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| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales relatives aux élections sociales | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales relatives aux élections sociales |
|---|---|
| MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
| 16 FEVRIER 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 16 FEVRIER 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
| en langue allemande de dispositions légales relatives aux élections | en langue allemande de dispositions légales relatives aux élections |
| sociales | sociales |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande |
| - de la loi du 28 février 1999 portant certaines mesures en matière | - de la loi du 28 février 1999 portant certaines mesures en matière |
| d'élections sociales, | d'élections sociales, |
| - de la loi du 5 mars 1999 relative aux élections sociales, | - de la loi du 5 mars 1999 relative aux élections sociales, |
| établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
| d'arrondissement adjoint à Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
| présent arrêté constituent la traduction officielle en langue | présent arrêté constituent la traduction officielle en langue |
| allemande: | allemande: |
| - de la loi du 28 février 1999 portant certaines mesures en matière | - de la loi du 28 février 1999 portant certaines mesures en matière |
| d'élections sociales; | d'élections sociales; |
| - de la loi du 5 mars 1999 relative aux élections sociales. | - de la loi du 5 mars 1999 relative aux élections sociales. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| présent arrêté. | présent arrêté. |
| Donné à Bruxelles, le 16 février 2000. | Donné à Bruxelles, le 16 février 2000. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Par le Roi : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Bijlage 1 - Annexe 1 | Bijlage 1 - Annexe 1 |
| MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
| 28. FEBRUAR 1999 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Massnahmen in | 28. FEBRUAR 1999 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Massnahmen in |
| bezug auf die Sozialwahlen | bezug auf die Sozialwahlen |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Artikel 24 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur | Art. 2 - Artikel 24 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur |
| Organisation der Wirtschaft wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Organisation der Wirtschaft wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « Art. 24 - § 1 - Arbeitgeber, Arbeitnehmer, repräsentative | « Art. 24 - § 1 - Arbeitgeber, Arbeitnehmer, repräsentative |
| Arbeitnehmerorganisationen und repräsentative Organisationen der | Arbeitnehmerorganisationen und repräsentative Organisationen der |
| Führungskräfte können bei jedem Streitfall bezüglich des vorliegenden | Führungskräfte können bei jedem Streitfall bezüglich des vorliegenden |
| Abschnitts oder seiner Ausführungserlasse eine Klage bei den | Abschnitts oder seiner Ausführungserlasse eine Klage bei den |
| Arbeitsgerichten einreichen. | Arbeitsgerichten einreichen. |
| § 2 - Die in § 1 erwähnten Klagen unterliegen folgenden | § 2 - Die in § 1 erwähnten Klagen unterliegen folgenden |
| Verfahrensregeln: | Verfahrensregeln: |
| 1. Die Klagen werden durch einen schriftlichen Antrag eingereicht, der | 1. Die Klagen werden durch einen schriftlichen Antrag eingereicht, der |
| der Kanzlei des zuständigen Rechtsprechungsorgans per Einschreibebrief | der Kanzlei des zuständigen Rechtsprechungsorgans per Einschreibebrief |
| zugesendet oder dort hinterlegt wird. | zugesendet oder dort hinterlegt wird. |
| 2. Die Fristen für die Einreichung der Klagen unterliegen den | 2. Die Fristen für die Einreichung der Klagen unterliegen den |
| Bestimmungen der Artikel 52 und 53 des Gerichtsgesetzbuches; als | Bestimmungen der Artikel 52 und 53 des Gerichtsgesetzbuches; als |
| äusserstes Datum, an dem der Einschreibebrief der Kanzlei zugesandt | äusserstes Datum, an dem der Einschreibebrief der Kanzlei zugesandt |
| oder der Antrag dort hinterlegt werden darf, gilt der letzte Tag | oder der Antrag dort hinterlegt werden darf, gilt der letzte Tag |
| dieser Fristen. | dieser Fristen. |
| 3. Die klagende Partei ist verpflichtet, in limine litis die Identität | 3. Die klagende Partei ist verpflichtet, in limine litis die Identität |
| und die vollständige Adresse der betroffenen Parteien bei der Kanzlei | und die vollständige Adresse der betroffenen Parteien bei der Kanzlei |
| des angerufenen Arbeitsgerichts zu hinterlegen; unter vollständiger | des angerufenen Arbeitsgerichts zu hinterlegen; unter vollständiger |
| Adresse ist der Wohnsitz, der Hauptwohnort oder der gewöhnliche | Adresse ist der Wohnsitz, der Hauptwohnort oder der gewöhnliche |
| Arbeitsplatz zu verstehen. | Arbeitsplatz zu verstehen. |
| 4. Das angerufene Arbeitsgericht entscheidet ohne vorhergehendes | 4. Das angerufene Arbeitsgericht entscheidet ohne vorhergehendes |
| Güteverfahren, nachdem es die betroffenen Parteien angehört oder | Güteverfahren, nachdem es die betroffenen Parteien angehört oder |
| ordnungsgemäss vorgeladen hat. | ordnungsgemäss vorgeladen hat. |
| 5. Urteile und Entscheide werden dem Arbeitgeber, den betroffenen | 5. Urteile und Entscheide werden dem Arbeitgeber, den betroffenen |
| Arbeitnehmern, den betroffenen repräsentativen | Arbeitnehmern, den betroffenen repräsentativen |
| Arbeitnehmerorganisationen, den betroffenen repräsentativen | Arbeitnehmerorganisationen, den betroffenen repräsentativen |
| Organisationen der Führungskräfte sowie den durch vorliegendes Gesetz | Organisationen der Führungskräfte sowie den durch vorliegendes Gesetz |
| ausdrücklich bestimmten Personen per Gerichtsschreiben notifiziert. | ausdrücklich bestimmten Personen per Gerichtsschreiben notifiziert. |
| 6. Repräsentative Arbeitnehmerorganisationen und repräsentative | 6. Repräsentative Arbeitnehmerorganisationen und repräsentative |
| Organisationen der Führungskräfte können sich vor den Arbeitsgerichten | Organisationen der Führungskräfte können sich vor den Arbeitsgerichten |
| von einem Beauftragten vertreten lassen, der Inhaber einer | von einem Beauftragten vertreten lassen, der Inhaber einer |
| schriftlichen Vollmacht ist; dieser kann im Namen der Organisation, | schriftlichen Vollmacht ist; dieser kann im Namen der Organisation, |
| der er angehört, die mit dieser Vertretung verbundenen Handlungen | der er angehört, die mit dieser Vertretung verbundenen Handlungen |
| vornehmen, einen Antrag einreichen, eine Sache vor Gericht vertreten | vornehmen, einen Antrag einreichen, eine Sache vor Gericht vertreten |
| und alle Mitteilungen bezüglich der Einleitung, der Untersuchung und | und alle Mitteilungen bezüglich der Einleitung, der Untersuchung und |
| der Entscheidung der Streitsache entgegennehmen. | der Entscheidung der Streitsache entgegennehmen. |
| Für die Anwendung von Absatz 1 ist unter « betroffene Partei » jede | Für die Anwendung von Absatz 1 ist unter « betroffene Partei » jede |
| Person, repräsentative Arbeitnehmerorganisation oder repräsentative | Person, repräsentative Arbeitnehmerorganisation oder repräsentative |
| Organisation der Führungskräfte zu verstehen, die im Rahmen des | Organisation der Führungskräfte zu verstehen, die im Rahmen des |
| Verfahrens in den Rechtsstreit mit einbezogen ist. | Verfahrens in den Rechtsstreit mit einbezogen ist. |
| § 3 - Der König kann bestimmen, binnen welcher Frist die in § 1 | § 3 - Der König kann bestimmen, binnen welcher Frist die in § 1 |
| erwähnten Klagen eingereicht werden müssen. Er kann ebenfalls | erwähnten Klagen eingereicht werden müssen. Er kann ebenfalls |
| bestimmen, ob und binnen welcher Frist Berufung eingelegt oder | bestimmen, ob und binnen welcher Frist Berufung eingelegt oder |
| Einspruch erhoben werden kann und binnen welcher Frist die | Einspruch erhoben werden kann und binnen welcher Frist die |
| Arbeitsgerichte ihre Entscheidung verkünden. » | Arbeitsgerichte ihre Entscheidung verkünden. » |
| Art. 3 - Artikel 79 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | Art. 3 - Artikel 79 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
| Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit wird | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit wird |
| durch folgende Bestimmung ersetzt: | durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « Art. 79 - § 1 - Arbeitgeber, Arbeitnehmer und repräsentative | « Art. 79 - § 1 - Arbeitgeber, Arbeitnehmer und repräsentative |
| Arbeitnehmerorganisationen können bei jedem Streitfall bezüglich des | Arbeitnehmerorganisationen können bei jedem Streitfall bezüglich des |
| vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse eine Klage bei | vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse eine Klage bei |
| den Arbeitsgerichten einreichen. | den Arbeitsgerichten einreichen. |
| § 2 - Die in § 1 erwähnten Klagen unterliegen folgenden | § 2 - Die in § 1 erwähnten Klagen unterliegen folgenden |
| Verfahrensregeln: | Verfahrensregeln: |
| 1. Die Klagen werden durch einen schriftlichen Antrag eingereicht, der | 1. Die Klagen werden durch einen schriftlichen Antrag eingereicht, der |
| der Kanzlei des zuständigen Rechtsprechungsorgans per Einschreibebrief | der Kanzlei des zuständigen Rechtsprechungsorgans per Einschreibebrief |
| zugesendet oder dort hinterlegt wird. | zugesendet oder dort hinterlegt wird. |
| 2. Die Fristen für die Einreichung der Klagen unterliegen den | 2. Die Fristen für die Einreichung der Klagen unterliegen den |
| Bestimmungen der Artikel 52 und 53 des Gerichtsgesetzbuches; als | Bestimmungen der Artikel 52 und 53 des Gerichtsgesetzbuches; als |
| äusserstes Datum, an dem der Einschreibebrief der Kanzlei zugesandt | äusserstes Datum, an dem der Einschreibebrief der Kanzlei zugesandt |
| oder der Antrag dort hinterlegt werden darf, gilt der letzte Tag | oder der Antrag dort hinterlegt werden darf, gilt der letzte Tag |
| dieser Fristen. | dieser Fristen. |
| 3. Die klagende Partei ist verpflichtet, in limine litis die Identität | 3. Die klagende Partei ist verpflichtet, in limine litis die Identität |
| und die vollständige Adresse der betroffenen Parteien bei der Kanzlei | und die vollständige Adresse der betroffenen Parteien bei der Kanzlei |
| des angerufenen Arbeitsgerichts zu hinterlegen; unter vollständiger | des angerufenen Arbeitsgerichts zu hinterlegen; unter vollständiger |
| Adresse ist der Wohnsitz, der Hauptwohnort oder der gewöhnliche | Adresse ist der Wohnsitz, der Hauptwohnort oder der gewöhnliche |
| Arbeitsplatz zu verstehen. | Arbeitsplatz zu verstehen. |
| 4. Das angerufene Arbeitsgericht entscheidet ohne vorhergehendes | 4. Das angerufene Arbeitsgericht entscheidet ohne vorhergehendes |
| Güteverfahren, nachdem es die betroffenen Parteien angehört oder | Güteverfahren, nachdem es die betroffenen Parteien angehört oder |
| ordnungsgemäss vorgeladen hat. | ordnungsgemäss vorgeladen hat. |
| 5. Urteile und Entscheide werden dem Arbeitgeber, den betroffenen | 5. Urteile und Entscheide werden dem Arbeitgeber, den betroffenen |
| Arbeitnehmern, den betroffenen repräsentativen | Arbeitnehmern, den betroffenen repräsentativen |
| Arbeitnehmerorganisationen sowie den durch vorliegendes Gesetz | Arbeitnehmerorganisationen sowie den durch vorliegendes Gesetz |
| ausdrücklich bestimmten Personen per Gerichtsschreiben notifiziert. | ausdrücklich bestimmten Personen per Gerichtsschreiben notifiziert. |
| 6. Repräsentative Arbeitnehmerorganisationen können sich vor den | 6. Repräsentative Arbeitnehmerorganisationen können sich vor den |
| Arbeitsgerichten von einem Beauftragten vertreten lassen, der Inhaber | Arbeitsgerichten von einem Beauftragten vertreten lassen, der Inhaber |
| einer schriftlichen Vollmacht ist; dieser kann im Namen der | einer schriftlichen Vollmacht ist; dieser kann im Namen der |
| Organisation, der er angehört, die mit dieser Vertretung verbundenen | Organisation, der er angehört, die mit dieser Vertretung verbundenen |
| Handlungen vornehmen, einen Antrag einreichen, eine Sache vor Gericht | Handlungen vornehmen, einen Antrag einreichen, eine Sache vor Gericht |
| vertreten und alle Mitteilungen bezüglich der Einleitung, der | vertreten und alle Mitteilungen bezüglich der Einleitung, der |
| Untersuchung und der Entscheidung der Streitsache entgegennehmen. | Untersuchung und der Entscheidung der Streitsache entgegennehmen. |
| Für die Anwendung von Absatz 1 ist unter « betroffene Partei » jede | Für die Anwendung von Absatz 1 ist unter « betroffene Partei » jede |
| Person oder repräsentative Arbeitnehmerorganisation zu verstehen, die | Person oder repräsentative Arbeitnehmerorganisation zu verstehen, die |
| im Rahmen des Verfahrens in den Rechtsstreit mit einbezogen ist. | im Rahmen des Verfahrens in den Rechtsstreit mit einbezogen ist. |
| § 3 - Der König kann bestimmen, binnen welcher Frist die in § 1 | § 3 - Der König kann bestimmen, binnen welcher Frist die in § 1 |
| erwähnten Klagen eingereicht werden müssen. Er kann ebenfalls | erwähnten Klagen eingereicht werden müssen. Er kann ebenfalls |
| bestimmen, ob und binnen welcher Frist Berufung eingelegt oder | bestimmen, ob und binnen welcher Frist Berufung eingelegt oder |
| Einspruch erhoben werden kann und binnen welcher Frist die | Einspruch erhoben werden kann und binnen welcher Frist die |
| Arbeitsgerichte ihre Entscheidung verkünden. » | Arbeitsgerichte ihre Entscheidung verkünden. » |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 28. Februar 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 28. Februar 1999 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
| Frau M. SMET | Frau M. SMET |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 février 2000. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 février 2000. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Par le Roi : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Bijlage 2 - Annexe 2 | Bijlage 2 - Annexe 2 |
| MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
| 5. MÄRZ 1999 - Gesetz über die Sozialwahlen | 5. MÄRZ 1999 - Gesetz über die Sozialwahlen |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL II - Aufschub der Sozialwahlen des Jahres 1999 bis zum Jahr | KAPITEL II - Aufschub der Sozialwahlen des Jahres 1999 bis zum Jahr |
| 2000 | 2000 |
| Art. 2 - Die Dauer der Mandate der Vertreter des Personals und der | Art. 2 - Die Dauer der Mandate der Vertreter des Personals und der |
| Vertreter des Arbeitgebers in den Betriebsräten und Ausschüssen für | Vertreter des Arbeitgebers in den Betriebsräten und Ausschüssen für |
| Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die im Anschluss an die | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die im Anschluss an die |
| vorhergehenden Sozialwahlen von 1995 eingesetzt oder erneuert worden | vorhergehenden Sozialwahlen von 1995 eingesetzt oder erneuert worden |
| sind, wird bis zum Tag der Einsetzung der neuen Mitglieder der Räte | sind, wird bis zum Tag der Einsetzung der neuen Mitglieder der Räte |
| und Ausschüsse im Anschluss an die nächsten Sozialwahlen verlängert. | und Ausschüsse im Anschluss an die nächsten Sozialwahlen verlängert. |
| Der König legt das Datum der nächsten Wahlen für die Vertreter des | Der König legt das Datum der nächsten Wahlen für die Vertreter des |
| Personals fest. Diese Wahlen müssen im Laufe des Jahres 2000 | Personals fest. Diese Wahlen müssen im Laufe des Jahres 2000 |
| stattfinden. | stattfinden. |
| Der Zeitraum des Schutzes, den die in Absatz 1 erwähnten Vertreter des | Der Zeitraum des Schutzes, den die in Absatz 1 erwähnten Vertreter des |
| Personals aufgrund des Gesetzes vom 19. März 1991 zur Einführung einer | Personals aufgrund des Gesetzes vom 19. März 1991 zur Einführung einer |
| besonderen Kündigungsregelung für die Vertreter des Personals in den | besonderen Kündigungsregelung für die Vertreter des Personals in den |
| Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene | Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene |
| und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die Kandidaten für diese | und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die Kandidaten für diese |
| Ämter geniessen, wird um einen Zeitraum verlängert, der dem Zeitraum | Ämter geniessen, wird um einen Zeitraum verlängert, der dem Zeitraum |
| entspricht, um den die Mandate verlängert werden. | entspricht, um den die Mandate verlängert werden. |
| Art. 3 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 21 § 4 des | Art. 3 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 21 § 4 des |
| Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft kann, | Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft kann, |
| wenn die Anzahl der Personalvertreter innerhalb eines Betriebsrates | wenn die Anzahl der Personalvertreter innerhalb eines Betriebsrates |
| unter die Hälfte der Anzahl der Personalvertreter, die das Organ bei | unter die Hälfte der Anzahl der Personalvertreter, die das Organ bei |
| seiner Einsetzung zählte, gesunken ist und wenn ausserdem die | seiner Einsetzung zählte, gesunken ist und wenn ausserdem die |
| Personalvertretung keine Vertreter mehr zählt, die von einer | Personalvertretung keine Vertreter mehr zählt, die von einer |
| überberuflichen Arbeitnehmerorganisation vorgeschlagen worden sind, | überberuflichen Arbeitnehmerorganisation vorgeschlagen worden sind, |
| obschon bei den vorhergehenden Wahlen von dieser Organisation | obschon bei den vorhergehenden Wahlen von dieser Organisation |
| vorgeschlagene Kandidaten gewählt worden waren, die Ersetzung des | vorgeschlagene Kandidaten gewählt worden waren, die Ersetzung des |
| letzten von dieser Organisation vorgeschlagenen Personalvertreters in | letzten von dieser Organisation vorgeschlagenen Personalvertreters in |
| Abweichung von den in Artikel 21 des Gesetzes vom 20. September 1948 | Abweichung von den in Artikel 21 des Gesetzes vom 20. September 1948 |
| zur Organisation der Wirtschaft festgelegten Regeln vorgenommen | zur Organisation der Wirtschaft festgelegten Regeln vorgenommen |
| werden. Die überberufliche Organisation kann unter den ordentlichen | werden. Die überberufliche Organisation kann unter den ordentlichen |
| Mitgliedern oder den Ersatzmitgliedern des Ausschusses für | Mitgliedern oder den Ersatzmitgliedern des Ausschusses für |
| Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz eine Person zur Ersetzung | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz eine Person zur Ersetzung |
| des besagten Personalvertreters bestimmen. In Ermangelung eines | des besagten Personalvertreters bestimmen. In Ermangelung eines |
| Ausschusses oder wenn der Ausschuss keine von dieser Organisation | Ausschusses oder wenn der Ausschuss keine von dieser Organisation |
| vorgeschlagenen ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder mehr | vorgeschlagenen ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder mehr |
| zählt, kann diese ein Mitglied der Gewerkschaftsvertretung oder einen | zählt, kann diese ein Mitglied der Gewerkschaftsvertretung oder einen |
| von der überberuflichen Organisation vorgeschlagenen, nicht gewählten | von der überberuflichen Organisation vorgeschlagenen, nicht gewählten |
| Kandidaten für das Amt eines Personalvertreters bestimmen. Für die | Kandidaten für das Amt eines Personalvertreters bestimmen. Für die |
| Anwendung des vorliegenden Paragraphen wird der Vorschlag eines | Anwendung des vorliegenden Paragraphen wird der Vorschlag eines |
| Kandidaten durch eine angeschlossene Organisation oder durch eine | Kandidaten durch eine angeschlossene Organisation oder durch eine |
| Organisation, die einer überberuflichen Organisation angehört, mit | Organisation, die einer überberuflichen Organisation angehört, mit |
| einem Vorschlag durch eine überberufliche Organisation gleichgesetzt. | einem Vorschlag durch eine überberufliche Organisation gleichgesetzt. |
| § 2 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 63 des Gesetzes vom 4. | § 2 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 63 des Gesetzes vom 4. |
| August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung | August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung |
| ihrer Arbeit kann, wenn die Anzahl der Personalvertreter innerhalb | ihrer Arbeit kann, wenn die Anzahl der Personalvertreter innerhalb |
| eines Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz | eines Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz |
| unter die Hälfte der Anzahl der Personalvertreter, die das Organ bei | unter die Hälfte der Anzahl der Personalvertreter, die das Organ bei |
| seiner Einsetzung zählte, gesunken ist und wenn ausserdem die | seiner Einsetzung zählte, gesunken ist und wenn ausserdem die |
| Personalvertretung keine Vertreter mehr zählt, die von einer | Personalvertretung keine Vertreter mehr zählt, die von einer |
| überberuflichen Arbeitnehmerorganisation vorgeschlagen worden sind, | überberuflichen Arbeitnehmerorganisation vorgeschlagen worden sind, |
| obschon bei den vorhergehenden Wahlen von dieser Organisation | obschon bei den vorhergehenden Wahlen von dieser Organisation |
| vorgeschlagene Kandidaten gewählt worden waren, die Ersetzung des | vorgeschlagene Kandidaten gewählt worden waren, die Ersetzung des |
| letzten von dieser Organisation vorgeschlagenen Personalvertreters in | letzten von dieser Organisation vorgeschlagenen Personalvertreters in |
| Abweichung von den in Artikel 62 des Gesetzes vom 4. August 1996 | Abweichung von den in Artikel 62 des Gesetzes vom 4. August 1996 |
| festgelegten Regeln vorgenommen werden. Die überberufliche | festgelegten Regeln vorgenommen werden. Die überberufliche |
| Organisation kann unter den ordentlichen Mitgliedern oder den | Organisation kann unter den ordentlichen Mitgliedern oder den |
| Ersatzmitgliedern des Betriebsrates eine Person zur Ersetzung des | Ersatzmitgliedern des Betriebsrates eine Person zur Ersetzung des |
| besagten Personalvertreters bestimmen. In Ermangelung eines Rates oder | besagten Personalvertreters bestimmen. In Ermangelung eines Rates oder |
| wenn der Rat keine von dieser Organisation vorgeschlagenen | wenn der Rat keine von dieser Organisation vorgeschlagenen |
| ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder mehr zählt, kann diese | ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder mehr zählt, kann diese |
| ein Mitglied der Gewerkschaftsvertretung oder einen nicht gewählten | ein Mitglied der Gewerkschaftsvertretung oder einen nicht gewählten |
| Kandidaten für das Amt eines Personalvertreters bestimmen. Für die | Kandidaten für das Amt eines Personalvertreters bestimmen. Für die |
| Anwendung des vorliegenden Paragraphen wird der Vorschlag eines | Anwendung des vorliegenden Paragraphen wird der Vorschlag eines |
| Kandidaten durch eine angeschlossene Organisation oder durch eine | Kandidaten durch eine angeschlossene Organisation oder durch eine |
| Organisation, die einer überberuflichen Organisation angehört, mit | Organisation, die einer überberuflichen Organisation angehört, mit |
| einem Vorschlag durch eine überberufliche Organisation gleichgesetzt. | einem Vorschlag durch eine überberufliche Organisation gleichgesetzt. |
| § 3 - Die aufgrund der §§ 1 und 2 bestimmten Mitglieder geniessen | § 3 - Die aufgrund der §§ 1 und 2 bestimmten Mitglieder geniessen |
| dieselbe Rechtsstellung und denselben Schutz wie die anderen | dieselbe Rechtsstellung und denselben Schutz wie die anderen |
| Mitglieder der Räte und Ausschüsse. | Mitglieder der Räte und Ausschüsse. |
| Art. 4 - Die Bestimmungen der kollektiven Arbeitsabkommen bezüglich | Art. 4 - Die Bestimmungen der kollektiven Arbeitsabkommen bezüglich |
| der Rechte der Vertreter des Personals im Rahmen der Ausübung ihres | der Rechte der Vertreter des Personals im Rahmen der Ausübung ihres |
| Mandats innerhalb der Räte und Ausschüsse werden in Ermangelung einer | Mandats innerhalb der Räte und Ausschüsse werden in Ermangelung einer |
| gegenteiligen Vereinbarung bis zum Tag der Einsetzung der neuen Organe | gegenteiligen Vereinbarung bis zum Tag der Einsetzung der neuen Organe |
| verlängert. Die Vertreter des Personals geniessen die ihnen | verlängert. Die Vertreter des Personals geniessen die ihnen |
| zuerkannten Rechte nach Verhältnis der Dauer der Verlängerung der | zuerkannten Rechte nach Verhältnis der Dauer der Verlängerung der |
| Mandate, wie sie in Artikel 2 vorgesehen ist. | Mandate, wie sie in Artikel 2 vorgesehen ist. |
| Art. 5 - Ist die Erneuerung einer Gewerkschaftsvertretung mit den | Art. 5 - Ist die Erneuerung einer Gewerkschaftsvertretung mit den |
| Wahlen zur Erneuerung der Vertreter der Arbeitnehmer in den | Wahlen zur Erneuerung der Vertreter der Arbeitnehmer in den |
| Betriebsräten und Ausschüssen für Gefahrenverhütung und Schutz am | Betriebsräten und Ausschüssen für Gefahrenverhütung und Schutz am |
| Arbeitsplatz verbunden, werden das Mandat dieser | Arbeitsplatz verbunden, werden das Mandat dieser |
| Gewerkschaftsvertretung sowie die Rechte der Vertreter im Rahmen der | Gewerkschaftsvertretung sowie die Rechte der Vertreter im Rahmen der |
| Ausübung ihres Mandats in Ermangelung einer gegenteiligen Vereinbarung | Ausübung ihres Mandats in Ermangelung einer gegenteiligen Vereinbarung |
| bis zum Tag der Einsetzung der neuen Mitglieder der Räte und | bis zum Tag der Einsetzung der neuen Mitglieder der Räte und |
| Ausschüsse im Anschluss an die nächsten Sozialwahlen verlängert, und | Ausschüsse im Anschluss an die nächsten Sozialwahlen verlängert, und |
| zwar nach Verhältnis der Dauer der Verlängerung der Mandate. | zwar nach Verhältnis der Dauer der Verlängerung der Mandate. |
| KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 20. September 1948 zur | KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 20. September 1948 zur |
| Organisation der Wirtschaft und des Gesetzes vom 4. August 1996 über | Organisation der Wirtschaft und des Gesetzes vom 4. August 1996 über |
| das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit | das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit |
| Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. September 1948 zur | Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. September 1948 zur |
| Organisation der Wirtschaft | Organisation der Wirtschaft |
| Art. 6 - Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur | Art. 6 - Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur |
| Organisation der Wirtschaft wird wie folgt abgeändert: | Organisation der Wirtschaft wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Januar 1963, den | 1. In § 1 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Januar 1963, den |
| Königlichen Erlass Nr. 4 vom 11. Oktober 1978 und die Gesetze vom 22. | Königlichen Erlass Nr. 4 vom 11. Oktober 1978 und die Gesetze vom 22. |
| Januar 1985 und 29. Juli 1986 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. | Januar 1985 und 29. Juli 1986 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. |
| März 1994, wird die Nr. 2 wie folgt ergänzt: | März 1994, wird die Nr. 2 wie folgt ergänzt: |
| « Der König kann in den von Ihm bestimmten Fällen bestimmte Kategorien | « Der König kann in den von Ihm bestimmten Fällen bestimmte Kategorien |
| von Personen, die, ohne durch einen Arbeits- oder Lehrvertrag gebunden | von Personen, die, ohne durch einen Arbeits- oder Lehrvertrag gebunden |
| zu sein, Arbeitsleistungen unter der Leitung einer anderen Person | zu sein, Arbeitsleistungen unter der Leitung einer anderen Person |
| erbringen, Arbeitnehmern gleichstellen. » | erbringen, Arbeitnehmern gleichstellen. » |
| 2. In § 2, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 4 vom 11. | 2. In § 2, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 4 vom 11. |
| Oktober 1978 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. Juli 1994, wird | Oktober 1978 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. Juli 1994, wird |
| der Buchstabe b) durch folgende Bestimmung ersetzt: | der Buchstabe b) durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « b) Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass mehrere | « b) Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass mehrere |
| Körperschaften eine technische Betriebseinheit bilden, wenn der | Körperschaften eine technische Betriebseinheit bilden, wenn der |
| Nachweis erbracht werden kann: | Nachweis erbracht werden kann: |
| (1) entweder dass diese Körperschaften Teil ein und derselben | (1) entweder dass diese Körperschaften Teil ein und derselben |
| Wirtschaftsgruppe sind beziehungsweise von ein und derselben Person | Wirtschaftsgruppe sind beziehungsweise von ein und derselben Person |
| oder von Personen, zwischen denen wirtschaftliche Bande bestehen, | oder von Personen, zwischen denen wirtschaftliche Bande bestehen, |
| verwaltet werden oder dass diese Körperschaften ein und dieselbe | verwaltet werden oder dass diese Körperschaften ein und dieselbe |
| Tätigkeit wahrnehmen oder dass ihre Tätigkeiten aufeinander abgestimmt | Tätigkeit wahrnehmen oder dass ihre Tätigkeiten aufeinander abgestimmt |
| sind | sind |
| (2) und dass bestimmte Merkmale auf einen sozialen Zusammenhalt | (2) und dass bestimmte Merkmale auf einen sozialen Zusammenhalt |
| zwischen diesen Körperschaften hinweisen, wie insbesondere eine in | zwischen diesen Körperschaften hinweisen, wie insbesondere eine in |
| denselben oder nahe zusammenliegenden Gebäuden versammelte | denselben oder nahe zusammenliegenden Gebäuden versammelte |
| Gemeinschaft von Menschen, eine gemeinsame Personalverwaltung, eine | Gemeinschaft von Menschen, eine gemeinsame Personalverwaltung, eine |
| gemeinsame Personalpolitik, eine Arbeitsordnung oder kollektive | gemeinsame Personalpolitik, eine Arbeitsordnung oder kollektive |
| Arbeitsabkommen, die ihnen gemein sind oder ähnliche Bestimmungen | Arbeitsabkommen, die ihnen gemein sind oder ähnliche Bestimmungen |
| enthalten. | enthalten. |
| Wenn der Nachweis einer der unter (1) erwähnten Bedingungen und der | Wenn der Nachweis einer der unter (1) erwähnten Bedingungen und der |
| Nachweis bestimmter unter (2) erwähnter Elemente erbracht sind, gelten | Nachweis bestimmter unter (2) erwähnter Elemente erbracht sind, gelten |
| die betroffenen Körperschaften als eine einzige technische | die betroffenen Körperschaften als eine einzige technische |
| Betriebseinheit, ausser wenn der oder die Arbeitgeber den Nachweis | Betriebseinheit, ausser wenn der oder die Arbeitgeber den Nachweis |
| erbringen, dass die Personalverwaltung und die Personalpolitik keine | erbringen, dass die Personalverwaltung und die Personalpolitik keine |
| sozialen Kriterien erkennen lassen, die das Bestehen einer technischen | sozialen Kriterien erkennen lassen, die das Bestehen einer technischen |
| Betriebseinheit im Sinne von Artikel 14 § 1 Absatz 2 Nr. 1 | Betriebseinheit im Sinne von Artikel 14 § 1 Absatz 2 Nr. 1 |
| kennzeichnen. | kennzeichnen. |
| Diese Vermutung darf keine Auswirkung auf die Kontinuität, die | Diese Vermutung darf keine Auswirkung auf die Kontinuität, die |
| Arbeitsweise und den Zuständigkeitsbereich bestehender Organe haben. » | Arbeitsweise und den Zuständigkeitsbereich bestehender Organe haben. » |
| 3. Paragraph 4, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Januar 1991, wird | 3. Paragraph 4, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Januar 1991, wird |
| durch folgende Bestimmung ersetzt: | durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « § 4 - Im Hinblick auf die Festlegung der in § 1 Absatz 1 und in § 2 | « § 4 - Im Hinblick auf die Festlegung der in § 1 Absatz 1 und in § 2 |
| Buchstabe a) Absatz 1 erwähnten Arbeitnehmerzahl kann der König | Buchstabe a) Absatz 1 erwähnten Arbeitnehmerzahl kann der König |
| bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern, die Arbeitnehmer des | bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern, die Arbeitnehmer des |
| Unternehmens zeitweilig ersetzen, ausschliessen. » | Unternehmens zeitweilig ersetzen, ausschliessen. » |
| 4. Ein § 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 4. Ein § 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| « § 6 - Die Berechnung der in den §§ 1 und 2 erwähnten Zahl der im | « § 6 - Die Berechnung der in den §§ 1 und 2 erwähnten Zahl der im |
| Durchschnitt gewöhnlich beschäftigten Arbeitnehmer erfolgt auf der | Durchschnitt gewöhnlich beschäftigten Arbeitnehmer erfolgt auf der |
| Grundlage eines vom König bestimmten Bezugszeitraums; im Falle einer | Grundlage eines vom König bestimmten Bezugszeitraums; im Falle einer |
| vertraglich geregelten Unternehmensübertragung im Sinne von Artikel 21 | vertraglich geregelten Unternehmensübertragung im Sinne von Artikel 21 |
| § 10 während dieses Bezugszeitraums wird nur der auf die vertraglich | § 10 während dieses Bezugszeitraums wird nur der auf die vertraglich |
| geregelte Übertragung folgende Teil des Bezugszeitraums | geregelte Übertragung folgende Teil des Bezugszeitraums |
| berücksichtigt. » | berücksichtigt. » |
| Art. 7 - In Artikel 15 Buchstabe j) desselben Gesetzes werden die | Art. 7 - In Artikel 15 Buchstabe j) desselben Gesetzes werden die |
| Wörter « den durch den Erlass des Regenten vom 3. Dezember 1946 und | Wörter « den durch den Erlass des Regenten vom 3. Dezember 1946 und |
| den Erlass des Regenten vom 25. September 1947 eingesetzten | den Erlass des Regenten vom 25. September 1947 eingesetzten |
| Ausschüssen für Arbeitssicherheit und Betriebshygiene » durch die | Ausschüssen für Arbeitssicherheit und Betriebshygiene » durch die |
| Wörter « den aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | Wörter « den aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
| Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit |
| eingesetzten Ausschüssen für Gefahrenverhütung und Schutz am | eingesetzten Ausschüssen für Gefahrenverhütung und Schutz am |
| Arbeitsplatz » ersetzt. | Arbeitsplatz » ersetzt. |
| Art. 8 - Artikel 16 Buchstabe b) Absatz 2 desselben Gesetzes, | Art. 8 - Artikel 16 Buchstabe b) Absatz 2 desselben Gesetzes, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 7. Juli 1994, wird durch folgende | eingefügt durch das Gesetz vom 7. Juli 1994, wird durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| « Der Gefahrenverhütungsberater, der dem Personal des Unternehmens | « Der Gefahrenverhütungsberater, der dem Personal des Unternehmens |
| angehört, in dem er sein Amt ausübt, darf weder Vertreter des | angehört, in dem er sein Amt ausübt, darf weder Vertreter des |
| Arbeitgebers noch Vertreter des Personals sein. » | Arbeitgebers noch Vertreter des Personals sein. » |
| Art. 9 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 9 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Januar 1985, wird | 1. Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Januar 1985, wird |
| durch folgende Bestimmung ersetzt: | durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « In Unternehmen, die weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigen, | « In Unternehmen, die weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigen, |
| müssen die Mitglieder des Betriebsrates nicht gewählt werden, obschon | müssen die Mitglieder des Betriebsrates nicht gewählt werden, obschon |
| dessen Erneuerung erforderlich ist. Ihr Mandat wird von den Vertretern | dessen Erneuerung erforderlich ist. Ihr Mandat wird von den Vertretern |
| des Personals ausgeübt, die in den Ausschuss für Gefahrenverhütung und | des Personals ausgeübt, die in den Ausschuss für Gefahrenverhütung und |
| Schutz am Arbeitsplatz gewählt worden sind. Diese Regel findet | Schutz am Arbeitsplatz gewählt worden sind. Diese Regel findet |
| ebenfalls auf Unternehmen Anwendung, die einen Rat erneuern müssen, | ebenfalls auf Unternehmen Anwendung, die einen Rat erneuern müssen, |
| der aufgrund von Artikel 21 § 10 ganz oder teilweise erhalten bleibt. | der aufgrund von Artikel 21 § 10 ganz oder teilweise erhalten bleibt. |
| » | » |
| 2. Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom 30. März 1994, wird durch | 2. Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom 30. März 1994, wird durch |
| folgende Bestimmung ersetzt: | folgende Bestimmung ersetzt: |
| « Bis zu den nächsten Wahlen nach der Übernahme des Vermögens eines | « Bis zu den nächsten Wahlen nach der Übernahme des Vermögens eines |
| Unternehmens, das in Konkurs geraten ist oder Gegenstand eines | Unternehmens, das in Konkurs geraten ist oder Gegenstand eines |
| gerichtlichen Vergleichs ist, wird das Mandat in den Fällen, wo ein | gerichtlichen Vergleichs ist, wird das Mandat in den Fällen, wo ein |
| Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz gemäss | Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz gemäss |
| Artikel 76 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Artikel 76 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
| Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erhalten bleibt, | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erhalten bleibt, |
| ebenfalls von den Mitgliedern dieses Ausschusses ausgeübt. » | ebenfalls von den Mitgliedern dieses Ausschusses ausgeübt. » |
| Art. 10 - In Artikel 19 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « | Art. 10 - In Artikel 19 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « |
| und nicht Heimarbeiter sein » gestrichen. | und nicht Heimarbeiter sein » gestrichen. |
| Art. 11 - Artikel 20ter Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 11 - Artikel 20ter Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 22. Januar 1985, wird durch folgende Bestimmung | das Gesetz vom 22. Januar 1985, wird durch folgende Bestimmung |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « Die Personalvertreter werden auf Kandidatenlisten gewählt, die von | « Die Personalvertreter werden auf Kandidatenlisten gewählt, die von |
| den repräsentativen überberuflichen Arbeitnehmerorganisationen im | den repräsentativen überberuflichen Arbeitnehmerorganisationen im |
| Sinne von Artikel 14 § 1 Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a) vorgeschlagen | Sinne von Artikel 14 § 1 Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a) vorgeschlagen |
| werden. » | werden. » |
| Art. 12 - Artikel 21 § 11 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 12 - Artikel 21 § 11 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 30. März 1994, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | das Gesetz vom 30. März 1994, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « Im Falle der Übernahme des Vermögens eines Unternehmens, das in | « Im Falle der Übernahme des Vermögens eines Unternehmens, das in |
| Konkurs geraten ist oder Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs | Konkurs geraten ist oder Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs |
| ist, arbeitet der Betriebsrat in den Fällen, wo ein Ausschuss für | ist, arbeitet der Betriebsrat in den Fällen, wo ein Ausschuss für |
| Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz gemäss Artikel 76 des | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz gemäss Artikel 76 des |
| Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei | Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei |
| der Ausführung ihrer Arbeit erhalten bleibt, bis zu den nächsten | der Ausführung ihrer Arbeit erhalten bleibt, bis zu den nächsten |
| Sozialwahlen nach dieser Übernahme weiter. » | Sozialwahlen nach dieser Übernahme weiter. » |
| Art. 13 - In Artikel 22 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die | Art. 13 - In Artikel 22 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die |
| Wörter « der Hälfte » durch die Wörter « eines Drittels » ersetzt. | Wörter « der Hälfte » durch die Wörter « eines Drittels » ersetzt. |
| Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
| Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit |
| Art. 14 - In Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | Art. 14 - In Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
| Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, |
| abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 1998 [sic, zu lesen ist: | abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 1998 [sic, zu lesen ist: |
| 13. Februar 1998], werden die Wörter « die repräsentativsten | 13. Februar 1998], werden die Wörter « die repräsentativsten |
| Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen » durch die Wörter « | Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen » durch die Wörter « |
| repräsentative Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen » ersetzt. | repräsentative Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen » ersetzt. |
| Art. 15 - Artikel 49 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 15 - Artikel 49 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt ergänzt: | 1. Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt ergänzt: |
| « Der König kann in den von Ihm bestimmten Fällen bestimmte Kategorien | « Der König kann in den von Ihm bestimmten Fällen bestimmte Kategorien |
| von Personen, die, ohne durch einen Arbeits- oder Lehrvertrag gebunden | von Personen, die, ohne durch einen Arbeits- oder Lehrvertrag gebunden |
| zu sein, Arbeitsleistungen unter der Leitung einer anderen Person | zu sein, Arbeitsleistungen unter der Leitung einer anderen Person |
| erbringen, Arbeitnehmern gleichstellen. » | erbringen, Arbeitnehmern gleichstellen. » |
| 2. Absatz 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Absatz 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « Im Hinblick auf die Festlegung der in vorliegendem Abschnitt | « Im Hinblick auf die Festlegung der in vorliegendem Abschnitt |
| erwähnten Arbeitnehmerzahl kann der König bestimmte Kategorien von | erwähnten Arbeitnehmerzahl kann der König bestimmte Kategorien von |
| Arbeitnehmern, die Arbeitnehmer des Unternehmens zeitweilig ersetzen, | Arbeitnehmern, die Arbeitnehmer des Unternehmens zeitweilig ersetzen, |
| ausschliessen. » | ausschliessen. » |
| Art. 16 - Artikel 50 § 3 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 16 - Artikel 50 § 3 desselben Gesetzes wird durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| « § 3 - Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass mehrere | « § 3 - Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass mehrere |
| Körperschaften eine technische Betriebseinheit bilden, wenn der | Körperschaften eine technische Betriebseinheit bilden, wenn der |
| Nachweis erbracht werden kann: | Nachweis erbracht werden kann: |
| (1) entweder dass diese Körperschaften Teil ein und derselben | (1) entweder dass diese Körperschaften Teil ein und derselben |
| Wirtschaftsgruppe sind beziegungsweise von ein und derselben Person | Wirtschaftsgruppe sind beziegungsweise von ein und derselben Person |
| oder von Personen, zwischen denen wirtschaftliche Bande bestehen, | oder von Personen, zwischen denen wirtschaftliche Bande bestehen, |
| verwaltet werden | verwaltet werden |
| oder dass diese Körperschaften ein und dieselbe Tätigkeit wahrnehmen | oder dass diese Körperschaften ein und dieselbe Tätigkeit wahrnehmen |
| oder dass ihre Tätigkeiten aufeinander abgestimmt sind | oder dass ihre Tätigkeiten aufeinander abgestimmt sind |
| (2) und dass bestimmte Merkmale auf einen sozialen Zusammenhalt | (2) und dass bestimmte Merkmale auf einen sozialen Zusammenhalt |
| zwischen den Körperschaften hinweisen, wie insbesondere eine in | zwischen den Körperschaften hinweisen, wie insbesondere eine in |
| denselben oder nahe zusammenliegenden Gebäuden versammelte | denselben oder nahe zusammenliegenden Gebäuden versammelte |
| Gemeinschaft von Menschen, eine gemeinsame Personalverwaltung, eine | Gemeinschaft von Menschen, eine gemeinsame Personalverwaltung, eine |
| gemeinsame Personalpolitik, eine Arbeitsordnung oder kollektive | gemeinsame Personalpolitik, eine Arbeitsordnung oder kollektive |
| Arbeitsabkommen, die ihnen gemein sind oder ähnliche Bestimmungen | Arbeitsabkommen, die ihnen gemein sind oder ähnliche Bestimmungen |
| enthalten. | enthalten. |
| Wenn der Nachweis einer der unter (1) erwähnten Bedingungen und der | Wenn der Nachweis einer der unter (1) erwähnten Bedingungen und der |
| Nachweis bestimmter unter (2) erwähnter Elemente erbracht sind, gelten | Nachweis bestimmter unter (2) erwähnter Elemente erbracht sind, gelten |
| die betroffenen Körperschaften als eine einzige technische | die betroffenen Körperschaften als eine einzige technische |
| Betriebseinheit, ausser wenn der oder die Arbeitgeber den Nachweis | Betriebseinheit, ausser wenn der oder die Arbeitgeber den Nachweis |
| erbringen, dass die Personalverwaltung und die Personalpolitik keine | erbringen, dass die Personalverwaltung und die Personalpolitik keine |
| sozialen Kriterien erkennen lassen, die das Bestehen einer technischen | sozialen Kriterien erkennen lassen, die das Bestehen einer technischen |
| Betriebseinheit im Sinne von Artikel 49 kennzeichnen. | Betriebseinheit im Sinne von Artikel 49 kennzeichnen. |
| Diese Vermutung darf keine Auswirkung auf die Kontinuität, die | Diese Vermutung darf keine Auswirkung auf die Kontinuität, die |
| Arbeitsweise und den Zuständigkeitsbereich bestehender Organe haben. » | Arbeitsweise und den Zuständigkeitsbereich bestehender Organe haben. » |
| Art. 17 - Ein Artikel 51bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe | Art. 17 - Ein Artikel 51bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe |
| Gesetz eingefügt: | Gesetz eingefügt: |
| « Art. 51bis - Die Berechnung der in den Artikeln 49, 50 und 51 | « Art. 51bis - Die Berechnung der in den Artikeln 49, 50 und 51 |
| erwähnten Zahl der im Durchschnitt gewöhnlich beschäftigten | erwähnten Zahl der im Durchschnitt gewöhnlich beschäftigten |
| Arbeitnehmer erfolgt auf der Grundlage eines vom König bestimmten | Arbeitnehmer erfolgt auf der Grundlage eines vom König bestimmten |
| Bezugszeitraums; im Falle einer vertraglich geregelten | Bezugszeitraums; im Falle einer vertraglich geregelten |
| Unternehmensübertragung im Sinne von Abschnitt 6 des vorliegenden | Unternehmensübertragung im Sinne von Abschnitt 6 des vorliegenden |
| Kapitels während dieses Bezugszeitraums wird nur der auf die | Kapitels während dieses Bezugszeitraums wird nur der auf die |
| vertraglich geregelte Übertragung folgende Teil des Bezugszeitraums | vertraglich geregelte Übertragung folgende Teil des Bezugszeitraums |
| berücksichtigt. » | berücksichtigt. » |
| Art. 18 - Artikel 57 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 18 - Artikel 57 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 13. Februar 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | vom 13. Februar 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « Art. 57 - Der Gefahrenverhütungsberater, der dem Personal des | « Art. 57 - Der Gefahrenverhütungsberater, der dem Personal des |
| Unternehmens angehört, in dem er sein Amt ausübt, darf weder Vertreter | Unternehmens angehört, in dem er sein Amt ausübt, darf weder Vertreter |
| des Arbeitgebers noch Vertreter des Personals sein. » | des Arbeitgebers noch Vertreter des Personals sein. » |
| Art. 19 - Artikel 58 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 19 - Artikel 58 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| « Ordentliche Vertreter und Ersatzvertreter werden in geheimer Wahl | « Ordentliche Vertreter und Ersatzvertreter werden in geheimer Wahl |
| auf Kandidatenlisten gewählt, die von den in Artikel 3 § 2 Nr. 1 | auf Kandidatenlisten gewählt, die von den in Artikel 3 § 2 Nr. 1 |
| erwähnten repräsentativen überberuflichen Arbeitnehmerorganisationen | erwähnten repräsentativen überberuflichen Arbeitnehmerorganisationen |
| vorgeschlagen werden, wobei jede Liste nicht mehr Kandidaten enthalten | vorgeschlagen werden, wobei jede Liste nicht mehr Kandidaten enthalten |
| darf als Mandate für ordentliche Vertreter oder Ersatzvertreter zu | darf als Mandate für ordentliche Vertreter oder Ersatzvertreter zu |
| vergeben sind. » | vergeben sind. » |
| Art. 20 - In Artikel 59 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 20 - In Artikel 59 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter |
| « und nicht Heimarbeiter sein » gestrichen. | « und nicht Heimarbeiter sein » gestrichen. |
| KAPITEL IV - Inkrafttreten | KAPITEL IV - Inkrafttreten |
| Art. 21 - Artikel 3 tritt am 1. Mai 1999 in Kraft und kann bis zum Tag | Art. 21 - Artikel 3 tritt am 1. Mai 1999 in Kraft und kann bis zum Tag |
| der Einsetzung der neuen Mitglieder der Betriebsräte und der | der Einsetzung der neuen Mitglieder der Betriebsräte und der |
| Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz im | Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz im |
| Anschluss an die nächsten Sozialwahlen Anwendung finden. | Anschluss an die nächsten Sozialwahlen Anwendung finden. |
| Art. 22 - Die Bestimmungen der Artikel 2, 4 und 5 treten am Tag der | Art. 22 - Die Bestimmungen der Artikel 2, 4 und 5 treten am Tag der |
| Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt |
| in Kraft und am 31. Dezember 2000 ausser Kraft. | in Kraft und am 31. Dezember 2000 ausser Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 5. März 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 5. März 1999 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
| Frau M. SMET | Frau M. SMET |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 février 2000. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 février 2000. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Par le Roi : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |