gepubliceerd op 28 januari 1999
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 23 maart 1998 betreffende de oprichting van een Begrotingsfonds voor de gezondheid en de kwaliteit van de dieren en de dierlijke producten en van de wet van 16 april 1998 met betrekking tot de geschillen betreffende de betalingen aan het Begrotingsfonds voor de gezondheid en de kwaliteit van de dieren en de dierlijke producten
15 DECEMBER 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 23 maart 1998 betreffende de oprichting van een Begrotingsfonds voor de gezondheid en de kwaliteit van de dieren en de dierlijke producten en van de wet van 16 april 1998 met betrekking tot de geschillen betreffende de betalingen aan het Begrotingsfonds voor de gezondheid en de kwaliteit van de dieren en de dierlijke producten
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : - van de wet van 23 maart 1998 betreffende de oprichting van een Begrotingsfonds voor de gezondheid en de kwaliteit van de dieren en de dierlijke producten; - van de wet van 16 april 1998 met betrekking tot de geschillen betreffende de betalingen aan het Begrotingsfonds voor de gezondheid en de kwaliteit van de dieren en de dierlijke producten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling: - van de wet van 23 maart 1998 betreffende de oprichting van een Begrotingsfonds voor de gezondheid en de kwaliteit van de dieren en de dierlijke producten; - van de wet van 16 april 1998 met betrekking tot de geschillen betreffende de betalingen aan het Begrotingsfonds voor de gezondheid en de kwaliteit van de dieren en de dierlijke producten.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 15 december 1998.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE
Bijlage 1 MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 23. MÄRZ 1998 - Gesetz über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: a) « Tiere »: lebende Wirbeltiere und wirbellose Tiere jeglicher Art;b) « tierische Erzeugnisse »: jegliche verarbeitete oder unverarbeitete Materie tierischen Ursprungs. Art. 3 - In Anwendung von Artikel 45 der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung wird im Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft ein « Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse » errichtet, nachstehend « der Fonds » genannt.
Beim Fonds wird ein Rat geschaffen, dessen Organisation, Zusammensetzung und Arbeitsweise vom König bestimmt werden.
Art. 4 - Auf den Fonds kann die Vorfinanzierung oder Finanzierung der von der Behörde im Rahmen folgender Gesetze getätigten Ausgaben angerechnet werden: 1. Gesetz vom 24.März 1987 über die Tiergesundheit; 2. Gesetz vom 15.Juli 1985 über die Anwendung von Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, betaadrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren; 3. Gesetz vom 28.März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei; 4. Gesetz vom 20.Juni 1956 über die Verbesserung der für die Landwirtschaft nützlichen Haustierrassen.
Art. 5 - Der Fonds wird gespeist durch: 1. die in Artikel 14 und in Artikel 15 erwähnten oder vom König in Anwendung von Artikel 6 § 1 auferlegten Pflichtbeiträge zu Lasten der natürlichen oder juristischen Personen, die Tiere beziehungsweise tierische Erzeugnisse herstellen, verarbeiten, transportieren, bearbeiten, verkaufen oder vermarkten;2. die in Artikel 16 erwähnten oder vom König in Anwendung von Artikel 7 auferlegten Abgaben für Kontrollen und Leistungen der Behörde im Rahmen der in Artikel 4 erwähnten Gesetze;3. die freiwillig entrichteten oder vertraglich festgelegten Beiträge;4. die Einnahmen, die aus der Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft an den Ausgaben des Fonds stammen;5. die administrativen Geldstrafen, die im Rahmen der in Artikel 4 erwähnten Gesetze auferlegt werden;6. die Beträge, die im Rahmen von Artikel 7 des obenerwähnten Gesetzes vom 15.Juli 1985 an den Staat zu entrichten sind; 7. die im Rahmen des obenerwähnten Gesetzes vom 24.März 1987 festgelegten finanziellen Garantien; 8. die Rückforderungen von Entschädigungen im Rahmen des obenerwähnten Gesetzes vom 24.März 1987.
Art. 6 - § 1. Der König bestimmt nach Stellungnahme des Rates des Fonds den Betrag der in Artikel 5 Nr. 1 erwähnten Pflichtbeiträge sowie die Modalitäten ihrer Einziehung. Unbeschadet der in Artikel 10 und in Artikel 12 erwähnten Sanktionen bestimmt der König ebenfalls die Folgen bei Nichtzahlung dieser Pflichtbeiträge.
Die Pflichtbeiträge können aufgrund der mit den Tieren oder den Betrieben einhergehenden gesundheitlichen Risiken festgelegt werden.
Ein Teil der Pflichtbeiträge kann zur Deckung der Kosten verwendet werden, die bei der Einziehung und bei der Zuführung der Beiträge zum Fonds entstehen.
Die Pflichtbeiträge können für jedes Tier erhoben werden, das gehalten, vermarktet, transportiert, geschlachtet oder verarbeitet wird, mit Ausnahme eingeführter oder ausgeführter Tiere. Sie können pauschal oder im Verhältnis zum Wert der Tiere oder Tierkörper festgelegt werden.
Sie können auch für jeden Betrieb erhoben werden, der Tiere oder tierische Erzeugnisse hält, vermarktet, transportiert, schlachtet oder verarbeitet. In diesem Fall können sie pauschal oder im Verhältnis zur Grösse des Betriebs festgelegt werden. § 2. Die Königlichen Erlasse über die Pflichtbeiträge werden von Rechts wegen mit rückwirkender Kraft ab dem Tag ihres Inkrafttretens aufgehoben, wenn sie nicht im Laufe des Jahres nach dem ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch den Gesetzgeber bestätigt worden sind. § 3. Wird der Pflichtbeitrag zu Lasten von Personen eingenommen, die Tiere beziehungsweise tierische Erzeugnisse verarbeiten, transportieren, bearbeiten, verkaufen oder vermarkten, kann der König nach Stellungnahme des Rates des Fonds bestimmen, dass der Pflichtbeitrag ganz oder teilweise auf die Erzeuger überwälzt wird. Er kann ebenfalls die Modalitäten dieser Überwälzung für jede Stufe zwischen Verarbeitung und Erzeugung sowie die Modalitäten der Aufstellung der Rechnungen und der Kaufunterlagen bestimmen. Er kann bestimmen, dass diese Überwälzung bei der Preisbildung zwischen den Parteien anlässlich der Erbringung von Dienstleistungen und/oder anlässlich des Verkaufs von Tieren oder tierischen Erzeugnissen stattfindet.
Art. 7 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Rates des Fonds den Betrag der in Artikel 5 Nr. 2 erwähnten Abgaben und die Modalitäten ihrer Einziehung. Unbeschadet der in Artikel 10 und in Artikel 12 erwähnten Sanktionen bestimmt der König ebenfalls die Folgen bei Nichtzahlung dieser Abgaben.
Art. 8 - Unbeschadet der Erlasse, die in Ausführung der in Artikel 4 erwähnten Gesetze ergangen sind, werden die Höhe der finanziellen Beteiligung des Fonds und die Bedingungen für diese Beteiligung im Rahmen von Jahresprogrammen vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört, nach Stellungnahme des Rates des Fonds festgelegt.
Darüber hinaus gibt der Rat des Fonds eine Stellungnahme über alle Fragen ab, deren Untersuchung ihm vom Minister anvertraut wird, und kann er dem Minister jeglichen Vorschlag über die Ausführung der in Artikel 4 erwähnten Gesetze unterbreiten.
Art. 9 - Eine Sonderregelung über die Verwaltung des Fonds wird vom König auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört, und des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Haushalt gehört, erstellt.
Art. 10 - Wenn ein Zahlungspflichtiger die im vorliegenden Gesetz erwähnten Pflichtbeiträge oder Abgaben nicht zahlt, selbst wenn die Zahlung Gegenstand einer Anfechtung vor Gericht ist, werden die in den Artikeln 12, 13, 15 und 18bis des obenerwähnten Gesetzes vom 24. März 1987 und in Artikel 3 des obenerwähnten Gesetzes vom 28. März 1975 erwähnten Zulassungen beziehungsweise Genehmigungen und gegebenenfalls die Ausstellung von Bescheinigungen in Anwendung von Artikel 19 des vorerwähnten Gesetzes vom 24. März 1987 und von Artikel 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 28. März 1975 ausgesetzt ab dem fünfzehnten Werktag, der demjenigen der Notifikation der Inverzugsetzung per Einschreiben mit Rückschein folgt.
Im Inverzugsetzungsschreiben wird der Text des vorangehenden Absatzes wiedergegeben.
Die Wirksamkeit der vorerwähnten Massnahme endet von Rechts wegen am ersten Werktag nach demjenigen, an dem die zu zahlenden Pflichtbeiträge oder Abgaben effektiv dem Konto des Fonds gutgeschrieben worden sind.
Art. 11 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse von den Gerichtsbediensteten bei den Staatsanwaltschaften, von den Mitgliedern der Gendarmerie, von den Bediensteten der Gemeindepolizei, von den Beamten des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft, die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört, bestimmt werden, von den zugelassenen Tierärzten, die vom selben Minister bestimmt werden, von den Beamten der Zoll- und Akzisenverwaltung, von den beamteten Tierärzten des Instituts für Veterinärexpertise im Rahmen ihrer Aufträge im Schlachthof sowie von den anderen vom König bestimmten Beamten ermittelt und festgestellt. Sollten die betreffenden Personen den durch das Dekret vom 20. Juli 1831 über den Eid bei der Inkraftsetzung der repräsentativen konstitutionellen Monarchie vorgeschriebenen Eid nicht geleistet haben, müssen sie diesen vor dem Friedensrichter leisten.
Protokolle, die von diesen Bediensteten der Behörde aufgenommen werden, haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft; eine Kopie davon wird den Urhebern des Verstosses binnen fünfzehn Tagen nach der Feststellung notifiziert.
Dieselben Bediensteten der Behörde haben bei der Ausübung ihrer Aufgaben jederzeit freien Zutritt zu Schlachthöfen, Fabriken, Lagern, Depots, Büros, Schiffen, Betriebsgebäuden, Ställen, Lagerhäusern, Bahnhöfen, Waggons, Fahrzeugen, Wäldern, zu bestellten und brachliegenden Geländen und zu unter freiem Himmel gelegenen Betrieben.
Sie dürfen Wohnräume nur mit einer Erlaubnis des Richters des Polizeigerichts besichtigen.
Sie können sich alle für die Ausübung ihrer Aufgabe notwendigen Auskünfte und Unterlagen erteilen beziehungsweise vorlegen lassen und alle zweckdienlichen Feststellungen vornehmen.
Art. 12 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung härterer im Strafgesetzbuch oder in besonderen Strafgesetzen festgelegter Strafen wird mit einer Geldstrafe von hundert Franken bis zu fünftausend Franken bestraft, wer: - die an den Fonds zu entrichtenden und in Artikel 5 erwähnten Beträge nicht bezahlt oder die gesamten Beträge nicht rechtzeitig bezahlt oder - die Modalitäten der Überwälzung oder die Modalitäten der Aufstellung der Rechnungen oder Kaufunterlagen nicht einhält oder den Pflichtbeitrag überwälzt, ohne dass diese Überwälzung erlaubt ist, oder - sich den Besichtigungen, Inspektionen, Kontrollen oder Bitten um Auskunft oder um Mitteilung von Unterlagen seitens der in Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Personen der Behörde widersetzt oder wissentlich falsche oder unvollständige Auskünfte oder Unterlagen erteilt beziehungsweise vorlegt, um den Bestimmungen über die in Artikel 5 erwähnten Beträge oder über die Modalitäten der Überwälzung oder die Modalitäten der Aufstellung der Rechnungen oder der Kaufunterlagen zu entgehen.
Art. 13 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich des Kapitels VII und des Artikels 85, finden Anwendung auf die in Artikel 12 erwähnten Straftaten.
Art. 14 - Folgende Pflichtbeiträge an den Fonds werden Schlachthöfen und Exporteuren auferlegt: 1. für den Zeitraum vom 1.Januar 1988 bis zum 30. Juni 1989: 315 Franken pro Rind, 105 Franken pro Kalb und 20 Franken pro Schwein, wenn sie im Laufe dieses Zeitraums geschlachtet oder lebend ausgeführt worden sind, 2. für den Zeitraum vom 1.Juli 1989 bis zum 31. Dezember 1990: 0,80 Franken pro kg Körpergewicht für jedes Rind oder Kalb und 0,25 Franken pro kg Körpergewicht für jedes Schwein, wenn sie im Laufe dieses Zeitraums geschlachtet oder lebend ausgeführt worden sind; 3. für den Zeitraum vom 1.Januar 1991 bis zum 30. Juni 1995: 630 Franken pro Rind, 200 Franken pro Kalb und 40 Franken pro Schwein, wenn sie im Laufe dieses Zeitraums geschlachtet oder lebend ausgeführt worden sind; 4. für den Zeitraum vom 1.Juli 1995 bis zum 31. März 1996: 560 Franken pro Rind, 180 Franken pro Kalb und 40 Franken pro Schwein, wenn sie im Laufe dieses Zeitraums geschlachtet oder lebend ausgeführt worden sind; 5. für den Zeitraum vom 1.April 1996 bis zum 31. Dezember 1996: 504 Franken pro Rind, 162 Franken pro Kalb und 40 Franken pro Schwein, wenn sie im Laufe dieses Zeitraums geschlachtet oder lebend ausgeführt worden sind; 6. für den Zeitraum vom 1.Januar 1997 bis zum ersten Tag des Monats nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt: 454 Franken pro Rind und 146 Franken pro Kalb, wenn sie im Laufe dieses Zeitraums geschlachtet werden; 7. für den Zeitraum vom ersten Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt bis zu dem Tag, an dem der König die in Artikel 6 § 1 erwähnten Beträge festgelegt haben wird: 410 Franken pro Rind und 132 Franken pro Kalb, wenn sie im Laufe dieses Zeitraums geschlachtet werden. Diese Pflichtbeiträge werden auf den Erzeuger überwälzt.
Diese Pflichtbeiträge sind nur für inländische Tiere zu entrichten.
Sie sind nicht für eingeführte Tiere zu entrichten. Sie sind ab 1.
Januar 1997 nicht mehr für ausgeführte Tiere zu entrichten.
Was eingeführte Tiere betrifft, werden die ab dem 1. Januar 1988 in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1987 über die Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. April 1989, 23. November 1990, 19.April 1993, 15. Mai 1995, 25. Februar 1996 und 13. März 1997, gezahlten Pflichtbeiträge den Gläubigern zurückgezahlt, die den Beweis erbringen, dass die von ihnen gezahlten Pflichtbeiträge eingeführte Tiere betrafen, dass diese Pflichtbeiträge nicht auf den Erzeuger überwälzt worden sind oder dass ihre Überwälzung annulliert worden ist und dass sie die gesamten Pflichtbeiträge für inländische Tiere, einschliesslich ausgeführter Schlachttiere und ausgeführter Zucht- und Nutztiere, gezahlt haben. Art. 15 - Folgende Pflichtbeiträge an den Fonds werden den Verantwortlichen von Betrieben auferlegt, in denen Schweine gehalten werden: 1. für den Zeitraum vom 1.Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1995: - 125 Franken oder 100 Franken pro Zuchtschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von 250 Franken pro Betrieb, je nachdem, ob Ferkel den Betrieb verlassen oder nicht. Diese Beträge werden für Betriebe, in denen mehr als 200 Zuchtschweine gehalten werden können, um 10 Franken erhöht; - 85 Franken oder 35 Franken pro Mastschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von 250 Franken pro Betrieb, je nachdem, ob dem Betrieb Ferkel zugeführt werden oder nicht. Diese Beträge werden für Betriebe, in denen mehr als 1 500 Mastschweine gehalten werden können, um 10 Franken erhöht, 2. für den Zeitraum vom 1.Januar 1996 bis zu dem Tag, an dem der König die in Artikel 6 § 1 erwähnten Beträge festgelegt haben wird: - 37 Franken oder 12 Franken pro Zuchtschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von 250 Franken pro Betrieb, je nachdem, ob Ferkel den Betrieb verlassen oder nicht. Falls die Ferkel jedoch immer zum selben Betrieb gebracht werden, in dem sie bis zur Schlachtung gehalten werden, beträgt der Pflichtbeitrag 12 Franken pro Zuchtschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindesbeitrag von 250 Franken pro Betrieb. Diese Beträge werden für Betriebe, in denen mehr als 200 Zuchtschweine gehalten werden können, um 10 Franken erhöht; - 106 Franken oder 35 Franken pro Mastschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von 250 Franken pro Betrieb, je nachdem, ob dem Betrieb Ferkel zugeführt werden oder nicht. Falls die Ferkel jedoch immer aus demselben Ursprungsbetrieb stammen, wo sie geboren wurden, beträgt der Pflichtbeitrag 35 Franken pro Mastschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von 250 Franken pro Betrieb. Diese Beträge werden für Betriebe, in denen mehr als 1 500 Mastschweine gehalten werden können, um 10 Franken erhöht.
Die im vorliegenden Artikel erwähnten Pflichtbeiträge werden um 50 % erhöht, wenn der Betrieb die im Königlichen Erlass vom 14. Juni 1993 zur Festlegung der Ausstattungsbedingungen für die Schweinehaltung erwähnte Bescheinigung nicht besitzt.
Art. 16 - Folgende Abgaben an den Fonds werden Milchbetrieben und Inhabern von Genehmigungen für den Verkauf von Milcherzeugnissen auferlegt: 1. für den Zeitraum vom 1.Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1995: 1) Milchbetrieben: 0,20 Franken pro Kilogramm Butterfett und 0,32 Franken pro Kilogramm Eiweiss, die in der in Belgien gesammelten Milch und/oder in der behandelten, verarbeiteten und/oder verpackten Milch beziehungsweise den behandelten, verarbeiteten und/oder verpackten Erzeugnissen auf Milchbasis enthalten sind, ungeachtet ihrer Herkunft und der Form, unter der sie gewonnen werden. Unter « Milchbetriebe » versteht man die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 7. März 1994 über die Zulassung von Milchbetrieben zugelassenen Milchbetriebe.
Wenn diese Erzeugnisse nacheinander von mehreren Milchbetrieben behandelt, verarbeitet und/oder verpackt werden, muss jeder von ihnen die Abgabe entrichten, sofern die Weitergabe besagter Erzeugnisse Gegenstand eines Handelsgeschäfts war.
Bei Werkvertragsarbeit muss der Werkvertragsarbeiter die Abgabe entrichten, sofern nicht schon dem Eigentümer eine Abgabe für das verarbeitete Erzeugnis abverlangt worden ist.
Die Abgabe muss nicht von Milchbetrieben entrichtet werden, die Rohmilch oder Rahm sammeln, wenn diese Erzeugnisse unbehandelt, unverarbeitet und/oder unverpackt weiterverkauft werden und im unmittelbar darauffolgenden Stadium Gegenstand einer Abgabe sind; 2) Genehmigungsinhabern für die Ausstellung der Genehmigungen für den Verkauf von Milcherzeugnissen: Unter « Genehmigungsinhaber » versteht man Inhaber von Genehmigungen für den Verkauf von Milcherzeugnissen, die aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27.Februar 1963 über den Vertrieb von Milcherzeugnissen ausgestellt worden sind:100 a) Grosshändlern in Milcherzeugnissen, Händlern in Rohmilch und Rahm und Grosshändlern, die Käseerzeugnisse erneut verarbeiten: eine Abgabe von 2 600 Franken;b) Grosshändlern, die andere Milcherzeugnisse als Käse erneut verarbeiten: eine Abgabe von 8 000 Franken;c) Einzelhändlern in Milcherzeugnissen, Ladeninhabern, ambulanten Händlern: eine Abgabe von 1 000 Franken;d) Erzeugern-ambulanten Händlern, Milchkuhhaltern für den Verkauf von Milcherzeugnissen aus dem eigenen Betrieb: eine Abgabe von 1 000 Franken;3) Milchbetriebe, die zusätzlich eine Tätigkeit als Grosshändler oder Einzelhändler ausüben, zahlen die in den Punkten 1) und 2) festgesetzten Abgaben;4) die Milchbetriebe übermitteln der Verwaltung der Tiergesundheit und der Qualität tierischer Erzeugnisse des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft eine Erklärung bezüglich der den Abgaben unterworfenen Mengen, und zwar binnen fünfundvierzig Tagen nach Ablauf jedes Monats, sofern es sich um Personen handelt, die Rohmilch oder Rahm abholen, oder um Personen, die Abgaben in Höhe von mehr als 10 000 Franken monatlich entrichten, oder nach Ablauf jedes Quartals, sofern es sich um andere Personen handelt. Die Zahlung der zu entrichtenden Abgaben erfolgt binnen zwei Monaten nach dem betreffenden Monat oder Quartal. Während eines selben Kalenderjahres kann eine Zahlung unter 500 Franken auf den folgenden Zeitraum verschoben werden.
Die in Punkt 2) festgesetzten Abgaben sind jährlich im voraus zahlbar.
Bei verspäteter Zahlung werden von Rechts wegen nach dem gesetzlichen Zinssatz festgelegte Verzugszinsen berechnet, die um 500 Franken für Verwaltungskosten erhöht werden; 5) ein Betrag von 250 Franken pro Dokument für die Ersetzung und die Erneuerung der im Laufe des Geschäftsjahres verlorengegangenen oder beschädigten Genehmigungsscheine. Wenn im Laufe des Geschäftsjahres eine Änderung auftritt, insbesondere in bezug auf den Genehmigungsinhaber, den Sitz oder die Art des Betriebs, wird das neue Dokument unentgeltlich ausgestellt.
Diese unentgeltliche Ausstellung der Genehmigung ist an die Bedingung geknüpft, dass im Falle eines Wechsels des Genehmigungsinhabers der Übernehmer den Handel mit Milcherzeugnissen unter Beibehaltung des Sitzes oder Tätigkeitszentrums des Überlassenden weiterführt und dass bei Änderung der Art des Betriebs dieser weiterhin einer Kategorie angehört, in der derselbe Betrag gezahlt wird; 6) Porto- und Steuerkosten, die mit der Mitteilung und der Einziehung der für ausgestellte, ersetzte oder erneuerte Genehmigungsscheine zu entrichtenden Beträge einhergehen, gehen zu Lasten der Interessehabenden. Vertriebskarten werden vom Genehmigungsinhaber auf eigene Kosten ausgestellt; 7) jedes im Laufe eines Jahres ausgestellte Dokument ist nur bis zum 31.Dezember dieses Jahres gültig und verpflichtet zur Zahlung der Gesamtheit der in Punkt 2) festgesetzten Abgabe. Bezieht sich das Dokument auf eine kommerzielle Tätigkeit, die nach dem 30. Juni begonnen hat, muss der Genehmigungsinhaber nur die Hälfte des in Punkt 2) festgesetzten Betrags zahlen;2. für den Zeitraum vom 1.Januar 1996 bis zu dem Tag, an dem der König die in Artikel 7 erwähnten Beträge festgelegt haben wird: 1) Milchbetrieben: 0,10 Franken pro Kilogramm Butterfett und 0,16 Franken pro Kilogramm Eiweiss, das: - in Milch und Milcherzeugnissen enthalten ist, die von ihnen hergestellt worden sind; - in der in Belgien eingesammelten Milch enthalten ist, sofern keine Abgaben auf die Erzeugnisse erhoben werden, die unmittelbar aus dieser Milch hergestellt worden sind.
Milchbetriebe, die Butter oder Rahm erneut verarbeiten, müssen lediglich eine Abgabe von 0,03 Franken pro Kilogramm Butterfett, das in der erneut verarbeiteten Butter enthalten ist, an den Fonds entrichten.
Auf Milch und Milcherzeugnisse wird keine Abgabe erhoben, wenn diese Erzeugnisse nur verpackt wurden; 2) Genehmigungsinhabern für die Ausstellung von Genehmigungen für den Verkauf von Milcherzeugnissen: a) Grosshändlern in Milcherzeugnissen, Händlern in Rohmilch und Rahm und Grosshändlern, die Käseerzeugnisse erneut verarbeiten: eine Abgabe von 1 300 Franken;b) Grosshändlern, die andere Milcherzeugnisse als Käse erneut verarbeiten: eine Abgabe von 4 000 Franken;c) Einzelhändlern in Milcherzeugnissen, Ladeninhabern, ambulanten Händlern: eine Abgabe von 500 Franken;d) Erzeugern-ambulanten Händlern und Milchkuhhaltern für den Verkauf von Milcherzeugnissen aus dem eigenen Betrieb: eine Abgabe von 500 Franken. Die Bestimmungen von Nr. 1 Punkt 3) bis 7) bleiben anwendbar.
Art. 17 - Die Verwaltung der Tiergesundheit und der Qualität tierischer Erzeugnisse des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft sorgt für die Einziehung der in Artikel 14 und in Artikel 15 erwähnten Pflichtbeiträge und der in Artikel 16 erwähnten Abgaben.
Gegebenenfalls wird kraft des Gesetzes von Rechts wegen ein Ausgleich zwischen den Beträgen vorgenommen, die aufgrund der Bestimmungen der Artikel 14, 15 und 16 zu entrichten sind, und den Beträgen, die gezahlt worden sind in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 11.
Dezember 1987 über die Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung, des Königlichen Erlasses vom 14. Juni 1993 über die Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung, die aufgrund der mit den Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, einhergehenden gesundheitlichen Risiken festgelegt werden und des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 1995 zur Festlegung der von Milchbetrieben und Inhabern von Genehmigungen für den Verkauf von Milcherzeugnissen an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung zu zahlenden Abgaben.
Art. 18 - Wenn der Schlachthof, der Exporteur oder der Verantwortliche des Betriebs, in dem Schweine gehalten werden, den Betrag der in Artikel 14 und in Artikel 15 erwähnten Pflichtbeiträge nach zweimaliger Zahlungsaufforderung nicht entrichtet, wird die Höhe der Pflichtbeiträge verdoppelt.
In sämtlichen Stadien der Vermarktung oder Erzeugung, die der Schlachtung oder der Ausfuhr vorangehen, werden die in Artikel 14 erwähnten Pflichtbeiträge ganz auf den Erzeuger überwälzt. Diese Überwälzung findet bei der Preisbildung zwischen den Parteien sowohl anlässlich des Verkaufs von Tieren wie anlässlich der Erbringung von Dienstleistungen durch den Schlachthof oder Exporteur statt.
Diese Pflichtbeiträge dürfen nicht auf der in Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. September 1970 über die Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer erwähnten Rechnung oder Unterlage vermerkt werden.
Diese Pflichtbeiträge sind von den Schlachthöfen spätestens am letzten Tag des Monats zu zahlen, der auf die Schlachtung oder auf das von der Verwaltung geschickte Einschreiben folgt. Von Exporteuren sind sie der Verwaltung spätestens am letzten Tag des Monats zu entrichten, der auf das von dieser Verwaltung geschickte Einschreiben folgt.
Die in Artikel 15 erwähnten Pflichtbeiträge sind jährlich zu entrichten. Sie werden der Verwaltung binnen dreissig Tagen nach der per Einschreiben gesandten Zahlungsaufforderung gezahlt.
In Ermangelung einer fristgerechten Zahlung der in Artikel 14 und in Artikel 15 erwähnten Pflichtbeiträge sind von Rechts wegen und ohne weitere Zahlungsaufforderung nach dem gesetzlichen Zinssatz berechnete Verzugszinsen zu entrichten.
Art. 19 - Der Königliche Erlass vom 13. März 1997 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1987 über die Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung wird bestätigt mit Wirkung ab dem Tag seines Inkrafttretens.
Art. 20 - Der Königliche Erlass vom 24. Juni 1997 über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung wird bestätigt mit Wirkung ab dem Tag seines Inkrafttretens.
Art. 21 - Es werden aufgehoben: 1. Artikel 32 §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 24.März 1987 über die Tiergesundheit, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6.August 1993, 21. Dezember 1994 und 20. Dezember 1995; 2. Artikel 1bis des Gesetzes vom 20.Juni 1956 über die Verbesserung der für die Landwirtschaft nützlichen Haustierrassen, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 426 vom 5. August 1986 und ersetzt durch das Gesetz vom 24. März 1987; 3. das Gesetz vom 24.April 1996 zur Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 1995 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1987 über die Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung;4. das Gesetz vom 5.Februar 1997 zur Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 25. Februar 1996 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1987 über die Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung; 5. der Königliche Erlass vom 11.Dezember 1987 über die Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. April 1989, 23. November 1990, 19.April 1993, 15. Mai 1995, 25. Februar 1996 und 13. März 1997;6. der Königliche Erlass vom 14.Juni 1993 über die Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung, die aufgrund der mit den Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, einhergehenden gesundheitlichen Risiken festgelegt werden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. September 1996; 7. der Königliche Erlass vom 5.Juli 1995 zur Festlegung der von Milchbetrieben und Inhabern von Genehmigungen für den Verkauf von Milcherzeugnissen zu zahlenden Abgaben an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. April 1996. Die Erlasse mit Verordnungscharakter zur Ausführung der in Absatz 1 erwähnten Gesetze bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung in Kraft.
Art. 22 - In der Tabelle, die dem Gesetz vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds, abgeändert durch die Gesetze vom 6.
August 1993, 24. Dezember 1993, 21. Dezember 1994 und 29. April 1996, beigefügt ist, wird die Unterrubrik « 31-1 Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung » durch folgenden Text ersetzt: « Fonds 31-1 Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse Die in Artikel 5 des Grundlagengesetzes zur Schaffung des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse erwähnten Einnahmen.
Die in Artikel 4 des Grundlagengesetzes zur Schaffung des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse erwähnten Ausgaben. » Art. 23 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 14 und Artikel 21 Absatz 1 Nr. 5, die mit 1. Januar 1988 wirksam werden, von Artikel 15 und Artikel 21 Absatz 1 Nr. 6, die mit 1. Januar 1993 wirksam werden, und von Artikel 16 und Artikel 21 Absatz 1 Nr. 7, die mit 1. Januar 1995 wirksam werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 23. März 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Innern, J. VAN DE LANOTTE Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und des Aussenhandels, Ph. MAYSTADT Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, H. VAN ROMPUY Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen, M. COLLA Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe, K. PINXTEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, S. DE CLERCK Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 december 1998.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE
Bijlage 2 MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 16. APRIL 1998 - Gesetz über Streitfälle in bezug auf Zahlungen an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionnieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Streitfälle in bezug auf Zahlungen an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse fallen ausschliesslich in den Zuständigkeitsbereich der Gerichte des Ortes, an dem sich die Verwaltung des Fonds befindet.
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf Rechtsklagen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereicht worden sind.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 16. April 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe, K. PINXTEN Der Minister der Justiz, S. DE CLERCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, S. DE CLERCK Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 december 1998.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE