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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen met betrekking tot de sociale verkiezingen | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales relatives aux élections sociales |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 16 FEBRUARI 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen met betrekking tot de sociale verkiezingen ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | MINISTERE DE L'INTERIEUR 16 FEVRIER 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales relatives aux élections sociales ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande |
- van de wet van 28 februari 1999 houdende sommige maatregelen inzake | - de la loi du 28 février 1999 portant certaines mesures en matière |
sociale verkiezingen, | d'élections sociales, |
- van de wet van 5 maart 1999 met betrekking tot de sociale | - de la loi du 5 mars 1999 relative aux élections sociales, |
verkiezingen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling: | présent arrêté constituent la traduction officielle en langue |
- van de wet van 28 februari 1999 houdende sommige maatregelen inzake | allemande: - de la loi du 28 février 1999 portant certaines mesures en matière |
sociale verkiezingen; | d'élections sociales; |
- van de wet van 5 maart 1999 met betrekking tot de sociale | - de la loi du 5 mars 1999 relative aux élections sociales. |
verkiezingen. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 16 februari 2000. | Donné à Bruxelles, le 16 février 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 1 - Annexe 1 | Bijlage 1 - Annexe 1 |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
28. FEBRUAR 1999 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Massnahmen in | 28. FEBRUAR 1999 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Massnahmen in |
bezug auf die Sozialwahlen | bezug auf die Sozialwahlen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 24 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur | Art. 2 - Artikel 24 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur |
Organisation der Wirtschaft wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Organisation der Wirtschaft wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 24 - § 1 - Arbeitgeber, Arbeitnehmer, repräsentative | « Art. 24 - § 1 - Arbeitgeber, Arbeitnehmer, repräsentative |
Arbeitnehmerorganisationen und repräsentative Organisationen der | Arbeitnehmerorganisationen und repräsentative Organisationen der |
Führungskräfte können bei jedem Streitfall bezüglich des vorliegenden | Führungskräfte können bei jedem Streitfall bezüglich des vorliegenden |
Abschnitts oder seiner Ausführungserlasse eine Klage bei den | Abschnitts oder seiner Ausführungserlasse eine Klage bei den |
Arbeitsgerichten einreichen. | Arbeitsgerichten einreichen. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Klagen unterliegen folgenden | § 2 - Die in § 1 erwähnten Klagen unterliegen folgenden |
Verfahrensregeln: | Verfahrensregeln: |
1. Die Klagen werden durch einen schriftlichen Antrag eingereicht, der | 1. Die Klagen werden durch einen schriftlichen Antrag eingereicht, der |
der Kanzlei des zuständigen Rechtsprechungsorgans per Einschreibebrief | der Kanzlei des zuständigen Rechtsprechungsorgans per Einschreibebrief |
zugesendet oder dort hinterlegt wird. | zugesendet oder dort hinterlegt wird. |
2. Die Fristen für die Einreichung der Klagen unterliegen den | 2. Die Fristen für die Einreichung der Klagen unterliegen den |
Bestimmungen der Artikel 52 und 53 des Gerichtsgesetzbuches; als | Bestimmungen der Artikel 52 und 53 des Gerichtsgesetzbuches; als |
äusserstes Datum, an dem der Einschreibebrief der Kanzlei zugesandt | äusserstes Datum, an dem der Einschreibebrief der Kanzlei zugesandt |
oder der Antrag dort hinterlegt werden darf, gilt der letzte Tag | oder der Antrag dort hinterlegt werden darf, gilt der letzte Tag |
dieser Fristen. | dieser Fristen. |
3. Die klagende Partei ist verpflichtet, in limine litis die Identität | 3. Die klagende Partei ist verpflichtet, in limine litis die Identität |
und die vollständige Adresse der betroffenen Parteien bei der Kanzlei | und die vollständige Adresse der betroffenen Parteien bei der Kanzlei |
des angerufenen Arbeitsgerichts zu hinterlegen; unter vollständiger | des angerufenen Arbeitsgerichts zu hinterlegen; unter vollständiger |
Adresse ist der Wohnsitz, der Hauptwohnort oder der gewöhnliche | Adresse ist der Wohnsitz, der Hauptwohnort oder der gewöhnliche |
Arbeitsplatz zu verstehen. | Arbeitsplatz zu verstehen. |
4. Das angerufene Arbeitsgericht entscheidet ohne vorhergehendes | 4. Das angerufene Arbeitsgericht entscheidet ohne vorhergehendes |
Güteverfahren, nachdem es die betroffenen Parteien angehört oder | Güteverfahren, nachdem es die betroffenen Parteien angehört oder |
ordnungsgemäss vorgeladen hat. | ordnungsgemäss vorgeladen hat. |
5. Urteile und Entscheide werden dem Arbeitgeber, den betroffenen | 5. Urteile und Entscheide werden dem Arbeitgeber, den betroffenen |
Arbeitnehmern, den betroffenen repräsentativen | Arbeitnehmern, den betroffenen repräsentativen |
Arbeitnehmerorganisationen, den betroffenen repräsentativen | Arbeitnehmerorganisationen, den betroffenen repräsentativen |
Organisationen der Führungskräfte sowie den durch vorliegendes Gesetz | Organisationen der Führungskräfte sowie den durch vorliegendes Gesetz |
ausdrücklich bestimmten Personen per Gerichtsschreiben notifiziert. | ausdrücklich bestimmten Personen per Gerichtsschreiben notifiziert. |
6. Repräsentative Arbeitnehmerorganisationen und repräsentative | 6. Repräsentative Arbeitnehmerorganisationen und repräsentative |
Organisationen der Führungskräfte können sich vor den Arbeitsgerichten | Organisationen der Führungskräfte können sich vor den Arbeitsgerichten |
von einem Beauftragten vertreten lassen, der Inhaber einer | von einem Beauftragten vertreten lassen, der Inhaber einer |
schriftlichen Vollmacht ist; dieser kann im Namen der Organisation, | schriftlichen Vollmacht ist; dieser kann im Namen der Organisation, |
der er angehört, die mit dieser Vertretung verbundenen Handlungen | der er angehört, die mit dieser Vertretung verbundenen Handlungen |
vornehmen, einen Antrag einreichen, eine Sache vor Gericht vertreten | vornehmen, einen Antrag einreichen, eine Sache vor Gericht vertreten |
und alle Mitteilungen bezüglich der Einleitung, der Untersuchung und | und alle Mitteilungen bezüglich der Einleitung, der Untersuchung und |
der Entscheidung der Streitsache entgegennehmen. | der Entscheidung der Streitsache entgegennehmen. |
Für die Anwendung von Absatz 1 ist unter « betroffene Partei » jede | Für die Anwendung von Absatz 1 ist unter « betroffene Partei » jede |
Person, repräsentative Arbeitnehmerorganisation oder repräsentative | Person, repräsentative Arbeitnehmerorganisation oder repräsentative |
Organisation der Führungskräfte zu verstehen, die im Rahmen des | Organisation der Führungskräfte zu verstehen, die im Rahmen des |
Verfahrens in den Rechtsstreit mit einbezogen ist. | Verfahrens in den Rechtsstreit mit einbezogen ist. |
§ 3 - Der König kann bestimmen, binnen welcher Frist die in § 1 | § 3 - Der König kann bestimmen, binnen welcher Frist die in § 1 |
erwähnten Klagen eingereicht werden müssen. Er kann ebenfalls | erwähnten Klagen eingereicht werden müssen. Er kann ebenfalls |
bestimmen, ob und binnen welcher Frist Berufung eingelegt oder | bestimmen, ob und binnen welcher Frist Berufung eingelegt oder |
Einspruch erhoben werden kann und binnen welcher Frist die | Einspruch erhoben werden kann und binnen welcher Frist die |
Arbeitsgerichte ihre Entscheidung verkünden. » | Arbeitsgerichte ihre Entscheidung verkünden. » |
Art. 3 - Artikel 79 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | Art. 3 - Artikel 79 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit wird | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit wird |
durch folgende Bestimmung ersetzt: | durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 79 - § 1 - Arbeitgeber, Arbeitnehmer und repräsentative | « Art. 79 - § 1 - Arbeitgeber, Arbeitnehmer und repräsentative |
Arbeitnehmerorganisationen können bei jedem Streitfall bezüglich des | Arbeitnehmerorganisationen können bei jedem Streitfall bezüglich des |
vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse eine Klage bei | vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse eine Klage bei |
den Arbeitsgerichten einreichen. | den Arbeitsgerichten einreichen. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Klagen unterliegen folgenden | § 2 - Die in § 1 erwähnten Klagen unterliegen folgenden |
Verfahrensregeln: | Verfahrensregeln: |
1. Die Klagen werden durch einen schriftlichen Antrag eingereicht, der | 1. Die Klagen werden durch einen schriftlichen Antrag eingereicht, der |
der Kanzlei des zuständigen Rechtsprechungsorgans per Einschreibebrief | der Kanzlei des zuständigen Rechtsprechungsorgans per Einschreibebrief |
zugesendet oder dort hinterlegt wird. | zugesendet oder dort hinterlegt wird. |
2. Die Fristen für die Einreichung der Klagen unterliegen den | 2. Die Fristen für die Einreichung der Klagen unterliegen den |
Bestimmungen der Artikel 52 und 53 des Gerichtsgesetzbuches; als | Bestimmungen der Artikel 52 und 53 des Gerichtsgesetzbuches; als |
äusserstes Datum, an dem der Einschreibebrief der Kanzlei zugesandt | äusserstes Datum, an dem der Einschreibebrief der Kanzlei zugesandt |
oder der Antrag dort hinterlegt werden darf, gilt der letzte Tag | oder der Antrag dort hinterlegt werden darf, gilt der letzte Tag |
dieser Fristen. | dieser Fristen. |
3. Die klagende Partei ist verpflichtet, in limine litis die Identität | 3. Die klagende Partei ist verpflichtet, in limine litis die Identität |
und die vollständige Adresse der betroffenen Parteien bei der Kanzlei | und die vollständige Adresse der betroffenen Parteien bei der Kanzlei |
des angerufenen Arbeitsgerichts zu hinterlegen; unter vollständiger | des angerufenen Arbeitsgerichts zu hinterlegen; unter vollständiger |
Adresse ist der Wohnsitz, der Hauptwohnort oder der gewöhnliche | Adresse ist der Wohnsitz, der Hauptwohnort oder der gewöhnliche |
Arbeitsplatz zu verstehen. | Arbeitsplatz zu verstehen. |
4. Das angerufene Arbeitsgericht entscheidet ohne vorhergehendes | 4. Das angerufene Arbeitsgericht entscheidet ohne vorhergehendes |
Güteverfahren, nachdem es die betroffenen Parteien angehört oder | Güteverfahren, nachdem es die betroffenen Parteien angehört oder |
ordnungsgemäss vorgeladen hat. | ordnungsgemäss vorgeladen hat. |
5. Urteile und Entscheide werden dem Arbeitgeber, den betroffenen | 5. Urteile und Entscheide werden dem Arbeitgeber, den betroffenen |
Arbeitnehmern, den betroffenen repräsentativen | Arbeitnehmern, den betroffenen repräsentativen |
Arbeitnehmerorganisationen sowie den durch vorliegendes Gesetz | Arbeitnehmerorganisationen sowie den durch vorliegendes Gesetz |
ausdrücklich bestimmten Personen per Gerichtsschreiben notifiziert. | ausdrücklich bestimmten Personen per Gerichtsschreiben notifiziert. |
6. Repräsentative Arbeitnehmerorganisationen können sich vor den | 6. Repräsentative Arbeitnehmerorganisationen können sich vor den |
Arbeitsgerichten von einem Beauftragten vertreten lassen, der Inhaber | Arbeitsgerichten von einem Beauftragten vertreten lassen, der Inhaber |
einer schriftlichen Vollmacht ist; dieser kann im Namen der | einer schriftlichen Vollmacht ist; dieser kann im Namen der |
Organisation, der er angehört, die mit dieser Vertretung verbundenen | Organisation, der er angehört, die mit dieser Vertretung verbundenen |
Handlungen vornehmen, einen Antrag einreichen, eine Sache vor Gericht | Handlungen vornehmen, einen Antrag einreichen, eine Sache vor Gericht |
vertreten und alle Mitteilungen bezüglich der Einleitung, der | vertreten und alle Mitteilungen bezüglich der Einleitung, der |
Untersuchung und der Entscheidung der Streitsache entgegennehmen. | Untersuchung und der Entscheidung der Streitsache entgegennehmen. |
