← Terug naar "Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 december 1986 betreffende het aanvragen, verlenen en in stand houden van uitvindingsoctrooien voor wat het verstrekken van een schriftelijke opinie betreft in het kader van de Belgische procedure voor het afleveren van uitvindingsoctrooien. Duitse vertaling "
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 december 1986 betreffende het aanvragen, verlenen en in stand houden van uitvindingsoctrooien voor wat het verstrekken van een schriftelijke opinie betreft in het kader van de Belgische procedure voor het afleveren van uitvindingsoctrooien. Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 2 décembre 1986 relatif à la demande, à la délivrance et au maintien en vigueur des brevets d'invention pour ce qui concerne la fourniture d'une opinion écrite dans le cadre de la procédure belge de délivrance des brevets d'invention. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 AUGUSTUS 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 december 1986 betreffende het aanvragen, verlenen en in stand houden van uitvindingsoctrooien voor wat het verstrekken van een schriftelijke opinie betreft in het kader van de Belgische procedure voor het afleveren van uitvindingsoctrooien. Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 augustus 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 december 1986 betreffende het aanvragen, verlenen en in stand houden van uitvindingsoctrooien voor wat het verstrekken van een schriftelijke opinie betreft in het kader van de Belgische procedure voor het afleveren van uitvindingsoctrooien (Belgisch Staatsblad van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 AOUT 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 2 décembre 1986 relatif à la demande, à la délivrance et au maintien en vigueur des brevets d'invention pour ce qui concerne la fourniture d'une opinion écrite dans le cadre de la procédure belge de délivrance des brevets d'invention. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 17 août 2007 modifiant l'arrêté royal du 2 décembre 1986 relatif à la demande, à la délivrance et au maintien en vigueur des brevets d'invention pour ce qui concerne la fourniture d'une opinion écrite dans le cadre de la procédure belge de délivrance des |
24 augustus 2007). | brevets d'invention (Moniteur belge du 24 août 2007). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in | allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en |
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot | exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes |
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen | institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par |
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 | l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 |
van de wet van 21 april 2007. | de la loi du 21 avril 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
17. AUGUST 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 17. AUGUST 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die Anmeldung, die Erteilung und | Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die Anmeldung, die Erteilung und |
die Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten, hinsichtlich der | die Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten, hinsichtlich der |
Erstellung einer schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des belgischen | Erstellung einer schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des belgischen |
Erteilungsverfahrens für Erfindungspatente | Erteilungsverfahrens für Erfindungspatente |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente, | Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente, |
insbesondere des Artikels 21, abgeändert durch das Gesetz vom 6. März | insbesondere des Artikels 21, abgeändert durch das Gesetz vom 6. März |
2007; | 2007; |
Aufgrund des Gesetzes vom 6. März 2007 zur Abänderung der Vorschriften | Aufgrund des Gesetzes vom 6. März 2007 zur Abänderung der Vorschriften |
über die Erteilung des Erfindungspatents und das Gebührensystem im | über die Erteilung des Erfindungspatents und das Gebührensystem im |
Bereich von Erfindungspatenten und ergänzenden Schutzzertifikaten, | Bereich von Erfindungspatenten und ergänzenden Schutzzertifikaten, |
insbesondere des Artikels 16; | insbesondere des Artikels 16; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die |
Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von | Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von |
Erfindungspatenten, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. | Erfindungspatenten, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. |
Mai 1987 und 27. Februar 2007; | Mai 1987 und 27. Februar 2007; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 14. August 2007; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 14. August 2007; |
Aufgrund des Gutachtens 43.218/1 des Staatsrates vom 21. Juni 2007, | Aufgrund des Gutachtens 43.218/1 des Staatsrates vom 21. Juni 2007, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass gemäss Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom | In der Erwägung, dass gemäss Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom |
2. Dezember 1986 über die Anmeldung, die Erteilung und die | 2. Dezember 1986 über die Anmeldung, die Erteilung und die |
Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten, Belgien und die Europäische | Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten, Belgien und die Europäische |
Patentorganisation am 19. Dezember 2006 eine neue Arbeitsvereinbarung | Patentorganisation am 19. Dezember 2006 eine neue Arbeitsvereinbarung |
abgeschlossen haben, um insbesondere dem Europäischen Patentamt zu | abgeschlossen haben, um insbesondere dem Europäischen Patentamt zu |
ermöglichen, eine vorherige und nicht zwingende Stellungnahme | ermöglichen, eine vorherige und nicht zwingende Stellungnahme |
abzugeben über die Patentfähigkeit von Erfindungen, die Gegenstand | abzugeben über die Patentfähigkeit von Erfindungen, die Gegenstand |
belgischer Patentanmeldungen sind; | belgischer Patentanmeldungen sind; |
In der Erwägung, dass die Erstellung einer schriftlichen Stellungnahme | In der Erwägung, dass die Erstellung einer schriftlichen Stellungnahme |
die Effizienz des Erteilungsverfahrens steigert und die erbrachte | die Effizienz des Erteilungsverfahrens steigert und die erbrachte |
Dienstleistung zugunsten des Hinterlegers verbessert, weil dieser | Dienstleistung zugunsten des Hinterlegers verbessert, weil dieser |
künftig in einem frühen Stadium des Verfahrens über eine Stellungnahme | künftig in einem frühen Stadium des Verfahrens über eine Stellungnahme |
über die Patentierbarkeit der Erfindungen, für die Schutz begehrt | über die Patentierbarkeit der Erfindungen, für die Schutz begehrt |
wird, verfügt; | wird, verfügt; |
In der Erwägung, dass diese Arbeitsvereinbarung am 1. Januar 2007 in | In der Erwägung, dass diese Arbeitsvereinbarung am 1. Januar 2007 in |
Kraft getreten ist und auf alle belgischen Patentanmeldungen anwendbar | Kraft getreten ist und auf alle belgischen Patentanmeldungen anwendbar |
ist, die ab diesem Datum beim Amt für geistiges Eigentum eingereicht | ist, die ab diesem Datum beim Amt für geistiges Eigentum eingereicht |
werden; | werden; |
In der Erwägung, dass das Gesetz vom 28. März 1984 über die | In der Erwägung, dass das Gesetz vom 28. März 1984 über die |
Erfindungspatente vorsieht, dass für die Patentanmeldung ein | Erfindungspatente vorsieht, dass für die Patentanmeldung ein |
Recherchenbericht über den Stand der Technik durch das Europäische | Recherchenbericht über den Stand der Technik durch das Europäische |
Patentamt erstellt wird; | Patentamt erstellt wird; |
In der Erwägung, dass das Gesetz vom 28. März 1984 abgeändert wurde | In der Erwägung, dass das Gesetz vom 28. März 1984 abgeändert wurde |
durch das Gesetz vom 6. März 2007 zur Abänderung der Vorschriften über | durch das Gesetz vom 6. März 2007 zur Abänderung der Vorschriften über |
die Erteilung des Erfindungspatents und das Gebührensystem im Bereich | die Erteilung des Erfindungspatents und das Gebührensystem im Bereich |
von Erfindungspatenten und ergänzenden Schutzzertifikaten, um eine | von Erfindungspatenten und ergänzenden Schutzzertifikaten, um eine |
Rechtsgrundlage für die Übermittlung einer schriftlichen Stellungnahme | Rechtsgrundlage für die Übermittlung einer schriftlichen Stellungnahme |
über die Patentierbarkeit von Erfindungen zu bilden und die auf diese | über die Patentierbarkeit von Erfindungen zu bilden und die auf diese |
schriftliche Stellungnahme anwendbare Rechtsordnung zu bestimmen; | schriftliche Stellungnahme anwendbare Rechtsordnung zu bestimmen; |
In der Erwägung, dass dadurch die Entwicklungen der europäischen und | In der Erwägung, dass dadurch die Entwicklungen der europäischen und |
internationalen Verfahren - die beide zur Unterstützung des | internationalen Verfahren - die beide zur Unterstützung des |
Recherchenberichts die Übermittlung einer schriftlichen Stellungnahme | Recherchenberichts die Übermittlung einer schriftlichen Stellungnahme |
vorsehen - in das durch das belgische Gesetz geregelte Verfahren über | vorsehen - in das durch das belgische Gesetz geregelte Verfahren über |
die Erteilung des Erfindungspatents integriert werden; | die Erteilung des Erfindungspatents integriert werden; |
In der Erwägung, dass vorliegender Erlass die Abänderung des | In der Erwägung, dass vorliegender Erlass die Abänderung des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 bezweckt, um in | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 bezweckt, um in |
diese Vorschriften die Aspekte hinsichtlich der vorgenannten | diese Vorschriften die Aspekte hinsichtlich der vorgenannten |
schriftlichen Stellungnahme einzugliedern; | schriftlichen Stellungnahme einzugliedern; |
In der Erwägung, dass vorliegender Erlass ebenfalls bezweckt, das | In der Erwägung, dass vorliegender Erlass ebenfalls bezweckt, das |
Inkrafttreten der im vorgenannten Gesetz vom 6. März 2007 erwähnten | Inkrafttreten der im vorgenannten Gesetz vom 6. März 2007 erwähnten |
Bestimmungen in Bezug auf die schriftliche Stellungnahme zu regeln; | Bestimmungen in Bezug auf die schriftliche Stellungnahme zu regeln; |
In der Erwägung, dass aufgrund von Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes | In der Erwägung, dass aufgrund von Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes |
vom 6. März 2007 die Bestimmungen über die schriftliche Stellungnahme | vom 6. März 2007 die Bestimmungen über die schriftliche Stellungnahme |
auf die ab dem 1. Januar 2007 eingereichten Patentanmeldungen | auf die ab dem 1. Januar 2007 eingereichten Patentanmeldungen |
anwendbar sind und dass folglich die Abänderungen des Königlichen | anwendbar sind und dass folglich die Abänderungen des Königlichen |
Erlasses vom 2. Dezember 1986 ebenfalls auf die ab dem 1. Januar 2007 | Erlasses vom 2. Dezember 1986 ebenfalls auf die ab dem 1. Januar 2007 |
eingereichten Patentanmeldungen anwendbar zu machen sind; | eingereichten Patentanmeldungen anwendbar zu machen sind; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die Überschrift des Kapitels IV des Königlichen Erlasses | Artikel 1 - Die Überschrift des Kapitels IV des Königlichen Erlasses |
vom 2. Dezember 1986 über die Anmeldung, die Erteilung und die | vom 2. Dezember 1986 über die Anmeldung, die Erteilung und die |
Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten wird durch folgende | Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten wird durch folgende |
Überschrift ersetzt: | Überschrift ersetzt: |
« KAPITEL IV - Recherchenbericht und schriftliche Stellungnahme » | « KAPITEL IV - Recherchenbericht und schriftliche Stellungnahme » |
Art. 2 - Die Überschrift von Kapitel IV Abschnitt 1 desselben Erlasses | Art. 2 - Die Überschrift von Kapitel IV Abschnitt 1 desselben Erlasses |
wird durch folgende Überschrift ersetzt: | wird durch folgende Überschrift ersetzt: |
« Abschnitt 1 - Erstellung des Recherchenberichts und der | « Abschnitt 1 - Erstellung des Recherchenberichts und der |
schriftlichen Stellungnahme » | schriftlichen Stellungnahme » |
Art. 3 - Artikel 20 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 3 - Artikel 20 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 20 - Die zwischenstaatliche Organisation, die mit der | « Art. 20 - Die zwischenstaatliche Organisation, die mit der |
Erstellung des Recherchenberichts und der schriftlichen Stellungnahme | Erstellung des Recherchenberichts und der schriftlichen Stellungnahme |
beauftragt ist, die in Artikel 21 § 1 des Gesetzes erwähnt sind, ist | beauftragt ist, die in Artikel 21 § 1 des Gesetzes erwähnt sind, ist |
das Europäische Patentamt. Zu diesem Zweck wird eine Vereinbarung | das Europäische Patentamt. Zu diesem Zweck wird eine Vereinbarung |
zwischen dem Minister und der Europäischen Patentorganisation | zwischen dem Minister und der Europäischen Patentorganisation |
abgeschlossen. Diese Vereinbarung legt Bedingungen und Fristen für die | abgeschlossen. Diese Vereinbarung legt Bedingungen und Fristen für die |
Erstellung von Recherchenberichten und schriftlichen Stellungnahmen | Erstellung von Recherchenberichten und schriftlichen Stellungnahmen |
fest. » | fest. » |
Art. 4 - Artikel 22 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 4 - Artikel 22 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 22 - § 1 - Entspricht die Patentanmeldung nicht den | « Art. 22 - § 1 - Entspricht die Patentanmeldung nicht den |
Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung, so erstellt das | Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung, so erstellt das |
Europäische Patentamt einen Teilrecherchenbericht und eine | Europäische Patentamt einen Teilrecherchenbericht und eine |
schriftliche Stellungnahme für die Teile der Anmeldung, die sich auf | schriftliche Stellungnahme für die Teile der Anmeldung, die sich auf |
die zuerst in den Patentansprüchen erwähnte Erfindung oder Gruppe von | die zuerst in den Patentansprüchen erwähnte Erfindung oder Gruppe von |
Erfindungen im Sinne des Artikels 18 § 1 [sic, zu lesen ist: Absatz 1] | Erfindungen im Sinne des Artikels 18 § 1 [sic, zu lesen ist: Absatz 1] |
des Gesetzes beziehen. | des Gesetzes beziehen. |
§ 2 - Das Amt teilt dem Anmelder mit, dass Recherchenberichte und | § 2 - Das Amt teilt dem Anmelder mit, dass Recherchenberichte und |
schriftliche Stellungnahmen für die anderen Erfindungen nur erstellt | schriftliche Stellungnahmen für die anderen Erfindungen nur erstellt |
werden können, wenn die entsprechenden Gebühren innerhalb einer Frist | werden können, wenn die entsprechenden Gebühren innerhalb einer Frist |
von vier Monaten ab dem Notifizierungsdatum entrichtet worden sind. | von vier Monaten ab dem Notifizierungsdatum entrichtet worden sind. |
Das Europäische Patentamt erstellt die Recherchenberichte und | Das Europäische Patentamt erstellt die Recherchenberichte und |
schriftlichen Stellungnahmen für die Teile der Anmeldung, die sich auf | schriftlichen Stellungnahmen für die Teile der Anmeldung, die sich auf |
die Erfindungen beziehen, für die Recherchengebühren entrichtet worden | die Erfindungen beziehen, für die Recherchengebühren entrichtet worden |
sind und die Gegenstand einer Einreichung einer Teilanmeldung gemäss | sind und die Gegenstand einer Einreichung einer Teilanmeldung gemäss |
Artikel 18 § 2 des vorliegenden Erlasses sind. » | Artikel 18 § 2 des vorliegenden Erlasses sind. » |
Art. 5 - In Artikel 23 desselben Erlasses werden die Wörter « für | Art. 5 - In Artikel 23 desselben Erlasses werden die Wörter « für |
einen Teil der Anmeldung einen Recherchenbericht « durch die Wörter « | einen Teil der Anmeldung einen Recherchenbericht « durch die Wörter « |
für einen Teil der Anmeldung einen Recherchenbericht und eine | für einen Teil der Anmeldung einen Recherchenbericht und eine |
schriftliche Stellungnahme » ersetzt. | schriftliche Stellungnahme » ersetzt. |
Art. 6 - Artikel 24 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 6 - Artikel 24 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 24 - § 1 - Hat das Europäische Patentamt bereits einen | « Art. 24 - § 1 - Hat das Europäische Patentamt bereits einen |
Recherchenbericht und eine schriftliche Stellungnahme im | Recherchenbericht und eine schriftliche Stellungnahme im |
Erteilungsverfahren für ein ausländisches Patent oder ein europäisches | Erteilungsverfahren für ein ausländisches Patent oder ein europäisches |
Patent erstellt, die sich auf eine gleiche Erfindung beziehen wie die | Patent erstellt, die sich auf eine gleiche Erfindung beziehen wie die |
Erfindung, für die in Belgien eine Patentanmeldung eingereicht wird, | Erfindung, für die in Belgien eine Patentanmeldung eingereicht wird, |
können dieser Recherchenbericht und diese schriftliche Stellungnahme | können dieser Recherchenbericht und diese schriftliche Stellungnahme |
im Erteilungsverfahren für ein belgisches Patent verwendet werden, | im Erteilungsverfahren für ein belgisches Patent verwendet werden, |
sofern ein Recherchenbericht und eine schriftliche Stellungnahme, die | sofern ein Recherchenbericht und eine schriftliche Stellungnahme, die |
im Erteilungsverfahren für ein belgisches Patent erstellt worden sind, | im Erteilungsverfahren für ein belgisches Patent erstellt worden sind, |
im Erteilungsverfahren für ein ausländisches Patent oder ein | im Erteilungsverfahren für ein ausländisches Patent oder ein |
europäisches Patent verwendet werden. | europäisches Patent verwendet werden. |
§ 2 - Eine Abschrift des Recherchenberichts und der schriftlichen | § 2 - Eine Abschrift des Recherchenberichts und der schriftlichen |
Stellungnahme werden der Patentanmeldung beigefügt. » | Stellungnahme werden der Patentanmeldung beigefügt. » |
Art. 7 - Artikel 25 § 1 desselben Erlasses wird durch folgende | Art. 7 - Artikel 25 § 1 desselben Erlasses wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« § 1 - Der Anmelder verfügt über eine Frist von vier Monaten ab dem | « § 1 - Der Anmelder verfügt über eine Frist von vier Monaten ab dem |
Datum, an dem das Amt den Recherchenbericht und die schriftliche | Datum, an dem das Amt den Recherchenbericht und die schriftliche |
Stellungnahme notifiziert hat, um schriftlich eine neue Fassung der | Stellungnahme notifiziert hat, um schriftlich eine neue Fassung der |
Patentansprüche und der Zusammenfassung und gegebenenfalls | Patentansprüche und der Zusammenfassung und gegebenenfalls |
schriftliche informelle Kommentare zur schriftlichen Stellungnahme | schriftliche informelle Kommentare zur schriftlichen Stellungnahme |
einzureichen. Der Antrag auf Erlaubnis zur Änderung der Beschreibung | einzureichen. Der Antrag auf Erlaubnis zur Änderung der Beschreibung |
muss innerhalb derselben Frist eingereicht werden. | muss innerhalb derselben Frist eingereicht werden. |
Die neue Fassung der Patentansprüche und der Zusammenfassung und die | Die neue Fassung der Patentansprüche und der Zusammenfassung und die |
Kommentare müssen auf einem von der an das Amt gerichteten | Kommentare müssen auf einem von der an das Amt gerichteten |
Korrespondenz getrennten Blatt aufgenommen werden. Die Bestimmungen | Korrespondenz getrennten Blatt aufgenommen werden. Die Bestimmungen |
des Artikels 17 sind auf diese Übermittlung anwendbar. | des Artikels 17 sind auf diese Übermittlung anwendbar. |
Der Gegenstand der Übermittlung muss klar und vollständig angegeben | Der Gegenstand der Übermittlung muss klar und vollständig angegeben |
werden. » | werden. » |
Art. 8 - Die Artikel 2 bis 4, 6 und 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. | Art. 8 - Die Artikel 2 bis 4, 6 und 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. |
März 2007 zur Abänderung der Vorschriften über die Erteilung des | März 2007 zur Abänderung der Vorschriften über die Erteilung des |
Erfindungspatents und das Gebührensystem im Bereich von | Erfindungspatents und das Gebührensystem im Bereich von |
Erfindungspatenten und ergänzenden Schutzzertifikaten treten am Tag | Erfindungspatenten und ergänzenden Schutzzertifikaten treten am Tag |
des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Kraft. | des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Kraft. |
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Seine Bestimmungen sind auf die ab dem 1. Januar 2007 eingereichten | Seine Bestimmungen sind auf die ab dem 1. Januar 2007 eingereichten |
Patentanmeldungen anwendbar. | Patentanmeldungen anwendbar. |
Art. 10 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeit die Wirtschaft | Art. 10 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeit die Wirtschaft |
gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. August 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 17. August 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |