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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 februari 2000 tot vaststelling van de organieke voorschriften voor het financieel en materieel beheer van de wetenschappelijke instellingen van de Staat die ressorteren onder de Minister tot wiens bevoegdheid het Wetenschapsbeleid behoort, als Staatsdiensten met afzonderlijk beheer. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er février 2000 fixant les règles organiques de la gestion financière et matérielle des établissements scientifiques de l'Etat relevant du Ministre qui a la Politique scientifique dans ses attributions, en tant que Services de l'Etat à gestion séparée. - Traduction allemande |
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PROGRAMMATORISCHE FEDERALE OVERHEIDSDIENST WETENSCHAPSBELEID 15 APRIL 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 februari 2000 tot vaststelling van de organieke voorschriften voor het financieel en materieel beheer van de wetenschappelijke instellingen van de Staat die ressorteren onder de Minister tot wiens bevoegdheid het Wetenschapsbeleid behoort, als Staatsdiensten met afzonderlijk beheer. - Duitse vertaling | SERVICE PUBLIC FEDERAL DE PROGRAMMATION POLITIQUE SCIENTIFIQUE 15 AVRIL 2018. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er février 2000 fixant les règles organiques de la gestion financière et matérielle des établissements scientifiques de l'Etat relevant du Ministre qui a la Politique scientifique dans ses attributions, en tant que Services de l'Etat à gestion séparée. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 15 april 2018 tot wijziging van het koninklijk besluit van | l'arrêté royal du 15 avril 2018 modifiant l'arrêté royal du 1er |
1 februari 2000 tot vaststelling van de organieke voorschriften voor | février 2000 fixant les règles organiques de la gestion financière et |
het financieel en materieel beheer van de wetenschappelijke | |
instellingen van de Staat die ressorteren onder de Minister tot wiens | matérielle des établissements scientifiques de l'Etat relevant du |
bevoegdheid het Wetenschapsbeleid behoort, als Staatsdiensten met | Ministre qui a la Politique scientifique dans ses attributions, en |
afzonderlijk beheer (Belgisch Staatsblad van 25 april 2018). | tant que Services de l'Etat à gestion séparée (Moniteur belge du 25 avril 2018). |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK | FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK |
15. APRIL 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 15. APRIL 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung der Grundregeln für die | Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung der Grundregeln für die |
finanzielle und materielle Verwaltung der wissenschaftlichen | finanzielle und materielle Verwaltung der wissenschaftlichen |
Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste mit getrennter | Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste mit getrennter |
Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister | Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister |
unterstehen - Deutsche Übersetzung | unterstehen - Deutsche Übersetzung |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Artikels 37 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 37 der Verfassung; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 504 vom 31. Dezember 1986 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 504 vom 31. Dezember 1986 zur |
Schaffung der dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister | Schaffung der dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister |
unterstehenden wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates als | unterstehenden wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates als |
Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung, insbesondere der | Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung, insbesondere der |
Artikel 1 und 2, abgeändert durch das Programmgesetz (I) vom 24. | Artikel 1 und 2, abgeändert durch das Programmgesetz (I) vom 24. |
Dezember 2002; | Dezember 2002; |
Aufgrund des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des | Aufgrund des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des |
Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates, zuletzt | Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016; | abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung |
der Grundregeln für die finanzielle und materielle Verwaltung der | der Grundregeln für die finanzielle und materielle Verwaltung der |
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste | wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste |
mit getrennter Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik | mit getrennter Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik |
zuständigen Minister unterstehen, insbesondere des Artikels 1, | zuständigen Minister unterstehen, insbesondere des Artikels 1, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 2007, des | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 2007, des |
Artikels 5, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. März 2005, | Artikels 5, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. März 2005, |
des Artikels 16, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli | des Artikels 16, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli |
2001 und der Artikel 24 bis 39; | 2001 und der Artikel 24 bis 39; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Juli 2017 zur Umsetzung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Juli 2017 zur Umsetzung der |
Artikel 20 § 2, Absatz 2, 78 Absatz 1, 80 Absatz 2, 86 Absatz 1, 87 § | Artikel 20 § 2, Absatz 2, 78 Absatz 1, 80 Absatz 2, 86 Absatz 1, 87 § |
2/1, 89 Absatz 1 und 96 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur | 2/1, 89 Absatz 1 und 96 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur |
Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des | Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des |
Föderalstaates; | Föderalstaates; |
Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsausschusses des Föderalen | Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsausschusses des Föderalen |
Öffentlichen Programmierungsdienstes Wissenschaftspolitik vom 13. | Öffentlichen Programmierungsdienstes Wissenschaftspolitik vom 13. |
Oktober 2017; | Oktober 2017; |
Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 4. Januar 2017, | Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 4. Januar 2017, |
30. Oktober 2017 und 24. Januar 2018; | 30. Oktober 2017 und 24. Januar 2018; |
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 21. | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 21. |
März 2018; | März 2018; |
Aufgrund der Befreiung von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von | Aufgrund der Befreiung von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von |
Vorschriften in Artikel 8 § 1 Punkt 4 des Gesetzes vom 15. Dezember | Vorschriften in Artikel 8 § 1 Punkt 4 des Gesetzes vom 15. Dezember |
2013 über verschiedene Bestimmungen zur administrativen Vereinfachung; | 2013 über verschiedene Bestimmungen zur administrativen Vereinfachung; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass das Inkrafttreten des vorerwähnten Gesetzes vom | In der Erwägung, dass das Inkrafttreten des vorerwähnten Gesetzes vom |
22. Mai 2003 am 1. Januar 2018 die föderalen wissenschaftlichen | 22. Mai 2003 am 1. Januar 2018 die föderalen wissenschaftlichen |
Einrichtungen (FWE) dazu verpflichtet, ihre budgetäre und | Einrichtungen (FWE) dazu verpflichtet, ihre budgetäre und |
Buchführungsorganisation neu zu definieren, um einen gesetzlichen | Buchführungsorganisation neu zu definieren, um einen gesetzlichen |
Haushaltsplan zu berücksichtigen, wie er ihnen durch die neue Regelung | Haushaltsplan zu berücksichtigen, wie er ihnen durch die neue Regelung |
auferlegt wird; | auferlegt wird; |
In der Erwägung, dass dies eine wichtige Neufassung des Königlichen | In der Erwägung, dass dies eine wichtige Neufassung des Königlichen |
Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung der Grundregeln für die | Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung der Grundregeln für die |
finanzielle und materielle Verwaltung der FWE, die als Staatsdienste | finanzielle und materielle Verwaltung der FWE, die als Staatsdienste |
mit getrennter Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik | mit getrennter Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik |
zuständigen Minister unterstehen, ist; | zuständigen Minister unterstehen, ist; |
In der Erwägung der Bedeutung der gegenwärtigen Organisation des | In der Erwägung der Bedeutung der gegenwärtigen Organisation des |
Haushaltsplans der FWE bei Verpflichtungsermächtigungen und | Haushaltsplans der FWE bei Verpflichtungsermächtigungen und |
Ausgabenfeststellungskrediten gemäß den Abänderungen, die durch den | Ausgabenfeststellungskrediten gemäß den Abänderungen, die durch den |
vorerwähnten Königlichen Erlass vom 1. Februar 2000 am Königlichen | vorerwähnten Königlichen Erlass vom 1. Februar 2000 am Königlichen |
Erlass vom 13. Juni 2007 vorgenommen wurden, ist es erforderlich, | Erlass vom 13. Juni 2007 vorgenommen wurden, ist es erforderlich, |
diese budgetäre Organisation, die ansonsten am 1. Januar 2018 | diese budgetäre Organisation, die ansonsten am 1. Januar 2018 |
gegenstandslos würde, durch Umwandlung der alten gesetzlichen | gegenstandslos würde, durch Umwandlung der alten gesetzlichen |
Haushaltstabelle in Verwaltungstabellen, die die | Haushaltstabelle in Verwaltungstabellen, die die |
Haushaltsverrichtungen und alle internen Verrichtungen aufzeigen, zu | Haushaltsverrichtungen und alle internen Verrichtungen aufzeigen, zu |
konsolidieren; | konsolidieren; |
In der Erwägung, dass die neuen Verwaltungstabellen Änderungen | In der Erwägung, dass die neuen Verwaltungstabellen Änderungen |
erfordern, um sie mit dem im Gesetz vom 22. Mai 2003, abgeändert durch | erfordern, um sie mit dem im Gesetz vom 22. Mai 2003, abgeändert durch |
das Gesetz vom 25. Dezember 2016, vorgesehenen Haushalt in Einklang zu | das Gesetz vom 25. Dezember 2016, vorgesehenen Haushalt in Einklang zu |
bringen; | bringen; |
In der Erwägung, dass die Umsetzung der durch diesen Königlichen | In der Erwägung, dass die Umsetzung der durch diesen Königlichen |
Erlass eingeführten neuen Bestimmungen dringend von den FWE in ihren | Erlass eingeführten neuen Bestimmungen dringend von den FWE in ihren |
Buchhaltungs- und Berichterstattungsinstrumenten durchgeführt werden | Buchhaltungs- und Berichterstattungsinstrumenten durchgeführt werden |
muss; | muss; |
In der Erwägung, dass die Übertragung der Geschäftsführung des | In der Erwägung, dass die Übertragung der Geschäftsführung des |
Gesamthaushalts für das Belspo-Personal an die FWE ab dem 1. Januar | Gesamthaushalts für das Belspo-Personal an die FWE ab dem 1. Januar |
2018 voraussetzt, dass die FWE die Befugnisse in Sachen Einstellung | 2018 voraussetzt, dass die FWE die Befugnisse in Sachen Einstellung |
und Politik haben; | und Politik haben; |
In der Erwägung, dass es aufgrund des Inkrafttretens des vorerwähnten | In der Erwägung, dass es aufgrund des Inkrafttretens des vorerwähnten |
Gesetzes vom 22. Mai 2003 und zur Gewährleistung der Kontinuität der | Gesetzes vom 22. Mai 2003 und zur Gewährleistung der Kontinuität der |
öffentlichen Dienstleistungserbringung notwendig ist, die | öffentlichen Dienstleistungserbringung notwendig ist, die |
Dringlichkeit in Bezug auf die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates | Dringlichkeit in Bezug auf die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates |
geltend zu machen; | geltend zu machen; |
Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern, der | Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern, der |
Ministerin des Haushalts und der Staatssekretärin für | Ministerin des Haushalts und der Staatssekretärin für |
Wissenschaftspolitik | Wissenschaftspolitik |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Grundlegende Bestimmungen | KAPITEL I - Grundlegende Bestimmungen |
Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 1. Februar | Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 1. Februar |
2000 zur Festlegung der Grundregeln für die finanzielle und materielle | 2000 zur Festlegung der Grundregeln für die finanzielle und materielle |
Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die als | Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die als |
Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung dem für die | Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung dem für die |
Wissenschaftspolitik zuständigen Minister unterstehen wird wie folgt | Wissenschaftspolitik zuständigen Minister unterstehen wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Königlicher Erlass zur Festlegung der Grundregeln für die Verwaltung | "Königlicher Erlass zur Festlegung der Grundregeln für die Verwaltung |
der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die als | der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die als |
Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung dem für die | Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung dem für die |
Wissenschaftspolitik zuständigen Minister unterstehen". | Wissenschaftspolitik zuständigen Minister unterstehen". |
Art. 2 - In Artikel 1 desselben Erlasses werden folgende Änderungen | Art. 2 - In Artikel 1 desselben Erlasses werden folgende Änderungen |
angebracht: | angebracht: |
1. Buchstabe f, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni | 1. Buchstabe f, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni |
2007, wird wieder eingesetzt: | 2007, wird wieder eingesetzt: |
"f) "Gesetz", das Gesetz vom 22. Mai 2003 zur Organisation des | "f) "Gesetz", das Gesetz vom 22. Mai 2003 zur Organisation des |
Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates; | Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates; |
2. Der erste Absatz wird durch einen Buchstaben g ergänzt, der lautet | 2. Der erste Absatz wird durch einen Buchstaben g ergänzt, der lautet |
wie folgt: | wie folgt: |
"g) "Königlicher Erlass", der Königliche Erlass vom 31. Juli 2017 zur | "g) "Königlicher Erlass", der Königliche Erlass vom 31. Juli 2017 zur |
Umsetzung von Artikel 20 § 2 Absatz 2, 78 Absatz 1, 80 Absatz 2, 86 | Umsetzung von Artikel 20 § 2 Absatz 2, 78 Absatz 1, 80 Absatz 2, 86 |
Absatz 1, 87 § 2/1, 89 Absatz 1 und 96 Absatz 1, des Gesetzes."; | Absatz 1, 87 § 2/1, 89 Absatz 1 und 96 Absatz 1, des Gesetzes."; |
3. Der erste Absatz, dessen bestehender Text Paragraph 1 sein wird, | 3. Der erste Absatz, dessen bestehender Text Paragraph 1 sein wird, |
wird durch einen Paragraph 2 ergänzt, der lautet wie folgt: | wird durch einen Paragraph 2 ergänzt, der lautet wie folgt: |
" § 2. - Die Verwendung der männlichen Form in diesem Erlass ist | " § 2. - Die Verwendung der männlichen Form in diesem Erlass ist |
geschlechtsneutral.". | geschlechtsneutral.". |
Art. 3 - In Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 3 - In Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 14. März 2005, werden folgende Änderungen | Königlichen Erlass vom 14. März 2005, werden folgende Änderungen |
angebracht: | angebracht: |
1. Punkt 9 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Punkt 9 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"9. den Entwurf des Personalplans der Einrichtung dem Minister zur | "9. den Entwurf des Personalplans der Einrichtung dem Minister zur |
Genehmigung vorlegen. | Genehmigung vorlegen. |
Der Entwurf des Personalplans wird in zwei Teile gegliedert: | Der Entwurf des Personalplans wird in zwei Teile gegliedert: |
- Teil 1 Personalplan Sektion 0 | - Teil 1 Personalplan Sektion 0 |
- Teil 2 Personalplan Sektion 1 | - Teil 2 Personalplan Sektion 1 |
Die im Personalplan aufzunehmenden Maßnahmen bezüglich des | Die im Personalplan aufzunehmenden Maßnahmen bezüglich des |
statutarischen Personals können lediglich in Teil 1 des Plans der | statutarischen Personals können lediglich in Teil 1 des Plans der |
Einrichtung, wie im vorherigen Absatz erwähnt, aufgenommen werden."; | Einrichtung, wie im vorherigen Absatz erwähnt, aufgenommen werden."; |
2. Die Punkte 10 und 11 werden aufgehoben. | 2. Die Punkte 10 und 11 werden aufgehoben. |
Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 5/1 eingefügt, der | Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 5/1 eingefügt, der |
lautet wie folgt: | lautet wie folgt: |
"Art. 5/1 - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen in Artikel 5 | "Art. 5/1 - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen in Artikel 5 |
Punkt 9 kann der Geschäftsführungsausschuss unter Berücksichtigung | Punkt 9 kann der Geschäftsführungsausschuss unter Berücksichtigung |
folgender Punkte neue Maßnahmen für den gebilligten Personalplan | folgender Punkte neue Maßnahmen für den gebilligten Personalplan |
billigen: | billigen: |
a) die Maßnahme ist notwendig, um die ordnungsgemäße Funktionsweise | a) die Maßnahme ist notwendig, um die ordnungsgemäße Funktionsweise |
oder Kontinuität der Dienstleistung der Einrichtung zu gewährleisten, | oder Kontinuität der Dienstleistung der Einrichtung zu gewährleisten, |
b) für die Ausführung der Maßnahmen besteht ein nachweisbarer | b) für die Ausführung der Maßnahmen besteht ein nachweisbarer |
zusätzlicher und unvorhergesehener budgetärer Spielraum, | zusätzlicher und unvorhergesehener budgetärer Spielraum, |
c) die Finanzinspektion gibt eine günstige Stellungnahme bezüglich der | c) die Finanzinspektion gibt eine günstige Stellungnahme bezüglich der |
unter den Buchstaben a und b aufgenommenen Bedingungen ab. | unter den Buchstaben a und b aufgenommenen Bedingungen ab. |
Der Geschäftsführungsausschuss kann diese Befugnis unter den von ihr | Der Geschäftsführungsausschuss kann diese Befugnis unter den von ihr |
festzulegenden Bedingungen an den Anweisungsbefugten übertragen. | festzulegenden Bedingungen an den Anweisungsbefugten übertragen. |
§ 2 - Der Geschäftsführungsausschuss erstattet dem Minister jährlich | § 2 - Der Geschäftsführungsausschuss erstattet dem Minister jährlich |
Bericht über alle neuen Maßnahmen, die in Umsetzung der Bestimmungen | Bericht über alle neuen Maßnahmen, die in Umsetzung der Bestimmungen |
von § 1 gebilligt wurden, und legt diesen Bericht zusammen mit dem | von § 1 gebilligt wurden, und legt diesen Bericht zusammen mit dem |
Entwurf des Personalplans gemäß Artikel 5 Punkt 9 vor.". | Entwurf des Personalplans gemäß Artikel 5 Punkt 9 vor.". |
Art. 5 - Artikel 16 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 5 - Artikel 16 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
"6. die Ausführung des vom Minister gebilligten Personalplans; | "6. die Ausführung des vom Minister gebilligten Personalplans; |
7. die Einstellung des Vertragspersonals der Einrichtung. | 7. die Einstellung des Vertragspersonals der Einrichtung. |
Die im Rahmen der täglichen Geschäftsführung angenommenen | Die im Rahmen der täglichen Geschäftsführung angenommenen |
Rechtshandlungen werden dem Geschäftsführungsausschuss in seiner | Rechtshandlungen werden dem Geschäftsführungsausschuss in seiner |
nächsten Sitzung durch einen Bericht des Anweisungsbefugten zur | nächsten Sitzung durch einen Bericht des Anweisungsbefugten zur |
Kenntnis gebracht.". | Kenntnis gebracht.". |
Art. 6 - Artikel 24 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 6 - Artikel 24 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 24 § 1 Der Geschäftsführungsausschuss stellt jedes Jahr den | "Art. 24 § 1 Der Geschäftsführungsausschuss stellt jedes Jahr den |
Haushaltsplan und seine Anpassungen auf, der ausnahmslos alle | Haushaltsplan und seine Anpassungen auf, der ausnahmslos alle |
Einnahme- und Ausgabevoranschläge enthält. | Einnahme- und Ausgabevoranschläge enthält. |
§ 2. Für die Geschäftsführung und die interne Kontrolle erstellt der | § 2. Für die Geschäftsführung und die interne Kontrolle erstellt der |
Geschäftsführungsausschuss außerdem Verwaltungstabellen, die die | Geschäftsführungsausschuss außerdem Verwaltungstabellen, die die |
Haushaltsverrichtungen und die Gesamtheit der internen Verrichtungen | Haushaltsverrichtungen und die Gesamtheit der internen Verrichtungen |
enthalten. Sie werden gemäß dem Modell erstellt, das diesem Erlass | enthalten. Sie werden gemäß dem Modell erstellt, das diesem Erlass |
beigefügt ist. | beigefügt ist. |
Unter interne Verrichtungen ist Folgendes zu verstehen: | Unter interne Verrichtungen ist Folgendes zu verstehen: |
1. "Saldo": das kumulierte Haushaltsergebnis in einer Kostenstelle am | 1. "Saldo": das kumulierte Haushaltsergebnis in einer Kostenstelle am |
Ende des Haushaltsjahres; | Ende des Haushaltsjahres; |
2. "Zuweisung": Anwendung des Haushaltsergebnisses der einen | 2. "Zuweisung": Anwendung des Haushaltsergebnisses der einen |
Kostenstelle zugunsten einer anderen Kostenstelle oder Auffüllung des | Kostenstelle zugunsten einer anderen Kostenstelle oder Auffüllung des |
Rücklagenfonds am Ende des Haushaltsjahres; | Rücklagenfonds am Ende des Haushaltsjahres; |
3. "interner Transfer": Übertragung von Haushaltsmitteln zwischen | 3. "interner Transfer": Übertragung von Haushaltsmitteln zwischen |
Kostenstellen und Verwendung des Rücklagenfonds im Laufe des | Kostenstellen und Verwendung des Rücklagenfonds im Laufe des |
Haushaltsjahres.". | Haushaltsjahres.". |
Art. 7 - Artikel 25 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 7 - Artikel 25 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 25 § 1 Die in Artikel 24 § 2 genannten Verwaltungstabellen | "Art. 25 § 1 Die in Artikel 24 § 2 genannten Verwaltungstabellen |
bestehen aus zurückgelegten Haushaltsmitteln zur Einhaltung der | bestehen aus zurückgelegten Haushaltsmitteln zur Einhaltung der |
juristischen Verpflichtungen, aus Einnahmevoranschlägen sowie aus | juristischen Verpflichtungen, aus Einnahmevoranschlägen sowie aus |
Einnahmehaushaltsmitteln. | Einnahmehaushaltsmitteln. |
§ 2 Werden dem Haushalt für ein Jahr aus zulasten der zurückgelegten | § 2 Werden dem Haushalt für ein Jahr aus zulasten der zurückgelegten |
Haushaltsmittel angerechnet, um die gesetzlichen Rechte und Pflichten | Haushaltsmittel angerechnet, um die gesetzlichen Rechte und Pflichten |
zu erfüllen: | zu erfüllen: |
- bei Einnahmen: die jährlichen oder mehrjährigen Rechte, die im Laufe | - bei Einnahmen: die jährlichen oder mehrjährigen Rechte, die im Laufe |
des Haushaltsjahres zulasten der Einrichtung eingetragen wurden; | des Haushaltsjahres zulasten der Einrichtung eingetragen wurden; |
- bei Ausgaben: die Verpflichtungen, die im Laufe des Haushaltsjahres | - bei Ausgaben: die Verpflichtungen, die im Laufe des Haushaltsjahres |
entstehen oder abgeschlossen werden, und im Falle von wiederkehrenden | entstehen oder abgeschlossen werden, und im Falle von wiederkehrenden |
Verpflichtungen die während des Haushaltsjahres in Anspruch genommenen | Verpflichtungen die während des Haushaltsjahres in Anspruch genommenen |
Summen. | Summen. |
§ 3 Die Verwaltungstabellen werden in Übereinstimmung mit den | § 3 Die Verwaltungstabellen werden in Übereinstimmung mit den |
Haushaltsartikeln, budgetären Kostenstellen und Sektionen erstellt. | Haushaltsartikeln, budgetären Kostenstellen und Sektionen erstellt. |
1. Die Haushaltsposten werden in funktionale Einnahme- und | 1. Die Haushaltsposten werden in funktionale Einnahme- und |
Ausgabekategorien zusammengefasst: | Ausgabekategorien zusammengefasst: |
- bei Einnahmen: Dotation, eigene Einnahmen, | - bei Einnahmen: Dotation, eigene Einnahmen, |
Schenkungen-Sponsoring-Spenden, Subventionen, Einnahmetransfers und | Schenkungen-Sponsoring-Spenden, Subventionen, Einnahmetransfers und |
interne Verrichtungen zugunsten einer Kostenstelle; | interne Verrichtungen zugunsten einer Kostenstelle; |
- bei Ausgaben: statutarisches Personal, Vertragspersonal, Betrieb, | - bei Ausgaben: statutarisches Personal, Vertragspersonal, Betrieb, |
Ausstattung, Bibliothek, Sammlungen, Einnahmetransfers und interne | Ausstattung, Bibliothek, Sammlungen, Einnahmetransfers und interne |
Verrichtungen, die für eine Kostenstelle bestimmt sind; | Verrichtungen, die für eine Kostenstelle bestimmt sind; |
- bei Zuweisung der Ergebnisse: Zuweisung an den Rücklagenfonds und | - bei Zuweisung der Ergebnisse: Zuweisung an den Rücklagenfonds und |
zuzuweisende Salden am Ende des laufenden Haushaltsjahres. | zuzuweisende Salden am Ende des laufenden Haushaltsjahres. |
2. Die Kostenstelle ist eine Zusammenlegung von Haushaltsposten, die | 2. Die Kostenstelle ist eine Zusammenlegung von Haushaltsposten, die |
in mit einem Projekt oder einer bestimmten Aktivität verbundenen | in mit einem Projekt oder einer bestimmten Aktivität verbundenen |
Einnahmen und Ausgaben unterteilt sind. | Einnahmen und Ausgaben unterteilt sind. |
3. Die Sektion ist eine Zusammenlegung der Kostenstellen, die durch | 3. Die Sektion ist eine Zusammenlegung der Kostenstellen, die durch |
ihre Art mit ihr verbunden sind, wie in § 4 definiert. | ihre Art mit ihr verbunden sind, wie in § 4 definiert. |
§ 4 Die Verwaltungstabellen jeder Einrichtung bestehen aus vier | § 4 Die Verwaltungstabellen jeder Einrichtung bestehen aus vier |
Sektionen: | Sektionen: |
1. "Sektion 0": Gesamtheit der Kostenstellen der laufenden | 1. "Sektion 0": Gesamtheit der Kostenstellen der laufenden |
Verrichtungen und der Kapitalverrichtungen, die durch die vom Dienst | Verrichtungen und der Kapitalverrichtungen, die durch die vom Dienst |
gewährte allgemeine Dotation finanziert werden; | gewährte allgemeine Dotation finanziert werden; |
2. "Sektion 1": Gesamtheit der Kostenstellen der Verrichtungen, die | 2. "Sektion 1": Gesamtheit der Kostenstellen der Verrichtungen, die |
durch die allgemeinen eigenen Einnahmen, die spezifischen Dotationen, | durch die allgemeinen eigenen Einnahmen, die spezifischen Dotationen, |
nicht mit Forschungsprogrammen in Zusammenhang stehende Subventionen, | nicht mit Forschungsprogrammen in Zusammenhang stehende Subventionen, |
Verträge mit juristischen Personen des privaten Rechts, nicht unter | Verträge mit juristischen Personen des privaten Rechts, nicht unter |
Punkt 4 erwähnte Spenden, interne Transfers und die Zuweisung der | Punkt 4 erwähnte Spenden, interne Transfers und die Zuweisung der |
Salden finanziert werden. | Salden finanziert werden. |
Sektion 1 ist eine Zusammenlegung der Unterkategorien, die mit | Sektion 1 ist eine Zusammenlegung der Unterkategorien, die mit |
folgenden zwei allgemeinen Arten von Kostenstellen verbunden sind: | folgenden zwei allgemeinen Arten von Kostenstellen verbunden sind: |
- Kostenstellen, die an der Deckung der Ausgaben gemäß dem Prinzip der | - Kostenstellen, die an der Deckung der Ausgaben gemäß dem Prinzip der |
Universalität der Einnahmen und Ausgaben teilnehmen; | Universalität der Einnahmen und Ausgaben teilnehmen; |
- Kostenstellen, die mit nach Artikel 27 § 2 zugeteilten Einnahmen | - Kostenstellen, die mit nach Artikel 27 § 2 zugeteilten Einnahmen |
arbeiten. | arbeiten. |
Die Einteilung der Kostenstellen in Unterkategorien erfolgt durch den | Die Einteilung der Kostenstellen in Unterkategorien erfolgt durch den |
Geschäftsführungsausschuss; | Geschäftsführungsausschuss; |
3. "Sektion 2": Gesamtheit der Kostenstellen der Aktivitäten, die | 3. "Sektion 2": Gesamtheit der Kostenstellen der Aktivitäten, die |
durch von Verwaltungen und anderen Diensten stammenden Subventionen zu | durch von Verwaltungen und anderen Diensten stammenden Subventionen zu |
Forschungszwecken finanziert werden, die in den Bereich der | Forschungszwecken finanziert werden, die in den Bereich der |
Konsolidierung des Staatshaushalts fallen; | Konsolidierung des Staatshaushalts fallen; |
4. "Sektion 3": Gesamtheit der Kostenstellen der Aktivitäten, die zu | 4. "Sektion 3": Gesamtheit der Kostenstellen der Aktivitäten, die zu |
anderen als denen unter Sektion 2 erwähnten Forschungszwecken sowie | anderen als denen unter Sektion 2 erwähnten Forschungszwecken sowie |
durch Spenden zu wissenschaftlichen Zwecken finanziert werden. | durch Spenden zu wissenschaftlichen Zwecken finanziert werden. |
Die gesamten jährlichen Haushaltsvoranschläge werden in einer | Die gesamten jährlichen Haushaltsvoranschläge werden in einer |
zusammenfassenden Tabelle totalisiert. | zusammenfassenden Tabelle totalisiert. |
§ 5 Die Ausgabenhaushaltsmittel der Sektionen 1, 2 und 3 sind nicht | § 5 Die Ausgabenhaushaltsmittel der Sektionen 1, 2 und 3 sind nicht |
erschöpfend. | erschöpfend. |
§ 6 - Die Verwaltungstabellen enthalten die Beträge, die sich auf den | § 6 - Die Verwaltungstabellen enthalten die Beträge, die sich auf den |
Saldo der mehrjährigen Einnahmen beziehen, sowie die Beträge, die sich | Saldo der mehrjährigen Einnahmen beziehen, sowie die Beträge, die sich |
auf den Saldo beziehen, der die rechtlichen Verpflichtungen der | auf den Saldo beziehen, der die rechtlichen Verpflichtungen der |
vergangenen Jahre abdeckt. | vergangenen Jahre abdeckt. |
Der Saldo der mehrjährigen Einnahmen ist eine | Der Saldo der mehrjährigen Einnahmen ist eine |
Geschäftsführungsinformation zur Nachverfolgung der mehrjährigen | Geschäftsführungsinformation zur Nachverfolgung der mehrjährigen |
Verträge und Subventionen. Er identifiziert die nicht festgestellten | Verträge und Subventionen. Er identifiziert die nicht festgestellten |
Rechte im Verhältnis zu den voraussichtlichen Einnahmen des Vorjahres. | Rechte im Verhältnis zu den voraussichtlichen Einnahmen des Vorjahres. |
Der Saldo, der die juristischen Verpflichtungen abdeckt, entspricht | Der Saldo, der die juristischen Verpflichtungen abdeckt, entspricht |
dem maximalen Teil der Ausgabenhaushaltsmittel, der zur Deckung der | dem maximalen Teil der Ausgabenhaushaltsmittel, der zur Deckung der |
juristischen Verpflichtungen der vorhergehenden Jahre verwendet | juristischen Verpflichtungen der vorhergehenden Jahre verwendet |
wird.". | wird.". |
Art. 8 - Artikel 26 desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 8 - Artikel 26 desselben Erlasses wird aufgehoben. |
Art. 9 - Artikel 27 desselben Erlasses werden die Paragraphen 2 und 3 | Art. 9 - Artikel 27 desselben Erlasses werden die Paragraphen 2 und 3 |
durch folgende Bestimmungen ersetzt: | durch folgende Bestimmungen ersetzt: |
" § 2 Der Geschäftsführungsausschuss kann jedoch bei der Erstellung | " § 2 Der Geschäftsführungsausschuss kann jedoch bei der Erstellung |
des jährlichen Haushaltsplans oder anlässlich einer besonderen | des jährlichen Haushaltsplans oder anlässlich einer besonderen |
Entscheidung in Bezug auf eine Tätigkeit beschließen, dass ein Teil | Entscheidung in Bezug auf eine Tätigkeit beschließen, dass ein Teil |
der Einnahmen von Sektion 1 speziell für mehrjährige Handelsverträge | der Einnahmen von Sektion 1 speziell für mehrjährige Handelsverträge |
oder Tätigkeiten verwendet werden soll. Diese Entscheidung ist | oder Tätigkeiten verwendet werden soll. Diese Entscheidung ist |
motiviert. | motiviert. |
§ 3 Einnahmen und Ausgaben der Sektionen 2 und 3 werden pro Projekt | § 3 Einnahmen und Ausgaben der Sektionen 2 und 3 werden pro Projekt |
oder pro Subvention verwaltet Einnahmen und Ausgaben jedes Projekts | oder pro Subvention verwaltet Einnahmen und Ausgaben jedes Projekts |
werden in einer zu diesem Zweck geschaffenen Kostenstelle verbucht.". | werden in einer zu diesem Zweck geschaffenen Kostenstelle verbucht.". |
Art. 10 - Artikel 28 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 10 - Artikel 28 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 28 Die Zuweisungsregeln lauten wir folgt: | "Art. 28 Die Zuweisungsregeln lauten wir folgt: |
1. Die Salden der Kostenstellen der Sektion 0 und der Sektion 1, mit | 1. Die Salden der Kostenstellen der Sektion 0 und der Sektion 1, mit |
Ausnahme der in Artikel 27 § 2 genannten Kostenstellen der Sektion 1, | Ausnahme der in Artikel 27 § 2 genannten Kostenstellen der Sektion 1, |
werden den Kostenstellen zugewiesen, um einerseits konjunkturbedingte | werden den Kostenstellen zugewiesen, um einerseits konjunkturbedingte |
Ausgaben zu decken und andererseits das Vermögen der betreffenden | Ausgaben zu decken und andererseits das Vermögen der betreffenden |
Einrichtung zu erhöhen oder verschiedene Arten von Haushaltsrücklagen | Einrichtung zu erhöhen oder verschiedene Arten von Haushaltsrücklagen |
zu schaffen, deren Prinzip im Voraus vom Geschäftsführungsausschuss | zu schaffen, deren Prinzip im Voraus vom Geschäftsführungsausschuss |
beschlossen wurde. | beschlossen wurde. |
2. Salden der Kostenstellen der Sektion 1, die unter Artikel 27 § 2 | 2. Salden der Kostenstellen der Sektion 1, die unter Artikel 27 § 2 |
fallen, und der Sektionen 2 und 3, die bei Abschluss der Konten des | fallen, und der Sektionen 2 und 3, die bei Abschluss der Konten des |
vorhergehenden Jahres bestehen, werden im Rahmen der Anpassung des | vorhergehenden Jahres bestehen, werden im Rahmen der Anpassung des |
folgenden Jahres automatisch auf die gleichen Stellen vorgetragen. | folgenden Jahres automatisch auf die gleichen Stellen vorgetragen. |
Salden der Kostenstellen der Sektion 1, die in Artikel 27 § 2 genannt | Salden der Kostenstellen der Sektion 1, die in Artikel 27 § 2 genannt |
werden, können jedoch vollständig oder teilweise einer anderen | werden, können jedoch vollständig oder teilweise einer anderen |
Kostenstelle gleicher Art zugewiesen werden. Beim Abschluss der | Kostenstelle gleicher Art zugewiesen werden. Beim Abschluss der |
Projekte werden die Salden der Kostenstellen der Sektionen 2 und 3 | Projekte werden die Salden der Kostenstellen der Sektionen 2 und 3 |
einer Stelle für die allgemeine Provision innerhalb der gleichen | einer Stelle für die allgemeine Provision innerhalb der gleichen |
Sektion zugewiesen. | Sektion zugewiesen. |
3. Die Restbeträge werden zunächst in den Rücklagenfonds eingezahlt, | 3. Die Restbeträge werden zunächst in den Rücklagenfonds eingezahlt, |
wenn dieser nicht den vom Geschäftsführungsausschuss festgelegten | wenn dieser nicht den vom Geschäftsführungsausschuss festgelegten |
Mindestbetrag enthält.". | Mindestbetrag enthält.". |
Art. 11 - Artikel 29 desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 11 - Artikel 29 desselben Erlasses wird aufgehoben. |
Art. 12 - In Artikel 30 desselben Erlasses werden folgende Änderungen | Art. 12 - In Artikel 30 desselben Erlasses werden folgende Änderungen |
angebracht: | angebracht: |
1. Der erste Absatz wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Der erste Absatz wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"Art. 30 - Sobald der Betrag der Zusammenlegung in funktionale | "Art. 30 - Sobald der Betrag der Zusammenlegung in funktionale |
Kategorien im Rahmen der ursprünglichen Verwaltungstabelle oder ihrer | Kategorien im Rahmen der ursprünglichen Verwaltungstabelle oder ihrer |
Anpassung festgelegt ist, stellt er in puncto Ausgaben für den | Anpassung festgelegt ist, stellt er in puncto Ausgaben für den |
Geschäftsführungsausschuss und den Anweisungsbefugten eine | Geschäftsführungsausschuss und den Anweisungsbefugten eine |
entsprechende Ausgabenermächtigung zum Zurücklegen von | entsprechende Ausgabenermächtigung zum Zurücklegen von |
Haushaltsmitteln, die zu keinem anderen Zweck benutzt werden dürfen | Haushaltsmitteln, die zu keinem anderen Zweck benutzt werden dürfen |
als den Zwecken, die im Haushaltsplan vorgesehen sind."; | als den Zwecken, die im Haushaltsplan vorgesehen sind."; |
2. im zweiten Absatz werden die Wörter "der | 2. im zweiten Absatz werden die Wörter "der |
Verpflichtungsermächtigungen und Ausgabenfeststellungskredite" durch | Verpflichtungsermächtigungen und Ausgabenfeststellungskredite" durch |
die Worte "der Haushaltsmittel" ersetzt. | die Worte "der Haushaltsmittel" ersetzt. |
Art. 13 - Artikel 31 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 13 - Artikel 31 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 31 - § 1 Die Summe der internen Verrichtungen ist | "Art. 31 - § 1 Die Summe der internen Verrichtungen ist |
notwendigerweise gleich null. Diese Transfers sind unter folgenden | notwendigerweise gleich null. Diese Transfers sind unter folgenden |
Bedingungen erlaubt: | Bedingungen erlaubt: |
- interne Transfers von Beteiligungen an allgemeinen Unkosten von | - interne Transfers von Beteiligungen an allgemeinen Unkosten von |
Kostenstellen der Sektionen 2 und 3 zu Kostenstellen der Sektion 1 | Kostenstellen der Sektionen 2 und 3 zu Kostenstellen der Sektion 1 |
sind bedingungslos erlaubt; | sind bedingungslos erlaubt; |
- interne Transfers von Kostenstellen der Sektion 1 ausgehenden | - interne Transfers von Kostenstellen der Sektion 1 ausgehenden |
Haushaltsmitteln zu Kostenstellen der Sektionen 2 und 3 erfordern die | Haushaltsmitteln zu Kostenstellen der Sektionen 2 und 3 erfordern die |
Billigung des Ministers des Haushalts; | Billigung des Ministers des Haushalts; |
- unbeschadet des § 2 sind andere interne Transfers zwischen | - unbeschadet des § 2 sind andere interne Transfers zwischen |
Kostenstellen derselben Sektion oder zwischen Kostenstellen | Kostenstellen derselben Sektion oder zwischen Kostenstellen |
verschiedener Sektionen Gegenstand eines Beschlusses des | verschiedener Sektionen Gegenstand eines Beschlusses des |
Geschäftsführungsausschusses. Die in den in Ausführung von Artikel 27 | Geschäftsführungsausschusses. Die in den in Ausführung von Artikel 27 |
§ 2 benannten Kostenstellen vorgesehenen Haushaltsmittel dürfen nur | § 2 benannten Kostenstellen vorgesehenen Haushaltsmittel dürfen nur |
innerhalb der Kategorie der mehrjährigen Handelsverträge bzw. | innerhalb der Kategorie der mehrjährigen Handelsverträge bzw. |
innerhalb der Kategorie der mehrjährigen Aktivitäten transferiert | innerhalb der Kategorie der mehrjährigen Aktivitäten transferiert |
werden. | werden. |
§ 2 - Interne Transfers zwischen erschöpfenden Ausgabenposten, die auf | § 2 - Interne Transfers zwischen erschöpfenden Ausgabenposten, die auf |
den ersten beiden Positionen der wirtschaftlichen Klassifizierung | den ersten beiden Positionen der wirtschaftlichen Klassifizierung |
basieren, müssen vom Minister auf der Grundlage einer einstimmigen | basieren, müssen vom Minister auf der Grundlage einer einstimmigen |
Stellungnahme des Ministers des Haushalts vor ihrer Ausführung | Stellungnahme des Ministers des Haushalts vor ihrer Ausführung |
gebilligt werden.". | gebilligt werden.". |
Art. 14 - In Artikel 32 desselben Erlasses werden folgende Änderungen | Art. 14 - In Artikel 32 desselben Erlasses werden folgende Änderungen |
angebracht: | angebracht: |
1. In Paragraph 1 wird der Satz "Der Staatsdienst mit getrennter | 1. In Paragraph 1 wird der Satz "Der Staatsdienst mit getrennter |
Geschäftsführung legt einen aus zwei Teilen bestehenden Rücklagenfonds | Geschäftsführung legt einen aus zwei Teilen bestehenden Rücklagenfonds |
an" durch folgende Bestimmung ersetzt: | an" durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"Die Einrichtung legt einen Rücklagenfonds an."; | "Die Einrichtung legt einen Rücklagenfonds an."; |
2. Im zweiten Satz von Paragraph 1 werden die Wörter "der | 2. Im zweiten Satz von Paragraph 1 werden die Wörter "der |
Inventarrechnung des Vermögens" durch die Wörter "der Bilanz" ersetzt; | Inventarrechnung des Vermögens" durch die Wörter "der Bilanz" ersetzt; |
3. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 3. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
" § 2. Der Betrag des Rücklagenfonds wird vom | " § 2. Der Betrag des Rücklagenfonds wird vom |
Geschäftsführungsausschuss festgelegt. Er beträgt mindestens 200.000 | Geschäftsführungsausschuss festgelegt. Er beträgt mindestens 200.000 |
EUR."; | EUR."; |
4. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 4. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
" § 3 Der Mindestbetrag des Rücklagenfonds kann jederzeit vom | " § 3 Der Mindestbetrag des Rücklagenfonds kann jederzeit vom |
Geschäftsführungsausschuss zu jedem Zeitpunkt für die Deckung | Geschäftsführungsausschuss zu jedem Zeitpunkt für die Deckung |
unvorhergesehener und dringender Unterhaltsausgaben vorgesehen werden, | unvorhergesehener und dringender Unterhaltsausgaben vorgesehen werden, |
vorbehaltlich der Zustimmung der Finanzinspektion."; | vorbehaltlich der Zustimmung der Finanzinspektion."; |
5. Paragraph 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 5. Paragraph 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
" § 4 Der Geschäftsführungsausschuss informiert den Minister und den | " § 4 Der Geschäftsführungsausschuss informiert den Minister und den |
Minister des Haushalts über die Verwendung aller oder eines Teils der | Minister des Haushalts über die Verwendung aller oder eines Teils der |
Mittel des Rücklagenfonds, vorausgesetzt, dass gleichzeitig ein | Mittel des Rücklagenfonds, vorausgesetzt, dass gleichzeitig ein |
Zeitplan für die Auffüllung des Fonds bis zu seiner Mindesthöhe | Zeitplan für die Auffüllung des Fonds bis zu seiner Mindesthöhe |
vorgelegt wird.". | vorgelegt wird.". |
Art. 15 - Die Artikel 33 bis 36 desselben Erlasses werden aufgehoben. | Art. 15 - Die Artikel 33 bis 36 desselben Erlasses werden aufgehoben. |
Art. 16 - Artikel 37 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 16 - Artikel 37 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 37 - Der Geschäftsführungsausschuss schließt die allgemeine | "Art. 37 - Der Geschäftsführungsausschuss schließt die allgemeine |
Rechnung der Einrichtung gemäß dem gesetzlichen festgelegten | Rechnung der Einrichtung gemäß dem gesetzlichen festgelegten |
Kalender.". | Kalender.". |
Art. 17 - In denselben Erlass wird ein Artikel 37/1 eingefügt, der | Art. 17 - In denselben Erlass wird ein Artikel 37/1 eingefügt, der |
lautet wie folgt: | lautet wie folgt: |
"Art. 37/1 - Am Ende jedes Haushaltsjahres erstellt der | "Art. 37/1 - Am Ende jedes Haushaltsjahres erstellt der |
Rechenschaftspflichtige der Einrichtung seine | Rechenschaftspflichtige der Einrichtung seine |
Geschäftsführungsrechnung, die er dem Rechnungshof vor dem 1. März | Geschäftsführungsrechnung, die er dem Rechnungshof vor dem 1. März |
übermittelt.". | übermittelt.". |
Art. 18 - Artikel 38 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 18 - Artikel 38 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 38 Die Einrichtung erstellt am Ende jedes Haushaltsjahres gemäß | "Art. 38 Die Einrichtung erstellt am Ende jedes Haushaltsjahres gemäß |
den diesem Erlass beigefügten Tabellen eine | den diesem Erlass beigefügten Tabellen eine |
Haushaltsplanausführungsrechnung in Übereinstimmung mit der Vorlage | Haushaltsplanausführungsrechnung in Übereinstimmung mit der Vorlage |
ihrer Verwaltungstabellen.". | ihrer Verwaltungstabellen.". |
Art. 19 - Artikel 39 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 19 - Artikel 39 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 39 Die in Artikel 38 genannte Haushaltsplanausführungsrechnung | "Art. 39 Die in Artikel 38 genannte Haushaltsplanausführungsrechnung |
und ihre Anlagen werden dem Geschäftsführungsausschuss zusammen mit | und ihre Anlagen werden dem Geschäftsführungsausschuss zusammen mit |
der in Artikel 81 des Gesetzes genannten allgemeinen Rechnung | der in Artikel 81 des Gesetzes genannten allgemeinen Rechnung |
vorgelegt.". | vorgelegt.". |
KAPITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 20 - Werden aufgehoben: | Art. 20 - Werden aufgehoben: |
1. Der Ministerielle Erlass vom 9. Juli 2003 zur Festlegung der Form | 1. Der Ministerielle Erlass vom 9. Juli 2003 zur Festlegung der Form |
des Haushaltsplans, seiner Klassifizierungen und der Art und Weise der | des Haushaltsplans, seiner Klassifizierungen und der Art und Weise der |
Erhebung von Einnahmen und Ausgaben für die wissenschaftlichen | Erhebung von Einnahmen und Ausgaben für die wissenschaftlichen |
Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste mit getrennter | Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste mit getrennter |
Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister | Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister |
unterstehen, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 15. Juni | unterstehen, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 15. Juni |
2007; | 2007; |
2. Der Ministerielle Erlass vom 15. Juni 2007 zur Festlegung der Form | 2. Der Ministerielle Erlass vom 15. Juni 2007 zur Festlegung der Form |
der Haushaltsplanausführungsrechnungen, der zusammenfassenden | der Haushaltsplanausführungsrechnungen, der zusammenfassenden |
Ausgleichstabelle, des Bestandes der Aktiva und der Passiva sowie des | Ausgleichstabelle, des Bestandes der Aktiva und der Passiva sowie des |
Bestandsverzeichnisses des Anlagevermögens für die wissenschaftlichen | Bestandsverzeichnisses des Anlagevermögens für die wissenschaftlichen |
Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste mit getrennter | Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste mit getrennter |
Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister | Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister |
unterstehen. | unterstehen. |
Art. 21 - Mit Ausnahme der Artikel 25 § 6, 27 § 2 und 32 § 2, die in | Art. 21 - Mit Ausnahme der Artikel 25 § 6, 27 § 2 und 32 § 2, die in |
ihrem neuen Wortlaut in den Königlichen Erlass zur Festlegung der | ihrem neuen Wortlaut in den Königlichen Erlass zur Festlegung der |
Grundregeln für die Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen | Grundregeln für die Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen |
des Staates, die als Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung dem | des Staates, die als Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung dem |
für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister unterstehen | für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister unterstehen |
eingefügt wurden, die spätestens am 1. Juli 2018 für jede Einrichtung | eingefügt wurden, die spätestens am 1. Juli 2018 für jede Einrichtung |
in Kraft treten sollen, tritt dieser Erlass am 1. Januar 2018 in | in Kraft treten sollen, tritt dieser Erlass am 1. Januar 2018 in |
Kraft. | Kraft. |
Art. 22 - Der Minister der Wissenschaftspolitik ist mit der Ausführung | Art. 22 - Der Minister der Wissenschaftspolitik ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. April 2018. | Gegeben zu Brüssel, den 15. April 2018. |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Die Ministerin des Haushalts | Die Ministerin des Haushalts |
S. WILMES | S. WILMES |
Die Staatssekretärin für Wissenschaftspolitik | Die Staatssekretärin für Wissenschaftspolitik |
Z. DEMIR | Z. DEMIR |
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