gepubliceerd op 05 mei 2000
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen met betrekking tot de sociale verkiezingen
16 FEBRUARI 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen met betrekking tot de sociale verkiezingen
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van de wet van 28 februari 1999 houdende sommige maatregelen inzake sociale verkiezingen, - van de wet van 5 maart 1999 met betrekking tot de sociale verkiezingen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling: - van de wet van 28 februari 1999 houdende sommige maatregelen inzake sociale verkiezingen; - van de wet van 5 maart 1999 met betrekking tot de sociale verkiezingen.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 16 februari 2000.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage 1 - Annexe 1 MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 28. FEBRUAR 1999 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Massnahmen in bezug auf die Sozialwahlen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 24 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 24 - § 1 - Arbeitgeber, Arbeitnehmer, repräsentative Arbeitnehmerorganisationen und repräsentative Organisationen der Führungskräfte können bei jedem Streitfall bezüglich des vorliegenden Abschnitts oder seiner Ausführungserlasse eine Klage bei den Arbeitsgerichten einreichen. § 2 - Die in § 1 erwähnten Klagen unterliegen folgenden Verfahrensregeln: 1. Die Klagen werden durch einen schriftlichen Antrag eingereicht, der der Kanzlei des zuständigen Rechtsprechungsorgans per Einschreibebrief zugesendet oder dort hinterlegt wird.2. Die Fristen für die Einreichung der Klagen unterliegen den Bestimmungen der Artikel 52 und 53 des Gerichtsgesetzbuches;als äusserstes Datum, an dem der Einschreibebrief der Kanzlei zugesandt oder der Antrag dort hinterlegt werden darf, gilt der letzte Tag dieser Fristen. 3. Die klagende Partei ist verpflichtet, in limine litis die Identität und die vollständige Adresse der betroffenen Parteien bei der Kanzlei des angerufenen Arbeitsgerichts zu hinterlegen;unter vollständiger Adresse ist der Wohnsitz, der Hauptwohnort oder der gewöhnliche Arbeitsplatz zu verstehen. 4. Das angerufene Arbeitsgericht entscheidet ohne vorhergehendes Güteverfahren, nachdem es die betroffenen Parteien angehört oder ordnungsgemäss vorgeladen hat.5. Urteile und Entscheide werden dem Arbeitgeber, den betroffenen Arbeitnehmern, den betroffenen repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen, den betroffenen repräsentativen Organisationen der Führungskräfte sowie den durch vorliegendes Gesetz ausdrücklich bestimmten Personen per Gerichtsschreiben notifiziert.6. Repräsentative Arbeitnehmerorganisationen und repräsentative Organisationen der Führungskräfte können sich vor den Arbeitsgerichten von einem Beauftragten vertreten lassen, der Inhaber einer schriftlichen Vollmacht ist;dieser kann im Namen der Organisation, der er angehört, die mit dieser Vertretung verbundenen Handlungen vornehmen, einen Antrag einreichen, eine Sache vor Gericht vertreten und alle Mitteilungen bezüglich der Einleitung, der Untersuchung und der Entscheidung der Streitsache entgegennehmen.
Für die Anwendung von Absatz 1 ist unter « betroffene Partei » jede Person, repräsentative Arbeitnehmerorganisation oder repräsentative Organisation der Führungskräfte zu verstehen, die im Rahmen des Verfahrens in den Rechtsstreit mit einbezogen ist. § 3 - Der König kann bestimmen, binnen welcher Frist die in § 1 erwähnten Klagen eingereicht werden müssen. Er kann ebenfalls bestimmen, ob und binnen welcher Frist Berufung eingelegt oder Einspruch erhoben werden kann und binnen welcher Frist die Arbeitsgerichte ihre Entscheidung verkünden. » Art. 3 - Artikel 79 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 79 - § 1 - Arbeitgeber, Arbeitnehmer und repräsentative Arbeitnehmerorganisationen können bei jedem Streitfall bezüglich des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse eine Klage bei den Arbeitsgerichten einreichen. § 2 - Die in § 1 erwähnten Klagen unterliegen folgenden Verfahrensregeln: 1. Die Klagen werden durch einen schriftlichen Antrag eingereicht, der der Kanzlei des zuständigen Rechtsprechungsorgans per Einschreibebrief zugesendet oder dort hinterlegt wird.2. Die Fristen für die Einreichung der Klagen unterliegen den Bestimmungen der Artikel 52 und 53 des Gerichtsgesetzbuches;als äusserstes Datum, an dem der Einschreibebrief der Kanzlei zugesandt oder der Antrag dort hinterlegt werden darf, gilt der letzte Tag dieser Fristen. 3. Die klagende Partei ist verpflichtet, in limine litis die Identität und die vollständige Adresse der betroffenen Parteien bei der Kanzlei des angerufenen Arbeitsgerichts zu hinterlegen;unter vollständiger Adresse ist der Wohnsitz, der Hauptwohnort oder der gewöhnliche Arbeitsplatz zu verstehen. 4. Das angerufene Arbeitsgericht entscheidet ohne vorhergehendes Güteverfahren, nachdem es die betroffenen Parteien angehört oder ordnungsgemäss vorgeladen hat.5. Urteile und Entscheide werden dem Arbeitgeber, den betroffenen Arbeitnehmern, den betroffenen repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen sowie den durch vorliegendes Gesetz ausdrücklich bestimmten Personen per Gerichtsschreiben notifiziert.6. Repräsentative Arbeitnehmerorganisationen können sich vor den Arbeitsgerichten von einem Beauftragten vertreten lassen, der Inhaber einer schriftlichen Vollmacht ist;dieser kann im Namen der Organisation, der er angehört, die mit dieser Vertretung verbundenen Handlungen vornehmen, einen Antrag einreichen, eine Sache vor Gericht vertreten und alle Mitteilungen bezüglich der Einleitung, der Untersuchung und der Entscheidung der Streitsache entgegennehmen.
Für die Anwendung von Absatz 1 ist unter « betroffene Partei » jede Person oder repräsentative Arbeitnehmerorganisation zu verstehen, die im Rahmen des Verfahrens in den Rechtsstreit mit einbezogen ist. § 3 - Der König kann bestimmen, binnen welcher Frist die in § 1 erwähnten Klagen eingereicht werden müssen. Er kann ebenfalls bestimmen, ob und binnen welcher Frist Berufung eingelegt oder Einspruch erhoben werden kann und binnen welcher Frist die Arbeitsgerichte ihre Entscheidung verkünden. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Februar 1999 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 februari 2000.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 5. MÄRZ 1999 - Gesetz über die Sozialwahlen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Aufschub der Sozialwahlen des Jahres 1999 bis zum Jahr 2000 Art. 2 - Die Dauer der Mandate der Vertreter des Personals und der Vertreter des Arbeitgebers in den Betriebsräten und Ausschüssen für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die im Anschluss an die vorhergehenden Sozialwahlen von 1995 eingesetzt oder erneuert worden sind, wird bis zum Tag der Einsetzung der neuen Mitglieder der Räte und Ausschüsse im Anschluss an die nächsten Sozialwahlen verlängert.
Der König legt das Datum der nächsten Wahlen für die Vertreter des Personals fest. Diese Wahlen müssen im Laufe des Jahres 2000 stattfinden.
Der Zeitraum des Schutzes, den die in Absatz 1 erwähnten Vertreter des Personals aufgrund des Gesetzes vom 19. März 1991 zur Einführung einer besonderen Kündigungsregelung für die Vertreter des Personals in den Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die Kandidaten für diese Ämter geniessen, wird um einen Zeitraum verlängert, der dem Zeitraum entspricht, um den die Mandate verlängert werden.
Art. 3 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 21 § 4 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft kann, wenn die Anzahl der Personalvertreter innerhalb eines Betriebsrates unter die Hälfte der Anzahl der Personalvertreter, die das Organ bei seiner Einsetzung zählte, gesunken ist und wenn ausserdem die Personalvertretung keine Vertreter mehr zählt, die von einer überberuflichen Arbeitnehmerorganisation vorgeschlagen worden sind, obschon bei den vorhergehenden Wahlen von dieser Organisation vorgeschlagene Kandidaten gewählt worden waren, die Ersetzung des letzten von dieser Organisation vorgeschlagenen Personalvertreters in Abweichung von den in Artikel 21 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft festgelegten Regeln vorgenommen werden. Die überberufliche Organisation kann unter den ordentlichen Mitgliedern oder den Ersatzmitgliedern des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz eine Person zur Ersetzung des besagten Personalvertreters bestimmen. In Ermangelung eines Ausschusses oder wenn der Ausschuss keine von dieser Organisation vorgeschlagenen ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder mehr zählt, kann diese ein Mitglied der Gewerkschaftsvertretung oder einen von der überberuflichen Organisation vorgeschlagenen, nicht gewählten Kandidaten für das Amt eines Personalvertreters bestimmen. Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen wird der Vorschlag eines Kandidaten durch eine angeschlossene Organisation oder durch eine Organisation, die einer überberuflichen Organisation angehört, mit einem Vorschlag durch eine überberufliche Organisation gleichgesetzt. § 2 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 63 des Gesetzes vom 4.
August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit kann, wenn die Anzahl der Personalvertreter innerhalb eines Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz unter die Hälfte der Anzahl der Personalvertreter, die das Organ bei seiner Einsetzung zählte, gesunken ist und wenn ausserdem die Personalvertretung keine Vertreter mehr zählt, die von einer überberuflichen Arbeitnehmerorganisation vorgeschlagen worden sind, obschon bei den vorhergehenden Wahlen von dieser Organisation vorgeschlagene Kandidaten gewählt worden waren, die Ersetzung des letzten von dieser Organisation vorgeschlagenen Personalvertreters in Abweichung von den in Artikel 62 des Gesetzes vom 4. August 1996 festgelegten Regeln vorgenommen werden. Die überberufliche Organisation kann unter den ordentlichen Mitgliedern oder den Ersatzmitgliedern des Betriebsrates eine Person zur Ersetzung des besagten Personalvertreters bestimmen. In Ermangelung eines Rates oder wenn der Rat keine von dieser Organisation vorgeschlagenen ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder mehr zählt, kann diese ein Mitglied der Gewerkschaftsvertretung oder einen nicht gewählten Kandidaten für das Amt eines Personalvertreters bestimmen. Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen wird der Vorschlag eines Kandidaten durch eine angeschlossene Organisation oder durch eine Organisation, die einer überberuflichen Organisation angehört, mit einem Vorschlag durch eine überberufliche Organisation gleichgesetzt. § 3 - Die aufgrund der §§ 1 und 2 bestimmten Mitglieder geniessen dieselbe Rechtsstellung und denselben Schutz wie die anderen Mitglieder der Räte und Ausschüsse.
Art. 4 - Die Bestimmungen der kollektiven Arbeitsabkommen bezüglich der Rechte der Vertreter des Personals im Rahmen der Ausübung ihres Mandats innerhalb der Räte und Ausschüsse werden in Ermangelung einer gegenteiligen Vereinbarung bis zum Tag der Einsetzung der neuen Organe verlängert. Die Vertreter des Personals geniessen die ihnen zuerkannten Rechte nach Verhältnis der Dauer der Verlängerung der Mandate, wie sie in Artikel 2 vorgesehen ist.
Art. 5 - Ist die Erneuerung einer Gewerkschaftsvertretung mit den Wahlen zur Erneuerung der Vertreter der Arbeitnehmer in den Betriebsräten und Ausschüssen für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz verbunden, werden das Mandat dieser Gewerkschaftsvertretung sowie die Rechte der Vertreter im Rahmen der Ausübung ihres Mandats in Ermangelung einer gegenteiligen Vereinbarung bis zum Tag der Einsetzung der neuen Mitglieder der Räte und Ausschüsse im Anschluss an die nächsten Sozialwahlen verlängert, und zwar nach Verhältnis der Dauer der Verlängerung der Mandate.
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft und des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft Art. 6 - Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 28.Januar 1963, den Königlichen Erlass Nr. 4 vom 11. Oktober 1978 und die Gesetze vom 22.
Januar 1985 und 29. Juli 1986 und abgeändert durch das Gesetz vom 30.
März 1994, wird die Nr. 2 wie folgt ergänzt: « Der König kann in den von Ihm bestimmten Fällen bestimmte Kategorien von Personen, die, ohne durch einen Arbeits- oder Lehrvertrag gebunden zu sein, Arbeitsleistungen unter der Leitung einer anderen Person erbringen, Arbeitnehmern gleichstellen. » 2. In § 2, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr.4 vom 11.
Oktober 1978 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. Juli 1994, wird der Buchstabe b) durch folgende Bestimmung ersetzt: « b) Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass mehrere Körperschaften eine technische Betriebseinheit bilden, wenn der Nachweis erbracht werden kann: (1) entweder dass diese Körperschaften Teil ein und derselben Wirtschaftsgruppe sind beziehungsweise von ein und derselben Person oder von Personen, zwischen denen wirtschaftliche Bande bestehen, verwaltet werden oder dass diese Körperschaften ein und dieselbe Tätigkeit wahrnehmen oder dass ihre Tätigkeiten aufeinander abgestimmt sind (2) und dass bestimmte Merkmale auf einen sozialen Zusammenhalt zwischen diesen Körperschaften hinweisen, wie insbesondere eine in denselben oder nahe zusammenliegenden Gebäuden versammelte Gemeinschaft von Menschen, eine gemeinsame Personalverwaltung, eine gemeinsame Personalpolitik, eine Arbeitsordnung oder kollektive Arbeitsabkommen, die ihnen gemein sind oder ähnliche Bestimmungen enthalten. Wenn der Nachweis einer der unter (1) erwähnten Bedingungen und der Nachweis bestimmter unter (2) erwähnter Elemente erbracht sind, gelten die betroffenen Körperschaften als eine einzige technische Betriebseinheit, ausser wenn der oder die Arbeitgeber den Nachweis erbringen, dass die Personalverwaltung und die Personalpolitik keine sozialen Kriterien erkennen lassen, die das Bestehen einer technischen Betriebseinheit im Sinne von Artikel 14 § 1 Absatz 2 Nr. 1 kennzeichnen.
Diese Vermutung darf keine Auswirkung auf die Kontinuität, die Arbeitsweise und den Zuständigkeitsbereich bestehender Organe haben. » 3. Paragraph 4, eingefügt durch das Gesetz vom 2.Januar 1991, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 4 - Im Hinblick auf die Festlegung der in § 1 Absatz 1 und in § 2 Buchstabe a) Absatz 1 erwähnten Arbeitnehmerzahl kann der König bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern, die Arbeitnehmer des Unternehmens zeitweilig ersetzen, ausschliessen. » 4. Ein § 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 6 - Die Berechnung der in den §§ 1 und 2 erwähnten Zahl der im Durchschnitt gewöhnlich beschäftigten Arbeitnehmer erfolgt auf der Grundlage eines vom König bestimmten Bezugszeitraums;im Falle einer vertraglich geregelten Unternehmensübertragung im Sinne von Artikel 21 § 10 während dieses Bezugszeitraums wird nur der auf die vertraglich geregelte Übertragung folgende Teil des Bezugszeitraums berücksichtigt. » Art. 7 - In Artikel 15 Buchstabe j) desselben Gesetzes werden die Wörter « den durch den Erlass des Regenten vom 3. Dezember 1946 und den Erlass des Regenten vom 25. September 1947 eingesetzten Ausschüssen für Arbeitssicherheit und Betriebshygiene » durch die Wörter « den aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit eingesetzten Ausschüssen für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz » ersetzt.
Art. 8 - Artikel 16 Buchstabe b) Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Juli 1994, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Gefahrenverhütungsberater, der dem Personal des Unternehmens angehört, in dem er sein Amt ausübt, darf weder Vertreter des Arbeitgebers noch Vertreter des Personals sein. » Art. 9 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 22.Januar 1985, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « In Unternehmen, die weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigen, müssen die Mitglieder des Betriebsrates nicht gewählt werden, obschon dessen Erneuerung erforderlich ist. Ihr Mandat wird von den Vertretern des Personals ausgeübt, die in den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz gewählt worden sind. Diese Regel findet ebenfalls auf Unternehmen Anwendung, die einen Rat erneuern müssen, der aufgrund von Artikel 21 § 10 ganz oder teilweise erhalten bleibt. » 2. Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom 30.März 1994, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Bis zu den nächsten Wahlen nach der Übernahme des Vermögens eines Unternehmens, das in Konkurs geraten ist oder Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs ist, wird das Mandat in den Fällen, wo ein Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz gemäss Artikel 76 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erhalten bleibt, ebenfalls von den Mitgliedern dieses Ausschusses ausgeübt. » Art. 10 - In Artikel 19 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « und nicht Heimarbeiter sein » gestrichen.
Art. 11 - Artikel 20ter Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Januar 1985, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Personalvertreter werden auf Kandidatenlisten gewählt, die von den repräsentativen überberuflichen Arbeitnehmerorganisationen im Sinne von Artikel 14 § 1 Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a) vorgeschlagen werden. » Art. 12 - Artikel 21 § 11 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 30. März 1994, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Im Falle der Übernahme des Vermögens eines Unternehmens, das in Konkurs geraten ist oder Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs ist, arbeitet der Betriebsrat in den Fällen, wo ein Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz gemäss Artikel 76 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erhalten bleibt, bis zu den nächsten Sozialwahlen nach dieser Übernahme weiter. » Art. 13 - In Artikel 22 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter « der Hälfte » durch die Wörter « eines Drittels » ersetzt.
Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Art. 14 - In Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 1998 [sic, zu lesen ist: 13. Februar 1998], werden die Wörter « die repräsentativsten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen » durch die Wörter « repräsentative Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen » ersetzt. Art. 15 - Artikel 49 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 Nr.2 wird wie folgt ergänzt: « Der König kann in den von Ihm bestimmten Fällen bestimmte Kategorien von Personen, die, ohne durch einen Arbeits- oder Lehrvertrag gebunden zu sein, Arbeitsleistungen unter der Leitung einer anderen Person erbringen, Arbeitnehmern gleichstellen. » 2. Absatz 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Im Hinblick auf die Festlegung der in vorliegendem Abschnitt erwähnten Arbeitnehmerzahl kann der König bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern, die Arbeitnehmer des Unternehmens zeitweilig ersetzen, ausschliessen.» Art. 16 - Artikel 50 § 3 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 3 - Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass mehrere Körperschaften eine technische Betriebseinheit bilden, wenn der Nachweis erbracht werden kann: (1) entweder dass diese Körperschaften Teil ein und derselben Wirtschaftsgruppe sind beziegungsweise von ein und derselben Person oder von Personen, zwischen denen wirtschaftliche Bande bestehen, verwaltet werden oder dass diese Körperschaften ein und dieselbe Tätigkeit wahrnehmen oder dass ihre Tätigkeiten aufeinander abgestimmt sind (2) und dass bestimmte Merkmale auf einen sozialen Zusammenhalt zwischen den Körperschaften hinweisen, wie insbesondere eine in denselben oder nahe zusammenliegenden Gebäuden versammelte Gemeinschaft von Menschen, eine gemeinsame Personalverwaltung, eine gemeinsame Personalpolitik, eine Arbeitsordnung oder kollektive Arbeitsabkommen, die ihnen gemein sind oder ähnliche Bestimmungen enthalten. Wenn der Nachweis einer der unter (1) erwähnten Bedingungen und der Nachweis bestimmter unter (2) erwähnter Elemente erbracht sind, gelten die betroffenen Körperschaften als eine einzige technische Betriebseinheit, ausser wenn der oder die Arbeitgeber den Nachweis erbringen, dass die Personalverwaltung und die Personalpolitik keine sozialen Kriterien erkennen lassen, die das Bestehen einer technischen Betriebseinheit im Sinne von Artikel 49 kennzeichnen.
Diese Vermutung darf keine Auswirkung auf die Kontinuität, die Arbeitsweise und den Zuständigkeitsbereich bestehender Organe haben. » Art. 17 - Ein Artikel 51bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 51bis - Die Berechnung der in den Artikeln 49, 50 und 51 erwähnten Zahl der im Durchschnitt gewöhnlich beschäftigten Arbeitnehmer erfolgt auf der Grundlage eines vom König bestimmten Bezugszeitraums; im Falle einer vertraglich geregelten Unternehmensübertragung im Sinne von Abschnitt 6 des vorliegenden Kapitels während dieses Bezugszeitraums wird nur der auf die vertraglich geregelte Übertragung folgende Teil des Bezugszeitraums berücksichtigt. » Art. 18 - Artikel 57 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 57 - Der Gefahrenverhütungsberater, der dem Personal des Unternehmens angehört, in dem er sein Amt ausübt, darf weder Vertreter des Arbeitgebers noch Vertreter des Personals sein. » Art. 19 - Artikel 58 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Ordentliche Vertreter und Ersatzvertreter werden in geheimer Wahl auf Kandidatenlisten gewählt, die von den in Artikel 3 § 2 Nr. 1 erwähnten repräsentativen überberuflichen Arbeitnehmerorganisationen vorgeschlagen werden, wobei jede Liste nicht mehr Kandidaten enthalten darf als Mandate für ordentliche Vertreter oder Ersatzvertreter zu vergeben sind. » Art. 20 - In Artikel 59 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « und nicht Heimarbeiter sein » gestrichen.
KAPITEL IV - Inkrafttreten Art. 21 - Artikel 3 tritt am 1. Mai 1999 in Kraft und kann bis zum Tag der Einsetzung der neuen Mitglieder der Betriebsräte und der Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz im Anschluss an die nächsten Sozialwahlen Anwendung finden.
Art. 22 - Die Bestimmungen der Artikel 2, 4 und 5 treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und am 31. Dezember 2000 ausser Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 5. März 1999 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 februari 2000.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE