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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales relatives aux élections sociales | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales relatives aux élections sociales |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
16 FEVRIER 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 16 FEVRIER 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
en langue allemande de dispositions légales relatives aux élections | en langue allemande de dispositions légales relatives aux élections |
sociales | sociales |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Roi des Belges, |
A tous, présents et à venir, Salut. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande |
- de la loi du 28 février 1999 portant certaines mesures en matière | - de la loi du 28 février 1999 portant certaines mesures en matière |
d'élections sociales, | d'élections sociales, |
- de la loi du 5 mars 1999 relative aux élections sociales, | - de la loi du 5 mars 1999 relative aux élections sociales, |
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue | présent arrêté constituent la traduction officielle en langue |
allemande: | allemande: |
- de la loi du 28 février 1999 portant certaines mesures en matière | - de la loi du 28 février 1999 portant certaines mesures en matière |
d'élections sociales; | d'élections sociales; |
- de la loi du 5 mars 1999 relative aux élections sociales. | - de la loi du 5 mars 1999 relative aux élections sociales. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
présent arrêté. | présent arrêté. |
Donné à Bruxelles, le 16 février 2000. | Donné à Bruxelles, le 16 février 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 1 - Annexe 1 | Bijlage 1 - Annexe 1 |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
28. FEBRUAR 1999 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Massnahmen in | 28. FEBRUAR 1999 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Massnahmen in |
bezug auf die Sozialwahlen | bezug auf die Sozialwahlen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 24 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur | Art. 2 - Artikel 24 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur |
Organisation der Wirtschaft wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Organisation der Wirtschaft wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 24 - § 1 - Arbeitgeber, Arbeitnehmer, repräsentative | « Art. 24 - § 1 - Arbeitgeber, Arbeitnehmer, repräsentative |
Arbeitnehmerorganisationen und repräsentative Organisationen der | Arbeitnehmerorganisationen und repräsentative Organisationen der |
Führungskräfte können bei jedem Streitfall bezüglich des vorliegenden | Führungskräfte können bei jedem Streitfall bezüglich des vorliegenden |
Abschnitts oder seiner Ausführungserlasse eine Klage bei den | Abschnitts oder seiner Ausführungserlasse eine Klage bei den |
Arbeitsgerichten einreichen. | Arbeitsgerichten einreichen. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Klagen unterliegen folgenden | § 2 - Die in § 1 erwähnten Klagen unterliegen folgenden |
Verfahrensregeln: | Verfahrensregeln: |
1. Die Klagen werden durch einen schriftlichen Antrag eingereicht, der | 1. Die Klagen werden durch einen schriftlichen Antrag eingereicht, der |
der Kanzlei des zuständigen Rechtsprechungsorgans per Einschreibebrief | der Kanzlei des zuständigen Rechtsprechungsorgans per Einschreibebrief |
zugesendet oder dort hinterlegt wird. | zugesendet oder dort hinterlegt wird. |
2. Die Fristen für die Einreichung der Klagen unterliegen den | 2. Die Fristen für die Einreichung der Klagen unterliegen den |
Bestimmungen der Artikel 52 und 53 des Gerichtsgesetzbuches; als | Bestimmungen der Artikel 52 und 53 des Gerichtsgesetzbuches; als |
äusserstes Datum, an dem der Einschreibebrief der Kanzlei zugesandt | äusserstes Datum, an dem der Einschreibebrief der Kanzlei zugesandt |
oder der Antrag dort hinterlegt werden darf, gilt der letzte Tag | oder der Antrag dort hinterlegt werden darf, gilt der letzte Tag |
dieser Fristen. | dieser Fristen. |
3. Die klagende Partei ist verpflichtet, in limine litis die Identität | 3. Die klagende Partei ist verpflichtet, in limine litis die Identität |
und die vollständige Adresse der betroffenen Parteien bei der Kanzlei | und die vollständige Adresse der betroffenen Parteien bei der Kanzlei |
des angerufenen Arbeitsgerichts zu hinterlegen; unter vollständiger | des angerufenen Arbeitsgerichts zu hinterlegen; unter vollständiger |
Adresse ist der Wohnsitz, der Hauptwohnort oder der gewöhnliche | Adresse ist der Wohnsitz, der Hauptwohnort oder der gewöhnliche |
Arbeitsplatz zu verstehen. | Arbeitsplatz zu verstehen. |
4. Das angerufene Arbeitsgericht entscheidet ohne vorhergehendes | 4. Das angerufene Arbeitsgericht entscheidet ohne vorhergehendes |
Güteverfahren, nachdem es die betroffenen Parteien angehört oder | Güteverfahren, nachdem es die betroffenen Parteien angehört oder |
ordnungsgemäss vorgeladen hat. | ordnungsgemäss vorgeladen hat. |
5. Urteile und Entscheide werden dem Arbeitgeber, den betroffenen | 5. Urteile und Entscheide werden dem Arbeitgeber, den betroffenen |
Arbeitnehmern, den betroffenen repräsentativen | Arbeitnehmern, den betroffenen repräsentativen |
Arbeitnehmerorganisationen, den betroffenen repräsentativen | Arbeitnehmerorganisationen, den betroffenen repräsentativen |
Organisationen der Führungskräfte sowie den durch vorliegendes Gesetz | Organisationen der Führungskräfte sowie den durch vorliegendes Gesetz |
ausdrücklich bestimmten Personen per Gerichtsschreiben notifiziert. | ausdrücklich bestimmten Personen per Gerichtsschreiben notifiziert. |
6. Repräsentative Arbeitnehmerorganisationen und repräsentative | 6. Repräsentative Arbeitnehmerorganisationen und repräsentative |
Organisationen der Führungskräfte können sich vor den Arbeitsgerichten | Organisationen der Führungskräfte können sich vor den Arbeitsgerichten |
von einem Beauftragten vertreten lassen, der Inhaber einer | von einem Beauftragten vertreten lassen, der Inhaber einer |
schriftlichen Vollmacht ist; dieser kann im Namen der Organisation, | schriftlichen Vollmacht ist; dieser kann im Namen der Organisation, |
der er angehört, die mit dieser Vertretung verbundenen Handlungen | der er angehört, die mit dieser Vertretung verbundenen Handlungen |
vornehmen, einen Antrag einreichen, eine Sache vor Gericht vertreten | vornehmen, einen Antrag einreichen, eine Sache vor Gericht vertreten |
und alle Mitteilungen bezüglich der Einleitung, der Untersuchung und | und alle Mitteilungen bezüglich der Einleitung, der Untersuchung und |
der Entscheidung der Streitsache entgegennehmen. | der Entscheidung der Streitsache entgegennehmen. |
Für die Anwendung von Absatz 1 ist unter « betroffene Partei » jede | Für die Anwendung von Absatz 1 ist unter « betroffene Partei » jede |
Person, repräsentative Arbeitnehmerorganisation oder repräsentative | Person, repräsentative Arbeitnehmerorganisation oder repräsentative |
Organisation der Führungskräfte zu verstehen, die im Rahmen des | Organisation der Führungskräfte zu verstehen, die im Rahmen des |
Verfahrens in den Rechtsstreit mit einbezogen ist. | Verfahrens in den Rechtsstreit mit einbezogen ist. |
§ 3 - Der König kann bestimmen, binnen welcher Frist die in § 1 | § 3 - Der König kann bestimmen, binnen welcher Frist die in § 1 |
erwähnten Klagen eingereicht werden müssen. Er kann ebenfalls | erwähnten Klagen eingereicht werden müssen. Er kann ebenfalls |
bestimmen, ob und binnen welcher Frist Berufung eingelegt oder | bestimmen, ob und binnen welcher Frist Berufung eingelegt oder |
Einspruch erhoben werden kann und binnen welcher Frist die | Einspruch erhoben werden kann und binnen welcher Frist die |
Arbeitsgerichte ihre Entscheidung verkünden. » | Arbeitsgerichte ihre Entscheidung verkünden. » |
Art. 3 - Artikel 79 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | Art. 3 - Artikel 79 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit wird | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit wird |
durch folgende Bestimmung ersetzt: | durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 79 - § 1 - Arbeitgeber, Arbeitnehmer und repräsentative | « Art. 79 - § 1 - Arbeitgeber, Arbeitnehmer und repräsentative |
Arbeitnehmerorganisationen können bei jedem Streitfall bezüglich des | Arbeitnehmerorganisationen können bei jedem Streitfall bezüglich des |
vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse eine Klage bei | vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse eine Klage bei |
den Arbeitsgerichten einreichen. | den Arbeitsgerichten einreichen. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Klagen unterliegen folgenden | § 2 - Die in § 1 erwähnten Klagen unterliegen folgenden |
Verfahrensregeln: | Verfahrensregeln: |
1. Die Klagen werden durch einen schriftlichen Antrag eingereicht, der | 1. Die Klagen werden durch einen schriftlichen Antrag eingereicht, der |
der Kanzlei des zuständigen Rechtsprechungsorgans per Einschreibebrief | der Kanzlei des zuständigen Rechtsprechungsorgans per Einschreibebrief |
zugesendet oder dort hinterlegt wird. | zugesendet oder dort hinterlegt wird. |
2. Die Fristen für die Einreichung der Klagen unterliegen den | 2. Die Fristen für die Einreichung der Klagen unterliegen den |
Bestimmungen der Artikel 52 und 53 des Gerichtsgesetzbuches; als | Bestimmungen der Artikel 52 und 53 des Gerichtsgesetzbuches; als |
äusserstes Datum, an dem der Einschreibebrief der Kanzlei zugesandt | äusserstes Datum, an dem der Einschreibebrief der Kanzlei zugesandt |
oder der Antrag dort hinterlegt werden darf, gilt der letzte Tag | oder der Antrag dort hinterlegt werden darf, gilt der letzte Tag |
dieser Fristen. | dieser Fristen. |
3. Die klagende Partei ist verpflichtet, in limine litis die Identität | 3. Die klagende Partei ist verpflichtet, in limine litis die Identität |
und die vollständige Adresse der betroffenen Parteien bei der Kanzlei | und die vollständige Adresse der betroffenen Parteien bei der Kanzlei |
des angerufenen Arbeitsgerichts zu hinterlegen; unter vollständiger | des angerufenen Arbeitsgerichts zu hinterlegen; unter vollständiger |
Adresse ist der Wohnsitz, der Hauptwohnort oder der gewöhnliche | Adresse ist der Wohnsitz, der Hauptwohnort oder der gewöhnliche |
Arbeitsplatz zu verstehen. | Arbeitsplatz zu verstehen. |
4. Das angerufene Arbeitsgericht entscheidet ohne vorhergehendes | 4. Das angerufene Arbeitsgericht entscheidet ohne vorhergehendes |
Güteverfahren, nachdem es die betroffenen Parteien angehört oder | Güteverfahren, nachdem es die betroffenen Parteien angehört oder |
ordnungsgemäss vorgeladen hat. | ordnungsgemäss vorgeladen hat. |
5. Urteile und Entscheide werden dem Arbeitgeber, den betroffenen | 5. Urteile und Entscheide werden dem Arbeitgeber, den betroffenen |
Arbeitnehmern, den betroffenen repräsentativen | Arbeitnehmern, den betroffenen repräsentativen |
Arbeitnehmerorganisationen sowie den durch vorliegendes Gesetz | Arbeitnehmerorganisationen sowie den durch vorliegendes Gesetz |
ausdrücklich bestimmten Personen per Gerichtsschreiben notifiziert. | ausdrücklich bestimmten Personen per Gerichtsschreiben notifiziert. |
6. Repräsentative Arbeitnehmerorganisationen können sich vor den | 6. Repräsentative Arbeitnehmerorganisationen können sich vor den |
Arbeitsgerichten von einem Beauftragten vertreten lassen, der Inhaber | Arbeitsgerichten von einem Beauftragten vertreten lassen, der Inhaber |
einer schriftlichen Vollmacht ist; dieser kann im Namen der | einer schriftlichen Vollmacht ist; dieser kann im Namen der |
Organisation, der er angehört, die mit dieser Vertretung verbundenen | Organisation, der er angehört, die mit dieser Vertretung verbundenen |
Handlungen vornehmen, einen Antrag einreichen, eine Sache vor Gericht | Handlungen vornehmen, einen Antrag einreichen, eine Sache vor Gericht |
vertreten und alle Mitteilungen bezüglich der Einleitung, der | vertreten und alle Mitteilungen bezüglich der Einleitung, der |
Untersuchung und der Entscheidung der Streitsache entgegennehmen. | Untersuchung und der Entscheidung der Streitsache entgegennehmen. |
Für die Anwendung von Absatz 1 ist unter « betroffene Partei » jede | Für die Anwendung von Absatz 1 ist unter « betroffene Partei » jede |
Person oder repräsentative Arbeitnehmerorganisation zu verstehen, die | Person oder repräsentative Arbeitnehmerorganisation zu verstehen, die |
im Rahmen des Verfahrens in den Rechtsstreit mit einbezogen ist. | im Rahmen des Verfahrens in den Rechtsstreit mit einbezogen ist. |
§ 3 - Der König kann bestimmen, binnen welcher Frist die in § 1 | § 3 - Der König kann bestimmen, binnen welcher Frist die in § 1 |
erwähnten Klagen eingereicht werden müssen. Er kann ebenfalls | erwähnten Klagen eingereicht werden müssen. Er kann ebenfalls |
bestimmen, ob und binnen welcher Frist Berufung eingelegt oder | bestimmen, ob und binnen welcher Frist Berufung eingelegt oder |
Einspruch erhoben werden kann und binnen welcher Frist die | Einspruch erhoben werden kann und binnen welcher Frist die |
Arbeitsgerichte ihre Entscheidung verkünden. » | Arbeitsgerichte ihre Entscheidung verkünden. » |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. Februar 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 28. Februar 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 février 2000. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 février 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 2 - Annexe 2 | Bijlage 2 - Annexe 2 |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
5. MÄRZ 1999 - Gesetz über die Sozialwahlen | 5. MÄRZ 1999 - Gesetz über die Sozialwahlen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Aufschub der Sozialwahlen des Jahres 1999 bis zum Jahr | KAPITEL II - Aufschub der Sozialwahlen des Jahres 1999 bis zum Jahr |
2000 | 2000 |
Art. 2 - Die Dauer der Mandate der Vertreter des Personals und der | Art. 2 - Die Dauer der Mandate der Vertreter des Personals und der |
Vertreter des Arbeitgebers in den Betriebsräten und Ausschüssen für | Vertreter des Arbeitgebers in den Betriebsräten und Ausschüssen für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die im Anschluss an die | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die im Anschluss an die |
vorhergehenden Sozialwahlen von 1995 eingesetzt oder erneuert worden | vorhergehenden Sozialwahlen von 1995 eingesetzt oder erneuert worden |
sind, wird bis zum Tag der Einsetzung der neuen Mitglieder der Räte | sind, wird bis zum Tag der Einsetzung der neuen Mitglieder der Räte |
und Ausschüsse im Anschluss an die nächsten Sozialwahlen verlängert. | und Ausschüsse im Anschluss an die nächsten Sozialwahlen verlängert. |
Der König legt das Datum der nächsten Wahlen für die Vertreter des | Der König legt das Datum der nächsten Wahlen für die Vertreter des |
Personals fest. Diese Wahlen müssen im Laufe des Jahres 2000 | Personals fest. Diese Wahlen müssen im Laufe des Jahres 2000 |
stattfinden. | stattfinden. |
Der Zeitraum des Schutzes, den die in Absatz 1 erwähnten Vertreter des | Der Zeitraum des Schutzes, den die in Absatz 1 erwähnten Vertreter des |
Personals aufgrund des Gesetzes vom 19. März 1991 zur Einführung einer | Personals aufgrund des Gesetzes vom 19. März 1991 zur Einführung einer |
besonderen Kündigungsregelung für die Vertreter des Personals in den | besonderen Kündigungsregelung für die Vertreter des Personals in den |
Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene | Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene |
und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die Kandidaten für diese | und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die Kandidaten für diese |
Ämter geniessen, wird um einen Zeitraum verlängert, der dem Zeitraum | Ämter geniessen, wird um einen Zeitraum verlängert, der dem Zeitraum |
entspricht, um den die Mandate verlängert werden. | entspricht, um den die Mandate verlängert werden. |
Art. 3 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 21 § 4 des | Art. 3 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 21 § 4 des |
Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft kann, | Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft kann, |
wenn die Anzahl der Personalvertreter innerhalb eines Betriebsrates | wenn die Anzahl der Personalvertreter innerhalb eines Betriebsrates |
unter die Hälfte der Anzahl der Personalvertreter, die das Organ bei | unter die Hälfte der Anzahl der Personalvertreter, die das Organ bei |
seiner Einsetzung zählte, gesunken ist und wenn ausserdem die | seiner Einsetzung zählte, gesunken ist und wenn ausserdem die |
Personalvertretung keine Vertreter mehr zählt, die von einer | Personalvertretung keine Vertreter mehr zählt, die von einer |
überberuflichen Arbeitnehmerorganisation vorgeschlagen worden sind, | überberuflichen Arbeitnehmerorganisation vorgeschlagen worden sind, |
obschon bei den vorhergehenden Wahlen von dieser Organisation | obschon bei den vorhergehenden Wahlen von dieser Organisation |
vorgeschlagene Kandidaten gewählt worden waren, die Ersetzung des | vorgeschlagene Kandidaten gewählt worden waren, die Ersetzung des |
letzten von dieser Organisation vorgeschlagenen Personalvertreters in | letzten von dieser Organisation vorgeschlagenen Personalvertreters in |
Abweichung von den in Artikel 21 des Gesetzes vom 20. September 1948 | Abweichung von den in Artikel 21 des Gesetzes vom 20. September 1948 |
zur Organisation der Wirtschaft festgelegten Regeln vorgenommen | zur Organisation der Wirtschaft festgelegten Regeln vorgenommen |
werden. Die überberufliche Organisation kann unter den ordentlichen | werden. Die überberufliche Organisation kann unter den ordentlichen |
Mitgliedern oder den Ersatzmitgliedern des Ausschusses für | Mitgliedern oder den Ersatzmitgliedern des Ausschusses für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz eine Person zur Ersetzung | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz eine Person zur Ersetzung |
des besagten Personalvertreters bestimmen. In Ermangelung eines | des besagten Personalvertreters bestimmen. In Ermangelung eines |
Ausschusses oder wenn der Ausschuss keine von dieser Organisation | Ausschusses oder wenn der Ausschuss keine von dieser Organisation |
vorgeschlagenen ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder mehr | vorgeschlagenen ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder mehr |
zählt, kann diese ein Mitglied der Gewerkschaftsvertretung oder einen | zählt, kann diese ein Mitglied der Gewerkschaftsvertretung oder einen |
von der überberuflichen Organisation vorgeschlagenen, nicht gewählten | von der überberuflichen Organisation vorgeschlagenen, nicht gewählten |
Kandidaten für das Amt eines Personalvertreters bestimmen. Für die | Kandidaten für das Amt eines Personalvertreters bestimmen. Für die |
Anwendung des vorliegenden Paragraphen wird der Vorschlag eines | Anwendung des vorliegenden Paragraphen wird der Vorschlag eines |
Kandidaten durch eine angeschlossene Organisation oder durch eine | Kandidaten durch eine angeschlossene Organisation oder durch eine |
Organisation, die einer überberuflichen Organisation angehört, mit | Organisation, die einer überberuflichen Organisation angehört, mit |
einem Vorschlag durch eine überberufliche Organisation gleichgesetzt. | einem Vorschlag durch eine überberufliche Organisation gleichgesetzt. |
§ 2 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 63 des Gesetzes vom 4. | § 2 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 63 des Gesetzes vom 4. |
August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung | August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung |
ihrer Arbeit kann, wenn die Anzahl der Personalvertreter innerhalb | ihrer Arbeit kann, wenn die Anzahl der Personalvertreter innerhalb |
eines Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz | eines Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz |
unter die Hälfte der Anzahl der Personalvertreter, die das Organ bei | unter die Hälfte der Anzahl der Personalvertreter, die das Organ bei |
seiner Einsetzung zählte, gesunken ist und wenn ausserdem die | seiner Einsetzung zählte, gesunken ist und wenn ausserdem die |
Personalvertretung keine Vertreter mehr zählt, die von einer | Personalvertretung keine Vertreter mehr zählt, die von einer |
überberuflichen Arbeitnehmerorganisation vorgeschlagen worden sind, | überberuflichen Arbeitnehmerorganisation vorgeschlagen worden sind, |
obschon bei den vorhergehenden Wahlen von dieser Organisation | obschon bei den vorhergehenden Wahlen von dieser Organisation |
vorgeschlagene Kandidaten gewählt worden waren, die Ersetzung des | vorgeschlagene Kandidaten gewählt worden waren, die Ersetzung des |
letzten von dieser Organisation vorgeschlagenen Personalvertreters in | letzten von dieser Organisation vorgeschlagenen Personalvertreters in |
Abweichung von den in Artikel 62 des Gesetzes vom 4. August 1996 | Abweichung von den in Artikel 62 des Gesetzes vom 4. August 1996 |
festgelegten Regeln vorgenommen werden. Die überberufliche | festgelegten Regeln vorgenommen werden. Die überberufliche |
Organisation kann unter den ordentlichen Mitgliedern oder den | Organisation kann unter den ordentlichen Mitgliedern oder den |
Ersatzmitgliedern des Betriebsrates eine Person zur Ersetzung des | Ersatzmitgliedern des Betriebsrates eine Person zur Ersetzung des |
besagten Personalvertreters bestimmen. In Ermangelung eines Rates oder | besagten Personalvertreters bestimmen. In Ermangelung eines Rates oder |
wenn der Rat keine von dieser Organisation vorgeschlagenen | wenn der Rat keine von dieser Organisation vorgeschlagenen |
ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder mehr zählt, kann diese | ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder mehr zählt, kann diese |
ein Mitglied der Gewerkschaftsvertretung oder einen nicht gewählten | ein Mitglied der Gewerkschaftsvertretung oder einen nicht gewählten |
Kandidaten für das Amt eines Personalvertreters bestimmen. Für die | Kandidaten für das Amt eines Personalvertreters bestimmen. Für die |
Anwendung des vorliegenden Paragraphen wird der Vorschlag eines | Anwendung des vorliegenden Paragraphen wird der Vorschlag eines |
Kandidaten durch eine angeschlossene Organisation oder durch eine | Kandidaten durch eine angeschlossene Organisation oder durch eine |
Organisation, die einer überberuflichen Organisation angehört, mit | Organisation, die einer überberuflichen Organisation angehört, mit |
einem Vorschlag durch eine überberufliche Organisation gleichgesetzt. | einem Vorschlag durch eine überberufliche Organisation gleichgesetzt. |
§ 3 - Die aufgrund der §§ 1 und 2 bestimmten Mitglieder geniessen | § 3 - Die aufgrund der §§ 1 und 2 bestimmten Mitglieder geniessen |
dieselbe Rechtsstellung und denselben Schutz wie die anderen | dieselbe Rechtsstellung und denselben Schutz wie die anderen |
Mitglieder der Räte und Ausschüsse. | Mitglieder der Räte und Ausschüsse. |
Art. 4 - Die Bestimmungen der kollektiven Arbeitsabkommen bezüglich | Art. 4 - Die Bestimmungen der kollektiven Arbeitsabkommen bezüglich |
der Rechte der Vertreter des Personals im Rahmen der Ausübung ihres | der Rechte der Vertreter des Personals im Rahmen der Ausübung ihres |
Mandats innerhalb der Räte und Ausschüsse werden in Ermangelung einer | Mandats innerhalb der Räte und Ausschüsse werden in Ermangelung einer |
gegenteiligen Vereinbarung bis zum Tag der Einsetzung der neuen Organe | gegenteiligen Vereinbarung bis zum Tag der Einsetzung der neuen Organe |
verlängert. Die Vertreter des Personals geniessen die ihnen | verlängert. Die Vertreter des Personals geniessen die ihnen |
zuerkannten Rechte nach Verhältnis der Dauer der Verlängerung der | zuerkannten Rechte nach Verhältnis der Dauer der Verlängerung der |
Mandate, wie sie in Artikel 2 vorgesehen ist. | Mandate, wie sie in Artikel 2 vorgesehen ist. |
Art. 5 - Ist die Erneuerung einer Gewerkschaftsvertretung mit den | Art. 5 - Ist die Erneuerung einer Gewerkschaftsvertretung mit den |
Wahlen zur Erneuerung der Vertreter der Arbeitnehmer in den | Wahlen zur Erneuerung der Vertreter der Arbeitnehmer in den |
Betriebsräten und Ausschüssen für Gefahrenverhütung und Schutz am | Betriebsräten und Ausschüssen für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz verbunden, werden das Mandat dieser | Arbeitsplatz verbunden, werden das Mandat dieser |
Gewerkschaftsvertretung sowie die Rechte der Vertreter im Rahmen der | Gewerkschaftsvertretung sowie die Rechte der Vertreter im Rahmen der |
Ausübung ihres Mandats in Ermangelung einer gegenteiligen Vereinbarung | Ausübung ihres Mandats in Ermangelung einer gegenteiligen Vereinbarung |
bis zum Tag der Einsetzung der neuen Mitglieder der Räte und | bis zum Tag der Einsetzung der neuen Mitglieder der Räte und |
Ausschüsse im Anschluss an die nächsten Sozialwahlen verlängert, und | Ausschüsse im Anschluss an die nächsten Sozialwahlen verlängert, und |
zwar nach Verhältnis der Dauer der Verlängerung der Mandate. | zwar nach Verhältnis der Dauer der Verlängerung der Mandate. |
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 20. September 1948 zur | KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 20. September 1948 zur |
Organisation der Wirtschaft und des Gesetzes vom 4. August 1996 über | Organisation der Wirtschaft und des Gesetzes vom 4. August 1996 über |
das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit | das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit |
Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. September 1948 zur | Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. September 1948 zur |
Organisation der Wirtschaft | Organisation der Wirtschaft |
Art. 6 - Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur | Art. 6 - Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur |
Organisation der Wirtschaft wird wie folgt abgeändert: | Organisation der Wirtschaft wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Januar 1963, den | 1. In § 1 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Januar 1963, den |
Königlichen Erlass Nr. 4 vom 11. Oktober 1978 und die Gesetze vom 22. | Königlichen Erlass Nr. 4 vom 11. Oktober 1978 und die Gesetze vom 22. |
Januar 1985 und 29. Juli 1986 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. | Januar 1985 und 29. Juli 1986 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. |
März 1994, wird die Nr. 2 wie folgt ergänzt: | März 1994, wird die Nr. 2 wie folgt ergänzt: |
« Der König kann in den von Ihm bestimmten Fällen bestimmte Kategorien | « Der König kann in den von Ihm bestimmten Fällen bestimmte Kategorien |
von Personen, die, ohne durch einen Arbeits- oder Lehrvertrag gebunden | von Personen, die, ohne durch einen Arbeits- oder Lehrvertrag gebunden |
zu sein, Arbeitsleistungen unter der Leitung einer anderen Person | zu sein, Arbeitsleistungen unter der Leitung einer anderen Person |
erbringen, Arbeitnehmern gleichstellen. » | erbringen, Arbeitnehmern gleichstellen. » |
2. In § 2, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 4 vom 11. | 2. In § 2, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 4 vom 11. |
Oktober 1978 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. Juli 1994, wird | Oktober 1978 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. Juli 1994, wird |
der Buchstabe b) durch folgende Bestimmung ersetzt: | der Buchstabe b) durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« b) Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass mehrere | « b) Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass mehrere |
Körperschaften eine technische Betriebseinheit bilden, wenn der | Körperschaften eine technische Betriebseinheit bilden, wenn der |
Nachweis erbracht werden kann: | Nachweis erbracht werden kann: |
(1) entweder dass diese Körperschaften Teil ein und derselben | (1) entweder dass diese Körperschaften Teil ein und derselben |
Wirtschaftsgruppe sind beziehungsweise von ein und derselben Person | Wirtschaftsgruppe sind beziehungsweise von ein und derselben Person |
oder von Personen, zwischen denen wirtschaftliche Bande bestehen, | oder von Personen, zwischen denen wirtschaftliche Bande bestehen, |
verwaltet werden oder dass diese Körperschaften ein und dieselbe | verwaltet werden oder dass diese Körperschaften ein und dieselbe |
Tätigkeit wahrnehmen oder dass ihre Tätigkeiten aufeinander abgestimmt | Tätigkeit wahrnehmen oder dass ihre Tätigkeiten aufeinander abgestimmt |
sind | sind |
(2) und dass bestimmte Merkmale auf einen sozialen Zusammenhalt | (2) und dass bestimmte Merkmale auf einen sozialen Zusammenhalt |
zwischen diesen Körperschaften hinweisen, wie insbesondere eine in | zwischen diesen Körperschaften hinweisen, wie insbesondere eine in |
denselben oder nahe zusammenliegenden Gebäuden versammelte | denselben oder nahe zusammenliegenden Gebäuden versammelte |
Gemeinschaft von Menschen, eine gemeinsame Personalverwaltung, eine | Gemeinschaft von Menschen, eine gemeinsame Personalverwaltung, eine |
gemeinsame Personalpolitik, eine Arbeitsordnung oder kollektive | gemeinsame Personalpolitik, eine Arbeitsordnung oder kollektive |
Arbeitsabkommen, die ihnen gemein sind oder ähnliche Bestimmungen | Arbeitsabkommen, die ihnen gemein sind oder ähnliche Bestimmungen |
enthalten. | enthalten. |
Wenn der Nachweis einer der unter (1) erwähnten Bedingungen und der | Wenn der Nachweis einer der unter (1) erwähnten Bedingungen und der |
Nachweis bestimmter unter (2) erwähnter Elemente erbracht sind, gelten | Nachweis bestimmter unter (2) erwähnter Elemente erbracht sind, gelten |
die betroffenen Körperschaften als eine einzige technische | die betroffenen Körperschaften als eine einzige technische |
Betriebseinheit, ausser wenn der oder die Arbeitgeber den Nachweis | Betriebseinheit, ausser wenn der oder die Arbeitgeber den Nachweis |
erbringen, dass die Personalverwaltung und die Personalpolitik keine | erbringen, dass die Personalverwaltung und die Personalpolitik keine |
sozialen Kriterien erkennen lassen, die das Bestehen einer technischen | sozialen Kriterien erkennen lassen, die das Bestehen einer technischen |
Betriebseinheit im Sinne von Artikel 14 § 1 Absatz 2 Nr. 1 | Betriebseinheit im Sinne von Artikel 14 § 1 Absatz 2 Nr. 1 |
kennzeichnen. | kennzeichnen. |
Diese Vermutung darf keine Auswirkung auf die Kontinuität, die | Diese Vermutung darf keine Auswirkung auf die Kontinuität, die |
Arbeitsweise und den Zuständigkeitsbereich bestehender Organe haben. » | Arbeitsweise und den Zuständigkeitsbereich bestehender Organe haben. » |
3. Paragraph 4, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Januar 1991, wird | 3. Paragraph 4, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Januar 1991, wird |
durch folgende Bestimmung ersetzt: | durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« § 4 - Im Hinblick auf die Festlegung der in § 1 Absatz 1 und in § 2 | « § 4 - Im Hinblick auf die Festlegung der in § 1 Absatz 1 und in § 2 |
Buchstabe a) Absatz 1 erwähnten Arbeitnehmerzahl kann der König | Buchstabe a) Absatz 1 erwähnten Arbeitnehmerzahl kann der König |
bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern, die Arbeitnehmer des | bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern, die Arbeitnehmer des |
Unternehmens zeitweilig ersetzen, ausschliessen. » | Unternehmens zeitweilig ersetzen, ausschliessen. » |
4. Ein § 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 4. Ein § 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« § 6 - Die Berechnung der in den §§ 1 und 2 erwähnten Zahl der im | « § 6 - Die Berechnung der in den §§ 1 und 2 erwähnten Zahl der im |
Durchschnitt gewöhnlich beschäftigten Arbeitnehmer erfolgt auf der | Durchschnitt gewöhnlich beschäftigten Arbeitnehmer erfolgt auf der |
Grundlage eines vom König bestimmten Bezugszeitraums; im Falle einer | Grundlage eines vom König bestimmten Bezugszeitraums; im Falle einer |
vertraglich geregelten Unternehmensübertragung im Sinne von Artikel 21 | vertraglich geregelten Unternehmensübertragung im Sinne von Artikel 21 |
§ 10 während dieses Bezugszeitraums wird nur der auf die vertraglich | § 10 während dieses Bezugszeitraums wird nur der auf die vertraglich |
geregelte Übertragung folgende Teil des Bezugszeitraums | geregelte Übertragung folgende Teil des Bezugszeitraums |
berücksichtigt. » | berücksichtigt. » |
Art. 7 - In Artikel 15 Buchstabe j) desselben Gesetzes werden die | Art. 7 - In Artikel 15 Buchstabe j) desselben Gesetzes werden die |
Wörter « den durch den Erlass des Regenten vom 3. Dezember 1946 und | Wörter « den durch den Erlass des Regenten vom 3. Dezember 1946 und |
den Erlass des Regenten vom 25. September 1947 eingesetzten | den Erlass des Regenten vom 25. September 1947 eingesetzten |
Ausschüssen für Arbeitssicherheit und Betriebshygiene » durch die | Ausschüssen für Arbeitssicherheit und Betriebshygiene » durch die |
Wörter « den aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | Wörter « den aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit |
eingesetzten Ausschüssen für Gefahrenverhütung und Schutz am | eingesetzten Ausschüssen für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz » ersetzt. | Arbeitsplatz » ersetzt. |
Art. 8 - Artikel 16 Buchstabe b) Absatz 2 desselben Gesetzes, | Art. 8 - Artikel 16 Buchstabe b) Absatz 2 desselben Gesetzes, |
eingefügt durch das Gesetz vom 7. Juli 1994, wird durch folgende | eingefügt durch das Gesetz vom 7. Juli 1994, wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Der Gefahrenverhütungsberater, der dem Personal des Unternehmens | « Der Gefahrenverhütungsberater, der dem Personal des Unternehmens |
angehört, in dem er sein Amt ausübt, darf weder Vertreter des | angehört, in dem er sein Amt ausübt, darf weder Vertreter des |
Arbeitgebers noch Vertreter des Personals sein. » | Arbeitgebers noch Vertreter des Personals sein. » |
Art. 9 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 9 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Januar 1985, wird | 1. Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Januar 1985, wird |
durch folgende Bestimmung ersetzt: | durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« In Unternehmen, die weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigen, | « In Unternehmen, die weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigen, |
müssen die Mitglieder des Betriebsrates nicht gewählt werden, obschon | müssen die Mitglieder des Betriebsrates nicht gewählt werden, obschon |
dessen Erneuerung erforderlich ist. Ihr Mandat wird von den Vertretern | dessen Erneuerung erforderlich ist. Ihr Mandat wird von den Vertretern |
des Personals ausgeübt, die in den Ausschuss für Gefahrenverhütung und | des Personals ausgeübt, die in den Ausschuss für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz gewählt worden sind. Diese Regel findet | Schutz am Arbeitsplatz gewählt worden sind. Diese Regel findet |
ebenfalls auf Unternehmen Anwendung, die einen Rat erneuern müssen, | ebenfalls auf Unternehmen Anwendung, die einen Rat erneuern müssen, |
der aufgrund von Artikel 21 § 10 ganz oder teilweise erhalten bleibt. | der aufgrund von Artikel 21 § 10 ganz oder teilweise erhalten bleibt. |
» | » |
2. Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom 30. März 1994, wird durch | 2. Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom 30. März 1994, wird durch |
folgende Bestimmung ersetzt: | folgende Bestimmung ersetzt: |
« Bis zu den nächsten Wahlen nach der Übernahme des Vermögens eines | « Bis zu den nächsten Wahlen nach der Übernahme des Vermögens eines |
Unternehmens, das in Konkurs geraten ist oder Gegenstand eines | Unternehmens, das in Konkurs geraten ist oder Gegenstand eines |
gerichtlichen Vergleichs ist, wird das Mandat in den Fällen, wo ein | gerichtlichen Vergleichs ist, wird das Mandat in den Fällen, wo ein |
Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz gemäss | Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz gemäss |
Artikel 76 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Artikel 76 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erhalten bleibt, | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erhalten bleibt, |
ebenfalls von den Mitgliedern dieses Ausschusses ausgeübt. » | ebenfalls von den Mitgliedern dieses Ausschusses ausgeübt. » |
Art. 10 - In Artikel 19 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « | Art. 10 - In Artikel 19 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « |
und nicht Heimarbeiter sein » gestrichen. | und nicht Heimarbeiter sein » gestrichen. |
Art. 11 - Artikel 20ter Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 11 - Artikel 20ter Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 22. Januar 1985, wird durch folgende Bestimmung | das Gesetz vom 22. Januar 1985, wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Die Personalvertreter werden auf Kandidatenlisten gewählt, die von | « Die Personalvertreter werden auf Kandidatenlisten gewählt, die von |
den repräsentativen überberuflichen Arbeitnehmerorganisationen im | den repräsentativen überberuflichen Arbeitnehmerorganisationen im |
Sinne von Artikel 14 § 1 Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a) vorgeschlagen | Sinne von Artikel 14 § 1 Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a) vorgeschlagen |
werden. » | werden. » |
Art. 12 - Artikel 21 § 11 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 12 - Artikel 21 § 11 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 30. März 1994, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | das Gesetz vom 30. März 1994, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Im Falle der Übernahme des Vermögens eines Unternehmens, das in | « Im Falle der Übernahme des Vermögens eines Unternehmens, das in |
Konkurs geraten ist oder Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs | Konkurs geraten ist oder Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs |
ist, arbeitet der Betriebsrat in den Fällen, wo ein Ausschuss für | ist, arbeitet der Betriebsrat in den Fällen, wo ein Ausschuss für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz gemäss Artikel 76 des | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz gemäss Artikel 76 des |
Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei | Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei |
der Ausführung ihrer Arbeit erhalten bleibt, bis zu den nächsten | der Ausführung ihrer Arbeit erhalten bleibt, bis zu den nächsten |
Sozialwahlen nach dieser Übernahme weiter. » | Sozialwahlen nach dieser Übernahme weiter. » |
Art. 13 - In Artikel 22 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die | Art. 13 - In Artikel 22 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die |
Wörter « der Hälfte » durch die Wörter « eines Drittels » ersetzt. | Wörter « der Hälfte » durch die Wörter « eines Drittels » ersetzt. |
Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit |
Art. 14 - In Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | Art. 14 - In Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, |
abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 1998 [sic, zu lesen ist: | abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 1998 [sic, zu lesen ist: |
13. Februar 1998], werden die Wörter « die repräsentativsten | 13. Februar 1998], werden die Wörter « die repräsentativsten |
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen » durch die Wörter « | Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen » durch die Wörter « |
repräsentative Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen » ersetzt. | repräsentative Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen » ersetzt. |
Art. 15 - Artikel 49 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 15 - Artikel 49 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt ergänzt: | 1. Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt ergänzt: |
« Der König kann in den von Ihm bestimmten Fällen bestimmte Kategorien | « Der König kann in den von Ihm bestimmten Fällen bestimmte Kategorien |
von Personen, die, ohne durch einen Arbeits- oder Lehrvertrag gebunden | von Personen, die, ohne durch einen Arbeits- oder Lehrvertrag gebunden |
zu sein, Arbeitsleistungen unter der Leitung einer anderen Person | zu sein, Arbeitsleistungen unter der Leitung einer anderen Person |
erbringen, Arbeitnehmern gleichstellen. » | erbringen, Arbeitnehmern gleichstellen. » |
2. Absatz 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Absatz 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Im Hinblick auf die Festlegung der in vorliegendem Abschnitt | « Im Hinblick auf die Festlegung der in vorliegendem Abschnitt |
erwähnten Arbeitnehmerzahl kann der König bestimmte Kategorien von | erwähnten Arbeitnehmerzahl kann der König bestimmte Kategorien von |
Arbeitnehmern, die Arbeitnehmer des Unternehmens zeitweilig ersetzen, | Arbeitnehmern, die Arbeitnehmer des Unternehmens zeitweilig ersetzen, |
ausschliessen. » | ausschliessen. » |
Art. 16 - Artikel 50 § 3 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 16 - Artikel 50 § 3 desselben Gesetzes wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« § 3 - Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass mehrere | « § 3 - Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass mehrere |
Körperschaften eine technische Betriebseinheit bilden, wenn der | Körperschaften eine technische Betriebseinheit bilden, wenn der |
Nachweis erbracht werden kann: | Nachweis erbracht werden kann: |
(1) entweder dass diese Körperschaften Teil ein und derselben | (1) entweder dass diese Körperschaften Teil ein und derselben |
Wirtschaftsgruppe sind beziegungsweise von ein und derselben Person | Wirtschaftsgruppe sind beziegungsweise von ein und derselben Person |
oder von Personen, zwischen denen wirtschaftliche Bande bestehen, | oder von Personen, zwischen denen wirtschaftliche Bande bestehen, |
verwaltet werden | verwaltet werden |
oder dass diese Körperschaften ein und dieselbe Tätigkeit wahrnehmen | oder dass diese Körperschaften ein und dieselbe Tätigkeit wahrnehmen |
oder dass ihre Tätigkeiten aufeinander abgestimmt sind | oder dass ihre Tätigkeiten aufeinander abgestimmt sind |
(2) und dass bestimmte Merkmale auf einen sozialen Zusammenhalt | (2) und dass bestimmte Merkmale auf einen sozialen Zusammenhalt |
zwischen den Körperschaften hinweisen, wie insbesondere eine in | zwischen den Körperschaften hinweisen, wie insbesondere eine in |
denselben oder nahe zusammenliegenden Gebäuden versammelte | denselben oder nahe zusammenliegenden Gebäuden versammelte |
Gemeinschaft von Menschen, eine gemeinsame Personalverwaltung, eine | Gemeinschaft von Menschen, eine gemeinsame Personalverwaltung, eine |
gemeinsame Personalpolitik, eine Arbeitsordnung oder kollektive | gemeinsame Personalpolitik, eine Arbeitsordnung oder kollektive |
Arbeitsabkommen, die ihnen gemein sind oder ähnliche Bestimmungen | Arbeitsabkommen, die ihnen gemein sind oder ähnliche Bestimmungen |
enthalten. | enthalten. |
Wenn der Nachweis einer der unter (1) erwähnten Bedingungen und der | Wenn der Nachweis einer der unter (1) erwähnten Bedingungen und der |
Nachweis bestimmter unter (2) erwähnter Elemente erbracht sind, gelten | Nachweis bestimmter unter (2) erwähnter Elemente erbracht sind, gelten |
die betroffenen Körperschaften als eine einzige technische | die betroffenen Körperschaften als eine einzige technische |
Betriebseinheit, ausser wenn der oder die Arbeitgeber den Nachweis | Betriebseinheit, ausser wenn der oder die Arbeitgeber den Nachweis |
erbringen, dass die Personalverwaltung und die Personalpolitik keine | erbringen, dass die Personalverwaltung und die Personalpolitik keine |
sozialen Kriterien erkennen lassen, die das Bestehen einer technischen | sozialen Kriterien erkennen lassen, die das Bestehen einer technischen |
Betriebseinheit im Sinne von Artikel 49 kennzeichnen. | Betriebseinheit im Sinne von Artikel 49 kennzeichnen. |
Diese Vermutung darf keine Auswirkung auf die Kontinuität, die | Diese Vermutung darf keine Auswirkung auf die Kontinuität, die |
Arbeitsweise und den Zuständigkeitsbereich bestehender Organe haben. » | Arbeitsweise und den Zuständigkeitsbereich bestehender Organe haben. » |
Art. 17 - Ein Artikel 51bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe | Art. 17 - Ein Artikel 51bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe |
Gesetz eingefügt: | Gesetz eingefügt: |
« Art. 51bis - Die Berechnung der in den Artikeln 49, 50 und 51 | « Art. 51bis - Die Berechnung der in den Artikeln 49, 50 und 51 |
erwähnten Zahl der im Durchschnitt gewöhnlich beschäftigten | erwähnten Zahl der im Durchschnitt gewöhnlich beschäftigten |
Arbeitnehmer erfolgt auf der Grundlage eines vom König bestimmten | Arbeitnehmer erfolgt auf der Grundlage eines vom König bestimmten |
Bezugszeitraums; im Falle einer vertraglich geregelten | Bezugszeitraums; im Falle einer vertraglich geregelten |
Unternehmensübertragung im Sinne von Abschnitt 6 des vorliegenden | Unternehmensübertragung im Sinne von Abschnitt 6 des vorliegenden |
Kapitels während dieses Bezugszeitraums wird nur der auf die | Kapitels während dieses Bezugszeitraums wird nur der auf die |
vertraglich geregelte Übertragung folgende Teil des Bezugszeitraums | vertraglich geregelte Übertragung folgende Teil des Bezugszeitraums |
berücksichtigt. » | berücksichtigt. » |
Art. 18 - Artikel 57 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 18 - Artikel 57 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 13. Februar 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | vom 13. Februar 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 57 - Der Gefahrenverhütungsberater, der dem Personal des | « Art. 57 - Der Gefahrenverhütungsberater, der dem Personal des |
Unternehmens angehört, in dem er sein Amt ausübt, darf weder Vertreter | Unternehmens angehört, in dem er sein Amt ausübt, darf weder Vertreter |
des Arbeitgebers noch Vertreter des Personals sein. » | des Arbeitgebers noch Vertreter des Personals sein. » |
Art. 19 - Artikel 58 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 19 - Artikel 58 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Ordentliche Vertreter und Ersatzvertreter werden in geheimer Wahl | « Ordentliche Vertreter und Ersatzvertreter werden in geheimer Wahl |
auf Kandidatenlisten gewählt, die von den in Artikel 3 § 2 Nr. 1 | auf Kandidatenlisten gewählt, die von den in Artikel 3 § 2 Nr. 1 |
erwähnten repräsentativen überberuflichen Arbeitnehmerorganisationen | erwähnten repräsentativen überberuflichen Arbeitnehmerorganisationen |
vorgeschlagen werden, wobei jede Liste nicht mehr Kandidaten enthalten | vorgeschlagen werden, wobei jede Liste nicht mehr Kandidaten enthalten |
darf als Mandate für ordentliche Vertreter oder Ersatzvertreter zu | darf als Mandate für ordentliche Vertreter oder Ersatzvertreter zu |
vergeben sind. » | vergeben sind. » |
Art. 20 - In Artikel 59 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 20 - In Artikel 59 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter |
« und nicht Heimarbeiter sein » gestrichen. | « und nicht Heimarbeiter sein » gestrichen. |
KAPITEL IV - Inkrafttreten | KAPITEL IV - Inkrafttreten |
Art. 21 - Artikel 3 tritt am 1. Mai 1999 in Kraft und kann bis zum Tag | Art. 21 - Artikel 3 tritt am 1. Mai 1999 in Kraft und kann bis zum Tag |
der Einsetzung der neuen Mitglieder der Betriebsräte und der | der Einsetzung der neuen Mitglieder der Betriebsräte und der |
Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz im | Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz im |
Anschluss an die nächsten Sozialwahlen Anwendung finden. | Anschluss an die nächsten Sozialwahlen Anwendung finden. |
Art. 22 - Die Bestimmungen der Artikel 2, 4 und 5 treten am Tag der | Art. 22 - Die Bestimmungen der Artikel 2, 4 und 5 treten am Tag der |
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt |
in Kraft und am 31. Dezember 2000 ausser Kraft. | in Kraft und am 31. Dezember 2000 ausser Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. März 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 5. März 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 février 2000. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 février 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |