gepubliceerd op 27 december 2012
Koninklijk besluit houdende de uitvoering van hoofdstuk XI van de programmawet van 8 april 2003 betreffende de verzameling van gegevens over de woon-werkverplaatsingen van werknemers. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER
16 MEI 2003. - Koninklijk besluit houdende de uitvoering van hoofdstuk XI van de
programmawet van 8 april 2003Relevante gevonden documenten
type
programmawet
prom.
08/04/2003
pub.
17/04/2003
numac
2003021093
bron
federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister
Programmawet
sluiten betreffende de verzameling van gegevens over de woon-werkverplaatsingen van werknemers. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 mei 2003 houdende de uitvoering van hoofdstuk XI van de
programmawet van 8 april 2003Relevante gevonden documenten
type
programmawet
prom.
08/04/2003
pub.
17/04/2003
numac
2003021093
bron
federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister
Programmawet
sluiten betreffende de verzameling van gegevens over de woon-werkverplaatsingen van werknemers (Belgisch Staatsblad 5 juni 2003).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 16. MAI 2003 - Königlicher Erlass zur Durchführung von Kapitel XI des Programmgesetzes vom 8.April 2003 in Bezug auf die Erhebung von Daten über den Verkehr von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund von Kapitel XI des Programmgesetzes vom 8. April 2003 in Bezug auf die Erhebung von Daten über den Verkehr von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, insbesondere der Artikel 163, 164, 165, 166 und 167 dieses Gesetzes;
Aufgrund der Stellungnahme der Wallonischen Regierung vom 2. Mai 2002;
Aufgrund der Stellungnahme der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt vom 13. Juni 2002;
Aufgrund der Stellungnahme der Flämischen Regierung vom 14. Juni 2002;
Aufgrund des Protokolls Nr. 132/1 des Gemeinsamen Ausschusses für alle öffentlichen Dienste vom 21. Juni 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses Öffentliche Unternehmen vom 3. April 2002; Aufgrund des am 6. Mai 2002 geschlossenen Protokolls des Verhandlungsausschusses des Militärpersonals;
Aufgrund der Stellungnahme des paritätischen Ausschusses von « Radio-Télévision belge de la Communauté française » vom 29. Mai 2002;
Aufgrund der Stellungnahmen des Nationalen Arbeitsrats und des Zentralen Wirtschaftsrats vom 15. März 2001 und vom 20. Februar 2002;
Aufgrund der Stellungnahmen des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 8. Februar 2001 und vom 14. Januar 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 29 der am 11. Dezember 1998 koordinierten Gesetze über den Schutz des Privatlebens;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Juni 2001;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18.
Juli 2001;
Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet durch den Umstand, dass Kapitel XI des Programmgesetzes am 1. Juli 2003 in Kraft tritt;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.302/4 des Staatsrates vom 14. April 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unserer Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung, zu deren Zuständigkeitsbereich die Mobilität und das Transportwesen gehören, Unseres Ministers der Landesverteidigung und Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen sowie aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: Carpooling: Ein Carpooling liegt vor, wenn mindestens zwei Arbeitnehmer dasselbe Fahrzeug zur Bewältigung eines Teils oder der gesamten Strecke zwischen ihrer Wohnung und ihrem Arbeitsplatz teilen.
Durchschnittlich im öffentlichen Dienst und in eigenständigen öffentlichen Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer: Anzahl der statutarischen und vertraglichen Personalmitglieder (mit Arbeitsvertrag seit mindestens einem Jahr), die zum 30. Juni des Jahres, in dem die Erhebung vorzunehmen ist, beschäftigt sind.
Art. 2 - Der Bericht mit Angaben zum Verkehr von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsplatz beinhaltet für jedes Unternehmen sowie gegebenenfalls für jede interne Einheit, die mindestens dreissig Arbeitnehmer umfasst, auf einem Datenträger die im Folgenden aufgeführten Angaben sowie die Angaben zur Person des betreffenden Arbeitgebers entsprechend den Mustern, die festgelegt werden von dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Mobilität und das Transportwesen gehören, dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beschäftigung gehört, dem Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landesverteidigung gehört, und dem Minister, zu dessen Zuständigkeit der Öffentliche Dienst und die Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen gehören.
Der Bericht ist erstmalig zum 30. Juni 2004 zu erstellen.
Der Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landesverteidigung gehört, erstellt für sein Ressort die Liste der Unterabteilungen, die den in Absatz 1 erwähnten Bericht erstellen müssen. a) Tabelle zur Arbeitszeitregelung im Unternehmen mit folgenden Angaben, so wie diese in der Arbeitsordnung aufgeführt werden: -Beginn und Ende des normalen Arbeitstags, gegebenenfalls mit Angabe der Gleitzeit; - Anzahl der Teilzeitbeschäftigten und Arbeitszeiten der Teilzeitbeschäftigten; - Bei Schichtarbeit oder vollkontinuierlichem Betrieb: Anzahl der Schichten, Anzahl der Arbeitnehmer pro Schicht und Arbeitszeiten für jede Schicht; - Gegebenenfalls Angaben zu der in dem Unternehmen stattfindenden Anwendung einer flexiblen Arbeitszeitregelung im Sinne von Artikel 20bis des Gesetzes über die Arbeit vom 16. März 1971 oder einer neuen Arbeitsregelung im Sinne des Gesetzes vom 17. März 1987 zur Einführung neuer Arbeitsregelungen in den Unternehmen.
Die Angaben beinhalten auch die Anzahl der Arbeitnehmer, die von diesen Arbeitsregelungen betroffen sind. b) Tabelle mit der Anzahl der Arbeitnehmer nach Strasse, in der sie wohnen.c) Tabelle mit der Anzahl der Arbeitnehmer in Zahlen und in Prozent nach Hauptverkehrsmittel: - Pkw, davon bereits als Carpooling; - Zug; - MIVB; - De Lijn; - TEC; - Werkverkehr (mit Minibus, Autobus oder Reisebus); - Fahrrad; - Moped, Motorrad; - Zu Fuss; - Sonstige. d) Tabelle mit der Art der Erreichbarkeit des Unternehmens: - Anzahl der Parkplätze für Pkw, die das Unternehmen für Arbeitnehmer zur Verfügung stellt; - Anzahl der besonderen Abstellplätze, die das Unternehmen für Arbeitnehmer zur Verfügung stellt (für Mopeds, Motorräder und Fahrräder); - Für jede öffentliche Verkehrsgesellschaft (NMBS, De Lijn, TEC und MIVB) die Angabe, ob sich in der Nähe des Unternehmens eine Haltestelle befindet. e) Tabelle mit den wichtigsten Massnahmen, die der Arbeitgeber im Bereich Mobilitätsmanagement ergriffen hat: 1.In Bezug auf Fahrräder: - In der Betriebsvereinbarung oder in der Satzung vorgesehene zusätzliche Fahrtkostenentschädigung; - Sichere Abstellplätze auf dem Gelände des Unternehmens; - Sonstige. 2. In Bezug auf Carpooling: - Organisation des Carpoolings im Unternehmen; - Beitritt zu einer Carpooling-Datenbank; - Für Carpooling reservierte Parkplätze auf dem Gelände des Unternehmens; - Sonstige. 3. In Bezug auf gemeinschaftliche Beförderung: - Werkverkehr (mit Minibus, Autobus oder Reisebus); - In der Betriebsvereinbarung oder in der Satzung vorgesehene Zusatzvergütung für die Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel; - Regelmässige Gespräche mit öffentlichen Verkehrsgesellschaften; - Sonstige. 4. Diverse Massnahmen: - Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen; - Massnahmen zur Information der Beschäftigten über Alternativen zur individuellen Pkw-Nutzung; - Regelmässige Gespräche mit den zuständigen Behörden über die Erreichbarkeit des Unternehmens (Strassen, Radwege, Fusswege); - Telearbeit; - Sonstige. f) Tabelle mit speziellen Mobilitätsproblemen des Unternehmens oder der Organisation. Art. 3 - Die Angaben in der Datenbank, die in Artikel 165 § 1 des Programmgesetzes vom 8. April 2003 erwähnt wird, sind auf Antrag zugänglich, jedoch nur zum Zwecke des Mobilitätsmanagements. Der Beauftragte des Ministers, zu dessen Zuständigkeit die Mobilität und das Transportwesen gehören, entscheidet auf der Grundlage der Begründung des Antrags, ob dieser den Zielsetzungen des Mobilitätsmanagements entspricht. Der Antragsteller darf die erhaltenen Auskünfte nicht an Dritte weitergeben.
Die Angaben, die dem Antragsteller über die Datenbank bereitgestellt werden, müssen so verarbeitet werden, dass die Identität der Arbeitnehmer nicht rückverfolgt werden kann.
Die Bearbeitung, die erforderlich ist, um diese Daten auf verschiedenen Ebenen zusammenzustellen, insbesondere auf geographischer Ebene, wie auch die Übermittlung der Bearbeitungsergebnisse, wird auf Antrag folgender Organe kostenlos vom Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen vorgenommen: - des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Mobilität und das Transportwesen gehören; - des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beschäftigung gehört; - des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Öffentliche Dienst und die Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen gehören; - des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Inneren Angelegenheiten gehören; - des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Landesverteidigung gehört; - der Regierungen der Regionen; - der öffentlichen Verkehrsgesellschaften (NMBS, De Lijn, TEC, MIVB); - der Kommunen; - der Provinzen; - der Sekretariate des Nationalen Arbeitsrats und des Zentralen Wirtschaftsrates sowie der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter, die diesen Räten angehören; - des Planbüros; - des Nationalen Instituts für Statistik; - des Belgischen Instituts für Verkehrssicherheit; - des Wallonischen Beobachtungszentrums für Mobilität.
Diese Bearbeitung kann entsprechend den Kriterien, die von dem Minister definiert werden, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Mobilität und das Transportwesen gehören, erfolgen und jedem anderen Antragsteller übermittelt werden.
Art. 4 - Unsere Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung, zu deren Zuständigkeitsbereich die Mobilität und das Transportwesen gehören, Unser Minister der Landesverteidigung und Unser Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Mai 2003.
ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung, zu deren Zuständigkeitsbereich die Mobilität und das Transportwesen gehören, Frau L. ONKELINX Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen L. VAN DEN BOSSCHE