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Koninklijk Besluit van 15 oktober 1997
gepubliceerd op 10 december 1997

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 mei 1997 tot uitvoering van artikel 60, § 1, vierde lid, van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1997000712
pub.
10/12/1997
prom.
15/10/1997
ELI
eli/besluit/1997/10/15/1997000712/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

15 OKTOBER 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 mei 1997 tot uitvoering van artikel 60, § 1, vierde lid, van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 mei 1997 tot uitvoering van artikel 60, § 1, vierde lid, van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 mei 1997 tot uitvoering van artikel 60, § 1, vierde lid, van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 15 oktober 1997.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE Bijlage 29. MAI 1997 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 60 § 1 Absatz 4 des Grundlagengesetzes vom 8.Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, zielt darauf ab, Artikel 60 § 1 Absatz 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Juli 1996 und in Kraft getreten am 10. Januar 1997, zur Ausführung zu bringen.

Dieser Artikel 60 § 1 Absatz 4 bezieht sich auf die Verteilung von Asylsuchenden auf das Staatsgebiet des Königreichs. Das Gesetz vom 24.

Mai 1994 zur Schaffung eines Warteregisters erlaubt es nämlich, dass Asylsuchende nicht tatsächlich auf dem Gebiet der Gemeinde wohnen, die ihnen in Anwendung von Artikel 54 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern zugewiesen worden ist, obwohl nur das öffentliche Sozialhilfezentrum der ihnen zugewiesenen Gemeinde für die Gewährung von Sozialhilfe zuständig ist.

Wenn der betroffene Asylsuchende nicht tatsächlich auf dem Gebiet der ihm zugewiesenen Gemeinde wohnt, können für das für die Gewährung der Hilfeleistungen zuständige öffentliche Sozialhilfezentrum Schwierigkeiten in bezug auf die Durchführung der Sozialuntersuchung entstehen. In der neuen Bestimmung wird deshalb vorgesehen, dass das ÖSHZ des administrativen Wohnorts des Asylsuchenden das ÖSHZ der Gemeinde, wo dieser tatsächlich wohnt, ersuchen kann, die Sozialuntersuchung vorzunehmen.

Durch diese Bestimmung wird der König ermächtigt, die Mindestanforderungen, denen die Sozialuntersuchung und der diesbezügliche Bericht genügen müssen, die Frist, innerhalb deren dieser Bericht an das antragstellende Zentrum übermittelt werden muss, und den Tarif der Leistungen, die von dem mit der Sozialuntersuchung beauftragten Zentrum erbracht werden, zu bestimmen.

Vorliegender Erlass zielt darauf ab, die vorerwähnten Punkte zu regeln.

Es ist nämlich wichtig, diese Ausführungsmassnahmen zu treffen, damit vorerwähnter Artikel 60 § 1 Absatz 4 in der Praxis wirksam wird und auf einheitliche und unanfechtbare Weise auf alle ÖSHZ des Königreichs anwendbar wird.

Kommentar zu den Artikeln Artikel 1 - In diesem Artikel wird der Grundsatz festgehalten, nach dem das ÖSHZ des administrativen Wohnorts eines Asylsuchenden das Zentrum des tatsächlichen Wohnorts des betreffenden Asylsuchenden ersuchen kann, die Sozialuntersuchung vorzunehmen; die Modalitäten des Antrags auf Durchführung einer Sozialuntersuchung werden ebenfalls festgelegt.

Hierbei ist es wichtig, dass das Datum des ersten Treffens zwischen dem Asylsuchenden und dem mit der Untersuchung beauftragten Zentrum vom antragstellenden Zentrum bestimmt wird.

Art. 2 - Mit diesem Artikel wird bezweckt, die Mindestanforderungen, denen die Sozialuntersuchung genügen muss, festzulegen.

Um die Lage des Betroffenen vollständig zu erfassen, muss die Sozialuntersuchung auf der Grundlage eines Hausbesuchs erfolgen.

Art. 3 - In diesem Artikel wird die Frist bestimmt, innerhalb deren der Bericht über die Sozialuntersuchung dem zuständigen ÖSHZ übermittelt werden muss. Es wird ebenfalls vorgeschrieben, dass der Bericht auf einem bestimmten Formular (von dem ein Muster in der Anlage beigefügt ist) erstellt werden muss, dies um in der Praxis eine einheitliche Vorgehensweise zu gewährleisten. Dieses Formular muss innerhalb einer bestimmten Frist zurückgeschickt werden, auch wenn der Asylsuchende am festgelegten Datum nicht erschienen ist.

Art. 4 - In diesem Artikel wird der Tarif der Leistungen festgelegt, die im Rahmen der Sozialuntersuchung erbracht werden. Der Tarif ist verschieden je nachdem, ob die Hausbesuche erfolgreich waren oder nicht und je nach der Anzahl Besuche, die nötig waren, um den Bericht zu erstellen.

Ist der Asylsuchende am festgelegten Datum nicht erschienen, wird keinerlei Vergütung geschuldet.

Art. 5 - In diesem Artikel werden die Modalitäten festgelegt, nach denen die Kosten für die erbrachten Leistungen erstattet werden, und wird ein Zinssatz bei Nichtzahlung binnen drei Monaten vorgesehen.

Art. 6 - In diesem Artikel wird das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses festgelegt. In der in Absatz 2 enthaltenen |$$|ADUbergangsbestimmung wird das Datum bestimmt, ab dem die in Artikel 4 festgelegte Vergütung geschuldet wird.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Volksgesundheit M. COLLA Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung J. PEETERS 29. MAI 1997 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 60 § 1 Absatz 4 des Grundlagengesetzes vom 8.Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 60 § 1 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Juli 1996;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 6. Januar 1997;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2, eingefügt durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die Bestimmung von Artikel 60 § 1 Absatz 4 des Grundlagengesetzes vom 8.

Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, eingefügt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 15. Juli 1996 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, unverzüglich ausgeführt werden muss. Dieser Artikel 67 ist am zehnten Tag nach dem Tag, an dem der Königliche Erlass vom 12. Dezember 1996 im Belgischen Staatsblatt vom 31.

Dezember 1996 (dritte Ausgabe) veröffentlicht worden ist, in Kraft getreten;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 30. Januar 1997;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres Staatssekretärs für Soziale Eingliederung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir :

Artikel 1.Gemäss Artikel 60 § 1 Absatz 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren kann das öffentliche Sozialhilfezentrum des administrativen Wohnorts eines Asylsuchenden das Zentrum des tatsächlichen Wohnorts des betreffenden Asylsuchenden ersuchen, die Sozialuntersuchung vorzunehmen. Der vom zuständigen öffentlichen Sozialhilfezentrum ausgehende Antrag auf Sozialuntersuchung wird an den Präsidenten des öffentlichen Sozialhilfezentrums des tatsächlichen Wohnorts des Betreffenden gerichtet. Im Antrag wird das Datum angegeben, an dem der Asylsuchende beim Zentrum seines tatsächlichen Wohnorts erscheinen muss. Dieses Datum wird dem Asylsuchenden ebenfalls vom antragstellenden Zentrum mitgeteilt.

Art. 2.Die Untersuchung, die auf der Grundlage eines Hausbesuchs erfolgt, muss mindestens folgende Angaben enthalten: tatsächlicher Wohnort und tatsächliche Wohnsituation, tatsächliche Haushaltszusammensetzung, Existenzmittel und jedes andere Element, das zur Bestimmung der Art und, wenn nötig, der Höhe der Hilfe erforderlich ist.

Art. 3.Der in Artikel 2 erwähnte schriftliche Bericht über die Sozialuntersuchung wird auf der Grundlage des vorgeschriebenen Formulars erstellt, das dem vorliegenden Erlass beigefügt ist. Er wird dem zuständigen Zentrum vom öffentlichen Sozialhilfezentrum des tatsächlichen Wohnorts innerhalb zehn Werktagen ab dem in Artikel 1 Absatz 2 erwähnten Datum übermittelt.

Ist der Asylsuchende am festgelegten Datum beim öffentlichen Sozialhilfezentrum des tatsächlichen Wohnorts nicht erschienen, teilt dieses Zentrum dies ebenfalls innerhalb derselben zehntägigen Frist mit, indem es die entsprechende Angabe auf dem vorgeschriebenen Formular macht.

Art. 4.Leistungen des öffentlichen Sozialhilfezentrums des tatsächlichen Wohnorts des Asylsuchenden, das die angeforderte Sozialuntersuchung vorgenommen hat, werden vom antragstellenden Zentrum aufgrund folgenden Pauschaltarifs vergütet: - 1 500 Franken pro Sozialuntersuchung, wenn zwei Hausbesuche ohne Erfolg abgestattet worden sind, nachdem der Asylsuchende am festgelegten Datum erschienen ist, - 2 500 Franken pro Sozialuntersuchung, wenn ein Hausbesuch zur Erstellung eines Berichts führt, - 3 000 Franken pro Sozialuntersuchung, wenn zwei Hausbesuche nötig sind, um den Bericht zu erstellen.

Keine Vergütung wird vom antragstellenden Zentrum geschuldet, wenn das Zentrum des tatsächlichen Wohnorts anhand des Formulars mitteilt, dass der Asylsuchende am festgelegten Datum nicht erschienen ist.

Art. 5.Die rückforderbaren Kosten für erfolgte Leistungen sind auf Vorlage einer Kostenaufstellung zu zahlen.

In Ermangelung einer Zahlung binnen drei Monaten ab Vorlage der Kostenaufstellung wird ab dem Datum der Vorlage der gesetzliche Zinssatz auf den zu zahlenden Betrag geschuldet.

Art. 6.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Der in Artikel 4 Absatz 1 und 2 festgelegte Tarif ist auf Sozialuntersuchungen anwendbar, die ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses beantragt werden.

Art. 7.Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Staatssekretär für Soziale Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit M. COLLA Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung J. PEETERS Anlage SOZIALUNTERSUCHUNG AUF ANTRAG EINES ANDEREN ÖSHZ (Artikel 60 § 1 Absatz 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren) Als ÖSHZ, das für die Gewährung von Sozialhilfe zuständig ist, hat das ÖSHZ von . . . . . ........................ unser ÖSHZ am . . . . . (Datum des Antrags) ersucht, eine Sozialuntersuchung über . . . . . .............. (Identität und Staatsangehörigkeit), der/die auf unserem Gebiet wohnt (oder wohnen soll), vorzunehmen.

Das zuständige hilfeleistende Zentrum hat den Asylsuchenden gebeten, bei unserem Zentrum am . . . . . zu erscheinen.

Wir bestätigen, dass unser Sozialdienst folgende Schritte bei der betreffenden Untersuchung unternommen hat: 1. Die betroffene Person ist am festgelegten Datum nicht erschienen 2.Kontakt beim Sozialdienst unseres ÖSHZ: 0 Gespräch(e) am(Datum) mit (Name), Sozialarbeiter 3. Kontakt bei dem Hausbesuch/den Hausbesuchen 0 Hausbesuch(e) vorgenommen am .. . . . (Datum/Daten) von . . . . . , Sozialarbeiter des Sozialdienstes 0 Der Hausbesuch hat zu einem konkreten Gespräch geführt 0 Hausbesuche ohne Erfolg, weil der Betroffene dort nicht tatsächlich wohnt oder bei jedem Besuch abwesend war 4. Feststellungen und Information: 4.1. Angaben über die Haushaltszusammensetzung: 4.2. Angaben über die monatlichen Einkünfte der Haushaltsmitglieder: (berufliche Einkünfte, Ersatzeinkünfte, Zulagen,...) 4.3. Höhe der Kinderzulagen : Anzahl Kinder :davon sind kinderzulagenberechtigt : Höhe der Kinderzulagen : 4.4. Angaben über die Wohnung : - Eigentümer? Mieter? - Zu zahlende monatliche Miete : - Angaben über Qualität und Zustand der Wohnung : - Wohnt die betreffende Person/Familie dort allein oder mit anderen Personen/Familien zusammen? - Werden Infrastrukturen wie z. B. Küche, Bad,... gemeinsam benutzt? 4.5. Angaben über andere etwaige Lasten : 4.6. Andere objektive Elemente, die für das hilfeleistende Zentrum nötig sind, um die Art und, wenn nötig, die Höhe der Hilfe zu bestimmen : Ausgestellt in . . . . . , den . . . . .

Im Auftrag des ÖSHZ von . . . . .

Der Sekretär Der Präsident Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. Mai 1997 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit M. COLLA Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung J. PEETERS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 oktober 1997.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE

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