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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 15/12/1998
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 23 maart 1998 betreffende de oprichting van een Begrotingsfonds voor de gezondheid en de kwaliteit van de dieren en de dierlijke producten en van de wet van 16 april 1998 met betrekking tot de geschillen betreffende de betalingen aan het Begrotingsfonds voor de gezondheid en de kwaliteit van de dieren en de dierlijke producten Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 23 mars 1998 relative à la création d'un Fonds budgétaire pour la santé et la qualité des animaux et des produits animaux et de la loi du 16 avril 1998 concernant les contestations relatives aux paiements au Fonds budgétaire pour la santé et la qualité des animaux et des produits animaux
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
15 DECEMBER 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 15 DECEMBRE 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van de wet van 23 maart 1998 betreffende de en langue allemande de la loi du 23 mars 1998 relative à la création
oprichting van een Begrotingsfonds voor de gezondheid en de kwaliteit d'un Fonds budgétaire pour la santé et la qualité des animaux et des
van de dieren en de dierlijke producten en van de wet van 16 april produits animaux et de la loi du 16 avril 1998 concernant les
1998 met betrekking tot de geschillen betreffende de betalingen aan contestations relatives aux paiements au Fonds budgétaire pour la
het Begrotingsfonds voor de gezondheid en de kwaliteit van de dieren santé et la qualité des animaux et des produits animaux
en de dierlijke producten
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : Vu les projets de traduction officielle en langue allemande :
- van de wet van 23 maart 1998 betreffende de oprichting van een - de la loi du 23 mars 1998 relative à la création d'un Fonds
Begrotingsfonds voor de gezondheid en de kwaliteit van de dieren en de budgétaire pour la santé et la qualité des animaux et des produits
dierlijke producten; animaux;
- van de wet van 16 april 1998 met betrekking tot de geschillen - de la loi du 16 avril 1998 concernant les contestations relatives
betreffende de betalingen aan het Begrotingsfonds voor de gezondheid aux paiements au Fonds budgétaire pour la santé et la qualité des
en de kwaliteit van de dieren en de dierlijke producten, animaux et des produits animaux,
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'Arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling: présent arrêté constituent la traduction officielle en langue
- van de wet van 23 maart 1998 betreffende de oprichting van een allemande : - de la loi du 23 mars 1998 relative à la création d'un Fonds
Begrotingsfonds voor de gezondheid en de kwaliteit van de dieren en de budgétaire pour la santé et la qualité des animaux et des produits
dierlijke producten; animaux;
- van de wet van 16 april 1998 met betrekking tot de geschillen - de la loi du 16 avril 1998 concernant les contestations relatives
betreffende de betalingen aan het Begrotingsfonds voor de gezondheid aux paiements au Fonds budgétaire pour la santé et la qualité des
en de kwaliteit van de dieren en de dierlijke producten. animaux et des produits animaux.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 15 december 1998. Donné à Bruxelles, 15 décembre 1998.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Bijlage 1 Annexe 1
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT
23. MÄRZ 1998 - Gesetz über die Schaffung 23. MÄRZ 1998 - Gesetz über die Schaffung
eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und
tierischen Erzeugnisse tierischen Erzeugnisse
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
a) « Tiere »: lebende Wirbeltiere und wirbellose Tiere jeglicher Art; a) « Tiere »: lebende Wirbeltiere und wirbellose Tiere jeglicher Art;
b) « tierische Erzeugnisse »: jegliche verarbeitete oder b) « tierische Erzeugnisse »: jegliche verarbeitete oder
unverarbeitete Materie tierischen Ursprungs. unverarbeitete Materie tierischen Ursprungs.
Art. 3 - In Anwendung von Artikel 45 der am 17. Juli 1991 Art. 3 - In Anwendung von Artikel 45 der am 17. Juli 1991
koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung wird im Ministerium koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung wird im Ministerium
des Mittelstands und der Landwirtschaft ein « Haushaltsfonds für des Mittelstands und der Landwirtschaft ein « Haushaltsfonds für
Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse » Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse »
errichtet, nachstehend « der Fonds » genannt. errichtet, nachstehend « der Fonds » genannt.
Beim Fonds wird ein Rat geschaffen, dessen Organisation, Beim Fonds wird ein Rat geschaffen, dessen Organisation,
Zusammensetzung und Arbeitsweise vom König bestimmt werden. Zusammensetzung und Arbeitsweise vom König bestimmt werden.
Art. 4 - Auf den Fonds kann die Vorfinanzierung oder Finanzierung der Art. 4 - Auf den Fonds kann die Vorfinanzierung oder Finanzierung der
von der Behörde im Rahmen folgender Gesetze getätigten Ausgaben von der Behörde im Rahmen folgender Gesetze getätigten Ausgaben
angerechnet werden: angerechnet werden:
1. Gesetz vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit; 1. Gesetz vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit;
2. Gesetz vom 15. Juli 1985 über die Anwendung von Substanzen mit 2. Gesetz vom 15. Juli 1985 über die Anwendung von Substanzen mit
hormonaler, antihormonaler, betaadrenergischer oder hormonaler, antihormonaler, betaadrenergischer oder
produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren; produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren;
3. Gesetz vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der 3. Gesetz vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der
Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei; Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei;
4. Gesetz vom 20. Juni 1956 über die Verbesserung der für die 4. Gesetz vom 20. Juni 1956 über die Verbesserung der für die
Landwirtschaft nützlichen Haustierrassen. Landwirtschaft nützlichen Haustierrassen.
Art. 5 - Der Fonds wird gespeist durch: Art. 5 - Der Fonds wird gespeist durch:
1. die in Artikel 14 und in Artikel 15 erwähnten oder vom König in 1. die in Artikel 14 und in Artikel 15 erwähnten oder vom König in
Anwendung von Artikel 6 § 1 auferlegten Pflichtbeiträge zu Lasten der Anwendung von Artikel 6 § 1 auferlegten Pflichtbeiträge zu Lasten der
natürlichen oder juristischen Personen, die Tiere beziehungsweise natürlichen oder juristischen Personen, die Tiere beziehungsweise
tierische Erzeugnisse herstellen, verarbeiten, transportieren, tierische Erzeugnisse herstellen, verarbeiten, transportieren,
bearbeiten, verkaufen oder vermarkten; bearbeiten, verkaufen oder vermarkten;
2. die in Artikel 16 erwähnten oder vom König in Anwendung von Artikel 2. die in Artikel 16 erwähnten oder vom König in Anwendung von Artikel
7 auferlegten Abgaben für Kontrollen und Leistungen der Behörde im 7 auferlegten Abgaben für Kontrollen und Leistungen der Behörde im
Rahmen der in Artikel 4 erwähnten Gesetze; Rahmen der in Artikel 4 erwähnten Gesetze;
3. die freiwillig entrichteten oder vertraglich festgelegten Beiträge; 3. die freiwillig entrichteten oder vertraglich festgelegten Beiträge;
4. die Einnahmen, die aus der Beteiligung der Europäischen 4. die Einnahmen, die aus der Beteiligung der Europäischen
Gemeinschaft an den Ausgaben des Fonds stammen; Gemeinschaft an den Ausgaben des Fonds stammen;
5. die administrativen Geldstrafen, die im Rahmen der in Artikel 4 5. die administrativen Geldstrafen, die im Rahmen der in Artikel 4
erwähnten Gesetze auferlegt werden; erwähnten Gesetze auferlegt werden;
6. die Beträge, die im Rahmen von Artikel 7 des obenerwähnten Gesetzes 6. die Beträge, die im Rahmen von Artikel 7 des obenerwähnten Gesetzes
vom 15. Juli 1985 an den Staat zu entrichten sind; vom 15. Juli 1985 an den Staat zu entrichten sind;
7. die im Rahmen des obenerwähnten Gesetzes vom 24. März 1987 7. die im Rahmen des obenerwähnten Gesetzes vom 24. März 1987
festgelegten finanziellen Garantien; festgelegten finanziellen Garantien;
8. die Rückforderungen von Entschädigungen im Rahmen des obenerwähnten 8. die Rückforderungen von Entschädigungen im Rahmen des obenerwähnten
Gesetzes vom 24. März 1987. Gesetzes vom 24. März 1987.
Art. 6 - § 1. Der König bestimmt nach Stellungnahme des Rates des Art. 6 - § 1. Der König bestimmt nach Stellungnahme des Rates des
Fonds den Betrag der in Artikel 5 Nr. 1 erwähnten Pflichtbeiträge Fonds den Betrag der in Artikel 5 Nr. 1 erwähnten Pflichtbeiträge
sowie die Modalitäten ihrer Einziehung. Unbeschadet der in Artikel 10 sowie die Modalitäten ihrer Einziehung. Unbeschadet der in Artikel 10
und in Artikel 12 erwähnten Sanktionen bestimmt der König ebenfalls und in Artikel 12 erwähnten Sanktionen bestimmt der König ebenfalls
die Folgen bei Nichtzahlung dieser Pflichtbeiträge. die Folgen bei Nichtzahlung dieser Pflichtbeiträge.
Die Pflichtbeiträge können aufgrund der mit den Tieren oder den Die Pflichtbeiträge können aufgrund der mit den Tieren oder den
Betrieben einhergehenden gesundheitlichen Risiken festgelegt werden. Betrieben einhergehenden gesundheitlichen Risiken festgelegt werden.
Ein Teil der Pflichtbeiträge kann zur Deckung der Kosten verwendet Ein Teil der Pflichtbeiträge kann zur Deckung der Kosten verwendet
werden, die bei der Einziehung und bei der Zuführung der Beiträge zum werden, die bei der Einziehung und bei der Zuführung der Beiträge zum
Fonds entstehen. Fonds entstehen.
Die Pflichtbeiträge können für jedes Tier erhoben werden, das Die Pflichtbeiträge können für jedes Tier erhoben werden, das
gehalten, vermarktet, transportiert, geschlachtet oder verarbeitet gehalten, vermarktet, transportiert, geschlachtet oder verarbeitet
wird, mit Ausnahme eingeführter oder ausgeführter Tiere. Sie können wird, mit Ausnahme eingeführter oder ausgeführter Tiere. Sie können
pauschal oder im Verhältnis zum Wert der Tiere oder Tierkörper pauschal oder im Verhältnis zum Wert der Tiere oder Tierkörper
festgelegt werden. festgelegt werden.
Sie können auch für jeden Betrieb erhoben werden, der Tiere oder Sie können auch für jeden Betrieb erhoben werden, der Tiere oder
tierische Erzeugnisse hält, vermarktet, transportiert, schlachtet oder tierische Erzeugnisse hält, vermarktet, transportiert, schlachtet oder
verarbeitet. In diesem Fall können sie pauschal oder im Verhältnis zur verarbeitet. In diesem Fall können sie pauschal oder im Verhältnis zur
Grösse des Betriebs festgelegt werden. Grösse des Betriebs festgelegt werden.
§ 2. Die Königlichen Erlasse über die Pflichtbeiträge werden von § 2. Die Königlichen Erlasse über die Pflichtbeiträge werden von
Rechts wegen mit rückwirkender Kraft ab dem Tag ihres Inkrafttretens Rechts wegen mit rückwirkender Kraft ab dem Tag ihres Inkrafttretens
aufgehoben, wenn sie nicht im Laufe des Jahres nach dem ihrer aufgehoben, wenn sie nicht im Laufe des Jahres nach dem ihrer
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch den Gesetzgeber Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch den Gesetzgeber
bestätigt worden sind. bestätigt worden sind.
§ 3. Wird der Pflichtbeitrag zu Lasten von Personen eingenommen, die § 3. Wird der Pflichtbeitrag zu Lasten von Personen eingenommen, die
Tiere beziehungsweise tierische Erzeugnisse verarbeiten, Tiere beziehungsweise tierische Erzeugnisse verarbeiten,
transportieren, bearbeiten, verkaufen oder vermarkten, kann der König transportieren, bearbeiten, verkaufen oder vermarkten, kann der König
nach Stellungnahme des Rates des Fonds bestimmen, dass der nach Stellungnahme des Rates des Fonds bestimmen, dass der
Pflichtbeitrag ganz oder teilweise auf die Erzeuger überwälzt wird. Er Pflichtbeitrag ganz oder teilweise auf die Erzeuger überwälzt wird. Er
kann ebenfalls die Modalitäten dieser Überwälzung für jede Stufe kann ebenfalls die Modalitäten dieser Überwälzung für jede Stufe
zwischen Verarbeitung und Erzeugung sowie die Modalitäten der zwischen Verarbeitung und Erzeugung sowie die Modalitäten der
Aufstellung der Rechnungen und der Kaufunterlagen bestimmen. Er kann Aufstellung der Rechnungen und der Kaufunterlagen bestimmen. Er kann
bestimmen, dass diese Überwälzung bei der Preisbildung zwischen den bestimmen, dass diese Überwälzung bei der Preisbildung zwischen den
Parteien anlässlich der Erbringung von Dienstleistungen und/oder Parteien anlässlich der Erbringung von Dienstleistungen und/oder
anlässlich des Verkaufs von Tieren oder tierischen Erzeugnissen anlässlich des Verkaufs von Tieren oder tierischen Erzeugnissen
stattfindet. stattfindet.
Art. 7 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Rates des Fonds den Art. 7 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Rates des Fonds den
Betrag der in Artikel 5 Nr. 2 erwähnten Abgaben und die Modalitäten Betrag der in Artikel 5 Nr. 2 erwähnten Abgaben und die Modalitäten
ihrer Einziehung. Unbeschadet der in Artikel 10 und in Artikel 12 ihrer Einziehung. Unbeschadet der in Artikel 10 und in Artikel 12
erwähnten Sanktionen bestimmt der König ebenfalls die Folgen bei erwähnten Sanktionen bestimmt der König ebenfalls die Folgen bei
Nichtzahlung dieser Abgaben. Nichtzahlung dieser Abgaben.
Art. 8 - Unbeschadet der Erlasse, die in Ausführung der in Artikel 4 Art. 8 - Unbeschadet der Erlasse, die in Ausführung der in Artikel 4
erwähnten Gesetze ergangen sind, werden die Höhe der finanziellen erwähnten Gesetze ergangen sind, werden die Höhe der finanziellen
Beteiligung des Fonds und die Bedingungen für diese Beteiligung im Beteiligung des Fonds und die Bedingungen für diese Beteiligung im
Rahmen von Jahresprogrammen vom Minister, zu dessen Rahmen von Jahresprogrammen vom Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört, nach Stellungnahme Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört, nach Stellungnahme
des Rates des Fonds festgelegt. des Rates des Fonds festgelegt.
Darüber hinaus gibt der Rat des Fonds eine Stellungnahme über alle Darüber hinaus gibt der Rat des Fonds eine Stellungnahme über alle
Fragen ab, deren Untersuchung ihm vom Minister anvertraut wird, und Fragen ab, deren Untersuchung ihm vom Minister anvertraut wird, und
kann er dem Minister jeglichen Vorschlag über die Ausführung der in kann er dem Minister jeglichen Vorschlag über die Ausführung der in
Artikel 4 erwähnten Gesetze unterbreiten. Artikel 4 erwähnten Gesetze unterbreiten.
Art. 9 - Eine Sonderregelung über die Verwaltung des Fonds wird vom Art. 9 - Eine Sonderregelung über die Verwaltung des Fonds wird vom
König auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers, zu dessen König auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört, und des Ministers, zu Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört, und des Ministers, zu
dessen Zuständigkeitsbereich der Haushalt gehört, erstellt. dessen Zuständigkeitsbereich der Haushalt gehört, erstellt.
Art. 10 - Wenn ein Zahlungspflichtiger die im vorliegenden Gesetz Art. 10 - Wenn ein Zahlungspflichtiger die im vorliegenden Gesetz
erwähnten Pflichtbeiträge oder Abgaben nicht zahlt, selbst wenn die erwähnten Pflichtbeiträge oder Abgaben nicht zahlt, selbst wenn die
Zahlung Gegenstand einer Anfechtung vor Gericht ist, werden die in den Zahlung Gegenstand einer Anfechtung vor Gericht ist, werden die in den
Artikeln 12, 13, 15 und 18bis des obenerwähnten Gesetzes vom 24. März Artikeln 12, 13, 15 und 18bis des obenerwähnten Gesetzes vom 24. März
1987 und in Artikel 3 des obenerwähnten Gesetzes vom 28. März 1975 1987 und in Artikel 3 des obenerwähnten Gesetzes vom 28. März 1975
erwähnten Zulassungen beziehungsweise Genehmigungen und gegebenenfalls erwähnten Zulassungen beziehungsweise Genehmigungen und gegebenenfalls
die Ausstellung von Bescheinigungen in Anwendung von Artikel 19 des die Ausstellung von Bescheinigungen in Anwendung von Artikel 19 des
vorerwähnten Gesetzes vom 24. März 1987 und von Artikel 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 24. März 1987 und von Artikel 3 des
vorerwähnten Gesetzes vom 28. März 1975 ausgesetzt ab dem fünfzehnten vorerwähnten Gesetzes vom 28. März 1975 ausgesetzt ab dem fünfzehnten
Werktag, der demjenigen der Notifikation der Inverzugsetzung per Werktag, der demjenigen der Notifikation der Inverzugsetzung per
Einschreiben mit Rückschein folgt. Einschreiben mit Rückschein folgt.
Im Inverzugsetzungsschreiben wird der Text des vorangehenden Absatzes Im Inverzugsetzungsschreiben wird der Text des vorangehenden Absatzes
wiedergegeben. wiedergegeben.
Die Wirksamkeit der vorerwähnten Massnahme endet von Rechts wegen am Die Wirksamkeit der vorerwähnten Massnahme endet von Rechts wegen am
ersten Werktag nach demjenigen, an dem die zu zahlenden ersten Werktag nach demjenigen, an dem die zu zahlenden
Pflichtbeiträge oder Abgaben effektiv dem Konto des Fonds Pflichtbeiträge oder Abgaben effektiv dem Konto des Fonds
gutgeschrieben worden sind. gutgeschrieben worden sind.
Art. 11 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere Art. 11 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere
werden Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine werden Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine
Ausführungserlasse von den Gerichtsbediensteten bei den Ausführungserlasse von den Gerichtsbediensteten bei den
Staatsanwaltschaften, von den Mitgliedern der Gendarmerie, von den Staatsanwaltschaften, von den Mitgliedern der Gendarmerie, von den
Bediensteten der Gemeindepolizei, von den Beamten des Ministeriums des Bediensteten der Gemeindepolizei, von den Beamten des Ministeriums des
Mittelstands und der Landwirtschaft, die vom Minister, zu dessen Mittelstands und der Landwirtschaft, die vom Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört, bestimmt werden, von Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört, bestimmt werden, von
den zugelassenen Tierärzten, die vom selben Minister bestimmt werden, den zugelassenen Tierärzten, die vom selben Minister bestimmt werden,
von den Beamten der Zoll- und Akzisenverwaltung, von den beamteten von den Beamten der Zoll- und Akzisenverwaltung, von den beamteten
Tierärzten des Instituts für Veterinärexpertise im Rahmen ihrer Tierärzten des Instituts für Veterinärexpertise im Rahmen ihrer
Aufträge im Schlachthof sowie von den anderen vom König bestimmten Aufträge im Schlachthof sowie von den anderen vom König bestimmten
Beamten ermittelt und festgestellt. Sollten die betreffenden Personen Beamten ermittelt und festgestellt. Sollten die betreffenden Personen
den durch das Dekret vom 20. Juli 1831 über den Eid bei der den durch das Dekret vom 20. Juli 1831 über den Eid bei der
Inkraftsetzung der repräsentativen konstitutionellen Monarchie Inkraftsetzung der repräsentativen konstitutionellen Monarchie
vorgeschriebenen Eid nicht geleistet haben, müssen sie diesen vor dem vorgeschriebenen Eid nicht geleistet haben, müssen sie diesen vor dem
Friedensrichter leisten. Friedensrichter leisten.
Protokolle, die von diesen Bediensteten der Behörde aufgenommen Protokolle, die von diesen Bediensteten der Behörde aufgenommen
werden, haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft; eine Kopie werden, haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft; eine Kopie
davon wird den Urhebern des Verstosses binnen fünfzehn Tagen nach der davon wird den Urhebern des Verstosses binnen fünfzehn Tagen nach der
Feststellung notifiziert. Feststellung notifiziert.
Dieselben Bediensteten der Behörde haben bei der Ausübung ihrer Dieselben Bediensteten der Behörde haben bei der Ausübung ihrer
Aufgaben jederzeit freien Zutritt zu Schlachthöfen, Fabriken, Lagern, Aufgaben jederzeit freien Zutritt zu Schlachthöfen, Fabriken, Lagern,
Depots, Büros, Schiffen, Betriebsgebäuden, Ställen, Lagerhäusern, Depots, Büros, Schiffen, Betriebsgebäuden, Ställen, Lagerhäusern,
Bahnhöfen, Waggons, Fahrzeugen, Wäldern, zu bestellten und Bahnhöfen, Waggons, Fahrzeugen, Wäldern, zu bestellten und
brachliegenden Geländen und zu unter freiem Himmel gelegenen brachliegenden Geländen und zu unter freiem Himmel gelegenen
Betrieben. Betrieben.
Sie dürfen Wohnräume nur mit einer Erlaubnis des Richters des Sie dürfen Wohnräume nur mit einer Erlaubnis des Richters des
Polizeigerichts besichtigen. Polizeigerichts besichtigen.
Sie können sich alle für die Ausübung ihrer Aufgabe notwendigen Sie können sich alle für die Ausübung ihrer Aufgabe notwendigen
Auskünfte und Unterlagen erteilen beziehungsweise vorlegen lassen und Auskünfte und Unterlagen erteilen beziehungsweise vorlegen lassen und
alle zweckdienlichen Feststellungen vornehmen. alle zweckdienlichen Feststellungen vornehmen.
Art. 12 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung härterer im Art. 12 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung härterer im
Strafgesetzbuch oder in besonderen Strafgesetzen festgelegter Strafen Strafgesetzbuch oder in besonderen Strafgesetzen festgelegter Strafen
wird mit einer Geldstrafe von hundert Franken bis zu fünftausend wird mit einer Geldstrafe von hundert Franken bis zu fünftausend
Franken bestraft, wer: Franken bestraft, wer:
- die an den Fonds zu entrichtenden und in Artikel 5 erwähnten Beträge - die an den Fonds zu entrichtenden und in Artikel 5 erwähnten Beträge
nicht bezahlt oder die gesamten Beträge nicht rechtzeitig bezahlt oder nicht bezahlt oder die gesamten Beträge nicht rechtzeitig bezahlt oder
- die Modalitäten der Überwälzung oder die Modalitäten der Aufstellung - die Modalitäten der Überwälzung oder die Modalitäten der Aufstellung
der Rechnungen oder Kaufunterlagen nicht einhält oder den der Rechnungen oder Kaufunterlagen nicht einhält oder den
Pflichtbeitrag überwälzt, ohne dass diese Überwälzung erlaubt ist, Pflichtbeitrag überwälzt, ohne dass diese Überwälzung erlaubt ist,
oder oder
- sich den Besichtigungen, Inspektionen, Kontrollen oder Bitten um - sich den Besichtigungen, Inspektionen, Kontrollen oder Bitten um
Auskunft oder um Mitteilung von Unterlagen seitens der in Artikel 11 Auskunft oder um Mitteilung von Unterlagen seitens der in Artikel 11
des vorliegenden Gesetzes erwähnten Personen der Behörde widersetzt des vorliegenden Gesetzes erwähnten Personen der Behörde widersetzt
oder wissentlich falsche oder unvollständige Auskünfte oder Unterlagen oder wissentlich falsche oder unvollständige Auskünfte oder Unterlagen
erteilt beziehungsweise vorlegt, um den Bestimmungen über die in erteilt beziehungsweise vorlegt, um den Bestimmungen über die in
Artikel 5 erwähnten Beträge oder über die Modalitäten der Überwälzung Artikel 5 erwähnten Beträge oder über die Modalitäten der Überwälzung
oder die Modalitäten der Aufstellung der Rechnungen oder der oder die Modalitäten der Aufstellung der Rechnungen oder der
Kaufunterlagen zu entgehen. Kaufunterlagen zu entgehen.
Art. 13 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, Art. 13 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches,
einschliesslich des Kapitels VII und des Artikels 85, finden Anwendung einschliesslich des Kapitels VII und des Artikels 85, finden Anwendung
auf die in Artikel 12 erwähnten Straftaten. auf die in Artikel 12 erwähnten Straftaten.
Art. 14 - Folgende Pflichtbeiträge an den Fonds werden Schlachthöfen Art. 14 - Folgende Pflichtbeiträge an den Fonds werden Schlachthöfen
und Exporteuren auferlegt: und Exporteuren auferlegt:
1. für den Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis zum 30. Juni 1989: 1. für den Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis zum 30. Juni 1989:
315 Franken pro Rind, 105 Franken pro Kalb und 20 Franken pro Schwein, 315 Franken pro Rind, 105 Franken pro Kalb und 20 Franken pro Schwein,
wenn sie im Laufe dieses Zeitraums geschlachtet oder lebend ausgeführt wenn sie im Laufe dieses Zeitraums geschlachtet oder lebend ausgeführt
worden sind, worden sind,
2. für den Zeitraum vom 1. Juli 1989 bis zum 31. Dezember 1990: 2. für den Zeitraum vom 1. Juli 1989 bis zum 31. Dezember 1990:
0,80 Franken pro kg Körpergewicht für jedes Rind oder Kalb und 0,25 0,80 Franken pro kg Körpergewicht für jedes Rind oder Kalb und 0,25
Franken pro kg Körpergewicht für jedes Schwein, wenn sie im Laufe Franken pro kg Körpergewicht für jedes Schwein, wenn sie im Laufe
dieses Zeitraums geschlachtet oder lebend ausgeführt worden sind; dieses Zeitraums geschlachtet oder lebend ausgeführt worden sind;
3. für den Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1995: 3. für den Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1995:
630 Franken pro Rind, 200 Franken pro Kalb und 40 Franken pro Schwein, 630 Franken pro Rind, 200 Franken pro Kalb und 40 Franken pro Schwein,
wenn sie im Laufe dieses Zeitraums geschlachtet oder lebend ausgeführt wenn sie im Laufe dieses Zeitraums geschlachtet oder lebend ausgeführt
worden sind; worden sind;
4. für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis zum 31. März 1996: 4. für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis zum 31. März 1996:
560 Franken pro Rind, 180 Franken pro Kalb und 40 Franken pro Schwein, 560 Franken pro Rind, 180 Franken pro Kalb und 40 Franken pro Schwein,
wenn sie im Laufe dieses Zeitraums geschlachtet oder lebend ausgeführt wenn sie im Laufe dieses Zeitraums geschlachtet oder lebend ausgeführt
worden sind; worden sind;
5. für den Zeitraum vom 1. April 1996 bis zum 31. Dezember 1996: 5. für den Zeitraum vom 1. April 1996 bis zum 31. Dezember 1996:
504 Franken pro Rind, 162 Franken pro Kalb und 40 Franken pro Schwein, 504 Franken pro Rind, 162 Franken pro Kalb und 40 Franken pro Schwein,
wenn sie im Laufe dieses Zeitraums geschlachtet oder lebend ausgeführt wenn sie im Laufe dieses Zeitraums geschlachtet oder lebend ausgeführt
worden sind; worden sind;
6. für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum ersten Tag des Monats 6. für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum ersten Tag des Monats
nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen
Staatsblatt: Staatsblatt:
454 Franken pro Rind und 146 Franken pro Kalb, wenn sie im Laufe 454 Franken pro Rind und 146 Franken pro Kalb, wenn sie im Laufe
dieses Zeitraums geschlachtet werden; dieses Zeitraums geschlachtet werden;
7. für den Zeitraum vom ersten Tag nach der Veröffentlichung des 7. für den Zeitraum vom ersten Tag nach der Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt bis zu dem Tag, an dem vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt bis zu dem Tag, an dem
der König die in Artikel 6 § 1 erwähnten Beträge festgelegt haben der König die in Artikel 6 § 1 erwähnten Beträge festgelegt haben
wird: wird:
410 Franken pro Rind und 132 Franken pro Kalb, wenn sie im Laufe 410 Franken pro Rind und 132 Franken pro Kalb, wenn sie im Laufe
dieses Zeitraums geschlachtet werden. dieses Zeitraums geschlachtet werden.
Diese Pflichtbeiträge werden auf den Erzeuger überwälzt. Diese Pflichtbeiträge werden auf den Erzeuger überwälzt.
Diese Pflichtbeiträge sind nur für inländische Tiere zu entrichten. Diese Pflichtbeiträge sind nur für inländische Tiere zu entrichten.
Sie sind nicht für eingeführte Tiere zu entrichten. Sie sind ab 1. Sie sind nicht für eingeführte Tiere zu entrichten. Sie sind ab 1.
Januar 1997 nicht mehr für ausgeführte Tiere zu entrichten. Januar 1997 nicht mehr für ausgeführte Tiere zu entrichten.
Was eingeführte Tiere betrifft, werden die ab dem 1. Januar 1988 in Was eingeführte Tiere betrifft, werden die ab dem 1. Januar 1988 in
Anwendung des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1987 über die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1987 über die
Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische
Erzeugung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. April 1989, Erzeugung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. April 1989,
23. November 1990, 19. April 1993, 15. Mai 1995, 25. Februar 1996 und 23. November 1990, 19. April 1993, 15. Mai 1995, 25. Februar 1996 und
13. März 1997, gezahlten Pflichtbeiträge den Gläubigern zurückgezahlt, 13. März 1997, gezahlten Pflichtbeiträge den Gläubigern zurückgezahlt,
die den Beweis erbringen, dass die von ihnen gezahlten Pflichtbeiträge die den Beweis erbringen, dass die von ihnen gezahlten Pflichtbeiträge
eingeführte Tiere betrafen, dass diese Pflichtbeiträge nicht auf den eingeführte Tiere betrafen, dass diese Pflichtbeiträge nicht auf den
Erzeuger überwälzt worden sind oder dass ihre Überwälzung annulliert Erzeuger überwälzt worden sind oder dass ihre Überwälzung annulliert
worden ist und dass sie die gesamten Pflichtbeiträge für inländische worden ist und dass sie die gesamten Pflichtbeiträge für inländische
Tiere, einschliesslich ausgeführter Schlachttiere und ausgeführter Tiere, einschliesslich ausgeführter Schlachttiere und ausgeführter
Zucht- und Nutztiere, gezahlt haben. Zucht- und Nutztiere, gezahlt haben.
Art. 15 - Folgende Pflichtbeiträge an den Fonds werden den Art. 15 - Folgende Pflichtbeiträge an den Fonds werden den
Verantwortlichen von Betrieben auferlegt, in denen Schweine gehalten Verantwortlichen von Betrieben auferlegt, in denen Schweine gehalten
werden: werden:
1. für den Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1995: 1. für den Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1995:
- 125 Franken oder 100 Franken pro Zuchtschwein, das gehalten werden - 125 Franken oder 100 Franken pro Zuchtschwein, das gehalten werden
kann, mit einem Mindestbeitrag von 250 Franken pro Betrieb, je kann, mit einem Mindestbeitrag von 250 Franken pro Betrieb, je
nachdem, ob Ferkel den Betrieb verlassen oder nicht. Diese Beträge nachdem, ob Ferkel den Betrieb verlassen oder nicht. Diese Beträge
werden für Betriebe, in denen mehr als 200 Zuchtschweine gehalten werden für Betriebe, in denen mehr als 200 Zuchtschweine gehalten
werden können, um 10 Franken erhöht; werden können, um 10 Franken erhöht;
- 85 Franken oder 35 Franken pro Mastschwein, das gehalten werden - 85 Franken oder 35 Franken pro Mastschwein, das gehalten werden
kann, mit einem Mindestbeitrag von 250 Franken pro Betrieb, je kann, mit einem Mindestbeitrag von 250 Franken pro Betrieb, je
nachdem, ob dem Betrieb Ferkel zugeführt werden oder nicht. Diese nachdem, ob dem Betrieb Ferkel zugeführt werden oder nicht. Diese
Beträge werden für Betriebe, in denen mehr als 1 500 Mastschweine Beträge werden für Betriebe, in denen mehr als 1 500 Mastschweine
gehalten werden können, um 10 Franken erhöht, gehalten werden können, um 10 Franken erhöht,
2. für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zu dem Tag, an dem der 2. für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zu dem Tag, an dem der
König die in Artikel 6 § 1 erwähnten Beträge festgelegt haben wird: König die in Artikel 6 § 1 erwähnten Beträge festgelegt haben wird:
- 37 Franken oder 12 Franken pro Zuchtschwein, das gehalten werden - 37 Franken oder 12 Franken pro Zuchtschwein, das gehalten werden
kann, mit einem Mindestbeitrag von 250 Franken pro Betrieb, je kann, mit einem Mindestbeitrag von 250 Franken pro Betrieb, je
nachdem, ob Ferkel den Betrieb verlassen oder nicht. Falls die Ferkel nachdem, ob Ferkel den Betrieb verlassen oder nicht. Falls die Ferkel
jedoch immer zum selben Betrieb gebracht werden, in dem sie bis zur jedoch immer zum selben Betrieb gebracht werden, in dem sie bis zur
Schlachtung gehalten werden, beträgt der Pflichtbeitrag 12 Franken pro Schlachtung gehalten werden, beträgt der Pflichtbeitrag 12 Franken pro
Zuchtschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindesbeitrag von Zuchtschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindesbeitrag von
250 Franken pro Betrieb. Diese Beträge werden für Betriebe, in denen 250 Franken pro Betrieb. Diese Beträge werden für Betriebe, in denen
mehr als 200 Zuchtschweine gehalten werden können, um 10 Franken mehr als 200 Zuchtschweine gehalten werden können, um 10 Franken
erhöht; erhöht;
- 106 Franken oder 35 Franken pro Mastschwein, das gehalten werden - 106 Franken oder 35 Franken pro Mastschwein, das gehalten werden
kann, mit einem Mindestbeitrag von 250 Franken pro Betrieb, je kann, mit einem Mindestbeitrag von 250 Franken pro Betrieb, je
nachdem, ob dem Betrieb Ferkel zugeführt werden oder nicht. Falls die nachdem, ob dem Betrieb Ferkel zugeführt werden oder nicht. Falls die
Ferkel jedoch immer aus demselben Ursprungsbetrieb stammen, wo sie Ferkel jedoch immer aus demselben Ursprungsbetrieb stammen, wo sie
geboren wurden, beträgt der Pflichtbeitrag 35 Franken pro Mastschwein, geboren wurden, beträgt der Pflichtbeitrag 35 Franken pro Mastschwein,
das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von 250 Franken pro das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von 250 Franken pro
Betrieb. Diese Beträge werden für Betriebe, in denen mehr als 1 500 Betrieb. Diese Beträge werden für Betriebe, in denen mehr als 1 500
Mastschweine gehalten werden können, um 10 Franken erhöht. Mastschweine gehalten werden können, um 10 Franken erhöht.
Die im vorliegenden Artikel erwähnten Pflichtbeiträge werden um 50 % Die im vorliegenden Artikel erwähnten Pflichtbeiträge werden um 50 %
erhöht, wenn der Betrieb die im Königlichen Erlass vom 14. Juni 1993 erhöht, wenn der Betrieb die im Königlichen Erlass vom 14. Juni 1993
zur Festlegung der Ausstattungsbedingungen für die Schweinehaltung zur Festlegung der Ausstattungsbedingungen für die Schweinehaltung
erwähnte Bescheinigung nicht besitzt. erwähnte Bescheinigung nicht besitzt.
Art. 16 - Folgende Abgaben an den Fonds werden Milchbetrieben und Art. 16 - Folgende Abgaben an den Fonds werden Milchbetrieben und
Inhabern von Genehmigungen für den Verkauf von Milcherzeugnissen Inhabern von Genehmigungen für den Verkauf von Milcherzeugnissen
auferlegt: auferlegt:
1. für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1995: 1. für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1995:
1) Milchbetrieben: 0,20 Franken pro Kilogramm Butterfett und 0,32 1) Milchbetrieben: 0,20 Franken pro Kilogramm Butterfett und 0,32
Franken pro Kilogramm Eiweiss, die in der in Belgien gesammelten Milch Franken pro Kilogramm Eiweiss, die in der in Belgien gesammelten Milch
und/oder in der behandelten, verarbeiteten und/oder verpackten Milch und/oder in der behandelten, verarbeiteten und/oder verpackten Milch
beziehungsweise den behandelten, verarbeiteten und/oder verpackten beziehungsweise den behandelten, verarbeiteten und/oder verpackten
Erzeugnissen auf Milchbasis enthalten sind, ungeachtet ihrer Herkunft Erzeugnissen auf Milchbasis enthalten sind, ungeachtet ihrer Herkunft
und der Form, unter der sie gewonnen werden. und der Form, unter der sie gewonnen werden.
Unter « Milchbetriebe » versteht man die in Anwendung des Königlichen Unter « Milchbetriebe » versteht man die in Anwendung des Königlichen
Erlasses vom 7. März 1994 über die Zulassung von Milchbetrieben Erlasses vom 7. März 1994 über die Zulassung von Milchbetrieben
zugelassenen Milchbetriebe. zugelassenen Milchbetriebe.
Wenn diese Erzeugnisse nacheinander von mehreren Milchbetrieben Wenn diese Erzeugnisse nacheinander von mehreren Milchbetrieben
behandelt, verarbeitet und/oder verpackt werden, muss jeder von ihnen behandelt, verarbeitet und/oder verpackt werden, muss jeder von ihnen
die Abgabe entrichten, sofern die Weitergabe besagter Erzeugnisse die Abgabe entrichten, sofern die Weitergabe besagter Erzeugnisse
Gegenstand eines Handelsgeschäfts war. Gegenstand eines Handelsgeschäfts war.
Bei Werkvertragsarbeit muss der Werkvertragsarbeiter die Abgabe Bei Werkvertragsarbeit muss der Werkvertragsarbeiter die Abgabe
entrichten, sofern nicht schon dem Eigentümer eine Abgabe für das entrichten, sofern nicht schon dem Eigentümer eine Abgabe für das
verarbeitete Erzeugnis abverlangt worden ist. verarbeitete Erzeugnis abverlangt worden ist.
Die Abgabe muss nicht von Milchbetrieben entrichtet werden, die Die Abgabe muss nicht von Milchbetrieben entrichtet werden, die
Rohmilch oder Rahm sammeln, wenn diese Erzeugnisse unbehandelt, Rohmilch oder Rahm sammeln, wenn diese Erzeugnisse unbehandelt,
unverarbeitet und/oder unverpackt weiterverkauft werden und im unverarbeitet und/oder unverpackt weiterverkauft werden und im
unmittelbar darauffolgenden Stadium Gegenstand einer Abgabe sind; unmittelbar darauffolgenden Stadium Gegenstand einer Abgabe sind;
2) Genehmigungsinhabern für die Ausstellung der Genehmigungen für den 2) Genehmigungsinhabern für die Ausstellung der Genehmigungen für den
Verkauf von Milcherzeugnissen: Verkauf von Milcherzeugnissen:
Unter « Genehmigungsinhaber » versteht man Inhaber von Genehmigungen Unter « Genehmigungsinhaber » versteht man Inhaber von Genehmigungen
für den Verkauf von Milcherzeugnissen, die aufgrund des Königlichen für den Verkauf von Milcherzeugnissen, die aufgrund des Königlichen
Erlasses vom 27. Februar 1963 über den Vertrieb von Milcherzeugnissen Erlasses vom 27. Februar 1963 über den Vertrieb von Milcherzeugnissen
ausgestellt worden sind:100 ausgestellt worden sind:100
a) Grosshändlern in Milcherzeugnissen, Händlern in Rohmilch und Rahm a) Grosshändlern in Milcherzeugnissen, Händlern in Rohmilch und Rahm
und Grosshändlern, die Käseerzeugnisse erneut verarbeiten: eine Abgabe und Grosshändlern, die Käseerzeugnisse erneut verarbeiten: eine Abgabe
von 2 600 Franken; von 2 600 Franken;
b) Grosshändlern, die andere Milcherzeugnisse als Käse erneut b) Grosshändlern, die andere Milcherzeugnisse als Käse erneut
verarbeiten: eine Abgabe von 8 000 Franken; verarbeiten: eine Abgabe von 8 000 Franken;
c) Einzelhändlern in Milcherzeugnissen, Ladeninhabern, ambulanten c) Einzelhändlern in Milcherzeugnissen, Ladeninhabern, ambulanten
Händlern: eine Abgabe von 1 000 Franken; Händlern: eine Abgabe von 1 000 Franken;
d) Erzeugern-ambulanten Händlern, Milchkuhhaltern für den Verkauf von d) Erzeugern-ambulanten Händlern, Milchkuhhaltern für den Verkauf von
Milcherzeugnissen aus dem eigenen Betrieb: eine Abgabe von 1 000 Milcherzeugnissen aus dem eigenen Betrieb: eine Abgabe von 1 000
Franken; Franken;
3) Milchbetriebe, die zusätzlich eine Tätigkeit als Grosshändler oder 3) Milchbetriebe, die zusätzlich eine Tätigkeit als Grosshändler oder
Einzelhändler ausüben, zahlen die in den Punkten 1) und 2) Einzelhändler ausüben, zahlen die in den Punkten 1) und 2)
festgesetzten Abgaben; festgesetzten Abgaben;
4) die Milchbetriebe übermitteln der Verwaltung der Tiergesundheit und 4) die Milchbetriebe übermitteln der Verwaltung der Tiergesundheit und
der Qualität tierischer Erzeugnisse des Ministeriums des Mittelstands der Qualität tierischer Erzeugnisse des Ministeriums des Mittelstands
und der Landwirtschaft eine Erklärung bezüglich der den Abgaben und der Landwirtschaft eine Erklärung bezüglich der den Abgaben
unterworfenen Mengen, und zwar binnen fünfundvierzig Tagen nach Ablauf unterworfenen Mengen, und zwar binnen fünfundvierzig Tagen nach Ablauf
jedes Monats, sofern es sich um Personen handelt, die Rohmilch oder jedes Monats, sofern es sich um Personen handelt, die Rohmilch oder
Rahm abholen, oder um Personen, die Abgaben in Höhe von mehr als 10 Rahm abholen, oder um Personen, die Abgaben in Höhe von mehr als 10
000 Franken monatlich entrichten, oder nach Ablauf jedes Quartals, 000 Franken monatlich entrichten, oder nach Ablauf jedes Quartals,
sofern es sich um andere Personen handelt. sofern es sich um andere Personen handelt.
Die Zahlung der zu entrichtenden Abgaben erfolgt binnen zwei Monaten Die Zahlung der zu entrichtenden Abgaben erfolgt binnen zwei Monaten
nach dem betreffenden Monat oder Quartal. Während eines selben nach dem betreffenden Monat oder Quartal. Während eines selben
Kalenderjahres kann eine Zahlung unter 500 Franken auf den folgenden Kalenderjahres kann eine Zahlung unter 500 Franken auf den folgenden
Zeitraum verschoben werden. Zeitraum verschoben werden.
Die in Punkt 2) festgesetzten Abgaben sind jährlich im voraus zahlbar. Die in Punkt 2) festgesetzten Abgaben sind jährlich im voraus zahlbar.
Bei verspäteter Zahlung werden von Rechts wegen nach dem gesetzlichen Bei verspäteter Zahlung werden von Rechts wegen nach dem gesetzlichen
Zinssatz festgelegte Verzugszinsen berechnet, die um 500 Franken für Zinssatz festgelegte Verzugszinsen berechnet, die um 500 Franken für
Verwaltungskosten erhöht werden; Verwaltungskosten erhöht werden;
5) ein Betrag von 250 Franken pro Dokument für die Ersetzung und die 5) ein Betrag von 250 Franken pro Dokument für die Ersetzung und die
Erneuerung der im Laufe des Geschäftsjahres verlorengegangenen oder Erneuerung der im Laufe des Geschäftsjahres verlorengegangenen oder
beschädigten Genehmigungsscheine. beschädigten Genehmigungsscheine.
Wenn im Laufe des Geschäftsjahres eine Änderung auftritt, insbesondere Wenn im Laufe des Geschäftsjahres eine Änderung auftritt, insbesondere
in bezug auf den Genehmigungsinhaber, den Sitz oder die Art des in bezug auf den Genehmigungsinhaber, den Sitz oder die Art des
Betriebs, wird das neue Dokument unentgeltlich ausgestellt. Betriebs, wird das neue Dokument unentgeltlich ausgestellt.
Diese unentgeltliche Ausstellung der Genehmigung ist an die Bedingung Diese unentgeltliche Ausstellung der Genehmigung ist an die Bedingung
geknüpft, dass im Falle eines Wechsels des Genehmigungsinhabers der geknüpft, dass im Falle eines Wechsels des Genehmigungsinhabers der
Übernehmer den Handel mit Milcherzeugnissen unter Beibehaltung des Übernehmer den Handel mit Milcherzeugnissen unter Beibehaltung des
Sitzes oder Tätigkeitszentrums des Überlassenden weiterführt und dass Sitzes oder Tätigkeitszentrums des Überlassenden weiterführt und dass
bei Änderung der Art des Betriebs dieser weiterhin einer Kategorie bei Änderung der Art des Betriebs dieser weiterhin einer Kategorie
angehört, in der derselbe Betrag gezahlt wird; angehört, in der derselbe Betrag gezahlt wird;
6) Porto- und Steuerkosten, die mit der Mitteilung und der Einziehung 6) Porto- und Steuerkosten, die mit der Mitteilung und der Einziehung
der für ausgestellte, ersetzte oder erneuerte Genehmigungsscheine zu der für ausgestellte, ersetzte oder erneuerte Genehmigungsscheine zu
entrichtenden Beträge einhergehen, gehen zu Lasten der entrichtenden Beträge einhergehen, gehen zu Lasten der
Interessehabenden. Interessehabenden.
Vertriebskarten werden vom Genehmigungsinhaber auf eigene Kosten Vertriebskarten werden vom Genehmigungsinhaber auf eigene Kosten
ausgestellt; ausgestellt;
7) jedes im Laufe eines Jahres ausgestellte Dokument ist nur bis zum 7) jedes im Laufe eines Jahres ausgestellte Dokument ist nur bis zum
31. Dezember dieses Jahres gültig und verpflichtet zur Zahlung der 31. Dezember dieses Jahres gültig und verpflichtet zur Zahlung der
Gesamtheit der in Punkt 2) festgesetzten Abgabe. Bezieht sich das Gesamtheit der in Punkt 2) festgesetzten Abgabe. Bezieht sich das
Dokument auf eine kommerzielle Tätigkeit, die nach dem 30. Juni Dokument auf eine kommerzielle Tätigkeit, die nach dem 30. Juni
begonnen hat, muss der Genehmigungsinhaber nur die Hälfte des in Punkt begonnen hat, muss der Genehmigungsinhaber nur die Hälfte des in Punkt
2) festgesetzten Betrags zahlen; 2) festgesetzten Betrags zahlen;
2. für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zu dem Tag, an dem der 2. für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zu dem Tag, an dem der
König die in Artikel 7 erwähnten Beträge festgelegt haben wird: König die in Artikel 7 erwähnten Beträge festgelegt haben wird:
1) Milchbetrieben: 0,10 Franken pro Kilogramm Butterfett und 0,16 1) Milchbetrieben: 0,10 Franken pro Kilogramm Butterfett und 0,16
Franken pro Kilogramm Eiweiss, das: Franken pro Kilogramm Eiweiss, das:
- in Milch und Milcherzeugnissen enthalten ist, die von ihnen - in Milch und Milcherzeugnissen enthalten ist, die von ihnen
hergestellt worden sind; hergestellt worden sind;
- in der in Belgien eingesammelten Milch enthalten ist, sofern keine - in der in Belgien eingesammelten Milch enthalten ist, sofern keine
Abgaben auf die Erzeugnisse erhoben werden, die unmittelbar aus dieser Abgaben auf die Erzeugnisse erhoben werden, die unmittelbar aus dieser
Milch hergestellt worden sind. Milch hergestellt worden sind.
Milchbetriebe, die Butter oder Rahm erneut verarbeiten, müssen Milchbetriebe, die Butter oder Rahm erneut verarbeiten, müssen
lediglich eine Abgabe von 0,03 Franken pro Kilogramm Butterfett, das lediglich eine Abgabe von 0,03 Franken pro Kilogramm Butterfett, das
in der erneut verarbeiteten Butter enthalten ist, an den Fonds in der erneut verarbeiteten Butter enthalten ist, an den Fonds
entrichten. entrichten.
Auf Milch und Milcherzeugnisse wird keine Abgabe erhoben, wenn diese Auf Milch und Milcherzeugnisse wird keine Abgabe erhoben, wenn diese
Erzeugnisse nur verpackt wurden; Erzeugnisse nur verpackt wurden;
2) Genehmigungsinhabern für die Ausstellung von Genehmigungen für den 2) Genehmigungsinhabern für die Ausstellung von Genehmigungen für den
Verkauf von Milcherzeugnissen: Verkauf von Milcherzeugnissen:
a) Grosshändlern in Milcherzeugnissen, Händlern in Rohmilch und Rahm a) Grosshändlern in Milcherzeugnissen, Händlern in Rohmilch und Rahm
und Grosshändlern, die Käseerzeugnisse erneut verarbeiten: eine Abgabe und Grosshändlern, die Käseerzeugnisse erneut verarbeiten: eine Abgabe
von 1 300 Franken; von 1 300 Franken;
b) Grosshändlern, die andere Milcherzeugnisse als Käse erneut b) Grosshändlern, die andere Milcherzeugnisse als Käse erneut
verarbeiten: eine Abgabe von 4 000 Franken; verarbeiten: eine Abgabe von 4 000 Franken;
c) Einzelhändlern in Milcherzeugnissen, Ladeninhabern, ambulanten c) Einzelhändlern in Milcherzeugnissen, Ladeninhabern, ambulanten
Händlern: eine Abgabe von 500 Franken; Händlern: eine Abgabe von 500 Franken;
d) Erzeugern-ambulanten Händlern und Milchkuhhaltern für den Verkauf d) Erzeugern-ambulanten Händlern und Milchkuhhaltern für den Verkauf
von Milcherzeugnissen aus dem eigenen Betrieb: eine Abgabe von 500 von Milcherzeugnissen aus dem eigenen Betrieb: eine Abgabe von 500
Franken. Franken.
Die Bestimmungen von Nr. 1 Punkt 3) bis 7) bleiben anwendbar. Die Bestimmungen von Nr. 1 Punkt 3) bis 7) bleiben anwendbar.
Art. 17 - Die Verwaltung der Tiergesundheit und der Qualität Art. 17 - Die Verwaltung der Tiergesundheit und der Qualität
tierischer Erzeugnisse des Ministeriums des Mittelstands und der tierischer Erzeugnisse des Ministeriums des Mittelstands und der
Landwirtschaft sorgt für die Einziehung der in Artikel 14 und in Landwirtschaft sorgt für die Einziehung der in Artikel 14 und in
Artikel 15 erwähnten Pflichtbeiträge und der in Artikel 16 erwähnten Artikel 15 erwähnten Pflichtbeiträge und der in Artikel 16 erwähnten
Abgaben. Abgaben.
Gegebenenfalls wird kraft des Gesetzes von Rechts wegen ein Ausgleich Gegebenenfalls wird kraft des Gesetzes von Rechts wegen ein Ausgleich
zwischen den Beträgen vorgenommen, die aufgrund der Bestimmungen der zwischen den Beträgen vorgenommen, die aufgrund der Bestimmungen der
Artikel 14, 15 und 16 zu entrichten sind, und den Beträgen, die Artikel 14, 15 und 16 zu entrichten sind, und den Beträgen, die
gezahlt worden sind in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 11. gezahlt worden sind in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 11.
Dezember 1987 über die Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit Dezember 1987 über die Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit
und tierische Erzeugung, des Königlichen Erlasses vom 14. Juni 1993 und tierische Erzeugung, des Königlichen Erlasses vom 14. Juni 1993
über die Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische über die Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische
Erzeugung, die aufgrund der mit den Betrieben, in denen Schweine Erzeugung, die aufgrund der mit den Betrieben, in denen Schweine
gehalten werden, einhergehenden gesundheitlichen Risiken festgelegt gehalten werden, einhergehenden gesundheitlichen Risiken festgelegt
werden und des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 1995 zur Festlegung werden und des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 1995 zur Festlegung
der von Milchbetrieben und Inhabern von Genehmigungen für den Verkauf der von Milchbetrieben und Inhabern von Genehmigungen für den Verkauf
von Milcherzeugnissen an den Fonds für Tiergesundheit und tierische von Milcherzeugnissen an den Fonds für Tiergesundheit und tierische
Erzeugung zu zahlenden Abgaben. Erzeugung zu zahlenden Abgaben.
Art. 18 - Wenn der Schlachthof, der Exporteur oder der Verantwortliche Art. 18 - Wenn der Schlachthof, der Exporteur oder der Verantwortliche
des Betriebs, in dem Schweine gehalten werden, den Betrag der in des Betriebs, in dem Schweine gehalten werden, den Betrag der in
Artikel 14 und in Artikel 15 erwähnten Pflichtbeiträge nach Artikel 14 und in Artikel 15 erwähnten Pflichtbeiträge nach
zweimaliger Zahlungsaufforderung nicht entrichtet, wird die Höhe der zweimaliger Zahlungsaufforderung nicht entrichtet, wird die Höhe der
Pflichtbeiträge verdoppelt. Pflichtbeiträge verdoppelt.
In sämtlichen Stadien der Vermarktung oder Erzeugung, die der In sämtlichen Stadien der Vermarktung oder Erzeugung, die der
Schlachtung oder der Ausfuhr vorangehen, werden die in Artikel 14 Schlachtung oder der Ausfuhr vorangehen, werden die in Artikel 14
erwähnten Pflichtbeiträge ganz auf den Erzeuger überwälzt. Diese erwähnten Pflichtbeiträge ganz auf den Erzeuger überwälzt. Diese
Überwälzung findet bei der Preisbildung zwischen den Parteien sowohl Überwälzung findet bei der Preisbildung zwischen den Parteien sowohl
anlässlich des Verkaufs von Tieren wie anlässlich der Erbringung von anlässlich des Verkaufs von Tieren wie anlässlich der Erbringung von
Dienstleistungen durch den Schlachthof oder Exporteur statt. Dienstleistungen durch den Schlachthof oder Exporteur statt.
Diese Pflichtbeiträge dürfen nicht auf der in Artikel 4 des Diese Pflichtbeiträge dürfen nicht auf der in Artikel 4 des
Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. September 1970 über die Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. September 1970 über die
Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer erwähnten Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer erwähnten
Rechnung oder Unterlage vermerkt werden. Rechnung oder Unterlage vermerkt werden.
Diese Pflichtbeiträge sind von den Schlachthöfen spätestens am letzten Diese Pflichtbeiträge sind von den Schlachthöfen spätestens am letzten
Tag des Monats zu zahlen, der auf die Schlachtung oder auf das von der Tag des Monats zu zahlen, der auf die Schlachtung oder auf das von der
Verwaltung geschickte Einschreiben folgt. Von Exporteuren sind sie der Verwaltung geschickte Einschreiben folgt. Von Exporteuren sind sie der
Verwaltung spätestens am letzten Tag des Monats zu entrichten, der auf Verwaltung spätestens am letzten Tag des Monats zu entrichten, der auf
das von dieser Verwaltung geschickte Einschreiben folgt. das von dieser Verwaltung geschickte Einschreiben folgt.
Die in Artikel 15 erwähnten Pflichtbeiträge sind jährlich zu Die in Artikel 15 erwähnten Pflichtbeiträge sind jährlich zu
entrichten. Sie werden der Verwaltung binnen dreissig Tagen nach der entrichten. Sie werden der Verwaltung binnen dreissig Tagen nach der
per Einschreiben gesandten Zahlungsaufforderung gezahlt. per Einschreiben gesandten Zahlungsaufforderung gezahlt.
In Ermangelung einer fristgerechten Zahlung der in Artikel 14 und in In Ermangelung einer fristgerechten Zahlung der in Artikel 14 und in
Artikel 15 erwähnten Pflichtbeiträge sind von Rechts wegen und ohne Artikel 15 erwähnten Pflichtbeiträge sind von Rechts wegen und ohne
weitere Zahlungsaufforderung nach dem gesetzlichen Zinssatz berechnete weitere Zahlungsaufforderung nach dem gesetzlichen Zinssatz berechnete
Verzugszinsen zu entrichten. Verzugszinsen zu entrichten.
Art. 19 - Der Königliche Erlass vom 13. März 1997 zur Abänderung des Art. 19 - Der Königliche Erlass vom 13. März 1997 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1987 über die Pflichtbeiträge an Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1987 über die Pflichtbeiträge an
den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung wird bestätigt den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung wird bestätigt
mit Wirkung ab dem Tag seines Inkrafttretens. mit Wirkung ab dem Tag seines Inkrafttretens.
Art. 20 - Der Königliche Erlass vom 24. Juni 1997 über die für den Art. 20 - Der Königliche Erlass vom 24. Juni 1997 über die für den
Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für
Tiergesundheit und tierische Erzeugung wird bestätigt mit Wirkung ab Tiergesundheit und tierische Erzeugung wird bestätigt mit Wirkung ab
dem Tag seines Inkrafttretens. dem Tag seines Inkrafttretens.
Art. 21 - Es werden aufgehoben: Art. 21 - Es werden aufgehoben:
1. Artikel 32 §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die 1. Artikel 32 §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die
Tiergesundheit, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, Tiergesundheit, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990,
20. Juli 1991, 6. August 1993, 21. Dezember 1994 und 20. Dezember 20. Juli 1991, 6. August 1993, 21. Dezember 1994 und 20. Dezember
1995; 1995;
2. Artikel 1bis des Gesetzes vom 20. Juni 1956 über die Verbesserung 2. Artikel 1bis des Gesetzes vom 20. Juni 1956 über die Verbesserung
der für die Landwirtschaft nützlichen Haustierrassen, eingefügt durch der für die Landwirtschaft nützlichen Haustierrassen, eingefügt durch
den Königlichen Erlass Nr. 426 vom 5. August 1986 und ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 426 vom 5. August 1986 und ersetzt durch
das Gesetz vom 24. März 1987; das Gesetz vom 24. März 1987;
3. das Gesetz vom 24. April 1996 zur Bestätigung des Königlichen 3. das Gesetz vom 24. April 1996 zur Bestätigung des Königlichen
Erlasses vom 15. Mai 1995 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom Erlasses vom 15. Mai 1995 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
11. Dezember 1987 über die Pflichtbeiträge an den Fonds für 11. Dezember 1987 über die Pflichtbeiträge an den Fonds für
Tiergesundheit und tierische Erzeugung; Tiergesundheit und tierische Erzeugung;
4. das Gesetz vom 5. Februar 1997 zur Bestätigung des Königlichen 4. das Gesetz vom 5. Februar 1997 zur Bestätigung des Königlichen
Erlasses vom 25. Februar 1996 zur Abänderung des Königlichen Erlasses Erlasses vom 25. Februar 1996 zur Abänderung des Königlichen Erlasses
vom 11. Dezember 1987 über die Pflichtbeiträge an den Fonds für vom 11. Dezember 1987 über die Pflichtbeiträge an den Fonds für
Tiergesundheit und tierische Erzeugung; Tiergesundheit und tierische Erzeugung;
5. der Königliche Erlass vom 11. Dezember 1987 über die 5. der Königliche Erlass vom 11. Dezember 1987 über die
Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische
Erzeugung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. April 1989, Erzeugung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. April 1989,
23. November 1990, 19. April 1993, 15. Mai 1995, 25. Februar 1996 und 23. November 1990, 19. April 1993, 15. Mai 1995, 25. Februar 1996 und
13. März 1997; 13. März 1997;
6. der Königliche Erlass vom 14. Juni 1993 über die Pflichtbeiträge an 6. der Königliche Erlass vom 14. Juni 1993 über die Pflichtbeiträge an
den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung, die aufgrund der den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung, die aufgrund der
mit den Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, einhergehenden mit den Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, einhergehenden
gesundheitlichen Risiken festgelegt werden, abgeändert durch den gesundheitlichen Risiken festgelegt werden, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 23. September 1996; Königlichen Erlass vom 23. September 1996;
7. der Königliche Erlass vom 5. Juli 1995 zur Festlegung der von 7. der Königliche Erlass vom 5. Juli 1995 zur Festlegung der von
Milchbetrieben und Inhabern von Genehmigungen für den Verkauf von Milchbetrieben und Inhabern von Genehmigungen für den Verkauf von
Milcherzeugnissen zu zahlenden Abgaben an den Fonds für Tiergesundheit Milcherzeugnissen zu zahlenden Abgaben an den Fonds für Tiergesundheit
und tierische Erzeugung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom und tierische Erzeugung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
24. April 1996. 24. April 1996.
Die Erlasse mit Verordnungscharakter zur Ausführung der in Absatz 1 Die Erlasse mit Verordnungscharakter zur Ausführung der in Absatz 1
erwähnten Gesetze bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung in erwähnten Gesetze bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung in
Kraft. Kraft.
Art. 22 - In der Tabelle, die dem Gesetz vom 27. Dezember 1990 zur Art. 22 - In der Tabelle, die dem Gesetz vom 27. Dezember 1990 zur
Schaffung von Haushaltsfonds, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Schaffung von Haushaltsfonds, abgeändert durch die Gesetze vom 6.
August 1993, 24. Dezember 1993, 21. Dezember 1994 und 29. April 1996, August 1993, 24. Dezember 1993, 21. Dezember 1994 und 29. April 1996,
beigefügt ist, wird die Unterrubrik « 31-1 Fonds für Tiergesundheit beigefügt ist, wird die Unterrubrik « 31-1 Fonds für Tiergesundheit
und tierische Erzeugung » durch folgenden Text ersetzt: und tierische Erzeugung » durch folgenden Text ersetzt:
« Fonds 31-1 Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und « Fonds 31-1 Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und
tierischen Erzeugnisse tierischen Erzeugnisse
Die in Artikel 5 des Grundlagengesetzes zur Schaffung des Die in Artikel 5 des Grundlagengesetzes zur Schaffung des
Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen
Erzeugnisse erwähnten Einnahmen. Erzeugnisse erwähnten Einnahmen.
Die in Artikel 4 des Grundlagengesetzes zur Schaffung des Die in Artikel 4 des Grundlagengesetzes zur Schaffung des
Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen
Erzeugnisse erwähnten Ausgaben. » Erzeugnisse erwähnten Ausgaben. »
Art. 23 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 23 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 14 und Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 14 und
Artikel 21 Absatz 1 Nr. 5, die mit 1. Januar 1988 wirksam werden, von Artikel 21 Absatz 1 Nr. 5, die mit 1. Januar 1988 wirksam werden, von
Artikel 15 und Artikel 21 Absatz 1 Nr. 6, die mit 1. Januar 1993 Artikel 15 und Artikel 21 Absatz 1 Nr. 6, die mit 1. Januar 1993
wirksam werden, und von Artikel 16 und Artikel 21 Absatz 1 Nr. 7, die wirksam werden, und von Artikel 16 und Artikel 21 Absatz 1 Nr. 7, die
mit 1. Januar 1995 wirksam werden. mit 1. Januar 1995 wirksam werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 23. März 1998 Gegeben zu Brüssel, den 23. März 1998
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern, Der Vizepremierminister und Minister des Innern,
J. VAN DE LANOTTE J. VAN DE LANOTTE
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und des Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und des
Aussenhandels, Aussenhandels,
Ph. MAYSTADT Ph. MAYSTADT
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts,
H. VAN ROMPUY H. VAN ROMPUY
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen, Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen,
M. COLLA M. COLLA
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren
Betriebe, Betriebe,
K. PINXTEN K. PINXTEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 december 1998. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 décembre 1998.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Bijlage 2 Annexe 2
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT
16. APRIL 1998 - Gesetz über Streitfälle in bezug auf Zahlungen 16. APRIL 1998 - Gesetz über Streitfälle in bezug auf Zahlungen
an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und
tierischen Erzeugnisse tierischen Erzeugnisse
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionnieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionnieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Streitfälle in bezug auf Zahlungen an den Haushaltsfonds für Art. 2 - Streitfälle in bezug auf Zahlungen an den Haushaltsfonds für
Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse fallen Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse fallen
ausschliesslich in den Zuständigkeitsbereich der Gerichte des Ortes, ausschliesslich in den Zuständigkeitsbereich der Gerichte des Ortes,
an dem sich die Verwaltung des Fonds befindet. an dem sich die Verwaltung des Fonds befindet.
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf Rechtsklagen, die vor Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf Rechtsklagen, die vor
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereicht worden sind. Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereicht worden sind.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 16. April 1998 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 16. April 1998
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren
Betriebe, Betriebe,
K. PINXTEN K. PINXTEN
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 december 1998. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 décembre 1998.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
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