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Koninklijk Besluit van 15 september 2006
gepubliceerd op 25 januari 2007

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 april 2006 houdende uitvoering van de wet van 12 mei 2004 betreffende de bescherming tegen valsemunterij

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000595
pub.
25/01/2007
prom.
15/09/2006
ELI
eli/besluit/2006/09/15/2006000595/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

15 SEPTEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 april 2006 houdende uitvoering van de wet van 12 mei 2004 betreffende de bescherming tegen valsemunterij


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 april 2006 houdende uitvoering van de wet van 12 mei 2004 betreffende de bescherming tegen valsemunterij, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunctarrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 april 2006 houdende uitvoering van de wet van 12 mei 2004 betreffende de bescherming tegen valsemunterij.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 15 september 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 5. APRIL 2006 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 12. Mai 2004 zum Schutz gegen die Falschmünzerei ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 12. Mai 2004 zum Schutz gegen die Falschmünzerei, insbesondere der Artikel 4 und 8;

Aufgrund des Vorschlags der Belgischen Nationalbank vom 30. August 2004;

Aufgrund des Vorschlags der Königlichen Belgischen Münze vom 31.

Januar 2005;

Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen vom 3. September 2004;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. November 2004;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 24.

März 2005;

Aufgrund des Gutachtens 39.089/2 des Staatsrates vom 10. Oktober 2005;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses bezeichnet der Begriff: 1. « Gesetz »: das Gesetz vom 12.Mai 2004 zum Schutz gegen die Falschmünzerei, 2. « Einrichtungen »: die in Artikel 3 des Gesetzes erwähnten Einrichtungen, 3.« zentraler Dienst zur Bekämpfung der Falschmünzerei »: den in Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe d) des Königlichen Erlasses vom 3. September 2000 über den Generalkommissar und die Generaldirektionen der föderalen Polizei erwähnten Dienst der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei, der gemäss Artikel 4 des Gesetzes die in Artikel 12 des Genfer Abkommens vom 20. April 1929 zur Bekämpfung der Falschmünzerei erwähnten Aufgaben der nationalen Zentralstelle erfüllt und mit der Erhebung und Analyse von Daten über die Falschmünzerei beauftragt ist, 4. « falsche Banknoten » und « falsche Münzen »: Euro-Banknoten und -Münzen, die Einrichtungen erhalten haben und bei denen sie wissen oder ausreichende Gründe zu der Annahme haben, dass es sich um Fälschungen handelt. Art. 2 - § 1 - Aufgrund von Artikel 4 des Gesetzes sind Einrichtungen verpflichtet, unter Berücksichtigung des nachstehend beschriebenen Verfahrens falsche Banknoten und falsche Münzen unverzüglich dem zentralen Dienst zur Bekämpfung der Falschmünzerei zu übermitteln: 1. Falsche Banknoten und falsche Münzen werden bei ihrer Entdeckung aus dem Umlauf genommen.2. Nachdem das Falschgeld aus dem Umlauf genommen worden ist, füllt die betreffende Einrichtung das Einreichungsformular, dessen Muster dem vorliegenden Erlass in der Anlage beigefügt ist, so vollständig wie möglich aus.Dieses Formular wird dem zentralen Dienst zur Bekämpfung der Falschmünzerei zur gleichen Zeit wie die falschen Banknoten und falschen Münzen übermittelt. Der Minister der Justiz und der Minister der Finanzen können gemeinsam dieses Einreichungsformular ändern. 3. Werden falsche Banknoten und falsche Münzen bei Bargeldverrichtungen mit Kundschaft entdeckt, gewährleistet die betreffende Einrichtung, dass die Identität des Einreichers festgehalten wird oder zurückverfolgt werden kann. § 2 - Die Sicherstellung von falschen Banknoten oder falschen Münzen durch ein Mitglied der lokalen oder föderalen Polizei an dem Ort, wo die falschen Banknoten oder falschen Münzen entdeckt worden sind, wird einer Aushändigung an den zentralen Dienst zur Bekämpfung der Falschmünzerei gleichgesetzt.

Art. 3 - Einrichtungen sorgen dafür, dass falsche Banknoten und falsche Münzen nicht beschädigt werden. Einrichtungen sorgen ebenfalls dafür, dass Berührungen der falschen Banknoten und falschen Münzen beschränkt werden, damit biologische Spuren gegebenenfalls untersucht werden können.

Art. 4 - Jede Einrichtung bestimmt eine Person oder einen Dienst als Kontaktstelle für Falschmünzerei und übermittelt ihre Kontaktinformationen dem zentralen Dienst zur Bekämpfung der Falschmünzerei. Diese Kontaktstellen sind unter anderem beauftragt, Informationen über gemeldete Fälle von Falschmünzerei zu empfangen und weiterzuleiten und Berichte über technische Merkmale bestimmter Fälschungen oder über Art und Weise, wie Fälschungen in Umlauf gebracht werden, entgegenzunehmen.

Art. 5 - Jede Einrichtung ergreift ausreichende Massnahmen, um bei Behandlung und Wiederinumlaufbringen von Banknoten und Münzen falsche Banknoten und falsche Münzen so schnell wie möglich ausfindig zu machen. Diese Massnahmen umfassen mindestens: 1. Konkretisierung der Politik in Bezug auf das Aufspüren von falschen Banknoten und falschen Münzen in einer Mitteilung, 2.Erstellung von Anweisungen für Mitarbeiter, die mit Banknoten und Münzen arbeiten, 3. Erstellung von angemessenen Verfahren zur Verwirklichung dieser Politik und dieser Anweisungen, falls notwendig indem Mitarbeitern, die mit Banknoten und Münzen arbeiten, technische Mittel zur Verfügung gestellt werden, die das Aufspüren falscher Banknoten und falscher Münzen erleichtern, 4.Sensibilisierung und regelmässige Weiterbildung der Mitarbeiter, die mit Banknoten und Münzen arbeiten, 5. Einsetzung von Massnahmen, durch die die Einhaltung der Aufspürungspolitik durch Beauftragte der Einrichtung und durch Dritte, die unter Auftrag der Einrichtung mit Banknoten und Münzen arbeiten, gewährleistet wird, 6.Verwirklichung von angepassten internen Kontrollmassnahmen, interne Audits inbegriffen, im Hinblick auf die Einhaltung der weiter oben beschriebenen Massnahmen und Verfahren, 7. für das Geschäftsführungsorgan, das mit der täglichen Geschäftsführung der Einrichtung beauftragt ist: regelmässige Beratungen über die Einhaltung der Aufspürungspolitik. Art. 6 - Im Hinblick auf das Aufspüren falscher Münzen vergewissern sich Einrichtungen, dass Euro-Münzen, die sie in Umlauf bringen, durch Maschinen, die von der Königlichen Belgischen Münze geprüft worden sind, gezählt und sortiert worden sind.

Art. 7 - § 1 - Spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses übermittelt jede Einrichtung der Belgischen Nationalbank eine Übersicht der in Artikel 5 erwähnten Massnahmen in Bezug auf Banknoten. Die Einrichtungen teilen anschliessend jede Änderung der vorerwähnten Massnahmen mit. § 2 - Spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses übermittelt jede Einrichtung der Königlichen Belgischen Münze eine Übersicht der in Artikel 5 erwähnten Massnahmen in Bezug auf Münzen. Die Einrichtungen teilen anschliessend jede Änderung der vorerwähnten Massnahmen mit. § 3 - Beantragt die Belgische Nationalbank bei der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen eine in Artikel 9 des Gesetzes erwähnte Untersuchung, übermitteln die Belgische Nationalbank und auf Ersuchen der Bank die Königliche Belgische Münze der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen die Informationen, über die sie in Bezug auf die betreffende Einrichtung verfügen, insbesondere die in vorliegendem Artikel erwähnten Informationen. § 4 - Nimmt die Belgische Nationalbank eine in Artikel 9 des Gesetzes erwähnte Untersuchung vor, übermittelt die Königliche Belgische Münze der Bank auf deren Ersuchen hin die Informationen, über die sie in Bezug auf die betreffende Einrichtung verfügt, insbesondere die in vorliegendem Artikel erwähnten Informationen.

Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatblatt in Kraft.

Art. 9 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister der Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 5. April 2006 Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS

ANLAGE Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. April 2006 zur Ausführung des Gesetzes vom 12. Mai 2004 zum Schutz gegen die Falschmünzerei, insbesondere der Artikel 4 und 8, beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 september 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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