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Koninklijk Besluit van 17 augustus 2007
gepubliceerd op 07 februari 2008

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 december 1986 betreffende het aanvragen, verlenen en in stand houden van uitvindingsoctrooien voor wat het verstrekken van een schriftelijke opinie betreft in het kader van de Belgische procedure voor het afleveren van uitvindingsoctrooien. Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008000079
pub.
07/02/2008
prom.
17/08/2007
ELI
eli/besluit/2007/08/17/2008000079/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


17 AUGUSTUS 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 december 1986 betreffende het aanvragen, verlenen en in stand houden van uitvindingsoctrooien voor wat het verstrekken van een schriftelijke opinie betreft in het kader van de Belgische procedure voor het afleveren van uitvindingsoctrooien.

Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 augustus 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 december 1986 betreffende het aanvragen, verlenen en in stand houden van uitvindingsoctrooien voor wat het verstrekken van een schriftelijke opinie betreft in het kader van de Belgische procedure voor het afleveren van uitvindingsoctrooien (Belgisch Staatsblad van 24 augustus 2007).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 17. AUGUST 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2.Dezember 1986 über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten, hinsichtlich der Erstellung einer schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des belgischen Erteilungsverfahrens für Erfindungspatente ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente, insbesondere des Artikels 21, abgeändert durch das Gesetz vom 6. März 2007;

Aufgrund des Gesetzes vom 6. März 2007 zur Abänderung der Vorschriften über die Erteilung des Erfindungspatents und das Gebührensystem im Bereich von Erfindungspatenten und ergänzenden Schutzzertifikaten, insbesondere des Artikels 16;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25.

Mai 1987 und 27. Februar 2007;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 14. August 2007;

Aufgrund des Gutachtens 43.218/1 des Staatsrates vom 21. Juni 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass gemäss Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten, Belgien und die Europäische Patentorganisation am 19.Dezember 2006 eine neue Arbeitsvereinbarung abgeschlossen haben, um insbesondere dem Europäischen Patentamt zu ermöglichen, eine vorherige und nicht zwingende Stellungnahme abzugeben über die Patentfähigkeit von Erfindungen, die Gegenstand belgischer Patentanmeldungen sind;

In der Erwägung, dass die Erstellung einer schriftlichen Stellungnahme die Effizienz des Erteilungsverfahrens steigert und die erbrachte Dienstleistung zugunsten des Hinterlegers verbessert, weil dieser künftig in einem frühen Stadium des Verfahrens über eine Stellungnahme über die Patentierbarkeit der Erfindungen, für die Schutz begehrt wird, verfügt;

In der Erwägung, dass diese Arbeitsvereinbarung am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist und auf alle belgischen Patentanmeldungen anwendbar ist, die ab diesem Datum beim Amt für geistiges Eigentum eingereicht werden;

In der Erwägung, dass das Gesetz vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente vorsieht, dass für die Patentanmeldung ein Recherchenbericht über den Stand der Technik durch das Europäische Patentamt erstellt wird;

In der Erwägung, dass das Gesetz vom 28. März 1984 abgeändert wurde durch das Gesetz vom 6. März 2007 zur Abänderung der Vorschriften über die Erteilung des Erfindungspatents und das Gebührensystem im Bereich von Erfindungspatenten und ergänzenden Schutzzertifikaten, um eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung einer schriftlichen Stellungnahme über die Patentierbarkeit von Erfindungen zu bilden und die auf diese schriftliche Stellungnahme anwendbare Rechtsordnung zu bestimmen;

In der Erwägung, dass dadurch die Entwicklungen der europäischen und internationalen Verfahren - die beide zur Unterstützung des Recherchenberichts die Übermittlung einer schriftlichen Stellungnahme vorsehen - in das durch das belgische Gesetz geregelte Verfahren über die Erteilung des Erfindungspatents integriert werden;

In der Erwägung, dass vorliegender Erlass die Abänderung des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 bezweckt, um in diese Vorschriften die Aspekte hinsichtlich der vorgenannten schriftlichen Stellungnahme einzugliedern;

In der Erwägung, dass vorliegender Erlass ebenfalls bezweckt, das Inkrafttreten der im vorgenannten Gesetz vom 6. März 2007 erwähnten Bestimmungen in Bezug auf die schriftliche Stellungnahme zu regeln;

In der Erwägung, dass aufgrund von Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. März 2007 die Bestimmungen über die schriftliche Stellungnahme auf die ab dem 1. Januar 2007 eingereichten Patentanmeldungen anwendbar sind und dass folglich die Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 ebenfalls auf die ab dem 1. Januar 2007 eingereichten Patentanmeldungen anwendbar zu machen sind;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Überschrift des Kapitels IV des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten wird durch folgende Überschrift ersetzt: « KAPITEL IV - Recherchenbericht und schriftliche Stellungnahme » Art. 2 - Die Überschrift von Kapitel IV Abschnitt 1 desselben Erlasses wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Abschnitt 1 - Erstellung des Recherchenberichts und der schriftlichen Stellungnahme » Art. 3 - Artikel 20 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 20 - Die zwischenstaatliche Organisation, die mit der Erstellung des Recherchenberichts und der schriftlichen Stellungnahme beauftragt ist, die in Artikel 21 § 1 des Gesetzes erwähnt sind, ist das Europäische Patentamt. Zu diesem Zweck wird eine Vereinbarung zwischen dem Minister und der Europäischen Patentorganisation abgeschlossen. Diese Vereinbarung legt Bedingungen und Fristen für die Erstellung von Recherchenberichten und schriftlichen Stellungnahmen fest. » Art. 4 - Artikel 22 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 22 - § 1 - Entspricht die Patentanmeldung nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung, so erstellt das Europäische Patentamt einen Teilrecherchenbericht und eine schriftliche Stellungnahme für die Teile der Anmeldung, die sich auf die zuerst in den Patentansprüchen erwähnte Erfindung oder Gruppe von Erfindungen im Sinne des Artikels 18 § 1 [sic, zu lesen ist: Absatz 1] des Gesetzes beziehen. § 2 - Das Amt teilt dem Anmelder mit, dass Recherchenberichte und schriftliche Stellungnahmen für die anderen Erfindungen nur erstellt werden können, wenn die entsprechenden Gebühren innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Notifizierungsdatum entrichtet worden sind.

Das Europäische Patentamt erstellt die Recherchenberichte und schriftlichen Stellungnahmen für die Teile der Anmeldung, die sich auf die Erfindungen beziehen, für die Recherchengebühren entrichtet worden sind und die Gegenstand einer Einreichung einer Teilanmeldung gemäss Artikel 18 § 2 des vorliegenden Erlasses sind. » Art. 5 - In Artikel 23 desselben Erlasses werden die Wörter « für einen Teil der Anmeldung einen Recherchenbericht « durch die Wörter « für einen Teil der Anmeldung einen Recherchenbericht und eine schriftliche Stellungnahme » ersetzt.

Art. 6 - Artikel 24 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 24 - § 1 - Hat das Europäische Patentamt bereits einen Recherchenbericht und eine schriftliche Stellungnahme im Erteilungsverfahren für ein ausländisches Patent oder ein europäisches Patent erstellt, die sich auf eine gleiche Erfindung beziehen wie die Erfindung, für die in Belgien eine Patentanmeldung eingereicht wird, können dieser Recherchenbericht und diese schriftliche Stellungnahme im Erteilungsverfahren für ein belgisches Patent verwendet werden, sofern ein Recherchenbericht und eine schriftliche Stellungnahme, die im Erteilungsverfahren für ein belgisches Patent erstellt worden sind, im Erteilungsverfahren für ein ausländisches Patent oder ein europäisches Patent verwendet werden. § 2 - Eine Abschrift des Recherchenberichts und der schriftlichen Stellungnahme werden der Patentanmeldung beigefügt. » Art. 7 - Artikel 25 § 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Der Anmelder verfügt über eine Frist von vier Monaten ab dem Datum, an dem das Amt den Recherchenbericht und die schriftliche Stellungnahme notifiziert hat, um schriftlich eine neue Fassung der Patentansprüche und der Zusammenfassung und gegebenenfalls schriftliche informelle Kommentare zur schriftlichen Stellungnahme einzureichen. Der Antrag auf Erlaubnis zur Änderung der Beschreibung muss innerhalb derselben Frist eingereicht werden.

Die neue Fassung der Patentansprüche und der Zusammenfassung und die Kommentare müssen auf einem von der an das Amt gerichteten Korrespondenz getrennten Blatt aufgenommen werden. Die Bestimmungen des Artikels 17 sind auf diese Übermittlung anwendbar.

Der Gegenstand der Übermittlung muss klar und vollständig angegeben werden. » Art. 8 - Die Artikel 2 bis 4, 6 und 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 6.

März 2007 zur Abänderung der Vorschriften über die Erteilung des Erfindungspatents und das Gebührensystem im Bereich von Erfindungspatenten und ergänzenden Schutzzertifikaten treten am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Kraft.

Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Seine Bestimmungen sind auf die ab dem 1. Januar 2007 eingereichten Patentanmeldungen anwendbar.

Art. 10 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeit die Wirtschaft gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 17. August 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN

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