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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 16/10/2008
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Koninklijk besluit tot aanpassing aan de wapenwet van 8 juni 2006 van de modellen van verschillende formulieren en documenten. - Duitse vertaling Arrêté royal adaptant à la loi sur les armes du 8 juin 2006 les modèles de différents formulaires et documents. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 16 OKTOBER 2008. - Koninklijk besluit tot aanpassing aan de wapenwet van 8 juni 2006 van de modellen van verschillende formulieren en documenten. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 16 OCTOBRE 2008. - Arrêté royal adaptant à la loi sur les armes du 8 juin 2006 les modèles de différents formulaires et documents. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 16 oktober 2008 tot aanpassing aan de wapenwet van 8 juni l'arrêté royal du 16 octobre 2008 adaptant à la loi sur les armes du 8
2006 van de modellen van verschillende formulieren en documenten juin 2006 les modèles de différents formulaires et documents (Moniteur
(Belgisch Staatsblad van 20 oktober 2008). belge du 20 octobre 2008).
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vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
16. OKTOBER 2008 - Königlicher Erlass zur Anpassung der Muster 16. OKTOBER 2008 - Königlicher Erlass zur Anpassung der Muster
verschiedener verschiedener
Formulare und Dokumente an das Waffengesetz vom 8. Juni 2006 Formulare und Dokumente an das Waffengesetz vom 8. Juni 2006
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der
wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, Artikel 35 wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, Artikel 35
Nr. 2; Nr. 2;
Aufgrund der Stellungnahme des Beirats für Waffen vom 29. März 2007; Aufgrund der Stellungnahme des Beirats für Waffen vom 29. März 2007;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Mai 2007; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Mai 2007;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass die Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass die
weitere Benutzung der bestehenden Muster von Formularen und weitere Benutzung der bestehenden Muster von Formularen und
Erlaubnisscheinen, wie sie unter dem früheren Waffengesetz bekannt Erlaubnisscheinen, wie sie unter dem früheren Waffengesetz bekannt
waren, offenbar zu Missverständnissen in Bezug auf ihre Gültigkeit und waren, offenbar zu Missverständnissen in Bezug auf ihre Gültigkeit und
zu allerlei improvisierten Anpassungen dieser Dokumente an die zu allerlei improvisierten Anpassungen dieser Dokumente an die
Terminologie und die Verteilung der Zuständigkeiten des neuen Terminologie und die Verteilung der Zuständigkeiten des neuen
Waffengesetzes führt; Waffengesetzes führt;
Dass diese Verwirrung eingeschränkt werden muss, indem möglichst Dass diese Verwirrung eingeschränkt werden muss, indem möglichst
vielen Personen, die auf die Ausstellung ihres Erlaubnisscheins vielen Personen, die auf die Ausstellung ihres Erlaubnisscheins
warten, ein Dokument des neuen Musters ausgehändigt wird; warten, ein Dokument des neuen Musters ausgehändigt wird;
Dass effizienter gearbeitet werden kann, wenn die neu entwickelten Dass effizienter gearbeitet werden kann, wenn die neu entwickelten
elektronischen Muster in Gebrauch genommen werden dürfen; elektronischen Muster in Gebrauch genommen werden dürfen;
Dass die alten Muster nach gesetzlicher Vorschrift nur nach Dass die alten Muster nach gesetzlicher Vorschrift nur nach
Stellungnahme des Beirats für Waffen angepasst werden konnten und Stellungnahme des Beirats für Waffen angepasst werden konnten und
dieser zum Zeitpunkt der Anpassung der meisten dieser zum Zeitpunkt der Anpassung der meisten
Verordnungsbestimmungen, die diesen Mustern zugrunde liegen, noch Verordnungsbestimmungen, die diesen Mustern zugrunde liegen, noch
nicht zusammengestellt war; nicht zusammengestellt war;
Dass es ausserdem zunächst angesichts des langen Zeitraums der Dass es ausserdem zunächst angesichts des langen Zeitraums der
Erledigung der mit Umsicht zu behandelnden und der laufenden Erledigung der mit Umsicht zu behandelnden und der laufenden
Angelegenheiten, die das Land gekannt hat, dann wegen des Verfahrens Angelegenheiten, die das Land gekannt hat, dann wegen des Verfahrens
zur Abänderung des Gesetzes, das gerade mit dem am 1. September 2008 zur Abänderung des Gesetzes, das gerade mit dem am 1. September 2008
in Kraft tretenden Gesetz vom 25. Juli 2008 abgeschlossen worden ist, in Kraft tretenden Gesetz vom 25. Juli 2008 abgeschlossen worden ist,
nicht möglich war, diese Anpassung eher vorzunehmen; nicht möglich war, diese Anpassung eher vorzunehmen;
Dass es inzwischen immer dringender geworden ist, diese Lücke zu Dass es inzwischen immer dringender geworden ist, diese Lücke zu
beheben; beheben;
Aufgrund des Gutachtens 45.222/2 des Staatsrates vom 24. September Aufgrund des Gutachtens 45.222/2 des Staatsrates vom 24. September
2008, abgegeben in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, Nr. 1, 2008, abgegeben in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, Nr. 1,
der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz
vom 2. April 2003; vom 2. April 2003;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der
Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat
darüber beraten haben, darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die Muster der Formulare mit den Nummern 2, 3, 4, 5, 6, 7, Artikel 1 - Die Muster der Formulare mit den Nummern 2, 3, 4, 5, 6, 7,
9, 10 und 11, die in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 20. 9, 10 und 11, die in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 20.
September 1991 zur Ausführung des Waffengesetzes aufgeführt sind, September 1991 zur Ausführung des Waffengesetzes aufgeführt sind,
werden durch die Muster mit den gleichen Überschriften ersetzt, die in werden durch die Muster mit den gleichen Überschriften ersetzt, die in
der Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführt sind. Die Formulare mit der Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführt sind. Die Formulare mit
den Nummern 1 und 8 werden aufgehoben. den Nummern 1 und 8 werden aufgehoben.
Die nach dem früheren Muster ausgestellten Formulare sind jedoch Die nach dem früheren Muster ausgestellten Formulare sind jedoch
innerhalb der durch die Artikel 32 und 48 des Waffengesetzes innerhalb der durch die Artikel 32 und 48 des Waffengesetzes
festgelegten Grenzen weiterhin gültig. festgelegten Grenzen weiterhin gültig.
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 3 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, Art. 3 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind,
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Oktober 2008 Gegeben zu Brüssel, den 16. Oktober 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
Anlage zum Königlichen Erlass vom 16. Oktober 2008 zur Anpassung der Anlage zum Königlichen Erlass vom 16. Oktober 2008 zur Anpassung der
Muster verschiedener Muster verschiedener
Formulare und Dokumente an das Waffengesetz vom 8. Juni 2006 Formulare und Dokumente an das Waffengesetz vom 8. Juni 2006
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Gesehen, um Unserem Erlass vom 16. Oktober 2008 zur Anpassung der Gesehen, um Unserem Erlass vom 16. Oktober 2008 zur Anpassung der
Muster verschiedener Formulare und Dokumente an das Waffengesetz vom Muster verschiedener Formulare und Dokumente an das Waffengesetz vom
8. Juni 2008 beigefügt zu werden 8. Juni 2008 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
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