Für die Anwendung von Absatz 1 ist unter « betroffene Partei » jede | Für die Anwendung von Absatz 1 ist unter « betroffene Partei » jede |
Person oder repräsentative Arbeitnehmerorganisation zu verstehen, die | Person oder repräsentative Arbeitnehmerorganisation zu verstehen, die |
im Rahmen des Verfahrens in den Rechtsstreit mit einbezogen ist. | im Rahmen des Verfahrens in den Rechtsstreit mit einbezogen ist. |
§ 3 - Der König kann bestimmen, binnen welcher Frist die in § 1 | § 3 - Der König kann bestimmen, binnen welcher Frist die in § 1 |
erwähnten Klagen eingereicht werden müssen. Er kann ebenfalls | erwähnten Klagen eingereicht werden müssen. Er kann ebenfalls |
bestimmen, ob und binnen welcher Frist Berufung eingelegt oder | bestimmen, ob und binnen welcher Frist Berufung eingelegt oder |
Einspruch erhoben werden kann und binnen welcher Frist die | Einspruch erhoben werden kann und binnen welcher Frist die |
Arbeitsgerichte ihre Entscheidung verkünden. » | Arbeitsgerichte ihre Entscheidung verkünden. » |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. Februar 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 28. Februar 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 februari 2000. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 février 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 2 - Annexe 2 | Bijlage 2 - Annexe 2 |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
5. MÄRZ 1999 - Gesetz über die Sozialwahlen | 5. MÄRZ 1999 - Gesetz über die Sozialwahlen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Aufschub der Sozialwahlen des Jahres 1999 bis zum Jahr | KAPITEL II - Aufschub der Sozialwahlen des Jahres 1999 bis zum Jahr |
2000 | 2000 |
Art. 2 - Die Dauer der Mandate der Vertreter des Personals und der | Art. 2 - Die Dauer der Mandate der Vertreter des Personals und der |
Vertreter des Arbeitgebers in den Betriebsräten und Ausschüssen für | Vertreter des Arbeitgebers in den Betriebsräten und Ausschüssen für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die im Anschluss an die | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die im Anschluss an die |
vorhergehenden Sozialwahlen von 1995 eingesetzt oder erneuert worden | vorhergehenden Sozialwahlen von 1995 eingesetzt oder erneuert worden |
sind, wird bis zum Tag der Einsetzung der neuen Mitglieder der Räte | sind, wird bis zum Tag der Einsetzung der neuen Mitglieder der Räte |
und Ausschüsse im Anschluss an die nächsten Sozialwahlen verlängert. | und Ausschüsse im Anschluss an die nächsten Sozialwahlen verlängert. |
Der König legt das Datum der nächsten Wahlen für die Vertreter des | Der König legt das Datum der nächsten Wahlen für die Vertreter des |
Personals fest. Diese Wahlen müssen im Laufe des Jahres 2000 | Personals fest. Diese Wahlen müssen im Laufe des Jahres 2000 |
stattfinden. | stattfinden. |
Der Zeitraum des Schutzes, den die in Absatz 1 erwähnten Vertreter des | Der Zeitraum des Schutzes, den die in Absatz 1 erwähnten Vertreter des |
Personals aufgrund des Gesetzes vom 19. März 1991 zur Einführung einer | Personals aufgrund des Gesetzes vom 19. März 1991 zur Einführung einer |
besonderen Kündigungsregelung für die Vertreter des Personals in den | besonderen Kündigungsregelung für die Vertreter des Personals in den |
Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene | Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene |
und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die Kandidaten für diese | und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die Kandidaten für diese |
Ämter geniessen, wird um einen Zeitraum verlängert, der dem Zeitraum | Ämter geniessen, wird um einen Zeitraum verlängert, der dem Zeitraum |
entspricht, um den die Mandate verlängert werden. | entspricht, um den die Mandate verlängert werden. |
Art. 3 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 21 § 4 des | Art. 3 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 21 § 4 des |
Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft kann, | Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft kann, |
wenn die Anzahl der Personalvertreter innerhalb eines Betriebsrates | wenn die Anzahl der Personalvertreter innerhalb eines Betriebsrates |
unter die Hälfte der Anzahl der Personalvertreter, die das Organ bei | unter die Hälfte der Anzahl der Personalvertreter, die das Organ bei |
seiner Einsetzung zählte, gesunken ist und wenn ausserdem die | seiner Einsetzung zählte, gesunken ist und wenn ausserdem die |
Personalvertretung keine Vertreter mehr zählt, die von einer | Personalvertretung keine Vertreter mehr zählt, die von einer |
überberuflichen Arbeitnehmerorganisation vorgeschlagen worden sind, | überberuflichen Arbeitnehmerorganisation vorgeschlagen worden sind, |
obschon bei den vorhergehenden Wahlen von dieser Organisation | obschon bei den vorhergehenden Wahlen von dieser Organisation |
vorgeschlagene Kandidaten gewählt worden waren, die Ersetzung des | vorgeschlagene Kandidaten gewählt worden waren, die Ersetzung des |
letzten von dieser Organisation vorgeschlagenen Personalvertreters in | letzten von dieser Organisation vorgeschlagenen Personalvertreters in |
Abweichung von den in Artikel 21 des Gesetzes vom 20. September 1948 | Abweichung von den in Artikel 21 des Gesetzes vom 20. September 1948 |
zur Organisation der Wirtschaft festgelegten Regeln vorgenommen | zur Organisation der Wirtschaft festgelegten Regeln vorgenommen |
werden. Die überberufliche Organisation kann unter den ordentlichen | werden. Die überberufliche Organisation kann unter den ordentlichen |
Mitgliedern oder den Ersatzmitgliedern des Ausschusses für | Mitgliedern oder den Ersatzmitgliedern des Ausschusses für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz eine Person zur Ersetzung | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz eine Person zur Ersetzung |
des besagten Personalvertreters bestimmen. In Ermangelung eines | des besagten Personalvertreters bestimmen. In Ermangelung eines |
Ausschusses oder wenn der Ausschuss keine von dieser Organisation | Ausschusses oder wenn der Ausschuss keine von dieser Organisation |
vorgeschlagenen ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder mehr | vorgeschlagenen ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder mehr |
zählt, kann diese ein Mitglied der Gewerkschaftsvertretung oder einen | zählt, kann diese ein Mitglied der Gewerkschaftsvertretung oder einen |
von der überberuflichen Organisation vorgeschlagenen, nicht gewählten | von der überberuflichen Organisation vorgeschlagenen, nicht gewählten |
Kandidaten für das Amt eines Personalvertreters bestimmen. Für die | Kandidaten für das Amt eines Personalvertreters bestimmen. Für die |
Anwendung des vorliegenden Paragraphen wird der Vorschlag eines | Anwendung des vorliegenden Paragraphen wird der Vorschlag eines |
Kandidaten durch eine angeschlossene Organisation oder durch eine | Kandidaten durch eine angeschlossene Organisation oder durch eine |
Organisation, die einer überberuflichen Organisation angehört, mit | Organisation, die einer überberuflichen Organisation angehört, mit |
einem Vorschlag durch eine überberufliche Organisation gleichgesetzt. | einem Vorschlag durch eine überberufliche Organisation gleichgesetzt. |
§ 2 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 63 des Gesetzes vom 4. | § 2 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 63 des Gesetzes vom 4. |
August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung | August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung |
ihrer Arbeit kann, wenn die Anzahl der Personalvertreter innerhalb | ihrer Arbeit kann, wenn die Anzahl der Personalvertreter innerhalb |
eines Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz | eines Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz |
unter die Hälfte der Anzahl der Personalvertreter, die das Organ bei | unter die Hälfte der Anzahl der Personalvertreter, die das Organ bei |
seiner Einsetzung zählte, gesunken ist und wenn ausserdem die | seiner Einsetzung zählte, gesunken ist und wenn ausserdem die |
Personalvertretung keine Vertreter mehr zählt, die von einer | Personalvertretung keine Vertreter mehr zählt, die von einer |
überberuflichen Arbeitnehmerorganisation vorgeschlagen worden sind, | überberuflichen Arbeitnehmerorganisation vorgeschlagen worden sind, |
obschon bei den vorhergehenden Wahlen von dieser Organisation | obschon bei den vorhergehenden Wahlen von dieser Organisation |
vorgeschlagene Kandidaten gewählt worden waren, die Ersetzung des | vorgeschlagene Kandidaten gewählt worden waren, die Ersetzung des |
letzten von dieser Organisation vorgeschlagenen Personalvertreters in | letzten von dieser Organisation vorgeschlagenen Personalvertreters in |
Abweichung von den in Artikel 62 des Gesetzes vom 4. August 1996 | Abweichung von den in Artikel 62 des Gesetzes vom 4. August 1996 |
festgelegten Regeln vorgenommen werden. Die überberufliche | festgelegten Regeln vorgenommen werden. Die überberufliche |
Organisation kann unter den ordentlichen Mitgliedern oder den | Organisation kann unter den ordentlichen Mitgliedern oder den |
Ersatzmitgliedern des Betriebsrates eine Person zur Ersetzung des | Ersatzmitgliedern des Betriebsrates eine Person zur Ersetzung des |
besagten Personalvertreters bestimmen. In Ermangelung eines Rates oder | besagten Personalvertreters bestimmen. In Ermangelung eines Rates oder |
wenn der Rat keine von dieser Organisation vorgeschlagenen | wenn der Rat keine von dieser Organisation vorgeschlagenen |
ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder mehr zählt, kann diese | ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder mehr zählt, kann diese |
ein Mitglied der Gewerkschaftsvertretung oder einen nicht gewählten | ein Mitglied der Gewerkschaftsvertretung oder einen nicht gewählten |
Kandidaten für das Amt eines Personalvertreters bestimmen. Für die | Kandidaten für das Amt eines Personalvertreters bestimmen. Für die |
Anwendung des vorliegenden Paragraphen wird der Vorschlag eines | Anwendung des vorliegenden Paragraphen wird der Vorschlag eines |
Kandidaten durch eine angeschlossene Organisation oder durch eine | Kandidaten durch eine angeschlossene Organisation oder durch eine |
Organisation, die einer überberuflichen Organisation angehört, mit | Organisation, die einer überberuflichen Organisation angehört, mit |
einem Vorschlag durch eine überberufliche Organisation gleichgesetzt. | einem Vorschlag durch eine überberufliche Organisation gleichgesetzt. |
§ 3 - Die aufgrund der §§ 1 und 2 bestimmten Mitglieder geniessen | § 3 - Die aufgrund der §§ 1 und 2 bestimmten Mitglieder geniessen |
dieselbe Rechtsstellung und denselben Schutz wie die anderen | dieselbe Rechtsstellung und denselben Schutz wie die anderen |
Mitglieder der Räte und Ausschüsse. | Mitglieder der Räte und Ausschüsse. |
Art. 4 - Die Bestimmungen der kollektiven Arbeitsabkommen bezüglich | Art. 4 - Die Bestimmungen der kollektiven Arbeitsabkommen bezüglich |
der Rechte der Vertreter des Personals im Rahmen der Ausübung ihres | der Rechte der Vertreter des Personals im Rahmen der Ausübung ihres |
Mandats innerhalb der Räte und Ausschüsse werden in Ermangelung einer | Mandats innerhalb der Räte und Ausschüsse werden in Ermangelung einer |
gegenteiligen Vereinbarung bis zum Tag der Einsetzung der neuen Organe | gegenteiligen Vereinbarung bis zum Tag der Einsetzung der neuen Organe |
verlängert. Die Vertreter des Personals geniessen die ihnen | verlängert. Die Vertreter des Personals geniessen die ihnen |
zuerkannten Rechte nach Verhältnis der Dauer der Verlängerung der | zuerkannten Rechte nach Verhältnis der Dauer der Verlängerung der |
Mandate, wie sie in Artikel 2 vorgesehen ist. | Mandate, wie sie in Artikel 2 vorgesehen ist. |
Art. 5 - Ist die Erneuerung einer Gewerkschaftsvertretung mit den | Art. 5 - Ist die Erneuerung einer Gewerkschaftsvertretung mit den |
Wahlen zur Erneuerung der Vertreter der Arbeitnehmer in den | Wahlen zur Erneuerung der Vertreter der Arbeitnehmer in den |
Betriebsräten und Ausschüssen für Gefahrenverhütung und Schutz am | Betriebsräten und Ausschüssen für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz verbunden, werden das Mandat dieser | Arbeitsplatz verbunden, werden das Mandat dieser |
Gewerkschaftsvertretung sowie die Rechte der Vertreter im Rahmen der | Gewerkschaftsvertretung sowie die Rechte der Vertreter im Rahmen der |
Ausübung ihres Mandats in Ermangelung einer gegenteiligen Vereinbarung | Ausübung ihres Mandats in Ermangelung einer gegenteiligen Vereinbarung |
bis zum Tag der Einsetzung der neuen Mitglieder der Räte und | bis zum Tag der Einsetzung der neuen Mitglieder der Räte und |
Ausschüsse im Anschluss an die nächsten Sozialwahlen verlängert, und | Ausschüsse im Anschluss an die nächsten Sozialwahlen verlängert, und |
zwar nach Verhältnis der Dauer der Verlängerung der Mandate. | zwar nach Verhältnis der Dauer der Verlängerung der Mandate. |
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 20. September 1948 zur | KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 20. September 1948 zur |
Organisation der Wirtschaft und des Gesetzes vom 4. August 1996 über | Organisation der Wirtschaft und des Gesetzes vom 4. August 1996 über |
das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit | das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit |
Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. September 1948 zur | Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. September 1948 zur |
Organisation der Wirtschaft | Organisation der Wirtschaft |
Art. 6 - Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur | Art. 6 - Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur |
Organisation der Wirtschaft wird wie folgt abgeändert: | Organisation der Wirtschaft wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Januar 1963, den | 1. In § 1 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Januar 1963, den |
Königlichen Erlass Nr. 4 vom 11. Oktober 1978 und die Gesetze vom 22. | Königlichen Erlass Nr. 4 vom 11. Oktober 1978 und die Gesetze vom 22. |
Januar 1985 und 29. Juli 1986 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. | Januar 1985 und 29. Juli 1986 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. |
März 1994, wird die Nr. 2 wie folgt ergänzt: | März 1994, wird die Nr. 2 wie folgt ergänzt: |
« Der König kann in den von Ihm bestimmten Fällen bestimmte Kategorien | « Der König kann in den von Ihm bestimmten Fällen bestimmte Kategorien |
von Personen, die, ohne durch einen Arbeits- oder Lehrvertrag gebunden | von Personen, die, ohne durch einen Arbeits- oder Lehrvertrag gebunden |
zu sein, Arbeitsleistungen unter der Leitung einer anderen Person | zu sein, Arbeitsleistungen unter der Leitung einer anderen Person |
erbringen, Arbeitnehmern gleichstellen. » | erbringen, Arbeitnehmern gleichstellen. » |
2. In § 2, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 4 vom 11. | 2. In § 2, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 4 vom 11. |
Oktober 1978 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. Juli 1994, wird | Oktober 1978 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. Juli 1994, wird |
der Buchstabe b) durch folgende Bestimmung ersetzt: | der Buchstabe b) durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« b) Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass mehrere | « b) Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass mehrere |
Körperschaften eine technische Betriebseinheit bilden, wenn der | Körperschaften eine technische Betriebseinheit bilden, wenn der |
Nachweis erbracht werden kann: | Nachweis erbracht werden kann: |
(1) entweder dass diese Körperschaften Teil ein und derselben | (1) entweder dass diese Körperschaften Teil ein und derselben |
Wirtschaftsgruppe sind beziehungsweise von ein und derselben Person | Wirtschaftsgruppe sind beziehungsweise von ein und derselben Person |
oder von Personen, zwischen denen wirtschaftliche Bande bestehen, | oder von Personen, zwischen denen wirtschaftliche Bande bestehen, |
verwaltet werden oder dass diese Körperschaften ein und dieselbe | verwaltet werden oder dass diese Körperschaften ein und dieselbe |
Tätigkeit wahrnehmen oder dass ihre Tätigkeiten aufeinander abgestimmt | Tätigkeit wahrnehmen oder dass ihre Tätigkeiten aufeinander abgestimmt |
sind | sind |
(2) und dass bestimmte Merkmale auf einen sozialen Zusammenhalt | (2) und dass bestimmte Merkmale auf einen sozialen Zusammenhalt |
zwischen diesen Körperschaften hinweisen, wie insbesondere eine in | zwischen diesen Körperschaften hinweisen, wie insbesondere eine in |
denselben oder nahe zusammenliegenden Gebäuden versammelte | denselben oder nahe zusammenliegenden Gebäuden versammelte |
Gemeinschaft von Menschen, eine gemeinsame Personalverwaltung, eine | Gemeinschaft von Menschen, eine gemeinsame Personalverwaltung, eine |
gemeinsame Personalpolitik, eine Arbeitsordnung oder kollektive | gemeinsame Personalpolitik, eine Arbeitsordnung oder kollektive |
Arbeitsabkommen, die ihnen gemein sind oder ähnliche Bestimmungen | Arbeitsabkommen, die ihnen gemein sind oder ähnliche Bestimmungen |
enthalten. | enthalten. |
Wenn der Nachweis einer der unter (1) erwähnten Bedingungen und der | Wenn der Nachweis einer der unter (1) erwähnten Bedingungen und der |
Nachweis bestimmter unter (2) erwähnter Elemente erbracht sind, gelten | Nachweis bestimmter unter (2) erwähnter Elemente erbracht sind, gelten |
die betroffenen Körperschaften als eine einzige technische | die betroffenen Körperschaften als eine einzige technische |
Betriebseinheit, ausser wenn der oder die Arbeitgeber den Nachweis | Betriebseinheit, ausser wenn der oder die Arbeitgeber den Nachweis |
erbringen, dass die Personalverwaltung und die Personalpolitik keine | erbringen, dass die Personalverwaltung und die Personalpolitik keine |
sozialen Kriterien erkennen lassen, die das Bestehen einer technischen | sozialen Kriterien erkennen lassen, die das Bestehen einer technischen |
Betriebseinheit im Sinne von Artikel 14 § 1 Absatz 2 Nr. 1 | Betriebseinheit im Sinne von Artikel 14 § 1 Absatz 2 Nr. 1 |
kennzeichnen. | kennzeichnen. |
Diese Vermutung darf keine Auswirkung auf die Kontinuität, die | Diese Vermutung darf keine Auswirkung auf die Kontinuität, die |
Arbeitsweise und den Zuständigkeitsbereich bestehender Organe haben. » | Arbeitsweise und den Zuständigkeitsbereich bestehender Organe haben. » |
3. Paragraph 4, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Januar 1991, wird | 3. Paragraph 4, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Januar 1991, wird |
durch folgende Bestimmung ersetzt: | durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« § 4 - Im Hinblick auf die Festlegung der in § 1 Absatz 1 und in § 2 | « § 4 - Im Hinblick auf die Festlegung der in § 1 Absatz 1 und in § 2 |
Buchstabe a) Absatz 1 erwähnten Arbeitnehmerzahl kann der König | Buchstabe a) Absatz 1 erwähnten Arbeitnehmerzahl kann der König |
bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern, die Arbeitnehmer des | bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern, die Arbeitnehmer des |
Unternehmens zeitweilig ersetzen, ausschliessen. » | Unternehmens zeitweilig ersetzen, ausschliessen. » |
4. Ein § 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 4. Ein § 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« § 6 - Die Berechnung der in den §§ 1 und 2 erwähnten Zahl der im | « § 6 - Die Berechnung der in den §§ 1 und 2 erwähnten Zahl der im |
Durchschnitt gewöhnlich beschäftigten Arbeitnehmer erfolgt auf der | Durchschnitt gewöhnlich beschäftigten Arbeitnehmer erfolgt auf der |
Grundlage eines vom König bestimmten Bezugszeitraums; im Falle einer | Grundlage eines vom König bestimmten Bezugszeitraums; im Falle einer |
vertraglich geregelten Unternehmensübertragung im Sinne von Artikel 21 | vertraglich geregelten Unternehmensübertragung im Sinne von Artikel 21 |
§ 10 während dieses Bezugszeitraums wird nur der auf die vertraglich | § 10 während dieses Bezugszeitraums wird nur der auf die vertraglich |
geregelte Übertragung folgende Teil des Bezugszeitraums | geregelte Übertragung folgende Teil des Bezugszeitraums |
berücksichtigt. » | berücksichtigt. » |
Art. 7 - In Artikel 15 Buchstabe j) desselben Gesetzes werden die | Art. 7 - In Artikel 15 Buchstabe j) desselben Gesetzes werden die |
Wörter « den durch den Erlass des Regenten vom 3. Dezember 1946 und | Wörter « den durch den Erlass des Regenten vom 3. Dezember 1946 und |
den Erlass des Regenten vom 25. September 1947 eingesetzten | den Erlass des Regenten vom 25. September 1947 eingesetzten |
Ausschüssen für Arbeitssicherheit und Betriebshygiene » durch die | Ausschüssen für Arbeitssicherheit und Betriebshygiene » durch die |
Wörter « den aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | Wörter « den aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit |
eingesetzten Ausschüssen für Gefahrenverhütung und Schutz am | eingesetzten Ausschüssen für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz » ersetzt. | Arbeitsplatz » ersetzt. |
Art. 8 - Artikel 16 Buchstabe b) Absatz 2 desselben Gesetzes, | Art. 8 - Artikel 16 Buchstabe b) Absatz 2 desselben Gesetzes, |
eingefügt durch das Gesetz vom 7. Juli 1994, wird durch folgende | eingefügt durch das Gesetz vom 7. Juli 1994, wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Der Gefahrenverhütungsberater, der dem Personal des Unternehmens | « Der Gefahrenverhütungsberater, der dem Personal des Unternehmens |
angehört, in dem er sein Amt ausübt, darf weder Vertreter des | angehört, in dem er sein Amt ausübt, darf weder Vertreter des |
Arbeitgebers noch Vertreter des Personals sein. » | Arbeitgebers noch Vertreter des Personals sein. » |
Art. 9 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 9 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Januar 1985, wird | 1. Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Januar 1985, wird |
durch folgende Bestimmung ersetzt: | durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« In Unternehmen, die weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigen, | « In Unternehmen, die weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigen, |
müssen die Mitglieder des Betriebsrates nicht gewählt werden, obschon | müssen die Mitglieder des Betriebsrates nicht gewählt werden, obschon |
dessen Erneuerung erforderlich ist. Ihr Mandat wird von den Vertretern | dessen Erneuerung erforderlich ist. Ihr Mandat wird von den Vertretern |
des Personals ausgeübt, die in den Ausschuss für Gefahrenverhütung und | des Personals ausgeübt, die in den Ausschuss für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz gewählt worden sind. Diese Regel findet | Schutz am Arbeitsplatz gewählt worden sind. Diese Regel findet |
ebenfalls auf Unternehmen Anwendung, die einen Rat erneuern müssen, | ebenfalls auf Unternehmen Anwendung, die einen Rat erneuern müssen, |
der aufgrund von Artikel 21 § 10 ganz oder teilweise erhalten bleibt. | der aufgrund von Artikel 21 § 10 ganz oder teilweise erhalten bleibt. |
» | » |
2. Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom 30. März 1994, wird durch | 2. Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom 30. März 1994, wird durch |
folgende Bestimmung ersetzt: | folgende Bestimmung ersetzt: |
« Bis zu den nächsten Wahlen nach der Übernahme des Vermögens eines | « Bis zu den nächsten Wahlen nach der Übernahme des Vermögens eines |
Unternehmens, das in Konkurs geraten ist oder Gegenstand eines | Unternehmens, das in Konkurs geraten ist oder Gegenstand eines |
gerichtlichen Vergleichs ist, wird das Mandat in den Fällen, wo ein | gerichtlichen Vergleichs ist, wird das Mandat in den Fällen, wo ein |
Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz gemäss | Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz gemäss |
Artikel 76 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Artikel 76 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erhalten bleibt, | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erhalten bleibt, |
ebenfalls von den Mitgliedern dieses Ausschusses ausgeübt. » | ebenfalls von den Mitgliedern dieses Ausschusses ausgeübt. » |
Art. 10 - In Artikel 19 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « | Art. 10 - In Artikel 19 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « |
und nicht Heimarbeiter sein » gestrichen. | und nicht Heimarbeiter sein » gestrichen. |
Art. 11 - Artikel 20ter Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 11 - Artikel 20ter Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 22. Januar 1985, wird durch folgende Bestimmung | das Gesetz vom 22. Januar 1985, wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Die Personalvertreter werden auf Kandidatenlisten gewählt, die von | « Die Personalvertreter werden auf Kandidatenlisten gewählt, die von |
den repräsentativen überberuflichen Arbeitnehmerorganisationen im | den repräsentativen überberuflichen Arbeitnehmerorganisationen im |
Sinne von Artikel 14 § 1 Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a) vorgeschlagen | Sinne von Artikel 14 § 1 Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a) vorgeschlagen |
werden. » | werden. » |
Art. 12 - Artikel 21 § 11 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 12 - Artikel 21 § 11 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 30. März 1994, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | das Gesetz vom 30. März 1994, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Im Falle der Übernahme des Vermögens eines Unternehmens, das in | « Im Falle der Übernahme des Vermögens eines Unternehmens, das in |
Konkurs geraten ist oder Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs | Konkurs geraten ist oder Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs |
ist, arbeitet der Betriebsrat in den Fällen, wo ein Ausschuss für | ist, arbeitet der Betriebsrat in den Fällen, wo ein Ausschuss für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz gemäss Artikel 76 des | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz gemäss Artikel 76 des |
Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei | Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei |
der Ausführung ihrer Arbeit erhalten bleibt, bis zu den nächsten | der Ausführung ihrer Arbeit erhalten bleibt, bis zu den nächsten |
Sozialwahlen nach dieser Übernahme weiter. » | Sozialwahlen nach dieser Übernahme weiter. » |
Art. 13 - In Artikel 22 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die | Art. 13 - In Artikel 22 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die |
Wörter « der Hälfte » durch die Wörter « eines Drittels » ersetzt. | Wörter « der Hälfte » durch die Wörter « eines Drittels » ersetzt. |
Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit |
Art. 14 - In Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | Art. 14 - In Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, |
abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 1998 [sic, zu lesen ist: | abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 1998 [sic, zu lesen ist: |
13. Februar 1998], werden die Wörter « die repräsentativsten | 13. Februar 1998], werden die Wörter « die repräsentativsten |
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen » durch die Wörter « | Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen » durch die Wörter « |
repräsentative Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen » ersetzt. | repräsentative Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen » ersetzt. |
Art. 15 - Artikel 49 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 15 - Artikel 49 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt ergänzt: | 1. Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt ergänzt: |
« Der König kann in den von Ihm bestimmten Fällen bestimmte Kategorien | « Der König kann in den von Ihm bestimmten Fällen bestimmte Kategorien |
von Personen, die, ohne durch einen Arbeits- oder Lehrvertrag gebunden | von Personen, die, ohne durch einen Arbeits- oder Lehrvertrag gebunden |
zu sein, Arbeitsleistungen unter der Leitung einer anderen Person | zu sein, Arbeitsleistungen unter der Leitung einer anderen Person |
erbringen, Arbeitnehmern gleichstellen. » | erbringen, Arbeitnehmern gleichstellen. » |
2. Absatz 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Absatz 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Im Hinblick auf die Festlegung der in vorliegendem Abschnitt | « Im Hinblick auf die Festlegung der in vorliegendem Abschnitt |
erwähnten Arbeitnehmerzahl kann der König bestimmte Kategorien von | erwähnten Arbeitnehmerzahl kann der König bestimmte Kategorien von |
Arbeitnehmern, die Arbeitnehmer des Unternehmens zeitweilig ersetzen, | Arbeitnehmern, die Arbeitnehmer des Unternehmens zeitweilig ersetzen, |
ausschliessen. » | ausschliessen. » |
Art. 16 - Artikel 50 § 3 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 16 - Artikel 50 § 3 desselben Gesetzes wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« § 3 - Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass mehrere | « § 3 - Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass mehrere |
Körperschaften eine technische Betriebseinheit bilden, wenn der | Körperschaften eine technische Betriebseinheit bilden, wenn der |
Nachweis erbracht werden kann: | Nachweis erbracht werden kann: |
(1) entweder dass diese Körperschaften Teil ein und derselben | (1) entweder dass diese Körperschaften Teil ein und derselben |
Wirtschaftsgruppe sind beziegungsweise von ein und derselben Person | Wirtschaftsgruppe sind beziegungsweise von ein und derselben Person |
oder von Personen, zwischen denen wirtschaftliche Bande bestehen, | oder von Personen, zwischen denen wirtschaftliche Bande bestehen, |
verwaltet werden | verwaltet werden |
oder dass diese Körperschaften ein und dieselbe Tätigkeit wahrnehmen | oder dass diese Körperschaften ein und dieselbe Tätigkeit wahrnehmen |
oder dass ihre Tätigkeiten aufeinander abgestimmt sind | oder dass ihre Tätigkeiten aufeinander abgestimmt sind |
(2) und dass bestimmte Merkmale auf einen sozialen Zusammenhalt | (2) und dass bestimmte Merkmale auf einen sozialen Zusammenhalt |
zwischen den Körperschaften hinweisen, wie insbesondere eine in | zwischen den Körperschaften hinweisen, wie insbesondere eine in |
denselben oder nahe zusammenliegenden Gebäuden versammelte | denselben oder nahe zusammenliegenden Gebäuden versammelte |
Gemeinschaft von Menschen, eine gemeinsame Personalverwaltung, eine | Gemeinschaft von Menschen, eine gemeinsame Personalverwaltung, eine |
gemeinsame Personalpolitik, eine Arbeitsordnung oder kollektive | gemeinsame Personalpolitik, eine Arbeitsordnung oder kollektive |
Arbeitsabkommen, die ihnen gemein sind oder ähnliche Bestimmungen | Arbeitsabkommen, die ihnen gemein sind oder ähnliche Bestimmungen |
enthalten. | enthalten. |
Wenn der Nachweis einer der unter (1) erwähnten Bedingungen und der | Wenn der Nachweis einer der unter (1) erwähnten Bedingungen und der |
Nachweis bestimmter unter (2) erwähnter Elemente erbracht sind, gelten | Nachweis bestimmter unter (2) erwähnter Elemente erbracht sind, gelten |
die betroffenen Körperschaften als eine einzige technische | die betroffenen Körperschaften als eine einzige technische |
Betriebseinheit, ausser wenn der oder die Arbeitgeber den Nachweis | Betriebseinheit, ausser wenn der oder die Arbeitgeber den Nachweis |
erbringen, dass die Personalverwaltung und die Personalpolitik keine | erbringen, dass die Personalverwaltung und die Personalpolitik keine |
sozialen Kriterien erkennen lassen, die das Bestehen einer technischen | sozialen Kriterien erkennen lassen, die das Bestehen einer technischen |
Betriebseinheit im Sinne von Artikel 49 kennzeichnen. | Betriebseinheit im Sinne von Artikel 49 kennzeichnen. |
Diese Vermutung darf keine Auswirkung auf die Kontinuität, die | Diese Vermutung darf keine Auswirkung auf die Kontinuität, die |
Arbeitsweise und den Zuständigkeitsbereich bestehender Organe haben. » | Arbeitsweise und den Zuständigkeitsbereich bestehender Organe haben. » |
Art. 17 - Ein Artikel 51bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe | Art. 17 - Ein Artikel 51bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe |
Gesetz eingefügt: | Gesetz eingefügt: |
« Art. 51bis - Die Berechnung der in den Artikeln 49, 50 und 51 | « Art. 51bis - Die Berechnung der in den Artikeln 49, 50 und 51 |
erwähnten Zahl der im Durchschnitt gewöhnlich beschäftigten | erwähnten Zahl der im Durchschnitt gewöhnlich beschäftigten |
Arbeitnehmer erfolgt auf der Grundlage eines vom König bestimmten | Arbeitnehmer erfolgt auf der Grundlage eines vom König bestimmten |
Bezugszeitraums; im Falle einer vertraglich geregelten | Bezugszeitraums; im Falle einer vertraglich geregelten |
Unternehmensübertragung im Sinne von Abschnitt 6 des vorliegenden | Unternehmensübertragung im Sinne von Abschnitt 6 des vorliegenden |
Kapitels während dieses Bezugszeitraums wird nur der auf die | Kapitels während dieses Bezugszeitraums wird nur der auf die |
vertraglich geregelte Übertragung folgende Teil des Bezugszeitraums | vertraglich geregelte Übertragung folgende Teil des Bezugszeitraums |
berücksichtigt. » | berücksichtigt. » |
Art. 18 - Artikel 57 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 18 - Artikel 57 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 13. Februar 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | vom 13. Februar 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 57 - Der Gefahrenverhütungsberater, der dem Personal des | « Art. 57 - Der Gefahrenverhütungsberater, der dem Personal des |
Unternehmens angehört, in dem er sein Amt ausübt, darf weder Vertreter | Unternehmens angehört, in dem er sein Amt ausübt, darf weder Vertreter |
des Arbeitgebers noch Vertreter des Personals sein. » | des Arbeitgebers noch Vertreter des Personals sein. » |
Art. 19 - Artikel 58 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 19 - Artikel 58 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Ordentliche Vertreter und Ersatzvertreter werden in geheimer Wahl | « Ordentliche Vertreter und Ersatzvertreter werden in geheimer Wahl |
auf Kandidatenlisten gewählt, die von den in Artikel 3 § 2 Nr. 1 | auf Kandidatenlisten gewählt, die von den in Artikel 3 § 2 Nr. 1 |
erwähnten repräsentativen überberuflichen Arbeitnehmerorganisationen | erwähnten repräsentativen überberuflichen Arbeitnehmerorganisationen |
vorgeschlagen werden, wobei jede Liste nicht mehr Kandidaten enthalten | vorgeschlagen werden, wobei jede Liste nicht mehr Kandidaten enthalten |
darf als Mandate für ordentliche Vertreter oder Ersatzvertreter zu | darf als Mandate für ordentliche Vertreter oder Ersatzvertreter zu |
vergeben sind. » | vergeben sind. » |
Art. 20 - In Artikel 59 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 20 - In Artikel 59 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter |
« und nicht Heimarbeiter sein » gestrichen. | « und nicht Heimarbeiter sein » gestrichen. |
KAPITEL IV - Inkrafttreten | KAPITEL IV - Inkrafttreten |
Art. 21 - Artikel 3 tritt am 1. Mai 1999 in Kraft und kann bis zum Tag | Art. 21 - Artikel 3 tritt am 1. Mai 1999 in Kraft und kann bis zum Tag |
der Einsetzung der neuen Mitglieder der Betriebsräte und der | der Einsetzung der neuen Mitglieder der Betriebsräte und der |
Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz im | Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz im |
Anschluss an die nächsten Sozialwahlen Anwendung finden. | Anschluss an die nächsten Sozialwahlen Anwendung finden. |
Art. 22 - Die Bestimmungen der Artikel 2, 4 und 5 treten am Tag der | Art. 22 - Die Bestimmungen der Artikel 2, 4 und 5 treten am Tag der |
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt |
in Kraft und am 31. Dezember 2000 ausser Kraft. | in Kraft und am 31. Dezember 2000 ausser Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. März 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 5. März 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 februari 2000. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 février 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |