Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 mei 1997 tot uitvoering van artikel 60, § 1, vierde lid, van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 mai 1997 pris en exécution de l'article 60, § 1er, quatrième alinéa, de la loi du 8 juillet 1976 organique des centres publics d'aide sociale |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
15 OKTOBER 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 15 OCTOBRE 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 mei 1997 tot | langue allemande de l'arrêté royal du 29 mai 1997 pris en exécution de |
uitvoering van artikel 60, § 1, vierde lid, van de organieke wet van 8 | l'article 60, § 1er, quatrième alinéa, de la loi du 8 juillet 1976 |
juli 1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn | organique des centres publics d'aide sociale |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 29 mei 1997 tot uitvoering van artikel 60, § 1, vierde | royal du 29 mai 1997 pris en exécution de l'article 60, § 1er, |
lid, van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare | quatrième alinéa, de la loi du 8 juillet 1976 organique des centres |
centra voor maatschappelijk welzijn, opgemaakt door de Centrale dienst | publics d'aide sociale, établi par le Service central de traduction |
voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 29 mei 1997 tot uitvoering | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 mai 1997 pris |
van artikel 60, § 1, vierde lid, van de organieke wet van 8 juli 1976 | en exécution de l'article 60, § 1er, quatrième alinéa, de la loi du 8 |
betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn. | juillet 1976 organique des centres publics d'aide sociale. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 15 oktober 1997. | Donné à Bruxelles, le 15 octobre 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Annexe MINISTERIUM DER SOCIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | |
Bijlage | UMWELT |
29. MAI 1997 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 60 § 1 | 29. MAI 1997 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 60 § 1 |
Absatz 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Absatz 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren | Sozialhilfezentren |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, zielt darauf | der Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, zielt darauf |
ab, Artikel 60 § 1 Absatz 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 | ab, Artikel 60 § 1 Absatz 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 |
über die öffentlichen Sozialhilfezentren, eingefügt durch das Gesetz | über die öffentlichen Sozialhilfezentren, eingefügt durch das Gesetz |
vom 15. Juli 1996 und in Kraft getreten am 10. Januar 1997, zur | vom 15. Juli 1996 und in Kraft getreten am 10. Januar 1997, zur |
Ausführung zu bringen. | Ausführung zu bringen. |
Dieser Artikel 60 § 1 Absatz 4 bezieht sich auf die Verteilung von | Dieser Artikel 60 § 1 Absatz 4 bezieht sich auf die Verteilung von |
Asylsuchenden auf das Staatsgebiet des Königreichs. Das Gesetz vom 24. | Asylsuchenden auf das Staatsgebiet des Königreichs. Das Gesetz vom 24. |
Mai 1994 zur Schaffung eines Warteregisters erlaubt es nämlich, dass | Mai 1994 zur Schaffung eines Warteregisters erlaubt es nämlich, dass |
Asylsuchende nicht tatsächlich auf dem Gebiet der Gemeinde wohnen, die | Asylsuchende nicht tatsächlich auf dem Gebiet der Gemeinde wohnen, die |
ihnen in Anwendung von Artikel 54 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 | ihnen in Anwendung von Artikel 54 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 |
über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung | über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung |
und das Entfernen von Ausländern zugewiesen worden ist, obwohl nur das | und das Entfernen von Ausländern zugewiesen worden ist, obwohl nur das |
öffentliche Sozialhilfezentrum der ihnen zugewiesenen Gemeinde für die | öffentliche Sozialhilfezentrum der ihnen zugewiesenen Gemeinde für die |
Gewährung von Sozialhilfe zuständig ist. | Gewährung von Sozialhilfe zuständig ist. |
Wenn der betroffene Asylsuchende nicht tatsächlich auf dem Gebiet der | Wenn der betroffene Asylsuchende nicht tatsächlich auf dem Gebiet der |
ihm zugewiesenen Gemeinde wohnt, können für das für die Gewährung der | ihm zugewiesenen Gemeinde wohnt, können für das für die Gewährung der |
Hilfeleistungen zuständige öffentliche Sozialhilfezentrum | Hilfeleistungen zuständige öffentliche Sozialhilfezentrum |
Schwierigkeiten in bezug auf die Durchführung der Sozialuntersuchung | Schwierigkeiten in bezug auf die Durchführung der Sozialuntersuchung |
entstehen. In der neuen Bestimmung wird deshalb vorgesehen, dass das | entstehen. In der neuen Bestimmung wird deshalb vorgesehen, dass das |
ÖSHZ des administrativen Wohnorts des Asylsuchenden das ÖSHZ der | ÖSHZ des administrativen Wohnorts des Asylsuchenden das ÖSHZ der |
Gemeinde, wo dieser tatsächlich wohnt, ersuchen kann, die | Gemeinde, wo dieser tatsächlich wohnt, ersuchen kann, die |
Sozialuntersuchung vorzunehmen. | Sozialuntersuchung vorzunehmen. |
Durch diese Bestimmung wird der König ermächtigt, die | Durch diese Bestimmung wird der König ermächtigt, die |
Mindestanforderungen, denen die Sozialuntersuchung und der | Mindestanforderungen, denen die Sozialuntersuchung und der |
diesbezügliche Bericht genügen müssen, die Frist, innerhalb deren | diesbezügliche Bericht genügen müssen, die Frist, innerhalb deren |
dieser Bericht an das antragstellende Zentrum übermittelt werden muss, | dieser Bericht an das antragstellende Zentrum übermittelt werden muss, |
und den Tarif der Leistungen, die von dem mit der Sozialuntersuchung | und den Tarif der Leistungen, die von dem mit der Sozialuntersuchung |
beauftragten Zentrum erbracht werden, zu bestimmen. | beauftragten Zentrum erbracht werden, zu bestimmen. |
Vorliegender Erlass zielt darauf ab, die vorerwähnten Punkte zu | Vorliegender Erlass zielt darauf ab, die vorerwähnten Punkte zu |
regeln. | regeln. |
Es ist nämlich wichtig, diese Ausführungsmassnahmen zu treffen, damit | Es ist nämlich wichtig, diese Ausführungsmassnahmen zu treffen, damit |
vorerwähnter Artikel 60 § 1 Absatz 4 in der Praxis wirksam wird und | vorerwähnter Artikel 60 § 1 Absatz 4 in der Praxis wirksam wird und |
auf einheitliche und unanfechtbare Weise auf alle ÖSHZ des Königreichs | auf einheitliche und unanfechtbare Weise auf alle ÖSHZ des Königreichs |
anwendbar wird. | anwendbar wird. |
Kommentar zu den Artikeln | Kommentar zu den Artikeln |
Artikel 1 - In diesem Artikel wird der Grundsatz festgehalten, nach | Artikel 1 - In diesem Artikel wird der Grundsatz festgehalten, nach |
dem das ÖSHZ des administrativen Wohnorts eines Asylsuchenden das | dem das ÖSHZ des administrativen Wohnorts eines Asylsuchenden das |
Zentrum des tatsächlichen Wohnorts des betreffenden Asylsuchenden | Zentrum des tatsächlichen Wohnorts des betreffenden Asylsuchenden |
ersuchen kann, die Sozialuntersuchung vorzunehmen; die Modalitäten des | ersuchen kann, die Sozialuntersuchung vorzunehmen; die Modalitäten des |
Antrags auf Durchführung einer Sozialuntersuchung werden ebenfalls | Antrags auf Durchführung einer Sozialuntersuchung werden ebenfalls |
festgelegt. | festgelegt. |
Hierbei ist es wichtig, dass das Datum des ersten Treffens zwischen | Hierbei ist es wichtig, dass das Datum des ersten Treffens zwischen |
dem Asylsuchenden und dem mit der Untersuchung beauftragten Zentrum | dem Asylsuchenden und dem mit der Untersuchung beauftragten Zentrum |
vom antragstellenden Zentrum bestimmt wird. | vom antragstellenden Zentrum bestimmt wird. |
Art. 2 - Mit diesem Artikel wird bezweckt, die Mindestanforderungen, | Art. 2 - Mit diesem Artikel wird bezweckt, die Mindestanforderungen, |
denen die Sozialuntersuchung genügen muss, festzulegen. | denen die Sozialuntersuchung genügen muss, festzulegen. |
Um die Lage des Betroffenen vollständig zu erfassen, muss die | Um die Lage des Betroffenen vollständig zu erfassen, muss die |
Sozialuntersuchung auf der Grundlage eines Hausbesuchs erfolgen. | Sozialuntersuchung auf der Grundlage eines Hausbesuchs erfolgen. |
Art. 3 - In diesem Artikel wird die Frist bestimmt, innerhalb deren | Art. 3 - In diesem Artikel wird die Frist bestimmt, innerhalb deren |
der Bericht über die Sozialuntersuchung dem zuständigen ÖSHZ | der Bericht über die Sozialuntersuchung dem zuständigen ÖSHZ |
übermittelt werden muss. Es wird ebenfalls vorgeschrieben, dass der | übermittelt werden muss. Es wird ebenfalls vorgeschrieben, dass der |
Bericht auf einem bestimmten Formular (von dem ein Muster in der | Bericht auf einem bestimmten Formular (von dem ein Muster in der |
Anlage beigefügt ist) erstellt werden muss, dies um in der Praxis eine | Anlage beigefügt ist) erstellt werden muss, dies um in der Praxis eine |
einheitliche Vorgehensweise zu gewährleisten. Dieses Formular muss | einheitliche Vorgehensweise zu gewährleisten. Dieses Formular muss |
innerhalb einer bestimmten Frist zurückgeschickt werden, auch wenn der | innerhalb einer bestimmten Frist zurückgeschickt werden, auch wenn der |
Asylsuchende am festgelegten Datum nicht erschienen ist. | Asylsuchende am festgelegten Datum nicht erschienen ist. |
Art. 4 - In diesem Artikel wird der Tarif der Leistungen festgelegt, | Art. 4 - In diesem Artikel wird der Tarif der Leistungen festgelegt, |
die im Rahmen der Sozialuntersuchung erbracht werden. Der Tarif ist | die im Rahmen der Sozialuntersuchung erbracht werden. Der Tarif ist |
verschieden je nachdem, ob die Hausbesuche erfolgreich waren oder | verschieden je nachdem, ob die Hausbesuche erfolgreich waren oder |
nicht und je nach der Anzahl Besuche, die nötig waren, um den Bericht | nicht und je nach der Anzahl Besuche, die nötig waren, um den Bericht |
zu erstellen. | zu erstellen. |
Ist der Asylsuchende am festgelegten Datum nicht erschienen, wird | Ist der Asylsuchende am festgelegten Datum nicht erschienen, wird |
keinerlei Vergütung geschuldet. | keinerlei Vergütung geschuldet. |
Art. 5 - In diesem Artikel werden die Modalitäten festgelegt, nach | Art. 5 - In diesem Artikel werden die Modalitäten festgelegt, nach |
denen die Kosten für die erbrachten Leistungen erstattet werden, und | denen die Kosten für die erbrachten Leistungen erstattet werden, und |
wird ein Zinssatz bei Nichtzahlung binnen drei Monaten vorgesehen. | wird ein Zinssatz bei Nichtzahlung binnen drei Monaten vorgesehen. |
Art. 6 - In diesem Artikel wird das Datum des Inkrafttretens des | Art. 6 - In diesem Artikel wird das Datum des Inkrafttretens des |
vorliegenden Erlasses festgelegt. In der in Absatz 2 enthaltenen | vorliegenden Erlasses festgelegt. In der in Absatz 2 enthaltenen |
|$$|ADUbergangsbestimmung wird das Datum bestimmt, ab dem die in | |$$|ADUbergangsbestimmung wird das Datum bestimmt, ab dem die in |
Artikel 4 festgelegte Vergütung geschuldet wird. | Artikel 4 festgelegte Vergütung geschuldet wird. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen | die ehrerbietigen |
und getreuen Diener | und getreuen Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
M. COLLA | M. COLLA |
Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung | Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung |
J. PEETERS | J. PEETERS |
29. MAI 1997 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 60 § 1 | 29. MAI 1997 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 60 § 1 |
Absatz 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Absatz 4des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren | Sozialhilfezentren |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss. |
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 60 § 1 Absatz 4, | Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 60 § 1 Absatz 4, |
eingefügt durch das Gesetz vom 15. Juli 1996; | eingefügt durch das Gesetz vom 15. Juli 1996; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 6. Januar 1997; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 6. Januar 1997; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2, eingefügt | Staatsrat, insbesondere des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2, eingefügt |
durch das Gesetz vom 4. August 1996; | durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die |
Bestimmung von Artikel 60 § 1 Absatz 4 des Grundlagengesetzes vom 8. | Bestimmung von Artikel 60 § 1 Absatz 4 des Grundlagengesetzes vom 8. |
Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, eingefügt durch | Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, eingefügt durch |
Artikel 67 des Gesetzes vom 15. Juli 1996 zur Abänderung des Gesetzes | Artikel 67 des Gesetzes vom 15. Juli 1996 zur Abänderung des Gesetzes |
vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den | vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den |
Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und des | Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und des |
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren, unverzüglich ausgeführt werden muss. Dieser | Sozialhilfezentren, unverzüglich ausgeführt werden muss. Dieser |
Artikel 67 ist am zehnten Tag nach dem Tag, an dem der Königliche | Artikel 67 ist am zehnten Tag nach dem Tag, an dem der Königliche |
Erlass vom 12. Dezember 1996 im Belgischen Staatsblatt vom 31. | Erlass vom 12. Dezember 1996 im Belgischen Staatsblatt vom 31. |
Dezember 1996 (dritte Ausgabe) veröffentlicht worden ist, in Kraft | Dezember 1996 (dritte Ausgabe) veröffentlicht worden ist, in Kraft |
getreten; | getreten; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 30. Januar 1997; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 30. Januar 1997; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres |
Staatssekretärs für Soziale Eingliederung | Staatssekretärs für Soziale Eingliederung |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1.Gemäss Artikel 60 § 1 Absatz 4 des Grundlagengesetzes vom |
Artikel 1. Gemäss Artikel 60 § 1 Absatz 4 des Grundlagengesetzes vom |
8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren kann das | 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren kann das |
öffentliche Sozialhilfezentrum des administrativen Wohnorts eines | öffentliche Sozialhilfezentrum des administrativen Wohnorts eines |
Asylsuchenden das Zentrum des tatsächlichen Wohnorts des betreffenden | Asylsuchenden das Zentrum des tatsächlichen Wohnorts des betreffenden |
Asylsuchenden ersuchen, die Sozialuntersuchung vorzunehmen. | Asylsuchenden ersuchen, die Sozialuntersuchung vorzunehmen. |
Der vom zuständigen öffentlichen Sozialhilfezentrum ausgehende Antrag | Der vom zuständigen öffentlichen Sozialhilfezentrum ausgehende Antrag |
auf Sozialuntersuchung wird an den Präsidenten des öffentlichen | auf Sozialuntersuchung wird an den Präsidenten des öffentlichen |
Sozialhilfezentrums des tatsächlichen Wohnorts des Betreffenden | Sozialhilfezentrums des tatsächlichen Wohnorts des Betreffenden |
gerichtet. Im Antrag wird das Datum angegeben, an dem der Asylsuchende | gerichtet. Im Antrag wird das Datum angegeben, an dem der Asylsuchende |
beim Zentrum seines tatsächlichen Wohnorts erscheinen muss. Dieses | beim Zentrum seines tatsächlichen Wohnorts erscheinen muss. Dieses |
Datum wird dem Asylsuchenden ebenfalls vom antragstellenden Zentrum | Datum wird dem Asylsuchenden ebenfalls vom antragstellenden Zentrum |
mitgeteilt. | mitgeteilt. |
Art. 2.Die Untersuchung, die auf der Grundlage eines Hausbesuchs |
Art. 2.Die Untersuchung, die auf der Grundlage eines Hausbesuchs |
erfolgt, muss mindestens folgende Angaben enthalten: tatsächlicher | erfolgt, muss mindestens folgende Angaben enthalten: tatsächlicher |
Wohnort und tatsächliche Wohnsituation, tatsächliche | Wohnort und tatsächliche Wohnsituation, tatsächliche |
Haushaltszusammensetzung, Existenzmittel und jedes andere Element, das | Haushaltszusammensetzung, Existenzmittel und jedes andere Element, das |
zur Bestimmung der Art und, wenn nötig, der Höhe der Hilfe | zur Bestimmung der Art und, wenn nötig, der Höhe der Hilfe |
erforderlich ist. | erforderlich ist. |
Art. 3.Der in Artikel 2 erwähnte schriftliche Bericht über die |
Art. 3.Der in Artikel 2 erwähnte schriftliche Bericht über die |
Sozialuntersuchung wird auf der Grundlage des vorgeschriebenen | Sozialuntersuchung wird auf der Grundlage des vorgeschriebenen |
Formulars erstellt, das dem vorliegenden Erlass beigefügt ist. Er wird | Formulars erstellt, das dem vorliegenden Erlass beigefügt ist. Er wird |
dem zuständigen Zentrum vom öffentlichen Sozialhilfezentrum des | dem zuständigen Zentrum vom öffentlichen Sozialhilfezentrum des |
tatsächlichen Wohnorts innerhalb zehn Werktagen ab dem in Artikel 1 | tatsächlichen Wohnorts innerhalb zehn Werktagen ab dem in Artikel 1 |
Absatz 2 erwähnten Datum übermittelt. | Absatz 2 erwähnten Datum übermittelt. |
Ist der Asylsuchende am festgelegten Datum beim öffentlichen | Ist der Asylsuchende am festgelegten Datum beim öffentlichen |
Sozialhilfezentrum des tatsächlichen Wohnorts nicht erschienen, teilt | Sozialhilfezentrum des tatsächlichen Wohnorts nicht erschienen, teilt |
dieses Zentrum dies ebenfalls innerhalb derselben zehntägigen Frist | dieses Zentrum dies ebenfalls innerhalb derselben zehntägigen Frist |
mit, indem es die entsprechende Angabe auf dem vorgeschriebenen | mit, indem es die entsprechende Angabe auf dem vorgeschriebenen |
Formular macht. | Formular macht. |
Art. 4.Leistungen des öffentlichen Sozialhilfezentrums des |
Art. 4.Leistungen des öffentlichen Sozialhilfezentrums des |
tatsächlichen Wohnorts des Asylsuchenden, das die angeforderte | tatsächlichen Wohnorts des Asylsuchenden, das die angeforderte |
Sozialuntersuchung vorgenommen hat, werden vom antragstellenden | Sozialuntersuchung vorgenommen hat, werden vom antragstellenden |
Zentrum aufgrund folgenden Pauschaltarifs vergütet: | Zentrum aufgrund folgenden Pauschaltarifs vergütet: |
- 1 500 Franken pro Sozialuntersuchung, wenn zwei Hausbesuche ohne | - 1 500 Franken pro Sozialuntersuchung, wenn zwei Hausbesuche ohne |
Erfolg abgestattet worden sind, nachdem der Asylsuchende am | Erfolg abgestattet worden sind, nachdem der Asylsuchende am |
festgelegten Datum erschienen ist, | festgelegten Datum erschienen ist, |
- 2 500 Franken pro Sozialuntersuchung, wenn ein Hausbesuch zur | - 2 500 Franken pro Sozialuntersuchung, wenn ein Hausbesuch zur |
Erstellung eines Berichts führt, | Erstellung eines Berichts führt, |
- 3 000 Franken pro Sozialuntersuchung, wenn zwei Hausbesuche nötig | - 3 000 Franken pro Sozialuntersuchung, wenn zwei Hausbesuche nötig |
sind, um den Bericht zu erstellen. | sind, um den Bericht zu erstellen. |
Keine Vergütung wird vom antragstellenden Zentrum geschuldet, wenn das | Keine Vergütung wird vom antragstellenden Zentrum geschuldet, wenn das |
Zentrum des tatsächlichen Wohnorts anhand des Formulars mitteilt, dass | Zentrum des tatsächlichen Wohnorts anhand des Formulars mitteilt, dass |
der Asylsuchende am festgelegten Datum nicht erschienen ist. | der Asylsuchende am festgelegten Datum nicht erschienen ist. |
Art. 5.Die rückforderbaren Kosten für erfolgte Leistungen sind auf |
Art. 5.Die rückforderbaren Kosten für erfolgte Leistungen sind auf |
Vorlage einer Kostenaufstellung zu zahlen. | Vorlage einer Kostenaufstellung zu zahlen. |
In Ermangelung einer Zahlung binnen drei Monaten ab Vorlage der | In Ermangelung einer Zahlung binnen drei Monaten ab Vorlage der |
Kostenaufstellung wird ab dem Datum der Vorlage der gesetzliche | Kostenaufstellung wird ab dem Datum der Vorlage der gesetzliche |
Zinssatz auf den zu zahlenden Betrag geschuldet. | Zinssatz auf den zu zahlenden Betrag geschuldet. |
Art. 6.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Art. 6.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Der in Artikel 4 Absatz 1 und 2 festgelegte Tarif ist auf | Der in Artikel 4 Absatz 1 und 2 festgelegte Tarif ist auf |
Sozialuntersuchungen anwendbar, die ab dem Datum des Inkrafttretens | Sozialuntersuchungen anwendbar, die ab dem Datum des Inkrafttretens |
des vorliegenden Erlasses beantragt werden. | des vorliegenden Erlasses beantragt werden. |
Art. 7.Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Staatssekretär |
Art. 7.Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Staatssekretär |
für Soziale Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der | für Soziale Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 1997 | Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 1997 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
M. COLLA | M. COLLA |
Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung | Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung |
J. PEETERS | J. PEETERS |
Anlage | Anlage |
SOZIALUNTERSUCHUNG AUF ANTRAG EINES ANDEREN ÖSHZ | SOZIALUNTERSUCHUNG AUF ANTRAG EINES ANDEREN ÖSHZ |
(Artikel 60 § 1 Absatz 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über | (Artikel 60 § 1 Absatz 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 |
die öffentlichen Sozialhilfezentren) | über die öffentlichen Sozialhilfezentren) |
Als ÖSHZ, das für die Gewährung von Sozialhilfe zuständig ist, hat das | Als ÖSHZ, das für die Gewährung von Sozialhilfe zuständig ist, hat das |
ÖSHZ von . . . . . | ÖSHZ von . . . . . |
........................ unser ÖSHZ am . . . . . | ........................ unser ÖSHZ am . . . . . |
(Datum des Antrags) ersucht, eine Sozialuntersuchung über . . . . . | (Datum des Antrags) ersucht, eine Sozialuntersuchung über . . . . . |
.............. (Identität und Staatsangehörigkeit), der/die auf | .............. (Identität und Staatsangehörigkeit), der/die auf |
unserem Gebiet wohnt (oder wohnen soll), vorzunehmen. | unserem Gebiet wohnt (oder wohnen soll), vorzunehmen. |
Das zuständige hilfeleistende Zentrum hat den Asylsuchenden gebeten, | Das zuständige hilfeleistende Zentrum hat den Asylsuchenden gebeten, |
bei unserem Zentrum | bei unserem Zentrum |
am . . . . . zu erscheinen. | am . . . . . zu erscheinen. |
Wir bestätigen, dass unser Sozialdienst folgende Schritte bei der | Wir bestätigen, dass unser Sozialdienst folgende Schritte bei der |
betreffenden Untersuchung unternommen hat: | betreffenden Untersuchung unternommen hat: |
1. Die betroffene Person ist am festgelegten Datum nicht erschienen | 1. Die betroffene Person ist am festgelegten Datum nicht erschienen |
2. Kontakt beim Sozialdienst unseres ÖSHZ: | 2. Kontakt beim Sozialdienst unseres ÖSHZ: |
0 Gespräch(e) am(Datum) mit | 0 Gespräch(e) am(Datum) mit |
(Name), Sozialarbeiter | (Name), Sozialarbeiter |
3. Kontakt bei dem Hausbesuch/den Hausbesuchen | 3. Kontakt bei dem Hausbesuch/den Hausbesuchen |
0 Hausbesuch(e) vorgenommen am . . . . . | 0 Hausbesuch(e) vorgenommen am . . . . . |
(Datum/Daten) von . . . . . , Sozialarbeiter des Sozialdienstes | (Datum/Daten) von . . . . . , Sozialarbeiter des Sozialdienstes |
0 Der Hausbesuch hat zu einem konkreten Gespräch geführt | 0 Der Hausbesuch hat zu einem konkreten Gespräch geführt |
0 Hausbesuche ohne Erfolg, weil der Betroffene dort nicht tatsächlich | 0 Hausbesuche ohne Erfolg, weil der Betroffene dort nicht tatsächlich |
wohnt oder bei jedem Besuch abwesend war | wohnt oder bei jedem Besuch abwesend war |
4. Feststellungen und Information: | 4. Feststellungen und Information: |
4.1. Angaben über die Haushaltszusammensetzung: | 4.1. Angaben über die Haushaltszusammensetzung: |
4.2. Angaben über die monatlichen Einkünfte der Haushaltsmitglieder: | 4.2. Angaben über die monatlichen Einkünfte der Haushaltsmitglieder: |
(berufliche Einkünfte, Ersatzeinkünfte, Zulagen,...) | (berufliche Einkünfte, Ersatzeinkünfte, Zulagen,...) |
4.3. Höhe der Kinderzulagen : | 4.3. Höhe der Kinderzulagen : |
Anzahl Kinder :davon sind kinderzulagenberechtigt : | Anzahl Kinder :davon sind kinderzulagenberechtigt : |
Höhe der Kinderzulagen : | Höhe der Kinderzulagen : |
4.4. Angaben über die Wohnung : | 4.4. Angaben über die Wohnung : |
- Eigentümer? Mieter? | - Eigentümer? Mieter? |
- Zu zahlende monatliche Miete : | - Zu zahlende monatliche Miete : |
- Angaben über Qualität und Zustand der Wohnung : | - Angaben über Qualität und Zustand der Wohnung : |
- Wohnt die betreffende Person/Familie dort allein oder mit anderen | - Wohnt die betreffende Person/Familie dort allein oder mit anderen |
Personen/Familien zusammen? | Personen/Familien zusammen? |
- Werden Infrastrukturen wie z. B. Küche, Bad,... gemeinsam benutzt? | - Werden Infrastrukturen wie z. B. Küche, Bad,... gemeinsam benutzt? |
4.5. Angaben über andere etwaige Lasten : | 4.5. Angaben über andere etwaige Lasten : |
4.6. Andere objektive Elemente, die für das hilfeleistende Zentrum | 4.6. Andere objektive Elemente, die für das hilfeleistende Zentrum |
nötig sind, um die Art und, wenn nötig, die Höhe der Hilfe zu | nötig sind, um die Art und, wenn nötig, die Höhe der Hilfe zu |
bestimmen : | bestimmen : |
Ausgestellt in . . . . . , den . . . . . | Ausgestellt in . . . . . , den . . . . . |
Im Auftrag des ÖSHZ von . . . . . | Im Auftrag des ÖSHZ von . . . . . |
Der Sekretär Der Präsident | Der Sekretär Der Präsident |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. Mai 1997 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. Mai 1997 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
M. COLLA | M. COLLA |
Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung | Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung |
J. PEETERS | J. PEETERS |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 oktober 1997. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 octobre 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |