gepubliceerd op 04 oktober 2006
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 maart 2006 met betrekking tot de effectenleningen door bepaalde instellingen voor collectieve belegging
15 SEPTEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 maart 2006 met betrekking tot de effectenleningen door bepaalde instellingen voor collectieve belegging
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 maart 2006 met betrekking tot de effectenleningen door bepaalde instellingen voor collectieve belegging, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 maart 2006 met betrekking tot de effectenleningen door bepaalde instellingen voor collectieve belegging.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 15 september 2006.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 7. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass über den Wertpapierverleih durch bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, sieht für bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen (OGAs) die Möglichkeit des Wertpapierverleihs vor und bestimmt Grenzen und Bedingungen, innerhalb deren solche Wertpapierverleihgeschäfte abgeschlossen werden dürfen. Auf diese Weise führt der Erlass Artikel 65 Nr. 4 Buchstabe d) des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung teilweise aus. In dieser Gesetzesbestimmung ist vorgesehen, dass der König unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 durch einen nach Stellungnahme der CBFA ergangenen Erlass Verpflichtungen und Verbote für Organismen für gemeinsame Anlagen in Bezug auf die von ihnen ausgewählte Kategorie zugelassener Anlagen bestimmt, und insbesondere ob die Organismen für gemeinsame Anlagen bestimmte aufgezählte Geschäfte tätigen dürfen, und gegebenenfalls innerhalb welcher Grenzen und Bedingungen, so Wertpapierverleih, Kreditgewährung beziehungsweise Gewährung von Sicherheiten zur Besicherung von Verbindlichkeiten Dritter.
Die Ausführung ist nicht vollständig, da hier nur Wertpapierverleihgeschäfte (innerhalb bestimmter Grenzen und Bedingungen) erlaubt werden und die anderen in dieser Gesetzesbestimmung erwähnten Geschäfte somit aussen vor bleiben. Die Unvollständigkeit der Ausführung bezieht sich ebenfalls auf die betroffenen OGAs. Nur belgische öffentliche OGAs mit variabler Anzahl Anteile, die in dem in Artikel 31 des vorerwähnten Gesetzes vom 20.
Juli 2004 erwähnten Verzeichnis aufgeführt sind und sich für eine der in Artikel 7 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 dieses Gesetzes erwähnte Kategorie zugelassener Anlagen entschieden haben, sind gemeint. Dabei handelt es sich um belgische OGAs, die Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 85/611/EG erfüllen, oder Anlagen in Finanzinstrumenten und flüssigen Mitteln tätigen und für die aufgrund ihrer Haupttätigkeit Wertpapierverleihgeschäfte daher naheliegend sind.
Somit bezieht sich vorliegender Erlass auf OGAs, die in den Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses vom 4. März 2005 über bestimmte öffentliche Organismen für gemeinsame Anlagen fallen.
Inhaltlich schliesst der Erlass an Artikel 72 Nr. 2 des vorerwähnten Erlasses vom 4. März 2005 an. In diesem Artikel ist vorgesehen, dass es OGAs verboten ist, Finanzinstrumente zu verleihen, es sei denn unter den durch Königlichen Erlass erwähnten Bedingungen. Der Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, ist also als Erlass zu betrachten, in dem die Bedingungen festgelegt werden, unter denen OGAs, die in den Anwendungsbereich des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 4. März 2005 fallen, Finanzinstrumente verleihen können.
Die in vorerwähntem Artikel 72 Nr. 2 vorgesehene Anforderung, wonach die Möglichkeit zum Verleih von Finanzinstrumenten gegebenenfalls in der Verwaltungsordnung beziehungsweise der Satzung und im Prospekt anzugeben ist, bleibt uneingeschränkt anwendbar und ist in vorliegendem Erlass aufgenommen worden (der Erlass verpflichtet auch zur Aufnahme weiterer Auskünfte im Prospekt).
Da aufgrund der Übergangsbestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Juli 2004 bestimmte OGAs möglicherweise noch nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 65 Nr.4 Buchstabe d) dieses Gesetzes fallen, enthält vorliegender Erlass ebenfalls eine Übergangsbestimmung. Diese Übergangsbestimmung ermöglicht OGAs, die noch in dem in Artikel 120 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte erwähnten Verzeichnis aufgeführt sind und sich für eine der in Artikel 122 § 1 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 dieses Gesetzes erwähnte Kategorie zugelassener Anlagen entschieden haben, ihre Wertpapiere innerhalb der in vorliegendem Erlass festgelegten Bedingungen zu verleihen. Diese Übergangsbestimmung ergeht in Ausführung von Artikel 127 Nr. 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. Dezember 1990, in dem vorgesehen ist, dass Wertpapierverleih ausschliesslich innerhalb der durch Königlichen Erlass festgelegten Grenzen und Bedingungen erfolgen kann. Die Artikel 49 Nr. 2 und 67 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 4. März 1991 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen dienten bereits einer ersten Ausführung. Mit der Übergangsbestimmung des Erlasses, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, wird diese Ausführung fortgeführt.
Um mögliche Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, wird durch eine Abänderung der vorerwähnten Artikel 49 Nr. 2 und 67 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 4. März 1991 verdeutlicht, dass OGAs, die in Anwendung dieser Übergangsbestimmung Wertpapierverleihgeschäfte abschliessen, das in den Artikeln 49 Nr. 2 und 67 Nr. 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 4. März 1991 vorgesehene grundsätzliche Verbot nicht verletzen.
Der Erlass umfasst eine der Marktpraxis entlehnte Definition des Wertpapierverleihs. Diese Definition erstreckt sich nicht auf Rückübertragungsvereinbarungen (Repos), die vom wirtschaftlichen Standpunkt Wertpapierverleihgeschäften ähneln. Auf diese Vereinbarung bleibt Artikel 73 des Königlichen Erlasses vom 4. März 2005 anwendbar.
Terminologisch wie inhaltlich knüpft der Erlass an die bestehenden Marktpraktiken im Bereich Wertpapierverleih an, indem er zwischen folgenden drei Möglichkeiten der Tätigung von Wertpapierverleihgeschäften unterscheidet: 1. im Rahmen eines von einem « Bevollmächtigten » verwalteten Wertpapierverleihsystems, 2. im Rahmen eines von einem « Hauptverantwortlichen » verwalteten Wertpapierverleihsystems oder 3. anders als im Rahmen eines Wertpapierverleihsystems (« ausserhalb des Systems »).
Aufgrund des vorliegenden Erlasses ist es OGAs grundsätzlich erlaubt, nach den drei vorerwähnten Möglichkeiten Wertpapierverleihgeschäfte abzuschliessen.
Im Gegensatz zum dritten Fall werden Wertpapierverleihgeschäfte in den ersten beiden Fällen über ein vereinheitlichtes Wertpapierverleihsystem abgeschlossen. Die ersten beiden Fälle unterscheiden sich dadurch, dass der « Bevollmächtigte » nur als Vermittler eingreift und die verliehenen Wertpapiere selbst nicht erwirbt, während der « Hauptverantwortliche » die verliehenen Wertpapiere wohl selbst erwirbt (diese Wertpapiere überträgt er über ein Wertpapierverleihgeschäft oder auf andere Weise gewöhnlich wiederum einer anderen Partei, quasi dem « Endentleiher »; in zahlreichen Fällen kann der Hauptverantwortliche also vom wirtschaftlichen Standpunkt aus als Vermittler betrachtet werden, rechtlich gesehen bleibt er jedoch die Gegenpartei des OGAs). Dies bedeutet ebenfalls, dass der Hauptverantwortliche als « Gegenpartei » im Sinne des vorliegenden Erlasses bezeichnet wird, sodass alle auf die « Gegenpartei » anwendbaren Gebots- und Verbotsbestimmungen ebenfalls für Hauptverantwortliche gelten. Dies gilt ebenfalls für Gegenparteien bei über « Bevollmächtigte » abgeschlossenen Wertpapierverleihgeschäften (nicht aber für den betreffenden Bevollmächtigten selbst) und für Gegenparteien, die Wertpapiere über Geschäfte ausserhalb eines Systems entleihen.
Da OGAs, die Wertpapiere verleihen, ein Gegenparteiausfallrisiko laufen, ist im Erlass festgelegt, dass Gegenparteien einer der im Erlass aufgezählten Kategorien angehören müssen. Dieselbe Anforderung gilt für Bevollmächtigte, die zwar keine Gegenparteien sind, aber als Verwalter von Wertpapierverleihsystemen in den Abschluss solcher Geschäfte eingreifen.
Ferner müssen von OGAs getätigte Wertpapierverleihgeschäfte durch eine dingliche Sicherheit besichert sein, die aus Barsicherheiten oder bestimmten Kategorien von Wertpapieren mit niedrigem Risikoprofil bestehen muss: Schuldverschreibungen und andere verbriefte Schuldtitel, die von einer Zentralbank oder einem Mitgliedstaat ausgegeben oder besichert werden, Anteile an Organismen für gemeinsame Geldanlagen und Schuldverschreibungen, die über dem « Investment Grade » eingestuft worden sind (hierbei ist der Begriff Schuldverschreibung im weitesten Sinne zu verstehen, es handelt sich also um nicht hybride verbriefte Schuldtitel, deren Inhaber ausschliesslich ein Risiko aufgrund der allgemeinen Geschäftstätigkeit ihres Ausgebers tragen).
OGAs müssen sich über ein ordnungsgemäss begründetes, schriftliches juristisches Gutachten vergewissern, dass die betreffende Finanzsicherheit juristisch wirksam und sofort realisierbar ist (dieses Gutachten kann vorab für alle Wertpapierverleihgeschäfte mit denselben Hauptmerkmalen vorgelegt werden und braucht somit nicht unbedingt für jedes Geschäft einzeln erstellt zu werden). Ausserdem ist die Entwicklung des Realwertes der Finanzsicherheit im Verhältnis zum Realwert der verliehenen Wertpapiere genau zu verfolgen, da der Realwert der Sicherheit den der verliehenen Wertpapiere zu jedem Zeitpunkt übersteigen muss (was zu Nachdeckungsleistungen führen kann). Überdies sind im Hinblick auf die Eindämmung des Wiederanlagerisikos Wiederanlagen der Finanzsicherheit an strikte Bedingungen geknüpft und überhaupt nur möglich, sofern es sich bei diesen Sicherheiten um Barsicherheiten handelt.
Um mögliche Interessenkonflikte zu vermeiden, sind Wertpapierverleihgeschäfte mit bestimmten Parteien, die meist mit dem Beauftragten eines OGAs verbunden sind, grundsätzlich ausgeschlossen.
Verweise in diesem Zusammenhang und an anderen Stellen des vorliegenden Erlasses auf Personen, die für verleihende OGAs in Artikel 3 Nr. 9 Buchstabe a) des Gesetzes vom 20. Juli 2004 erwähnte Verwaltungsaufgaben erfüllen, beziehen sich auf die Personen, die für den betreffenden OGA Entscheidungen in Bezug auf den Wertpapierverleih treffen.
Dieses Verbot gilt uneingeschränkt für Wertpapierverleihgeschäfte, die nicht über ein Wertpapierverleihsystem abgeschlossen werden. Für Wertpapierverleihgeschäfte, bei denen dies wohl der Fall ist, sind zwei Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Verbot vorgesehen. Die erste Ausnahme betrifft Wertpapierverleihsysteme, in denen das Verfahren der Zufallszuweisung (« at random ») von Wertpapieren zwischen den potentiellen Verleihern angewandt wird. Sofern ein Grossteil der verleihbaren Wertpapiere von anderen Parteien stammt als verleihenden OGAs oder OGAs, für die die erwähnte « verbundene » Partei oder eine mit ihr verbundene Person eine vergleichbare Aufgabe wie für den betreffenden verleihenden OGA erfüllt, gilt die Verbindung zwischen OGA und « verbundener » Partei, die Wertpapiere entleihen möchte, als gelöst, wodurch der mögliche Interessenkonflikt gegenstandslos wird.
Die zweite Ausnahme betrifft Wertpapierverleihsysteme, in denen verleihende OGAs für die Zurverfügungstellung der zu verleihenden Wertpapiere während eines bestimmten Zeitraums eine feste Vergütung erhalten, die nicht im Verhältnis zu den in diesem Zeitraum tatsächlich verliehenen Wertpapieren steht. Da OGAs in einem solchen System im Voraus ein festes Einkommen garantiert wird, gilt die Verbindung zwischen OGA und « verbundener » Partei ebenfalls als gelöst. Um zukünftigen Marktentwicklungen flexibler begegnen zu können, ist in dem Erlass ebenfalls die Möglichkeit einer dritten Ausnahme für Wertpapierverleihsysteme vorgesehen, die Sicherheiten bieten, die wie oben erwähnt eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot zum Abschluss von Geschäften mit verbundenen Parteien rechtfertigen, indem die direkte Verbindung zwischen OGA und « verbundener » Partei gelöst wird. Diese dritte Ausnahme kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn die an die Sicherheiten geknüpften technischen Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss, durch eine Regelung der CBFA festgelegt sind.
OGAs, die unter die Ausnahme fallen, die auf dem System einer festen Vergütung oder einem anderen System beruht, für das die Ausnahme vom vorerwähnten grundsätzlichen Verbot zum Abschluss von Geschäften mit « verbundenen » Parteien dadurch gerechtfertigt ist, dass es gleichwertige Sicherheiten bietet wie das System der festen Vergütung, müssen in ihrem Jahres- und Halbjahresbericht Auskünfte zur Gesamtanzahl abgeschlossener Geschäfte mit « verbundenen » Parteien im Verhältnis zur Gesamtanzahl der von dem betreffenden OGA abgeschlossenen Wertpapierverleihgeschäfte angeben.
Die Anforderung, wonach Wertpapierverleihgeschäfte zu den üblichen Marktbedingungen abgeschlossen werden müssen, insbesondere was Preis und eventuelle Entlohnung der « Hauptverantwortlichen » und « Bevollmächtigten » betrifft, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls von Belang. Ausserdem muss mindestens die Hälfte der Vergütungen aus Wertpapierverleihgeschäften nach Abzug der Kosten für Hauptverantwortliche beziehungsweise Bevollmächtigte und Aufbewahrer der Finanzsicherheit dem betreffenden OGA zukommen (im Jahres- und Halbjahresbericht muss der Anteil dieser Vergütung angegeben werden, der dem Verwalter der OGA zukommt). Diese Regelung bezweckt eine gerechte Verteilung der Einkünfte aus Wertpapierverleihgeschäften zwischen den Verwaltern von OGAs und den OGAs selbst, die das finanzielle Risiko dieser Geschäfte tragen.
In dem Erlass werden noch eine Reihe anderer Bedingungen festgelegt, denen Wertpapierverleihvereinbarungen entsprechen müssen, und eine bestimmte Anzahl Anforderungen in Bezug auf die Geschäftsführung von OGAs. Ferner muss eine Wertpapierverleihpolitik ausgearbeitet werden.
Ein Teil der Beschreibung dieser Politik muss der CBFA übermittelt werden, die übrigens auch Einsicht in den Teil erhalten kann, der ihr nicht automatisch zugesandt wird.
In Bezug auf Inhaber von Anteilen an OGAs ist eine Reihe von Regeln zur Erhöhung der Transparenz sowohl in Prospekten als auch in den Jahres- und Halbjahresberichten vorgesehen. Für Prospekte ist im Erlass eine kurze Übergangsfrist vorgesehen, während deren OGAs ihre Prospekte den Anforderungen des vorliegenden Erlasses anpassen können, sofern die Möglichkeit zum Abschluss von Wertpapierverleihgeschäften bereits im betreffenden Prospekt und in der Verwaltungsordnung beziehungsweise der Satzung vermerkt ist. Aufgrund der bestehenden Rechtsvorschriften waren OGAs bereits in der Lage, der letztgenannten Anforderung vorzugreifen, sie konnten aber die Angabe der zusätzlichen Auskünfte nicht vorhersehen, die durch vorliegenden Erlass auferlegt wird, sodass die schnelle und wirkungsvolle Umsetzung des Erlasses eine Übergangsbestimmung erfordert.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen D. REYNDERS
7. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass über den Wertpapierverleih durch bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), wie abgeändert durch die Richtlinien 88/220/EWG vom 22. März 1988, 95/26/EG vom 29. Juni 1995, 2000/64/EG vom 7. November 2000, 2001/107/EG und 2001/108/EG vom 21. Januar 2002;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte, insbesondere des Artikels 127 Nr. 4, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 1996;
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, insbesondere des Artikels 65 Nr. 4 Buchstabe d);
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen vom 14. Februar 2006;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache: - dass belgische Organismen für gemeinsame Anlagen in Ermangelung eines Erlasses zur Ausführung des Gesetzes vom 20. Juli 2004 keine Wertpapierverleihgeschäfte abschliessen dürfen, - dass im Hinblick auf den Schutz der Anleger und das reibungslose Funktionieren der Organismen für gemeinsame Anlagen die Regelung der Bedingungen, zu denen diese Organismen Wertpapierverleihgeschäfte abschliessen können, höchste Priorität geniesst, - dass die baldige Einführung der Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen Wertpapierverleihgeschäfte abzuschliessen, Anlageorganismen eine effizientere Portfolioverwaltung erlaubt und somit ein Wettbewerbsnachteil für den belgischen Sektor der Organismen für gemeinsame Anlagen im Vergleich zu den meisten unserer Nachbarländer, in denen Organismen für gemeinsame Anlagen Wertpapiere verleihen dürfen, aufgehoben wird, - dass aufgrund des Umstands, dass der Ertrag aus den von Anlageorganismen abgeschlossenen Wertpapierverleihgeschäften teilweise den Inhabern von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen zukommt, im Interesse dieser Anleger für Wertpapierverleihgeschäfte dringend ein verordnungsrechtlicher Rahmen gesteckt werden sollte, - dass die Nachfrage nach Wertpapierverleihgeschäften den entsprechenden Marktpraktiken folgend während der Dividendenausschüttung ihren Höhepunkt erreicht, sodass die meisten Verträge vor diesem Zeitraum, also zu Beginn des Kalenderjahres, abgeschlossen werden und die verordnungsrechtliche Abänderung im Jahr 2006 somit nur wirkungsvoll greifen kann, wenn sie möglichst schnell verabschiedet wird;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.953/2 des Staatsrates vom 1. März 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - In vorliegendem Erlass werden Grenzen und Bedingungen bestimmt, innerhalb deren belgische öffentliche Organismen für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile, die in dem in Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung erwähnten Verzeichnis aufgeführt sind und sich für eine der in Artikel 7 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 dieses Gesetzes erwähnte Kategorie zugelassener Anlagen entschieden haben, Wertpapiere verleihen dürfen.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. « Gesetz vom 20.Juli 2004 »: das Gesetz vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, 2. « Königlichem Erlass vom 4.März 2005 »: den Königlichen Erlass vom 4. März 2005 über bestimmte öffentliche Organismen für gemeinsame Anlagen, 3.« Wertpapierverleihgeschäfte »: Geschäfte, mit denen eine Partei einer Gegenpartei das Eigentum an einer bestimmten Anzahl Wertpapiere überträgt, wobei die betreffende Gegenpartei verpflichtet ist, der Partei unter den vertraglich festgelegten Bedingungen dieselbe Anzahl gleichwertiger Wertpapiere zurückzugeben, mit Ausnahme von Rückübertragungsvereinbarungen (« Repos »), 4. « Wertpapierverleihsystemen »: vereinheitlichte und organisierte Systeme, die von einem Hauptverantwortlichen oder einem Bevollmächtigten, selbst nebenberuflich, verwaltet werden und deren Gegenstand der Abschluss von Wertpapierverleihgeschäften ist, 5.« Hauptverantwortlichen »: Verwalter eines Wertpapierverleihsystems, denen vom Verleiher das Eigentum an den über ein Wertpapierverleihsystem verliehenen Wertpapieren abgetreten wird, 6. « Bevollmächtigten »: Verwalter eines Wertpapierverleihsystems, die in den Abschluss von Wertpapierverleihgeschäften eingreifen und denen vom Verleiher das Eigentum an den über ein Wertpapierverleihsystem verliehenen Wertpapieren nicht abgetreten wird, 7.« Geschäft ausserhalb des Systems » und « ausserhalb des Systems »: Wertpapierverleihgeschäfte, die nicht über ein Wertpapierverleihsystem abgeschlossen worden sind, 8. « Gegenpartei »: Person, der im Rahmen von Wertpapierverleihgeschäften vom Verleiher das Eigentum an verliehenen Wertpapieren abgetreten wird, 9.« Wertpapieren »: in Artikel 2 Nr. 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 4. März 2005 erwähnte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, 10. « gleichwertigen Wertpapieren »: Wertpapiere mit denselben Merkmalen und einem Betrag in gleicher Höhe oder Wertpapiere, die vereinbarungsgemäss als solche angenommen werden, 11.« Kreditinstituten »: Institute im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, die dem Recht eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterstehen, in Belgien ansässig sind oder dem Recht eines Mitgliedstaates der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung unterstehen und sowohl einer Satzung als auch einer Kontrolle unterliegen, die von der CBFA für gleichwertig erachtet werden, 12. « Clearing- und Liquidationseinrichtungen »: Clearing- und Liquidationseinrichtungen im Sinne der Artikel 22 Nr.3 und 23 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, 13. « Investmentgesellschaften »: Wertpapierfirmen, deren gewöhnliche Tätigkeit darin besteht, Dritten hauptberuflich Wertpapierdienstleistungen im Sinne von Artikel 46 Nr.1 des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und die Anlageberater zu erbringen, und die dem Recht eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterstehen, in Belgien ansässig sind oder dem Recht eines Mitgliedstaates der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung unterstehen und sowohl einer Satzung als auch einer Kontrolle unterliegen, die von der CBFA für gleichwertig erachtet werden, 14. « Verwahrstellen »: Verwahrstellen von Organismen für gemeinsame Anlagen wie in Artikel 48 des Gesetzes vom 20.Juli 2004 erwähnt, 15. « Gesetz vom 15.Dezember 2004 »: das Gesetz vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten, 16. « Finanzsicherheiten »: Sicherheiten, die aus einer in Artikel 3 Nr.3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 erwähnten Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten hervorgehen, mit Ausnahme von Rückübertragungsvereinbarungen (« Repos »), 17. « Nichterfüllung »: Nichterfüllung im Sinne von Artikel 3 Nr.7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004, 18. « Barsicherheiten »: Rechte, die aus einem in beliebiger Währung auf einem Konto gutgeschriebenen Betrag hervorgehen, und Bargeld, 19.« verbundenen Personen »: Personen, die mit anderen Personen im Sinne von Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches verbunden sind, 20. « Insolvenzverfahren »: Konkursverfahren, gerichtliche Vergleiche, kollektive Schuldenregelungen oder andere belgische oder ausländische gerichtliche, administrative oder freiwillige Gesamtverfahren, wie in Artikel 3 Nr.5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 erwähnt, 21. « geregelten Märkten »: geregelte Märkte im Sinne von Artikel 2 Nr.3 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, 22. « Organismen für gemeinsame Geldanlagen »: Organismen für gemeinsame Anlagen, aus deren im Prospekt erläuterten Anlagestrategie die feste Absicht hervorgeht, Renditen anzustreben, die den auf dem Geldmarkt erzielten nahe kommen, und den Grossteil ihrer Mittel in Geldmarktinstrumente, deren Restlaufzeit weniger als ein Jahr beträgt, anzulegen, 23.« CBFA »: die in Artikel 44 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnte Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen.
KAPITEL II - Grenzen und Bedingungen Abschnitt I - Zugelassene Geschäfte Art. 3 - Wertpapierverleihgeschäfte müssen den in vorliegendem Kapitel bestimmten Bedingungen und Grenzen entsprechen und entweder über ein von einem Hauptverantwortlichen beziehungsweise Bevollmächtigten verwalteten Wertpapierverleihsystem oder ausserhalb eines solchen Systems abgeschlossen werden.
Abschnitt II - Anforderungen an Gegenpartei und Bevollmächtigten Art. 4 - Gegenpartei und Bevollmächtigter müssen einer der folgenden Kategorien angehören: a) Kreditinstitute oder b) Investmentgesellschaften oder c) Clearing- oder Liquidationseinrichtungen oder d) Zentralbank eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, Europäische Zentralbank, Europäische Investitionsbank oder internationales Finanzinstitut öffentlich-rechlichen Charakters, dem ein oder mehrere Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums angehören. Art. 5 - § 1 - Gegenparteien dürfen keiner der folgenden Kategorien angehören: a) Personen, die für den betreffenden verleihenden Organismus für gemeinsame Anlagen in Artikel 3 Nr.9 Buchstabe a) des Gesetzes vom 20. Juli 2004 erwähnte Verwaltungsaufgaben erfüllen, oder mit ihnen verbundene Personen oder b) Verwalter des verleihenden Organismus für gemeinsame Anlagen oder Verwalter von Personen, die für den verleihenden Organismus für gemeinsame Anlagen in Artikel 3 Nr.9 Buchstabe a) des Gesetzes vom 20. Juli 2004 erwähnte Verwaltungsaufgaben erfüllen, oder mit ihnen verbundene Personen. § 2 - Das in § 1 Buchstabe a) erwähnte Verbot findet keine Anwendung, wenn: a) das betreffende Wertpapierverleihgeschäft über ein Wertpapierverleihsystem im Verfahren der Zufallszuweisung (« at random ») zwischen den potentiellen Verleihern abgeschlossen worden ist und b) ein Grossteil der über dieses System zur Verfügung gestellten Wertpapiere von anderen als den folgenden potentiellen Verleihern stammt: i) dem betreffenden verleihenden Organismus für gemeinsame Anlagen und ii) Organismen für gemeinsame Anlagen, deren in Artikel 3 Nr.9 Buchstabe a) des Gesetzes vom 20. Juli 2004 erwähnte Verwaltungsaufgaben von den in § 1 Buchstabe a) erwähnten Personen erfüllt werden.
Das in § 1 Buchstabe b) erwähnte Verbot findet keine Anwendung, wenn: a) das betreffende Wertpapierverleihgeschäft über ein Wertpapierverleihsystem im Verfahren der Zufallszuweisung (« at random ») zwischen den potentiellen Verleihern abgeschlossen worden ist und b) ein Grossteil der über dieses System zur Verfügung gestellten Wertpapiere von anderen als den folgenden potentiellen Verleihern stammt: i) dem betreffenden verleihenden Organismus für gemeinsame Anlagen und ii) Organismen für gemeinsame Anlagen, in deren Verwaltungsrat ein in § 1 Buchstabe b) erwähnter Verwalter oder eine mit ihm verbundene Person ein Mandat ausübt. Das Verfahren der Zufallszuweisung (« at random ») zwischen potentiellen Verleihern setzt voraus, dass die Auswahl der über ein Wertpapierverleihsystem zur Verfügung gestellten Wertpapiere vom Hauptverantwortlichen beziehungsweise Bevollmächtigten nach einem auf objektiven Kriterien beruhenden, vereinheitlichten Verfahren vorgenommen wird, das eine unparteiische und gerechte Auswahl der potentiellen Verleiher gewährleistet und bei dem potentielle Entleiher nicht erkennen können, wer die Wertpapiere, die sie entleihen möchten, verleiht. § 3 - Das in § 1 erwähnte Verbot findet ebenfalls keine Anwendung, wenn das betreffende Wertpapierverleihgeschäft über ein Wertpapierverleihsystem abgeschlossen wird und die Vergütung des betreffenden Organismus für gemeinsame Anlagen aus einem festen Betrag für die Zurverfügungstellung von verleihbaren Wertpapieren während eines bestimmten Zeitraums besteht und nicht im Verhältnis zu den in diesem Zeitraum tatsächlich abgeschlossenen Wertpapierverleihgeschäften steht. § 4 - Das in § 1 erwähnte Verbot findet ebenfalls keine Anwendung auf Wertpapierverleihsysteme, die Sicherheiten umfassen, die wie das in § 2 erwähnte Zuweisungs- beziehungsweise das in § 3 erwähnte Vergütungssystem eine Ausnahme von dem in § 1 erwähnten Verbot rechtfertigen, weil bei Abschluss der Wertpapierverleihgeschäfte die direkte Verbindung zwischen der Gegenpartei, die einer der in § 1 erwähnten Kategorien angehört, und dem verleihenden Organismus für gemeinsame Anlagen beziehungsweise seiner Vergütung gelöst wird.
Die technischen Bedingungen, die an die in Absatz 1 erwähnten Sicherheiten geknüpft sind, werden gemäss Artikel 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen durch eine Regelung der CBFA bestimmt. § 5 - Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Geschäfte in § 3 erwähnt sind, vergewissern sich vorab, dass sie die in Artikel 18 § 3 erwähnte Berichterstattungsverpflichtung erfüllen können.
Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung, wenn für die Anwendung von § 4 die Ausnahme von dem in § 1 erwähnten Verbot durch die Gleichwertigkeit des betreffenden Wertpapierverleihsystems und des in § 3 erwähnten Vergütungssystems gerechtfertigt ist.
Abschnitt III - Anforderungen in Bezug auf Wertpapierverleihvereinbarungen Art. 6 - § 1 - Wertpapierverleihgeschäfte müssen zu üblichen Marktbedingungen abgeschlossen werden, insbesondere was den Preis betrifft.
Bei den über ein Wertpapierverleihsystem abgeschlossenen Wertpapierverleihgeschäften muss auch die Entlohnung des Hauptverantwortlichen beziehungsweise des Bevollmächtigten den üblichen Marktbedingungen entsprechen. § 2 - Organismen für gemeinsame Anlagen müssen über die vertragliche Möglichkeit verfügen, Wertpapierverleihgeschäfte jederzeit zu beenden und unter Berücksichtigung der Marktpraktiken in bestmöglicher Frist gleichwertige Wertpapiere zurückzuerhalten.
Organismen für gemeinsame Anlagen beziehungsweise Personen, die für einen verleihenden Organismus für gemeinsame Anlagen in Artikel 3 Nr. 9 Buchstabe a) des Gesetzes vom 20. Juli 2004 erwähnte Verwaltungsaufgaben erfüllen, vergewissern sich vorab, dass die angemessene Ausübung des in Absatz 1 erwähnten Rechts sie bei Beendigung des Verleihgeschäfts nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet.
Werden Wertpapiere, die den verliehenen Wertpapieren gleichwertig sind, unter Berücksichtigung der üblichen Marktpraktiken nicht möglichst schnell nach Ausübung dieses vertraglichen Rechts zurückgegeben, liegt eine Nichterfüllung vor. § 3 - Wertpapierverleihgeschäfte müssen Gegenstand einer Vereinbarung sein, die die wichtigsten Regeln zum Schutz von Verleihern enthält, die in den für solche Geschäfte auf dem Markt allgemein anerkannten internationalen Rahmenübereinkommen üblich sind.
Abschnitt IV - Anforderungen in Bezug auf die Ausübung der Tätigkeit Art. 7 - § 1 - Wertpapierverleihgeschäfte dürfen das Risikoprofil der betreffenden verleihenden Organismen für gemeinsame Anlagen nicht verändern. § 2 - Wertpapierverleihgeschäfte dürfen Verwahrstellen in der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen gemäss Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 4. März 2005 aufgetragen sind, nicht behindern. § 3 - Wertpapierverleihgeschäfte, und insbesondere das Volumen verliehener Wertpapiere, dürfen weder die Verwaltung der Aktiva von verleihenden Organismen für gemeinsame Anlagen gemäss ihrer Anlagestrategie noch die Umsetzung von Auszahlungs- oder Rücknahmeanträgen gefährden.
Art. 8 - Verleihende Organismen für gemeinsame Anlagen beziehungsweise Verwaltungsgesellschaften, die sie gemäss Artikel 43 § 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 bestimmt haben, müssen gemäss den Artikeln 40 § 1 Absatz 5 und 153 § 1 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 ein Risikomanagement-Verfahren anwenden, das ihnen erlaubt, das mit den Abschlüssen von Wertpapierverleihgeschäften verbundene Risiko und dessen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwachen und zu messen.
Art. 9 - Mindestens die Hälfte der Vergütungen aus Wertpapierverleihgeschäften, gegebenenfalls abzüglich der Entlohnung des Verwalters des betreffenden Wertpapierverleihsystems und des Aufbewahrers der betreffenden Finanzsicherheit, muss dem betreffenden verleihenden Organismus für gemeinsame Anlagen zukommen.
Art. 10 - Wertpapiere, die Gegenstand von Wertpapierverleihgeschäften sind, gelten für die in den Artikeln 32 § 2, 34, 37, 38, 39, 41, 45 § 2, 47, 50, 51, 52 und 55 des Königlichen Erlasses vom 4. März 2005 vorgesehene Berechnung der Anlagegrenzen als Teil des Anlageportfolios des betreffenden verleihenden Organismus für gemeinsame Anlagen.
Abschnitt V - Finanzsicherheiten Art. 11 - Für Wertpapierverleihgeschäfte müssen verleihende Organismen für gemeinsame Anlagen Begünstigte von rechtsgültig erstellten, wirksamen Finanzsicherheiten sein, die die in vorliegendem Abschnitt vorgesehenen Bedingungen erfüllen.
Art. 12 - Die betreffende Finanzsicherheit darf nur aus folgenden Finanzinstrumenten bestehen: a) Barsicherheiten oder b) Schuldverschreibungen und anderen verbrieften Schuldtiteln, die ausgegeben oder besichert werden von einer Zentralbank eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftraums oder der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder von einem internationalen Finanzinstitut öffentlich-rechlichen Charakters, dem ein oder mehrere Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums angehören, ausgenommen der Gegenpartei und mit ihr verbundenen Personen, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, oder c) Anteilen an Organismen für gemeinsame Geldanlagen, die die in der Richtlinie 85/611/EWG beziehungsweise in Artikel 32 § 1 Nr.6 des Königlichen Erlasses vom 4. März 2005 vorgesehenen Bedingungen erfüllen und deren Nettoinventarwert täglich berechnet und veröffentlicht wird.
Für über ein Wertpapierverleihsystem abgeschlossene Wertpapierverleihgeschäfte kann die betreffende Finanzsicherheit ebenfalls aus Schuldverschreibungen bestehen, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen und von einer externen zugelassenen Kreditbewertungsagentur über dem « Investment Grade » eingestuft worden sind. Bei dem Ausgeber dieser Schuldverschreibungen darf es sich weder um die Gegenpartei noch eine mit ihr verbundene Person handeln.
Art. 13 - Finanzsicherheiten müssen folgende Bedingungen erfüllen: a) Die ursprüngliche Finanzsicherheit muss zugunsten des betreffenden verleihenden Organismus für gemeinsame Anlagen vor oder bei Lieferung der verliehenen Wertpapiere erstellt werden.b) Die Finanzsicherheit muss mindestens einmal pro Tag zu ihrem Realwert bewertet werden und zu jedem Zeitpunkt den Realwert der verliehenen Wertpapiere übersteigen.c) Finanzsicherheiten dürfen nur minimalen Risiken ausgesetzt sein und müssen liquide sein.d) Bei Ersetzung der Finanzsicherheit muss die Lieferung der ersetzenden Finanzsicherheit vor oder bei Rückgabe der ersetzten Finanzsicherheit erfolgen.e) Die Rückgabe der Wertpapiere, die den verliehenen Wertpieren gleichwertig sind, muss vor oder bei Rückgabe der Finanzsicherheit erfolgen.f) Bei Nichterfüllung seitens der Gegenpartei muss die Finanzsicherheit, Nachdeckungsleistungen beziehungsweise Ersetzungen eingeschlossen, ungeachtet der Eröffnung eines die Gegenpartei betreffenden Insolvenzverfahrens, ohne vorherige Inverzugsetzung oder gerichtliche Entscheidung realisierbar sein. Die Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe f) erwähnten Bedingung muss durch schriftliche und ordnungsgemäss begründete juristische Gutachten nachgewiesen werden.
Art. 14 - Die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnte Finanzsicherheit darf nur in folgenden Aktiva wiederangelegt werden: a) Einlagen bei einem anderen Kreditinstitut als der Gegenpartei oder einer mit ihr verbundenen Person oder b) in Artikel 32 § 1 Nr.1 bis 3 des Königlichen Erlasses vom 4. März 2005 erwähnten Geldmarktinstrumenten, deren Ausgeber weder die Gegenpartei noch eine mit ihr verbundene Person ist, oder c) Anteilen an Organismen für gemeinsame Geldanlagen, die die in der Richtlinie 85/611/EWG oder in Artikel 32 § 1 Nr.6 des Königlichen Erlasses vom 4. März 2005 erwähnten Bedingungen erfüllen und deren Nettoinventarwert täglich berechnet und veröffentlicht wird, oder d) Wertpapiere im Sinne von Artikel 2 Nr.2 des Königlichen Erlasses vom 4. März 2005, die von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der G10, ausgenommen der Gegenpartei oder mit ihr verbundenen Personen, ausgegeben oder besichert werden.
Die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) und c) und in Artikel 12 Absatz 2 erwähnten Finanzsicherheiten dürfen weder verkauft noch verpfändet noch auf irgendeine andere Weise wiederangelegt werden.
Art. 15 - Finanzsicherheiten dürfen nur von Kreditinstituten oder Investmentgesellschaften aufbewahrt werden, deren Zulassung die Aufbewahrung der Finanzsicherheiten deckt und die nicht Gegenpartei sind.
Abschnitt VI - Wertpapierverleihpolitik und Informationspflicht Art. 16 - Verleihende Organismen für gemeinsame Anlagen oder Personen, die für den betreffenden verleihenden Organismus für gemeinsame Anlagen in Artikel 3 Nr. 9 Buchstabe a) des Gesetzes vom 20. Juli 2004 erwähnte Verwaltungsaufgaben erfüllen, müssen eine Wertpapierverleihpolitik ausarbeiten. Die Beschreibung dieser Politik enthält mindestens folgende Auskünfte: a) Modalitäten der vorgesehenen Geschäfte, insbesondere in Bezug auf die Art der Vergütung, b) Beschreibung der Kriterien für die Auswahl der Gegenparteien, für die Bestimmung der für Wertpapierverleihgeschäfte zur Verfügung stehenden Wertpapiere und Angabe der von diesen Geschäften ausgeschlossenen Wertpapiere, c) Beschreibung der Aktiva und der Grenzen, insbesondere pro Ausgeber, Tätigkeitssektor oder Aktiva, die der verleihende Organismus für gemeinsame Anlagen als in Betracht kommende Finanzsicherheit annehmen will, und der Politik in Bezug auf das Mindestniveau, zu dem die geforderte Finanzsicherheit den Wert der verliehenen Wertpapiere überschreitet, d) Wiederanlagepolitik, e) Beschreibung der Beziehungen zwischen dem verleihenden Organismus für gemeinsame Anlagen, der gemäss Artikel 43 § 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 bestimmten Verwaltungsgesellschaft, den Personen, die für den verleihenden Organismus für gemeinsame Anlagen in Artikel 3 Nr. 9 Buchstabe a) des Gesetzes vom 20. Juli 2004 erwähnte Verwaltungsaufgaben erfüllen, und der betreffenden Verwahrstelle einerseits und der eventuellen Gegenpartei bei Geschäften ausserhalb des Systems, dem Verwalter des Wertpapierverleihsystems und dem Aufbewahrer der Finanzsicherheit andererseits und Beschreibung der Massnahmen im Falle von Interessenkonflikten zwischen diesen Personen, f) Verwaltung von Dividenden und Zinsen aus verliehenen Wertpapieren, Zeichnungs- und Zuteilungsrechten und den anderen Rechten, insbesondere den damit verbundenen Gesellschaftsrechten, g) Optionen in Bezug auf die anwendbaren Rechtsvorschriften über die Erstellung von Finanzsicherheiten, die Regelungsgegenstände wie in Artikel 17 § 2 des Gesetzes vom 15.Dezember 2004 erwähnt und die Rechtsvorschriften in Bezug auf Insolvenzverfahren, für die sich der verleihende Organismus für gemeinsame Anlagen in Anbetracht der gemäss Artikel 13 Absatz 2 erstellten juristischen Gutachten entschieden hat, h) Beschreibung der auf Einkünfte aus Wertpapierverleihgeschäften anwendbaren Steuereinbehaltungen und i) die in Artikel 6 § 3 erwähnte Vereinbarung. Der betreffende Organismus für gemeinsame Anlagen beziehungsweise die Person, die für den verleihenden Organismus für gemeinsame Anlagen in Artikel 3 Nr. 9 Buchstabe a) des Gesetzes vom 20. Juli 2004 erwähnte Verwaltungsaufgaben erfüllt, teilt der CBFA die in Absatz 1 Buchstabe a), b), c), d) und e) erwähnten Auskünfte mit.
Art. 17 - Die Möglichkeit des Wertpapierverleihs ist in der Verwaltungsordnung beziehungsweise der Satzung und im Prospekt anzugeben.
Im Prospekt werden die Modalitäten der vorgesehenen Geschäfte, ihre Zielsetzung, die auf diese Geschäfte anwendbaren Grenzen und die mit diesen Geschäften verbundenen Risiken aufgeführt.
Art. 18 - § 1 - Im Jahres- und Halbjahresbericht werden für den betreffenden Zeitraum Typ der abgeschlossenen Wertpapierverleihgeschäfte, Volumen und Realwert dieser Geschäfte, Art der verliehenen Wertpapiere, Art der erhaltenen Finanzsicherheiten und ihrer eventuellen Wiederanlage gemäss Artikel 14, vom betreffenden verleihenden Organismus für gemeinsame Anlagen auf diese Geschäfte erzielte Nettoerträge und Anteil der Vergütung aus Wertpapierverleihgeschäften, gegebenenfalls nach Abzug der Entlohnung des Verwalters des betreffenden Wertpapierverleihsystems und des Aufbewahrers der Finanzsicherheit, die der Person zukommt, die in Artikel 3 Nr. 9 Buchstabe a) des Gesetzes vom 20. Juli 2004 erwähnte Verwaltungsaufgaben erfüllt. § 2 - Im Jahres- und Halbjahresbericht sind gegebenenfalls die Wertpapierverleihgeschäfte, bei denen die Gegenpartei ihre Verpflichtungen nicht erfüllt hat, und das Ergebnis der Realisierung der betreffenden Finanzsicherheit angegeben. § 3 - Gehört der Bevollmächtigte oder Hauptverantwortliche in dem in Artikel 5 § 3 oder Artikel 5 § 5 Absatz 2 vorgesehenen Fall einer der in Artikel 5 § 1 erwähnten Kategorien an, wird im Jahres- und Halbjahresbericht Folgendes vermerkt: a) bei Bevollmächtigten: welcher Anteil am Volumen der durch Vermittlung des betreffenden Bevollmächtigten verliehenen Wertpapiere an eine Gegenpartei verliehen worden ist, die zu einer der in Artikel 5 § 1 erwähnten Kategorien gehört, b) bei Hauptverantwortlichen: welcher Anteil am Volumen der verliehenen Wertpapiere vom Hauptverantwortlichen für eigene Rechnung verwendet oder gehalten worden ist beziehungsweise vom Hauptverantwortlichen auf gleich welche Weise einer Partei zugeteilt worden ist, die einer der in Artikel 5 § 1 erwähnten Kategorien angehört. KAPITEL III - Abänderungsbestimmungen, Übergangsbestimmungen und verschiedene Bestimmungen Art. 19 - In den Artikeln 49 Nr. 2 und 67 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 4. März 1991 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen wird der erste Satz wie folgt ergänzt: «, und mit Ausnahme von Verleihgeschäften, die in Anwendung von Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 7. März 2006 über den Wertpapierverleih durch bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen abgeschlossen werden », und werden im zweiten Satz die Wörter « Diese Möglichkeit muss » durch die Wörter » Diese Möglichkeiten müssen » ersetzt.
Art. 20 - Belgische öffentliche Organismen für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile, die in dem in Artikel 120 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte erwähnten Verzeichnis aufgeführt sind und sich für eine in Artikel 122 § 1 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 dieses Gesetzes erwähnte Kategorie zugelassener Anlagen entschieden haben, können ihm Rahmen der in Kapitel II festgelegten Bedingungen und Grenzen Wertpapiere verleihen, wobei: a) unbeschadet der Anwendung von Artikel 8 auf diese Organismen für gemeinsame Anlagen der Verweis in Artikel 8 auf die Artikel 40 § 1 Absatz 5 und 153 § 1 Absatz 5 des Gesetzes vom 20.Juli 2004 auf sie nicht anwendbar ist und b) der Verweis in Artikel 10 auf die Artikel 32 § 2, 34, 37, 38, 39, 41, 45 § 2, 47, 50, 51, 52 und 55 des Königlichen Erlasses vom 4.März 2005 für diese Organismen für gemeinsame Anlagen wie ein Verweis auf die Artikel 35, 39, 40, 41, 42, 54, 56, 57, 58, 59bis und 60 des Königlichen Erlasses vom 4. März 1991 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen gelesen werden muss.
Art. 21 - Organismen für gemeinsame Anlagen, in deren Prospekt, Verwaltungsordnung oder Satzung gemäss Artikel 72 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 4. März 2005 die Möglichkeit vorgesehen ist Wertpapierverleihgeschäfte abzuschliessen, verfügen bis zum 30. Juni 2006, um den Prospekt der Vorschrift von Artikel 17 Absatz 2 anzupassen.
Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 23 - Unser Vizepremierminister und Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 7. März 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 september 2006.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL