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Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van de vrijstelling van doorstorten van bedrijfsvoorheffing als bedoeld in artikel 2756 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en matière de la dispense de versement du précompte professionnel visée à l'article 2756 du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES |
16 FEBRUARI 2022. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 | 16 FEVRIER 2022. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en matière de la |
op het stuk van de vrijstelling van doorstorten van | |
bedrijfsvoorheffing als bedoeld in artikel 2756 van het Wetboek van de | dispense de versement du précompte professionnel visée à l'article 2756 |
inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling | du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 16 februari 2022 tot wijziging van het KB/WIB 92 op het | l'arrêté royal du 16 février 2022 modifiant l'AR/CIR 92 en matière de |
stuk van de vrijstelling van doorstorten van bedrijfsvoorheffing als | la dispense de versement du précompte professionnel visée à l'article |
bedoeld in artikel 2756 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen | 2756 du Code des impôts sur les revenus 1992 (Moniteur belge du 11 |
1992 (Belgisch Staatsblad van 11 maart 2022). | mars 2022). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
16. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 | 16. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
hinsichtlich der in Artikel 2756 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | hinsichtlich der in Artikel 2756 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
erwähnten Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs | erwähnten Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
das Programmgesetz vom 27. Dezember 2021 hat eine Reihe von Änderungen | das Programmgesetz vom 27. Dezember 2021 hat eine Reihe von Änderungen |
bei den Steuervorteilen für Sportler und Sportclubs mit sich gebracht. | bei den Steuervorteilen für Sportler und Sportclubs mit sich gebracht. |
Eine dieser Änderungen bezieht sich auf die Teilbefreiung von der | Eine dieser Änderungen bezieht sich auf die Teilbefreiung von der |
Zahlung des Berufssteuervorabzugs für Sportler (Artikel 2756 des | Zahlung des Berufssteuervorabzugs für Sportler (Artikel 2756 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92)). So wurde der Prozentsatz | Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92)). So wurde der Prozentsatz |
der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuer-vorabzugs von 80 auf 75 | der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuer-vorabzugs von 80 auf 75 |
Prozent gesenkt und wird die in Artikel 2756 Absatz 2 und 3 des EStGB | Prozent gesenkt und wird die in Artikel 2756 Absatz 2 und 3 des EStGB |
92 erwähnte Verwendungspflicht verschärft, so dass mindestens 55 | 92 erwähnte Verwendungspflicht verschärft, so dass mindestens 55 |
Prozent (statt der Hälfte) der Befreiung von der Zahlung des | Prozent (statt der Hälfte) der Befreiung von der Zahlung des |
Berufssteuervorabzugs für die Ausbildung junger Sportler verwendet | Berufssteuervorabzugs für die Ausbildung junger Sportler verwendet |
werden müssen. Zudem wird verdeutlicht, dass Entlohnungen für die | werden müssen. Zudem wird verdeutlicht, dass Entlohnungen für die |
Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs nur in Betracht | Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs nur in Betracht |
kommen, sofern die Sportler, denen diese Entlohnungen gezahlt oder | kommen, sofern die Sportler, denen diese Entlohnungen gezahlt oder |
zuerkannt wurden, in dem Zeitraum, auf den die Befreiung sich bezieht, | zuerkannt wurden, in dem Zeitraum, auf den die Befreiung sich bezieht, |
für den Schuldner des Berufssteuervorabzugs sportliche Leistungen | für den Schuldner des Berufssteuervorabzugs sportliche Leistungen |
erbracht haben. | erbracht haben. |
Diese Änderungen haben zur Folge, dass Artikel 952 des KE/EStGB 92 und | Diese Änderungen haben zur Folge, dass Artikel 952 des KE/EStGB 92 und |
Punkt VI der Anlage 3ter zum KE/EStGB 92 angepasst werden müssen. In | Punkt VI der Anlage 3ter zum KE/EStGB 92 angepasst werden müssen. In |
Artikel 952 § 3 Buchstabe c) Nr. 8 des KE/EStGB 92 wird nämlich der | Artikel 952 § 3 Buchstabe c) Nr. 8 des KE/EStGB 92 wird nämlich der |
Prozentsatz in 75 Prozent (statt 80 Prozent) geändert. Zudem wird in | Prozentsatz in 75 Prozent (statt 80 Prozent) geändert. Zudem wird in |
Punkt VI der Anlage 3ter bestimmt, dass die Schuldner des | Punkt VI der Anlage 3ter bestimmt, dass die Schuldner des |
Berufssteuer-vorabzugs der Verwaltung den Nachweis zur Verfügung | Berufssteuer-vorabzugs der Verwaltung den Nachweis zur Verfügung |
halten müssen, dass die Sportler, denen die Entlohnungen gezahlt oder | halten müssen, dass die Sportler, denen die Entlohnungen gezahlt oder |
zuerkannt wurden, in dem Zeitraum, auf den die Befreiung sich bezieht, | zuerkannt wurden, in dem Zeitraum, auf den die Befreiung sich bezieht, |
sportliche Leistungen für die vorerwähnten Schuldner erbracht haben. | sportliche Leistungen für die vorerwähnten Schuldner erbracht haben. |
In Nr. 2 letzter Gedankenstrich (Bestimmung über die Befreiung von der | In Nr. 2 letzter Gedankenstrich (Bestimmung über die Befreiung von der |
Zahlung des Berufssteuervorabzugs für Entlohnungen von Sportlern, die | Zahlung des Berufssteuervorabzugs für Entlohnungen von Sportlern, die |
am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem die Befreiung beantragt | am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem die Befreiung beantragt |
wird, das Alter von 26 Jahren erreicht haben) wird bestimmt, dass der | wird, das Alter von 26 Jahren erreicht haben) wird bestimmt, dass der |
Nachweis im Zusammenhang mit der Verwendungspflicht der Verwaltung zur | Nachweis im Zusammenhang mit der Verwendungspflicht der Verwaltung zur |
Verfügung gehalten werden muss. Infolge der Anpassung von Artikel 2756 | Verfügung gehalten werden muss. Infolge der Anpassung von Artikel 2756 |
Absatz 2 des EStGB 92 muss dieser Nachweis belegen, dass 55 Prozent | Absatz 2 des EStGB 92 muss dieser Nachweis belegen, dass 55 Prozent |
(statt der Hälfte) der Befreiung von der Zahlung des | (statt der Hälfte) der Befreiung von der Zahlung des |
Berufssteuervorabzugs für die Ausbildung junger Sportler verwendet | Berufssteuervorabzugs für die Ausbildung junger Sportler verwendet |
werden. | werden. |
Ebenso wie die Abänderungen, die durch das Programmgesetz vom 27. | Ebenso wie die Abänderungen, die durch das Programmgesetz vom 27. |
Dezember 2021 an Artikel 2756 des EStGB 92 vorgenommen wurden, ist | Dezember 2021 an Artikel 2756 des EStGB 92 vorgenommen wurden, ist |
vorliegender Erlass auf die ab dem 1. Januar 2022 gezahlten oder | vorliegender Erlass auf die ab dem 1. Januar 2022 gezahlten oder |
zuerkannten Entlohnungen anwendbar. | zuerkannten Entlohnungen anwendbar. |
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. | Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
16. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 | 16. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
hinsichtlich der in Artikel 2756 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | hinsichtlich der in Artikel 2756 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
erwähnten Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs | erwähnten Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: |
- des Artikels 250, | - des Artikels 250, |
- des Artikels 2756 Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai | - des Artikels 2756 Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai |
2007, | 2007, |
- des Artikels 300 § 1, | - des Artikels 300 § 1, |
- des Artikels 312; | - des Artikels 312; |
Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Januar 2022; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Januar 2022; |
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
19. Januar 2022; | 19. Januar 2022; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.867/3 des Staatsrates vom 8. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.867/3 des Staatsrates vom 8. Februar |
2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund der Artikel 2 und 12 des Programmgesetzes vom 27. Dezember | Aufgrund der Artikel 2 und 12 des Programmgesetzes vom 27. Dezember |
2021; | 2021; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 952 § 3 Buchstabe c) Nr. 8 des KE/EStGB 92, | Artikel 1 - In Artikel 952 § 3 Buchstabe c) Nr. 8 des KE/EStGB 92, |
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 8. Juni 2007 und abgeändert | eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 8. Juni 2007 und abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 31. Juli 2009, werden die Wörter "80 | durch den Königlichen Erlass vom 31. Juli 2009, werden die Wörter "80 |
Prozent" durch die Wörter "75 Prozent" ersetzt. | Prozent" durch die Wörter "75 Prozent" ersetzt. |
Art. 2 - Punkt VI der Anlage 3ter zu demselben Erlass, eingefügt durch | Art. 2 - Punkt VI der Anlage 3ter zu demselben Erlass, eingefügt durch |
den Königlichen Erlass vom 8. Juni 2007 und abgeändert durch den | den Königlichen Erlass vom 8. Juni 2007 und abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 31. Juli 2009, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 31. Juli 2009, wird wie folgt abgeändert: |
a) Nummer 1 wird durch einen fünften Gedankenstrich mit folgendem | a) Nummer 1 wird durch einen fünften Gedankenstrich mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"- Nachweis, dass die Sportler, denen diese Entlohnungen gezahlt oder | "- Nachweis, dass die Sportler, denen diese Entlohnungen gezahlt oder |
zuerkannt wurden, in dem Zeitraum, auf den die Befreiung sich bezieht, | zuerkannt wurden, in dem Zeitraum, auf den die Befreiung sich bezieht, |
für den Schuldner des Berufssteuervorabzugs sportliche Leistungen | für den Schuldner des Berufssteuervorabzugs sportliche Leistungen |
erbracht haben,". | erbracht haben,". |
b) In Nr. 2 wird zwischen dem vierten und fünften Gedankenstrich ein | b) In Nr. 2 wird zwischen dem vierten und fünften Gedankenstrich ein |
neuer Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: | neuer Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"- Nachweis, dass die Sportler, denen diese Entlohnungen gezahlt oder | "- Nachweis, dass die Sportler, denen diese Entlohnungen gezahlt oder |
zuerkannt wurden, in dem Zeitraum, auf den die Befreiung sich bezieht, | zuerkannt wurden, in dem Zeitraum, auf den die Befreiung sich bezieht, |
für den Schuldner des Berufssteuervorabzugs sportliche Leistungen | für den Schuldner des Berufssteuervorabzugs sportliche Leistungen |
erbracht haben,". | erbracht haben,". |
c) In Nr. 2 früherer fünfter Gedankenstrich, der zum sechsten | c) In Nr. 2 früherer fünfter Gedankenstrich, der zum sechsten |
Gedankenstrich wird, werden die Wörter "die Hälfte" durch die Wörter | Gedankenstrich wird, werden die Wörter "die Hälfte" durch die Wörter |
"55 Prozent" und die Wörter "verwendet wurde" durch die Wörter | "55 Prozent" und die Wörter "verwendet wurde" durch die Wörter |
"verwendet wurden" ersetzt. | "verwendet wurden" ersetzt. |
Art. 3 - Vorliegender Erlass ist auf die ab dem 1. Januar 2022 | Art. 3 - Vorliegender Erlass ist auf die ab dem 1. Januar 2022 |
gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar. | gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar. |
Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 16. Februar 2022. | Gegeben zu Brüssel, den 16. Februar 2022. |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |