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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 15/04/2018
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 februari 2000 tot vaststelling van de organieke voorschriften voor het financieel en materieel beheer van de wetenschappelijke instellingen van de Staat die ressorteren onder de Minister tot wiens bevoegdheid het Wetenschapsbeleid behoort, als Staatsdiensten met afzonderlijk beheer. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er février 2000 fixant les règles organiques de la gestion financière et matérielle des établissements scientifiques de l'Etat relevant du Ministre qui a la Politique scientifique dans ses attributions, en tant que Services de l'Etat à gestion séparée. - Traduction allemande
PROGRAMMATORISCHE FEDERALE OVERHEIDSDIENST WETENSCHAPSBELEID 15 APRIL 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 februari 2000 tot vaststelling van de organieke voorschriften voor het financieel en materieel beheer van de wetenschappelijke instellingen van de Staat die ressorteren onder de Minister tot wiens bevoegdheid het Wetenschapsbeleid behoort, als Staatsdiensten met afzonderlijk beheer. - Duitse vertaling SERVICE PUBLIC FEDERAL DE PROGRAMMATION POLITIQUE SCIENTIFIQUE 15 AVRIL 2018. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er février 2000 fixant les règles organiques de la gestion financière et matérielle des établissements scientifiques de l'Etat relevant du Ministre qui a la Politique scientifique dans ses attributions, en tant que Services de l'Etat à gestion séparée. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 15 april 2018 tot wijziging van het koninklijk besluit van l'arrêté royal du 15 avril 2018 modifiant l'arrêté royal du 1er
1 februari 2000 tot vaststelling van de organieke voorschriften voor février 2000 fixant les règles organiques de la gestion financière et
het financieel en materieel beheer van de wetenschappelijke
instellingen van de Staat die ressorteren onder de Minister tot wiens matérielle des établissements scientifiques de l'Etat relevant du
bevoegdheid het Wetenschapsbeleid behoort, als Staatsdiensten met Ministre qui a la Politique scientifique dans ses attributions, en
afzonderlijk beheer (Belgisch Staatsblad van 25 april 2018). tant que Services de l'Etat à gestion séparée (Moniteur belge du 25 avril 2018).
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK
15. APRIL 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 15. APRIL 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung der Grundregeln für die Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung der Grundregeln für die
finanzielle und materielle Verwaltung der wissenschaftlichen finanzielle und materielle Verwaltung der wissenschaftlichen
Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste mit getrennter Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste mit getrennter
Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister
unterstehen - Deutsche Übersetzung unterstehen - Deutsche Übersetzung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Artikels 37 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 37 der Verfassung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 504 vom 31. Dezember 1986 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 504 vom 31. Dezember 1986 zur
Schaffung der dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister Schaffung der dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister
unterstehenden wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates als unterstehenden wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates als
Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung, insbesondere der Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung, insbesondere der
Artikel 1 und 2, abgeändert durch das Programmgesetz (I) vom 24. Artikel 1 und 2, abgeändert durch das Programmgesetz (I) vom 24.
Dezember 2002; Dezember 2002;
Aufgrund des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des Aufgrund des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des
Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates, zuletzt Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016; abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung
der Grundregeln für die finanzielle und materielle Verwaltung der der Grundregeln für die finanzielle und materielle Verwaltung der
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste
mit getrennter Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik mit getrennter Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik
zuständigen Minister unterstehen, insbesondere des Artikels 1, zuständigen Minister unterstehen, insbesondere des Artikels 1,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 2007, des abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 2007, des
Artikels 5, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. März 2005, Artikels 5, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. März 2005,
des Artikels 16, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli des Artikels 16, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli
2001 und der Artikel 24 bis 39; 2001 und der Artikel 24 bis 39;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Juli 2017 zur Umsetzung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Juli 2017 zur Umsetzung der
Artikel 20 § 2, Absatz 2, 78 Absatz 1, 80 Absatz 2, 86 Absatz 1, 87 § Artikel 20 § 2, Absatz 2, 78 Absatz 1, 80 Absatz 2, 86 Absatz 1, 87 §
2/1, 89 Absatz 1 und 96 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur 2/1, 89 Absatz 1 und 96 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur
Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des
Föderalstaates; Föderalstaates;
Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsausschusses des Föderalen Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsausschusses des Föderalen
Öffentlichen Programmierungsdienstes Wissenschaftspolitik vom 13. Öffentlichen Programmierungsdienstes Wissenschaftspolitik vom 13.
Oktober 2017; Oktober 2017;
Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 4. Januar 2017, Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 4. Januar 2017,
30. Oktober 2017 und 24. Januar 2018; 30. Oktober 2017 und 24. Januar 2018;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 21. Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 21.
März 2018; März 2018;
Aufgrund der Befreiung von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Aufgrund der Befreiung von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von
Vorschriften in Artikel 8 § 1 Punkt 4 des Gesetzes vom 15. Dezember Vorschriften in Artikel 8 § 1 Punkt 4 des Gesetzes vom 15. Dezember
2013 über verschiedene Bestimmungen zur administrativen Vereinfachung; 2013 über verschiedene Bestimmungen zur administrativen Vereinfachung;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass das Inkrafttreten des vorerwähnten Gesetzes vom In der Erwägung, dass das Inkrafttreten des vorerwähnten Gesetzes vom
22. Mai 2003 am 1. Januar 2018 die föderalen wissenschaftlichen 22. Mai 2003 am 1. Januar 2018 die föderalen wissenschaftlichen
Einrichtungen (FWE) dazu verpflichtet, ihre budgetäre und Einrichtungen (FWE) dazu verpflichtet, ihre budgetäre und
Buchführungsorganisation neu zu definieren, um einen gesetzlichen Buchführungsorganisation neu zu definieren, um einen gesetzlichen
Haushaltsplan zu berücksichtigen, wie er ihnen durch die neue Regelung Haushaltsplan zu berücksichtigen, wie er ihnen durch die neue Regelung
auferlegt wird; auferlegt wird;
In der Erwägung, dass dies eine wichtige Neufassung des Königlichen In der Erwägung, dass dies eine wichtige Neufassung des Königlichen
Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung der Grundregeln für die Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung der Grundregeln für die
finanzielle und materielle Verwaltung der FWE, die als Staatsdienste finanzielle und materielle Verwaltung der FWE, die als Staatsdienste
mit getrennter Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik mit getrennter Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik
zuständigen Minister unterstehen, ist; zuständigen Minister unterstehen, ist;
In der Erwägung der Bedeutung der gegenwärtigen Organisation des In der Erwägung der Bedeutung der gegenwärtigen Organisation des
Haushaltsplans der FWE bei Verpflichtungsermächtigungen und Haushaltsplans der FWE bei Verpflichtungsermächtigungen und
Ausgabenfeststellungskrediten gemäß den Abänderungen, die durch den Ausgabenfeststellungskrediten gemäß den Abänderungen, die durch den
vorerwähnten Königlichen Erlass vom 1. Februar 2000 am Königlichen vorerwähnten Königlichen Erlass vom 1. Februar 2000 am Königlichen
Erlass vom 13. Juni 2007 vorgenommen wurden, ist es erforderlich, Erlass vom 13. Juni 2007 vorgenommen wurden, ist es erforderlich,
diese budgetäre Organisation, die ansonsten am 1. Januar 2018 diese budgetäre Organisation, die ansonsten am 1. Januar 2018
gegenstandslos würde, durch Umwandlung der alten gesetzlichen gegenstandslos würde, durch Umwandlung der alten gesetzlichen
Haushaltstabelle in Verwaltungstabellen, die die Haushaltstabelle in Verwaltungstabellen, die die
Haushaltsverrichtungen und alle internen Verrichtungen aufzeigen, zu Haushaltsverrichtungen und alle internen Verrichtungen aufzeigen, zu
konsolidieren; konsolidieren;
In der Erwägung, dass die neuen Verwaltungstabellen Änderungen In der Erwägung, dass die neuen Verwaltungstabellen Änderungen
erfordern, um sie mit dem im Gesetz vom 22. Mai 2003, abgeändert durch erfordern, um sie mit dem im Gesetz vom 22. Mai 2003, abgeändert durch
das Gesetz vom 25. Dezember 2016, vorgesehenen Haushalt in Einklang zu das Gesetz vom 25. Dezember 2016, vorgesehenen Haushalt in Einklang zu
bringen; bringen;
In der Erwägung, dass die Umsetzung der durch diesen Königlichen In der Erwägung, dass die Umsetzung der durch diesen Königlichen
Erlass eingeführten neuen Bestimmungen dringend von den FWE in ihren Erlass eingeführten neuen Bestimmungen dringend von den FWE in ihren
Buchhaltungs- und Berichterstattungsinstrumenten durchgeführt werden Buchhaltungs- und Berichterstattungsinstrumenten durchgeführt werden
muss; muss;
In der Erwägung, dass die Übertragung der Geschäftsführung des In der Erwägung, dass die Übertragung der Geschäftsführung des
Gesamthaushalts für das Belspo-Personal an die FWE ab dem 1. Januar Gesamthaushalts für das Belspo-Personal an die FWE ab dem 1. Januar
2018 voraussetzt, dass die FWE die Befugnisse in Sachen Einstellung 2018 voraussetzt, dass die FWE die Befugnisse in Sachen Einstellung
und Politik haben; und Politik haben;
In der Erwägung, dass es aufgrund des Inkrafttretens des vorerwähnten In der Erwägung, dass es aufgrund des Inkrafttretens des vorerwähnten
Gesetzes vom 22. Mai 2003 und zur Gewährleistung der Kontinuität der Gesetzes vom 22. Mai 2003 und zur Gewährleistung der Kontinuität der
öffentlichen Dienstleistungserbringung notwendig ist, die öffentlichen Dienstleistungserbringung notwendig ist, die
Dringlichkeit in Bezug auf die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates Dringlichkeit in Bezug auf die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates
geltend zu machen; geltend zu machen;
Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern, der Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern, der
Ministerin des Haushalts und der Staatssekretärin für Ministerin des Haushalts und der Staatssekretärin für
Wissenschaftspolitik Wissenschaftspolitik
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Grundlegende Bestimmungen KAPITEL I - Grundlegende Bestimmungen
Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 1. Februar Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 1. Februar
2000 zur Festlegung der Grundregeln für die finanzielle und materielle 2000 zur Festlegung der Grundregeln für die finanzielle und materielle
Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die als Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die als
Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung dem für die Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung dem für die
Wissenschaftspolitik zuständigen Minister unterstehen wird wie folgt Wissenschaftspolitik zuständigen Minister unterstehen wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Königlicher Erlass zur Festlegung der Grundregeln für die Verwaltung "Königlicher Erlass zur Festlegung der Grundregeln für die Verwaltung
der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die als der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die als
Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung dem für die Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung dem für die
Wissenschaftspolitik zuständigen Minister unterstehen". Wissenschaftspolitik zuständigen Minister unterstehen".
Art. 2 - In Artikel 1 desselben Erlasses werden folgende Änderungen Art. 2 - In Artikel 1 desselben Erlasses werden folgende Änderungen
angebracht: angebracht:
1. Buchstabe f, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 1. Buchstabe f, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni
2007, wird wieder eingesetzt: 2007, wird wieder eingesetzt:
"f) "Gesetz", das Gesetz vom 22. Mai 2003 zur Organisation des "f) "Gesetz", das Gesetz vom 22. Mai 2003 zur Organisation des
Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates; Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates;
2. Der erste Absatz wird durch einen Buchstaben g ergänzt, der lautet 2. Der erste Absatz wird durch einen Buchstaben g ergänzt, der lautet
wie folgt: wie folgt:
"g) "Königlicher Erlass", der Königliche Erlass vom 31. Juli 2017 zur "g) "Königlicher Erlass", der Königliche Erlass vom 31. Juli 2017 zur
Umsetzung von Artikel 20 § 2 Absatz 2, 78 Absatz 1, 80 Absatz 2, 86 Umsetzung von Artikel 20 § 2 Absatz 2, 78 Absatz 1, 80 Absatz 2, 86
Absatz 1, 87 § 2/1, 89 Absatz 1 und 96 Absatz 1, des Gesetzes."; Absatz 1, 87 § 2/1, 89 Absatz 1 und 96 Absatz 1, des Gesetzes.";
3. Der erste Absatz, dessen bestehender Text Paragraph 1 sein wird, 3. Der erste Absatz, dessen bestehender Text Paragraph 1 sein wird,
wird durch einen Paragraph 2 ergänzt, der lautet wie folgt: wird durch einen Paragraph 2 ergänzt, der lautet wie folgt:
" § 2. - Die Verwendung der männlichen Form in diesem Erlass ist " § 2. - Die Verwendung der männlichen Form in diesem Erlass ist
geschlechtsneutral.". geschlechtsneutral.".
Art. 3 - In Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 3 - In Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 14. März 2005, werden folgende Änderungen Königlichen Erlass vom 14. März 2005, werden folgende Änderungen
angebracht: angebracht:
1. Punkt 9 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Punkt 9 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"9. den Entwurf des Personalplans der Einrichtung dem Minister zur "9. den Entwurf des Personalplans der Einrichtung dem Minister zur
Genehmigung vorlegen. Genehmigung vorlegen.
Der Entwurf des Personalplans wird in zwei Teile gegliedert: Der Entwurf des Personalplans wird in zwei Teile gegliedert:
- Teil 1 Personalplan Sektion 0 - Teil 1 Personalplan Sektion 0
- Teil 2 Personalplan Sektion 1 - Teil 2 Personalplan Sektion 1
Die im Personalplan aufzunehmenden Maßnahmen bezüglich des Die im Personalplan aufzunehmenden Maßnahmen bezüglich des
statutarischen Personals können lediglich in Teil 1 des Plans der statutarischen Personals können lediglich in Teil 1 des Plans der
Einrichtung, wie im vorherigen Absatz erwähnt, aufgenommen werden."; Einrichtung, wie im vorherigen Absatz erwähnt, aufgenommen werden.";
2. Die Punkte 10 und 11 werden aufgehoben. 2. Die Punkte 10 und 11 werden aufgehoben.
Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 5/1 eingefügt, der Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 5/1 eingefügt, der
lautet wie folgt: lautet wie folgt:
"Art. 5/1 - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen in Artikel 5 "Art. 5/1 - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen in Artikel 5
Punkt 9 kann der Geschäftsführungsausschuss unter Berücksichtigung Punkt 9 kann der Geschäftsführungsausschuss unter Berücksichtigung
folgender Punkte neue Maßnahmen für den gebilligten Personalplan folgender Punkte neue Maßnahmen für den gebilligten Personalplan
billigen: billigen:
a) die Maßnahme ist notwendig, um die ordnungsgemäße Funktionsweise a) die Maßnahme ist notwendig, um die ordnungsgemäße Funktionsweise
oder Kontinuität der Dienstleistung der Einrichtung zu gewährleisten, oder Kontinuität der Dienstleistung der Einrichtung zu gewährleisten,
b) für die Ausführung der Maßnahmen besteht ein nachweisbarer b) für die Ausführung der Maßnahmen besteht ein nachweisbarer
zusätzlicher und unvorhergesehener budgetärer Spielraum, zusätzlicher und unvorhergesehener budgetärer Spielraum,
c) die Finanzinspektion gibt eine günstige Stellungnahme bezüglich der c) die Finanzinspektion gibt eine günstige Stellungnahme bezüglich der
unter den Buchstaben a und b aufgenommenen Bedingungen ab. unter den Buchstaben a und b aufgenommenen Bedingungen ab.
Der Geschäftsführungsausschuss kann diese Befugnis unter den von ihr Der Geschäftsführungsausschuss kann diese Befugnis unter den von ihr
festzulegenden Bedingungen an den Anweisungsbefugten übertragen. festzulegenden Bedingungen an den Anweisungsbefugten übertragen.
§ 2 - Der Geschäftsführungsausschuss erstattet dem Minister jährlich § 2 - Der Geschäftsführungsausschuss erstattet dem Minister jährlich
Bericht über alle neuen Maßnahmen, die in Umsetzung der Bestimmungen Bericht über alle neuen Maßnahmen, die in Umsetzung der Bestimmungen
von § 1 gebilligt wurden, und legt diesen Bericht zusammen mit dem von § 1 gebilligt wurden, und legt diesen Bericht zusammen mit dem
Entwurf des Personalplans gemäß Artikel 5 Punkt 9 vor.". Entwurf des Personalplans gemäß Artikel 5 Punkt 9 vor.".
Art. 5 - Artikel 16 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 5 - Artikel 16 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
"6. die Ausführung des vom Minister gebilligten Personalplans; "6. die Ausführung des vom Minister gebilligten Personalplans;
7. die Einstellung des Vertragspersonals der Einrichtung. 7. die Einstellung des Vertragspersonals der Einrichtung.
Die im Rahmen der täglichen Geschäftsführung angenommenen Die im Rahmen der täglichen Geschäftsführung angenommenen
Rechtshandlungen werden dem Geschäftsführungsausschuss in seiner Rechtshandlungen werden dem Geschäftsführungsausschuss in seiner
nächsten Sitzung durch einen Bericht des Anweisungsbefugten zur nächsten Sitzung durch einen Bericht des Anweisungsbefugten zur
Kenntnis gebracht.". Kenntnis gebracht.".
Art. 6 - Artikel 24 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 6 - Artikel 24 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
"Art. 24 § 1 Der Geschäftsführungsausschuss stellt jedes Jahr den "Art. 24 § 1 Der Geschäftsführungsausschuss stellt jedes Jahr den
Haushaltsplan und seine Anpassungen auf, der ausnahmslos alle Haushaltsplan und seine Anpassungen auf, der ausnahmslos alle
Einnahme- und Ausgabevoranschläge enthält. Einnahme- und Ausgabevoranschläge enthält.
§ 2. Für die Geschäftsführung und die interne Kontrolle erstellt der § 2. Für die Geschäftsführung und die interne Kontrolle erstellt der
Geschäftsführungsausschuss außerdem Verwaltungstabellen, die die Geschäftsführungsausschuss außerdem Verwaltungstabellen, die die
Haushaltsverrichtungen und die Gesamtheit der internen Verrichtungen Haushaltsverrichtungen und die Gesamtheit der internen Verrichtungen
enthalten. Sie werden gemäß dem Modell erstellt, das diesem Erlass enthalten. Sie werden gemäß dem Modell erstellt, das diesem Erlass
beigefügt ist. beigefügt ist.
Unter interne Verrichtungen ist Folgendes zu verstehen: Unter interne Verrichtungen ist Folgendes zu verstehen:
1. "Saldo": das kumulierte Haushaltsergebnis in einer Kostenstelle am 1. "Saldo": das kumulierte Haushaltsergebnis in einer Kostenstelle am
Ende des Haushaltsjahres; Ende des Haushaltsjahres;
2. "Zuweisung": Anwendung des Haushaltsergebnisses der einen 2. "Zuweisung": Anwendung des Haushaltsergebnisses der einen
Kostenstelle zugunsten einer anderen Kostenstelle oder Auffüllung des Kostenstelle zugunsten einer anderen Kostenstelle oder Auffüllung des
Rücklagenfonds am Ende des Haushaltsjahres; Rücklagenfonds am Ende des Haushaltsjahres;
3. "interner Transfer": Übertragung von Haushaltsmitteln zwischen 3. "interner Transfer": Übertragung von Haushaltsmitteln zwischen
Kostenstellen und Verwendung des Rücklagenfonds im Laufe des Kostenstellen und Verwendung des Rücklagenfonds im Laufe des
Haushaltsjahres.". Haushaltsjahres.".
Art. 7 - Artikel 25 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 7 - Artikel 25 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
"Art. 25 § 1 Die in Artikel 24 § 2 genannten Verwaltungstabellen "Art. 25 § 1 Die in Artikel 24 § 2 genannten Verwaltungstabellen
bestehen aus zurückgelegten Haushaltsmitteln zur Einhaltung der bestehen aus zurückgelegten Haushaltsmitteln zur Einhaltung der
juristischen Verpflichtungen, aus Einnahmevoranschlägen sowie aus juristischen Verpflichtungen, aus Einnahmevoranschlägen sowie aus
Einnahmehaushaltsmitteln. Einnahmehaushaltsmitteln.
§ 2 Werden dem Haushalt für ein Jahr aus zulasten der zurückgelegten § 2 Werden dem Haushalt für ein Jahr aus zulasten der zurückgelegten
Haushaltsmittel angerechnet, um die gesetzlichen Rechte und Pflichten Haushaltsmittel angerechnet, um die gesetzlichen Rechte und Pflichten
zu erfüllen: zu erfüllen:
- bei Einnahmen: die jährlichen oder mehrjährigen Rechte, die im Laufe - bei Einnahmen: die jährlichen oder mehrjährigen Rechte, die im Laufe
des Haushaltsjahres zulasten der Einrichtung eingetragen wurden; des Haushaltsjahres zulasten der Einrichtung eingetragen wurden;
- bei Ausgaben: die Verpflichtungen, die im Laufe des Haushaltsjahres - bei Ausgaben: die Verpflichtungen, die im Laufe des Haushaltsjahres
entstehen oder abgeschlossen werden, und im Falle von wiederkehrenden entstehen oder abgeschlossen werden, und im Falle von wiederkehrenden
Verpflichtungen die während des Haushaltsjahres in Anspruch genommenen Verpflichtungen die während des Haushaltsjahres in Anspruch genommenen
Summen. Summen.
§ 3 Die Verwaltungstabellen werden in Übereinstimmung mit den § 3 Die Verwaltungstabellen werden in Übereinstimmung mit den
Haushaltsartikeln, budgetären Kostenstellen und Sektionen erstellt. Haushaltsartikeln, budgetären Kostenstellen und Sektionen erstellt.
1. Die Haushaltsposten werden in funktionale Einnahme- und 1. Die Haushaltsposten werden in funktionale Einnahme- und
Ausgabekategorien zusammengefasst: Ausgabekategorien zusammengefasst:
- bei Einnahmen: Dotation, eigene Einnahmen, - bei Einnahmen: Dotation, eigene Einnahmen,
Schenkungen-Sponsoring-Spenden, Subventionen, Einnahmetransfers und Schenkungen-Sponsoring-Spenden, Subventionen, Einnahmetransfers und
interne Verrichtungen zugunsten einer Kostenstelle; interne Verrichtungen zugunsten einer Kostenstelle;
- bei Ausgaben: statutarisches Personal, Vertragspersonal, Betrieb, - bei Ausgaben: statutarisches Personal, Vertragspersonal, Betrieb,
Ausstattung, Bibliothek, Sammlungen, Einnahmetransfers und interne Ausstattung, Bibliothek, Sammlungen, Einnahmetransfers und interne
Verrichtungen, die für eine Kostenstelle bestimmt sind; Verrichtungen, die für eine Kostenstelle bestimmt sind;
- bei Zuweisung der Ergebnisse: Zuweisung an den Rücklagenfonds und - bei Zuweisung der Ergebnisse: Zuweisung an den Rücklagenfonds und
zuzuweisende Salden am Ende des laufenden Haushaltsjahres. zuzuweisende Salden am Ende des laufenden Haushaltsjahres.
2. Die Kostenstelle ist eine Zusammenlegung von Haushaltsposten, die 2. Die Kostenstelle ist eine Zusammenlegung von Haushaltsposten, die
in mit einem Projekt oder einer bestimmten Aktivität verbundenen in mit einem Projekt oder einer bestimmten Aktivität verbundenen
Einnahmen und Ausgaben unterteilt sind. Einnahmen und Ausgaben unterteilt sind.
3. Die Sektion ist eine Zusammenlegung der Kostenstellen, die durch 3. Die Sektion ist eine Zusammenlegung der Kostenstellen, die durch
ihre Art mit ihr verbunden sind, wie in § 4 definiert. ihre Art mit ihr verbunden sind, wie in § 4 definiert.
§ 4 Die Verwaltungstabellen jeder Einrichtung bestehen aus vier § 4 Die Verwaltungstabellen jeder Einrichtung bestehen aus vier
Sektionen: Sektionen:
1. "Sektion 0": Gesamtheit der Kostenstellen der laufenden 1. "Sektion 0": Gesamtheit der Kostenstellen der laufenden
Verrichtungen und der Kapitalverrichtungen, die durch die vom Dienst Verrichtungen und der Kapitalverrichtungen, die durch die vom Dienst
gewährte allgemeine Dotation finanziert werden; gewährte allgemeine Dotation finanziert werden;
2. "Sektion 1": Gesamtheit der Kostenstellen der Verrichtungen, die 2. "Sektion 1": Gesamtheit der Kostenstellen der Verrichtungen, die
durch die allgemeinen eigenen Einnahmen, die spezifischen Dotationen, durch die allgemeinen eigenen Einnahmen, die spezifischen Dotationen,
nicht mit Forschungsprogrammen in Zusammenhang stehende Subventionen, nicht mit Forschungsprogrammen in Zusammenhang stehende Subventionen,
Verträge mit juristischen Personen des privaten Rechts, nicht unter Verträge mit juristischen Personen des privaten Rechts, nicht unter
Punkt 4 erwähnte Spenden, interne Transfers und die Zuweisung der Punkt 4 erwähnte Spenden, interne Transfers und die Zuweisung der
Salden finanziert werden. Salden finanziert werden.
Sektion 1 ist eine Zusammenlegung der Unterkategorien, die mit Sektion 1 ist eine Zusammenlegung der Unterkategorien, die mit
folgenden zwei allgemeinen Arten von Kostenstellen verbunden sind: folgenden zwei allgemeinen Arten von Kostenstellen verbunden sind:
- Kostenstellen, die an der Deckung der Ausgaben gemäß dem Prinzip der - Kostenstellen, die an der Deckung der Ausgaben gemäß dem Prinzip der
Universalität der Einnahmen und Ausgaben teilnehmen; Universalität der Einnahmen und Ausgaben teilnehmen;
- Kostenstellen, die mit nach Artikel 27 § 2 zugeteilten Einnahmen - Kostenstellen, die mit nach Artikel 27 § 2 zugeteilten Einnahmen
arbeiten. arbeiten.
Die Einteilung der Kostenstellen in Unterkategorien erfolgt durch den Die Einteilung der Kostenstellen in Unterkategorien erfolgt durch den
Geschäftsführungsausschuss; Geschäftsführungsausschuss;
3. "Sektion 2": Gesamtheit der Kostenstellen der Aktivitäten, die 3. "Sektion 2": Gesamtheit der Kostenstellen der Aktivitäten, die
durch von Verwaltungen und anderen Diensten stammenden Subventionen zu durch von Verwaltungen und anderen Diensten stammenden Subventionen zu
Forschungszwecken finanziert werden, die in den Bereich der Forschungszwecken finanziert werden, die in den Bereich der
Konsolidierung des Staatshaushalts fallen; Konsolidierung des Staatshaushalts fallen;
4. "Sektion 3": Gesamtheit der Kostenstellen der Aktivitäten, die zu 4. "Sektion 3": Gesamtheit der Kostenstellen der Aktivitäten, die zu
anderen als denen unter Sektion 2 erwähnten Forschungszwecken sowie anderen als denen unter Sektion 2 erwähnten Forschungszwecken sowie
durch Spenden zu wissenschaftlichen Zwecken finanziert werden. durch Spenden zu wissenschaftlichen Zwecken finanziert werden.
Die gesamten jährlichen Haushaltsvoranschläge werden in einer Die gesamten jährlichen Haushaltsvoranschläge werden in einer
zusammenfassenden Tabelle totalisiert. zusammenfassenden Tabelle totalisiert.
§ 5 Die Ausgabenhaushaltsmittel der Sektionen 1, 2 und 3 sind nicht § 5 Die Ausgabenhaushaltsmittel der Sektionen 1, 2 und 3 sind nicht
erschöpfend. erschöpfend.
§ 6 - Die Verwaltungstabellen enthalten die Beträge, die sich auf den § 6 - Die Verwaltungstabellen enthalten die Beträge, die sich auf den
Saldo der mehrjährigen Einnahmen beziehen, sowie die Beträge, die sich Saldo der mehrjährigen Einnahmen beziehen, sowie die Beträge, die sich
auf den Saldo beziehen, der die rechtlichen Verpflichtungen der auf den Saldo beziehen, der die rechtlichen Verpflichtungen der
vergangenen Jahre abdeckt. vergangenen Jahre abdeckt.
Der Saldo der mehrjährigen Einnahmen ist eine Der Saldo der mehrjährigen Einnahmen ist eine
Geschäftsführungsinformation zur Nachverfolgung der mehrjährigen Geschäftsführungsinformation zur Nachverfolgung der mehrjährigen
Verträge und Subventionen. Er identifiziert die nicht festgestellten Verträge und Subventionen. Er identifiziert die nicht festgestellten
Rechte im Verhältnis zu den voraussichtlichen Einnahmen des Vorjahres. Rechte im Verhältnis zu den voraussichtlichen Einnahmen des Vorjahres.
Der Saldo, der die juristischen Verpflichtungen abdeckt, entspricht Der Saldo, der die juristischen Verpflichtungen abdeckt, entspricht
dem maximalen Teil der Ausgabenhaushaltsmittel, der zur Deckung der dem maximalen Teil der Ausgabenhaushaltsmittel, der zur Deckung der
juristischen Verpflichtungen der vorhergehenden Jahre verwendet juristischen Verpflichtungen der vorhergehenden Jahre verwendet
wird.". wird.".
Art. 8 - Artikel 26 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 8 - Artikel 26 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 9 - Artikel 27 desselben Erlasses werden die Paragraphen 2 und 3 Art. 9 - Artikel 27 desselben Erlasses werden die Paragraphen 2 und 3
durch folgende Bestimmungen ersetzt: durch folgende Bestimmungen ersetzt:
" § 2 Der Geschäftsführungsausschuss kann jedoch bei der Erstellung " § 2 Der Geschäftsführungsausschuss kann jedoch bei der Erstellung
des jährlichen Haushaltsplans oder anlässlich einer besonderen des jährlichen Haushaltsplans oder anlässlich einer besonderen
Entscheidung in Bezug auf eine Tätigkeit beschließen, dass ein Teil Entscheidung in Bezug auf eine Tätigkeit beschließen, dass ein Teil
der Einnahmen von Sektion 1 speziell für mehrjährige Handelsverträge der Einnahmen von Sektion 1 speziell für mehrjährige Handelsverträge
oder Tätigkeiten verwendet werden soll. Diese Entscheidung ist oder Tätigkeiten verwendet werden soll. Diese Entscheidung ist
motiviert. motiviert.
§ 3 Einnahmen und Ausgaben der Sektionen 2 und 3 werden pro Projekt § 3 Einnahmen und Ausgaben der Sektionen 2 und 3 werden pro Projekt
oder pro Subvention verwaltet Einnahmen und Ausgaben jedes Projekts oder pro Subvention verwaltet Einnahmen und Ausgaben jedes Projekts
werden in einer zu diesem Zweck geschaffenen Kostenstelle verbucht.". werden in einer zu diesem Zweck geschaffenen Kostenstelle verbucht.".
Art. 10 - Artikel 28 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 10 - Artikel 28 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
"Art. 28 Die Zuweisungsregeln lauten wir folgt: "Art. 28 Die Zuweisungsregeln lauten wir folgt:
1. Die Salden der Kostenstellen der Sektion 0 und der Sektion 1, mit 1. Die Salden der Kostenstellen der Sektion 0 und der Sektion 1, mit
Ausnahme der in Artikel 27 § 2 genannten Kostenstellen der Sektion 1, Ausnahme der in Artikel 27 § 2 genannten Kostenstellen der Sektion 1,
werden den Kostenstellen zugewiesen, um einerseits konjunkturbedingte werden den Kostenstellen zugewiesen, um einerseits konjunkturbedingte
Ausgaben zu decken und andererseits das Vermögen der betreffenden Ausgaben zu decken und andererseits das Vermögen der betreffenden
Einrichtung zu erhöhen oder verschiedene Arten von Haushaltsrücklagen Einrichtung zu erhöhen oder verschiedene Arten von Haushaltsrücklagen
zu schaffen, deren Prinzip im Voraus vom Geschäftsführungsausschuss zu schaffen, deren Prinzip im Voraus vom Geschäftsführungsausschuss
beschlossen wurde. beschlossen wurde.
2. Salden der Kostenstellen der Sektion 1, die unter Artikel 27 § 2 2. Salden der Kostenstellen der Sektion 1, die unter Artikel 27 § 2
fallen, und der Sektionen 2 und 3, die bei Abschluss der Konten des fallen, und der Sektionen 2 und 3, die bei Abschluss der Konten des
vorhergehenden Jahres bestehen, werden im Rahmen der Anpassung des vorhergehenden Jahres bestehen, werden im Rahmen der Anpassung des
folgenden Jahres automatisch auf die gleichen Stellen vorgetragen. folgenden Jahres automatisch auf die gleichen Stellen vorgetragen.
Salden der Kostenstellen der Sektion 1, die in Artikel 27 § 2 genannt Salden der Kostenstellen der Sektion 1, die in Artikel 27 § 2 genannt
werden, können jedoch vollständig oder teilweise einer anderen werden, können jedoch vollständig oder teilweise einer anderen
Kostenstelle gleicher Art zugewiesen werden. Beim Abschluss der Kostenstelle gleicher Art zugewiesen werden. Beim Abschluss der
Projekte werden die Salden der Kostenstellen der Sektionen 2 und 3 Projekte werden die Salden der Kostenstellen der Sektionen 2 und 3
einer Stelle für die allgemeine Provision innerhalb der gleichen einer Stelle für die allgemeine Provision innerhalb der gleichen
Sektion zugewiesen. Sektion zugewiesen.
3. Die Restbeträge werden zunächst in den Rücklagenfonds eingezahlt, 3. Die Restbeträge werden zunächst in den Rücklagenfonds eingezahlt,
wenn dieser nicht den vom Geschäftsführungsausschuss festgelegten wenn dieser nicht den vom Geschäftsführungsausschuss festgelegten
Mindestbetrag enthält.". Mindestbetrag enthält.".
Art. 11 - Artikel 29 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 11 - Artikel 29 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 12 - In Artikel 30 desselben Erlasses werden folgende Änderungen Art. 12 - In Artikel 30 desselben Erlasses werden folgende Änderungen
angebracht: angebracht:
1. Der erste Absatz wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Der erste Absatz wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Art. 30 - Sobald der Betrag der Zusammenlegung in funktionale "Art. 30 - Sobald der Betrag der Zusammenlegung in funktionale
Kategorien im Rahmen der ursprünglichen Verwaltungstabelle oder ihrer Kategorien im Rahmen der ursprünglichen Verwaltungstabelle oder ihrer
Anpassung festgelegt ist, stellt er in puncto Ausgaben für den Anpassung festgelegt ist, stellt er in puncto Ausgaben für den
Geschäftsführungsausschuss und den Anweisungsbefugten eine Geschäftsführungsausschuss und den Anweisungsbefugten eine
entsprechende Ausgabenermächtigung zum Zurücklegen von entsprechende Ausgabenermächtigung zum Zurücklegen von
Haushaltsmitteln, die zu keinem anderen Zweck benutzt werden dürfen Haushaltsmitteln, die zu keinem anderen Zweck benutzt werden dürfen
als den Zwecken, die im Haushaltsplan vorgesehen sind."; als den Zwecken, die im Haushaltsplan vorgesehen sind.";
2. im zweiten Absatz werden die Wörter "der 2. im zweiten Absatz werden die Wörter "der
Verpflichtungsermächtigungen und Ausgabenfeststellungskredite" durch Verpflichtungsermächtigungen und Ausgabenfeststellungskredite" durch
die Worte "der Haushaltsmittel" ersetzt. die Worte "der Haushaltsmittel" ersetzt.
Art. 13 - Artikel 31 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 13 - Artikel 31 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
"Art. 31 - § 1 Die Summe der internen Verrichtungen ist "Art. 31 - § 1 Die Summe der internen Verrichtungen ist
notwendigerweise gleich null. Diese Transfers sind unter folgenden notwendigerweise gleich null. Diese Transfers sind unter folgenden
Bedingungen erlaubt: Bedingungen erlaubt:
- interne Transfers von Beteiligungen an allgemeinen Unkosten von - interne Transfers von Beteiligungen an allgemeinen Unkosten von
Kostenstellen der Sektionen 2 und 3 zu Kostenstellen der Sektion 1 Kostenstellen der Sektionen 2 und 3 zu Kostenstellen der Sektion 1
sind bedingungslos erlaubt; sind bedingungslos erlaubt;
- interne Transfers von Kostenstellen der Sektion 1 ausgehenden - interne Transfers von Kostenstellen der Sektion 1 ausgehenden
Haushaltsmitteln zu Kostenstellen der Sektionen 2 und 3 erfordern die Haushaltsmitteln zu Kostenstellen der Sektionen 2 und 3 erfordern die
Billigung des Ministers des Haushalts; Billigung des Ministers des Haushalts;
- unbeschadet des § 2 sind andere interne Transfers zwischen - unbeschadet des § 2 sind andere interne Transfers zwischen
Kostenstellen derselben Sektion oder zwischen Kostenstellen Kostenstellen derselben Sektion oder zwischen Kostenstellen
verschiedener Sektionen Gegenstand eines Beschlusses des verschiedener Sektionen Gegenstand eines Beschlusses des
Geschäftsführungsausschusses. Die in den in Ausführung von Artikel 27 Geschäftsführungsausschusses. Die in den in Ausführung von Artikel 27
§ 2 benannten Kostenstellen vorgesehenen Haushaltsmittel dürfen nur § 2 benannten Kostenstellen vorgesehenen Haushaltsmittel dürfen nur
innerhalb der Kategorie der mehrjährigen Handelsverträge bzw. innerhalb der Kategorie der mehrjährigen Handelsverträge bzw.
innerhalb der Kategorie der mehrjährigen Aktivitäten transferiert innerhalb der Kategorie der mehrjährigen Aktivitäten transferiert
werden. werden.
§ 2 - Interne Transfers zwischen erschöpfenden Ausgabenposten, die auf § 2 - Interne Transfers zwischen erschöpfenden Ausgabenposten, die auf
den ersten beiden Positionen der wirtschaftlichen Klassifizierung den ersten beiden Positionen der wirtschaftlichen Klassifizierung
basieren, müssen vom Minister auf der Grundlage einer einstimmigen basieren, müssen vom Minister auf der Grundlage einer einstimmigen
Stellungnahme des Ministers des Haushalts vor ihrer Ausführung Stellungnahme des Ministers des Haushalts vor ihrer Ausführung
gebilligt werden.". gebilligt werden.".
Art. 14 - In Artikel 32 desselben Erlasses werden folgende Änderungen Art. 14 - In Artikel 32 desselben Erlasses werden folgende Änderungen
angebracht: angebracht:
1. In Paragraph 1 wird der Satz "Der Staatsdienst mit getrennter 1. In Paragraph 1 wird der Satz "Der Staatsdienst mit getrennter
Geschäftsführung legt einen aus zwei Teilen bestehenden Rücklagenfonds Geschäftsführung legt einen aus zwei Teilen bestehenden Rücklagenfonds
an" durch folgende Bestimmung ersetzt: an" durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Die Einrichtung legt einen Rücklagenfonds an."; "Die Einrichtung legt einen Rücklagenfonds an.";
2. Im zweiten Satz von Paragraph 1 werden die Wörter "der 2. Im zweiten Satz von Paragraph 1 werden die Wörter "der
Inventarrechnung des Vermögens" durch die Wörter "der Bilanz" ersetzt; Inventarrechnung des Vermögens" durch die Wörter "der Bilanz" ersetzt;
3. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 3. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
" § 2. Der Betrag des Rücklagenfonds wird vom " § 2. Der Betrag des Rücklagenfonds wird vom
Geschäftsführungsausschuss festgelegt. Er beträgt mindestens 200.000 Geschäftsführungsausschuss festgelegt. Er beträgt mindestens 200.000
EUR."; EUR.";
4. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 4. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
" § 3 Der Mindestbetrag des Rücklagenfonds kann jederzeit vom " § 3 Der Mindestbetrag des Rücklagenfonds kann jederzeit vom
Geschäftsführungsausschuss zu jedem Zeitpunkt für die Deckung Geschäftsführungsausschuss zu jedem Zeitpunkt für die Deckung
unvorhergesehener und dringender Unterhaltsausgaben vorgesehen werden, unvorhergesehener und dringender Unterhaltsausgaben vorgesehen werden,
vorbehaltlich der Zustimmung der Finanzinspektion."; vorbehaltlich der Zustimmung der Finanzinspektion.";
5. Paragraph 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 5. Paragraph 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
" § 4 Der Geschäftsführungsausschuss informiert den Minister und den " § 4 Der Geschäftsführungsausschuss informiert den Minister und den
Minister des Haushalts über die Verwendung aller oder eines Teils der Minister des Haushalts über die Verwendung aller oder eines Teils der
Mittel des Rücklagenfonds, vorausgesetzt, dass gleichzeitig ein Mittel des Rücklagenfonds, vorausgesetzt, dass gleichzeitig ein
Zeitplan für die Auffüllung des Fonds bis zu seiner Mindesthöhe Zeitplan für die Auffüllung des Fonds bis zu seiner Mindesthöhe
vorgelegt wird.". vorgelegt wird.".
Art. 15 - Die Artikel 33 bis 36 desselben Erlasses werden aufgehoben. Art. 15 - Die Artikel 33 bis 36 desselben Erlasses werden aufgehoben.
Art. 16 - Artikel 37 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 16 - Artikel 37 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
"Art. 37 - Der Geschäftsführungsausschuss schließt die allgemeine "Art. 37 - Der Geschäftsführungsausschuss schließt die allgemeine
Rechnung der Einrichtung gemäß dem gesetzlichen festgelegten Rechnung der Einrichtung gemäß dem gesetzlichen festgelegten
Kalender.". Kalender.".
Art. 17 - In denselben Erlass wird ein Artikel 37/1 eingefügt, der Art. 17 - In denselben Erlass wird ein Artikel 37/1 eingefügt, der
lautet wie folgt: lautet wie folgt:
"Art. 37/1 - Am Ende jedes Haushaltsjahres erstellt der "Art. 37/1 - Am Ende jedes Haushaltsjahres erstellt der
Rechenschaftspflichtige der Einrichtung seine Rechenschaftspflichtige der Einrichtung seine
Geschäftsführungsrechnung, die er dem Rechnungshof vor dem 1. März Geschäftsführungsrechnung, die er dem Rechnungshof vor dem 1. März
übermittelt.". übermittelt.".
Art. 18 - Artikel 38 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 18 - Artikel 38 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
"Art. 38 Die Einrichtung erstellt am Ende jedes Haushaltsjahres gemäß "Art. 38 Die Einrichtung erstellt am Ende jedes Haushaltsjahres gemäß
den diesem Erlass beigefügten Tabellen eine den diesem Erlass beigefügten Tabellen eine
Haushaltsplanausführungsrechnung in Übereinstimmung mit der Vorlage Haushaltsplanausführungsrechnung in Übereinstimmung mit der Vorlage
ihrer Verwaltungstabellen.". ihrer Verwaltungstabellen.".
Art. 19 - Artikel 39 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 19 - Artikel 39 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
"Art. 39 Die in Artikel 38 genannte Haushaltsplanausführungsrechnung "Art. 39 Die in Artikel 38 genannte Haushaltsplanausführungsrechnung
und ihre Anlagen werden dem Geschäftsführungsausschuss zusammen mit und ihre Anlagen werden dem Geschäftsführungsausschuss zusammen mit
der in Artikel 81 des Gesetzes genannten allgemeinen Rechnung der in Artikel 81 des Gesetzes genannten allgemeinen Rechnung
vorgelegt.". vorgelegt.".
KAPITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 20 - Werden aufgehoben: Art. 20 - Werden aufgehoben:
1. Der Ministerielle Erlass vom 9. Juli 2003 zur Festlegung der Form 1. Der Ministerielle Erlass vom 9. Juli 2003 zur Festlegung der Form
des Haushaltsplans, seiner Klassifizierungen und der Art und Weise der des Haushaltsplans, seiner Klassifizierungen und der Art und Weise der
Erhebung von Einnahmen und Ausgaben für die wissenschaftlichen Erhebung von Einnahmen und Ausgaben für die wissenschaftlichen
Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste mit getrennter Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste mit getrennter
Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister
unterstehen, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 15. Juni unterstehen, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 15. Juni
2007; 2007;
2. Der Ministerielle Erlass vom 15. Juni 2007 zur Festlegung der Form 2. Der Ministerielle Erlass vom 15. Juni 2007 zur Festlegung der Form
der Haushaltsplanausführungsrechnungen, der zusammenfassenden der Haushaltsplanausführungsrechnungen, der zusammenfassenden
Ausgleichstabelle, des Bestandes der Aktiva und der Passiva sowie des Ausgleichstabelle, des Bestandes der Aktiva und der Passiva sowie des
Bestandsverzeichnisses des Anlagevermögens für die wissenschaftlichen Bestandsverzeichnisses des Anlagevermögens für die wissenschaftlichen
Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste mit getrennter Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste mit getrennter
Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister
unterstehen. unterstehen.
Art. 21 - Mit Ausnahme der Artikel 25 § 6, 27 § 2 und 32 § 2, die in Art. 21 - Mit Ausnahme der Artikel 25 § 6, 27 § 2 und 32 § 2, die in
ihrem neuen Wortlaut in den Königlichen Erlass zur Festlegung der ihrem neuen Wortlaut in den Königlichen Erlass zur Festlegung der
Grundregeln für die Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen Grundregeln für die Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen
des Staates, die als Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung dem des Staates, die als Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung dem
für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister unterstehen für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister unterstehen
eingefügt wurden, die spätestens am 1. Juli 2018 für jede Einrichtung eingefügt wurden, die spätestens am 1. Juli 2018 für jede Einrichtung
in Kraft treten sollen, tritt dieser Erlass am 1. Januar 2018 in in Kraft treten sollen, tritt dieser Erlass am 1. Januar 2018 in
Kraft. Kraft.
Art. 22 - Der Minister der Wissenschaftspolitik ist mit der Ausführung Art. 22 - Der Minister der Wissenschaftspolitik ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. April 2018. Gegeben zu Brüssel, den 15. April 2018.
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Die Ministerin des Haushalts Die Ministerin des Haushalts
S. WILMES S. WILMES
Die Staatssekretärin für Wissenschaftspolitik Die Staatssekretärin für Wissenschaftspolitik
Z. DEMIR Z. DEMIR
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
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