gepubliceerd op 03 oktober 2017
Koninklijk besluit tot vaststelling van de retributies voor de uitvoering van de hypothecaire formaliteiten en voor de aflevering van de afschriften en getuigschriften. - Officieuze coördinatie in het Duits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN
14 SEPTEMBER 2016. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de retributies voor de uitvoering van de hypothecaire formaliteiten en voor de aflevering van de afschriften en getuigschriften. - Officieuze coördinatie in het Duits
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 14 september 2016 tot vaststelling van de retributies voor de uitvoering van de hypothecaire formaliteiten en voor de aflevering van de afschriften en getuigschriften (Belgisch Staatsblad van 10 oktober 2016), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - het koninklijk besluit van 7 december 2016 tot wijziging van het koninklijk besluit van 14 september 2016 tot vaststelling van de retributies voor de uitvoering van de hypothecaire formaliteiten en voor de aflevering van de afschriften en getuigschriften (Belgisch Staatsblad van 21 december 2016), - het koninklijk besluit van 13 februari 2017 tot vaststelling van de retributies van de dienst Belgisch Scheepsregister (Belgisch Staatsblad van 23 februari 2017).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 14. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Vergütungen für die Ausführung der hypothekarischen Formalitäten und für die Ausstellung der Abschriften und Bescheinigungen Artikel 1 - [Für die Bekanntmachung von Hypotheken sind folgende Vergütungen zu zahlen: 1.für die Empfangsbescheinigung über die Abgabe von Schriftstücken, wenn sie gemäß Artikel 126 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 ausgestellt wird, pro Nummer des Hinterlegungsregisters: 20,00 EUR, 2. für jede - ursprüngliche oder erneuerte - Eintragung eines Hypothekenrechts oder Vorzugsrechts, je nachdem, ob der Betrag in Hauptsumme und Nebenforderungen, für die die Eintragung vorgenommen oder erneuert wird: - 300.000 EUR nicht überschreitet: 210,00 EUR, - 300.000 EUR überschreitet: 900,00 EUR. Der erwähnte Betrag besteht aus der Gesamtheit der aktuellen oder eventuellen Forderungen, der Preise, Zuzahlungen, Rückzahlungen, Geldlasten und sonstigen Geldleistungen, die Gegenstand der Eintragung sind, unter Ausschluss der in Artikel 87 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 erwähnten drei Jahre Zinsen und unter Ausschluss der Sachleistungen und der Leistungspflichten, die in den Urkunden und, in Ermangelung von Urkunden, in den Eintragungsbordereaus nicht in Kapital veranschlagt worden sind.Der Betrag wird pro Formalität festgelegt, ohne dass dabei dem Zusammentreffen mehrerer Hypothekenrechte und Forderungen, der Anzahl betroffener oder nicht betroffener Gläubiger und der Anzahl Eigentümer in geteilter oder ungeteilter Rechtsgemeinschaft Rechnung getragen wird.
Aus einer Rente oder Pension bestehende Leistungen, die in den Urkunden oder Eintragungsbordereaus nicht in Kapital veranschlagt worden sind, werden wie folgt veranschlagt: - Wenn die Leistungen eine Leibrente oder eine Pension auf Lebenszeit betreffen, wird die Vergütung auf den Jahresbetrag der Leistung erhoben, multipliziert mit der in nachstehender Tabelle angegebenen Zahl, die vom Alter des Begünstigten am Tag der Beurkundung abhängt:
Zahl
Alter
18
20 Jahre oder jünger,
17
älter als 20 Jahre und höchstens 30 Jahre,
16
älter als 30 Jahre und höchstens 40 Jahre,
14
älter als 40 Jahre und höchstens 50 Jahre,
13
älter als 50 Jahre und höchstens 55 Jahre,
11
älter als 55 Jahre und höchstens 60 Jahre,
9,5
älter als 60 Jahre und höchstens 65 Jahre,
8
älter als 65 Jahre und höchstens 70 Jahre,
6
älter als 70 Jahre und höchstens 75 Jahre,
4
älter als 75 Jahre und höchstens 80 Jahre,
2
älter als 80 Jahre.
- Wenn die Leistungen eine ewige Rente betreffen, wird die Vergütung auf den zwanzigfachen Betrag der jährlichen Rente erhoben.
Die vorhergehenden Bestimmungen sind auf Eintragungen anwendbar, die aufgrund von Artikel 39 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 vorgenommen werden, um das Recht zu bewahren, die Trennung der Vermögensmasse zu beantragen, 3. für jeden Vermerk außer einer Streichung, der anhand von Eintragungsbordereaus beantragt wird und am Rand einer Eintragung gemacht wird: 40,00 EUR, 4.für jeden Wohnsitzwechsel, der mit der Unterschrift des Betreffenden am Rand einer Eintragung festgestellt wird: 40,00 EUR, 5. für jede Übertragung: 220,00 EUR, 6.für jeden Vermerk, der am Rand einer Übertragung gemacht wird: 40,00 EUR, 7. für jede Urkunde, durch die die Weigerung einer Übertragung aufgrund einer vorhergehenden Pfändung festgestellt wird: 40,00 EUR, 8.für die vollständige oder teilweise Streichung einer Eintragung, einschließlich der Ausstellung der Streichungsbescheinigung: 270,00 EUR. Für die Berechnung der Vergütung wird jede Eintragung getrennt berücksichtigt, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, dass dieselbe Forderung durch mehrere Eintragungen besichert wird, deren Aufhebung gleichzeitig gewährt wird, 9. für die Streichung von Randvermerken, einschließlich der Ausstellung der Streichungsbescheinigung: 40,00 EUR pro Vermerk. Wenn die Eintragung und die diesbezüglichen Randvermerke durch ein und dieselbe Urkunde aufgehoben werden, ist für die Streichung der Randvermerke nichts zu zahlen, 10. für die Streichung der Übertragung von Zwangsbefehlen und Pfändungen oder der Übertragung von Urteilen, Beschlüssen und Urkunden wie in Artikel 1253ter/5 Absatz 1 Nr.4 und Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches erwähnt oder der Übertragung von Unpfändbarkeitserklärungen, einschließlich der Ausstellung der Streichungsbescheinigung: 40,00 EUR pro Übertragung, 11. für eine kollationierte Abschrift einer übertragenen Urkunde oder einen Auszug daraus: 50,00 EUR, ungeachtet der Anzahl Seiten, 12.für hypothekarische Bescheinigungen: a) für eine ursprüngliche Bescheinigung: 85,00 EUR, b) für eine zusätzliche Bescheinigung: 45,00 EUR, c) für eine dringend angeforderte Bescheinigung, sofern sie binnen acht Tagen ab dem Datum des Empfangs des Ersuchens ausgestellt wird, die Tage, an denen die Ämter geschlossen sind, nicht einbegriffen: - für eine ursprüngliche Bescheinigung: 140,00 EUR, - für eine zusätzliche Bescheinigung: 85,00 EUR. Unter ursprünglicher Bescheinigung versteht man jede Bescheinigung, die nicht als zusätzliche Bescheinigung angesehen werden kann.
Eine zusätzliche Bescheinigung ist eine Bescheinigung, die ausgestellt wird auf der Grundlage eines Antrags im Rahmen des Ersuchens, Recherchen durchzuführen, die bis höchstens sechs Monate vor Einreichung des Ersuchens zurückreichen.
Wenn auf einen Antrag im Rahmen des Ersuchens hin die auszugsweise auf der Bescheinigung vermerkte Eintragung oder Übertragung durch eine kollationierte Abschrift ersetzt wird, ist die in Nr. 11 vorgesehene Vergütung zu zahlen, 13. für die vor Ort vorzunehmende Einsichtnahme in ein Formalitätenregister, sofern der Hypothekenbewahrer diese Einsichtnahme erlaubt, um öffentlichen Amtsträgern die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern: 25,00 EUR pro eingesehenes Register, 14.für die Suche nach vorherigen Eigentümern, um das Ersuchen um eine Bescheinigung zu vervollständigen, sofern der Hypothekenbewahrer zustimmt, diese Suche vorzunehmen: 10,00 EUR, ungeachtet der Anzahl Namen oder anderer Identifizierungsdaten, die dem Ersuchen beigefügt werden oder die vervollständigt oder korrigiert werden.] [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 7. Dezember 2016 (B.S. vom 21. Dezember 2016)] Art.2 - Hypothekenbewahrer sind dazu verpflichtet, in Artikel 127 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 [...] erwähnte Bescheinigungen, Abschriften oder Auszüge in der Reihenfolge des Empfangs der Ersuchen auszustellen.
Dringend angeforderte Bescheinigungen [...] genießen jedoch Vorrang. [...] [...] [Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 13. Februar 2017 (B.S. vom 23. Februar 2017); Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe a) und b) des K.E. vom 7. Dezember 2016 (B.S. vom 21. Dezember 2016);
Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Buchstabe c) des K.E. vom 7. Dezember 2016 (B.S. vom 21. Dezember 2016)] Art. 3 - [...] [Art. 3 aufgehoben durch Art. 10 des K.E. vom 13. Februar 2017 (B.S. vom 23. Februar 2017)] Art. 4 - Die in vorliegendem Erlass erwähnten Vergütungen werden ab dem 1. Januar 2018 alle drei Jahre durch folgende Formel an den Verbraucherpreisindex angepasst: Basisvergütung multipliziert mit dem neuen Index und geteilt durch den Anfangsindex.
Die Basisvergütungen sind die [in Artikel 1] erwähnten Vergütungen.
Der neue Index ist der Verbraucherpreisindex des Monats November, der jeder Vergütungsanpassung vorangeht.
Der Anfangsindex entspricht dem Verbraucherpreisindex des Monats November 2014. [Das infolge der Indexierung der in Artikel 1 bestimmten Vergütungen erhaltene Ergebnis wird auf die nächsten 5,00 EUR auf- beziehungsweise abgerundet, je nachdem, ob das Ergebnis der Indexierung zu einer Erhöhung der Vergütung um 2,50 EUR führt oder nicht.] [...] [...] [Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 11 Nr. 1 des K.E. vom 13. Februar 2017 (B.S. vom 23. Februar 2017); neuer Absatz 5 eingefügt durch Art. 3 Buchstabe a) des K.E. vom 7. Dezember 2016 (B.S. vom 21. Dezember 2016); früherer Absatz 6 aufgehoben durch Art. 11 Nr. 2 des K.E. vom 13. Februar 2017 (B.S. vom 23. Februar 2017); früherer Absatz 7 aufgehoben durch Art. 3 Buchstabe d) des K.E. vom 7. Dezember 2016 (B.S. vom 21. Dezember 2016)] Art. 5 - Hypothekarische Formalitäten werden nur dann vorgenommen und Auskünfte erst dann erteilt, wenn vorab eine Summe gezahlt worden ist, die vom Hypothekenbewahrer als ausreichend erachtet wird, um die geschuldeten Gebühren und die voraussichtlich zu zahlenden Vergütungen zu decken.
Wenn der Hypothekenbewahrer die Eintragung einer gesetzlichen Hypothek von Amts wegen erneuert, wird die Vergütung in Abweichung von Vorhergehendem ins Soll gebucht und später vom Hypothekenbewahrer zu Lasten des Schuldners zurückgefordert.
Die Bestimmungen des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches in Bezug auf Verjährung und Betreibung sind auf die vorerwähnten Vergütungen anwendbar.
Art. 6 - § 1 - Der Königliche Erlass vom 18. September 1962 zur Festlegung der Löhne der Hypothekenbewahrer, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Februar 1967, 7. März 1967, 4. Februar 1972, 17. August 1973, 29. August 1975, 22. Dezember 1982, 11. August 1986, 4. April 1996, 4. März 1998, 13. Juli 2001, 17. Mai 2007 und 25.
April 2014, wird aufgehoben. § 2 - In Abweichung von § 1 bleiben die Artikel 7bis bis 11bis des Königlichen Erlasses vom 18. September 1962 anwendbar für die Einbehaltung auf die Löhne der Hypothekenbewahrer zugunsten der Staatskasse, die noch nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses vorgenommen werden muss.
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag des Inkrafttretens von Titel 3 Kapitel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 zur Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen in Kraft.
Art. 8 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.