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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 15/12/1999
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 april 1999 tot reglementering van de financiële hulp van de Staat aan de gemeenten op het vlak van de verkeersveiligheid Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 avril 1999 réglementant l'aide financière de l'Etat aux communes dans le domaine de la sécurité routière
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 15 DECEMBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 april 1999 tot reglementering van de financiële hulp van de Staat aan de gemeenten op het vlak van de verkeersveiligheid MINISTERE DE L'INTERIEUR 15 DECEMBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 avril 1999 réglementant l'aide financière de l'Etat aux communes dans le domaine de la sécurité routière
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 30 april 1999 tot reglementering van de financiële hulp royal du 30 avril 1999 réglementant l'aide financière de l'Etat aux
van de Staat aan de gemeenten op het vlak van de verkeersveiligheid, communes dans le domaine de la sécurité routière, établi par le
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'Arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 30 april 1999 tot officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 avril 1999
reglementering van de financiële hulp van de Staat aan de gemeenten op réglementant l'aide financière de l'Etat aux communes dans le domaine
het vlak van de verkeersveiligheid. de la sécurité routière.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 15 december 1999. Donné à Bruxelles, le 15 décembre 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
30. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Regelung der den Gemeinden vom 30. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Regelung der den Gemeinden vom
Staat gewährten finanziellen Beihilfe im Bereich der Staat gewährten finanziellen Beihilfe im Bereich der
Verkehrssicherheit Verkehrssicherheit
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Artikels 37 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 37 der Verfassung;
Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die
Staatsbuchführung, insbesondere der Artikel 55 bis 58; Staatsbuchführung, insbesondere der Artikel 55 bis 58;
Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere des Artikels 226bis; Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere des Artikels 226bis;
Aufgrund des Gesetzes vom 23. Dezember 1998 zur Festlegung des Aufgrund des Gesetzes vom 23. Dezember 1998 zur Festlegung des
allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1999; allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Oktober 1961 zur Regelung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Oktober 1961 zur Regelung der
Verwaltungs- und Haushaltskontrolle; Verwaltungs- und Haushaltskontrolle;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. April 1968 zur Organisation Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. April 1968 zur Organisation
und Koordinierung der Kontrolle über die Gewährung und Verwendung von und Koordinierung der Kontrolle über die Gewährung und Verwendung von
Zuschüssen; Zuschüssen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 1994 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 1994 zur Festlegung der
Bedingungen, unter denen die Gemeinden bestimmte finanzielle Beihilfen Bedingungen, unter denen die Gemeinden bestimmte finanzielle Beihilfen
des Staates im Bereich der Sicherheit erhalten können, insbesondere des Staates im Bereich der Sicherheit erhalten können, insbesondere
des Artikels 8 Absatz 2; des Artikels 8 Absatz 2;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. April 1999; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. April 1999;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das
Gesetz vom 4. Juli 1989; Gesetz vom 4. Juli 1989;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die dringende Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die dringende
Notwendigkeit, die Beträge der verschiedenen finanziellen Beihilfen, Notwendigkeit, die Beträge der verschiedenen finanziellen Beihilfen,
die die Gemeinden für Initiativen im Bereich der Verkehrssicherheit die die Gemeinden für Initiativen im Bereich der Verkehrssicherheit
erhalten können, schnellstmöglich festzulegen; erhalten können, schnellstmöglich festzulegen;
In der Erwägung, dass die Regeln für die Gewährung der im vorliegenden In der Erwägung, dass die Regeln für die Gewährung der im vorliegenden
Erlass erwähnten finanziellen Beihilfe für das Jahr 1999 bereits Erlass erwähnten finanziellen Beihilfe für das Jahr 1999 bereits
Anwendung finden und dass die Berechnung der genauen Beträge nicht Anwendung finden und dass die Berechnung der genauen Beträge nicht
hinausgezögert werden darf; hinausgezögert werden darf;
In der Erwägung, dass die Gemeinden die vorgesehenen In der Erwägung, dass die Gemeinden die vorgesehenen
Haushaltsmittelbeträge in Unkenntnis der Beträge, auf die sie Anrecht Haushaltsmittelbeträge in Unkenntnis der Beträge, auf die sie Anrecht
haben, nicht verwenden dürften, weil es ihnen in der Praxis nicht haben, nicht verwenden dürften, weil es ihnen in der Praxis nicht
möglich wäre, die erforderlichen Haushaltsvoranschläge auszuarbeiten; möglich wäre, die erforderlichen Haushaltsvoranschläge auszuarbeiten;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Staatssekretärs Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Staatssekretärs
für Sicherheit, für Sicherheit,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die Gemeinden, die einer Interpolizeizone angehören, Artikel 1 - Die Gemeinden, die einer Interpolizeizone angehören,
können eine finanzielle Beihilfe für Investitionen, Aktionen und können eine finanzielle Beihilfe für Investitionen, Aktionen und
Studien zur Förderung der Verkehrssicherheit erhalten. Den Vorzug Studien zur Förderung der Verkehrssicherheit erhalten. Den Vorzug
erhalten Radargeräte für präventive Geschwindigkeitskontrollen, erhalten Radargeräte für präventive Geschwindigkeitskontrollen,
Erhöhung der Verkehrssicherheit um und in Schulen und bei der Erhöhung der Verkehrssicherheit um und in Schulen und bei der
Schuljugend, Verkehrsschulungen für minderjährige Zuwiderhandelnde und Schuljugend, Verkehrsschulungen für minderjährige Zuwiderhandelnde und
eine konsequente Politik zur Bekämpfung von eine konsequente Politik zur Bekämpfung von
Geschwindigkeitsübertretungen und Alkoholeinfluss. Geschwindigkeitsübertretungen und Alkoholeinfluss.
Art. 2 - Die finanzielle Beihilfe wird auf maximal 1 000 000 BEF pro Art. 2 - Die finanzielle Beihilfe wird auf maximal 1 000 000 BEF pro
Interpolizeizone festgelegt. Lohnkosten und der Inhalt des Interpolizeizone festgelegt. Lohnkosten und der Inhalt des
Verzeichnisses von Ausrüstung und Material für die Polizei werden für Verzeichnisses von Ausrüstung und Material für die Polizei werden für
diese Beihilfe nicht berücksichtigt, ebensowenig die normalen diese Beihilfe nicht berücksichtigt, ebensowenig die normalen
Betriebskosten oder die Kosten für die Reparatur von bezuschusstem Betriebskosten oder die Kosten für die Reparatur von bezuschusstem
Material. Material.
Art. 3 - Die Verwaltung des Zuschusses wird von einer Gemeinde pro Art. 3 - Die Verwaltung des Zuschusses wird von einer Gemeinde pro
Interpolizeizone übernommen. Interpolizeizone übernommen.
Art. 4 - Die interessehabenden Interpolizeizonen arbeiten einen mit Art. 4 - Die interessehabenden Interpolizeizonen arbeiten einen mit
Gründen versehenen Ausgabenplan aus und reichen ihn bei der Gründen versehenen Ausgabenplan aus und reichen ihn bei der
Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs ein. Dieser Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs ein. Dieser
Plan umfasst eine Darstellung und eine Begründung des oder der Plan umfasst eine Darstellung und eine Begründung des oder der
Projekte und seiner beziehungsweise ihrer Ausführung (mit Angabe der Projekte und seiner beziehungsweise ihrer Ausführung (mit Angabe der
Eigenbeteiligung der Gemeinde(n) und der beantragten Beteiligung) Eigenbeteiligung der Gemeinde(n) und der beantragten Beteiligung)
sowie den Namen der Gemeinde, die für die Interpolizeizone als sowie den Namen der Gemeinde, die für die Interpolizeizone als
Verwalter fungiert. Ein Selektionsausschuss, dessen Zusammensetzung Verwalter fungiert. Ein Selektionsausschuss, dessen Zusammensetzung
vom Minister des Innern bestimmt wird, beurteilt die verschiedenen vom Minister des Innern bestimmt wird, beurteilt die verschiedenen
Projekte. Aufgrund dieser Beurteilungsakten, in denen unter anderem Projekte. Aufgrund dieser Beurteilungsakten, in denen unter anderem
die Kriterien angegeben sind, auf denen die Stellungnahme beruht, die Kriterien angegeben sind, auf denen die Stellungnahme beruht,
entscheidet der Minister des Innern, welche Projekte für einen entscheidet der Minister des Innern, welche Projekte für einen
Zuschuss in Frage kommen. Zuschuss in Frage kommen.
Art. 5 - Die betreffende finanzielle Beihilfe wird für die Projekte Art. 5 - Die betreffende finanzielle Beihilfe wird für die Projekte
gewährt, die vom Minister des Innern berücksichtigt worden sind, und gewährt, die vom Minister des Innern berücksichtigt worden sind, und
zwar im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel. Diese stammen aus zwar im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel. Diese stammen aus
dem in Artikel 226bis des neuen Gemeindegesetzes vorgesehenen dem in Artikel 226bis des neuen Gemeindegesetzes vorgesehenen
Haushaltsmittelbetrag und werden vom Minister des Innern gemäss Haushaltsmittelbetrag und werden vom Minister des Innern gemäss
Artikel 8 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 1994 zur Artikel 8 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 1994 zur
Festlegung der Bedingungen, unter denen die Gemeinden bestimmte Festlegung der Bedingungen, unter denen die Gemeinden bestimmte
finanzielle Beihilfen des Staates im Bereich der Sicherheit erhalten finanzielle Beihilfen des Staates im Bereich der Sicherheit erhalten
können, von dem Anteil, der den Gemeinden im Rahmen von Kapitel III können, von dem Anteil, der den Gemeinden im Rahmen von Kapitel III
des obenerwähnten Königlichen Erlasses zuerkannt wird, einbehalten. des obenerwähnten Königlichen Erlasses zuerkannt wird, einbehalten.
Art. 6 - Der Betrag des Zuschusses wird bei der Gewährung vollständig Art. 6 - Der Betrag des Zuschusses wird bei der Gewährung vollständig
ausgezahlt. Die Interpolizeizonen, die eine finanzielle Beihilfe ausgezahlt. Die Interpolizeizonen, die eine finanzielle Beihilfe
erhalten haben, müssen der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei erhalten haben, müssen der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei
des Königreichs spätestens am 31. Dezember des Haushaltsjahrs nach dem des Königreichs spätestens am 31. Dezember des Haushaltsjahrs nach dem
Haushaltsjahr, in dem der Zuschuss gewährt worden ist, die Belege für Haushaltsjahr, in dem der Zuschuss gewährt worden ist, die Belege für
die Verwendung des Zuschusses zukommen lassen. Dazu gehört unter die Verwendung des Zuschusses zukommen lassen. Dazu gehört unter
anderem eine Evaluation des bezuschussten Projekts. anderem eine Evaluation des bezuschussten Projekts.
Bei Nichteinhaltung des Gewährungserlasses seitens der bezuschussten Bei Nichteinhaltung des Gewährungserlasses seitens der bezuschussten
Interpolizeizone und bei missbräuchlicher Verwendung des gewährten Interpolizeizone und bei missbräuchlicher Verwendung des gewährten
Zuschusses und/oder des bezuschussten Materials wird der Zuschuss ganz Zuschusses und/oder des bezuschussten Materials wird der Zuschuss ganz
oder teilweise zurückgefordert. oder teilweise zurückgefordert.
Art. 7 - Der Minister des Innern oder sein Beauftragter kann jederzeit Art. 7 - Der Minister des Innern oder sein Beauftragter kann jederzeit
Kontrollen durchführen, um sich vor Ort von der ordnungsgemässen Kontrollen durchführen, um sich vor Ort von der ordnungsgemässen
Ausführung des Gewährungserlasses zu überzeugen. Ausführung des Gewährungserlasses zu überzeugen.
Ausserdem kann der Minister des Innern oder sein Beauftragter Ausserdem kann der Minister des Innern oder sein Beauftragter
jederzeit auf einfache Anfrage hin sämtliche Schriftstücke vor Ort jederzeit auf einfache Anfrage hin sämtliche Schriftstücke vor Ort
einsehen, die beweisen, dass die Interpolizeizone den Gewährungserlass einsehen, die beweisen, dass die Interpolizeizone den Gewährungserlass
ordnungsgemäss anwendet und dass die Ausgaben, die mittels der ordnungsgemäss anwendet und dass die Ausgaben, die mittels der
gewährten finanziellen Beihilfe getätigt worden sind, diesem Erlass gewährten finanziellen Beihilfe getätigt worden sind, diesem Erlass
entsprechen. entsprechen.
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgisches Staatsblatt in Kraft. Belgisches Staatsblatt in Kraft.
Art. 9 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 9 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 30. April 1999 Gegeben zu Brüssel, den 30. April 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Der Staatssekretär für Sicherheit Der Staatssekretär für Sicherheit
J. PEETERS J. PEETERS
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 december 1999. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 décembre 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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