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Koninklijk Besluit van 16 maart 1998
gepubliceerd op 08 april 1998

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 september 1997 tot bepaling van het bedrag van de rechten en retributies die geheven worden met toepassing van de wet van 3 januari 1933 op de vervaardiging van, de handel in en het dragen van wapens en op de handel in munitie

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1998000172
pub.
08/04/1998
prom.
16/03/1998
ELI
eli/besluit/1998/03/16/1998000172/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

16 MAART 1998. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 september 1997 tot bepaling van het bedrag van de rechten en retributies die geheven worden met toepassing van de wet van 3 januari 1933 op de vervaardiging van, de handel in en het dragen van wapens en op de handel in munitie


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 september 1997 tot bepaling van het bedrag van de rechten en retributies die geheven worden met toepassing van de wet van 3 januari 1933 op de vervaardiging van, de handel in en het dragen van wapens en op de handel in munitie, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 september 1997 tot bepaling van het bedrag van de rechten en retributies die geheven worden met toepassing van de wet van 3 januari 1933 op de vervaardiging van, de handel in en het dragen van wapens en op de handel in munitie.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 16 maart 1998.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE

Bijlage MINISTERIUM DES INNERN 16. SEPTEMBER 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der in Anwendung des Gesetzes vom 3.Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition erhobenen Steuern und Gebühren ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, insbesondere des Artikels 28 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Januar 1991; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Juli 1996;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 21.

November 1996;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Justiz, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Artikel 1.Hinsichtlich der Ausstellung der im Königlichen Erlass vom 20. September 1991 zur Ausführung des Gesetzes vom 3.Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, nachstehend « der Erlass » genannt, erwähnten Zulassungen werden die zu zahlenden Steuern und Gebühren wie folgt festgelegt: A. bei Einreichung des Antrags: 1. wenn er die Herstellung, die Reparatur, die Lagerung, den Handel oder Maklergeschäfte mit beziehungsweise von Verteidigungswaffen, Jagd- und Sportwaffen oder Sammlerwaffen und Munition für diese Waffen betrifft: ein Betrag von 10 000 Franken, 2.wenn er die Herstellung, die Reparatur, die Lagerung, den Handel oder Maklergeschäfte mit beziehungsweise von Kriegswaffen, Verteidigungswaffen, Jagd- und Sportwaffen oder Sammlerwaffen und Munition für diese Waffen betrifft: ein Betrag von 15 000 Franken, 3. wenn er ausschliesslich die Herstellung, die Lagerung, den Handel oder Maklergeschäfte mit beziehungsweise von Munition betrifft: ein Betrag von 7 500 Franken, 4.wenn er ausschliesslich das Gravieren, Brünieren oder Verzieren von Kriegswaffen, Verteidigungswaffen, Jagd- und Sportwaffen oder Sammlerwaffen betrifft: ein Betrag von 5 000 Franken, 5. wenn er das Führen eines Museums für oder einer historischen Privatsammlung von Kriegs- oder Verteidigungswaffen und Munition für diese Waffen betrifft: ein Betrag von 5 000 Franken, 6.wenn er ausschliesslich das Führen eines Museums für oder einer historischen Privatsammlung von Kriegs- oder Verteidigungswaffen betrifft: ein Betrag von 2 000 Franken;

B. bei der Ausstellung der Bescheinigung: 1. wenn sie die Herstellung, die Reparatur, die Lagerung, den Handel oder Maklergeschäfte mit beziehungsweise von Verteidigungswaffen, Jagd- und Sportwaffen oder Sammlerwaffen und Munition für diese Waffen betrifft: ein Betrag von 10 000 Franken, 2.wenn sie die Herstellung, die Reparatur, die Lagerung, den Handel oder Maklergeschäfte mit beziehungsweise von Kriegswaffen, Verteidigungswaffen, Jagd- und Sportwaffen oder Sammlerwaffen und Munition für diese Waffen betrifft: ein Betrag von 15 000 Franken, 3. wenn sie ausschliesslich die Herstellung, die Lagerung, den Handel oder Maklergeschäfte mit beziehungsweise von Munition betrifft: ein Betrag von 7 500 Franken, 4.wenn sie ausschliesslich das Gravieren, Brünieren oder Verzieren von Kriegswaffen, Verteidigungswaffen, Jagd- und Sportwaffen oder Sammlerwaffen betrifft: ein Betrag von 5 000 Franken, 5. wenn sie das Führen eines Museums für oder einer historischen Privatsammlung von Kriegs- oder Verteidigungswaffen und Munition für diese Waffen betrifft: ein Betrag von 7 500 Franken, 6.wenn sie ausschliesslich das Führen eines Museums für oder einer historischen Privatsammlung von Kriegs- oder Verteidigungswaffen betrifft: ein Betrag von 2 500 Franken;

Art. 2.Vorbehaltlich des Artikels 14 des Gesetzes vom 3. Januar 1933 werden die Steuern und Gebühren, die bei der Ausstellung der im Erlass erwähnten Erlaubnis- und Waffenscheine zu zahlen sind, wie folgt festgelegt: 1. für eine Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungswaffe: ein Betrag von 1 350 Franken, 2.für eine Erlaubnis zum Besitz einer Kriegswaffe: ein Betrag von 3 500 Franken, 3. für einen Verteidigungswaffenschein und einen Antrag auf Erneuerung dieses Scheins: ein Betrag von 3 000 Franken, 4.für eine Erlaubnis zum Besitz eines Lagers von Verteidigungs- oder Kriegswaffen und von Munition für diese Waffen: ein Betrag von 5 000 Franken, 5. für eine Erlaubnis zum Besitz eines Lagers ausschliesslich von Munition für Verteidigungs- oder Kriegswaffen: ein Betrag von 2 500 Franken.

Art. 3.Die in Artikel 1 und 2 erwähnten Steuern und Gebühren, ausgenommen die in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Steuern und Gebühren, sind in Form von Steuermarken zu zahlen. Davon betroffene Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, müssen sich die erforderlichen Steuermarken in Belgien besorgen oder besorgen lassen.

Die in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Steuern und Gebühren sind auf folgende Art und Weise zu zahlen: 1. 1 000 Franken an die Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes des Antragstellers, 2.350 Franken in Form von Steuermarken.

Die verschiedenen Behörden sind befugt, die Steuern und Gebühren einzunehmen.

Art. 4.Die in Artikel 1 Buchstabe A Nr. 1 bis 4 und Buchstabe B Nr. 1 bis 4 erwähnten Beträge werden um die Hälfte reduziert, sofern die Zulassung für eine Tätigkeit beantragt und ausgestellt wird, die in einer anderen Provinz bereits Gegenstand einer Zulassung ist.

Gezahlte Steuern und Gebühren werden nicht rückerstattet, sollte der Antrag für unzulässig erklärt oder abgelehnt werden; dies gilt auch bei zeitweiliger Aufhebung, Entzug oder Einschränkung der Zulassung oder Erlaubnis und bei Einstellung der Tätigkeiten, auf die sich die Zulassung oder Erlaubnis bezieht.

Sie sind für Zulassungen oder Erlaubnisse, die ein und denselben Gegenstand betreffen, nur ein einziges Mal zu zahlen.

Eine Änderung der auf der Zulassungsbescheinigung oder dem Erlaubnisschein angegebenen Adresse ist nicht kostenpflichtig, sofern die neue Adresse innerhalb des Zuständigkeitsgebiets der Ausstellungsbehörde liegt.

Bei Erweiterung der Zulassung oder Erlaubnis muss nur die Differenz zwischen dem bei der ursprünglichen Beantragung und Ausstellung dieses Dokuments gezahlten Betrag und dem für die neue Beantragung und neue Ausstellung des gewünschten Dokuments geschuldeten Betrag gezahlt werden.

Für die Registrierung im Zusammenhang mit dem Feuerwaffenbesitz und die Ausstellung einer Waffenbesitz-erlaubnis oder Registrierungsbescheinigung gemäss Artikel 18 des Erlasses wird keine Steuer oder Gebühr erhoben.

Art. 5.§ 1 - Die in Artikel 2 Nr. 1 und 3 erwähnten Steuern und Gebühren entfallen bei der Ausstellung eines Erlaubnis- oder Waffenscheins an: 1. ein Mitglied der Staatsanwaltschaft, das von seinem Korpschef ordnungsgemäss dazu befugt ist, eine Verteidigungsfeuerwaffe zu besitzen oder mitzuführen, 2.einen Untersuchungsrichter, der berechtigt ist, eine Verteidigungsfeuerwaffe zu besitzen oder mitzuführen, 3. das Personal der Sicherheitsdienste der NATO und der Europäischen Union. Die in Artikel 2 Nr. 1, 4 und 5 erwähnten Steuern und Gebühren entfallen, wenn genehmigten Wachunternehmen und internen Wachdiensten ein Erlaubnisschein ausgestellt wird.

Die in Artikel 2 Nr. 3 erwähnten Steuern und Gebühren entfallen, wenn Personalmitgliedern genehmigter Wachunternehmen und interner Wachdienste, die vom Minister des Innern eine Sondergenehmigung zum Besitz von Waffen oder Munition erhalten haben, ein Waffenschein ausgestellt wird.

Die in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Steuern und Gebühren entfallen, wenn einem in den Königlichen Erlassen vom 12. August 1991 und 11.

September 1991 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht erwähnten Mitglied eines Dienstes der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht, das von der für diesen Dienst zuständigen Behörde ordnungsgemäss dazu befugt ist, mit einer zu der Kategorie Verteidigungsfeuerwaffen gehörenden Dienstwaffe einen Schiessstand zu besuchen oder an Wettbewerben im Sportschiessen teilzunehmen, ein Erlaubnisschein zum Besitz einer Verteidigungsfeuerwaffe, beschränkt auf den Erwerb von Munition, ausgestellt wird. § 2 - Die in Artikel 1 Buchstabe A Nr. 5 und 6 und Buchstabe B Nr. 5 und 6 erwähnten Steuern und Gebühren für die Beantragung und Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung für das Führen eines Museums für oder einer Sammlung von Verteidigungs- oder Kriegswaffen oder Munition für diese Waffen entfallen für einen in § 1 Absatz 4 erwähnten Dienst der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht, die Schule für Kriminologie und Kriminalistik, das Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie und jede von der zuständigen Behörde für die Ausbildung der Mitglieder vorerwähnter Dienste zugelassene Anstalt.

Art. 6.Der Königliche Erlass vom 30. Oktober 1991 zur Festlegung der in Anwendung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition erhobenen Steuern und Gebühren wird aufgehoben.

Art. 7.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 8.Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 16. September 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 maart 1998.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE

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