nicht beantragt hat, verfügt der verantwortliche Leiter seiner repräsentativen Gewerkschaftsorganisation über eine Frist von fünf Werktagen, um per Einschreiben eine ausserordentliche Versammlung des Basiskonzertierungsausschusses, dem der Gewerkschaftsvertreter angehört, zu beantragen.

Der in Absatz 1 erwähnte Gewerkschaftsvertreter darf während dieser ausserordentlichen Versammlung nicht im Ausschuss sitzen.

Die Versetzung des betreffenden Gewerkschaftsvertreters wird ab der in Absatz 1 erwähnten Antragstellung ausgesetzt, bis der zuständige Basiskonzertierungsausschuss eine Stellungnahme hierzu abgegeben hat und die zuständige Behörde beschlossen hat, diese Versetzung zu bestätigen beziehungsweise nicht zu bestätigen.

Für das Übrige sind Artikel 21 Absatz 4, Artikel 27 § 2 Absatz 2 und die Artikel 30 bis einschliesslich 32 entsprechend auf diese ausserordentliche Versammlung anwendbar.

KAPITEL VI - Die gewerkschaftlichen Befugnisse der Personalmitglieder Art. 63 - Auf vorherigen Antrag eines verantwortlichen Leiters an die zuständige Behörde und sofern die Diensterfordernisse es zulassen, werden die Personalmitglieder vom Dienst freigestellt für die Zeit, die notwendig ist, um an den Versammlungen teilzunehmen, die die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen aufgrund von Artikel 15 Nr. 4 des Gesetzes in den Räumlichkeiten abhalten.

Die Dauer dieser Freistellung wird bis zu zwölf Stunden pro Jahr und pro Personalmitglied für die Berechnung der Arbeitszeit berücksichtigt.

Art. 64 - Ein Personalmitglied, das eingeladen wird, um als Sachverständiger einer repräsentativen Gewerkschaftsorganisation im Verhandlungsausschuss oder in einem Konzertierungsausschuss zu sitzen, erhält für die dazu notwendige Zeit und für höchstens 30 Tage pro Jahr Urlaub wegen Gewerkschaftsarbeit, um an den Arbeiten dieses Ausschusses teilzunehmen.

Dieser Urlaub wird von der in Artikel 41 erwähnten Anzahl Urlaubstage wegen Gewerkschaftsarbeit abgerechnet.

TITEL VI - Aufhebungs-, Abänderungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL I - Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen Art. 65 - Der Königliche Erlass vom 28. September 1984 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, wird wie folgt abgeändert: 1. In Anlage I unter SEKTOR I, Allgemeine Verwaltung, Rubrik C wird Nr.18 gestrichen. 2. In Anlage I unter SEKTOR III, Jusitz, Rubrik C wird Nr.3 gestrichen.

Art. 66 - Der Königliche Erlass vom 1. Oktober 1998 zur Ausführung des Gesetzes vom 11. Juli 1978 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften des Personals des operativen Korps der Gendarmerie wird aufgehoben.

KAPITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 67 - Die repräsentative berufliche Gewerkschaftsorganisation, die auf der Grundlage der vor dem 1. Januar 2001 anwendbaren Erlasse eine Finanzierung des gewerkschaftlichen Bildungsurlaubs erhielt, erhält diese weiterhin während fünf Jahren ab dem 1. Januar 2001 und nach Verhältnis des globalen Höchstbetrags und der Parameter, die durch die vorerwähnten Erlasse festgelegt sind.

Art. 68 - Die in Artikel 67 erwähnte repräsentative berufliche Gewerkschaftsorganisation legt dem Generaldirektor des Personals mindestens dreissig Tage vor Beginn die Art und den Inhalt der Ausbildungen vor.

Art. 69 - Die in Artikel 67 erwähnte repräsentative berufliche Gewerkschaftsorganisation schickt dem Generaldirektor des Personals pro Semester anhand des vom Minister festgelegten Musters die Rechnungen in Bezug auf die Ausbildungen sowie eine Liste der Personalmitglieder, die an dieser Ausbildung teilgenommen haben, und die Anzahl Ausbildungstage, an denen jedes Mitglied teilgenommen hat.

Nachdem der Generaldirektor des Personals diese Unterlagen geprüft hat, wird der vorerwähnte Betrag innerhalb der Grenzen von Artikel 67 auf die von der betreffenden repräsentativen Gewerkschaftsorganisation angegebene Bankkontonummer gezahlt.

Art. 70 - Der erste in Artikel 12 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Zeitraum von sechs Jahren läuft ab dem 1. Januar 2001.

Art. 71 - Der in Artikel 33 des Gesetzes erwähnte Zulassungsantrag muss vor dem 28. Februar 2001 per Einschreiben beim Minister eingereicht werden.

Art. 72 - In Abweichung von den Artikeln 9 und 70 muss der in Artikel 9 erwähnte Antrag auf Feststellung der Repräsentativität vor dem 28.

Februar 2001 eingereicht werden.

Art. 73 - In Abweichung von Artikel 21 Absatz 2 darf die Vertretung der Gewerkschaftsorganisation für die Verhandlungsverfahren, die vor dem 31. Dezember 2002 durch Eintragung auf die Tagesordnung des Verhandlungsausschusses eingeleitet worden sind, aus höchstens sechs Mitgliedern zusammengesetzt sein.

Art. 74 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2001 wirksam.

Art. 75 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Brüssel, den 8. Februar 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern, A. DUQUESNE Der Minister der Justiz, M. VERWILGHEN

Anlage zum Königlichen Erlass vom 8. Februar 2001 BASISKONZERTIERUNGSAUSSCHÜSSE FÜR DIE PERSONALMITGLIEDER DER LOKALEN POLIZEIDIENSTE Alle Unterlagen der in Artikel 34 des vorliegenden Erlasses erwähnten Basiskonzertierungsausschüsse, darunter insbesondere die Einberufungsschreiben und die Protokolle der Sitzungen, tragen den Vermerk "BKA Pol", gefolgt von der jeweiligen nachstehend angegebenen laufenden Nummer: VERWALTUNGSBEZIRK BRÜSSEL-HAUPTSTADT Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 8. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern, A. DUQUESNE Der Minister der Justiz, M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 maart 2005.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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