gepubliceerd op 14 september 2023
Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van de vrijstelling van doorstorten van bedrijfsvoorheffing als bedoeld in artikel 2756 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN
16 FEBRUARI 2022. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van de vrijstelling van doorstorten van bedrijfsvoorheffing als bedoeld in artikel 2756 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 februari 2022 tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van de vrijstelling van doorstorten van bedrijfsvoorheffing als bedoeld in artikel 2756 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van 11 maart 2022).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 16. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der in Artikel 2756 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, das Programmgesetz vom 27.Dezember 2021 hat eine Reihe von Änderungen bei den Steuervorteilen für Sportler und Sportclubs mit sich gebracht.
Eine dieser Änderungen bezieht sich auf die Teilbefreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für Sportler (Artikel 2756 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92)). So wurde der Prozentsatz der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuer-vorabzugs von 80 auf 75 Prozent gesenkt und wird die in Artikel 2756 Absatz 2 und 3 des EStGB 92 erwähnte Verwendungspflicht verschärft, so dass mindestens 55 Prozent (statt der Hälfte) der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für die Ausbildung junger Sportler verwendet werden müssen. Zudem wird verdeutlicht, dass Entlohnungen für die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs nur in Betracht kommen, sofern die Sportler, denen diese Entlohnungen gezahlt oder zuerkannt wurden, in dem Zeitraum, auf den die Befreiung sich bezieht, für den Schuldner des Berufssteuervorabzugs sportliche Leistungen erbracht haben.
Diese Änderungen haben zur Folge, dass Artikel 952 des KE/EStGB 92 und Punkt VI der Anlage 3ter zum KE/EStGB 92 angepasst werden müssen. In Artikel 952 § 3 Buchstabe c) Nr. 8 des KE/EStGB 92 wird nämlich der Prozentsatz in 75 Prozent (statt 80 Prozent) geändert. Zudem wird in Punkt VI der Anlage 3ter bestimmt, dass die Schuldner des Berufssteuer-vorabzugs der Verwaltung den Nachweis zur Verfügung halten müssen, dass die Sportler, denen die Entlohnungen gezahlt oder zuerkannt wurden, in dem Zeitraum, auf den die Befreiung sich bezieht, sportliche Leistungen für die vorerwähnten Schuldner erbracht haben.
In Nr. 2 letzter Gedankenstrich (Bestimmung über die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für Entlohnungen von Sportlern, die am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem die Befreiung beantragt wird, das Alter von 26 Jahren erreicht haben) wird bestimmt, dass der Nachweis im Zusammenhang mit der Verwendungspflicht der Verwaltung zur Verfügung gehalten werden muss. Infolge der Anpassung von Artikel 2756 Absatz 2 des EStGB 92 muss dieser Nachweis belegen, dass 55 Prozent (statt der Hälfte) der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für die Ausbildung junger Sportler verwendet werden.
Ebenso wie die Abänderungen, die durch das Programmgesetz vom 27.
Dezember 2021 an Artikel 2756 des EStGB 92 vorgenommen wurden, ist vorliegender Erlass auf die ab dem 1. Januar 2022 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM
16. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der in Artikel 2756 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: - des Artikels 250, - des Artikels 2756 Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom 4.Mai 2007, - des Artikels 300 § 1, - des Artikels 312;
Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Januar 2022;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 19. Januar 2022; Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.867/3 des Staatsrates vom 8. Februar 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Artikel 2 und 12 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2021;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 952 § 3 Buchstabe c) Nr. 8 des KE/EStGB 92, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 8. Juni 2007 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 31. Juli 2009, werden die Wörter "80 Prozent" durch die Wörter "75 Prozent" ersetzt.
Art. 2 - Punkt VI der Anlage 3ter zu demselben Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 8. Juni 2007 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 31. Juli 2009, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird durch einen fünften Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- Nachweis, dass die Sportler, denen diese Entlohnungen gezahlt oder zuerkannt wurden, in dem Zeitraum, auf den die Befreiung sich bezieht, für den Schuldner des Berufssteuervorabzugs sportliche Leistungen erbracht haben,".b) In Nr.2 wird zwischen dem vierten und fünften Gedankenstrich ein neuer Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: "- Nachweis, dass die Sportler, denen diese Entlohnungen gezahlt oder zuerkannt wurden, in dem Zeitraum, auf den die Befreiung sich bezieht, für den Schuldner des Berufssteuervorabzugs sportliche Leistungen erbracht haben,". c) In Nr.2 früherer fünfter Gedankenstrich, der zum sechsten Gedankenstrich wird, werden die Wörter "die Hälfte" durch die Wörter "55 Prozent" und die Wörter "verwendet wurde" durch die Wörter "verwendet wurden" ersetzt.
Art. 3 - Vorliegender Erlass ist auf die ab dem 1. Januar 2022 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.
Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Februar 2022.
PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM