gepubliceerd op 10 maart 2000
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 20 juli 1971 op de begraafplaatsen en de lijkbezorging en van wettelijke bepalingen tot wijziging van deze wet
15 DECEMBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 20 juli 1971 op de begraafplaatsen en de lijkbezorging en van wettelijke bepalingen tot wijziging van deze wet
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van de wet van 20 juli 1971 op de begraafplaatsen en de lijkbezorging, - van de wet van 4 juli 1973 tot wijziging van de wet van 20 juli 1971 op de begraafplaatsen en de lijkbezorging, - van de wet van 10 januari 1980 tot wijziging van artikel 6 van de wet van 20 juli 1971 op de begraafplaatsen en de lijkbezorging, - van de wet van 28 december 1989 tot aanvulling van de wet van 20 juli 1971 op de begraafplaatsen en de lijkbezorging, - van de wet van 28 december 1989 tot wijziging van artikel 24 van de wet van 20 juli 1971 op de begraafplaatsen en de lijkbezorging, - van de wet van 20 september 1998 tot wijziging van de wet van 20 juli 1971 op de begraafplaatsen en de lijkbezorging, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 6 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van de wet van 20 juli 1971 op de begraafplaatsen en de lijkbezorging; - van de wet van 4 juli 1973 tot wijziging van de wet van 20 juli 1971 op de begraafplaatsen en de lijkbezorging; - van de wet van 10 januari 1980 tot wijziging van artikel 6 van de wet van 20 juli 1971 op de begraafplaatsen en de lijkbezorging; - van de wet van 28 december 1989 tot aanvulling van de wet van 20 juli 1971 op de begraafplaatsen en de lijkbezorging; - van de wet van 28 december 1989 tot wijziging van artikel 24 van de wet van 20 juli 1971 op de begraafplaatsen en de lijkbezorging; - van de wet van 20 september 1998 tot wijziging van de wet van 20 juli 1971 op de begraafplaatsen en de lijkbezorging.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 15 december 1999.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Annexe 1 - Bijlage 1 MINISTERIUM DES INNERN, MINISTERIUM DER JUSTIZ UND MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE 20. JULI 1971 - Gesetz über die Bestattungen und Grabstätten BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Bestattungsplätze Abschnitt I - Kommunale Friedhöfe Artikel 1 - Jede Gemeinde muss über mindestens einen Friedhof verfügen. Gemeinden können sich vereinigen, um über einen gemeinsamen Friedhof zu verfügen.
Krematorien dürfen nur innerhalb eines kommunalen Friedhofes oder auf einem angrenzenden Grundstück errichtet werden.
Art. 2 - Die Lage des Friedhofes wird im Raumordnungsplan bestimmt.
Wird die Lage des Friedhofes in keinem Raumordnungsplan vorgesehen, geht dem diesbezüglichen Beschluss des Gemeinderates die Stellungnahme der Provinzialinspektion für Hygiene voraus und wird der Beschluss nach gleichlautender Stellungnahme des in Artikel 45 des Grundlagengesetzes vom 29. März 1962 über die Raumordnung und den Städtebau erwähnten beauftragten Beamten gefasst. Dieser Beschluss muss dem Provinzgouverneur zur Billigung vorgelegt werden.
Für die Errichtung eines Krematoriums gelten die gleichen Bedingungen.
Art. 3 - Friedhöfe werden so umfriedet, dass Durchgang und Sicht so weit wie möglich verhindert werden. Zu diesem Zweck werden eventuell ausreichende Anpflanzungen angelegt.
Art. 4 - Kommunale Friedhöfe unterliegen der Gewalt, der Ordnungsbefugnis und der Aufsicht der Gemeindebehörden, die dafür sorgen, dass dort keinerlei Unordnung herrscht, keine Handlungen verrichtet werden, die gegen die Ehrfurcht vor den Toten verstossen, und keine unerlaubte Exhumierung erfolgt.
Art. 5 - § 1 - Sind für Beerdigungen neue Plätze angelegt worden, legt der Gemeinderat das Datum fest, ab dem keine Beerdigungen mehr auf den früheren Friedhöfen stattfinden.
Diese bleiben in dem Zustand, in dem sie sich befinden; sie dürfen mindestens fünf Jahre lang zu keinem anderen Zweck verwendet werden.
Der Gemeinderat beschliesst, wie der Schliessungsbeschluss bekanntgemacht wird. § 2 - Nach Ablauf der in § 1 festgelegten Frist wird der Beschluss des Gemeinderates zur Änderung der Zweckbestimmung der früheren Friedhofsgelände dem Provinzgouverneur zur Billigung vorgelegt.
Ausgrabungen und Tiefbauarbeiten dürfen jedoch nur mit Zustimmung der Provinzialinspektion für Hygiene ausgeführt werden.
Abschnitt II - Grabstättenkonzessionen Art. 6 - Der Gemeinderat kann Grabstättenkonzessionen auf kommunalen Friedhöfen erteilen.
Er kann dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium diese Befugnis übertragen.
Ein und dieselbe Konzession darf nur für den Antragsteller, seinen Ehepartner und seine Verwandten oder Verschwägerten als Grabstätte dienen.
Ein Konzessionsantrag darf zugunsten einer Drittperson und ihrer Familie eingereicht werden.
Art. 7 - Konzessionen werden für eine Höchstdauer von fünfzig Jahren erteilt.
Auf einen von jedem Interessehabenden vor Ablauf der festgelegten Frist eingereichten Antrag können aufeinanderfolgende Erneuerungen gewährt werden.
Erneuerungen dürfen die Dauer der ursprünglichen Konzession nicht überschreiten.
Art. 8 - Der Gemeinderat legt Tarif und Bedingungen für die Erteilung der Konzessionen fest.
Art. 9 - Alle fünfzig Jahre kann die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes aufgrund des Kaiserlichen Dekrets vom 23.
Prairial des Jahres XII auf Lebenszeit erteilte Konzession auf Antrag jedes Interessehabenden gebührenfrei erneuert werden.
Der erste Erneuerungsantrag muss eingereicht werden innerhalb einer Frist von zwei Jahren: a) ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes, wenn die Konzession mindestens fünfzig Jahre vor diesem Datum erteilt worden ist, b) nach Ablauf des fünfzigsten Jahres der Konzession in den anderen Fällen. Nach Ablauf des ersten Jahres dieser zweijährigen Frist fertigt der Bürgermeister oder sein Beauftragter den Interessehabenden eine Urkunde aus, in der daran erinnert wird, dass sie zur Aufrechterhaltung ihres Rechts einen Erneuerungsantrag einreichen müssen, der vor dem in der Urkunde festgelegten Datum an den Bürgermeister oder seinen Beauftragten zu richten ist.
Diese Urkunde wird an die Person gerichtet, die den Konzessionsantrag eingereicht hat, oder, wenn sie verstorben ist, an ihre Erben oder Rechtsnachfolger. Ferner werden während mindestens eines Jahres eine Abschrift der Urkunde an der Grabstätte und eine weitere Abschrift am Eingang des Friedhofes angeschlagen.
In Ermangelung eines Erneuerungsantrags erlischt die Konzession.
Art. 10 - Kommt Artikel 5 zur Anwendung, wird auf Antrag jedes Interessehabenden, der vor dem in Absatz 1 desselben Artikels erwähnten Datum eingereicht wird, eine Parzelle mit gleicher Fläche wie die ursprünglich im Rahmen einer Konzession überlassene Parzelle auf dem neuen Friedhof vorbehalten.
Der Gemeinderat legt die Verlegungsbedingungen fest.
Art. 11 - Für den Unterhalt der Gräber auf überlassenem Gelände haben die Interessehabenden zu sorgen.
In Verwahrlosung entartende Unterhaltsvernachlässigung gilt als erwiesen, wenn das Grab ständig unsauber, von Pflanzen überwuchert, verfallen, eingesunken oder baufällig ist.
Die Verwahrlosung wird in einer Urkunde des Bürgermeisters oder seines Beauftragten festgehalten, die während eines Jahres an der Grabstätte und am Eingang des Friedhofes angeschlagen wird.
Nach Ablauf dieser Frist und in Ermangelung der Instandsetzung kann der Gemeinderat das Recht auf die Konzession entziehen.
KAPITEL II - Bestattungen und Bestattungsarten Abschnitt I - Einsargung und Beförderung der sterblichen Überreste Art. 12 - Die Verwendung von Särgen, Hüllen, Leichentüchern und Produkten, die die natürliche und normale Verwesung der Leichen verhindern, kann vom Gemeinderat verboten werden.
Art. 13 - Der Bürgermeister oder sein Beauftragter darf der Einsargung beiwohnen.
Art. 14 - Der Gemeinderat bestimmt die angebrachteste Art der Leichenbeförderung.
Die Aufsicht über Trauerzüge obliegt in allen Fällen der Gemeindebehörde, die dafür sorgt, dass sie ordentlich, anständig und in Ehrfurcht vor den Toten erfolgen.
Art. 15 - Einsargung und Leichenbeförderung von Bedürftigen erfolgen unentgeltlich und auf angemessene Weise.
Abschnitt II - Beerdigung Art. 16 - § 1 - Beerdigungen dürfen nur auf kommunalen oder interkommunalen Friedhöfen stattfinden. § 2 - Beerdigungen dürfen jedoch weiterhin auf Privatfriedhöfen, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bestehen, stattfinden.
Für Privatfriedhöfe gelten die Artikel 4, 17 Absatz 1 und 18 des vorliegenden Gesetzes. § 3 - Abweichungen von der in § 1 festgelegten Bestimmung können von dem für Volksgesundheit zuständigen Minister auf Vorschlag des Bürgermeisters der Gemeinde, in der die Beerdigung stattfinden soll, gewährt werden.
Der Minister darf die Abweichung nur auf einen Antrag hin gewähren, der auf religiösen oder philosophischen Gründen beruht, ausser wenn Gründe der öffentlichen Gesundheit dies nicht zulassen.
Art. 17 - In der Erde müssen Leichen waagerecht in getrennten Gruben mindestens fünfzehn Dezimeter tief begraben werden.
Der Gemeinderat legt den Abstand zwischen den Gruben fest.
Art. 18 - In Grüften müssen Leichen mindestens acht Dezimeter tief beigesetzt werden.
Das Anlegen von Grabstätten über der Bodenoberfläche ist untersagt, ausser mit einer Sondererlaubnis, die der Provinzgouverneur nach gleichlautender Stellungnahme der Provinzialinspektion für Hygiene erteilt, und vorbehaltlich der aus dem vorliegenden Gesetz hervorgehenden Abweichungen.
Beisetzungen in Bauten, so wie sie in Absatz 2 erwähnt sind, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bestehen, können jedoch weiterhin wie früher stattfinden.
Art. 19 - Beerdigungen auf nicht überlassenem Gelände finden in Gruben statt, die seit fünf Jahren nicht verwendet wurden.
Ist in einer Parzelle die Beerdigung unter den in Artikel 17 festgelegten Bedingungen nicht mehr möglich, dürfen während einer fünfzehnjährigen Frist ab der letzten Beerdigung keine neuen Gruben mehr ausgehoben werden, vorbehaltlich einer vom Provinzgouverneur nach gleichlautender Stellungnahme der Provinzialinspektion für Hygiene erteilten Erlaubnis.
Innerhalb des Friedhofes ausgegrabene sterbliche Überreste werden an einen zu diesem Zweck eingerichteten Ort des Friedhofes gebracht.
Abschnitt III - Einäscherung Art. 20 - Die Einäscherung eines Leichnams bedarf der Erlaubnis des Standesbeamten, der den Tod festgestellt hat, wenn die Person in Belgien verstorben ist, oder der Erlaubnis des Prokurators des Königs des Bezirks, in dem das Krematorium gelegen ist, wenn die Person im Ausland verstorben ist.
Art. 21 - § 1 - Der Antrag auf Erlaubnis wird von der Person unterzeichnet, die befugt ist, für die Bestattung zu sorgen.
Eine Urkunde, die den Handlungsfähigkeitsbedingungen entspricht, die in der Form der Testamentsurkunden erstellt worden ist und in der der Verstorbene den ausdrücklichen Willen äussert, dass seine sterblichen Überreste eingeäschert werden sollen, kann als Antrag auf Erlaubnis gelten. § 2 - Der Standesbeamte oder der Prokurator des Königs muss die Erlaubnis verweigern, wenn der Verstorbene mittels einer Urkunde, die den Handlungsfähigkeitsbedingungen entspricht und in der Form der Testamentsurkunden erstellt worden ist, einer anderen Bestattungsart den Vorzug gegeben hat oder wenn ihm ein in § 4 des vorliegenden Artikels vorgesehener Antrag notifiziert worden ist. § 3 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 22 § 2 darf die Erlaubnis nicht vor Ablauf einer Frist von vierundzwanzig Stunden ab Erhalt des Antrags auf Erlaubnis erteilt werden. § 4 - Jede Person, die ein Interesse an der Erteilung oder Verweigerung der Erlaubnis hat, kann zu diesem Zweck einen Antrag beim Präsidenten des Gerichts erster Instanz einreichen.
Zuständig ist der Präsident des Ortes, in dem der Antrag auf Erlaubnis eingereicht worden ist. Der Antrag wird den anderen Parteien, die ein Interesse an der Erteilung oder Verweigerung der Erlaubnis haben, und dem Standesbeamten oder dem Prokurator des Königs, bei dem der Antrag auf Erlaubnis eingereicht worden ist, notifiziert.
Der Antrag wird untersucht und über den Antrag wird entschieden wie im Verfahren für einstweilige Verfügungen, nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.
Art. 22 - § 1 - Dem Antrag auf Erlaubnis muss eine Bescheinigung beigefügt werden, in der der behandelnde Arzt oder der Arzt, der den Tod festgestellt hat, bestätigt, dass keine Zeichen oder Indizien für einen gewaltsamen und verdächtigen Tod vorliegen.
Handelt es sich um den Leichnam einer in Belgien verstorbenen Person, muss ausserdem der Bericht eines vereidigten Arztes beigefügt werden, den der Standesbeamte mit der Untersuchung der Todesursache beauftragt; in diesem Bericht wird bestätigt, dass keine Zeichen oder Indizien für einen gewaltsamen und verdächtigen Tod vorliegen. § 2 - Der Standesbeamte muss die Akte dem Prokurator des Königs des Bezirks übermitteln, wenn Umstände vorliegen, die auf einen gewaltsamen und verdächtigen Tod schliessen lassen, oder wenn der Arzt in einer der in § 1 vorgeschriebenen Unterlagen nicht bestätigen konnte, dass keine Zeichen oder Indizien für einen gewaltsamen und verdächtigen Tod vorlagen.
In diesem Fall darf die Einäscherung erst erlaubt werden, nachdem der Prokurator des Königs dem Standesbeamten mitgeteilt hat, dass er sich der Einäscherung nicht widersetzt.
Art. 23 - Der Prokurator des Königs verfährt gemäss Artikel 81 des Zivilgesetzbuches.
Die Familie oder die Person, die befugt ist, für die Bestattung zu sorgen, kann der Autopsie immer einen Arzt ihrer Wahl beiwohnen lassen.
Art. 24 - Unbeschadet des Absatzes 2 wird die Asche der eingeäscherten Leichname in Urnen gefüllt, die innerhalb eines Friedhofes: a) entweder mindestens acht Dezimeter tief b) oder in einem Kolumbarium beigesetzt werden. Die Asche der eingeäscherten Leichname kann auf einer zu diesem Zweck bestimmten Parzelle des Friedhofes verstreut werden.
Der König kann andere Verstreuungsarten für die Asche vorsehen.
Abschnitt IV - Grabmale Art. 25 - Jeder hat das Recht, auf dem Grab seiner Verwandten oder Freunde ein Grabmal zu setzen, sofern der Verstorbene nicht anders darüber verfügt hat oder seine Angehörigen sich dem nicht widersetzen.
Der Gemeinderat regelt die Ausübung dieses Rechts und insbesondere alles, was die Abmessungen der Grabmale und die Art der zu verwendenden Baustoffe betrifft.
Art. 26 - Wird eine Grabstättenkonzession aufgehoben oder der in Artikel 10 vorgesehene Verlegungsantrag nicht eingereicht, werden nicht entfernte Grabmale und eventuell noch bestehende unterirdische Bauten Eigentum der Gemeinde.
Müssen nicht überlassene Gelände für neue Beerdigungen verwendet werden, werden die Interessehabenden anhand einer an den Zugängen zu diesen Geländen und am Eingang der Friedhöfe angeschlagenen Bekanntmachung über die Frist unterrichtet, in der sie Grabmale entfernen dürfen; nach Ablauf dieser Frist oder der vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium bewilligten Verlängerung wird die Gemeinde Eigentümer der Baustoffe.
Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium entscheidet allein über die Zweckbestimmung der Baustoffe, die der Gemeinde zufallen.
KAPITEL III - Schlussbestimmungen Art. 27 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beeinträchtigen weder die Bräuche in bezug auf Beisetzungen von Mitgliedern der Königlichen Familie noch die Bräuche in bezug auf Beisetzungen der Diözesanvorsteher in ihrer Kathedrale noch die Bestimmungen in bezug auf Grabstätten von Militärpersonen.
Art. 28 - Der König kann von den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes abweichen, entweder um die Ausführung internationaler Übereinkommen zu gewährleisten oder um die Bevölkerung vor Gefahren der Ausbreitung von Infektionskrankheiten oder der Verseuchung durch ionisierende Strahlungen zu schützen.
Art. 29 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes werden mit den in den Artikeln 315, 340, 453 und 526 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen bestraft.
Art. 30 - Sofern die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 17.
Oktober 1932 zur Ausführung des Gesetzes vom 21. März 1932 über die Zulassung der Einäscherung von Leichnamen mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht unvereinbar sind, finden sie weiterhin Anwendung, bis der König anders darüber verfügt.
Art. 31 - In Artikel 587 Nr. 1 des Gerichtsgesetzbuches werden die Wörter « Gesetz vom 21. März 1932 über die Zulassung der Einäscherung von Leichnamen » durch den Vermerk der Überschrift des vorliegenden Gesetzes ersetzt.
Art. 32 - Es werden aufgehoben: 1. die noch geltenden Bestimmungen der Erklärung des Königs vom 10. März 1776 über die Beerdigungen, 2. die noch geltenden Bestimmungen des Edikts vom 26.Juni 1784 über die Beerdigungen, 3. das Dekret vom 23.Prairial des Jahres XII über die Begräbnisse, 4. das Kaiserliche Dekret vom 4.Thermidor des Jahres XIII betreffend die Ermächtigungen der Beamten des Zivilstandes für die Beerdigungen, 5. das Kaiserliche Dekret vom 18.Mai 1806 betreffend die Seelenmessen in den Kirchen und die Leichengeleite, 6. der Königliche Erlass vom 30.April 1829 über die Einfriedung der Friedhöfe, 7. der Königliche Erlass vom 19.Juni 1829 zur Einführung verschiedener Massnahmen in bezug auf die Einfriedungsmauern der Friedhöfe als Ergänzung zum Erlass vom 30. April 1829, 8. der Königliche Erlass vom 30.Juli 1880 über die Verwendung abgeschaffter Friedhöfe, 9. das Gesetz vom 21.März 1932 über die Zulassung der Einäscherung von Leichnamen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 1971 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. HARMEGNIES Der Minister der Justiz A. VRANCKX Der Minister der Volksgesundheit L. NAMECHE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz A. VRANCKX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 december 1999.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Annexe 2 - Bijlage 2 MINISTERIUM DES INNERN 4. JULI 1973 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 20.Juli 1971 über die Bestattungen und Grabstätten BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen und Grabstätten wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Ein neuer Zeitraum von gleicher Dauer beginnt jedoch von Rechts wegen ab dem Datum der letzten Beisetzung in einer Konzession. » Art. 2 - Artikel 9 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der erste Erneuerungsantrag muss eingereicht werden: a) vor dem 31.Dezember 1975, wenn die Konzession mindestens fünfzig Jahre vor diesem Datum erteilt worden ist, b) innerhalb einer zweijährigen Frist ab Ablauf des fünfzigsten Jahres der Konzession in den anderen Fällen.» Art. 3 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die Ermittlung der Interessehabenden beschränkt sich auf die Übermittlung einer Mitteilung an die letzte Adresse, die der Gemeinde, die die Konzession erteilt hat, bekannt ist. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 1973 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Innern E. CLOSE Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz H. VANDERPOORTEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 december 1999.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Annexe 3 - Bijlage 3 MINISTERIUM DES INNERN 10. JANUAR 1980 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 6 des Gesetzes vom 20.Juli 1971 über die Bestattungen und Grabstätten BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Einziger Artikel - Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen und Grabstätten wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Ein und dieselbe Konzession darf nur für den Antragsteller, seinen Ehepartner, seine Verwandten oder Verschwägerten, Mitglieder einer oder mehrerer Glaubensgemeinschaften und Personen, die alle diesbezüglich ihren Willen bei der Gemeindebehörde äussern, als Grabstätte dienen. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 1980 BALDUIN Von Königs wegen:Der Minister des Innern G. GRAMME Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz R. VAN ELSLANDE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 december 1999.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Annexe 4 - Bijlage 4 MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 28. DEZEMBER 1989 - Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes vom 20.Juli 1971 über die Bestattungen und Grabstätten BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Einziger Artikel - In das Gesetz vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen und Grabstätten wird ein Artikel 15bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 15bis - 1. Es gibt zwei Bestattungsarten: Beerdigung und Einäscherung. 2. Jeder kann zu Lebzeiten aus freien Stücken dem Standesbeamten seiner Gemeinde seine letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart schriftlich mitteilen.3. Diese Mitteilung wird in der vom König bestimmten Art und Weise im Hauptbevölkerungsregister festgehalten.4. Diese letztwillige Verfügung wird dem in Artikel 21 § 1 Absatz 1 vorgesehenen Antrag auf Erlaubnis oder der in Artikel 21 § 2 vorgesehenen Urkunde gleichgesetzt.» Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Motril - Spanien, den 28. Dezember 1989 BALDUIN Von Königs wegen:Der Minister des Innern L. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 december 1999.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Annexe 5 - Bijlage 5 MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 28. DEZEMBER 1989 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 24 des Gesetzes vom 20.Juli 1971 über die Bestattungen und Grabstätten BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Einziger Artikel - Artikel 24 vorletzter Absatz des Gesetzes vom 20.
Juli 1971 über die Bestattungen und Grabstätten wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Asche der eingeäscherten Leichname kann: - auf einer zu diesem Zweck bestimmten Parzelle des Friedhofes oder - unter den vom König festgelegten Bedingungen auf dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer verstreut werden. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Motril - Spanien, den 28. Dezember 1989 BALDUIN Von Königs wegen:Der Minister des Innern L. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 december 1999.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Annexe 6 - Bijlage 6 MINISTERIUM DES INNERN 20. SEPTEMBER 1998 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 20.Juli 1971 über die Bestattungen und Grabstätten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Die Überschrift von Kapitel I Abschnitt I des Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen und Grabstätten wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Kommunale oder interkommunale Friedhöfe und Krematorien ». Art. 3 - Artikel 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 1 - Jede Gemeinde muss über mindestens einen Friedhof verfügen. Mehrere Gemeinden können sich jedoch vereinigen, um über einen gemeinsamen Friedhof zu verfügen.
Allein eine Gemeinde oder eine Gemeindevereinigung kann ein Krematorium errichten und betreiben.
Krematorien werden innerhalb eines Friedhofes oder auf einem angrenzenden Grundstück, das in derselben Gemeinde wie der Friedhof gelegen ist, errichtet.
Friedhöfe und interkommunale Krematorien müssen über ein Urnenfeld, eine Streuwiese und ein Kolumbarium verfügen. » Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Der König legt die Kriterien für die Errichtung und Betreibung von Krematorien fest. Er organisiert die Kontrolle über die Erfüllung dieser Kriterien. » Art. 5 - In Artikel 3 erster Satz desselben Gesetzes wird das Wort « Friedhöfe » durch die Wörter « Friedhöfe und Krematorien » ersetzt.
Art. 6 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « Friedhöfe » und « unterliegen » die Wörter « und Krematorien » eingefügt.2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Auf interkommunalen Friedhöfen und Krematorien werden die in Absatz 1 erwähnten Befugnisse von den Behörden der Gemeinde ausgeübt, in der der Friedhof oder das Krematorium gelegen ist.» Art. 7 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 und 3 werden jeweils nach den Wörtern « der Gemeinderat » die Wörter « oder die Interkommunale » eingefügt.2. In § 2 werden zwischen den Wörtern « Nach Ablauf der in § 1 festgelegten Frist » und den Wörtern « wird der Beschluss » die Wörter « oder mindestens fünf Jahre nach der letzten Beerdigung, wobei die Eintragung im Beerdigungsregister Beweiskraft hat, » eingefügt.3. In § 2 werden die Wörter « der Beschluss des Gemeinderates » durch die Wörter « der Beschluss des Gemeinderates oder der Interkommunalen » ersetzt.4. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « § 3 - In Ermangelung eines Beschlusses zur Festlegung eines Datums, ab dem die Beerdigungen eingestellt werden, kann der Gemeinderat oder die Interkommunale ebenfalls die Änderung der Zweckbestimmung eines früheren Friedhofes beschliessen, wenn mindestens zehn Jahre seit der letzten Beerdigung auf diesem Friedhof verstrichen sind, wobei die Eintragung im Beerdigungsregister Beweiskraft hat. In diesem Fall kann der Beschluss des Gemeinderates oder der Interkommunalen zur Änderung der Zweckbestimmung des Friedhofes erst ein Jahr, nachdem er gefasst worden ist, wirksam werden, sofern eine Abschrift des Beschlusses während eines Jahres am Eingang des Friedhofes angeschlagen worden ist.
Die Bestimmungen von § 2 finden ebenfalls Anwendung. » Art. 8 - Die Überschrift von Kapitel I Abschnitt II desselben Gesetzes wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Konzessionen ».
Art. 9 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 1980, wird wie folgt abgeändert: 1.Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende Absätze ersetzt: « Der Gemeinderat oder die Interkommunale kann Konzessionen für Grabstätten oder Kolumbarien auf kommunalen beziehungsweise interkommunalen Friedhöfen erteilen.
Handelt es sich um einen kommunalen Friedhof, kann der Gemeinderat dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium diese Befugnis übertragen. » 2. Absatz 3 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter « als Grabstätte » werden gestrichen.b) Folgender Satz wird hinzugefügt: « Vom Konzessionsinhaber bestimmte Drittpersonen können ebenfalls dort beigesetzt werden.» 3. Folgender Absatz wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 eingefügt: « Stirbt eine Person, die zu diesem Zeitpunkt eine eheähnliche Gemeinschaft mit einer anderen Person bildete, kann der Überlebende eine Konzession beantragen.» Art. 10 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Folgende Absätze werden zwischen Absatz 2 und Absatz 3 eingefügt: « Erneuerungen können nur abgelehnt werden, wenn der Interessehabende nur unzureichende finanzielle Garantien für den Unterhalt der Konzession vorlegen kann. Der König kann Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit anerkennen, die zwecks Vorlage finanzieller Garantien geschaffen werden, und Er kann Regeln in bezug auf diese Garantien festlegen. » 2. Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 4.Juli 1973, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Auf einen von einem Interessehabenden vor Ablauf des festgelegten Zeitraums eingereichten Antrag beginnt ein neuer Zeitraum von gleicher Dauer ab jeder weiteren Beisetzung in der Konzession. Wird zwischen dem Datum der letzten Beisetzung in der Konzession und dem Ablauf des Zeitraums, für den diese Konzession erteilt worden ist, keine Erneuerung beantragt, bleibt die Grabstätte während fünf Jahren ab dem Datum des Todes erhalten, sofern dieser weniger als fünf Jahre vor Ablauf der Konzession eingetreten ist. » Art. 11 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 8 - Der Gemeinderat oder die Interkommunale legt Tarif und Bedingungen für die Erteilung der Konzessionen fest.
In den in Artikel 7 Absatz 2 und 4 erwähnten Fällen wird die Abgabe, die die Gemeinde auferlegen kann, proportional zur Anzahl Jahre berechnet, die den Verfalltag der vorherigen Konzession überschreitet. » Art. 12 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1973, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 4 wird der zweite Satz gestrichen.2. Folgender Absatz wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5 eingefügt: « Wenn der Bürgermeister oder sein Beauftragter die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen nicht ausfindig machen kann, werden eine Abschrift dieser Urkunde während eines Jahres an der Grabstätte und eine weitere Abschrift am Eingang des Friedhofes angeschlagen.» Art. 13 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes desselben Gesetzes] 2.In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern « Beauftragten » und « festgehalten » die Wörter « oder des Beauftragten des interkommunalen Friedhofes » eingefügt. 3. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern « der Gemeinderat » und « das Recht » die Wörter « oder die Interkommunale » eingefügt. Art. 14 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 12 - Sterbliche Überreste müssen in Särge gelegt werden.
Die Einbalsamierung vor der Einsargung kann in den vom König bestimmten Fällen zugelassen werden.
Die Verwendung von Särgen, Hüllen, Leichentüchern, Produkten und Verfahren, die entweder die natürliche und normale Verwesung der Leichen oder die Einäscherung verhindern, ist verboten.
Der König beschreibt die im vorhergehenden Absatz erwähnten Gegenstände und Verfahren und legt die Bedingungen fest, die die Särge erfüllen müssen. » Art. 15 - Artikel 14 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Leichen müssen mit einem Leichenwagen oder mit einem speziell zu diesem Zweck ausgerüsteten Fahrzeug befördert werden. » Art. 16 - Artikel 15bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1989, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 15bis - § 1 - Es gibt zwei Bestattungsarten: Beerdigung und Verstreuung oder Aufbewahrung der Asche nach Einäscherung. § 2 - Jeder kann zu Lebzeiten aus freien Stücken dem Standesbeamten seiner Gemeinde seine letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart, entweder Beerdigung oder Verstreuung oder Aufbewahrung der Asche nach Einäscherung, schriftlich mitteilen.
Diese Mitteilung wird in der vom König bestimmten Art und Weise im kommunalen Bevölkerungsregister festgehalten.
Diese letztwillige Verfügung wird dem in Artikel 21 § 1 Absatz 1 vorgesehenen Antrag auf Einäscherungserlaubnis oder der in Artikel 21 § 2 vorgesehenen Urkunde gleichgesetzt.
Tritt der Tod in einer anderen Gemeinde als der Gemeinde des Hauptwohnortes ein, muss die Gemeinde des Hauptwohnortes unverzüglich der Gemeinde des Sterbeortes auf deren Antrag hin die Informationen über die in Absatz 2 erwähnte letztwillige Verfügung übermitteln. » Art. 17 - In Artikel 17 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « Der Gemeinderat » und « legt » die Wörter « oder die Interkommunale » eingefügt.
Art. 18 - Artikel 19 Absatz 3 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Unbeschadet der Einhaltung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart gemäss Artikel 15bis beschliesst der Gemeinderat oder die Interkommunale, welche Bestimmung den innerhalb des Friedhofes vorgefundenen sterblichen Überresten zu geben ist. » Art. 19 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes desselben Gesetzes] Art. 20 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 20 - § 1 - Die Einäscherung bedarf der Erlaubnis des Standesbeamten, der den Tod festgestellt hat, wenn die Person in Belgien verstorben ist, oder der Erlaubnis des Prokurators des Königs des Bezirks, in dem entweder das Krematorium oder der Hauptwohnort des Verstorbenen gelegen ist, wenn die Person im Ausland verstorben ist. § 2 - Für die Einäscherung nach Exhumierung ist die in Artikel 4 erwähnte Exhumierungserlaubnis erforderlich.
Nach Erteilung der Exhumierungserlaubnis übermittelt der Standesbeamte dem Prokurator des Königs des Bezirks des Ortes, in dem das Krematorium oder der Hauptwohnort des Antragstellers gelegen ist, des Sterbeortes oder des Ortes, in dem die sterblichen Überreste beerdigt worden sind, den ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Antrag auf Einäscherungserlaubnis.
Diesem Antrag auf Erlaubnis muss gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Registrierung der letztwilligen Verfügung des Verstorbenen hinsichtlich der Bestattungsart in den Bevölkerungsregistern beigefügt werden.
Der Prokurator des Königs, bei dem der Antrag eingereicht worden ist, kann den Standesbeamten des Ortes, in dem der Tod festgestellt worden ist, bitten, ihm eine Akte mit der in Artikel 77 oder in Artikel 81 des Zivilgesetzbuches erwähnten Bescheinigung zu übermitteln. Fehlt diese Bescheinigung, muss der Standesbeamte den Grund dafür angeben.
Die Einäscherungserlaubnis wird vom Prokurator des Königs, bei dem der Einäscherungsantrag eingereicht worden ist, verweigert oder erteilt. » Art. 21 - Artikel 21 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Antrag auf Erlaubnis wird von der Person, die befugt ist, für die Bestattung zu sorgen, oder von ihrem Beauftragten unterzeichnet. » Art. 22 - Artikel 22 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 22 - § 1 - Dem Antrag auf Erlaubnis muss eine Bescheinigung beigefügt werden, in der der behandelnde Arzt oder der Arzt, der den Tod festgestellt hat, angibt, ob es sich um einen natürlichen, gewaltsamen oder verdächtigen Tod handelt oder dass die Todesursache nicht nachweisbar ist.
Handelt es sich um den Leichnam einer in Belgien verstorbenen Person und hat der im vorhergehenden Absatz erwähnte Arzt bestätigt, dass es sich um einen natürlichen Tod handelt, muss ausserdem der Bericht eines vereidigten Arztes beigefügt werden, den der Standesbeamte mit der Untersuchung der Todesursache beauftragt; in diesem Bericht wird angegeben, ob es sich um einen natürlichen, gewaltsamen oder verdächtigen Tod handelt oder dass die Todesursache nicht nachweisbar ist.
Honorare und sämtliche damit verbundene Kosten des vom Standesbeamten beauftragten Arztes gehen zu Lasten der Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes des Verstorbenen. § 2 - Der Standesbeamte muss die Akte dem Prokurator des Königs des Bezirks übermitteln, wenn Umstände vorliegen, die auf einen gewaltsamen oder verdächtigen Tod oder auf eine nicht nachweisbare Todesursache schliessen lassen, oder wenn der Arzt in einer der in § 1 vorgeschriebenen Unterlagen nicht bestätigen konnte, dass keine Zeichen oder Indizien für einen gewaltsamen oder verdächtigen Tod oder für eine nicht nachweisbare Todesursache vorlagen.
In diesem Fall darf die Einäscherung erst erlaubt werden, nachdem der Prokurator des Königs dem Standesbeamten mitgeteilt hat, dass er sich der Einäscherung nicht widersetzt. » Art. 23 - Ein Artikel 23bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 23bis - Wenn die Umstände es erfordern, öffnet der Bürgermeister der Gemeinde, in der das Krematorium gelegen ist, oder sein Beauftragter den Sarg und erstellt diesbezüglich ein Protokoll, das er unverzüglich dem Prokurator des Königs des Bezirks, in dem das Krematorium gelegen ist, übermittelt. » Art. 24 - Artikel 25 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Unbeschadet des Rechts des Konzessionsinhabers hat jeder das Recht, auf dem Grab seiner Verwandten oder Freunde ein Grabmal zu setzen, sofern der Verstorbene nicht anders darüber verfügt hat oder seine Angehörigen sich dem nicht widersetzen.» 2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « Der Gemeinderat » und « regelt » die Wörter « oder die Interkommunale » eingefügt. Art. 25 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch die Wörter « oder der Interkommunalen » ergänzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter « vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium bewilligten » gestrichen und nach dem Wort « Gemeinde » die Wörter « oder die Interkommunale » eingefügt.3. Folgender Absatz wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 eingefügt: « Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Frist wird von der Gemeinde oder der Interkommunalen, die den Friedhof verwaltet, festgelegt oder verlängert.Für die Gemeinde ist das Bürgermeister- und Schöffenkollegium das zuständige Organ. » Art. 26 - Ein Artikel 28bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 28bis - Für die neunzehn Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt werden die Befugnisse, die durch vorliegendes Gesetz dem Provinzgouverneur aufgetragen werden, vom Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt ausgeübt. » Art. 27 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 28 - Dasselbe Gesetz wird durch einen Artikel 33 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Art. 33 - Krematorien, die am Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom 20. September 1998 zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen und Grabstätten die in Artikel 1 Absatz 2 erwähnten Bedingungen nicht erfüllen, dürfen ihre Tätigkeiten während einer fünfjährigen Frist ab dem vorerwähnten Datum weiter ausüben. Die in Artikel 1 Absatz 3 [sic, zu lesen ist: Absatz 4] vorgesehenen Anlagen müssen in dem an diese Krematorien angrenzenden Friedhof gelegen sein.
Die Artikel 1 Absatz 4, 2, 3, 4, 20, 21, 22, 23, 23bis und 29 finden Anwendung auf die im vorhergehenden Absatz erwähnten Krematorien. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. September 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 december 1999.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE