gepubliceerd op 26 januari 2000
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 april 1999 tot reglementering van de financiële hulp van de Staat aan de gemeenten op het vlak van de verkeersveiligheid
15 DECEMBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 april 1999 tot reglementering van de financiële hulp van de Staat aan de gemeenten op het vlak van de verkeersveiligheid
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 april 1999 tot reglementering van de financiële hulp van de Staat aan de gemeenten op het vlak van de verkeersveiligheid, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 april 1999 tot reglementering van de financiële hulp van de Staat aan de gemeenten op het vlak van de verkeersveiligheid.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 15 december 1999.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe MINISTERIUM DES INNERN 30. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Regelung der den Gemeinden vom Staat gewährten finanziellen Beihilfe im Bereich der Verkehrssicherheit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Artikels 37 der Verfassung;
Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung, insbesondere der Artikel 55 bis 58;
Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere des Artikels 226bis;
Aufgrund des Gesetzes vom 23. Dezember 1998 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Oktober 1961 zur Regelung der Verwaltungs- und Haushaltskontrolle;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. April 1968 zur Organisation und Koordinierung der Kontrolle über die Gewährung und Verwendung von Zuschüssen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 1994 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Gemeinden bestimmte finanzielle Beihilfen des Staates im Bereich der Sicherheit erhalten können, insbesondere des Artikels 8 Absatz 2;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. April 1999;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1989;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die dringende Notwendigkeit, die Beträge der verschiedenen finanziellen Beihilfen, die die Gemeinden für Initiativen im Bereich der Verkehrssicherheit erhalten können, schnellstmöglich festzulegen;
In der Erwägung, dass die Regeln für die Gewährung der im vorliegenden Erlass erwähnten finanziellen Beihilfe für das Jahr 1999 bereits Anwendung finden und dass die Berechnung der genauen Beträge nicht hinausgezögert werden darf;
In der Erwägung, dass die Gemeinden die vorgesehenen Haushaltsmittelbeträge in Unkenntnis der Beträge, auf die sie Anrecht haben, nicht verwenden dürften, weil es ihnen in der Praxis nicht möglich wäre, die erforderlichen Haushaltsvoranschläge auszuarbeiten;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Staatssekretärs für Sicherheit, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Gemeinden, die einer Interpolizeizone angehören, können eine finanzielle Beihilfe für Investitionen, Aktionen und Studien zur Förderung der Verkehrssicherheit erhalten. Den Vorzug erhalten Radargeräte für präventive Geschwindigkeitskontrollen, Erhöhung der Verkehrssicherheit um und in Schulen und bei der Schuljugend, Verkehrsschulungen für minderjährige Zuwiderhandelnde und eine konsequente Politik zur Bekämpfung von Geschwindigkeitsübertretungen und Alkoholeinfluss.
Art. 2 - Die finanzielle Beihilfe wird auf maximal 1 000 000 BEF pro Interpolizeizone festgelegt. Lohnkosten und der Inhalt des Verzeichnisses von Ausrüstung und Material für die Polizei werden für diese Beihilfe nicht berücksichtigt, ebensowenig die normalen Betriebskosten oder die Kosten für die Reparatur von bezuschusstem Material.
Art. 3 - Die Verwaltung des Zuschusses wird von einer Gemeinde pro Interpolizeizone übernommen.
Art. 4 - Die interessehabenden Interpolizeizonen arbeiten einen mit Gründen versehenen Ausgabenplan aus und reichen ihn bei der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs ein. Dieser Plan umfasst eine Darstellung und eine Begründung des oder der Projekte und seiner beziehungsweise ihrer Ausführung (mit Angabe der Eigenbeteiligung der Gemeinde(n) und der beantragten Beteiligung) sowie den Namen der Gemeinde, die für die Interpolizeizone als Verwalter fungiert. Ein Selektionsausschuss, dessen Zusammensetzung vom Minister des Innern bestimmt wird, beurteilt die verschiedenen Projekte. Aufgrund dieser Beurteilungsakten, in denen unter anderem die Kriterien angegeben sind, auf denen die Stellungnahme beruht, entscheidet der Minister des Innern, welche Projekte für einen Zuschuss in Frage kommen.
Art. 5 - Die betreffende finanzielle Beihilfe wird für die Projekte gewährt, die vom Minister des Innern berücksichtigt worden sind, und zwar im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel. Diese stammen aus dem in Artikel 226bis des neuen Gemeindegesetzes vorgesehenen Haushaltsmittelbetrag und werden vom Minister des Innern gemäss Artikel 8 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 1994 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Gemeinden bestimmte finanzielle Beihilfen des Staates im Bereich der Sicherheit erhalten können, von dem Anteil, der den Gemeinden im Rahmen von Kapitel III des obenerwähnten Königlichen Erlasses zuerkannt wird, einbehalten.
Art. 6 - Der Betrag des Zuschusses wird bei der Gewährung vollständig ausgezahlt. Die Interpolizeizonen, die eine finanzielle Beihilfe erhalten haben, müssen der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs spätestens am 31. Dezember des Haushaltsjahrs nach dem Haushaltsjahr, in dem der Zuschuss gewährt worden ist, die Belege für die Verwendung des Zuschusses zukommen lassen. Dazu gehört unter anderem eine Evaluation des bezuschussten Projekts.
Bei Nichteinhaltung des Gewährungserlasses seitens der bezuschussten Interpolizeizone und bei missbräuchlicher Verwendung des gewährten Zuschusses und/oder des bezuschussten Materials wird der Zuschuss ganz oder teilweise zurückgefordert.
Art. 7 - Der Minister des Innern oder sein Beauftragter kann jederzeit Kontrollen durchführen, um sich vor Ort von der ordnungsgemässen Ausführung des Gewährungserlasses zu überzeugen.
Ausserdem kann der Minister des Innern oder sein Beauftragter jederzeit auf einfache Anfrage hin sämtliche Schriftstücke vor Ort einsehen, die beweisen, dass die Interpolizeizone den Gewährungserlass ordnungsgemäss anwendet und dass die Ausgaben, die mittels der gewährten finanziellen Beihilfe getätigt worden sind, diesem Erlass entsprechen.
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgisches Staatsblatt in Kraft.
Art. 9 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 30. April 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 december 1999.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE