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Koninklijk Besluit van 15 maart 2001
gepubliceerd op 13 april 2001

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende uitvoering inzake ambtenarenzaken van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2001000254
pub.
13/04/2001
prom.
15/03/2001
ELI
eli/besluit/2001/03/15/2001000254/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

15 MAART 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende uitvoering inzake ambtenarenzaken van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende uitvoering inzake ambtenarenzaken van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende uitvoering inzake ambtenarenzaken van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 15 maart 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten in Sachen öffentlicher Dienst BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, das Parlament hat am 26. Juni 2000 das Gesetz über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten angenommen.

Artikel 8 dieses Gesetzes ermächtigt Eure Majestät, gewisse Gesetzesbestimmungen an den Euro anzupassen; diese Bestimmungen werden später unter Berücksichtigung der Vorrechte des Parlaments und der Rechtsprechung des Schiedshofes zur Ratifizierung vorgelegt.

Mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich in Anwendung der Artikel 6 und 7 des oben erwähnten Gesetzes die Ehre habe Eurer Majestät vorzulegen, wird gemäss der "Aktualisierung der Leitlinien von Juli 1997 für die definitive Phase des Übergangs der öffentlichen Verwaltungen zum Euro", die im Mai 1999 von der Interministeriellen Konferenz Finanzen und Haushalt und vom Ministerrat gebilligt worden ist, für zwei Gesetzestexte in Bezug auf den öffentlichen Dienst, nämlich das Gesetz vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 1999, und das Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. Juni 1999, der Übergang zum Euro ab 1.

Januar 2002 bezweckt.

Der Ministerrat hat den Erlassentwurf am 30. Juni 2000 gebilligt; dieser Entwurf ist den Gewerkschaften zwecks Verhandlung und dem Staatsrat zur Begutachtung unterbreitet worden.

Der Staatsrat ist der Ansicht, dass einfache zweisprachige Tabellen nicht angebracht sind; würde dies berücksichtigt, hätte das die Verwendung von doppelten Tabellen zur Folge, einer in Niederländisch und einer in Französisch. Weder das Gesetz vom 31. Mai 1961 über den Sprachengebrauch in Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die Veröffentlichung und das In-Kraft-Treten von Gesetzes- und Verordnungstexten noch die durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erlegen eine solche Verpflichtung auf.

Ausserdem gewährleistet die Darstellung in Form einer einfachen zweisprachigen Tabelle eine ausgezeichnete Lesbarkeit der Bestimmungen. Insbesondere in den Bestimmungen der Gesetze und Erlasse in Bezug auf die Stellenpläne der Magistrate und des Personals der Gerichtshöfe und Gerichte einerseits und in den Bestimmungen der Haushaltsgesetze andererseits werden einfache zweisprachige Tabellen benutzt. Es scheint folglich vernünftig, dass die Regierung sich einem Gebrauch anschliesst, der bereits seit Jahren sowohl von der Gesetzgebenden Gewalt als auch von der Ausführenden Gewalt angenommen worden ist.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen L. VAN DEN BOSSCHE

20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten in Sachen öffentlicher Dienst ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Artikels 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten;

Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. Juni 1999;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Juni 2000;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29.

Juni 2000;

Aufgrund des Protokolls Nr. 117/2 des Gemeinsamen Ausschusses für alle öffentlichen Dienste vom 10. Juli 2000;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, das heisst in etwa achtzehn Monaten), diese Texte dringend erlassen und veröffentlicht werden müssen; dass es äusserst wichtig ist, dass diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden, wobei als äusserster Termin der 1.

August 2000 anzusehen ist;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen eine Unterzeichnung dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen müsste;

In der Erwägung, dass die strikte Einhaltung dieser Frist, was die Königlichen Erlasse betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro ergehen, den Vorteil hat, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle über die Entwürfe auszuüben;

In der Erwägung, dass es weiterhin wichtig ist, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu verfolgen;

In der Erwägung, dass die Einhaltung des Termins vom 1. August 2000 den Verwaltungsbehörden eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen lässt. Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind;

In der Erwägung, dass unter Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans jede Verzögerung sich nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und deren Preis auswirken würde;

In der Erwägung, dass diese Tests keinesfalls verschoben werden dürfen, weil ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten Verlauf der Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren;

In der Erwägung, dass das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte nicht aufgeschoben werden darf: Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter günstigen Voraussetzungen erfolgen können;

In der Erwägung, dass diese Dienste bereits jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten Dezimalisierung übergegangen sind und folglich mit den funktionellen Anpassungen ihrer Programme haben anfangen können; dass sie jedoch noch kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der Gesetze und Erlasse verfügen müssen, um die verschiedenen Beträge anzupassen;

In der Erwägung, dass es aufgrund des straffen Zeitplans darüber hinaus erforderlich ist, dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und endgültigen Entscheidungen erfolgen;

In der Erwägung, dass die Programmplanung der Finanzverwaltung beispielsweise vorsieht, dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1. Juni 2001 vornehmen zu können;

In der Erwägung, dass diese Phase jedoch die vorherige Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraussetzt, unter anderem eine präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden Mittel;

In der Erwägung, dass andererseits nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass die vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen Erlassen enthalten; dass dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen sollen;

In der Erwägung, dass diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen wie erwähnt im Jahr 2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen werden;

In der Erwägung, dass Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) unverzüglich über zuverlässige Daten verfügen müssen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis der Sachlage dem Euro anpassen können;

In der Erwägung, dass es äusserst wünschenswert ist, dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren sehr nachteilig wäre;

In der Erwägung, dass mit näher rückendem Termin (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig Werktage) die Unternehmen, die nicht über die notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden Handlungsspielraums immer mehr riskieren, ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, aufzuschieben;

In der Erwägung, dass jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse daher negative Auswirkungen auf die Unternehmen hat und ein weiterer Aufschub der Veröffentlichung der Erlasse viele Vorhaben gefährden könnte;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. Juli 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderung von Gesetzesbestimmungen Abschnitt 1 - Anpassung des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor Artikel 1 - In Artikel 4 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor wird der Betrag "849 050 F" durch den Betrag "21 047,40 EUR" ersetzt.

Abschnitt 2 - Anpassung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor Art. 2 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld KAPITEL II - Schlussbestimmungen Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Art. 4 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Haushalts, J. VANDE LANOTTE Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen L. VAN DEN BOSSCHE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 maart 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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