gepubliceerd op 18 juli 2008
Koninklijk besluit betreffende de bescherming van de werknemers tegen de risico's van blootstelling aan asbest. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
16 MAART 2006. - Koninklijk besluit betreffende de bescherming van de werknemers tegen de risico's van blootstelling aan asbest. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 maart 2006 betreffende de bescherming van de werknemers tegen de risico's van blootstelling aan asbest (Belgisch Staatsblad van 23 maart 2006).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 16. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Asbest ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11.
Juni 2002;
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, insbesondere des Artikels 135ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. August 1986 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Mai 2003, des Artikels 148decies 2.5, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. August 1986 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. September 1987, 22. Juli 1991 und 7.
August 1995, und der Artikel 723ter 5 und 723ter 6, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 1978 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. August 1986, 10. September 1987 und 22.
Juli 1991;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber krebserregenden und erbgutverändernden Agenzien am Arbeitsplatz, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 4. Mai 1999 und 20. Februar 2002, und des Artikels 20, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Februar 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. März 2002 über den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Agenzien am Arbeitsplatz, insbesondere der Anlage I Punkt A, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 11. Oktober 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 25. Februar 2005;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.390/1 des Staatsrates vom 8. Dezember 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist die Umsetzung in belgisches Recht der Richtlinie 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG), abgeändert durch die Richtlinie 91/382/EWG des Rates vom 25. Juni 1991, die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7.April 1998 und die Richtlinie 2003/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. März 2003.
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind.
Er findet ebenfalls Anwendung auf die in Artikel 6bis desselben Gesetzes erwähnten zugelassenen Unternehmen.
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Asbest: folgende Silikate mit Faserstruktur: a) Aktinolith, CAS-Nummer 77536-66-4 (*), b) Amosit, CAS-Nummer 12172-73-5 (*), c) Anthophyllit, CAS-Nummer 77536-67-5 (*), d) Chrysotil, CAS-Nummer 12001-29-5 (*), e) Krokydolith, CAS-Nummer 12001-28-4 (*), f) Tremolit, CAS-Nummer 77536-68-6 (*), 2.fest gebundenem Asbest: Asbestzement, asbesthaltige Platten und Bodenbeläge, asbesthaltige Bitumen und Abdeckstoffe und asbesthaltige Dichtungen und Packungen, deren Bindemittel aus Zement, Bitumen, Kunststoffen oder Klebstoffen besteht, die nicht beschädigt oder in gutem Zustand sind, 3. schwach gebundenem Asbest: alle anderen asbesthaltigen Materialien, 4.Grenzwert: die Asbestfaserkonzentration in der Luft, die 0,1 Faser/cm3 entspricht, berechnet als zeitlich gewichteter Mittelwert, 5. asbestexponiertem Arbeitnehmer: einen Arbeitnehmer, der während seiner Arbeit Fasern von Asbest oder von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt ist oder sein kann, 6.Asbestexposition: die Aussetzung gegenüber Fasern von Asbest oder von asbesthaltigen Materialien, 7. Messung: die Probenahme, die Analyse und die Ergebnisberechnung, 8.Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, 9. Königlichem Erlass vom 31.März 1992: den Königlichen Erlass vom 31. März 1992 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen sowie der Kriterien für die Ausrüstung und Arbeitsweise der Labore und Dienste, die in Artikel 148decies 1 § 6 Absatz 2 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung und in Artikel 64nonies Absatz 2 der Allgemeinen Ordnung über die Massnahmen im Bereich der Hygiene und Gesundheit der Arbeitnehmer in Bergwerken, Gruben und Steinbrüchen unter Tage erwähnt sind, 10.Königlichem Erlass vom 2. Dezember 1993: den Königlichen Erlass vom 2. Dezember 1993 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber krebserregenden und erbgutverändernden Agenzien am Arbeitsplatz, 11. Königlichem Erlass vom 23.Oktober 2001: den Königlichen Erlass vom 23. Oktober 2001 zur Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Asbest), 12. Königlichem Erlass vom 28.Mai 2003: den Königlichen Erlass vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer. Art. 4 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 sind auf Tätigkeiten anwendbar, bei denen die Arbeitnehmer während ihrer Arbeit Asbest ausgesetzt sind, sofern keine spezifischen Bestimmungen im vorliegenden Erlass aufgenommen sind.
Abschnitt II - Asbestverzeichnis Art. 5 - § 1 - Der Arbeitgeber erstellt ein Verzeichnis aller Asbestarten und asbesthaltigen Materialien, die in allen Teilen der Gebäude (einschliesslich der eventuellen gemeinschaftlichen Teile) und in den Arbeitsmitteln und Schutzausrüstungen am Arbeitsplatz enthalten sind. Falls erforderlich verlangt er hierzu alle zweckdienlichen Informationen bei den Eigentümern.
Die in Absatz 1 erwähnte Bestimmung findet keine Anwendung auf die Gebäudeteile, Maschinen und Anlagen, die schwer zugänglich sind und die unter normalen Umständen nicht zu einer Asbestexposition führen können. Intaktes Material, das unter normalen Umständen nicht berührt wird, darf durch Probenahmen zur Erstellung des Verzeichnisses nicht beschädigt werden. § 2 - Vor Beginn der Arbeiten, die Asbestentfernungsarbeiten, Abbrucharbeiten oder andere Arbeiten, die zu einer Asbestexposition führen können, umfassen können, ergänzt der Arbeitgeber, der gleichzeitig Bauherr für diese Arbeiten ist, das in § 1 erwähnte Verzeichnis anhand der Daten über das Vorhandensein von Asbest und asbesthaltigen Materialien in den Gebäudeteilen, Maschinen und Anlagen, die schwer zugänglich sind und die unter normalen Umständen nicht zu einer Asbestexposition führen können. In diesem Fall darf intaktes Material, das unter normalen Umständen nicht berührt wird, durch Probenahmen beschädigt werden.
Art. 6 - Das Verzeichnis beinhaltet: 1. eine allgemeine Übersicht über das Asbest oder die asbesthaltigen Materialien, die an den in Artikel 5 erwähnten Stellen vorhanden sind, 2.eine allgemeine Übersicht über die Gebäudeteile, Maschinen und Anlagen, die schwer zugänglich sind und die unter normalen Umständen nicht zu einer Asbestexposition führen können, 3. nach Räumlichkeit, Gebäudeteil, Arbeitsmittel oder Schutzausrüstung: a) die Asbestanwendungen, b) eine Beurteilung des Zustands des Asbests oder der asbesthaltigen Materialien, c) die Tätigkeiten, die zu einer Asbestexposition führen können. Art. 7 - Dieses Verzeichnis wird fortgeschrieben.
Für die Erstellung und Fortschreibung des Verzeichnisses kann sich der Arbeitgeber von einem gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 31. März 1992 für die Identifizierung von Asbestfasern in Materialien zugelassenen Dienst oder Labor beistehen lassen.
Wenn ein mit der Überwachung beauftragter Beamter es für notwendig erachtet oder wenn es eine Beanstandung seitens des Ausschusses gibt, greift der Arbeitgeber zur Erstellung des Verzeichnisses auf einen zugelassenen Dienst oder ein zugelassenes Labor zurück.
Art. 8 - Der für die Arbeitssicherheit zuständige Gefahrenverhütungsberater und der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des zuständigen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz geben beide eine schriftliche Stellungnahme über das Verzeichnis ab.
Diese Stellungnahmen sowie das Verzeichnis und die daran angebrachten Abänderungen werden dem Ausschuss zur Information vorgelegt.
Art. 9 - Das Verzeichnis wird den mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung gehalten.
Art. 10 - Der Arbeitgeber, der in seiner Einrichtung Tätigkeiten von einem Fremdunternehmen verrichten lässt, dessen Arbeitnehmer asbestbedingten Risiken ausgesetzt werden können, übermittelt dem Arbeitgeber dieser Arbeitnehmer eine Kopie des Verzeichnisses gegen Empfangsbestätigung.
Art. 11 - Der Arbeitgeber eines Fremdunternehmens, das bei einem Arbeitgeber, einem Selbstständigen oder einer Privatperson Wartungs- oder Reparaturarbeiten, Entfernungs- oder Abbrucharbeiten von Materialien verrichten kommt, trifft, bevor er mit den Arbeiten beginnt, alle nötigen Massnahmen, um die Materialien, bei denen Asbest vermutet wird, zu identifizieren.
Wenn er diese Arbeiten für einen Arbeitgeber ausführt, bittet er ihn um das in Artikel 5 erwähnte Verzeichnis.
Es ist ihm verboten, mit den Tätigkeiten zu beginnen, solange ihm das Verzeichnis nicht zur Verfügung gestellt worden ist.
Besteht auch nur der geringste Verdacht auf das Vorhandensein von Asbest in einem Material oder einer Konstruktion, wendet er die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses an.
Abschnitt III - Managementprogramm Art. 12 - § 1 - Der Arbeitgeber, der aufgrund des Verzeichnisses feststellt, dass in seinem Unternehmen Asbest vorhanden ist, erstellt ein Managementprogramm.
Dieses Programm hat als Ziel, die Asbestexposition der Arbeitnehmer, die zum Betriebspersonal gehören oder nicht, auf dem geringstmöglichen Niveau zu halten.
Dieses Programm wird regelmässig aktualisiert. § 2 - Das Managementprogramm umfasst: 1. eine regelmässige, mindestens jährliche Beurteilung des Zustands des Asbests und der asbesthaltigen Materialien anhand einer Sichtprüfung, 2.die anzuwendenden Gefahrenverhütungsmassnahmen, 3. die zu treffenden Massnahmen samt entsprechender Arbeitsplanung, wenn Asbest und asbesthaltige Materialien in schlechtem Zustand sind oder sich an Stellen befinden, an denen sie berührt oder beschädigt werden können. Die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Massnahmen können beinhalten, dass die asbesthaltigen Materialien fixiert, eingekapselt, unterhalten, repariert oder entfernt werden gemäss den durch vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen und Modalitäten.
Art. 13 - Nach Stellungnahme des für den Bereich der Arbeitssicherheit zuständigen Gefahrenverhütungsberaters und des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes des zuständigen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz wird das Managementprogramm der Entwicklung der Situation angepasst und dem Ausschuss zur Stellungnahme unterbreitet.
Abschnitt IV - Verbotsbestimmungen Art. 14 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 23. Oktober 2001 sind Tätigkeiten untersagt, bei denen die Arbeitnehmer Asbestfasern im Rahmen der Gewinnung von Asbest, der Herstellung und Verarbeitung von Asbesterzeugnissen oder der Herstellung und Verarbeitung von Erzeugnissen, die absichtlich zugesetzten Asbest enthalten, ausgesetzt sind.
In Abweichung von Absatz 1 ist die Behandlung und die Entsorgung von Materialien, die bei Asbestabbruch- und -entfernungsarbeiten anfallen, erlaubt.
Art. 15 - Die Benutzung von mechanischen Hochgeschwindigkeitswerkzeugen, Hochdruckwasserstrahlmaschinen, Luftkompressoren, Schmirgelscheiben und Schleifmaschinen zur Bearbeitung, zum Schneiden oder zum Reinigen von Gegenständen oder Trägern, die asbesthaltige Materialien enthalten oder mit ihnen bekleidet sind, oder zur Entfernung von Asbest ist verboten.
Die Benutzung von Trockenstrahlmitteln für dieselben Arbeiten ist ebenfalls verboten.
In Abweichung von Absatz 1 dürfen Schmirgelscheiben und Schleifmaschinen verwendet werden, um asbesthaltige Klebstoffe gemäss den in Abschnitt X Unterabschnitt V festgelegten Bedingungen zu entfernen, insofern diese Maschinen mit einer individuellen und direkten Staubabsaugung mit Absolutfilter ausgestattet sind.
Abschnitt V - Risikoabschätzung Art. 16 - Für jede Tätigkeit, bei der die Gefahr einer Asbestaussetzung bestehen kann, wird eine Risikoabschätzung zur Bestimmung der Art, des Grades und der Dauer der Asbestexposition der Arbeitnehmer durchgeführt.
Diese Risikoabschätzung wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 durchgeführt.
Art. 17 - Die betroffenen Arbeitnehmer und der Ausschuss werden gebeten, eine Stellungnahme über die Risikoabschätzung, die ihnen schriftlich unterbreitet wird, abzugeben.
Bei den in Artikel 14 Absatz 2 erwähnten erlaubten Arbeiten, die ortsfeste Arbeitsplätze betreffen, wird die vorherige Stellungnahme des Ausschusses eingeholt.
Der mit der Überwachung beauftragte Beamte entscheidet über Streitsachen und Uneinigkeiten in Bezug auf die Abschätzung oder ihre Revision.
Abschnitt VI - Messungen Art. 18 - In Abhängigkeit von den Ergebnissen der Riskoabschätzung lässt der Arbeitgeber Messungen der Asbestfaserkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz vornehmen, damit die Einhaltung des Grenzwertes gewährleistet wird.
Diese Messungen sind zu planen und regelmässig durchzuführen.
Art. 19 - Die Messungen werden von Laboren durchgeführt, die in Anwendung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 31. März 1992 für die Bestimmung der Asbestfaserkonzentration in der Luft gemäss der in Artikel 20 erwähnten Methode zugelassen sind.
Dazu greift das Labor auf seine eigenen Arbeitnehmer zurück.
Art. 20 - Die Messung des Asbestgehalts der Luft am Arbeitsplatz wird gemäss der Norm NBN T96-102 (**) oder gemäss jeder anderen Methode, die gleichwertige Ergebnisse hervorbringt, durchgeführt.
Art. 21 - Die Probenahme ist repräsentativ für die persönliche Asbestexposition des Arbeitnehmers.
Die Dauer der Probenahmen wird so gewählt, dass durch Messung oder Berechnung zeitlich gewichtet die Exposition repräsentativ für eine Referenzzeit von acht Stunden (eine Schicht) ermittelt werden kann.
Art. 22 - Die Messungen werden nach Stellungnahme des Ausschusses durchgeführt.
Art. 23 - Der Ausschuss erhält vollständige Informationen über die Probenahmen, Analysen und Ergebnisse.
Den Arbeitnehmern und dem Ausschuss sind die Ergebnisse der Messungen des Asbestgehalts der Luft zugänglich und sie erhalten Auskünfte über die Bedeutung dieser Ergebnisse.
Art. 24 - Ausserdem trifft der Arbeitgeber die angemessenen Massnahmen damit - sofern die Ergebnisse den Grenzwert überschreiten - die betroffenen Arbeitnehmer und der Ausschuss sofort über diese Überschreitungen und ihre Ursache sowie über die getroffenen Massnahmen informiert werden.
Art. 25 - Die Bestimmungen der Artikel 26 und 27 finden nur in den folgenden Fällen Anwendung: 1. Die Arbeitnehmer sind mit der Ausführung der in Artikel 14 Absatz 2 erwähnten erlaubten Arbeiten, bei denen Asbest gehandhabt wird, beauftragt.2. Die Asbestabbruch- oder -entfernungsarbeiten werden in der Umgebung eines Ortes durchgeführt, an dem Arbeitnehmer des Arbeitgebers, in dessen Einrichtung die Entfernungsarbeiten ausgeführt werden, arbeiten. Art. 26 - Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt gibt nach Konzertierung mit dem für den Bereich der Arbeitssicherheit zuständigen Gefahrenverhütungsberater des zuständigen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz und nach Einverständnis des Ausschusses die Arbeitsplätze an, an denen die Probenahmen ausgeführt werden sollen, und bestimmt deren Dauer.
Die Dauer der einzelnen Probenahmen bestimmt sich auch unter Berücksichtigung der optimalen Filterbelastung, die unter Nr. 4.4 der Norm NBN T96-102 vermerkt ist.
In Ermangelung eines Einverständnisses innerhalb des Ausschusses wird die Angelegenheit dem mit der Überwachung beauftragten Beamten vorgelegt, der von Amts wegen diese Arbeitsplätze bestimmt und die Dauer dieser Probenahmen festlegt. Letzterer kann jederzeit zusätzliche Messungen auferlegen.
Art. 27 - § 1 - Der Asbestgehalt der Luft wird im Allgemeinen mindestens monatlich und stets nach Einführung technischer Änderungen gemessen.
Die Häufigkeit der Messungen kann bis auf eine alle drei Monate verringert werden, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1. Es tritt keine wesentliche Änderung der Arbeitsplatzsituation ein.2. Die Ergebnisse der beiden vorangegangenen Messungen haben die Hälfte des Grenzwertes für Asbestfasern nicht überschritten. § 2 - Wenn Gruppen von Arbeitnehmern am gleichen Ort die gleichen oder ähnliche Arbeiten ausführen und dadurch denselben Gesundheitsrisiken ausgesetzt sind, darf die Probenahme gruppenweise erfolgen und dürfen die Ergebnisse der individuellen Probenahmen folglich für die Individuen dieser Gruppe extrapoliert werden.
Abschnitt VII - Allgemeine Massnahmen bei einer Asbestexposition Unterabschnitt I - Mitteilung Art. 28 - Der Arbeitgeber, der Tätigkeiten ausführt, bei denen die Arbeitnehmer während ihrer Arbeit Asbest ausgesetzt sind, teilt dies vor Beginn der Arbeiten dem mit der Überwachung beauftragten Beamten, der für den Bereich, in dem die Arbeiten durchgeführt werden, zuständig ist, sowie seinem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt mit.
Für die in Abschnitt X erwähnten Arbeiten erfolgt diese Mitteilung unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 45 des Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen spätestens fünfzehn Kalendertage vor dem vorgesehenen Beginn der Arbeiten.
Diese Mitteilung enthält mindestens eine kurze Beschreibung folgender Punkte: 1. Angaben der Lage der Baustelle, 2.verwendete oder gehandhabte Asbestarten und -mengen oder Beschreibung des Asbests, dem die Arbeitnehmer ausgesetzt werden können, 3. durchgeführte Tätigkeiten und angewendete Verfahren, 4.Zahl der beteiligten Arbeitnehmer, 5. Beginn und Dauer der Arbeiten, 6.Massnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition der Arbeitnehmer.
Wenn es zu einer Änderung der Arbeitsbedingungen kommt, durch die die Asbestexposition erheblich zunehmen kann, erfolgt eine neue Mitteilung.
Art. 29 - Der Arbeitgeber übermittelt die Mitteilung dem mit der Überwachung beauftragten Beamten; gleichzeitig übermittelt er seinem Ausschuss und den betroffenen Arbeitnehmern eine Abschrift. Sie haben das Initiativrecht und werden vor der Mitteilung zu Rate gezogen.
Eine Abschrift dieser Mitteilung wird ebenfalls dem Arbeitgeber des Unternehmens übermittelt, das seine Tätigkeiten an der Stätte ausübt, wo die Arbeiten ausgeführt werden sollen.
Der in Absatz 2 erwähnte Arbeitgeber informiert die folgenden Personen oder Organe über diese Mitteilung: 1. den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des zuständigen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, 2.den für den Bereich der Arbeitssicherheit zuständigen Gefahrenverhütungsberater des zuständigen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, 3. den in seinem Unternehmen eingerichteten Ausschuss. Unterabschnitt II - Verzeichnis Art. 30 - Unter Vorbehalt der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 führt der Arbeitgeber am Arbeitsplatz ein Verzeichnis der Arbeitnehmer, die Asbest ausgesetzt sind, in dem die Namen der Arbeitnehmer, Art und Dauer ihrer Tätigkeit sowie die individuelle Exposition (ausgedrückt als Asbestfaserkonzentration in der Luft) vermerkt sind.
Dieses Verzeichnis wird den mit der Überwachung beauftragten Beamten und dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt zur Verfügung gehalten.
Art. 31 - Dieses Verzeichnis wird während vierzig Jahren nach dem Ende der Exposition am Hauptsitz der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Sektion oder Abteilung des internen oder externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz des Arbeitgebers aufbewahrt.
Die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion oder Abteilung des internen oder externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, der seine Tätigkeiten einstellt, benachrichtigt die Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit mindestens drei Monate im Voraus davon, damit Letztere entscheiden kann, welche Massnahmen in Bezug auf die Bestimmung des Verzeichnisses ergriffen werden müssen.
Art. 32 - Jeder Arbeitnehmer hat Zugang zu den ihn persönlich betreffenden Daten, die in dem in Artikel 30 erwähnten Verzeichnis enthalten sind.
Der Ausschuss hat Zugang zu den in diesem Verzeichnis enthaltenen nicht personenbezogenen Daten allgemeiner Art.
Unterabschnitt III - Gesundheitsüberwachung Art. 33 - Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 anwendbar.
Art. 34 - Vor der Asbestexposition wird jeder Arbeitnehmer einer vorherigen Beurteilung des Gesundheitszustands unterzogen. Die praktischen Empfehlungen in Bezug auf die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer sind in Anlage I vermerkt.
Solange die Exposition andauert, erfolgt eine periodische Beurteilung des Gesundheitszustands der Arbeitnehmer mindestens einmal pro Jahr.
Art. 35 - Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Arbeitnehmer einer verlängerten Gesundheitsüberwachung unterzogen werden, wenn der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt erklärt, dass diese für die Gesundheit der betroffenen Personen unbedingt notwendig ist.
Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt erteilt den betroffenen Arbeitnehmern alle Auskünfte und Ratschläge hinsichtlich der verlängerten Gesundheitsüberwachung.
Art. 36 - Die Gesundheitsakte wird für mindestens vierzig Jahre nach Ende der Exposition aufbewahrt.
Unterabschnitt IV - Information der Arbeitnehmer Art. 37 - Vor jeder Tätigkeit, bei der die Arbeitnehmer während ihrer Arbeit Asbest ausgesetzt sind, werden die Arbeitnehmer und der Ausschuss in angemessener Weise über Folgendes informiert: 1. die eventuellen Gefahren für die Gesundheit infolge einer Asbestexposition, 2.den Grenzwert und die Notwendigkeit der Überwachung des Asbestgehalts der Luft, 3. die Vorschriften über die Hygienemassnahmen, einschliesslich der Notwendigkeit, nicht zu rauchen, 4.die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen in Bezug auf das Tragen und die Benutzung von Schutzausrüstung und Schutzkleidung, 5. die besonderen Vorsichtsmassnahmen, um die Asbestexposition auf einem geringstmöglichen Niveau zu halten. Bei Arbeiten auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen wird der Ausschuss regelmässig informiert.
Unterabschnitt V - Ausbildung der Arbeitnehmer Art. 38 - Unbeschadet der Anwendung der spezifischen Bestimmungen von Abschnitt X Unterabschnitt VI bietet der Arbeitgeber allen asbestexponierten Arbeitnehmern eine angemessene Ausbildung.
Diese Ausbildung wird jährlich erteilt. Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt und der Ausschuss geben eine vorherige Stellungnahme über das Ausbildungsprogramm und seine Ausführung ab.
Der Inhalt der Ausbildung ist für die Arbeitnehmer leicht verständlich. Sie vermittelt ihnen die Kenntnisse und die Kompetenz, die für Vorbeugung und Sicherheit erforderlich sind, und zwar insbesondere hinsichtlich folgender Punkte: a) Eigenschaften von Asbest und Gesundheitsrisiken im Falle einer Asbestexposition, einschliesslich der synergistischen Wirkung des Rauchens, b) Arten von Erzeugnissen oder Materialien, die Asbest enthalten können, und ihre Verwendung in Anlagen und Gebäuden, c) Arbeiten, bei denen eine Asbestexposition auftreten kann, und Bedeutung von Vorkehrungen zur Expositionsminderung, d) Anforderungen in Bezug auf die Gesundheitsüberwachung, e) sichere Arbeitsverfahren und Messtechniken, f) Tragen und Benutzung von individuellen Schutzausrüstungen, einschliesslich Zweck, Angebot und Auswahl, Wirkungsgrenzen, richtiger Einsatz und praktische Kenntnisse in Bezug auf die Benutzung von Atemschutzausrüstungen, g) Notfallverfahren, einschliesslich der Ersten Hilfe auf der Baustelle, h) Dekontaminierungsverfahren, i) Abfallbeseitigung. Unterabschnitt VI - Allgemeine technische Gefahrenverhütungsmassnahmen Art. 39 - § 1 - Unter Vorbehalt der Anwendung des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 wird für alle Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmer während ihrer Arbeit Asbest ausgesetzt sind, die Exposition am Arbeitsplatz auf ein Mindestmass beschränkt und in jedem Fall unter dem Grenzwert gehalten.
Zu diesem Zweck ergreift der Arbeitgeber folgende Massnahmen: a) Vor Beginn der Arbeiten informiert er den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt und den für die Arbeitssicherheit zuständigen Gefahrenverhütungsberater des zuständigen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz.b) Die Zahl der Arbeitnehmer, die Asbest ausgesetzt sind, wird auf ein Mindestmass beschränkt.c) Die Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, dass es zu keiner Freisetzung von Asbestfasern kommt oder, falls dies nicht möglich ist, die Freisetzung von Asbestfasern in die Luft vermieden wird.d) Es dürfen nur Handwerkzeuge und mechanische Werkzeuge mit niedriger Geschwindigkeit, die ausschliesslich Grobstaub oder Späne erzeugen, verwendet werden.e) Alle Betriebsräume sowie Ausrüstungen, die bei der Bearbeitung von Asbest Verwendung finden oder die mit Asbest oder asbesthaltigen Materialien in Berührung kommen, werden regelmässig wirksam gereinigt und gewartet.f) Asbest und Asbestfasern oder -staub freisetzendes oder asbesthaltiges Material werden in geeigneten geschlossenen wasserundurchlässigen und ausreichend stossfesten und reissfesten Behältnissen, die gemäss den Bestimmungen der Anlage zum Königlichen Erlass vom 23.Oktober 2001 gekennzeichnet sind, aufbewahrt und transportiert. § 2 - Vor Beginn der Arbeiten bestimmt der Arbeitgeber die Verfahren der Abfallentsorgung.
Es werden Massnahmen ergriffen, um zu vermeiden, dass die Asbestabfälle mit anderen Bau- oder Abbruchabfällen vermischt werden.
Die Abfälle werden so rasch wie möglich gesammelt, gemäss den Bestimmungen des oben erwähnten Paragraphen 1 Absatz 2 Buchstabe f) verpackt und vom Arbeitsort abtransportiert.
Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Abfälle sind anschliessend gemäss den in der betreffenden Region geltenden Bestimmungen zu behandeln. § 3 - Der Arbeitgeber ergreift zudem folgende Massnahmen, ausser wenn aus den Ergebnissen der Risikoabschätzung hervorgeht, dass sie nicht notwendig sind: a) Die Bereiche, in denen die Arbeiten ausgeführt werden, werden gemäss den Bestimmungen von Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 abgegrenzt und mit Warnschildern, die auf die Asbestgefahr und die Auswirkungen auf die Gesundheit hinweisen, versehen. b) Diese Bereiche sind nur den Arbeitnehmern zugänglich, die diese Bereiche aus beruflichen Gründen oder aufgrund ihrer Tätigkeit betreten müssen.c) Es werden Bereiche eingerichtet, in denen die Arbeitnehmer ohne die Gefahr einer Verunreinigung durch Asbestfasern essen und trinken können.d) Die den Arbeitnehmern gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 6.Juli 2004 über die Arbeitskleidung und des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 2005 über die Benutzung individueller Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellte angemessene Arbeits- und Schutzkleidung wird so aufbewahrt, dass sie die normale Kleidung nicht kontaminieren kann.
Es ist den Arbeitnehmern verboten, die Arbeits- und Schutzkleidung ausserhalb des Betriebes mitzunehmen.
Wenn der Betrieb die Reinigung nicht selbst vornimmt, kann die Reinigung der Arbeits- und Schutzkleidung in dafür speziell ausgerüsteten Einrichtungen ausserhalb des Betriebs erfolgen. In diesem Fall wird die Kleidung in luftdicht verschlossenen Verpackungen befördert. e) Im Falle von Staub verursachenden Tätigkeiten werden den Arbeitnehmern geeignete und angemessene Waschräume - die mit Duschen ausgerüstet sind - zur Verfügung gestellt.f) Die individuellen Schutzausrüstungen werden gemäss den einschlägigen Bestimmungen an einem dafür vorgesehenen Ort aufbewahrt, vor jedem Gebrauch geprüft, nach jedem Gebrauch gereinigt und rechtzeitig ausgebessert und ausgetauscht.g) Kann die Exposition nicht auf andere Weise reduziert werden und erweist sich bei Berücksichtigung des Grenzwerts das Tragen individueller Atemschutzgeräte als erforderlich, so darf dies nicht auf Dauer geschehen, sondern muss für jeden Arbeitnehmer auf ein absolutes zeitliches Minimum begrenzt werden.Während der Tätigkeiten, bei denen das Tragen individueller Atemschutzgeräte erforderlich ist, werden je nach physischer und klimatischer Belastung Ruhezeiten vorgesehen.
Die Festlegung der Ruhezeiten erfolgt nach vorheriger Stellungnahme und in Absprache mit den betroffenen Arbeitnehmern und den Mitgliedern des Ausschusses.
Art. 40 - Der Arbeitgeber stellt sicher, dass kein Arbeitnehmer einer Asbestfaserkonzentration in der Luft, die über dem Grenzwert liegt, ausgesetzt wird.
Wird der Grenzwert überschritten, wird die Arbeit unterbrochen. Die Ursachen für diese Überschreitung werden festgestellt und so bald wie möglich werden geeignete Abhilfemassnahmen getroffen.
Der Arbeitgeber holt die Stellungnahme des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes und des Ausschusses über diese Massnahmen ein.
In dringenden Fällen informiert der Arbeitgeber den Ausschuss über die getroffenen Massnahmen.
Es ist verboten, die Arbeit wieder aufzunehmen, solange die angemessenen Massnahmen für den Schutz der betroffenen Arbeitnehmer nicht getroffen worden sind.
Zur Überprüfung der Wirksamkeit dieser Massnahmen lässt der Arbeitgeber unverzüglich eine neue Messung des Asbestgehalts der Luft vornehmen.
Abschnitt VIII - Gefahrenverhütungsmassnahmen bei einer sehr geringen Asbestexposition Art. 41 - Wenn es sich um gelegentliche Expositionen der Arbeitnehmer von geringer Höhe handelt und sich aus den Ergebnissen der in Artikel 16 vorgesehenen Risikoabschätzung eindeutig ergibt, dass der Grenzwert nicht überschritten wird, sind die Bestimmungen der Artikel 24, 28 bis 36, 39 § 3 und Abschnitt X nicht anwendbar auf folgende Arbeitsvorgänge: a) kurze, nicht aufeinander folgende Wartungsarbeiten, bei denen nur an fest gebundenem Asbest gearbeitet wird und es keine Gefahr einer Freisetzung von Asbestfasern gibt, b) Beseitigung von intakten Materialien, in denen die Asbestfasern fest in einer Matrix gebunden sind, wobei diese Materialien nicht beschädigt werden, c) Einkapselung und Einhüllung von asbesthaltigen Materialien in gutem Zustand, d) Überwachung und Kontrolle der Luft und Probenahmen zur Feststellung des Vorhandenseins von Asbest in einem bestimmten Material. Abschnitt IX - Spezifische technische Gefahrenverhütungsmassnahmen bei Reparatur- und Wartungsarbeiten, bei denen trotz der technischen Gefahrenverhütungsmassnahmen der Grenzwert überschritten werden kann Art. 42 - Bei bestimmten Tätigkeiten, wie Reparatur- oder Wartungsarbeiten, bei denen trotz der technischen Gefahrenverhütungsmassnahmen zur Begrenzung der Asbestfaserkonzentration in der Luft eine Überschreitung des Grenzwerts vorherzusehen ist, legt der Arbeitgeber die Schutzmassnahmen des vorliegenden Abschnitts fest und wendet sie an.
Diese Massnahmen werden vor Beginn der Tätigkeiten dem Ausschuss zur Stellungnahme unterbreitet.
Art. 43 - Vor Beginn der Tätigkeiten überprüft der Arbeitgeber, insofern es technisch möglich ist und falls es sich um Arbeiten an Anlagen, Maschinen, Heizkesseln usw. handelt, ob und in welchem Masse Asbest oder asbesthaltige Materialien zunächst entfernt, repariert oder eingekapselt werden müssen.
Wenn der Asbest entfernt werden muss, wendet er die Bestimmungen von Abschnitt X an.
Art. 44 - Vor Beginn der Arbeiten erstellt der Arbeitgeber einen Arbeitsplan.
In diesem Arbeitsplan werden die Massnahmen, die getroffen werden, sowie die Informationen, die erteilt werden, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, vermerkt, insbesondere: a) die Entfernung des Asbests oder der asbesthaltigen Materialien vor Reparatur- oder Wartungsarbeiten, ausser in den Fällen, in denen diese Entfernungsarbeiten für die Arbeitnehmer eine grössere Gefahr verursachen würde, als wenn der Asbest oder die asbesthaltigen Materialien an Ort und Stelle verbleiben würden, b) die Angabe der Art, des Verlaufs und der wahrscheinlichen Dauer der Arbeiten, c) die Angabe mittels eines Schemas der Stätte, an der die Tätigkeiten verrichtet werden, sowie der in Artikel 45 erwähnten kollektiven Gefahrenverhütungsmassnahmen, d) die Angabe der bei der Arbeit mit Asbest oder asbesthaltigem Material eingesetzten Methoden, e) die Bereitstellung der in Artikel 48 erwähnten individuellen Schutzausrüstungen, f) die Angabe der Merkmale der Ausrüstungen, die benutzt werden für: 1.den Schutz und die Dekontaminierung der mit den Tätigkeiten beauftragten Arbeitnehmer, 2. den Schutz der anderen Personen, die sich am Arbeitsplatz oder in seiner Nähe befinden, g) die Angabe des Verfahrens, das nach Abschluss der Reparatur- oder Wartungstätigkeiten angewandt wird, um festzustellen, dass kein Risiko einer Asbestexposition am Arbeitsplatz mehr besteht. Die mit der Überwachung beauftragten Beamten erhalten auf Ersuchen und vor Beginn der Arbeiten eine Kopie des Arbeitsplans.
Dieser Arbeitsplan befindet sich an dem Ort, an dem die Arbeiten ausgeführt werden, und kann von den Arbeitnehmern, dem Ausschuss und den mit der Überwachung beauftragten Beamten eingesehen werden.
Art. 45 - Der Arbeitgeber ergreift kollektive Gefahrenverhütungsmassnahmen, wie zum Beispiel die Isolierung, die Belüftung, das Absaugen, die Befeuchtung, den Unterhalt der Räumlichkeiten, die Wahl der Techniken, Apparate und Geräte und die Zurverfügungstellung von Sanitäranlagen.
Art. 46 - Es werden Massnahmen getroffen, um die Freisetzung von Fasern von Asbest oder asbesthaltigen Materialien ausserhalb der Arbeitsplätze, an denen die Arbeiten ausgeführt werden, zu verhindern.
Die Arbeitsplätze werden sehr sauber gehalten, frei von jedem asbesthaltigen Abfall.
Art. 47 - Warnschilder, die darauf hinweisen, dass es möglich ist, dass die Grenzwerte überschritten werden, und dass der Arbeitsbereich nur den ausgebildeten Arbeitnehmern zugänglich ist, werden gemäss den Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung angebracht.
Art. 48 - Der Arbeitgeber stellt den Arbeitnehmern angemessene Atemschutzgeräte sowie andere individuelle Schutzausrüstungen, deren Tragen Pflicht ist, zur Verfügung.
Art. 49 - Er erstellt das Programm der Fasermessungen und einen Bericht über die Folgemassnahmen.
Art. 50 - In Anwendung der Bestimmungen der Artikel 23, 24, 37 und 38 liefert er den Arbeitnehmern Informationen über die Art und den Verlauf der Arbeiten, sowie über die spezifischen Schutzmassnahmen zu jedem einzelnen Arbeitsabschnitt. Diese Informationen stehen den Arbeitnehmern in Schriftform zur Verfügung.
Abschnitt X - Spezifische technische Gefahrenverhütungsmassnahmen bei Abbruch- und Entfernungsarbeiten von Asbest oder asbesthaltigen Materialien Unterabschnitt I - Organisation der Arbeiten Art. 51 - Die Abbruch- und Entfernungsarbeiten von Asbest oder asbesthaltigen Materialien werden nur von Unternehmen durchgeführt, die ihre Fachkunde auf diesem Gebiet bewiesen haben.
In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 können die einfachen, in Unterabschnitt III erwähnten Behandlungen von allen Arbeitgebern ausgeführt werden, unter der Bedingung, dass die betroffenen Arbeitnehmer eine Ausbildung absolviert haben, die die in Unterabschnitt VI gestellten Bedingungen erfüllt.
Art. 52 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 45 des Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen werden die Arbeiten gemäss den Bestimmungen von Abschnitt VII Unterabschnitt I gemeldet.
Art. 53 - Der Arbeitgeber erstellt einen Arbeitsplan für alle Abbruch- oder Entfernungsarbeiten von Asbest oder asbesthaltigen Materialien.
Neben den in Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b) bis f) erwähnten Angaben wird in diesem Arbeitsplan Folgendes festgelegt: a) die Entfernung des Asbests oder der asbesthaltigen Materialien vor Ausführung der Abbrucharbeiten, ausser in den Fällen, in denen diese Entfernung für die Arbeitnehmer eine grössere Gefahr darstellen würde, als wenn der Asbest oder die asbesthaltigen Materialien an Ort und Stelle verbleiben würden, b) das Verfahren, das nach Abschluss der Abbruch- und Entfernungsarbeiten von Asbest oder asbesthaltigen Materialien angewandt wird, um festzustellen, dass bei der Wiederaufnahme der Arbeit kein Risiko einer Asbestexposition am Arbeitsplatz mehr besteht. Unterabschnitt II - Anzuwendende Techniken Art. 54 - Die Anwendung der in diesem Abschnitt erwähnten Techniken beeinträchtigt keineswegs die Anwendung der anderen Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, es sei denn, dass in diesem Abschnitt spezifische Bestimmungen festgelegt sind.
Art. 55 - Je nach Zustand des Asbests oder der asbesthaltigen Materialien wendet der Arbeitgeber eine der folgenden Techniken an: 1. einfache Behandlungen, 2.das Handschuhsack-Verfahren, 3. den luftdicht geschlossenen Bereich. Der Arbeitgeber, der Asbestabbruch- oder -entfernungsarbeiten durchführen wird, holt die Stellungnahme seines Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes und seines für den Bereich der Arbeitssicherheit zuständigen Gefahrenverhütungsberater des zuständigen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz über die Auswahl der anzuwendenden Techniken ein.
Er informiert seinen Ausschuss und den Arbeitgeber, bei dem die Tätigkeiten verrichtet werden, über die gewählte Technik.
Dieser letzte Arbeitgeber informiert wiederum seinen Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt und seinen für den Bereich der Arbeitssicherheit zuständigen Gefahrenverhütungsberater des zuständigen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz sowie seinen Ausschuss.
Unterabschnitt III - Einfache Behandlungen Art. 56 - Die einfachen Behandlungen sind Verfahren zur Entfernung von Asbest oder asbesthaltigem Material, bei denen das Risiko einer Freisetzung von Asbest in allen Fällen so begrenzt ist, dass die Konzentration von 0,01 Faser/cm3 nicht überschritten wird.
Die Technik der einfachen Behandlungen wird nur für die in Anlage II Punkt A zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Fälle angewandt.
Hierbei werden die in Anlage II Punkt B zu vorliegendem Erlass erwähnten Gefahrenverhütungsmassnahmen berücksichtigt.
Unterabschnitt IV - Das Handschuhsack-Verfahren Art. 57 - Das Entfernen der Isolierung von Rohren, die schwach gebundenen Asbest enthält, im Freien darf mittels des Handschuhsack-Verfahrens erfolgen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1. Der gesamte Rohrdurchmesser, einschliesslich der Isolierung, beträgt höchstens 60 cm.2. Es handelt sich um ein einfaches, leicht zugängliches Rohr.3. Die interne sowie externe Temperatur des Rohres beträgt maximal 30°C.4. Die Isolierung ist kaum oder geringfügig beschädigt oder es sind nur wenige Fasern sichtbar und kleine Beschädigungen müssen derart sein, dass sie mit Klebeband abgedichtet werden können.5. Die Isolierung ist nicht von einer festen Ummantelung umgeben.6. Die Isolierung enthält keine Strukturen, die unvereinbar sind mit der einfachen Benutzung des Handschuhsacks.7. Der Handschuhsack muss problemlos um das Rohr herum angebracht werden können. Art. 58 - Die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des Handschuhsack-Verfahrens sind in Anlage III zu vorliegendem Erlass enthalten.
Art. 59 - Der Arbeitgeber stellt seinen Arbeitnehmern Arbeits- und Schutzkleidung zur Verfügung und stellt sicher, dass diese getragen wird.
Diese Kleidung besteht aus Einweg- oder Baumwollunterwäsche, Strümpfen, einem Overall, einem luftdichten Einweg-Overall, Einweg-Handschuhen und Sicherheitsschuhen oder -stiefeln.
Art. 60 - Der Arbeitgeber stellt den Arbeitnehmern ein angemessenes Atemschutzgerät des Typs Vollmaske mit oder ohne Luftzufuhr, das mit einem P3-Filter ausgestattet ist, oder Vollmaske mit Pressluftatmersystem zur Verfügung und stellt sicher, dass dieses auch getragen wird.
Art. 61 - Vor Beginn der Arbeiten wird die Asbestfaserkonzentration in der Umgebungsluft gemessen.
Während der Arbeiten mit dem Handschuhsack führt ein zugelassenes Labor mindestens eine repräsentative persönliche Messung und mindestens eine Messung der Umgebungsluft pro achtstündigen Arbeitstag durch.
Der Arbeitgeber bestimmt im Voraus die Massnahmen, die getroffen werden, wenn das Ergebnis der Messung der Asbestfaserkonzentration in der Umgebungsluft 0,01 Faser/cm3 überschreitet.
Wird eine Überschreitung dieser Konzentration festgestellt, wird der mit der Überwachung beauftragte Beamte über diese Überschreitung sowie über die Ergebnisse der Messungen und die vom Arbeitgeber getroffenen Massnahmen informiert.
Art. 62 - Vor der Ausführung der Arbeiten bestimmt der Arbeitgeber die Massnahmen, die im Notfall getroffen werden.
Es ist verboten, mit den Arbeiten zu beginnen, wenn festgestellt wird, dass die Isolierung oder die Faktoren der Umgebungsluft die im vorliegenden Unterabschnitt festgelegten Bedingungen nicht erfüllen.
Wird während der Ausführung der Arbeiten dasselbe festgestellt, werden diese eingestellt.
Unterabschnitt V - Der luftdicht geschlossene Bereich Art. 63 - Alle Abbruch- und Entfernungsarbeiten von Asbest oder asbesthaltigen Materialien, die in den Unterabschnitten III und IV nicht vorgesehen sind, werden nach dem Verfahren des luftdicht geschlossenen Bereichs ausgeführt.
Zu diesem Zweck ergreift der Arbeitgeber Gefahrenverhütungsmassnahmen in Bezug auf den Arbeitsbereich, deren Inhalt in Anlage IV Punkt 1.A zu vorliegendem Erlass festgelegt ist.
Art. 64 - Während der Arbeiten werden täglich Messungen der Asbestfaserkonzentration in der Umgebungsluft gemäss den Bestimmungen der Anlage IV Punkt 1.B zu vorliegendem Erlass durchgeführt.
Art. 65 - Der Arbeitgeber stellt den Arbeitnehmern Arbeits- und Schutzkleidung sowie Atemschutzgeräte zur Verfügung und stellt sicher, dass diese getragen werden.
Diese Kleidung besteht aus Einweg- oder Baumwollunterwäsche, Strümpfen, einem Overall, einem luftdichten Einweg-Overall, Handschuhen und Sicherheitsschuhen oder -stiefeln.
Die Modalitäten für die Benutzung von Atemschutzgeräten sind in Anlage IV Punkt 1.C zu vorliegendem Erlass festgelegt.
Die Schutzausrüstungen werden - insofern sie nicht in der Schleuse auf eine angemessene Weise und ohne Risiko einer Kontamination durch Asbestfasern gereinigt werden - nach Gebrauch in luftdicht verschlossenen Verpackungen befördert und in angemessenen Anlagen behandelt und gereinigt.
Der Arbeitgeber stellt den Besuchern angemessene Schutzausrüstungen zur Vefügung, die denselben Schutz gewährleisten.
Art. 66 - Das bei einer Entfernung zu befolgende Verfahren ist vorliegendem Erlass in Anlage IV Punkt 1.D beigefügt.
Die Beschreibung der in Anlage IV Punkt 1.A, 1.B, 1.C und 1.D erwähnten Massnahmen wird dem in Artikel 53 erwähnten Arbeitsplan beigefügt.
Art. 67 - Während der Arbeiten führt der Arbeitgeber, der die Arbeiten ausführt, ein Baustellenregister, das am Arbeitsplatz aufbewahrt wird.
Der Inhalt wird in Anlage IV Punkt 2 festgelegt.
Dieses Baustellenregister wird dem Ausschuss zur Einsichtnahme zur Verfügung gehalten.
Art. 68 - Der Arbeitgeber organisiert die Arbeitszeit gemäss den Bestimmungen von Anlage IV Punkt 3 nach vorheriger Stellungnahme des Ausschusses.
Unterabschnitt VI - Spezifische Ausbildung für die mit dem Abbruch und der Entfernung von Asbest oder asbesthaltigen Materialien beauftragten Arbeitnehmer Art. 69 - Nur die Arbeitnehmer, die vorher an der in vorliegendem Unterabschnitt erwähnten Grundausbildung mit jährlicher Anpassungsfortbildung teilgenommen haben, dürfen Abbruch- und Entfernungsarbeiten von Asbest oder asbesthaltigen Materialien ausführen.
Diese Ausbildung wird auf angemessene Weise organisiert und auf die betroffenen Arbeitnehmer abgestimmt, damit sie das erforderliche Know-How erlangen, um diese Arbeiten ohne Risiken für Gesundheit und Sicherheit auszuführen.
Eine jährliche Anpassungsfortbildung wird ebenfalls organisiert.
Für diese Ausbildung und diese jährliche Anpassungsfortbildung wendet sich der Arbeitgeber an eine Einrichtung ausserhalb des Unternehmens.
Die Ausbildung geht der Ausführung der Aufgaben, für die sie bestimmt ist, voraus.
Art. 70 - Für Arbeitnehmer, die mit dem Abbruch oder der Entfernung von Asbest oder asbesthaltigen Materialien beauftragt sind, beträgt die Grundausbildung mindestens zweiunddreissig Stunden und die jährliche Anpassungsfortbildung mindestens acht Stunden.
Diese Grundausbildung und diese jährliche Anpassungsfortbildung sind zur Hälfte praktischen Übungen gewidmet, die da ausgeführt werden, wo die Arbeitsbedingungen auf einer Baustelle zum Abbruch und zur Entfernung von Asbest oder asbesthaltigen Materialien simuliert werden, ohne dass hierbei Asbest oder asbesthaltige Materialien verwendet werden.
Art. 71 - Die Ausbildung hat zum Ziel, dass die Arbeitnehmer mindestens die nötigen Kenntnisse über die in Artikel 38 Absatz 3 erwähnten Themen und die folgenden Themen erlangen: 1. Vorschriften in Sachen Abbruch und Entfernung von Asbest oder asbesthaltigen Materialien, 2.Techniken zum Abbruch und zur Entfernung von Asbest oder asbesthaltigen Materialien und damit verbundene Risiken für Gesundheit und Sicherheit, 3. spezifische Vorschriften über die Benutzung individueller Schutzausrüstungen, Notfallverfahren und Dekontaminierungsverfahren, die sich aus der Tatsache ergeben, dass es sich um Abbruch- und Entfernungsarbeiten handelt, 4.spezifische Regeln und Techniken in Bezug auf die Behandlung und Entsorgung von Asbestabfall.
Die Bauleiter nehmen an derselben Grundausbildung teil. Sie nehmen an einer jährlichen achtstündigen Anpassungsfortbildung teil, die sich auf die spezifischen Aufgaben der Bauleiter bezieht.
Für die Arbeitnehmer, die ausschliesslich die in Artikel 56 erwähnten einfachen Behandlungen ausführen, darf die Ausbildung sich auf acht Stunden beschränken und muss die Vorschriften über die Abbruch- und Entfernungsarbeiten von Asbest oder asbesthaltigen Materialien nicht umfassen.
Abschnitt XI - Schlussbestimmungen Art. 72 - Artikel 135ter der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27.
September 1947, und Anlage XII, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. August 1986 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Mai 2003, werden aufgehoben. Art. 73 - Artikel 148decies 2 Nr. 5 « Bekämpfung asbestbedingter Risiken » derselben Ordnung, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. August 1986 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. September 1987, 22.Juli 1991 und 7. August 1995, einschliesslich der Anlagen I und IV, wird aufgehoben.
Art. 74 - Titel III Kapitel IV Abschnitt II derselben Ordnung, der die Artikel 723ter 5 und 723ter 6 umfasst, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 1978 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. August 1986, 10. September 1987 und 22. Juli 1991, wird aufgehoben.
Art. 75 - Der Ministerielle Erlass vom 22. Dezember 1993 zur Bestimmung, im Rahmen der Bekämpfung der asbestbedingten Risiken, des Inhalts des in Artikel 148decies 2.5.2.2 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten Verzeichnisses und zur Festlegung der Frist, in der das Verzeichnis erstellt werden muss, wird aufgehoben.
Art. 76 - Artikel 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber krebserregenden und erbgutverändernden Agenzien am Arbeitsplatz, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 4. Mai 1999 und 20. Februar 2002, wird aufgehoben.
Art. 77 - In Artikel 20 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Februar 2002, werden die Wörter » 3. « Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen » » gestrichen. Art. 78 - Punkt A « Liste der Grenzwerte für die Exposition gegenüber chemischen Agenzien » der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 11. März 2002 über den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Agenzien am Arbeitsplatz, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 11. Oktober 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In der fünften Spalte der Zeile « Asbestfasern (Aktinolith, Anthophyllit, Krokydolith Tremolit, Amosit) » wird die Zahl « 150.000 » durch die Zahl « 100.000 » ersetzt. 2. In der fünften Spalte der Zeile « Asbestfasern (Chrysotil) » wird die Zahl « 500.000 » durch die Zahl « 100.000 » ersetzt.
Art. 79 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 71 des vorliegenden Erlasses und seiner Anlagen bilden Titel V Kapitel IV des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: 1. « Titel V - Chemische, krebserregende, erbgutverändernde und biologische Agenzien », 2.« Kapitel IV - Besondere Bestimmungen in Bezug auf Asbest ».
Art. 80 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 16. März 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN _______ Fussnoten (*) Registernummer des Chemical Abstract Service (CAS) (**) Diese Norm kann beim Belgischen Normeninstitut (BNI), avenue de la Brabançonne 29, 1000 Brüssel erhalten werden.
ANLAGE I In Artikel 34 erwähnte praktische Empfehlungen in Bezug auf die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer 1. Nach den heutigen Kenntnissen kann eine Asbestexposition die folgenden Erkrankungen verursachen: - Asbestose, - Mesotheliom, - Lungenkrebs, - Kehlkopfkrebs.2. Dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt und dem Arzt-Arbeitsinspektor, die ihre Aufträge im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Erlasses ausführen, müssen die Bedingungen und Umstände der Exposition der Arbeitnehmer bekannt sein.3. Die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer wird gemäss den Grundsätzen und der Praxis der Arbeitsmedizin durchgeführt.Sie umfasst mindestens folgende Massnahmen: - ein persönliches Gespräch, - eine allgemeine klinische Untersuchung und insbesondere eine Untersuchung des Thorax, - einen Lungenfunktionstest (Atemvolumen und Atemfrequenz), - eine Untersuchung des Kehlkopfes.
Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt oder der Arzt-Arbeitsinspektor entscheidet entsprechend dem neuesten arbeitsmedizinischen Wissensstand, ob weitere Untersuchungen, etwa eine zytologische Untersuchung des Sputums, eine Thorax-Röntgenuntersuchung oder eine Computertomografie, erforderlich sind.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 16. März 2006 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN
ANLAGE II In Artikel 56 erwähnte Technik der einfachen Behandlungen A. Die Technik der einfachen Behandlungen findet nur Anwendung bei der Entfernung von: 1. fest gebundenem Asbest, der nicht beschädigt ist oder bei dem keine freien Fasern sichtbar sind und die Entfernung keine Änderung der Situation hervorruft, 2.fest gebundenem Asbest, der beschädigt ist oder bei dem freie Fasern sichtbar sind und der in einer Aussenanwendung verwendet ist, ohne die Anwesenheit Dritter, insofern die Entfernung keine Änderung des Zustands hervorruft, 3. asbesthaltigen Dichtungen oder Packungen, 4.asbesthaltigen Schnüren und Geweben, 5. asbesthaltigen Bremsbelägen und ähnlichen Materialien, 6.asbesthaltigen Blechen, Asbestpappe, Asbestzement in Innenanwendungen, wo es keine Befestigungselemente, wie zum Beispiel Schrauben, Nägel oder Kleber, gibt, unter der Bedingung, dass der Asbest fixiert ist und ohne Demontagewerkzeug entfernt und verpackt wird, 7. der Asbestkontaminierung einer Räumlichkeit, eines Raumes, eines Gebäudes oder einer technischen Anlage, wobei keine Asbestrückstände sichtbar sind, unter der Bedingung, dass diese Räumlichkeit, dieser Raum, dieses Gebäude oder diese technische Anlage mit Staubsaugern mit Absolutfilter und mittels feuchter Tücher gereinigt werden. B. Bei der Anwendung der Technik der einfachen Behandlungen finden stets die folgenden Gefahrenverhütungsmassnahmen Anwendung: 1. Die zu entfernenden oder zu demontierenden Materialien werden vorher anhand einer Flüssigkeit, die speziell zu dem Zweck entwickelt wurde, fixiert, um die Menge der Asbestfasern in der Luft so gering wie möglich zu halten.2. Die Technik zur Ausführung der Arbeiten wurde gemäss Abschnitt VI anhand von Luftmessungen, die von einem zugelassenen Labor durchgeführt wurden, beurteilt, um zu überprüfen, ob durch die Anwendung dieser Technik der Asbestgehalt der Luft 0,01 Faser/cm3 nicht übersteigt.3. Wurde die in Nr.2 vermerkte Konzentration überschritten, wird eine andere Technik angewandt. 4. Bei der Ausführung dieser Arbeiten tragen die Arbeitnehmer ein Atemschutzgerät mit P3-Filter oder jedes andere Gerät mit gleichwertiger oder höherer Wirksamkeit.5. Die Arbeitnehmer haben an der in Abschnitt X Unterabschnitt VI erwähnten spezifischen Ausbildung teilgenommen. Gesehen, um Unserem Erlass vom 16. März 2006 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN
ANLAGE III Spezifische Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des in Artikel 58 erwähnten Handschuhsack-Verfahrens Das Handschuhsack-Verfahren wird nur von den Arbeitgebern angewandt, die bewiesen haben, dass sie die für die Anwendung dieses Verfahrens erforderlichen Fähigkeiten besitzen.
Der Handschuhsack erfüllt die folgenden Bedingungen: 1. Er ist hergestellt aus starkem, durchsichtigem Kunststoff einer minimalen Dicke von 200 µm.2. Es sind zwei Handschuhe und ein kleiner Werkzeugkasten integriert.3. Er kann leicht luftdicht verschlossen werden.4. Er besitzt eine wiederverschliessbare Öffnung für die Düse des Flüssigkeitszerstäubers und des Staubsaugers. Wenn der Handschuhsack im Laufe der Entfernungsarbeiten reisst, werden sofort die folgenden Massnahmen ergriffen: 1. Alle Materialien werden sofort fixiert.2. Die restlichen Asbestfasern werden sofort anhand eines Staubsaugers mit Absolutfilter entfernt.3. Die Abfälle werden nach den in Artikel 39 § 2 festgelegten Vorschriften entsorgt.4. Gemäss den Artikeln 19 bis 22 werden Messungen durchgeführt, um zu prüfen, ob die Umgebungsluft nicht asbestkontaminiert wurde.5. Die Arbeitnehmer duschen. Der Handschuhsack mit den Arbeitsmitteln wird so installiert, dass das Rohr nicht beschädigt wird und dass ab Beginn der Entfernungsarbeiten keine Asbestfaser in die Umgebungsluft entweichen kann.
Bei der Asbestentfernung wird sichergestellt, dass alle sichtbaren Asbestfasern entfernt werden.
Nach der Asbestentfernung werden die freiliegenden Rohre und die Asbestabfälle fixiert.
Die Arbeitsmittel werden derart entfernt und gereinigt, dass keine Freisetzung von Asbestfasern in die Umgebungsluft möglich ist.
Die Asbestabfälle, die unten im Sack aufgefangen wurden, werden vom Rest des Sacks abgesondert. Diese getrennt verpackten Abfälle werden von dem Rohr entfernt. Ein Asbestabfallsack wird um den Handschuhsack, der die Asbestabfälle enthält, herum angebracht, wonach der Asbestabfallsack luftdicht verschlossen wird. Dieses Verfahren erfolgt so, dass eine Freisetzung von Asbestfasern in die Umgebungsluft verhindert wird.
Die beiden Enden der noch nicht entfernten Asbestisolierung werden abgeklebt.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 16. März 2006 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN
ANLAGE IV In Artikel 63 erwähnte Technik des luftdicht geschlossenen Bereichs 1. Der Arbeitgeber trifft die folgenden Gefahrenverhütungsmassnahmen: 1.A Arbeitsbereich: 1) Der Arbeitsbereich wird durch eine doppelschichtige luftdichte Abschottung abgetrennt.Die beiden Schichten werden so angebracht, dass sie leicht voneinander getrennt werden können, ohne dabei die Luftundurchlässigkeit der Abschottung zu gefährden. Eine schon bestehende luftdichte Abtrennung, wie zum Beispiel eine Mauer, ein Boden oder eine Decke, darf als Aussenschicht betrachtet werden.
Wenn aus technischen oder Sicherheitsgründen die Abschottung unmöglich ist, wird dies ausführlich im Arbeitsplan gerechtfertigt. 2) Alle Geräte, die sich in dem Arbeitsbereich befinden, werden, nachdem sie abgeschaltet und abgekühlt sind, entfernt oder luftdicht verpackt.3) Das Elektrizitätsnetz wird ausgeschaltet, es sei denn, es ist aus technischen oder Sicherheitsgründen nicht möglich.4) Der Zugang zum Arbeitsbereich wird durch eine Eingangsschleuse, die aus mindestens drei getrennten Kammern besteht, begrenzt: einer äusseren Kammer, einer mittleren Kammer mit einer Dusche und einer inneren Kammer. 5) Es wird eine Materialschleuse, deren Benutzung in Punkt 1.D Nr. 3 beschrieben ist, vorgesehen. 6) Vor Beginn der Arbeiten wird anhand eines Rauchtests oder eines gleichwertigen Tests die Luftundurchlässigkeit der Abschottung des Arbeitsbereichs überprüft. Dieser Test wird ausgeführt, bevor in dem Arbeitsbereich Unterdruck erzeugt wird.
Zur Ausführung dieses Tests werden die Produkte mit der geringsten schädlichen Wirkung verwendet. Die erforderlichen Massnahmen werden zur Begrenzung der Rauchexposition der Arbeitnehmer getroffen. 7) Der Arbeitsbereich wird mittels einer oder mehrerer zentraler Absauganlagen mit Absolutfilter rund um die Uhr ständig zwischen zehn und vierzig Pascal Unterdruck gehalten.Dieser Unterdruck wird während der Arbeiten kontinuierlich aufgezeichnet.
Durch das Absaugen wird mindestens viermal pro Stunde ein vollständiger Luftaustausch im Arbeitsbereich gewährleistet. Hiervon kann aus technischen Gründen abgewichen werden, unter der Bedingung, dass im Arbeitsplan eine ausführliche Begründung aufgenommen wird. Die Wirksamkeit des Absolutfilters und des Absaugens wird mindestens täglich anhand von Luftmessungen, wie sie in Punkt 1.B festgelegt sind, kontrolliert. Die Absauganlage leitet die gefilterte Luft direkt nach aussen ab. 8) Beim Eintritt in den Arbeitsbereich wird die Arbeitskleidung in der äusseren Kammer gegen die individuelle Schutzausrüstung, einschliesslich der Atemschutzgeräte, ausgetauscht.Anschliessend wird der Arbeitsbereich über die mittlere und die innere Kammer betreten. 9) Beim Verlassen des Arbeitsbereichs wird sich zuerst in der inneren Kammer vollständig ausgezogen, nur das Atemschutzgerät wird vorläufig noch anbehalten.Die restlichen individuellen Schutzausrüstungen werden sofort in einem luftdichten Sack gesammelt und in der Kammer zurückgelassen. Anschliessend wird die mittlere Kammer betreten, in der sich eine Warmwasser-Dusche befindet. Hier wird zunächst mit dem Atemschutzgerät geduscht. Nach der ersten Dusche mit der Maske wird ein Stopfen auf den P3-Filter gesetzt (auf der Absaugseite) und die Maske wird abgenommen. Dann wird ein zweites Mal geduscht und die Maske wird gründlich abgespült. Der P3-Filter wird von der Maske losgeschraubt und anschliessend in einen Asbestabfallsack gelegt. Dann betritt man mit der gereinigten Maske die äussere Kammer (sauberer Bereich), um sich dort abzutrocknen und anzukleiden.
Diese drei Kammern stehen im Vergleich zur Umgebung ausserhalb des Arbeitsbereichs unter Unterdruck und werden täglich gereinigt. 10) Während der Arbeiten werden täglich Messungen des Asbestgehalts der Luft vorgenommen, wie es in Punkt 1.B festgelegt ist. 11) Am Ende der Arbeiten wird die luftdichte Abschottung des Arbeitsbereichs wie folgt abgebaut: - Nach der vollständigen Entfernung des Asbests werden die festen Oberflächen und die innere Schicht der luftdichten Abschottung von einer Fixierschicht bedeckt. - Nach dem Trocknen dieser Schicht wird die innere Schicht entfernt. - Vor der Entfernung der restlichen Teile der in Nr. 1) erwähnten luftdichten Abschottung werden die in Nr. 12) erwähnten Messungen durchgeführt.
Diese Messungen dürfen erst dann durchgeführt werden, nachdem festgestellt worden ist, dass der Raum sauber, trocken und frei von sichtbaren Rückständen von Asbest oder asbesthaltigen Materialien ist.
Zu diesem Zweck übermittelt die mit der Leitung der Tätigkeiten auf der Baustelle beauftragte Person dem Arbeitgeber eine schriftliche Erklärung, in der er bestätigt, dass eine Sichtprüfung ausgeführt wurde und dass er festgestellt hat, dass die oben angeführten Bedingungen erfüllt wurden. Das Labor, das die Messungen vornimmt, erhält eine Abschrift dieser Erklärung. - Wenn sich herausstellt, dass die obere Grenze des Konfidenzintervalls der Messung der Asbestfaserkonzentration weniger als 0,01 Faser/cm3 beträgt, darf der restliche Teil der Abschottungsvorrichtung entfernt werden und die Luft im Arbeitsbereich in direkten Kontakt mit der Umgebungsluft gebracht werden. 12) Die Messungen, die zur Entfernung der restlichen Teile der luftdichten Abschottung verlangt werden, erfüllen die folgenden Kriterien: - Während der Probenahmen wird das Abluftsystem abgeschaltet und die Luft wird gestört, um die zukünftigen Arbeitsbedingungen zu simulieren. - Die Filterhalter werden auf einer Höhe von 1 bis 2 Metern über dem Boden angebracht und ihre Aussenseite wird nach unten gerichtet. - In vertikalen Bereichen grosser Dimensionen (wie zum Beispiel Kanalisationen und Aufzugsschächte) werden die Filterhalter auf einer Höhe angebracht, die repräsentativ ist für die Exposition der Arbeitnehmer. - Die Messgeräte werden im ganzen Arbeitsbereich verteilt.
Die Mindestzahl der Proben wird durch die ganze Zahl, die unmittelbar unter dem Ergebnis der folgenden Formel liegt, bestimmt: A1/3-1 wobei « A » wie folgt bestimmt wird: 1. Wenn die Höhe des Arbeitsbereichs weniger als drei Meter beträgt oder wenn sie mindestens drei Meter beträgt und die Exposition jedoch normalerweise auf Bodenhöhe begrenzt ist, dann entspricht « A » der in Quadratmetern ausgedrückten Fläche des Arbeitsbereichs.2. In den anderen Fällen enstspricht « A » einem Drittel des in Kubikmetern ausgedrückten Volumens des Arbeitsbereichs. Falls sich im Arbeitsbereich grosse Gegenstände (wie z.B. Heizkessel) befinden, darf deren Volumen vom Gesamtvolumen des Arbeitsbereichs abgezogen werden. (Diese Formel hat keine theoretische Bedeutung, doch muss sie wie eine Faustregel ausgelegt werden, aus der sich die Mindestzahl der Proben ergibt.) In jedem Fall werden mindestens zwei Proben entnommen. Wenn das Volumen des Arbeitsbereichs weniger als zehn Kubikmeter beträgt, genügt eine einzige Probenahme.
Die Person, die für die Planung der Messungen verantwortlich ist, kann beurteilen, dass mehr Probenahmen erforderlich sind. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitsbereich genau unterteilt ist, zum Beispiel wenn er aus einer Etage eines Gebäudes mit verschiedenen Zimmern besteht.
Beispiele der Anzahl zu entnehmender Proben in Anwendung der oben erwähnten Formel: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Die Mindestdauer der Probenahmen beträgt vier Stunden und das Mindestvolumen abgesaugter Luft beträgt 0,48 Kubikmeter.
Wenn nicht mehr als vier Proben entnommen werden, beträgt die obere Grenze des Konfidenzintervalls aller Ergebnisse weniger als 0,01 Faser/cm3.
Wenn mehr als vier Proben entnommen werden, beträgt die obere Grenze des Konfidenzintervalls aller Ergebnisse weniger als 0,015 Faser/cm3 und für mindestens 80 % dieser Proben weniger als 0,01 Faser/cm3.
Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, wird der Arbeitsbereich erneut gereinigt und die Messungen werden erneut durchgeführt.
Referenzen: MDHS 39/4 (Asbestos fibres in air). Health and Safety Executive (Vereinigtes Königreich).
Während der gesamten Dauer der Messungen muss ein Beauftragter des Dienstes oder des Labors, dem die Messungen anvertraut wurden, anwesend sein, um die Probenahmen zu überwachen.
Die andauernde Anwesenheit dieses Beauftragten kann durch die Einsetzung von angemessenen Mitteln zur Kontrolle des Ablaufs der Probenahmen, des Auftretens von Zwischenfällen und des Zugangs von Dritten zu den Anlagen und zugehörigen Ausrüstungen ersetzt werden.
Der Beauftragte des zugelassenen Dienstes oder Labors kümmert sich persönlich um den Beginn und den Abschluss der Probenahmen. 1. B Messungen der Asbestfaserkonzentration in der Umgebungsluft Während der Arbeiten werden täglich Messungen der Asbestfaserkonzentration in der Umgebungsluft an den folgenden Orten durchgeführt: - äussere Kammer der Eingangsschleuse, - Ausgang(-gänge) der Absaugeinrichtung(en), - Ausgang der Materialschleuse, - gemäss den Bedingungen vor Ort näher zu bestimmende kritische Bereiche. Das Ergebnis dieser Messungen, das ausgedrückt wird als obere Grenze des Konfidenzintervalls, darf nicht über 0,01 Faser/cm3 liegen. Die Mindestdauer der Probenahme beträgt vier Stunden und das abgesaugte Volumen beträgt mindestens 0,48 Kubikmeter.
Der Arbeitgeber bestimmt im Voraus die Massnahmen, die getroffen werden, wenn die Messung der Asbestfaserkonzentration in der Umgebungsluft 0,01 Faser/cm3 überschreitet.
Jede Überschreitung dieser Konzentration sowie die vom Arbeitgeber getroffenen Massnahmen werden in das in Artikel 67 erwähnte Baustellenregister eingeschrieben. Wenn eine Überschreitung des Grenzwertes (0,1 Faser/cm3) festgestellt wird, ausgedrückt als die obere Grenze des Konfidenzintervalls, wird der mit der Überwachung beauftragte Beamte über diese Überschreitung sowie über die Ergebnisse der Messungen und die vom Arbeitgeber getroffenen Massnahmen informiert.
Während der gesamten Dauer der Messungen muss ein Beauftragter des Dienstes oder des Labors, dem die Messungen anvertraut wurden, anwesend sein, um die Probenahmen zu überwachen. 1. C Benutzung der in Artikel 65 vorgesehenen Atemschutzgeräte Die Atemschutzgeräte müssen entweder autonom oder durch Luftzufuhr funktionieren, oder einen gleichwertigen Schutz durch eine Kombination von Überdruck und Absolutfilterung der Luft bieten. Der Arbeitgeber erstellt für die Atemschutzgeräte ein kohärentes Verfahren, das Garantien für den individuellen und vollen Schutz eines jeden Arbeitnehmers bietet, sowie ein Wartungsverfahren, das volle Garantien für den korrekten Betrieb zwischen den Wartungen bietet.
Diese Verfahren werden schriftlich festgelegt und begründet. Sie werden dem Ausschuss zur Stellungnahme unterbreitet. 1. D Entfernungsverfahren 1.Die Staubemission im Arbeitsbereich wird möglichst begrenzt. Dies bedeutet insbesondere, dass das Material gründlich befeuchtet wird, bevor es entfernt wird. Bei der Befeuchtung wird die Wassermenge so dosiert, dass das Wasser weder vom Arbeitsbereich nach aussen auslaufen noch stehende Wasserpfützen im Arbeitsbereich bilden kann.
Wenn aus technischen oder Sicherheitsgründen die Entfernung im feuchten Zustand nicht möglich ist, wird dies im Arbeitsplan ausführlich gerechtfertigt. 2. Die Materialien werden zur gleichen Zeit demontiert und durch Absaugen oder Verpacken entfernt, damit sie später keine Verschmutzung des Arbeitsbereichs verursachen.3. Die Asbestabfälle werden staubdicht verpackt.Diese Verpackungen werden verschlossen und durch manuellen Druck ausreichend entlüftet, um ein eventuelles Reissen zu verhindern. Diese Abfälle werden über einen anderen Weg entsorgt als den, der von den Arbeitnehmern benutzt wird, um sich in den und wieder aus dem luftdichten Bereich zu begeben, nämlich über eine Materialschleuse mit Wasservorhang. Die Verpackungen werden anschliessend wieder verpackt. Diese doppelte Verpackung wird luftdicht verschlossen und gemäss der Anlage zum Königlichen Erlass vom 23. Oktober 2001 gekennzeichnet und vollständig entstaubt und intakt ausserhalb der Materialschleuse gesammelt.
Sämtliches im Arbeitsbereich verwendete Material, das nicht so einfach entstaubt werden kann, wird als Abfall betrachtet. 2. Inhalt des in Artikel 67 erwähnten Baustellenregisters Das Baustellenregister enthält die folgenden Rubriken: 1.die Identität der mit der Leitung der Arbeiten auf der Baustelle beauftragten Person, 2. eine Abschrift der Formulare zur Beurteilung des Gesundheitszustands aller Arbeitnehmer, die mit den Abbruch- und Entfernungsarbeiten von Asbest oder asbesthaltigen Materialien, die anhand der Technik des luftdicht geschlossenen Bereichs ausgeführt werden, beschäftigt sind, 3.die Feststellungen, die bei dem in Punkt 1.A. Nr. 6) dieser Anlage erwähnten Rauchtest gemacht wurden, 4. die besonderen Massnahmen, die von dem mit der Überwachung beauftragten Beamten auferlegt oder gebilligt wurden, in Anbetracht der technischen Merkmale der Baustelle oder der auszuführenden Arbeit und der Art des Risikos für die Arbeitnehmer, 5.die Berichte über die in Punkt 1.A Nr. 11) dritter Gedankenstrich und Punkt 1.B erwähnten Messungen, 6. den Bericht über die Zwischenfälle, die sich während der Arbeiten zugetragen haben und die eine Kontamination der Eingangsschleusen oder angrenzenden Bereiche oder eine Exposition der Arbeitnehmer zur Folge hatten, 7.die Überschreitungen von 0,01 Faser/cm3 und 0,1 Faser/cm3, ausgedrückt als die obere Grenze des Konfidenzintervalls, sowie die getroffenen Massnahmen, 8. den täglichen Vermerk der Namen der Arbeitnehmer, die auf der Baustelle anwesend waren, sowie den Vermerk der Uhrzeiten von Beginn und Ende ihrer täglichen Arbeit und der Art ihrer Tätigkeit, 9.die Namen der Besucher und ihre Funktion, 10. eventuellen Bemerkungen der mit der Überwachung beauftragten Beamten.3. In Artikel 68 erwähnte Organisation der Arbeitszeit Die Organisation der Arbeitszeit ist Gegenstand einer Risikoanalyse, die die besonderen Arbeitsumstände berücksichtigt.Kein einziger Arbeitnehmer darf länger als zwei Stunden ununterbrochen in einem luftdicht geschlossenen Bereich arbeiten.
Nach günstiger Stellungnahme des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes darf unter genau definierten Bedingungen während längerer Zeiträume gearbeitet werden.
Es werden Pausen eingelegt, um zu vermeiden, dass es zu Belastungen aufgrund der Arbeitsschwere kommt.
Zu jedem Zeitpunkt ist visueller oder auditiver Kontakt mit einer Person ausserhalb des luftdicht geschlossenen Bereichs möglich.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 16. März 2006 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN