gepubliceerd op 28 oktober 2014
Koninklijk besluit tot vaststelling van de lijst van niet voor productiedoeleinden gehouden zoogdieren die gehouden mogen worden. - Officieuze coördinatie in het Duits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU
16 JULI 2009. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de lijst van niet voor productiedoeleinden gehouden zoogdieren die gehouden mogen worden. - Officieuze coördinatie in het Duits
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 16 juli 2009 tot vaststelling van de lijst van niet voor productiedoeleinden gehouden zoogdieren die gehouden mogen worden (Belgisch Staatsblad van 24 augustus 2009), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 24 november 2009 tot wijziging van het koninklijk besluit van 16 juli 2009 tot vaststelling van de lijst van niet voor productiedoeleinden gehouden zoogdieren die gehouden mogen worden (Belgisch Staatsblad van 20 januari 2010).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 16. JULI 2009 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Liste der nicht zu Erzeugungszwecken gehaltenen Säugetiere, die gehalten werden dürfen Artikel 1 - Artikel 3bis des Gesetzes vom 14.August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere tritt, was Säugetiere betrifft, die nicht zu Erzeugungszwecken gehalten werden, am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Kraft. Unter "zu Erzeugungszwecken gehalten" versteht man "zur Erzeugung von Fleisch, Milch, Wolle, Häuten oder anderen Verbrauchsgütern gehalten".
Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 3bis § 1 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere erwähnten Tierarten oder -kategorien sind, was Säugetiere betrifft, die nicht zu Erzeugungszwecken gehalten werden, in der Liste in Anlage I aufgeführt. Diese Liste kann von dem für das Wohlbefinden der Tiere zuständigen Minister unter Berücksichtigung folgender Kriterien abgeändert werden: 1. der Tatsache, ob die Tiere der betreffenden Art unter Berücksichtigung ihrer grundlegenden physiologischen, ethologischen und ökologischen Bedürfnisse leicht zu halten und unterzubringen sind oder nicht, 2.des Maßes, in dem die Tiere der betreffenden Art von Natur aus aggressiv und/oder gefährlich sind beziehungsweise eine andere besondere Gefahr für die Gesundheit des Menschen darstellen, 3. des Bestehens oder Nichtbestehens klarer Indizien dafür, dass die Art sich bei Entkommen von Exemplaren aus Gefangenschaft in freier Wildbahn behaupten könnte und daher eine ökologische Bedrohung darstellen könnte, 4.der Verfügbarkeit von bibliografischen Daten über die Haltung der Art. 5. Falls widersprüchliche Daten oder Informationen über die Eignung einer Art für die Haltung bestehen, wird davon ausgegangen, dass eines oder mehrere der vorangehenden Kriterien nicht erfüllt sind. § 2 - Bei der Beurteilung der in § 1 aufgezählten Kriterien stützt sich der Minister auf eine gründliche Untersuchung, die auf den verlässlichsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und den neuesten Ergebnissen der internationalen Forschung beruht. Der Minister ändert die Liste nur, wenn sich auf der Grundlage der Untersuchung herausstellt, dass die Haltung von Exemplaren der betreffenden Art keine wirkliche Gefahr für den Schutz des Wohlbefindens der Tiere, der Gesundheit und des Lebens von Personen und Tieren beziehungsweise der Umwelt gegen eine ökologische Bedrohung, wie in § 1 Nr. 3 erwähnt, darstellt.
Art. 3 - Jede Privatperson, wie in Art. 3bis § 2 Nr. 3 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere erwähnt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ein oder mehrere lebende Säugetiere von Arten, die nicht auf der in Artikel 2 erwähnten Liste aufgeführt sind, zu anderen als zu Erzeugungszwecken hält, muss nachweisen können, dass sie dieses Tier beziehungsweise diese Tiere vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses gehalten hat, und zwar anhand eines der nachfolgenden Belege: 1. einer Originalrechnung oder eines anderen Nachweises für den Kauf des betreffenden Tieres beziehungsweise der betreffenden Tiere, insofern Folgendes darin angegeben wird: a) ein Kaufdatum, das vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses liegt, b) der korrekte Name der Art des beziehungsweise der Tiere, c) die Anzahl Tiere, 2.einer schriftlichen Erklärung eines zugelassenen Tierarztes oder eines Vertreters der Behörde, in der dieser bescheinigt, dass das betreffende Tier beziehungsweise die betreffenden Tiere vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in ihrem Besitz gewesen sind.
Art. 4 - § 1 - Eine Privatperson, wie in Art. 3bis § 2 Nr. 3 Absatz 1 Buchstabe b) desselben Gesetzes erwähnt, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ein oder mehrere Säugetiere, die nicht auf der in Anlage I festgelegten Liste aufgeführt sind, zu anderen als zu Erzeugungszwecken erwerben oder halten möchte, reicht vorab per Einschreiben bei dem für das Wohlbefinden der Tiere zuständigen Minister eine mit Gründen versehene Antragsakte ein. Aus dieser Akte geht hervor, dass sie sich über die Lebensgewohnheiten und die physiologischen Bedürfnisse der betreffenden Art gut informiert hat.
Die Akte muss außerdem eine Beschreibung der Unterkunft und der Pflege, die die Privatperson dem Tier bieten kann, enthalten. [Für jede eingereichte Akte wird eine Gebühr von 60 EUR pro Art bezahlt. Diese Zahlung erfolgt per Überweisung auf ein vom Minister bestimmtes Bank- beziehungsweise Postscheckkonto.] § 2 - Der Minister entscheidet binnen sechs Monaten nach Empfang der Antragsakte aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für zoologische Gärten über die Zulassung dieser Privatperson. Die Akte wird auf der Grundlage einer gründlichen Untersuchung beurteilt, die auf den verlässlichsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und den neuesten Ergebnissen der internationalen Forschung beruht. Der Beschluss des Ministers ist positiv, wenn aus der eingereichten Akte deutlich hervorgeht, dass die vorgesehene Unterkunft und Pflege und die Kenntnis des Antragstellers ausreichende Garantien bieten, um das Wohlbefinden der Tiere zu gewährleisten. § 3 - Die Zulassung hat eine unbegrenzte Gültigkeitsdauer. Der Minister kann die Zulassung aussetzen oder entziehen, wenn die Bedingungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind oder wenn gegen die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere verstoßen wird. [Art. 4 § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 24. November 2009 (B.S. vom 20. Januar 2010)] Art. 5 - Eine Privatperson, die über eine in Artikel 4 erwähnte Zulassung verfügt, teilt dem für das Wohlbefinden der Tiere zuständigen Dienst jährlich vor Ende des Kalenderjahres mit, wie viele Tiere der betreffenden Art sie hält und welche Änderungen eventuell an der Unterkunft oder Pflege vorgenommen wurden.
Art. 6 - § 1 - Jede Person, die der Liste in Anlage I eine Art hinzufügen lassen möchte, weist ihr Interesse nach und reicht per Einschreiben bei dem für das Wohlbefinden der Tiere zuständigen Minister eine Akte ein. Aus dieser Akte geht hervor, dass ausreichend objektive wissenschaftliche Daten verfügbar sind, die nachweisen, dass die betreffende Art von jeder Person ohne spezifische Vorkenntnisse gehalten werden kann, ohne dass dies eine Gefahr für das Wohlbefinden der Tiere darstellt. Diese Akte entspricht dem Muster in Anlage II. § 2 - Der Minister entscheidet binnen sechs Monaten nach Empfang der Akte über die Hinzufügung der betreffenden Art zu der Liste in Anlage I, wobei er die in Artikel 2 erwähnten Kriterien berücksichtigt und die Daten wie in Artikel 2 § 2 beschrieben beurteilt.
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 8 - Der für das Wohlbefinden der Tiere zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Anlage I Liste der Arten und Kategorien der nicht zu Erzeugungszwecken gehaltenen Säugetiere, die gehalten werden dürfen
Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name
Macropus rufogriseus
Rotnackenwallaby
Canis familiaris
Hund
Felis catus
Katze
Mustela furio
Frettchen
Equus asinus
Esel (domestiziert)
Equus asinus x E. caballus
Maultier
Equus caballus
Pferd
Equus caballus x E. asinus
Maulesel
Sus scrofa
Schwein
Lama glama
Lama (domestiziert)
Lama guanicoe
Guanako
Lama pacos
Alpaka (domestiziert)
Axis axis
Axishirsch
Cervus elaphus
Rothirsch
Cervus nippon
Sikahirsch
Dama dama
Damhirsch
Bos taurus
Hausrind
Bubalus bubalis
Wasserbüffel (domestiziert)
Capra hircus
Ziege (domestiziert)
Capra ibex
Steinbock
Ovis ammon
Mufflon
Ovis aries
Schaf (domestiziert)
Cynomys ludovicianus
Präriehund
Tamias sibiricus
Sibirisches Streifenhörnchen
Tamias striatus
Ostamerikanisches Streifenhörnchen
Cricetulus barabensis
Chinesischer Streifenhamster
Mesocricetus auratus
Goldhamster
Phodopus campbelli
Campbell-Zwerghamster
Phodopus roborovskii
Roborowski-Zwerghamster
Phodopus sungorus
Dsungarischer Zwerghamster
Gerbillus spec.
Echte Rennmäuse
Meriones spec.
Rennratten
Acomys spec.
Stachelmäuse
Micromys minutus
Eurasische Zwergmaus
Mus minutoides
Afrikanische Zwergmaus
Mus musculus
Hausmaus (Zuchtformen)
Rattus norvegicus
Wanderratte (Zuchtformen)
Chinchilla lanigera
Chinchilla (Zuchtformen)
Cavia porcellus
Meerschweinchen
Dolichotis patagonum
Mara
Octodon degus
Degu
Oryctolagus cuniculus
Kaninchen
Anlage II Formular für die Beantragung der Hinzufügung einer Art zu der Positivliste der nicht zu Erzeugungszwecken gehaltenen Säugetiere Dem Antrag wird eine Bibliografie der benutzten Literatur mit vollständigen Literaturangaben beigefügt. Eine Art pro Formular I. Antragsteller Name und Vorname: Adresse: Telefonnummer: E-Mail-Adresse: II. Identifizierung der Art wissenschaftlicher Name: deutscher Name: Schutzstatus der Art auf regionaler, nationaler beziehungsweise internationaler Ebene: III. Physiologische, ethologische und ökologische Bedürfnisse (detaillierte Beschreibung der Art in freier Wildbahn) a) Natürlicher Lebensraum unter Berücksichtigung eventueller Migrationen ? natürliches Biotop: ? Temperatur: ? Feuchtigkeit: ? Größe des Reviers: ? andere Arten, die denselben Lebensraum teilen o konkurrierende Arten beziehungsweise Feinde: o andere Arten: b) Natürliche Ernährung, unter Berücksichtigung eventueller jahreszeitlicher Schwankungen ? Art Futter: ? Häufigkeit der Fütterungen: c) Soziale Struktur ? Größe und Struktur der Gruppe: ? Hierarchie: d) Natürliches Verhalten ? Verhalten gegenüber Artgenossen, sowohl ausgewachsenen als auch jungen Tieren: ? Verhalten während der Fortpflanzungszeit: ? Verhalten gegenüber anderen Arten: ? Verhalten bei der Futtersuche: ? durchschnittlich pro Tag zurückgelegte Strecke: ? eventuelle Migration: ? notwendige Verhaltensweisen, die die Jungen von der Mutter oder von der Gruppe lernen mit Angabe des ungefähren Alters: ? Tagesablauf der Tiere: e) Fortpflanzung ? Fortpflanzungszeit: ? Tragzeit: ? durchschnittliche Anzahl Junge pro Wurf: ? Anzahl Würfe pro Jahr: ? Zeit, während deren die Jungen bei der Mutter bleiben: ? Rolle des Vaters während des Aufwuchses der Jungen: f) Gesundheit ? häufig vorkommende Krankheiten (viralen, bakteriellen, parasitären, ... Ursprungs) und Sterberate: ? artspezifische Erkrankungen: ? Sterberate während der eventuellen Migration: ? durchschnittliche Lebenserwartung: IV. Haltung und Unterkunft (detaillierte Beschreibung der Art in Gefangenschaft) a) Unterkunft ? erforderliche Mindestabmessungen für ein Gehege, das es dem Tier ermöglicht, möglichst sein natürliches Verhalten an den Tag zu legen. ? erforderliche Mindest- und/oder Höchsttemperatur und Luftfeuchtigkeit: ? Weise, auf die die erforderliche Temperatur und/oder Luftfeuchtigkeit erreicht werden können: ? Materialien, die für den Bau des Geheges zu verwenden sind: ? Materialien, die nicht für den Bau des Geheges verwendet werden dürfen: ? Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um ein Entkommen der Tiere zu vermeiden: ? Verfügbarkeit korrekter Informationen, die für jeden verständlich und leicht zu finden sind o Literaturangabe(n): o Sprache: o Verfügbarkeit: o Kosten: b) Pflege ? Art Futter: ? Menge Futter: ? Häufigkeit der Fütterungen: ? Verfügbarkeit des Futters: ? Verfügbarkeit korrekter Informationen, die für jeden verständlich und leicht zu finden sind o Literaturangabe(n): o Sprache: o Verfügbarkeit: o Kosten: c) Wohlbefinden ? Mindestanzahl/Höchstanzahl Tiere, die zusammen gehalten werden müssen/dürfen: ? Zusammensetzung der Gruppe: ? Haltung mit anderen Arten: o Arten, die gut zusammen gehalten werden können: o Arten, die nicht zusammen gehalten werden können: ? Ausstattung des Geheges: ? Bereicherung: ? Tagesablauf der Tiere: ? Umgang o Bedingungen und Vorsichtsmaßnahmen für den Umgang mit den Tieren: o Risiken beim Umgang ? Verfügbarkeit korrekter Informationen, die für jeden verständlich und leicht zu finden sind o Literaturangabe(n): o Sprache: o Verfügbarkeit: o Kosten: d) Fortpflanzung ? Zuchtergebnisse: ? besondere Bedingungen in Bezug auf die Unterkunft und die Pflege o Während der Tragzeit: o Während der ersten Zeit nach der Geburt: o Während der restlichen Zeit, in der die Jungen bei ihrer Mutter bleiben: ? Alter beim Absetzen: ? Methoden zur Verhinderung der Fortpflanzung und deren Einfluss auf das Wohlbefinden der Tiere: ? Verfügbarkeit korrekter Informationen, die für jeden verständlich und leicht zu finden sind o Literaturangabe(n): o Sprache: o Verfügbarkeit: o Kosten: e) Gesundheit ? ansteckende beziehungsweise nicht ansteckende Erkrankungen, denen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss: ? Vorbeugung gegen Krankheiten: ? andere Arten, die ein Risiko in Bezug auf die Übertragung von Krankheiten darstellen können: ? durchschnittliche Lebenserwartung: ? Verfügbarkeit korrekter Informationen, die für jeden verständlich und leicht zu finden sind o Literaturangabe(n): o Sprache: o Verfügbarkeit: o Kosten: