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Koninklijk Besluit van 16 oktober 2008
gepubliceerd op 02 december 2008

Koninklijk besluit tot aanpassing aan de wapenwet van 8 juni 2006 van de modellen van verschillende formulieren en documenten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008000950
pub.
02/12/2008
prom.
16/10/2008
ELI
eli/besluit/2008/10/16/2008000950/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


16 OKTOBER 2008. - Koninklijk besluit tot aanpassing aan de wapenwet van 8 juni 2006 van de modellen van verschillende formulieren en documenten. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 oktober 2008 tot aanpassing aan de wapenwet van 8 juni 2006 van de modellen van verschillende formulieren en documenten (Belgisch Staatsblad van 20 oktober 2008).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 16. OKTOBER 2008 - Königlicher Erlass zur Anpassung der Muster verschiedener Formulare und Dokumente an das Waffengesetz vom 8.Juni 2006 ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, Artikel 35 Nr. 2;

Aufgrund der Stellungnahme des Beirats für Waffen vom 29. März 2007;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Mai 2007;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass die weitere Benutzung der bestehenden Muster von Formularen und Erlaubnisscheinen, wie sie unter dem früheren Waffengesetz bekannt waren, offenbar zu Missverständnissen in Bezug auf ihre Gültigkeit und zu allerlei improvisierten Anpassungen dieser Dokumente an die Terminologie und die Verteilung der Zuständigkeiten des neuen Waffengesetzes führt;

Dass diese Verwirrung eingeschränkt werden muss, indem möglichst vielen Personen, die auf die Ausstellung ihres Erlaubnisscheins warten, ein Dokument des neuen Musters ausgehändigt wird;

Dass effizienter gearbeitet werden kann, wenn die neu entwickelten elektronischen Muster in Gebrauch genommen werden dürfen;

Dass die alten Muster nach gesetzlicher Vorschrift nur nach Stellungnahme des Beirats für Waffen angepasst werden konnten und dieser zum Zeitpunkt der Anpassung der meisten Verordnungsbestimmungen, die diesen Mustern zugrunde liegen, noch nicht zusammengestellt war;

Dass es ausserdem zunächst angesichts des langen Zeitraums der Erledigung der mit Umsicht zu behandelnden und der laufenden Angelegenheiten, die das Land gekannt hat, dann wegen des Verfahrens zur Abänderung des Gesetzes, das gerade mit dem am 1. September 2008 in Kraft tretenden Gesetz vom 25. Juli 2008 abgeschlossen worden ist, nicht möglich war, diese Anpassung eher vorzunehmen;

Dass es inzwischen immer dringender geworden ist, diese Lücke zu beheben;

Aufgrund des Gutachtens 45.222/2 des Staatsrates vom 24. September 2008, abgegeben in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, Nr. 1, der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 2. April 2003;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Muster der Formulare mit den Nummern 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10 und 11, die in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 20.

September 1991 zur Ausführung des Waffengesetzes aufgeführt sind, werden durch die Muster mit den gleichen Überschriften ersetzt, die in der Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführt sind. Die Formulare mit den Nummern 1 und 8 werden aufgehoben.

Die nach dem früheren Muster ausgestellten Formulare sind jedoch innerhalb der durch die Artikel 32 und 48 des Waffengesetzes festgelegten Grenzen weiterhin gültig.

Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 3 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 16. Oktober 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN

Anlage zum Königlichen Erlass vom 16. Oktober 2008 zur Anpassung der Muster verschiedener Formulare und Dokumente an das Waffengesetz vom 8. Juni 2006 Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 16. Oktober 2008 zur Anpassung der Muster verschiedener Formulare und Dokumente an das Waffengesetz vom 8. Juni 2008 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P.DEWAEL Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN

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