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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende uitvoering inzake ambtenarenzaken van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant exécution en matière de fonction publique de la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
15 MAART 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 15 MARS 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende | langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant |
uitvoering inzake ambtenarenzaken van de wet van 26 juni 2000 | exécution en matière de fonction publique de la loi du 26 juin 2000 |
betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking | relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les |
heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet | matières visées à l'article 78 de la Constitution |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 20 juli 2000 houdende uitvoering inzake ambtenarenzaken | royal du 20 juillet 2000 portant exécution en matière de fonction |
van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de | publique de la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro |
wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in | |
artikel 78 van de Grondwet, opgemaakt door de Centrale dienst voor | dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de |
Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in | la Constitution, établi par le Service central de traduction allemande |
Malmedy; | du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 |
uitvoering inzake ambtenarenzaken van de wet van 26 juni 2000 | portant exécution en matière de fonction publique de la loi du 26 juin |
betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking | 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation |
heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet. | concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 15 maart 2001. | Donné à Bruxelles, le 15 mars 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage | Annexe |
MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES | MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES |
20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. | 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. |
Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in | Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in |
Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten | Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten |
in Sachen öffentlicher Dienst | in Sachen öffentlicher Dienst |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
das Parlament hat am 26. Juni 2000 das Gesetz über die Einführung des | das Parlament hat am 26. Juni 2000 das Gesetz über die Einführung des |
Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der | Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnten Angelegenheiten angenommen. | Verfassung erwähnten Angelegenheiten angenommen. |
Artikel 8 dieses Gesetzes ermächtigt Eure Majestät, gewisse | Artikel 8 dieses Gesetzes ermächtigt Eure Majestät, gewisse |
Gesetzesbestimmungen an den Euro anzupassen; diese Bestimmungen werden | Gesetzesbestimmungen an den Euro anzupassen; diese Bestimmungen werden |
später unter Berücksichtigung der Vorrechte des Parlaments und der | später unter Berücksichtigung der Vorrechte des Parlaments und der |
Rechtsprechung des Schiedshofes zur Ratifizierung vorgelegt. | Rechtsprechung des Schiedshofes zur Ratifizierung vorgelegt. |
Mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich in Anwendung der | Mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich in Anwendung der |
Artikel 6 und 7 des oben erwähnten Gesetzes die Ehre habe Eurer | Artikel 6 und 7 des oben erwähnten Gesetzes die Ehre habe Eurer |
Majestät vorzulegen, wird gemäss der "Aktualisierung der Leitlinien | Majestät vorzulegen, wird gemäss der "Aktualisierung der Leitlinien |
von Juli 1997 für die definitive Phase des Übergangs der öffentlichen | von Juli 1997 für die definitive Phase des Übergangs der öffentlichen |
Verwaltungen zum Euro", die im Mai 1999 von der Interministeriellen | Verwaltungen zum Euro", die im Mai 1999 von der Interministeriellen |
Konferenz Finanzen und Haushalt und vom Ministerrat gebilligt worden | Konferenz Finanzen und Haushalt und vom Ministerrat gebilligt worden |
ist, für zwei Gesetzestexte in Bezug auf den öffentlichen Dienst, | ist, für zwei Gesetzestexte in Bezug auf den öffentlichen Dienst, |
nämlich das Gesetz vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den | nämlich das Gesetz vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den |
Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im | Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im |
öffentlichen Sektor, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. März | öffentlichen Sektor, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. März |
1999, und das Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der | 1999, und das Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der |
Arbeit im öffentlichen Sektor, zuletzt abgeändert durch den | Arbeit im öffentlichen Sektor, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 1. Juni 1999, der Übergang zum Euro ab 1. | Königlichen Erlass vom 1. Juni 1999, der Übergang zum Euro ab 1. |
Januar 2002 bezweckt. | Januar 2002 bezweckt. |
Der Ministerrat hat den Erlassentwurf am 30. Juni 2000 gebilligt; | Der Ministerrat hat den Erlassentwurf am 30. Juni 2000 gebilligt; |
dieser Entwurf ist den Gewerkschaften zwecks Verhandlung und dem | dieser Entwurf ist den Gewerkschaften zwecks Verhandlung und dem |
Staatsrat zur Begutachtung unterbreitet worden. | Staatsrat zur Begutachtung unterbreitet worden. |
Der Staatsrat ist der Ansicht, dass einfache zweisprachige Tabellen | Der Staatsrat ist der Ansicht, dass einfache zweisprachige Tabellen |
nicht angebracht sind; würde dies berücksichtigt, hätte das die | nicht angebracht sind; würde dies berücksichtigt, hätte das die |
Verwendung von doppelten Tabellen zur Folge, einer in Niederländisch | Verwendung von doppelten Tabellen zur Folge, einer in Niederländisch |
und einer in Französisch. Weder das Gesetz vom 31. Mai 1961 über den | und einer in Französisch. Weder das Gesetz vom 31. Mai 1961 über den |
Sprachengebrauch in Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die | Sprachengebrauch in Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die |
Veröffentlichung und das In-Kraft-Treten von Gesetzes- und | Veröffentlichung und das In-Kraft-Treten von Gesetzes- und |
Verordnungstexten noch die durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli | Verordnungstexten noch die durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli |
1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in | 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in |
Verwaltungsangelegenheiten erlegen eine solche Verpflichtung auf. | Verwaltungsangelegenheiten erlegen eine solche Verpflichtung auf. |
Ausserdem gewährleistet die Darstellung in Form einer einfachen | Ausserdem gewährleistet die Darstellung in Form einer einfachen |
zweisprachigen Tabelle eine ausgezeichnete Lesbarkeit der | zweisprachigen Tabelle eine ausgezeichnete Lesbarkeit der |
Bestimmungen. Insbesondere in den Bestimmungen der Gesetze und Erlasse | Bestimmungen. Insbesondere in den Bestimmungen der Gesetze und Erlasse |
in Bezug auf die Stellenpläne der Magistrate und des Personals der | in Bezug auf die Stellenpläne der Magistrate und des Personals der |
Gerichtshöfe und Gerichte einerseits und in den Bestimmungen der | Gerichtshöfe und Gerichte einerseits und in den Bestimmungen der |
Haushaltsgesetze andererseits werden einfache zweisprachige Tabellen | Haushaltsgesetze andererseits werden einfache zweisprachige Tabellen |
benutzt. Es scheint folglich vernünftig, dass die Regierung sich einem | benutzt. Es scheint folglich vernünftig, dass die Regierung sich einem |
Gebrauch anschliesst, der bereits seit Jahren sowohl von der | Gebrauch anschliesst, der bereits seit Jahren sowohl von der |
Gesetzgebenden Gewalt als auch von der Ausführenden Gewalt angenommen | Gesetzgebenden Gewalt als auch von der Ausführenden Gewalt angenommen |
worden ist. | worden ist. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der | Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der |
Öffentlichen Verwaltungen | Öffentlichen Verwaltungen |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. | 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. |
Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in | Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in |
Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten | Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten |
in Sachen öffentlicher Dienst | in Sachen öffentlicher Dienst |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Artikels 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die | Aufgrund des Artikels 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die |
Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in | Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in |
Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten; | Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten; |
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder | Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder |
den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und | den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und |
Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, zuletzt abgeändert durch das | Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 22. März 1999; | Gesetz vom 22. März 1999; |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der | Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der |
Arbeit im öffentlichen Sektor, zuletzt abgeändert durch den | Arbeit im öffentlichen Sektor, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 1. Juni 1999; | Königlichen Erlass vom 1. Juni 1999; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Juni 2000; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Juni 2000; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. |
Juni 2000; | Juni 2000; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 117/2 des Gemeinsamen Ausschusses für alle | Aufgrund des Protokolls Nr. 117/2 des Gemeinsamen Ausschusses für alle |
öffentlichen Dienste vom 10. Juli 2000; | öffentlichen Dienste vom 10. Juli 2000; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass im Gegensatz zu dem, was das Datum des | In der Erwägung, dass im Gegensatz zu dem, was das Datum des |
In-Kraft-Tretens der neuen Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der | In-Kraft-Tretens der neuen Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der |
Regel der 1. Januar 2002, das heisst in etwa achtzehn Monaten), diese | Regel der 1. Januar 2002, das heisst in etwa achtzehn Monaten), diese |
Texte dringend erlassen und veröffentlicht werden müssen; dass es | Texte dringend erlassen und veröffentlicht werden müssen; dass es |
äusserst wichtig ist, dass diese Texte binnen kürzester Frist | äusserst wichtig ist, dass diese Texte binnen kürzester Frist |
offiziell veröffentlicht werden, wobei als äusserster Termin der 1. | offiziell veröffentlicht werden, wobei als äusserster Termin der 1. |
August 2000 anzusehen ist; | August 2000 anzusehen ist; |
In der Erwägung, dass die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen eine | In der Erwägung, dass die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen eine |
Unterzeichnung dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte | Unterzeichnung dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte |
ermöglichen müsste; | ermöglichen müsste; |
In der Erwägung, dass die strikte Einhaltung dieser Frist, was die | In der Erwägung, dass die strikte Einhaltung dieser Frist, was die |
Königlichen Erlasse betrifft, die aufgrund der Gesetze über die | Königlichen Erlasse betrifft, die aufgrund der Gesetze über die |
Einführung des Euro ergehen, den Vorteil hat, dass das Parlament die | Einführung des Euro ergehen, den Vorteil hat, dass das Parlament die |
Möglichkeit hat, die im Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung | Möglichkeit hat, die im Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung |
vereinbarte Kontrolle über die Entwürfe auszuüben; | vereinbarte Kontrolle über die Entwürfe auszuüben; |
In der Erwägung, dass es weiterhin wichtig ist, dass diese | In der Erwägung, dass es weiterhin wichtig ist, dass diese |
Bestimmungen zusammen erlassen werden, um eine einheitliche Behandlung | Bestimmungen zusammen erlassen werden, um eine einheitliche Behandlung |
zu gewährleisten, die einerseits eine administrative und budgetäre | zu gewährleisten, die einerseits eine administrative und budgetäre |
Kontrolle ermöglicht und durch die andererseits das Parlament in die | Kontrolle ermöglicht und durch die andererseits das Parlament in die |
Lage versetzt wird, die Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter | Lage versetzt wird, die Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter |
günstigen Voraussetzungen zu verfolgen; | günstigen Voraussetzungen zu verfolgen; |
In der Erwägung, dass die Einhaltung des Termins vom 1. August 2000 | In der Erwägung, dass die Einhaltung des Termins vom 1. August 2000 |
den Verwaltungsbehörden eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen | den Verwaltungsbehörden eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen |
lässt. Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden | lässt. Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden |
Arbeiten auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere | Arbeiten auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere |
Ministerielle Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich | Ministerielle Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich |
müssen auch zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch | müssen auch zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch |
für die Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen | für die Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen |
sind; | sind; |
In der Erwägung, dass unter Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans | In der Erwägung, dass unter Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans |
jede Verzögerung sich nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der | jede Verzögerung sich nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der |
Arbeiten und deren Preis auswirken würde; | Arbeiten und deren Preis auswirken würde; |
In der Erwägung, dass diese Tests keinesfalls verschoben werden | In der Erwägung, dass diese Tests keinesfalls verschoben werden |
dürfen, weil ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten | dürfen, weil ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten |
Verlauf der Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren; | Verlauf der Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren; |
In der Erwägung, dass das äusserste Datum für die Billigung dieser | In der Erwägung, dass das äusserste Datum für die Billigung dieser |
Texte nicht aufgeschoben werden darf: Die Informatikdienste haben | Texte nicht aufgeschoben werden darf: Die Informatikdienste haben |
verlangt, dass alle funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember | verlangt, dass alle funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember |
1999 getroffen werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen | 1999 getroffen werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen |
müssen, unter günstigen Voraussetzungen erfolgen können; | müssen, unter günstigen Voraussetzungen erfolgen können; |
In der Erwägung, dass diese Dienste bereits jetzt zu der durch das | In der Erwägung, dass diese Dienste bereits jetzt zu der durch das |
Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten Dezimalisierung übergegangen | Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten Dezimalisierung übergegangen |
sind und folglich mit den funktionellen Anpassungen ihrer Programme | sind und folglich mit den funktionellen Anpassungen ihrer Programme |
haben anfangen können; dass sie jedoch noch kurzfristig über die | haben anfangen können; dass sie jedoch noch kurzfristig über die |
Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der Gesetze und Erlasse | Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der Gesetze und Erlasse |
verfügen müssen, um die verschiedenen Beträge anzupassen; | verfügen müssen, um die verschiedenen Beträge anzupassen; |
In der Erwägung, dass es aufgrund des straffen Zeitplans darüber | In der Erwägung, dass es aufgrund des straffen Zeitplans darüber |
hinaus erforderlich ist, dass diese Anpassungen auf der Grundlage von | hinaus erforderlich ist, dass diese Anpassungen auf der Grundlage von |
offiziellen und endgültigen Entscheidungen erfolgen; | offiziellen und endgültigen Entscheidungen erfolgen; |
In der Erwägung, dass die Programmplanung der Finanzverwaltung | In der Erwägung, dass die Programmplanung der Finanzverwaltung |
beispielsweise vorsieht, dass die Informatikdienste spätestens im | beispielsweise vorsieht, dass die Informatikdienste spätestens im |
August 2000 über die neuen Beträge verfügen müssen, um die gewünschten | August 2000 über die neuen Beträge verfügen müssen, um die gewünschten |
Anpassungen bis zum 1. Juni 2001 vornehmen zu können; | Anpassungen bis zum 1. Juni 2001 vornehmen zu können; |
In der Erwägung, dass diese Phase jedoch die vorherige Durchführung | In der Erwägung, dass diese Phase jedoch die vorherige Durchführung |
anderer unerlässlicher Phasen voraussetzt, unter anderem eine präzise | anderer unerlässlicher Phasen voraussetzt, unter anderem eine präzise |
Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden Mittel; | Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden Mittel; |
In der Erwägung, dass andererseits nicht ausser Acht gelassen werden | In der Erwägung, dass andererseits nicht ausser Acht gelassen werden |
darf, dass die vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen | darf, dass die vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen |
und Königlichen Erlassen enthalten; dass dies bedeutet, dass folglich | und Königlichen Erlassen enthalten; dass dies bedeutet, dass folglich |
Anpassungen der Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende | Anpassungen der Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende |
2000 erfolgen sollen; | 2000 erfolgen sollen; |
In der Erwägung, dass diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen wie | In der Erwägung, dass diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen wie |
erwähnt im Jahr 2001 die Anpassungen von Formularen und | erwähnt im Jahr 2001 die Anpassungen von Formularen und |
Informationsblättern folgen werden; | Informationsblättern folgen werden; |
In der Erwägung, dass Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler | In der Erwägung, dass Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler |
(Sozialsekretariate, Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) | (Sozialsekretariate, Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) |
unverzüglich über zuverlässige Daten verfügen müssen, damit auch sie | unverzüglich über zuverlässige Daten verfügen müssen, damit auch sie |
ihre Programme in Kenntnis der Sachlage dem Euro anpassen können; | ihre Programme in Kenntnis der Sachlage dem Euro anpassen können; |
In der Erwägung, dass es äusserst wünschenswert ist, dass ihre | In der Erwägung, dass es äusserst wünschenswert ist, dass ihre |
Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; andernfalls | Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; andernfalls |
werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis zum 1. Januar | werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis zum 1. Januar |
2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der Unternehmen und | 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der Unternehmen und |
daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren sehr nachteilig | daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren sehr nachteilig |
wäre; | wäre; |
In der Erwägung, dass mit näher rückendem Termin (am 1. Juli 2000 noch | In der Erwägung, dass mit näher rückendem Termin (am 1. Juli 2000 noch |
hundertfünfundzwanzig Werktage) die Unternehmen, die nicht über die | hundertfünfundzwanzig Werktage) die Unternehmen, die nicht über die |
notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden | notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden |
Handlungsspielraums immer mehr riskieren, ihre Entscheidung, zum Euro | Handlungsspielraums immer mehr riskieren, ihre Entscheidung, zum Euro |
überzugehen, aufzuschieben; | überzugehen, aufzuschieben; |
In der Erwägung, dass jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser | In der Erwägung, dass jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser |
Erlasse daher negative Auswirkungen auf die Unternehmen hat und ein | Erlasse daher negative Auswirkungen auf die Unternehmen hat und ein |
weiterer Aufschub der Veröffentlichung der Erlasse viele Vorhaben | weiterer Aufschub der Veröffentlichung der Erlasse viele Vorhaben |
gefährden könnte; | gefährden könnte; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. Juli 2000, abgegeben | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. Juli 2000, abgegeben |
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze | in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze |
über den Staatsrat; | über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und der |
Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen und aufgrund der | Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Abänderung von Gesetzesbestimmungen | KAPITEL I - Abänderung von Gesetzesbestimmungen |
Abschnitt 1 - Anpassung des Gesetzes vom 3. Juli 1967 | Abschnitt 1 - Anpassung des Gesetzes vom 3. Juli 1967 |
über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, | über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, |
Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor | Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor |
Artikel 1 - In Artikel 4 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 | Artikel 1 - In Artikel 4 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 |
über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, | über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, |
Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor wird der | Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor wird der |
Betrag "849 050 F" durch den Betrag "21 047,40 EUR" ersetzt. | Betrag "849 050 F" durch den Betrag "21 047,40 EUR" ersetzt. |
Abschnitt 2 - Anpassung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die | Abschnitt 2 - Anpassung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die |
Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor | Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor |
Art. 2 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Gesetzes vom | Art. 2 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Gesetzes vom |
10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen | 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen |
Sektor werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten | Sektor werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten |
Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro | Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro |
ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. | ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
KAPITEL II - Schlussbestimmungen | KAPITEL II - Schlussbestimmungen |
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. |
Art. 4 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für | Art. 4 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für |
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Haushalts, | Der Minister des Haushalts, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der | Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der |
Öffentlichen Verwaltungen | Öffentlichen Verwaltungen |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 maart 2001. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 mars 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |