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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 15/03/2001
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende uitvoering inzake ambtenarenzaken van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant exécution en matière de fonction publique de la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
15 MAART 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 15 MARS 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant
uitvoering inzake ambtenarenzaken van de wet van 26 juni 2000 exécution en matière de fonction publique de la loi du 26 juin 2000
betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les
heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet matières visées à l'article 78 de la Constitution
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 20 juli 2000 houdende uitvoering inzake ambtenarenzaken royal du 20 juillet 2000 portant exécution en matière de fonction
van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de publique de la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro
wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in
artikel 78 van de Grondwet, opgemaakt door de Centrale dienst voor dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de
Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in la Constitution, établi par le Service central de traduction allemande
Malmedy; du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2000
uitvoering inzake ambtenarenzaken van de wet van 26 juni 2000 portant exécution en matière de fonction publique de la loi du 26 juin
betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation
heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet. concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 15 maart 2001. Donné à Bruxelles, le 15 mars 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage Annexe
MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES
20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26.
Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in
Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten
in Sachen öffentlicher Dienst in Sachen öffentlicher Dienst
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
das Parlament hat am 26. Juni 2000 das Gesetz über die Einführung des das Parlament hat am 26. Juni 2000 das Gesetz über die Einführung des
Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der
Verfassung erwähnten Angelegenheiten angenommen. Verfassung erwähnten Angelegenheiten angenommen.
Artikel 8 dieses Gesetzes ermächtigt Eure Majestät, gewisse Artikel 8 dieses Gesetzes ermächtigt Eure Majestät, gewisse
Gesetzesbestimmungen an den Euro anzupassen; diese Bestimmungen werden Gesetzesbestimmungen an den Euro anzupassen; diese Bestimmungen werden
später unter Berücksichtigung der Vorrechte des Parlaments und der später unter Berücksichtigung der Vorrechte des Parlaments und der
Rechtsprechung des Schiedshofes zur Ratifizierung vorgelegt. Rechtsprechung des Schiedshofes zur Ratifizierung vorgelegt.
Mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich in Anwendung der Mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich in Anwendung der
Artikel 6 und 7 des oben erwähnten Gesetzes die Ehre habe Eurer Artikel 6 und 7 des oben erwähnten Gesetzes die Ehre habe Eurer
Majestät vorzulegen, wird gemäss der "Aktualisierung der Leitlinien Majestät vorzulegen, wird gemäss der "Aktualisierung der Leitlinien
von Juli 1997 für die definitive Phase des Übergangs der öffentlichen von Juli 1997 für die definitive Phase des Übergangs der öffentlichen
Verwaltungen zum Euro", die im Mai 1999 von der Interministeriellen Verwaltungen zum Euro", die im Mai 1999 von der Interministeriellen
Konferenz Finanzen und Haushalt und vom Ministerrat gebilligt worden Konferenz Finanzen und Haushalt und vom Ministerrat gebilligt worden
ist, für zwei Gesetzestexte in Bezug auf den öffentlichen Dienst, ist, für zwei Gesetzestexte in Bezug auf den öffentlichen Dienst,
nämlich das Gesetz vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den nämlich das Gesetz vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den
Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im
öffentlichen Sektor, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. März öffentlichen Sektor, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. März
1999, und das Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der 1999, und das Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der
Arbeit im öffentlichen Sektor, zuletzt abgeändert durch den Arbeit im öffentlichen Sektor, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 1. Juni 1999, der Übergang zum Euro ab 1. Königlichen Erlass vom 1. Juni 1999, der Übergang zum Euro ab 1.
Januar 2002 bezweckt. Januar 2002 bezweckt.
Der Ministerrat hat den Erlassentwurf am 30. Juni 2000 gebilligt; Der Ministerrat hat den Erlassentwurf am 30. Juni 2000 gebilligt;
dieser Entwurf ist den Gewerkschaften zwecks Verhandlung und dem dieser Entwurf ist den Gewerkschaften zwecks Verhandlung und dem
Staatsrat zur Begutachtung unterbreitet worden. Staatsrat zur Begutachtung unterbreitet worden.
Der Staatsrat ist der Ansicht, dass einfache zweisprachige Tabellen Der Staatsrat ist der Ansicht, dass einfache zweisprachige Tabellen
nicht angebracht sind; würde dies berücksichtigt, hätte das die nicht angebracht sind; würde dies berücksichtigt, hätte das die
Verwendung von doppelten Tabellen zur Folge, einer in Niederländisch Verwendung von doppelten Tabellen zur Folge, einer in Niederländisch
und einer in Französisch. Weder das Gesetz vom 31. Mai 1961 über den und einer in Französisch. Weder das Gesetz vom 31. Mai 1961 über den
Sprachengebrauch in Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die Sprachengebrauch in Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die
Veröffentlichung und das In-Kraft-Treten von Gesetzes- und Veröffentlichung und das In-Kraft-Treten von Gesetzes- und
Verordnungstexten noch die durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli Verordnungstexten noch die durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli
1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in
Verwaltungsangelegenheiten erlegen eine solche Verpflichtung auf. Verwaltungsangelegenheiten erlegen eine solche Verpflichtung auf.
Ausserdem gewährleistet die Darstellung in Form einer einfachen Ausserdem gewährleistet die Darstellung in Form einer einfachen
zweisprachigen Tabelle eine ausgezeichnete Lesbarkeit der zweisprachigen Tabelle eine ausgezeichnete Lesbarkeit der
Bestimmungen. Insbesondere in den Bestimmungen der Gesetze und Erlasse Bestimmungen. Insbesondere in den Bestimmungen der Gesetze und Erlasse
in Bezug auf die Stellenpläne der Magistrate und des Personals der in Bezug auf die Stellenpläne der Magistrate und des Personals der
Gerichtshöfe und Gerichte einerseits und in den Bestimmungen der Gerichtshöfe und Gerichte einerseits und in den Bestimmungen der
Haushaltsgesetze andererseits werden einfache zweisprachige Tabellen Haushaltsgesetze andererseits werden einfache zweisprachige Tabellen
benutzt. Es scheint folglich vernünftig, dass die Regierung sich einem benutzt. Es scheint folglich vernünftig, dass die Regierung sich einem
Gebrauch anschliesst, der bereits seit Jahren sowohl von der Gebrauch anschliesst, der bereits seit Jahren sowohl von der
Gesetzgebenden Gewalt als auch von der Ausführenden Gewalt angenommen Gesetzgebenden Gewalt als auch von der Ausführenden Gewalt angenommen
worden ist. worden ist.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der
Öffentlichen Verwaltungen Öffentlichen Verwaltungen
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26.
Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in
Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten
in Sachen öffentlicher Dienst in Sachen öffentlicher Dienst
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Artikels 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Aufgrund des Artikels 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die
Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in
Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten; Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten;
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder
den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und
Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, zuletzt abgeändert durch das Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 22. März 1999; Gesetz vom 22. März 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der
Arbeit im öffentlichen Sektor, zuletzt abgeändert durch den Arbeit im öffentlichen Sektor, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 1. Juni 1999; Königlichen Erlass vom 1. Juni 1999;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Juni 2000; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Juni 2000;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29.
Juni 2000; Juni 2000;
Aufgrund des Protokolls Nr. 117/2 des Gemeinsamen Ausschusses für alle Aufgrund des Protokolls Nr. 117/2 des Gemeinsamen Ausschusses für alle
öffentlichen Dienste vom 10. Juli 2000; öffentlichen Dienste vom 10. Juli 2000;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass im Gegensatz zu dem, was das Datum des In der Erwägung, dass im Gegensatz zu dem, was das Datum des
In-Kraft-Tretens der neuen Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der In-Kraft-Tretens der neuen Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der
Regel der 1. Januar 2002, das heisst in etwa achtzehn Monaten), diese Regel der 1. Januar 2002, das heisst in etwa achtzehn Monaten), diese
Texte dringend erlassen und veröffentlicht werden müssen; dass es Texte dringend erlassen und veröffentlicht werden müssen; dass es
äusserst wichtig ist, dass diese Texte binnen kürzester Frist äusserst wichtig ist, dass diese Texte binnen kürzester Frist
offiziell veröffentlicht werden, wobei als äusserster Termin der 1. offiziell veröffentlicht werden, wobei als äusserster Termin der 1.
August 2000 anzusehen ist; August 2000 anzusehen ist;
In der Erwägung, dass die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen eine In der Erwägung, dass die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen eine
Unterzeichnung dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte Unterzeichnung dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte
ermöglichen müsste; ermöglichen müsste;
In der Erwägung, dass die strikte Einhaltung dieser Frist, was die In der Erwägung, dass die strikte Einhaltung dieser Frist, was die
Königlichen Erlasse betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Königlichen Erlasse betrifft, die aufgrund der Gesetze über die
Einführung des Euro ergehen, den Vorteil hat, dass das Parlament die Einführung des Euro ergehen, den Vorteil hat, dass das Parlament die
Möglichkeit hat, die im Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung Möglichkeit hat, die im Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung
vereinbarte Kontrolle über die Entwürfe auszuüben; vereinbarte Kontrolle über die Entwürfe auszuüben;
In der Erwägung, dass es weiterhin wichtig ist, dass diese In der Erwägung, dass es weiterhin wichtig ist, dass diese
Bestimmungen zusammen erlassen werden, um eine einheitliche Behandlung Bestimmungen zusammen erlassen werden, um eine einheitliche Behandlung
zu gewährleisten, die einerseits eine administrative und budgetäre zu gewährleisten, die einerseits eine administrative und budgetäre
Kontrolle ermöglicht und durch die andererseits das Parlament in die Kontrolle ermöglicht und durch die andererseits das Parlament in die
Lage versetzt wird, die Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter Lage versetzt wird, die Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter
günstigen Voraussetzungen zu verfolgen; günstigen Voraussetzungen zu verfolgen;
In der Erwägung, dass die Einhaltung des Termins vom 1. August 2000 In der Erwägung, dass die Einhaltung des Termins vom 1. August 2000
den Verwaltungsbehörden eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen den Verwaltungsbehörden eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen
lässt. Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden lässt. Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden
Arbeiten auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Arbeiten auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere
Ministerielle Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich Ministerielle Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich
müssen auch zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch müssen auch zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch
für die Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen für die Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen
sind; sind;
In der Erwägung, dass unter Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans In der Erwägung, dass unter Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans
jede Verzögerung sich nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der jede Verzögerung sich nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der
Arbeiten und deren Preis auswirken würde; Arbeiten und deren Preis auswirken würde;
In der Erwägung, dass diese Tests keinesfalls verschoben werden In der Erwägung, dass diese Tests keinesfalls verschoben werden
dürfen, weil ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten dürfen, weil ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten
Verlauf der Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren; Verlauf der Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren;
In der Erwägung, dass das äusserste Datum für die Billigung dieser In der Erwägung, dass das äusserste Datum für die Billigung dieser
Texte nicht aufgeschoben werden darf: Die Informatikdienste haben Texte nicht aufgeschoben werden darf: Die Informatikdienste haben
verlangt, dass alle funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember verlangt, dass alle funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember
1999 getroffen werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen 1999 getroffen werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen
müssen, unter günstigen Voraussetzungen erfolgen können; müssen, unter günstigen Voraussetzungen erfolgen können;
In der Erwägung, dass diese Dienste bereits jetzt zu der durch das In der Erwägung, dass diese Dienste bereits jetzt zu der durch das
Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten Dezimalisierung übergegangen Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten Dezimalisierung übergegangen
sind und folglich mit den funktionellen Anpassungen ihrer Programme sind und folglich mit den funktionellen Anpassungen ihrer Programme
haben anfangen können; dass sie jedoch noch kurzfristig über die haben anfangen können; dass sie jedoch noch kurzfristig über die
Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der Gesetze und Erlasse Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der Gesetze und Erlasse
verfügen müssen, um die verschiedenen Beträge anzupassen; verfügen müssen, um die verschiedenen Beträge anzupassen;
In der Erwägung, dass es aufgrund des straffen Zeitplans darüber In der Erwägung, dass es aufgrund des straffen Zeitplans darüber
hinaus erforderlich ist, dass diese Anpassungen auf der Grundlage von hinaus erforderlich ist, dass diese Anpassungen auf der Grundlage von
offiziellen und endgültigen Entscheidungen erfolgen; offiziellen und endgültigen Entscheidungen erfolgen;
In der Erwägung, dass die Programmplanung der Finanzverwaltung In der Erwägung, dass die Programmplanung der Finanzverwaltung
beispielsweise vorsieht, dass die Informatikdienste spätestens im beispielsweise vorsieht, dass die Informatikdienste spätestens im
August 2000 über die neuen Beträge verfügen müssen, um die gewünschten August 2000 über die neuen Beträge verfügen müssen, um die gewünschten
Anpassungen bis zum 1. Juni 2001 vornehmen zu können; Anpassungen bis zum 1. Juni 2001 vornehmen zu können;
In der Erwägung, dass diese Phase jedoch die vorherige Durchführung In der Erwägung, dass diese Phase jedoch die vorherige Durchführung
anderer unerlässlicher Phasen voraussetzt, unter anderem eine präzise anderer unerlässlicher Phasen voraussetzt, unter anderem eine präzise
Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden Mittel; Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden Mittel;
In der Erwägung, dass andererseits nicht ausser Acht gelassen werden In der Erwägung, dass andererseits nicht ausser Acht gelassen werden
darf, dass die vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen darf, dass die vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen
und Königlichen Erlassen enthalten; dass dies bedeutet, dass folglich und Königlichen Erlassen enthalten; dass dies bedeutet, dass folglich
Anpassungen der Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende Anpassungen der Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende
2000 erfolgen sollen; 2000 erfolgen sollen;
In der Erwägung, dass diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen wie In der Erwägung, dass diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen wie
erwähnt im Jahr 2001 die Anpassungen von Formularen und erwähnt im Jahr 2001 die Anpassungen von Formularen und
Informationsblättern folgen werden; Informationsblättern folgen werden;
In der Erwägung, dass Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler In der Erwägung, dass Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler
(Sozialsekretariate, Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) (Sozialsekretariate, Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.)
unverzüglich über zuverlässige Daten verfügen müssen, damit auch sie unverzüglich über zuverlässige Daten verfügen müssen, damit auch sie
ihre Programme in Kenntnis der Sachlage dem Euro anpassen können; ihre Programme in Kenntnis der Sachlage dem Euro anpassen können;
In der Erwägung, dass es äusserst wünschenswert ist, dass ihre In der Erwägung, dass es äusserst wünschenswert ist, dass ihre
Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; andernfalls Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; andernfalls
werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis zum 1. Januar werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis zum 1. Januar
2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der Unternehmen und 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der Unternehmen und
daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren sehr nachteilig daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren sehr nachteilig
wäre; wäre;
In der Erwägung, dass mit näher rückendem Termin (am 1. Juli 2000 noch In der Erwägung, dass mit näher rückendem Termin (am 1. Juli 2000 noch
hundertfünfundzwanzig Werktage) die Unternehmen, die nicht über die hundertfünfundzwanzig Werktage) die Unternehmen, die nicht über die
notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden
Handlungsspielraums immer mehr riskieren, ihre Entscheidung, zum Euro Handlungsspielraums immer mehr riskieren, ihre Entscheidung, zum Euro
überzugehen, aufzuschieben; überzugehen, aufzuschieben;
In der Erwägung, dass jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser In der Erwägung, dass jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser
Erlasse daher negative Auswirkungen auf die Unternehmen hat und ein Erlasse daher negative Auswirkungen auf die Unternehmen hat und ein
weiterer Aufschub der Veröffentlichung der Erlasse viele Vorhaben weiterer Aufschub der Veröffentlichung der Erlasse viele Vorhaben
gefährden könnte; gefährden könnte;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. Juli 2000, abgegeben Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. Juli 2000, abgegeben
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze
über den Staatsrat; über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und der
Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen und aufgrund der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Abänderung von Gesetzesbestimmungen KAPITEL I - Abänderung von Gesetzesbestimmungen
Abschnitt 1 - Anpassung des Gesetzes vom 3. Juli 1967 Abschnitt 1 - Anpassung des Gesetzes vom 3. Juli 1967
über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle,
Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor
Artikel 1 - In Artikel 4 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 Artikel 1 - In Artikel 4 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1967
über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle,
Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor wird der Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor wird der
Betrag "849 050 F" durch den Betrag "21 047,40 EUR" ersetzt. Betrag "849 050 F" durch den Betrag "21 047,40 EUR" ersetzt.
Abschnitt 2 - Anpassung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Abschnitt 2 - Anpassung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die
Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor
Art. 2 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Gesetzes vom Art. 2 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Gesetzes vom
10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen
Sektor werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Sektor werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten
Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro
ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
KAPITEL II - Schlussbestimmungen KAPITEL II - Schlussbestimmungen
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Art. 4 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für Art. 4 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Haushalts, Der Minister des Haushalts,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der
Öffentlichen Verwaltungen Öffentlichen Verwaltungen
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 maart 2001. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 mars 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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