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Vue multilingue de Arrêté Royal du 16/02/2000
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales relatives aux élections sociales Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales relatives aux élections sociales
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERE DE L'INTERIEUR
16 FEVRIER 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 16 FEVRIER 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
en langue allemande de dispositions légales relatives aux élections en langue allemande de dispositions légales relatives aux élections
sociales sociales
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Roi des Belges,
A tous, présents et à venir, Salut. A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Vu les projets de traduction officielle en langue allemande
- de la loi du 28 février 1999 portant certaines mesures en matière - de la loi du 28 février 1999 portant certaines mesures en matière
d'élections sociales, d'élections sociales,
- de la loi du 5 mars 1999 relative aux élections sociales, - de la loi du 5 mars 1999 relative aux élections sociales,
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat
d'arrondissement adjoint à Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Nous avons arrêté et arrêtons : Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue présent arrêté constituent la traduction officielle en langue
allemande: allemande:
- de la loi du 28 février 1999 portant certaines mesures en matière - de la loi du 28 février 1999 portant certaines mesures en matière
d'élections sociales; d'élections sociales;
- de la loi du 5 mars 1999 relative aux élections sociales. - de la loi du 5 mars 1999 relative aux élections sociales.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

présent arrêté. présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 16 février 2000. Donné à Bruxelles, le 16 février 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Par le Roi :
Le Ministre de l'Intérieur, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 1 - Annexe 1 Bijlage 1 - Annexe 1
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
28. FEBRUAR 1999 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Massnahmen in 28. FEBRUAR 1999 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Massnahmen in
bezug auf die Sozialwahlen bezug auf die Sozialwahlen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 24 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Art. 2 - Artikel 24 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur
Organisation der Wirtschaft wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Organisation der Wirtschaft wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 24 - § 1 - Arbeitgeber, Arbeitnehmer, repräsentative « Art. 24 - § 1 - Arbeitgeber, Arbeitnehmer, repräsentative
Arbeitnehmerorganisationen und repräsentative Organisationen der Arbeitnehmerorganisationen und repräsentative Organisationen der
Führungskräfte können bei jedem Streitfall bezüglich des vorliegenden Führungskräfte können bei jedem Streitfall bezüglich des vorliegenden
Abschnitts oder seiner Ausführungserlasse eine Klage bei den Abschnitts oder seiner Ausführungserlasse eine Klage bei den
Arbeitsgerichten einreichen. Arbeitsgerichten einreichen.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Klagen unterliegen folgenden § 2 - Die in § 1 erwähnten Klagen unterliegen folgenden
Verfahrensregeln: Verfahrensregeln:
1. Die Klagen werden durch einen schriftlichen Antrag eingereicht, der 1. Die Klagen werden durch einen schriftlichen Antrag eingereicht, der
der Kanzlei des zuständigen Rechtsprechungsorgans per Einschreibebrief der Kanzlei des zuständigen Rechtsprechungsorgans per Einschreibebrief
zugesendet oder dort hinterlegt wird. zugesendet oder dort hinterlegt wird.
2. Die Fristen für die Einreichung der Klagen unterliegen den 2. Die Fristen für die Einreichung der Klagen unterliegen den
Bestimmungen der Artikel 52 und 53 des Gerichtsgesetzbuches; als Bestimmungen der Artikel 52 und 53 des Gerichtsgesetzbuches; als
äusserstes Datum, an dem der Einschreibebrief der Kanzlei zugesandt äusserstes Datum, an dem der Einschreibebrief der Kanzlei zugesandt
oder der Antrag dort hinterlegt werden darf, gilt der letzte Tag oder der Antrag dort hinterlegt werden darf, gilt der letzte Tag
dieser Fristen. dieser Fristen.
3. Die klagende Partei ist verpflichtet, in limine litis die Identität 3. Die klagende Partei ist verpflichtet, in limine litis die Identität
und die vollständige Adresse der betroffenen Parteien bei der Kanzlei und die vollständige Adresse der betroffenen Parteien bei der Kanzlei
des angerufenen Arbeitsgerichts zu hinterlegen; unter vollständiger des angerufenen Arbeitsgerichts zu hinterlegen; unter vollständiger
Adresse ist der Wohnsitz, der Hauptwohnort oder der gewöhnliche Adresse ist der Wohnsitz, der Hauptwohnort oder der gewöhnliche
Arbeitsplatz zu verstehen. Arbeitsplatz zu verstehen.
4. Das angerufene Arbeitsgericht entscheidet ohne vorhergehendes 4. Das angerufene Arbeitsgericht entscheidet ohne vorhergehendes
Güteverfahren, nachdem es die betroffenen Parteien angehört oder Güteverfahren, nachdem es die betroffenen Parteien angehört oder
ordnungsgemäss vorgeladen hat. ordnungsgemäss vorgeladen hat.
5. Urteile und Entscheide werden dem Arbeitgeber, den betroffenen 5. Urteile und Entscheide werden dem Arbeitgeber, den betroffenen
Arbeitnehmern, den betroffenen repräsentativen Arbeitnehmern, den betroffenen repräsentativen
Arbeitnehmerorganisationen, den betroffenen repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen, den betroffenen repräsentativen
Organisationen der Führungskräfte sowie den durch vorliegendes Gesetz Organisationen der Führungskräfte sowie den durch vorliegendes Gesetz
ausdrücklich bestimmten Personen per Gerichtsschreiben notifiziert. ausdrücklich bestimmten Personen per Gerichtsschreiben notifiziert.
6. Repräsentative Arbeitnehmerorganisationen und repräsentative 6. Repräsentative Arbeitnehmerorganisationen und repräsentative
Organisationen der Führungskräfte können sich vor den Arbeitsgerichten Organisationen der Führungskräfte können sich vor den Arbeitsgerichten
von einem Beauftragten vertreten lassen, der Inhaber einer von einem Beauftragten vertreten lassen, der Inhaber einer
schriftlichen Vollmacht ist; dieser kann im Namen der Organisation, schriftlichen Vollmacht ist; dieser kann im Namen der Organisation,
der er angehört, die mit dieser Vertretung verbundenen Handlungen der er angehört, die mit dieser Vertretung verbundenen Handlungen
vornehmen, einen Antrag einreichen, eine Sache vor Gericht vertreten vornehmen, einen Antrag einreichen, eine Sache vor Gericht vertreten
und alle Mitteilungen bezüglich der Einleitung, der Untersuchung und und alle Mitteilungen bezüglich der Einleitung, der Untersuchung und
der Entscheidung der Streitsache entgegennehmen. der Entscheidung der Streitsache entgegennehmen.
Für die Anwendung von Absatz 1 ist unter « betroffene Partei » jede Für die Anwendung von Absatz 1 ist unter « betroffene Partei » jede
Person, repräsentative Arbeitnehmerorganisation oder repräsentative Person, repräsentative Arbeitnehmerorganisation oder repräsentative
Organisation der Führungskräfte zu verstehen, die im Rahmen des Organisation der Führungskräfte zu verstehen, die im Rahmen des
Verfahrens in den Rechtsstreit mit einbezogen ist. Verfahrens in den Rechtsstreit mit einbezogen ist.
§ 3 - Der König kann bestimmen, binnen welcher Frist die in § 1 § 3 - Der König kann bestimmen, binnen welcher Frist die in § 1
erwähnten Klagen eingereicht werden müssen. Er kann ebenfalls erwähnten Klagen eingereicht werden müssen. Er kann ebenfalls
bestimmen, ob und binnen welcher Frist Berufung eingelegt oder bestimmen, ob und binnen welcher Frist Berufung eingelegt oder
Einspruch erhoben werden kann und binnen welcher Frist die Einspruch erhoben werden kann und binnen welcher Frist die
Arbeitsgerichte ihre Entscheidung verkünden. » Arbeitsgerichte ihre Entscheidung verkünden. »
Art. 3 - Artikel 79 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Art. 3 - Artikel 79 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit wird Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit wird
durch folgende Bestimmung ersetzt: durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 79 - § 1 - Arbeitgeber, Arbeitnehmer und repräsentative « Art. 79 - § 1 - Arbeitgeber, Arbeitnehmer und repräsentative
Arbeitnehmerorganisationen können bei jedem Streitfall bezüglich des Arbeitnehmerorganisationen können bei jedem Streitfall bezüglich des
vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse eine Klage bei vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse eine Klage bei
den Arbeitsgerichten einreichen. den Arbeitsgerichten einreichen.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Klagen unterliegen folgenden § 2 - Die in § 1 erwähnten Klagen unterliegen folgenden
Verfahrensregeln: Verfahrensregeln:
1. Die Klagen werden durch einen schriftlichen Antrag eingereicht, der 1. Die Klagen werden durch einen schriftlichen Antrag eingereicht, der
der Kanzlei des zuständigen Rechtsprechungsorgans per Einschreibebrief der Kanzlei des zuständigen Rechtsprechungsorgans per Einschreibebrief
zugesendet oder dort hinterlegt wird. zugesendet oder dort hinterlegt wird.
2. Die Fristen für die Einreichung der Klagen unterliegen den 2. Die Fristen für die Einreichung der Klagen unterliegen den
Bestimmungen der Artikel 52 und 53 des Gerichtsgesetzbuches; als Bestimmungen der Artikel 52 und 53 des Gerichtsgesetzbuches; als
äusserstes Datum, an dem der Einschreibebrief der Kanzlei zugesandt äusserstes Datum, an dem der Einschreibebrief der Kanzlei zugesandt
oder der Antrag dort hinterlegt werden darf, gilt der letzte Tag oder der Antrag dort hinterlegt werden darf, gilt der letzte Tag
dieser Fristen. dieser Fristen.
3. Die klagende Partei ist verpflichtet, in limine litis die Identität 3. Die klagende Partei ist verpflichtet, in limine litis die Identität
und die vollständige Adresse der betroffenen Parteien bei der Kanzlei und die vollständige Adresse der betroffenen Parteien bei der Kanzlei
des angerufenen Arbeitsgerichts zu hinterlegen; unter vollständiger des angerufenen Arbeitsgerichts zu hinterlegen; unter vollständiger
Adresse ist der Wohnsitz, der Hauptwohnort oder der gewöhnliche Adresse ist der Wohnsitz, der Hauptwohnort oder der gewöhnliche
Arbeitsplatz zu verstehen. Arbeitsplatz zu verstehen.
4. Das angerufene Arbeitsgericht entscheidet ohne vorhergehendes 4. Das angerufene Arbeitsgericht entscheidet ohne vorhergehendes
Güteverfahren, nachdem es die betroffenen Parteien angehört oder Güteverfahren, nachdem es die betroffenen Parteien angehört oder
ordnungsgemäss vorgeladen hat. ordnungsgemäss vorgeladen hat.
5. Urteile und Entscheide werden dem Arbeitgeber, den betroffenen 5. Urteile und Entscheide werden dem Arbeitgeber, den betroffenen
Arbeitnehmern, den betroffenen repräsentativen Arbeitnehmern, den betroffenen repräsentativen
Arbeitnehmerorganisationen sowie den durch vorliegendes Gesetz Arbeitnehmerorganisationen sowie den durch vorliegendes Gesetz
ausdrücklich bestimmten Personen per Gerichtsschreiben notifiziert. ausdrücklich bestimmten Personen per Gerichtsschreiben notifiziert.
6. Repräsentative Arbeitnehmerorganisationen können sich vor den 6. Repräsentative Arbeitnehmerorganisationen können sich vor den
Arbeitsgerichten von einem Beauftragten vertreten lassen, der Inhaber Arbeitsgerichten von einem Beauftragten vertreten lassen, der Inhaber
einer schriftlichen Vollmacht ist; dieser kann im Namen der einer schriftlichen Vollmacht ist; dieser kann im Namen der
Organisation, der er angehört, die mit dieser Vertretung verbundenen Organisation, der er angehört, die mit dieser Vertretung verbundenen
Handlungen vornehmen, einen Antrag einreichen, eine Sache vor Gericht Handlungen vornehmen, einen Antrag einreichen, eine Sache vor Gericht
vertreten und alle Mitteilungen bezüglich der Einleitung, der vertreten und alle Mitteilungen bezüglich der Einleitung, der
Untersuchung und der Entscheidung der Streitsache entgegennehmen. Untersuchung und der Entscheidung der Streitsache entgegennehmen.
Für die Anwendung von Absatz 1 ist unter « betroffene Partei » jede Für die Anwendung von Absatz 1 ist unter « betroffene Partei » jede
Person oder repräsentative Arbeitnehmerorganisation zu verstehen, die Person oder repräsentative Arbeitnehmerorganisation zu verstehen, die
im Rahmen des Verfahrens in den Rechtsstreit mit einbezogen ist. im Rahmen des Verfahrens in den Rechtsstreit mit einbezogen ist.
§ 3 - Der König kann bestimmen, binnen welcher Frist die in § 1 § 3 - Der König kann bestimmen, binnen welcher Frist die in § 1
erwähnten Klagen eingereicht werden müssen. Er kann ebenfalls erwähnten Klagen eingereicht werden müssen. Er kann ebenfalls
bestimmen, ob und binnen welcher Frist Berufung eingelegt oder bestimmen, ob und binnen welcher Frist Berufung eingelegt oder
Einspruch erhoben werden kann und binnen welcher Frist die Einspruch erhoben werden kann und binnen welcher Frist die
Arbeitsgerichte ihre Entscheidung verkünden. » Arbeitsgerichte ihre Entscheidung verkünden. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Februar 1999 Gegeben zu Brüssel, den 28. Februar 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 février 2000. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 février 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Par le Roi :
Le Ministre de l'Intérieur, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 2 - Annexe 2 Bijlage 2 - Annexe 2
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
5. MÄRZ 1999 - Gesetz über die Sozialwahlen 5. MÄRZ 1999 - Gesetz über die Sozialwahlen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Aufschub der Sozialwahlen des Jahres 1999 bis zum Jahr KAPITEL II - Aufschub der Sozialwahlen des Jahres 1999 bis zum Jahr
2000 2000
Art. 2 - Die Dauer der Mandate der Vertreter des Personals und der Art. 2 - Die Dauer der Mandate der Vertreter des Personals und der
Vertreter des Arbeitgebers in den Betriebsräten und Ausschüssen für Vertreter des Arbeitgebers in den Betriebsräten und Ausschüssen für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die im Anschluss an die Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die im Anschluss an die
vorhergehenden Sozialwahlen von 1995 eingesetzt oder erneuert worden vorhergehenden Sozialwahlen von 1995 eingesetzt oder erneuert worden
sind, wird bis zum Tag der Einsetzung der neuen Mitglieder der Räte sind, wird bis zum Tag der Einsetzung der neuen Mitglieder der Räte
und Ausschüsse im Anschluss an die nächsten Sozialwahlen verlängert. und Ausschüsse im Anschluss an die nächsten Sozialwahlen verlängert.
Der König legt das Datum der nächsten Wahlen für die Vertreter des Der König legt das Datum der nächsten Wahlen für die Vertreter des
Personals fest. Diese Wahlen müssen im Laufe des Jahres 2000 Personals fest. Diese Wahlen müssen im Laufe des Jahres 2000
stattfinden. stattfinden.
Der Zeitraum des Schutzes, den die in Absatz 1 erwähnten Vertreter des Der Zeitraum des Schutzes, den die in Absatz 1 erwähnten Vertreter des
Personals aufgrund des Gesetzes vom 19. März 1991 zur Einführung einer Personals aufgrund des Gesetzes vom 19. März 1991 zur Einführung einer
besonderen Kündigungsregelung für die Vertreter des Personals in den besonderen Kündigungsregelung für die Vertreter des Personals in den
Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene
und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die Kandidaten für diese und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die Kandidaten für diese
Ämter geniessen, wird um einen Zeitraum verlängert, der dem Zeitraum Ämter geniessen, wird um einen Zeitraum verlängert, der dem Zeitraum
entspricht, um den die Mandate verlängert werden. entspricht, um den die Mandate verlängert werden.
Art. 3 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 21 § 4 des Art. 3 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 21 § 4 des
Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft kann, Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft kann,
wenn die Anzahl der Personalvertreter innerhalb eines Betriebsrates wenn die Anzahl der Personalvertreter innerhalb eines Betriebsrates
unter die Hälfte der Anzahl der Personalvertreter, die das Organ bei unter die Hälfte der Anzahl der Personalvertreter, die das Organ bei
seiner Einsetzung zählte, gesunken ist und wenn ausserdem die seiner Einsetzung zählte, gesunken ist und wenn ausserdem die
Personalvertretung keine Vertreter mehr zählt, die von einer Personalvertretung keine Vertreter mehr zählt, die von einer
überberuflichen Arbeitnehmerorganisation vorgeschlagen worden sind, überberuflichen Arbeitnehmerorganisation vorgeschlagen worden sind,
obschon bei den vorhergehenden Wahlen von dieser Organisation obschon bei den vorhergehenden Wahlen von dieser Organisation
vorgeschlagene Kandidaten gewählt worden waren, die Ersetzung des vorgeschlagene Kandidaten gewählt worden waren, die Ersetzung des
letzten von dieser Organisation vorgeschlagenen Personalvertreters in letzten von dieser Organisation vorgeschlagenen Personalvertreters in
Abweichung von den in Artikel 21 des Gesetzes vom 20. September 1948 Abweichung von den in Artikel 21 des Gesetzes vom 20. September 1948
zur Organisation der Wirtschaft festgelegten Regeln vorgenommen zur Organisation der Wirtschaft festgelegten Regeln vorgenommen
werden. Die überberufliche Organisation kann unter den ordentlichen werden. Die überberufliche Organisation kann unter den ordentlichen
Mitgliedern oder den Ersatzmitgliedern des Ausschusses für Mitgliedern oder den Ersatzmitgliedern des Ausschusses für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz eine Person zur Ersetzung Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz eine Person zur Ersetzung
des besagten Personalvertreters bestimmen. In Ermangelung eines des besagten Personalvertreters bestimmen. In Ermangelung eines
Ausschusses oder wenn der Ausschuss keine von dieser Organisation Ausschusses oder wenn der Ausschuss keine von dieser Organisation
vorgeschlagenen ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder mehr vorgeschlagenen ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder mehr
zählt, kann diese ein Mitglied der Gewerkschaftsvertretung oder einen zählt, kann diese ein Mitglied der Gewerkschaftsvertretung oder einen
von der überberuflichen Organisation vorgeschlagenen, nicht gewählten von der überberuflichen Organisation vorgeschlagenen, nicht gewählten
Kandidaten für das Amt eines Personalvertreters bestimmen. Für die Kandidaten für das Amt eines Personalvertreters bestimmen. Für die
Anwendung des vorliegenden Paragraphen wird der Vorschlag eines Anwendung des vorliegenden Paragraphen wird der Vorschlag eines
Kandidaten durch eine angeschlossene Organisation oder durch eine Kandidaten durch eine angeschlossene Organisation oder durch eine
Organisation, die einer überberuflichen Organisation angehört, mit Organisation, die einer überberuflichen Organisation angehört, mit
einem Vorschlag durch eine überberufliche Organisation gleichgesetzt. einem Vorschlag durch eine überberufliche Organisation gleichgesetzt.
§ 2 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 63 des Gesetzes vom 4. § 2 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 63 des Gesetzes vom 4.
August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung
ihrer Arbeit kann, wenn die Anzahl der Personalvertreter innerhalb ihrer Arbeit kann, wenn die Anzahl der Personalvertreter innerhalb
eines Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz eines Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz
unter die Hälfte der Anzahl der Personalvertreter, die das Organ bei unter die Hälfte der Anzahl der Personalvertreter, die das Organ bei
seiner Einsetzung zählte, gesunken ist und wenn ausserdem die seiner Einsetzung zählte, gesunken ist und wenn ausserdem die
Personalvertretung keine Vertreter mehr zählt, die von einer Personalvertretung keine Vertreter mehr zählt, die von einer
überberuflichen Arbeitnehmerorganisation vorgeschlagen worden sind, überberuflichen Arbeitnehmerorganisation vorgeschlagen worden sind,
obschon bei den vorhergehenden Wahlen von dieser Organisation obschon bei den vorhergehenden Wahlen von dieser Organisation
vorgeschlagene Kandidaten gewählt worden waren, die Ersetzung des vorgeschlagene Kandidaten gewählt worden waren, die Ersetzung des
letzten von dieser Organisation vorgeschlagenen Personalvertreters in letzten von dieser Organisation vorgeschlagenen Personalvertreters in
Abweichung von den in Artikel 62 des Gesetzes vom 4. August 1996 Abweichung von den in Artikel 62 des Gesetzes vom 4. August 1996
festgelegten Regeln vorgenommen werden. Die überberufliche festgelegten Regeln vorgenommen werden. Die überberufliche
Organisation kann unter den ordentlichen Mitgliedern oder den Organisation kann unter den ordentlichen Mitgliedern oder den
Ersatzmitgliedern des Betriebsrates eine Person zur Ersetzung des Ersatzmitgliedern des Betriebsrates eine Person zur Ersetzung des
besagten Personalvertreters bestimmen. In Ermangelung eines Rates oder besagten Personalvertreters bestimmen. In Ermangelung eines Rates oder
wenn der Rat keine von dieser Organisation vorgeschlagenen wenn der Rat keine von dieser Organisation vorgeschlagenen
ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder mehr zählt, kann diese ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder mehr zählt, kann diese
ein Mitglied der Gewerkschaftsvertretung oder einen nicht gewählten ein Mitglied der Gewerkschaftsvertretung oder einen nicht gewählten
Kandidaten für das Amt eines Personalvertreters bestimmen. Für die Kandidaten für das Amt eines Personalvertreters bestimmen. Für die
Anwendung des vorliegenden Paragraphen wird der Vorschlag eines Anwendung des vorliegenden Paragraphen wird der Vorschlag eines
Kandidaten durch eine angeschlossene Organisation oder durch eine Kandidaten durch eine angeschlossene Organisation oder durch eine
Organisation, die einer überberuflichen Organisation angehört, mit Organisation, die einer überberuflichen Organisation angehört, mit
einem Vorschlag durch eine überberufliche Organisation gleichgesetzt. einem Vorschlag durch eine überberufliche Organisation gleichgesetzt.
§ 3 - Die aufgrund der §§ 1 und 2 bestimmten Mitglieder geniessen § 3 - Die aufgrund der §§ 1 und 2 bestimmten Mitglieder geniessen
dieselbe Rechtsstellung und denselben Schutz wie die anderen dieselbe Rechtsstellung und denselben Schutz wie die anderen
Mitglieder der Räte und Ausschüsse. Mitglieder der Räte und Ausschüsse.
Art. 4 - Die Bestimmungen der kollektiven Arbeitsabkommen bezüglich Art. 4 - Die Bestimmungen der kollektiven Arbeitsabkommen bezüglich
der Rechte der Vertreter des Personals im Rahmen der Ausübung ihres der Rechte der Vertreter des Personals im Rahmen der Ausübung ihres
Mandats innerhalb der Räte und Ausschüsse werden in Ermangelung einer Mandats innerhalb der Räte und Ausschüsse werden in Ermangelung einer
gegenteiligen Vereinbarung bis zum Tag der Einsetzung der neuen Organe gegenteiligen Vereinbarung bis zum Tag der Einsetzung der neuen Organe
verlängert. Die Vertreter des Personals geniessen die ihnen verlängert. Die Vertreter des Personals geniessen die ihnen
zuerkannten Rechte nach Verhältnis der Dauer der Verlängerung der zuerkannten Rechte nach Verhältnis der Dauer der Verlängerung der
Mandate, wie sie in Artikel 2 vorgesehen ist. Mandate, wie sie in Artikel 2 vorgesehen ist.
Art. 5 - Ist die Erneuerung einer Gewerkschaftsvertretung mit den Art. 5 - Ist die Erneuerung einer Gewerkschaftsvertretung mit den
Wahlen zur Erneuerung der Vertreter der Arbeitnehmer in den Wahlen zur Erneuerung der Vertreter der Arbeitnehmer in den
Betriebsräten und Ausschüssen für Gefahrenverhütung und Schutz am Betriebsräten und Ausschüssen für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz verbunden, werden das Mandat dieser Arbeitsplatz verbunden, werden das Mandat dieser
Gewerkschaftsvertretung sowie die Rechte der Vertreter im Rahmen der Gewerkschaftsvertretung sowie die Rechte der Vertreter im Rahmen der
Ausübung ihres Mandats in Ermangelung einer gegenteiligen Vereinbarung Ausübung ihres Mandats in Ermangelung einer gegenteiligen Vereinbarung
bis zum Tag der Einsetzung der neuen Mitglieder der Räte und bis zum Tag der Einsetzung der neuen Mitglieder der Räte und
Ausschüsse im Anschluss an die nächsten Sozialwahlen verlängert, und Ausschüsse im Anschluss an die nächsten Sozialwahlen verlängert, und
zwar nach Verhältnis der Dauer der Verlängerung der Mandate. zwar nach Verhältnis der Dauer der Verlängerung der Mandate.
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 20. September 1948 zur KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 20. September 1948 zur
Organisation der Wirtschaft und des Gesetzes vom 4. August 1996 über Organisation der Wirtschaft und des Gesetzes vom 4. August 1996 über
das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit
Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. September 1948 zur
Organisation der Wirtschaft Organisation der Wirtschaft
Art. 6 - Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Art. 6 - Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur
Organisation der Wirtschaft wird wie folgt abgeändert: Organisation der Wirtschaft wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Januar 1963, den 1. In § 1 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Januar 1963, den
Königlichen Erlass Nr. 4 vom 11. Oktober 1978 und die Gesetze vom 22. Königlichen Erlass Nr. 4 vom 11. Oktober 1978 und die Gesetze vom 22.
Januar 1985 und 29. Juli 1986 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Januar 1985 und 29. Juli 1986 und abgeändert durch das Gesetz vom 30.
März 1994, wird die Nr. 2 wie folgt ergänzt: März 1994, wird die Nr. 2 wie folgt ergänzt:
« Der König kann in den von Ihm bestimmten Fällen bestimmte Kategorien « Der König kann in den von Ihm bestimmten Fällen bestimmte Kategorien
von Personen, die, ohne durch einen Arbeits- oder Lehrvertrag gebunden von Personen, die, ohne durch einen Arbeits- oder Lehrvertrag gebunden
zu sein, Arbeitsleistungen unter der Leitung einer anderen Person zu sein, Arbeitsleistungen unter der Leitung einer anderen Person
erbringen, Arbeitnehmern gleichstellen. » erbringen, Arbeitnehmern gleichstellen. »
2. In § 2, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 4 vom 11. 2. In § 2, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 4 vom 11.
Oktober 1978 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. Juli 1994, wird Oktober 1978 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. Juli 1994, wird
der Buchstabe b) durch folgende Bestimmung ersetzt: der Buchstabe b) durch folgende Bestimmung ersetzt:
« b) Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass mehrere « b) Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass mehrere
Körperschaften eine technische Betriebseinheit bilden, wenn der Körperschaften eine technische Betriebseinheit bilden, wenn der
Nachweis erbracht werden kann: Nachweis erbracht werden kann:
(1) entweder dass diese Körperschaften Teil ein und derselben (1) entweder dass diese Körperschaften Teil ein und derselben
Wirtschaftsgruppe sind beziehungsweise von ein und derselben Person Wirtschaftsgruppe sind beziehungsweise von ein und derselben Person
oder von Personen, zwischen denen wirtschaftliche Bande bestehen, oder von Personen, zwischen denen wirtschaftliche Bande bestehen,
verwaltet werden oder dass diese Körperschaften ein und dieselbe verwaltet werden oder dass diese Körperschaften ein und dieselbe
Tätigkeit wahrnehmen oder dass ihre Tätigkeiten aufeinander abgestimmt Tätigkeit wahrnehmen oder dass ihre Tätigkeiten aufeinander abgestimmt
sind sind
(2) und dass bestimmte Merkmale auf einen sozialen Zusammenhalt (2) und dass bestimmte Merkmale auf einen sozialen Zusammenhalt
zwischen diesen Körperschaften hinweisen, wie insbesondere eine in zwischen diesen Körperschaften hinweisen, wie insbesondere eine in
denselben oder nahe zusammenliegenden Gebäuden versammelte denselben oder nahe zusammenliegenden Gebäuden versammelte
Gemeinschaft von Menschen, eine gemeinsame Personalverwaltung, eine Gemeinschaft von Menschen, eine gemeinsame Personalverwaltung, eine
gemeinsame Personalpolitik, eine Arbeitsordnung oder kollektive gemeinsame Personalpolitik, eine Arbeitsordnung oder kollektive
Arbeitsabkommen, die ihnen gemein sind oder ähnliche Bestimmungen Arbeitsabkommen, die ihnen gemein sind oder ähnliche Bestimmungen
enthalten. enthalten.
Wenn der Nachweis einer der unter (1) erwähnten Bedingungen und der Wenn der Nachweis einer der unter (1) erwähnten Bedingungen und der
Nachweis bestimmter unter (2) erwähnter Elemente erbracht sind, gelten Nachweis bestimmter unter (2) erwähnter Elemente erbracht sind, gelten
die betroffenen Körperschaften als eine einzige technische die betroffenen Körperschaften als eine einzige technische
Betriebseinheit, ausser wenn der oder die Arbeitgeber den Nachweis Betriebseinheit, ausser wenn der oder die Arbeitgeber den Nachweis
erbringen, dass die Personalverwaltung und die Personalpolitik keine erbringen, dass die Personalverwaltung und die Personalpolitik keine
sozialen Kriterien erkennen lassen, die das Bestehen einer technischen sozialen Kriterien erkennen lassen, die das Bestehen einer technischen
Betriebseinheit im Sinne von Artikel 14 § 1 Absatz 2 Nr. 1 Betriebseinheit im Sinne von Artikel 14 § 1 Absatz 2 Nr. 1
kennzeichnen. kennzeichnen.
Diese Vermutung darf keine Auswirkung auf die Kontinuität, die Diese Vermutung darf keine Auswirkung auf die Kontinuität, die
Arbeitsweise und den Zuständigkeitsbereich bestehender Organe haben. » Arbeitsweise und den Zuständigkeitsbereich bestehender Organe haben. »
3. Paragraph 4, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Januar 1991, wird 3. Paragraph 4, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Januar 1991, wird
durch folgende Bestimmung ersetzt: durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 4 - Im Hinblick auf die Festlegung der in § 1 Absatz 1 und in § 2 « § 4 - Im Hinblick auf die Festlegung der in § 1 Absatz 1 und in § 2
Buchstabe a) Absatz 1 erwähnten Arbeitnehmerzahl kann der König Buchstabe a) Absatz 1 erwähnten Arbeitnehmerzahl kann der König
bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern, die Arbeitnehmer des bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern, die Arbeitnehmer des
Unternehmens zeitweilig ersetzen, ausschliessen. » Unternehmens zeitweilig ersetzen, ausschliessen. »
4. Ein § 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 4. Ein § 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 6 - Die Berechnung der in den §§ 1 und 2 erwähnten Zahl der im « § 6 - Die Berechnung der in den §§ 1 und 2 erwähnten Zahl der im
Durchschnitt gewöhnlich beschäftigten Arbeitnehmer erfolgt auf der Durchschnitt gewöhnlich beschäftigten Arbeitnehmer erfolgt auf der
Grundlage eines vom König bestimmten Bezugszeitraums; im Falle einer Grundlage eines vom König bestimmten Bezugszeitraums; im Falle einer
vertraglich geregelten Unternehmensübertragung im Sinne von Artikel 21 vertraglich geregelten Unternehmensübertragung im Sinne von Artikel 21
§ 10 während dieses Bezugszeitraums wird nur der auf die vertraglich § 10 während dieses Bezugszeitraums wird nur der auf die vertraglich
geregelte Übertragung folgende Teil des Bezugszeitraums geregelte Übertragung folgende Teil des Bezugszeitraums
berücksichtigt. » berücksichtigt. »
Art. 7 - In Artikel 15 Buchstabe j) desselben Gesetzes werden die Art. 7 - In Artikel 15 Buchstabe j) desselben Gesetzes werden die
Wörter « den durch den Erlass des Regenten vom 3. Dezember 1946 und Wörter « den durch den Erlass des Regenten vom 3. Dezember 1946 und
den Erlass des Regenten vom 25. September 1947 eingesetzten den Erlass des Regenten vom 25. September 1947 eingesetzten
Ausschüssen für Arbeitssicherheit und Betriebshygiene » durch die Ausschüssen für Arbeitssicherheit und Betriebshygiene » durch die
Wörter « den aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wörter « den aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit
eingesetzten Ausschüssen für Gefahrenverhütung und Schutz am eingesetzten Ausschüssen für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz » ersetzt. Arbeitsplatz » ersetzt.
Art. 8 - Artikel 16 Buchstabe b) Absatz 2 desselben Gesetzes, Art. 8 - Artikel 16 Buchstabe b) Absatz 2 desselben Gesetzes,
eingefügt durch das Gesetz vom 7. Juli 1994, wird durch folgende eingefügt durch das Gesetz vom 7. Juli 1994, wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Der Gefahrenverhütungsberater, der dem Personal des Unternehmens « Der Gefahrenverhütungsberater, der dem Personal des Unternehmens
angehört, in dem er sein Amt ausübt, darf weder Vertreter des angehört, in dem er sein Amt ausübt, darf weder Vertreter des
Arbeitgebers noch Vertreter des Personals sein. » Arbeitgebers noch Vertreter des Personals sein. »
Art. 9 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 9 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Januar 1985, wird 1. Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Januar 1985, wird
durch folgende Bestimmung ersetzt: durch folgende Bestimmung ersetzt:
« In Unternehmen, die weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigen, « In Unternehmen, die weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigen,
müssen die Mitglieder des Betriebsrates nicht gewählt werden, obschon müssen die Mitglieder des Betriebsrates nicht gewählt werden, obschon
dessen Erneuerung erforderlich ist. Ihr Mandat wird von den Vertretern dessen Erneuerung erforderlich ist. Ihr Mandat wird von den Vertretern
des Personals ausgeübt, die in den Ausschuss für Gefahrenverhütung und des Personals ausgeübt, die in den Ausschuss für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz gewählt worden sind. Diese Regel findet Schutz am Arbeitsplatz gewählt worden sind. Diese Regel findet
ebenfalls auf Unternehmen Anwendung, die einen Rat erneuern müssen, ebenfalls auf Unternehmen Anwendung, die einen Rat erneuern müssen,
der aufgrund von Artikel 21 § 10 ganz oder teilweise erhalten bleibt. der aufgrund von Artikel 21 § 10 ganz oder teilweise erhalten bleibt.
» »
2. Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom 30. März 1994, wird durch 2. Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom 30. März 1994, wird durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« Bis zu den nächsten Wahlen nach der Übernahme des Vermögens eines « Bis zu den nächsten Wahlen nach der Übernahme des Vermögens eines
Unternehmens, das in Konkurs geraten ist oder Gegenstand eines Unternehmens, das in Konkurs geraten ist oder Gegenstand eines
gerichtlichen Vergleichs ist, wird das Mandat in den Fällen, wo ein gerichtlichen Vergleichs ist, wird das Mandat in den Fällen, wo ein
Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz gemäss Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz gemäss
Artikel 76 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Artikel 76 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erhalten bleibt, Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erhalten bleibt,
ebenfalls von den Mitgliedern dieses Ausschusses ausgeübt. » ebenfalls von den Mitgliedern dieses Ausschusses ausgeübt. »
Art. 10 - In Artikel 19 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « Art. 10 - In Artikel 19 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter «
und nicht Heimarbeiter sein » gestrichen. und nicht Heimarbeiter sein » gestrichen.
Art. 11 - Artikel 20ter Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 11 - Artikel 20ter Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 22. Januar 1985, wird durch folgende Bestimmung das Gesetz vom 22. Januar 1985, wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Die Personalvertreter werden auf Kandidatenlisten gewählt, die von « Die Personalvertreter werden auf Kandidatenlisten gewählt, die von
den repräsentativen überberuflichen Arbeitnehmerorganisationen im den repräsentativen überberuflichen Arbeitnehmerorganisationen im
Sinne von Artikel 14 § 1 Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a) vorgeschlagen Sinne von Artikel 14 § 1 Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a) vorgeschlagen
werden. » werden. »
Art. 12 - Artikel 21 § 11 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 12 - Artikel 21 § 11 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 30. März 1994, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: das Gesetz vom 30. März 1994, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Im Falle der Übernahme des Vermögens eines Unternehmens, das in « Im Falle der Übernahme des Vermögens eines Unternehmens, das in
Konkurs geraten ist oder Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs Konkurs geraten ist oder Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs
ist, arbeitet der Betriebsrat in den Fällen, wo ein Ausschuss für ist, arbeitet der Betriebsrat in den Fällen, wo ein Ausschuss für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz gemäss Artikel 76 des Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz gemäss Artikel 76 des
Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei
der Ausführung ihrer Arbeit erhalten bleibt, bis zu den nächsten der Ausführung ihrer Arbeit erhalten bleibt, bis zu den nächsten
Sozialwahlen nach dieser Übernahme weiter. » Sozialwahlen nach dieser Übernahme weiter. »
Art. 13 - In Artikel 22 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Art. 13 - In Artikel 22 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die
Wörter « der Hälfte » durch die Wörter « eines Drittels » ersetzt. Wörter « der Hälfte » durch die Wörter « eines Drittels » ersetzt.
Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. August 1996 über das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit
Art. 14 - In Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Art. 14 - In Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit,
abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 1998 [sic, zu lesen ist: abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 1998 [sic, zu lesen ist:
13. Februar 1998], werden die Wörter « die repräsentativsten 13. Februar 1998], werden die Wörter « die repräsentativsten
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen » durch die Wörter « Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen » durch die Wörter «
repräsentative Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen » ersetzt. repräsentative Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen » ersetzt.
Art. 15 - Artikel 49 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 15 - Artikel 49 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt ergänzt: 1. Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt ergänzt:
« Der König kann in den von Ihm bestimmten Fällen bestimmte Kategorien « Der König kann in den von Ihm bestimmten Fällen bestimmte Kategorien
von Personen, die, ohne durch einen Arbeits- oder Lehrvertrag gebunden von Personen, die, ohne durch einen Arbeits- oder Lehrvertrag gebunden
zu sein, Arbeitsleistungen unter der Leitung einer anderen Person zu sein, Arbeitsleistungen unter der Leitung einer anderen Person
erbringen, Arbeitnehmern gleichstellen. » erbringen, Arbeitnehmern gleichstellen. »
2. Absatz 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Absatz 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Im Hinblick auf die Festlegung der in vorliegendem Abschnitt « Im Hinblick auf die Festlegung der in vorliegendem Abschnitt
erwähnten Arbeitnehmerzahl kann der König bestimmte Kategorien von erwähnten Arbeitnehmerzahl kann der König bestimmte Kategorien von
Arbeitnehmern, die Arbeitnehmer des Unternehmens zeitweilig ersetzen, Arbeitnehmern, die Arbeitnehmer des Unternehmens zeitweilig ersetzen,
ausschliessen. » ausschliessen. »
Art. 16 - Artikel 50 § 3 desselben Gesetzes wird durch folgende Art. 16 - Artikel 50 § 3 desselben Gesetzes wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« § 3 - Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass mehrere « § 3 - Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass mehrere
Körperschaften eine technische Betriebseinheit bilden, wenn der Körperschaften eine technische Betriebseinheit bilden, wenn der
Nachweis erbracht werden kann: Nachweis erbracht werden kann:
(1) entweder dass diese Körperschaften Teil ein und derselben (1) entweder dass diese Körperschaften Teil ein und derselben
Wirtschaftsgruppe sind beziegungsweise von ein und derselben Person Wirtschaftsgruppe sind beziegungsweise von ein und derselben Person
oder von Personen, zwischen denen wirtschaftliche Bande bestehen, oder von Personen, zwischen denen wirtschaftliche Bande bestehen,
verwaltet werden verwaltet werden
oder dass diese Körperschaften ein und dieselbe Tätigkeit wahrnehmen oder dass diese Körperschaften ein und dieselbe Tätigkeit wahrnehmen
oder dass ihre Tätigkeiten aufeinander abgestimmt sind oder dass ihre Tätigkeiten aufeinander abgestimmt sind
(2) und dass bestimmte Merkmale auf einen sozialen Zusammenhalt (2) und dass bestimmte Merkmale auf einen sozialen Zusammenhalt
zwischen den Körperschaften hinweisen, wie insbesondere eine in zwischen den Körperschaften hinweisen, wie insbesondere eine in
denselben oder nahe zusammenliegenden Gebäuden versammelte denselben oder nahe zusammenliegenden Gebäuden versammelte
Gemeinschaft von Menschen, eine gemeinsame Personalverwaltung, eine Gemeinschaft von Menschen, eine gemeinsame Personalverwaltung, eine
gemeinsame Personalpolitik, eine Arbeitsordnung oder kollektive gemeinsame Personalpolitik, eine Arbeitsordnung oder kollektive
Arbeitsabkommen, die ihnen gemein sind oder ähnliche Bestimmungen Arbeitsabkommen, die ihnen gemein sind oder ähnliche Bestimmungen
enthalten. enthalten.
Wenn der Nachweis einer der unter (1) erwähnten Bedingungen und der Wenn der Nachweis einer der unter (1) erwähnten Bedingungen und der
Nachweis bestimmter unter (2) erwähnter Elemente erbracht sind, gelten Nachweis bestimmter unter (2) erwähnter Elemente erbracht sind, gelten
die betroffenen Körperschaften als eine einzige technische die betroffenen Körperschaften als eine einzige technische
Betriebseinheit, ausser wenn der oder die Arbeitgeber den Nachweis Betriebseinheit, ausser wenn der oder die Arbeitgeber den Nachweis
erbringen, dass die Personalverwaltung und die Personalpolitik keine erbringen, dass die Personalverwaltung und die Personalpolitik keine
sozialen Kriterien erkennen lassen, die das Bestehen einer technischen sozialen Kriterien erkennen lassen, die das Bestehen einer technischen
Betriebseinheit im Sinne von Artikel 49 kennzeichnen. Betriebseinheit im Sinne von Artikel 49 kennzeichnen.
Diese Vermutung darf keine Auswirkung auf die Kontinuität, die Diese Vermutung darf keine Auswirkung auf die Kontinuität, die
Arbeitsweise und den Zuständigkeitsbereich bestehender Organe haben. » Arbeitsweise und den Zuständigkeitsbereich bestehender Organe haben. »
Art. 17 - Ein Artikel 51bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Art. 17 - Ein Artikel 51bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe
Gesetz eingefügt: Gesetz eingefügt:
« Art. 51bis - Die Berechnung der in den Artikeln 49, 50 und 51 « Art. 51bis - Die Berechnung der in den Artikeln 49, 50 und 51
erwähnten Zahl der im Durchschnitt gewöhnlich beschäftigten erwähnten Zahl der im Durchschnitt gewöhnlich beschäftigten
Arbeitnehmer erfolgt auf der Grundlage eines vom König bestimmten Arbeitnehmer erfolgt auf der Grundlage eines vom König bestimmten
Bezugszeitraums; im Falle einer vertraglich geregelten Bezugszeitraums; im Falle einer vertraglich geregelten
Unternehmensübertragung im Sinne von Abschnitt 6 des vorliegenden Unternehmensübertragung im Sinne von Abschnitt 6 des vorliegenden
Kapitels während dieses Bezugszeitraums wird nur der auf die Kapitels während dieses Bezugszeitraums wird nur der auf die
vertraglich geregelte Übertragung folgende Teil des Bezugszeitraums vertraglich geregelte Übertragung folgende Teil des Bezugszeitraums
berücksichtigt. » berücksichtigt. »
Art. 18 - Artikel 57 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 18 - Artikel 57 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 13. Februar 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: vom 13. Februar 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 57 - Der Gefahrenverhütungsberater, der dem Personal des « Art. 57 - Der Gefahrenverhütungsberater, der dem Personal des
Unternehmens angehört, in dem er sein Amt ausübt, darf weder Vertreter Unternehmens angehört, in dem er sein Amt ausübt, darf weder Vertreter
des Arbeitgebers noch Vertreter des Personals sein. » des Arbeitgebers noch Vertreter des Personals sein. »
Art. 19 - Artikel 58 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Art. 19 - Artikel 58 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Ordentliche Vertreter und Ersatzvertreter werden in geheimer Wahl « Ordentliche Vertreter und Ersatzvertreter werden in geheimer Wahl
auf Kandidatenlisten gewählt, die von den in Artikel 3 § 2 Nr. 1 auf Kandidatenlisten gewählt, die von den in Artikel 3 § 2 Nr. 1
erwähnten repräsentativen überberuflichen Arbeitnehmerorganisationen erwähnten repräsentativen überberuflichen Arbeitnehmerorganisationen
vorgeschlagen werden, wobei jede Liste nicht mehr Kandidaten enthalten vorgeschlagen werden, wobei jede Liste nicht mehr Kandidaten enthalten
darf als Mandate für ordentliche Vertreter oder Ersatzvertreter zu darf als Mandate für ordentliche Vertreter oder Ersatzvertreter zu
vergeben sind. » vergeben sind. »
Art. 20 - In Artikel 59 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 20 - In Artikel 59 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter
« und nicht Heimarbeiter sein » gestrichen. « und nicht Heimarbeiter sein » gestrichen.
KAPITEL IV - Inkrafttreten KAPITEL IV - Inkrafttreten
Art. 21 - Artikel 3 tritt am 1. Mai 1999 in Kraft und kann bis zum Tag Art. 21 - Artikel 3 tritt am 1. Mai 1999 in Kraft und kann bis zum Tag
der Einsetzung der neuen Mitglieder der Betriebsräte und der der Einsetzung der neuen Mitglieder der Betriebsräte und der
Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz im Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz im
Anschluss an die nächsten Sozialwahlen Anwendung finden. Anschluss an die nächsten Sozialwahlen Anwendung finden.
Art. 22 - Die Bestimmungen der Artikel 2, 4 und 5 treten am Tag der Art. 22 - Die Bestimmungen der Artikel 2, 4 und 5 treten am Tag der
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
in Kraft und am 31. Dezember 2000 ausser Kraft. in Kraft und am 31. Dezember 2000 ausser Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 5. März 1999 Gegeben zu Brüssel, den 5. März 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 février 2000. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 février 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Par le Roi :
Le Ministre de l'Intérieur, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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