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Koninklijk Besluit van 15 april 2018
gepubliceerd op 03 april 2020

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 februari 2000 tot vaststelling van de organieke voorschriften voor het financieel en materieel beheer van de wetenschappelijke instellingen van de Staat die ressorteren onder de Minister tot wiens bevoegdheid het Wetenschapsbeleid behoort, als Staatsdiensten met afzonderlijk beheer. - Duitse vertaling

bron
programmatorische federale overheidsdienst wetenschapsbeleid
numac
2020030504
pub.
03/04/2020
prom.
15/04/2018
ELI
eli/besluit/2018/04/15/2020030504/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

PROGRAMMATORISCHE FEDERALE OVERHEIDSDIENST WETENSCHAPSBELEID


15 APRIL 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 februari 2000 tot vaststelling van de organieke voorschriften voor het financieel en materieel beheer van de wetenschappelijke instellingen van de Staat die ressorteren onder de Minister tot wiens bevoegdheid het Wetenschapsbeleid behoort, als Staatsdiensten met afzonderlijk beheer. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 april 2018 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 februari 2000 tot vaststelling van de organieke voorschriften voor het financieel en materieel beheer van de wetenschappelijke instellingen van de Staat die ressorteren onder de Minister tot wiens bevoegdheid het Wetenschapsbeleid behoort, als Staatsdiensten met afzonderlijk beheer (Belgisch Staatsblad van 25 april 2018).

FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK 15. APRIL 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1.Februar 2000 zur Festlegung der Grundregeln für die finanzielle und materielle Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister unterstehen - Deutsche Übersetzung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Artikels 37 der Verfassung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 504 vom 31. Dezember 1986 zur Schaffung der dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister unterstehenden wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates als Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung, insbesondere der Artikel 1 und 2, abgeändert durch das Programmgesetz (I) vom 24.

Dezember 2002;

Aufgrund des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung der Grundregeln für die finanzielle und materielle Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister unterstehen, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 2007, des Artikels 5, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. März 2005, des Artikels 16, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001 und der Artikel 24 bis 39;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Juli 2017 zur Umsetzung der Artikel 20 § 2, Absatz 2, 78 Absatz 1, 80 Absatz 2, 86 Absatz 1, 87 § 2/1, 89 Absatz 1 und 96 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates;

Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienstes Wissenschaftspolitik vom 13.

Oktober 2017;

Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 4. Januar 2017, 30. Oktober 2017 und 24.Januar 2018;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 21.

März 2018;

Aufgrund der Befreiung von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften in Artikel 8 § 1 Punkt 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 über verschiedene Bestimmungen zur administrativen Vereinfachung;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass das Inkrafttreten des vorerwähnten Gesetzes vom 22. Mai 2003 am 1.Januar 2018 die föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen (FWE) dazu verpflichtet, ihre budgetäre und Buchführungsorganisation neu zu definieren, um einen gesetzlichen Haushaltsplan zu berücksichtigen, wie er ihnen durch die neue Regelung auferlegt wird;

In der Erwägung, dass dies eine wichtige Neufassung des Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung der Grundregeln für die finanzielle und materielle Verwaltung der FWE, die als Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister unterstehen, ist;

In der Erwägung der Bedeutung der gegenwärtigen Organisation des Haushaltsplans der FWE bei Verpflichtungsermächtigungen und Ausgabenfeststellungskrediten gemäß den Abänderungen, die durch den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 1. Februar 2000 am Königlichen Erlass vom 13. Juni 2007 vorgenommen wurden, ist es erforderlich, diese budgetäre Organisation, die ansonsten am 1. Januar 2018 gegenstandslos würde, durch Umwandlung der alten gesetzlichen Haushaltstabelle in Verwaltungstabellen, die die Haushaltsverrichtungen und alle internen Verrichtungen aufzeigen, zu konsolidieren;

In der Erwägung, dass die neuen Verwaltungstabellen Änderungen erfordern, um sie mit dem im Gesetz vom 22. Mai 2003, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, vorgesehenen Haushalt in Einklang zu bringen;

In der Erwägung, dass die Umsetzung der durch diesen Königlichen Erlass eingeführten neuen Bestimmungen dringend von den FWE in ihren Buchhaltungs- und Berichterstattungsinstrumenten durchgeführt werden muss;

In der Erwägung, dass die Übertragung der Geschäftsführung des Gesamthaushalts für das Belspo-Personal an die FWE ab dem 1. Januar 2018 voraussetzt, dass die FWE die Befugnisse in Sachen Einstellung und Politik haben;

In der Erwägung, dass es aufgrund des Inkrafttretens des vorerwähnten Gesetzes vom 22. Mai 2003 und zur Gewährleistung der Kontinuität der öffentlichen Dienstleistungserbringung notwendig ist, die Dringlichkeit in Bezug auf die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates geltend zu machen;

Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern, der Ministerin des Haushalts und der Staatssekretärin für Wissenschaftspolitik Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL I - Grundlegende Bestimmungen Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung der Grundregeln für die finanzielle und materielle Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister unterstehen wird wie folgt ersetzt: "Königlicher Erlass zur Festlegung der Grundregeln für die Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister unterstehen".

Art. 2 - In Artikel 1 desselben Erlasses werden folgende Änderungen angebracht: 1. Buchstabe f, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 13.Juni 2007, wird wieder eingesetzt: "f) "Gesetz", das Gesetz vom 22. Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates; 2. Der erste Absatz wird durch einen Buchstaben g ergänzt, der lautet wie folgt: "g) "Königlicher Erlass", der Königliche Erlass vom 31.Juli 2017 zur Umsetzung von Artikel 20 § 2 Absatz 2, 78 Absatz 1, 80 Absatz 2, 86 Absatz 1, 87 § 2/1, 89 Absatz 1 und 96 Absatz 1, des Gesetzes."; 3. Der erste Absatz, dessen bestehender Text Paragraph 1 sein wird, wird durch einen Paragraph 2 ergänzt, der lautet wie folgt: " § 2.- Die Verwendung der männlichen Form in diesem Erlass ist geschlechtsneutral.".

Art. 3 - In Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. März 2005, werden folgende Änderungen angebracht: 1. Punkt 9 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "9.den Entwurf des Personalplans der Einrichtung dem Minister zur Genehmigung vorlegen.

Der Entwurf des Personalplans wird in zwei Teile gegliedert: - Teil 1 Personalplan Sektion 0 - Teil 2 Personalplan Sektion 1 Die im Personalplan aufzunehmenden Maßnahmen bezüglich des statutarischen Personals können lediglich in Teil 1 des Plans der Einrichtung, wie im vorherigen Absatz erwähnt, aufgenommen werden."; 2. Die Punkte 10 und 11 werden aufgehoben. Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 5/1 eingefügt, der lautet wie folgt: "Art. 5/1 - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen in Artikel 5 Punkt 9 kann der Geschäftsführungsausschuss unter Berücksichtigung folgender Punkte neue Maßnahmen für den gebilligten Personalplan billigen: a) die Maßnahme ist notwendig, um die ordnungsgemäße Funktionsweise oder Kontinuität der Dienstleistung der Einrichtung zu gewährleisten, b) für die Ausführung der Maßnahmen besteht ein nachweisbarer zusätzlicher und unvorhergesehener budgetärer Spielraum, c) die Finanzinspektion gibt eine günstige Stellungnahme bezüglich der unter den Buchstaben a und b aufgenommenen Bedingungen ab. Der Geschäftsführungsausschuss kann diese Befugnis unter den von ihr festzulegenden Bedingungen an den Anweisungsbefugten übertragen. § 2 - Der Geschäftsführungsausschuss erstattet dem Minister jährlich Bericht über alle neuen Maßnahmen, die in Umsetzung der Bestimmungen von § 1 gebilligt wurden, und legt diesen Bericht zusammen mit dem Entwurf des Personalplans gemäß Artikel 5 Punkt 9 vor.".

Art. 5 - Artikel 16 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "6. die Ausführung des vom Minister gebilligten Personalplans; 7. die Einstellung des Vertragspersonals der Einrichtung. Die im Rahmen der täglichen Geschäftsführung angenommenen Rechtshandlungen werden dem Geschäftsführungsausschuss in seiner nächsten Sitzung durch einen Bericht des Anweisungsbefugten zur Kenntnis gebracht.".

Art. 6 - Artikel 24 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 24 § 1 Der Geschäftsführungsausschuss stellt jedes Jahr den Haushaltsplan und seine Anpassungen auf, der ausnahmslos alle Einnahme- und Ausgabevoranschläge enthält. § 2. Für die Geschäftsführung und die interne Kontrolle erstellt der Geschäftsführungsausschuss außerdem Verwaltungstabellen, die die Haushaltsverrichtungen und die Gesamtheit der internen Verrichtungen enthalten. Sie werden gemäß dem Modell erstellt, das diesem Erlass beigefügt ist.

Unter interne Verrichtungen ist Folgendes zu verstehen: 1. "Saldo": das kumulierte Haushaltsergebnis in einer Kostenstelle am Ende des Haushaltsjahres;2. "Zuweisung": Anwendung des Haushaltsergebnisses der einen Kostenstelle zugunsten einer anderen Kostenstelle oder Auffüllung des Rücklagenfonds am Ende des Haushaltsjahres; 3. "interner Transfer": Übertragung von Haushaltsmitteln zwischen Kostenstellen und Verwendung des Rücklagenfonds im Laufe des Haushaltsjahres.".

Art. 7 - Artikel 25 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 25 § 1 Die in Artikel 24 § 2 genannten Verwaltungstabellen bestehen aus zurückgelegten Haushaltsmitteln zur Einhaltung der juristischen Verpflichtungen, aus Einnahmevoranschlägen sowie aus Einnahmehaushaltsmitteln. § 2 Werden dem Haushalt für ein Jahr aus zulasten der zurückgelegten Haushaltsmittel angerechnet, um die gesetzlichen Rechte und Pflichten zu erfüllen: - bei Einnahmen: die jährlichen oder mehrjährigen Rechte, die im Laufe des Haushaltsjahres zulasten der Einrichtung eingetragen wurden; - bei Ausgaben: die Verpflichtungen, die im Laufe des Haushaltsjahres entstehen oder abgeschlossen werden, und im Falle von wiederkehrenden Verpflichtungen die während des Haushaltsjahres in Anspruch genommenen Summen. § 3 Die Verwaltungstabellen werden in Übereinstimmung mit den Haushaltsartikeln, budgetären Kostenstellen und Sektionen erstellt. 1. Die Haushaltsposten werden in funktionale Einnahme- und Ausgabekategorien zusammengefasst: - bei Einnahmen: Dotation, eigene Einnahmen, Schenkungen-Sponsoring-Spenden, Subventionen, Einnahmetransfers und interne Verrichtungen zugunsten einer Kostenstelle; - bei Ausgaben: statutarisches Personal, Vertragspersonal, Betrieb, Ausstattung, Bibliothek, Sammlungen, Einnahmetransfers und interne Verrichtungen, die für eine Kostenstelle bestimmt sind; - bei Zuweisung der Ergebnisse: Zuweisung an den Rücklagenfonds und zuzuweisende Salden am Ende des laufenden Haushaltsjahres. 2. Die Kostenstelle ist eine Zusammenlegung von Haushaltsposten, die in mit einem Projekt oder einer bestimmten Aktivität verbundenen Einnahmen und Ausgaben unterteilt sind.3. Die Sektion ist eine Zusammenlegung der Kostenstellen, die durch ihre Art mit ihr verbunden sind, wie in § 4 definiert. § 4 Die Verwaltungstabellen jeder Einrichtung bestehen aus vier Sektionen: 1. "Sektion 0": Gesamtheit der Kostenstellen der laufenden Verrichtungen und der Kapitalverrichtungen, die durch die vom Dienst gewährte allgemeine Dotation finanziert werden;2. "Sektion 1": Gesamtheit der Kostenstellen der Verrichtungen, die durch die allgemeinen eigenen Einnahmen, die spezifischen Dotationen, nicht mit Forschungsprogrammen in Zusammenhang stehende Subventionen, Verträge mit juristischen Personen des privaten Rechts, nicht unter Punkt 4 erwähnte Spenden, interne Transfers und die Zuweisung der Salden finanziert werden. Sektion 1 ist eine Zusammenlegung der Unterkategorien, die mit folgenden zwei allgemeinen Arten von Kostenstellen verbunden sind: - Kostenstellen, die an der Deckung der Ausgaben gemäß dem Prinzip der Universalität der Einnahmen und Ausgaben teilnehmen; - Kostenstellen, die mit nach Artikel 27 § 2 zugeteilten Einnahmen arbeiten.

Die Einteilung der Kostenstellen in Unterkategorien erfolgt durch den Geschäftsführungsausschuss; 3. "Sektion 2": Gesamtheit der Kostenstellen der Aktivitäten, die durch von Verwaltungen und anderen Diensten stammenden Subventionen zu Forschungszwecken finanziert werden, die in den Bereich der Konsolidierung des Staatshaushalts fallen;4. "Sektion 3": Gesamtheit der Kostenstellen der Aktivitäten, die zu anderen als denen unter Sektion 2 erwähnten Forschungszwecken sowie durch Spenden zu wissenschaftlichen Zwecken finanziert werden. Die gesamten jährlichen Haushaltsvoranschläge werden in einer zusammenfassenden Tabelle totalisiert. § 5 Die Ausgabenhaushaltsmittel der Sektionen 1, 2 und 3 sind nicht erschöpfend. § 6 - Die Verwaltungstabellen enthalten die Beträge, die sich auf den Saldo der mehrjährigen Einnahmen beziehen, sowie die Beträge, die sich auf den Saldo beziehen, der die rechtlichen Verpflichtungen der vergangenen Jahre abdeckt.

Der Saldo der mehrjährigen Einnahmen ist eine Geschäftsführungsinformation zur Nachverfolgung der mehrjährigen Verträge und Subventionen. Er identifiziert die nicht festgestellten Rechte im Verhältnis zu den voraussichtlichen Einnahmen des Vorjahres.

Der Saldo, der die juristischen Verpflichtungen abdeckt, entspricht dem maximalen Teil der Ausgabenhaushaltsmittel, der zur Deckung der juristischen Verpflichtungen der vorhergehenden Jahre verwendet wird.".

Art. 8 - Artikel 26 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 9 - Artikel 27 desselben Erlasses werden die Paragraphen 2 und 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt: " § 2 Der Geschäftsführungsausschuss kann jedoch bei der Erstellung des jährlichen Haushaltsplans oder anlässlich einer besonderen Entscheidung in Bezug auf eine Tätigkeit beschließen, dass ein Teil der Einnahmen von Sektion 1 speziell für mehrjährige Handelsverträge oder Tätigkeiten verwendet werden soll. Diese Entscheidung ist motiviert. § 3 Einnahmen und Ausgaben der Sektionen 2 und 3 werden pro Projekt oder pro Subvention verwaltet Einnahmen und Ausgaben jedes Projekts werden in einer zu diesem Zweck geschaffenen Kostenstelle verbucht.".

Art. 10 - Artikel 28 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 28 Die Zuweisungsregeln lauten wir folgt: 1. Die Salden der Kostenstellen der Sektion 0 und der Sektion 1, mit Ausnahme der in Artikel 27 § 2 genannten Kostenstellen der Sektion 1, werden den Kostenstellen zugewiesen, um einerseits konjunkturbedingte Ausgaben zu decken und andererseits das Vermögen der betreffenden Einrichtung zu erhöhen oder verschiedene Arten von Haushaltsrücklagen zu schaffen, deren Prinzip im Voraus vom Geschäftsführungsausschuss beschlossen wurde.2. Salden der Kostenstellen der Sektion 1, die unter Artikel 27 § 2 fallen, und der Sektionen 2 und 3, die bei Abschluss der Konten des vorhergehenden Jahres bestehen, werden im Rahmen der Anpassung des folgenden Jahres automatisch auf die gleichen Stellen vorgetragen. Salden der Kostenstellen der Sektion 1, die in Artikel 27 § 2 genannt werden, können jedoch vollständig oder teilweise einer anderen Kostenstelle gleicher Art zugewiesen werden. Beim Abschluss der Projekte werden die Salden der Kostenstellen der Sektionen 2 und 3 einer Stelle für die allgemeine Provision innerhalb der gleichen Sektion zugewiesen. 3. Die Restbeträge werden zunächst in den Rücklagenfonds eingezahlt, wenn dieser nicht den vom Geschäftsführungsausschuss festgelegten Mindestbetrag enthält.".

Art. 11 - Artikel 29 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 12 - In Artikel 30 desselben Erlasses werden folgende Änderungen angebracht: 1. Der erste Absatz wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art.30 - Sobald der Betrag der Zusammenlegung in funktionale Kategorien im Rahmen der ursprünglichen Verwaltungstabelle oder ihrer Anpassung festgelegt ist, stellt er in puncto Ausgaben für den Geschäftsführungsausschuss und den Anweisungsbefugten eine entsprechende Ausgabenermächtigung zum Zurücklegen von Haushaltsmitteln, die zu keinem anderen Zweck benutzt werden dürfen als den Zwecken, die im Haushaltsplan vorgesehen sind."; 2. im zweiten Absatz werden die Wörter "der Verpflichtungsermächtigungen und Ausgabenfeststellungskredite" durch die Worte "der Haushaltsmittel" ersetzt. Art. 13 - Artikel 31 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 31 - § 1 Die Summe der internen Verrichtungen ist notwendigerweise gleich null. Diese Transfers sind unter folgenden Bedingungen erlaubt: - interne Transfers von Beteiligungen an allgemeinen Unkosten von Kostenstellen der Sektionen 2 und 3 zu Kostenstellen der Sektion 1 sind bedingungslos erlaubt; - interne Transfers von Kostenstellen der Sektion 1 ausgehenden Haushaltsmitteln zu Kostenstellen der Sektionen 2 und 3 erfordern die Billigung des Ministers des Haushalts; - unbeschadet des § 2 sind andere interne Transfers zwischen Kostenstellen derselben Sektion oder zwischen Kostenstellen verschiedener Sektionen Gegenstand eines Beschlusses des Geschäftsführungsausschusses. Die in den in Ausführung von Artikel 27 § 2 benannten Kostenstellen vorgesehenen Haushaltsmittel dürfen nur innerhalb der Kategorie der mehrjährigen Handelsverträge bzw. innerhalb der Kategorie der mehrjährigen Aktivitäten transferiert werden. § 2 - Interne Transfers zwischen erschöpfenden Ausgabenposten, die auf den ersten beiden Positionen der wirtschaftlichen Klassifizierung basieren, müssen vom Minister auf der Grundlage einer einstimmigen Stellungnahme des Ministers des Haushalts vor ihrer Ausführung gebilligt werden.".

Art. 14 - In Artikel 32 desselben Erlasses werden folgende Änderungen angebracht: 1. In Paragraph 1 wird der Satz "Der Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung legt einen aus zwei Teilen bestehenden Rücklagenfonds an" durch folgende Bestimmung ersetzt: "Die Einrichtung legt einen Rücklagenfonds an."; 2. Im zweiten Satz von Paragraph 1 werden die Wörter "der Inventarrechnung des Vermögens" durch die Wörter "der Bilanz" ersetzt;3. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: " § 2.Der Betrag des Rücklagenfonds wird vom Geschäftsführungsausschuss festgelegt. Er beträgt mindestens 200.000 EUR."; 4. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: " § 3 Der Mindestbetrag des Rücklagenfonds kann jederzeit vom Geschäftsführungsausschuss zu jedem Zeitpunkt für die Deckung unvorhergesehener und dringender Unterhaltsausgaben vorgesehen werden, vorbehaltlich der Zustimmung der Finanzinspektion."; 5. Paragraph 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: " § 4 Der Geschäftsführungsausschuss informiert den Minister und den Minister des Haushalts über die Verwendung aller oder eines Teils der Mittel des Rücklagenfonds, vorausgesetzt, dass gleichzeitig ein Zeitplan für die Auffüllung des Fonds bis zu seiner Mindesthöhe vorgelegt wird.".

Art. 15 - Die Artikel 33 bis 36 desselben Erlasses werden aufgehoben.

Art. 16 - Artikel 37 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 37 - Der Geschäftsführungsausschuss schließt die allgemeine Rechnung der Einrichtung gemäß dem gesetzlichen festgelegten Kalender.".

Art. 17 - In denselben Erlass wird ein Artikel 37/1 eingefügt, der lautet wie folgt: "Art. 37/1 - Am Ende jedes Haushaltsjahres erstellt der Rechenschaftspflichtige der Einrichtung seine Geschäftsführungsrechnung, die er dem Rechnungshof vor dem 1. März übermittelt.".

Art. 18 - Artikel 38 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 38 Die Einrichtung erstellt am Ende jedes Haushaltsjahres gemäß den diesem Erlass beigefügten Tabellen eine Haushaltsplanausführungsrechnung in Übereinstimmung mit der Vorlage ihrer Verwaltungstabellen.".

Art. 19 - Artikel 39 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 39 Die in Artikel 38 genannte Haushaltsplanausführungsrechnung und ihre Anlagen werden dem Geschäftsführungsausschuss zusammen mit der in Artikel 81 des Gesetzes genannten allgemeinen Rechnung vorgelegt.".

KAPITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 20 - Werden aufgehoben: 1. Der Ministerielle Erlass vom 9.Juli 2003 zur Festlegung der Form des Haushaltsplans, seiner Klassifizierungen und der Art und Weise der Erhebung von Einnahmen und Ausgaben für die wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister unterstehen, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 15. Juni 2007; 2. Der Ministerielle Erlass vom 15.Juni 2007 zur Festlegung der Form der Haushaltsplanausführungsrechnungen, der zusammenfassenden Ausgleichstabelle, des Bestandes der Aktiva und der Passiva sowie des Bestandsverzeichnisses des Anlagevermögens für die wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister unterstehen.

Art. 21 - Mit Ausnahme der Artikel 25 § 6, 27 § 2 und 32 § 2, die in ihrem neuen Wortlaut in den Königlichen Erlass zur Festlegung der Grundregeln für die Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister unterstehen eingefügt wurden, die spätestens am 1. Juli 2018 für jede Einrichtung in Kraft treten sollen, tritt dieser Erlass am 1. Januar 2018 in Kraft.

Art. 22 - Der Minister der Wissenschaftspolitik ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 15. April 2018.

PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Die Ministerin des Haushalts S. WILMES Die Staatssekretärin für Wissenschaftspolitik Z. DEMIR

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

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