Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 september 1997 tot bepaling van het bedrag van de rechten en retributies die geheven worden met toepassing van de wet van 3 januari 1933 op de vervaardiging van, de handel in en het dragen van wapens en op de handel in munitie | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 septembre 1997 déterminant le montant des droits et redevances perçus en application de la loi du 3 janvier 1933 relative à la fabrication, au commerce et au port des armes et au commerce des munitions |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
16 MAART 1998. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 16 MARS 1998. Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 september 1997 tot | langue allemande de l'arrêté royal du 16 septembre 1997 déterminant le |
bepaling van het bedrag van de rechten en retributies die geheven | montant des droits et redevances perçus en application de la loi du 3 |
worden met toepassing van de wet van 3 januari 1933 op de | janvier 1933 relative à la fabrication, au commerce et au port des |
vervaardiging van, de handel in en het dragen van wapens en op de | armes et au commerce des munitions |
handel in munitie | |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 16 september 1997 tot bepaling van het bedrag van de | royal du 16 septembre 1997 déterminant le montant des droits et |
rechten en retributies die geheven worden met toepassing van de wet | |
van 3 januari 1933 op de vervaardiging van, de handel in en het dragen | redevances perçus en application de la loi du 3 janvier 1933 relative |
van wapens en op de handel in munitie, opgemaakt door de Centrale | à la fabrication, au commerce et au port des armes et au commerce des |
dienst voor Duitse vertaling van het | munitions, établi par le Service central de traduction allemande du |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 16 september 1997 tot | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 septembre 1997 |
bepaling van het bedrag van de rechten en retributies die geheven | déterminant le montant des droits et redevances perçus en application |
worden met toepassing van de wet van 3 januari 1933 op de | de la loi du 3 janvier 1933 relative à la fabrication, au commerce et |
vervaardiging van, de handel in en het dragen van wapens en op de | au port des armes et au commerce des munitions. |
handel in munitie. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 16 maart 1998. | Donné à Bruxelles, le 16 mars 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Bijlage | Annexe |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
16. SEPTEMBER 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der in | 16. SEPTEMBER 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der in |
Anwendung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das | Anwendung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das |
Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition | Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition |
erhobenen Steuern und Gebühren | erhobenen Steuern und Gebühren |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das | Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das |
Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, | Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, |
insbesondere des Artikels 28 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom | insbesondere des Artikels 28 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom |
30. Januar 1991; | 30. Januar 1991; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Juli 1996; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Juli 1996; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 21. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 21. |
November 1996; | November 1996; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der |
Justiz, | Justiz, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1.Hinsichtlich der Ausstellung der im Königlichen Erlass vom |
Artikel 1. Hinsichtlich der Ausstellung der im Königlichen Erlass vom |
20. September 1991 zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über | 20. September 1991 zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über |
die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit | die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit |
Waffen und Munition, nachstehend « der Erlass » genannt, erwähnten | Waffen und Munition, nachstehend « der Erlass » genannt, erwähnten |
Zulassungen werden die zu zahlenden Steuern und Gebühren wie folgt | Zulassungen werden die zu zahlenden Steuern und Gebühren wie folgt |
festgelegt: | festgelegt: |
A. bei Einreichung des Antrags: | A. bei Einreichung des Antrags: |
1. wenn er die Herstellung, die Reparatur, die Lagerung, den Handel | 1. wenn er die Herstellung, die Reparatur, die Lagerung, den Handel |
oder Maklergeschäfte mit beziehungsweise von Verteidigungswaffen, | oder Maklergeschäfte mit beziehungsweise von Verteidigungswaffen, |
Jagd- und Sportwaffen oder Sammlerwaffen und Munition für diese Waffen | Jagd- und Sportwaffen oder Sammlerwaffen und Munition für diese Waffen |
betrifft: ein Betrag von 10 000 Franken, | betrifft: ein Betrag von 10 000 Franken, |
2. wenn er die Herstellung, die Reparatur, die Lagerung, den Handel | 2. wenn er die Herstellung, die Reparatur, die Lagerung, den Handel |
oder Maklergeschäfte mit beziehungsweise von Kriegswaffen, | oder Maklergeschäfte mit beziehungsweise von Kriegswaffen, |
Verteidigungswaffen, Jagd- und Sportwaffen oder Sammlerwaffen und | Verteidigungswaffen, Jagd- und Sportwaffen oder Sammlerwaffen und |
Munition für diese Waffen betrifft: ein Betrag von 15 000 Franken, | Munition für diese Waffen betrifft: ein Betrag von 15 000 Franken, |
3. wenn er ausschliesslich die Herstellung, die Lagerung, den Handel | 3. wenn er ausschliesslich die Herstellung, die Lagerung, den Handel |
oder Maklergeschäfte mit beziehungsweise von Munition betrifft: ein | oder Maklergeschäfte mit beziehungsweise von Munition betrifft: ein |
Betrag von 7 500 Franken, | Betrag von 7 500 Franken, |
4. wenn er ausschliesslich das Gravieren, Brünieren oder Verzieren von | 4. wenn er ausschliesslich das Gravieren, Brünieren oder Verzieren von |
Kriegswaffen, Verteidigungswaffen, Jagd- und Sportwaffen oder | Kriegswaffen, Verteidigungswaffen, Jagd- und Sportwaffen oder |
Sammlerwaffen betrifft: ein Betrag von 5 000 Franken, | Sammlerwaffen betrifft: ein Betrag von 5 000 Franken, |
5. wenn er das Führen eines Museums für oder einer historischen | 5. wenn er das Führen eines Museums für oder einer historischen |
Privatsammlung von Kriegs- oder Verteidigungswaffen und Munition für | Privatsammlung von Kriegs- oder Verteidigungswaffen und Munition für |
diese Waffen betrifft: ein Betrag von 5 000 Franken, | diese Waffen betrifft: ein Betrag von 5 000 Franken, |
6. wenn er ausschliesslich das Führen eines Museums für oder einer | 6. wenn er ausschliesslich das Führen eines Museums für oder einer |
historischen Privatsammlung von Kriegs- oder Verteidigungswaffen | historischen Privatsammlung von Kriegs- oder Verteidigungswaffen |
betrifft: ein Betrag von 2 000 Franken; | betrifft: ein Betrag von 2 000 Franken; |
B. bei der Ausstellung der Bescheinigung: | B. bei der Ausstellung der Bescheinigung: |
1. wenn sie die Herstellung, die Reparatur, die Lagerung, den Handel | 1. wenn sie die Herstellung, die Reparatur, die Lagerung, den Handel |
oder Maklergeschäfte mit beziehungsweise von Verteidigungswaffen, | oder Maklergeschäfte mit beziehungsweise von Verteidigungswaffen, |
Jagd- und Sportwaffen oder Sammlerwaffen und Munition für diese Waffen | Jagd- und Sportwaffen oder Sammlerwaffen und Munition für diese Waffen |
betrifft: ein Betrag von 10 000 Franken, | betrifft: ein Betrag von 10 000 Franken, |
2. wenn sie die Herstellung, die Reparatur, die Lagerung, den Handel | 2. wenn sie die Herstellung, die Reparatur, die Lagerung, den Handel |
oder Maklergeschäfte mit beziehungsweise von Kriegswaffen, | oder Maklergeschäfte mit beziehungsweise von Kriegswaffen, |
Verteidigungswaffen, Jagd- und Sportwaffen oder Sammlerwaffen und | Verteidigungswaffen, Jagd- und Sportwaffen oder Sammlerwaffen und |
Munition für diese Waffen betrifft: ein Betrag von 15 000 Franken, | Munition für diese Waffen betrifft: ein Betrag von 15 000 Franken, |
3. wenn sie ausschliesslich die Herstellung, die Lagerung, den Handel | 3. wenn sie ausschliesslich die Herstellung, die Lagerung, den Handel |
oder Maklergeschäfte mit beziehungsweise von Munition betrifft: ein | oder Maklergeschäfte mit beziehungsweise von Munition betrifft: ein |
Betrag von 7 500 Franken, | Betrag von 7 500 Franken, |
4. wenn sie ausschliesslich das Gravieren, Brünieren oder Verzieren | 4. wenn sie ausschliesslich das Gravieren, Brünieren oder Verzieren |
von Kriegswaffen, Verteidigungswaffen, Jagd- und Sportwaffen oder | von Kriegswaffen, Verteidigungswaffen, Jagd- und Sportwaffen oder |
Sammlerwaffen betrifft: ein Betrag von 5 000 Franken, | Sammlerwaffen betrifft: ein Betrag von 5 000 Franken, |
5. wenn sie das Führen eines Museums für oder einer historischen | 5. wenn sie das Führen eines Museums für oder einer historischen |
Privatsammlung von Kriegs- oder Verteidigungswaffen und Munition für | Privatsammlung von Kriegs- oder Verteidigungswaffen und Munition für |
diese Waffen betrifft: ein Betrag von 7 500 Franken, | diese Waffen betrifft: ein Betrag von 7 500 Franken, |
6. wenn sie ausschliesslich das Führen eines Museums für oder einer | 6. wenn sie ausschliesslich das Führen eines Museums für oder einer |
historischen Privatsammlung von Kriegs- oder Verteidigungswaffen | historischen Privatsammlung von Kriegs- oder Verteidigungswaffen |
betrifft: ein Betrag von 2 500 Franken; | betrifft: ein Betrag von 2 500 Franken; |
Art. 2.Vorbehaltlich des Artikels 14 des Gesetzes vom 3. Januar 1933 |
Art. 2.Vorbehaltlich des Artikels 14 des Gesetzes vom 3. Januar 1933 |
werden die Steuern und Gebühren, die bei der Ausstellung der im Erlass | werden die Steuern und Gebühren, die bei der Ausstellung der im Erlass |
erwähnten Erlaubnis- und Waffenscheine zu zahlen sind, wie folgt | erwähnten Erlaubnis- und Waffenscheine zu zahlen sind, wie folgt |
festgelegt: | festgelegt: |
1. für eine Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungswaffe: ein Betrag | 1. für eine Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungswaffe: ein Betrag |
von 1 350 Franken, | von 1 350 Franken, |
2. für eine Erlaubnis zum Besitz einer Kriegswaffe: ein Betrag von 3 | 2. für eine Erlaubnis zum Besitz einer Kriegswaffe: ein Betrag von 3 |
500 Franken, | 500 Franken, |
3. für einen Verteidigungswaffenschein und einen Antrag auf Erneuerung | 3. für einen Verteidigungswaffenschein und einen Antrag auf Erneuerung |
dieses Scheins: ein Betrag von 3 000 Franken, | dieses Scheins: ein Betrag von 3 000 Franken, |
4. für eine Erlaubnis zum Besitz eines Lagers von Verteidigungs- oder | 4. für eine Erlaubnis zum Besitz eines Lagers von Verteidigungs- oder |
Kriegswaffen und von Munition für diese Waffen: ein Betrag von 5 000 | Kriegswaffen und von Munition für diese Waffen: ein Betrag von 5 000 |
Franken, | Franken, |
5. für eine Erlaubnis zum Besitz eines Lagers ausschliesslich von | 5. für eine Erlaubnis zum Besitz eines Lagers ausschliesslich von |
Munition für Verteidigungs- oder Kriegswaffen: ein Betrag von 2 500 | Munition für Verteidigungs- oder Kriegswaffen: ein Betrag von 2 500 |
Franken. | Franken. |
Art. 3.Die in Artikel 1 und 2 erwähnten Steuern und Gebühren, |
Art. 3.Die in Artikel 1 und 2 erwähnten Steuern und Gebühren, |
ausgenommen die in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Steuern und Gebühren, | ausgenommen die in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Steuern und Gebühren, |
sind in Form von Steuermarken zu zahlen. Davon betroffene Personen, | sind in Form von Steuermarken zu zahlen. Davon betroffene Personen, |
die ihren Wohnsitz im Ausland haben, müssen sich die erforderlichen | die ihren Wohnsitz im Ausland haben, müssen sich die erforderlichen |
Steuermarken in Belgien besorgen oder besorgen lassen. | Steuermarken in Belgien besorgen oder besorgen lassen. |
Die in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Steuern und Gebühren sind auf | Die in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Steuern und Gebühren sind auf |
folgende Art und Weise zu zahlen: | folgende Art und Weise zu zahlen: |
1. 1 000 Franken an die Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes des | 1. 1 000 Franken an die Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes des |
Antragstellers, | Antragstellers, |
2. 350 Franken in Form von Steuermarken. | 2. 350 Franken in Form von Steuermarken. |
Die verschiedenen Behörden sind befugt, die Steuern und Gebühren | Die verschiedenen Behörden sind befugt, die Steuern und Gebühren |
einzunehmen. | einzunehmen. |
Art. 4.Die in Artikel 1 Buchstabe A Nr. 1 bis 4 und Buchstabe B Nr. 1 |
Art. 4.Die in Artikel 1 Buchstabe A Nr. 1 bis 4 und Buchstabe B Nr. 1 |
bis 4 erwähnten Beträge werden um die Hälfte reduziert, sofern die | bis 4 erwähnten Beträge werden um die Hälfte reduziert, sofern die |
Zulassung für eine Tätigkeit beantragt und ausgestellt wird, die in | Zulassung für eine Tätigkeit beantragt und ausgestellt wird, die in |
einer anderen Provinz bereits Gegenstand einer Zulassung ist. | einer anderen Provinz bereits Gegenstand einer Zulassung ist. |
Gezahlte Steuern und Gebühren werden nicht rückerstattet, sollte der | Gezahlte Steuern und Gebühren werden nicht rückerstattet, sollte der |
Antrag für unzulässig erklärt oder abgelehnt werden; dies gilt auch | Antrag für unzulässig erklärt oder abgelehnt werden; dies gilt auch |
bei zeitweiliger Aufhebung, Entzug oder Einschränkung der Zulassung | bei zeitweiliger Aufhebung, Entzug oder Einschränkung der Zulassung |
oder Erlaubnis und bei Einstellung der Tätigkeiten, auf die sich die | oder Erlaubnis und bei Einstellung der Tätigkeiten, auf die sich die |
Zulassung oder Erlaubnis bezieht. | Zulassung oder Erlaubnis bezieht. |
Sie sind für Zulassungen oder Erlaubnisse, die ein und denselben | Sie sind für Zulassungen oder Erlaubnisse, die ein und denselben |
Gegenstand betreffen, nur ein einziges Mal zu zahlen. | Gegenstand betreffen, nur ein einziges Mal zu zahlen. |
Eine Änderung der auf der Zulassungsbescheinigung oder dem | Eine Änderung der auf der Zulassungsbescheinigung oder dem |
Erlaubnisschein angegebenen Adresse ist nicht kostenpflichtig, sofern | Erlaubnisschein angegebenen Adresse ist nicht kostenpflichtig, sofern |
die neue Adresse innerhalb des Zuständigkeitsgebiets der | die neue Adresse innerhalb des Zuständigkeitsgebiets der |
Ausstellungsbehörde liegt. | Ausstellungsbehörde liegt. |
Bei Erweiterung der Zulassung oder Erlaubnis muss nur die Differenz | Bei Erweiterung der Zulassung oder Erlaubnis muss nur die Differenz |
zwischen dem bei der ursprünglichen Beantragung und Ausstellung dieses | zwischen dem bei der ursprünglichen Beantragung und Ausstellung dieses |
Dokuments gezahlten Betrag und dem für die neue Beantragung und neue | Dokuments gezahlten Betrag und dem für die neue Beantragung und neue |
Ausstellung des gewünschten Dokuments geschuldeten Betrag gezahlt | Ausstellung des gewünschten Dokuments geschuldeten Betrag gezahlt |
werden. | werden. |
Für die Registrierung im Zusammenhang mit dem Feuerwaffenbesitz und | Für die Registrierung im Zusammenhang mit dem Feuerwaffenbesitz und |
die Ausstellung einer Waffenbesitz-erlaubnis oder | die Ausstellung einer Waffenbesitz-erlaubnis oder |
Registrierungsbescheinigung gemäss Artikel 18 des Erlasses wird keine | Registrierungsbescheinigung gemäss Artikel 18 des Erlasses wird keine |
Steuer oder Gebühr erhoben. | Steuer oder Gebühr erhoben. |
Art. 5.§ 1 - Die in Artikel 2 Nr. 1 und 3 erwähnten Steuern und |
Art. 5.§ 1 - Die in Artikel 2 Nr. 1 und 3 erwähnten Steuern und |
Gebühren entfallen bei der Ausstellung eines Erlaubnis- oder | Gebühren entfallen bei der Ausstellung eines Erlaubnis- oder |
Waffenscheins an: | Waffenscheins an: |
1. ein Mitglied der Staatsanwaltschaft, das von seinem Korpschef | 1. ein Mitglied der Staatsanwaltschaft, das von seinem Korpschef |
ordnungsgemäss dazu befugt ist, eine Verteidigungsfeuerwaffe zu | ordnungsgemäss dazu befugt ist, eine Verteidigungsfeuerwaffe zu |
besitzen oder mitzuführen, | besitzen oder mitzuführen, |
2. einen Untersuchungsrichter, der berechtigt ist, eine | 2. einen Untersuchungsrichter, der berechtigt ist, eine |
Verteidigungsfeuerwaffe zu besitzen oder mitzuführen, | Verteidigungsfeuerwaffe zu besitzen oder mitzuführen, |
3. das Personal der Sicherheitsdienste der NATO und der Europäischen | 3. das Personal der Sicherheitsdienste der NATO und der Europäischen |
Union. | Union. |
Die in Artikel 2 Nr. 1, 4 und 5 erwähnten Steuern und Gebühren | Die in Artikel 2 Nr. 1, 4 und 5 erwähnten Steuern und Gebühren |
entfallen, wenn genehmigten Wachunternehmen und internen Wachdiensten | entfallen, wenn genehmigten Wachunternehmen und internen Wachdiensten |
ein Erlaubnisschein ausgestellt wird. | ein Erlaubnisschein ausgestellt wird. |
Die in Artikel 2 Nr. 3 erwähnten Steuern und Gebühren entfallen, wenn | Die in Artikel 2 Nr. 3 erwähnten Steuern und Gebühren entfallen, wenn |
Personalmitgliedern genehmigter Wachunternehmen und interner | Personalmitgliedern genehmigter Wachunternehmen und interner |
Wachdienste, die vom Minister des Innern eine Sondergenehmigung zum | Wachdienste, die vom Minister des Innern eine Sondergenehmigung zum |
Besitz von Waffen oder Munition erhalten haben, ein Waffenschein | Besitz von Waffen oder Munition erhalten haben, ein Waffenschein |
ausgestellt wird. | ausgestellt wird. |
Die in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Steuern und Gebühren entfallen, wenn | Die in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Steuern und Gebühren entfallen, wenn |
einem in den Königlichen Erlassen vom 12. August 1991 und 11. | einem in den Königlichen Erlassen vom 12. August 1991 und 11. |
September 1991 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die | September 1991 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die |
Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht erwähnten | Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht erwähnten |
Mitglied eines Dienstes der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen | Mitglied eines Dienstes der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen |
Macht, das von der für diesen Dienst zuständigen Behörde | Macht, das von der für diesen Dienst zuständigen Behörde |
ordnungsgemäss dazu befugt ist, mit einer zu der Kategorie | ordnungsgemäss dazu befugt ist, mit einer zu der Kategorie |
Verteidigungsfeuerwaffen gehörenden Dienstwaffe einen Schiessstand zu | Verteidigungsfeuerwaffen gehörenden Dienstwaffe einen Schiessstand zu |
besuchen oder an Wettbewerben im Sportschiessen teilzunehmen, ein | besuchen oder an Wettbewerben im Sportschiessen teilzunehmen, ein |
Erlaubnisschein zum Besitz einer Verteidigungsfeuerwaffe, beschränkt | Erlaubnisschein zum Besitz einer Verteidigungsfeuerwaffe, beschränkt |
auf den Erwerb von Munition, ausgestellt wird. | auf den Erwerb von Munition, ausgestellt wird. |
§ 2 - Die in Artikel 1 Buchstabe A Nr. 5 und 6 und Buchstabe B Nr. 5 | § 2 - Die in Artikel 1 Buchstabe A Nr. 5 und 6 und Buchstabe B Nr. 5 |
und 6 erwähnten Steuern und Gebühren für die Beantragung und | und 6 erwähnten Steuern und Gebühren für die Beantragung und |
Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung für das Führen eines Museums | Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung für das Führen eines Museums |
für oder einer Sammlung von Verteidigungs- oder Kriegswaffen oder | für oder einer Sammlung von Verteidigungs- oder Kriegswaffen oder |
Munition für diese Waffen entfallen für einen in § 1 Absatz 4 | Munition für diese Waffen entfallen für einen in § 1 Absatz 4 |
erwähnten Dienst der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht, | erwähnten Dienst der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht, |
die Schule für Kriminologie und Kriminalistik, das Landesinstitut für | die Schule für Kriminologie und Kriminalistik, das Landesinstitut für |
Kriminalistik und Kriminologie und jede von der zuständigen Behörde | Kriminalistik und Kriminologie und jede von der zuständigen Behörde |
für die Ausbildung der Mitglieder vorerwähnter Dienste zugelassene | für die Ausbildung der Mitglieder vorerwähnter Dienste zugelassene |
Anstalt. | Anstalt. |
Art. 6.Der Königliche Erlass vom 30. Oktober 1991 zur Festlegung der |
Art. 6.Der Königliche Erlass vom 30. Oktober 1991 zur Festlegung der |
in Anwendung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und | in Anwendung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und |
das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition | das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition |
erhobenen Steuern und Gebühren wird aufgehoben. | erhobenen Steuern und Gebühren wird aufgehoben. |
Art. 7.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Art. 7.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 8.Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, |
Art. 8.Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, |
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 16. September 1997 | Gegeben zu Brüssel, den 16. September 1997 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 maart 1998. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 mars 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |