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Koninklijk Besluit van 17 juni 2016
gepubliceerd op 23 juni 2017

Koninklijk besluit tot vaststelling van de modaliteiten inzake het registreren van de identiteit van de ondernemingen, van de feitelijke verenigingen en van de rechtspersonen die sponsoring doen van 125 euro en meer aan politieke partijen en hun componenten, lijsten, kandidaten en politieke mandatarissen, en tot bepaling van de formaliteiten voor het indienen van de desbetreffende jaaroverzichten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2017012699
pub.
23/06/2017
prom.
17/06/2016
ELI
eli/besluit/2016/06/17/2017012699/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


17 JUNI 2016. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de modaliteiten inzake het registreren van de identiteit van de ondernemingen, van de feitelijke verenigingen en van de rechtspersonen die sponsoring doen van 125 euro en meer aan politieke partijen en hun componenten, lijsten, kandidaten en politieke mandatarissen, en tot bepaling van de formaliteiten voor het indienen van de desbetreffende jaaroverzichten. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 juni 2016 tot vaststelling van de modaliteiten inzake het registreren van de identiteit van de ondernemingen, van de feitelijke verenigingen en van de rechtspersonen die sponsoring doen van 125 euro en meer aan politieke partijen en hun componenten, lijsten, kandidaten en politieke mandatarissen, en tot bepaling van de formaliteiten voor het indienen van de desbetreffende jaaroverzichten (Belgisch Staatsblad van 28 juni 2016).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 17. JUNI 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung der Identität der Unternehmen, nichtrechtsfähigen Vereinigungen und juristischen Personen, die Sponsorings von 125 EUR und mehr zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate tätigen, und zur Festlegung der Formalitäten für die Einreichung der diesbezüglichen jährlichen Aufstellungen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, die Gesetze vom 6.Januar 2014 zur Abänderung der Grundlagengesetze vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments beziehungsweise der Regional- und Gemeinschaftsparlamente und das Gesetz vom 6. Januar 2014 zur Abänderung des Grundlagengesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl der Abgeordnetenkammer verpflichten die Empfänger von Sponsorings von 125 EUR und mehr zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate, die Identität der Unternehmen, nichtrechtsfähigen Vereinigungen und juristischen Personen, die gesponsert haben, jährlich zu registrieren.

Die Gesetzesbestimmungen, die diese Verpflichtung einführen, sind am 1. Januar 2016 in Kraft getreten.Es ist außerdem vorgesehen, dass der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für diese Registrierungen und ihre Einreichung festlegt. Soweit der Gegenstand des Erlassentwurfes, der Ihnen vorgelegt wird.

Gemäß den vorerwähnten Gesetzen werden die ersten Aufstellungen, die diese Bestimmungen berücksichtigen, für den 30. Juni 2016 erstellt werden und sich auf die im Jahr 2015 getätigten Sponsorings von 125 EUR und mehr beziehen.

Im Erlassentwurf wird unterschieden zwischen einerseits den Aufstellungen der politischen Parteien und ihrer Komponenten und der Inhaber politischer Mandate und andererseits den Aufstellungen der Kandidaten und Listen bei Wahlen zur Erneuerung von einer oder mehreren der folgenden Versammlungen: Abgeordnetenkammer, Europäisches Parlament, Wallonisches Parlament, Flämisches Parlament, Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt und Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Im ersten Fall wird die Aufstellung jährlich erstellt und bezieht sie sich auf die im abgelaufenen Jahr getätigten Sponsorings von 125 EUR und mehr. Im zweiten Fall wird die Aufstellung nach Ablauf des Wahljahres erstellt und bezieht sie sich auf Sponsorings von 125 EUR und mehr, die im Wahljahr beziehungsweise sowohl im Wahljahr als auch im vorangehenden Jahr getätigt worden sind, Letzteres wenn die Wahl in den ersten drei Monaten des Jahres stattfindet.

Die Aufstellungen, deren Erstellungsmodalitäten im vorliegenden Erlassentwurf festgelegt werden, müssen dem beigefügten Muster entsprechen. Für jede Aufstellung müssen die Sponsorings in der Reihenfolge des Empfangs geordnet werden und müssen laufende Nummer und Empfangsdatum des Sponsorings und vollständige Identität der Unternehmen, nichtrechtsfähigen Vereinigungen oder juristischen Personen, die gesponsert haben (Name und vollständige Adresse, das heißt Straße, Hausnummer, Gemeinde und Land, wo die natürliche Person ansässig ist oder die juristische Person ihren Sitz hat), vermerkt werden. Des Weiteren müssen der genaue Betrag jedes Sponsorings und der Gesamtbetrag der Sponsorings vermerkt werden, die im Jahr (beziehungsweise im obengenannten Fall in den beiden Jahren) getätigt worden sind, auf das die Aufstellung sich bezieht.

Die Aufstellungen zur Registrierung der Identität der Unternehmen, nichtrechtsfähigen Vereinigungen und juristischen Personen, die 125 EUR und mehr gesponsert haben, müssen spätestens am 30. Juni des Jahres nach dem Jahr, auf das die Aufstellung sich bezieht, gegen Empfangsbestätigung bei der Kommission für die Kontrolle der Wahlausgaben und der Buchführung der politischen Parteien eingereicht werden, die durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl der Abgeordnetenkammer und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien eingesetzt worden ist.

Vorliegender Erlassentwurf wurde dem Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt. Auf die Bemerkungen dieses Hohen Kollegiums ist Folgendes zu antworten: - In Bezug auf die Gründe für die Dringlichkeit des Begutachtungsantrags Im Erlassentwurf wird ein und dasselbe Muster für die jährliche Aufstellung der Sponsorings zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate festgelegt. Dieses Muster findet sowohl dann Anwendung, wenn sich die Aufstellung auf Jahre ohne Wahl bezieht, als auch, wenn sie sich auf Wahljahre bezieht. Dies entspricht dem Erlass vom 10. Dezember 1998 - zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung der Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 125 EUR und mehr zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate machen, und zur Festlegung der Formalitäten für die Einreichung der diesbezüglichen jährlichen Aufstellungen -, in dem ein und dasselbe Muster für die Aufstellung der Spenden zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate festgelegt wird.

Aus diesem Grund und da die erste Aufstellung der 2015 entgegengenommenen Sponsorings (Jahr ohne Wahl) bis spätestens 30.

Juni 2016 eingereicht werden muss, ist die Musteraufstellung unverzüglich festzulegen; dieses Muster wird ebenfalls für Sponsorings, die in Wahljahren entgegengenommen werden, zu verwenden sein.

Um jedoch auf die vom Staatsrat indirekt gemachte Bemerkung zu antworten, wurde der frühere Artikel 5 des Erlassentwurfs (mit folgendem Wortlaut: "Die ersten Aufstellungen, deren Erstellungsmodalitäten im vorliegenden Erlass festgelegt werden, beziehen sich auf das Jahr 2015 und werden spätestens am 30. Juni 2016 bei der in Artikel 4 erwähnten Kontrollkommission eingereicht.") gestrichen; die erste Einreichung - für den 30. Juni 2016 - der Aufstellung in Bezug auf die 2015 entgegengenommenen Sponsorings ergibt sich nämlich aus den Artikeln 1 und 4 des Erlassentwurfs und den diesbezüglichen Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl der Abgeordnetenkammer und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien. - Überflüssige Erinnerung Um die Lesbarkeit des Erlassentwurfs zu gewährleisten, erschien es von Vorteil, darin eine "Erinnerung" an die Regeln, die bereits in Artikel 16ter §§ 1, 2bis und 3 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl der Abgeordnetenkammer und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien vorkommen, aufzunehmen und beizubehalten; dies sollte insbesondere den Vertretern der betreffenden politischen Formationen ermöglichen, die Verpflichtungen, die ihnen in Bezug auf die Registrierung der entgegengenommenen Sponsorings auferlegt werden, gut zu verstehen.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON

17. JUNI 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung der Identität der Unternehmen, nichtrechtsfähigen Vereinigungen und juristischen Personen, die Sponsorings von 125 EUR und mehr zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate tätigen, und zur Festlegung der Formalitäten für die Einreichung der diesbezüglichen jährlichen Aufstellungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 4.Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl der Abgeordnetenkammer und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien, insbesondere des Artikels 6 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, des Artikels 16bis/1, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, des Artikels 16ter, eingefügt [sic, zu lesen ist: abgeändert] durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, und des Artikels 22 Absatz 2, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6.

Januar 2014;

Aufgrund des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments, insbesondere des Artikels 6 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, des Artikels 11/1, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, und des Artikels 11bis, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014;

Aufgrund des Gesetzes vom 19. Mai 1994 zur Regelung der Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der öffentlichen Behörden, insbesondere des Artikels 6 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, des Artikels 11/1, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, und des Artikels 11bis, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. März 2016;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 22.

April 2016;

Aufgrund des Artikels 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, unverzüglich das Formular für die Erklärung der Sponsorings festzulegen, dessen erste Einreichung spätestens am 30. Juni 2016 erfolgen muss, von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die vorerwähnten Gesetzesbestimmungen, die vorschreiben, dass die Identität der Unternehmen, nichtrechtsfähigen Vereinigungen und juristischen Personen, die Sponsorings von 125 EUR und mehr zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate tätigen, von den Empfängern jährlich registriert und die diesbezüglichen Aufstellungen entsprechend eingereicht werden, am 1. Januar 2016 in Kraft getreten sind und dass die erste Einreichung für die erwähnten Sponsorings spätestens am 30. Juni 2016 erfolgen muss; dass die Modalitäten zur Ausführung dieser Bestimmungen folglich unverzüglich festgelegt werden müssen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.492/2 des Staatsrates vom 6. Juni 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Nach Ablauf jedes Jahres erstellen die politischen Parteien und ihre Komponenten und die Inhaber politischer Mandate unter Berücksichtigung der Reihenfolge des Empfangs eine Aufstellung aller Sponsorings von 125 EUR und mehr, die in gleich welcher Form im abgelaufenen Jahr zu ihren Gunsten getätigt worden sind.

Art. 2 - Jeder Kandidat, der bei den Wahlen der Abgeordnetenkammer, des Europäischen Parlaments, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel Hauptstadt oder des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft im Hinblick auf die Erneuerung dieser Versammlungen antritt, erstellt die Aufstellung aller Sponsorings von 125 EUR und mehr, die in gleich welcher Form im Wahljahr zu seinen Gunsten getätigt worden sind.

Des Weiteren erstellt der erste Kandidat jeder Liste gemäß den in Artikel 3 erwähnten Modalitäten eine Aufstellung der Sponsorings von 125 EUR und mehr, die in gleich welcher Form zugunsten der Liste als solcher getätigt worden sind.

Finden die Wahlen zur Erneuerung einer der in Absatz 1 erwähnten Versammlungen in den ersten drei Monaten des Jahres statt, bezieht sich die Aufstellung der Sponsorings von 125 EUR und mehr, die zugunsten der Kandidaten und der Listen getätigt worden sind, sowohl auf das Wahljahr als auch auf das vorangehende Jahr.

Art. 3 - Für jedes der in den Artikeln 1 und 2 erwähnten Sponsorings werden Name und vollständige Adresse (Straße, Hausnummer, Gemeinde und Land, wo die natürliche Person ansässig ist oder die juristische Person ihren Sitz hat) der Unternehmen, nichtrechtsfähigen Vereinigungen oder juristischen Personen, die gesponsert haben, vermerkt.

Des Weiteren werden der genaue Betrag und das Empfangsdatum jedes Sponsorings und der Gesamtbetrag aller Sponsorings vermerkt, die im abgelaufenen Jahr beziehungsweise in dem in Artikel 2 Absatz 3 erwähnten Fall sowohl im Wahljahr als auch im vorangehenden Jahr getätigt worden sind.

Art. 4 - Die in den Artikeln 1 und 2 erwähnten Aufstellungen werden gemäß dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Erlass erstellt. Die Aufstellungen werden spätestens am 30. Juni des Jahres nach dem Jahr, auf das die Aufstellung sich bezieht, gegen Empfangsbestätigung bei der Kommission für die Kontrolle der Wahlausgaben und der Buchführung der politischen Parteien eingereicht, die durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl der Abgeordnetenkammer und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien eingesetzt worden ist.

Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 6 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON

Anlage zum Königlichen Erlass vom 17. Juni 2016 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung der Identität der Unternehmen, nichtrechtsfähigen Vereinigungen und juristischen Personen, die Sponsorings von 125 EUR und mehr zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate tätigen, und zur Festlegung der Formalitäten für die Einreichung der diesbezüglichen jährlichen Aufstellungen Aufstellung zur Registrierung der Identität der Unternehmen, nichtrechtsfähigen Vereinigungen und juristischen Personen, die Sponsorings von 125 EUR und mehr zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate tätigen Der (Die) Unterzeichnete, der (die) im Namen folgender politischer Partei handelt: . . . . . . . . . . (hier das Listenkürzel und die vollständige Bezeichnung der Partei und die Adresse ihres Sitzes angeben) (1), Der (Die) Unterzeichnete, der (die) im Namen folgender Komponente folgender politischer Partei handelt: . . . . . . . . . . (hier die vollständige Bezeichnung der Komponente und die Adresse ihres Sitzes und das Listenkürzel und die vollständige Bezeichnung der Partei angeben, der die Komponente anzugehören angibt) (1), Der (Die) Unterzeichnete, Mandatsinhaber folgender politischer Partei: . . . . . . . . . . (hier das Listenkürzel und die vollständige Bezeichnung der Partei und die Adresse ihres Sitzes angeben) (1), Der (Die) Unterzeichnete, Kandidat bei den Wahlen vom . . . . . (hier das Datum der Wahl angeben) im Hinblick auf die Erneuerung . . . . . (hier die Bezeichnung der betreffenden Versammlung(en) angeben: Abgeordnetenkammer/Europäisches Parlament/Wallonisches Parlament/Flämisches Parlament/Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt/Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft) an .................... Stelle (hier den Listenplatz angeben) für ein ordentliches Mandat/ein Mandat als Ersatzmitglied (1) auf der Liste . . . . . ................................................................................. (hier das Listenkürzel und die vollständige Bezeichnung der Liste angeben) für das ...............................................

Wahlkollegium (2) in dem (den) Wahlkreis(en) . . . . . . . . . . (hier die Bezeichnung und den Hauptort des betreffenden Wahlkreises (der betreffenden Wahlkreise) angeben; falls der (die) Unterzeichnete bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen zur Erneuerung mehrerer Versammlungen für mehr als eine Wahl kandidiert, sind für jede Versammlung die vorerwähnten Auskünfte anzugeben, und zwar der Listenplatz, die Art der Kandidatur, nämlich für ein ordentliches Mandat oder ein Mandat als Ersatzmitglied, das Listenkürzel und die vollständige Bezeichnung der Liste und das Wahlkollegium (2) und/oder die Bezeichnung und der Hauptort des Wahlkreises, in dem die Kandidatur eingereicht worden ist) (1), Der (Die) Unterzeichnete, der (die) im Namen der Liste . . . . . (hier das Listenkürzel und die vollständige Bezeichnung der Liste angeben), die bei der Wahl vom .......................................... (hier das Datum der Wahl angeben) im Hinblick auf die Erneuerung . . . . . (hier die Bezeichnung der betreffenden Versammlung angeben: Abgeordnetenkammer/Europäisches Parlament/Wallonisches Parlament/Flämisches Parlament/Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt/Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft) vorgeschlagen worden ist, handelt und an erster Stelle der Kandidaten für ein ordentliches Mandat (3) auf dieser Liste für das .......................................... Wahlkollegium (2) in dem Wahlkreis ....................................................................... (hier die Bezeichnung und den Hauptort des betreffenden Wahlkreises angeben, in dem die Kandidatur eingereicht wurde) gestanden hat (1) (4), erklärt auf Ehre, im Jahr ..................... (5) von den nachstehend erwähnten Unternehmen, nichtrechtsfähigen Vereinigungen und juristischen Personen Sponsorings von 125 EUR und mehr erhalten zu haben, die in dieser Aufstellung aufgelistet sind: (6)

Laufende Nummer des Sponsorings

Empfangsdatum des Sponsorings

Name und vollständige Adresse der Unternehmen, nichtrechtsfähigen Vereinigungen oder juristischen Personen, die gesponsert haben (7)

Betrag des Sponsorings (8)

1. 2. 3. 4. 5. ... ... ...

Insgesamt: ..... (9)


Ausgestellt in ................................, am ............................... (Unterschrift) (Name, Vorname, Eigenschaft und vollständige Adresse des Abgebers der Erklärung) (10) _______ Fußnoten (1) Unzutreffendes bitte streichen.(2) Für die Wahl des Europäischen Parlaments das Wahlkollegium angeben, für das die Kandidatur eingereicht wurde, und zwar das französische, niederländische oder deutschsprachige Wahlkollegium für die Wahl des Europäischen Parlaments.(3) Die Wörter "für ein ordentliches Mandat" müssen im Falle einer Kandidatur für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft gestrichen werden.(4) Diese Formel ist auszufüllen für die Aufstellung der Sponsorings von 125 EUR und mehr zugunsten der Liste als solcher.(5) Das Jahr angeben, auf das die Aufstellung sich bezieht.(6) Die folgende Tabelle in der Reihenfolge des Empfangs der Sponsorings ausfüllen.(7) Hier Name und vollständige Adresse (Straße, Hausnummer, Gemeinde und Land, wo die natürliche Person ansässig ist oder die juristische Person ihren Sitz hat) der Unternehmen, nichtrechtsfähigen Vereinigungen oder juristischen Personen, die gesponsert haben, vermerken.(8) Hier den genauen Betrag des Sponsorings in Euro angeben;handelt es sich nicht um ein Geldsponsoring, den Gegenwert in Euro angeben, insofern das Sponsoring angemessenerweise auf mindestens 125 EUR geschätzt werden muss. (9) Hier den Gesamtbetrag der Sponsorings von 125 EUR und mehr angeben, die im Jahr entgegengenommen worden sind, auf das die Aufstellung sich bezieht.(10) Vorliegende Aufstellung muss spätestens am 30.Juni des Jahres nach dem Jahr, auf das die Aufstellung sich bezieht, gegen Empfangsbestätigung bei der Kommission für die Kontrolle der Wahlausgaben eingereicht werden, die durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl der Abgeordnetenkammer und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien eingesetzt worden ist.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 2016 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung der Identität der Unternehmen, nichtrechtsfähigen Vereinigungen und juristischen Personen, die Sponsorings von 125 EUR und mehr zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate tätigen, und zur Festlegung der Formalitäten für die Einreichung der diesbezüglichen jährlichen Aufstellungen beigefügt zu werden Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON

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