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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 14/09/2016
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de retributies voor de uitvoering van de hypothecaire formaliteiten en voor de aflevering van de afschriften en getuigschriften. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal fixant les rétributions pour l'exécution des formalités hypothécaires et pour la délivrance des copies et des certificats. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 14 SEPTEMBER 2016. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de retributies voor de uitvoering van de hypothecaire formaliteiten en voor de aflevering van de afschriften en getuigschriften. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 14 SEPTEMBRE 2016. - Arrêté royal fixant les rétributions pour l'exécution des formalités hypothécaires et pour la délivrance des copies et des certificats. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit van 14 september 2016 tot vaststelling van de allemande de l'arrêté royal du 14 septembre 2016 fixant les
retributies voor de uitvoering van de hypothecaire formaliteiten en rétributions pour l'exécution des formalités hypothécaires et pour la
voor de aflevering van de afschriften en getuigschriften (Belgisch
Staatsblad van 10 oktober 2016), zoals het achtereenvolgens werd délivrance des copies et des certificats (Moniteur belge du 10 octobre
gewijzigd bij : 2016), tel qu'il a été modifié successivement par :
- het koninklijk besluit van 7 december 2016 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 7 décembre 2016 modifiant l'arrêté royal du 14
koninklijk besluit van 14 september 2016 tot vaststelling van de septembre 2016 fixant les rétributions pour l'exécution des formalités
retributies voor de uitvoering van de hypothecaire formaliteiten en
voor de aflevering van de afschriften en getuigschriften (Belgisch hypothécaires et pour la délivrance des copies et des certificats
Staatsblad van 21 december 2016), (Moniteur belge du 21 décembre 2016),
- het koninklijk besluit van 13 februari 2017 tot vaststelling van de - l'arrêté royal du 13 février 2017 fixant les rétributions du service
retributies van de dienst Belgisch Scheepsregister (Belgisch Staatsblad van 23 februari 2017). Registre naval belge (Moniteur belge du 23 février 2017).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
14. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Vergütungen 14. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Vergütungen
für die Ausführung der hypothekarischen Formalitäten und für die für die Ausführung der hypothekarischen Formalitäten und für die
Ausstellung der Abschriften und Bescheinigungen Ausstellung der Abschriften und Bescheinigungen
Artikel 1 - [Für die Bekanntmachung von Hypotheken sind folgende Artikel 1 - [Für die Bekanntmachung von Hypotheken sind folgende
Vergütungen zu zahlen: Vergütungen zu zahlen:
1. für die Empfangsbescheinigung über die Abgabe von Schriftstücken, 1. für die Empfangsbescheinigung über die Abgabe von Schriftstücken,
wenn sie gemäß Artikel 126 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember wenn sie gemäß Artikel 126 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember
1851 ausgestellt wird, pro Nummer des Hinterlegungsregisters: 20,00 1851 ausgestellt wird, pro Nummer des Hinterlegungsregisters: 20,00
EUR, EUR,
2. für jede - ursprüngliche oder erneuerte - Eintragung eines 2. für jede - ursprüngliche oder erneuerte - Eintragung eines
Hypothekenrechts oder Vorzugsrechts, je nachdem, ob der Betrag in Hypothekenrechts oder Vorzugsrechts, je nachdem, ob der Betrag in
Hauptsumme und Nebenforderungen, für die die Eintragung vorgenommen Hauptsumme und Nebenforderungen, für die die Eintragung vorgenommen
oder erneuert wird: oder erneuert wird:
- 300.000 EUR nicht überschreitet: 210,00 EUR, - 300.000 EUR nicht überschreitet: 210,00 EUR,
- 300.000 EUR überschreitet: 900,00 EUR. - 300.000 EUR überschreitet: 900,00 EUR.
Der erwähnte Betrag besteht aus der Gesamtheit der aktuellen oder Der erwähnte Betrag besteht aus der Gesamtheit der aktuellen oder
eventuellen Forderungen, der Preise, Zuzahlungen, Rückzahlungen, eventuellen Forderungen, der Preise, Zuzahlungen, Rückzahlungen,
Geldlasten und sonstigen Geldleistungen, die Gegenstand der Eintragung Geldlasten und sonstigen Geldleistungen, die Gegenstand der Eintragung
sind, unter Ausschluss der in Artikel 87 des Hypothekengesetzes vom sind, unter Ausschluss der in Artikel 87 des Hypothekengesetzes vom
16. Dezember 1851 erwähnten drei Jahre Zinsen und unter Ausschluss der 16. Dezember 1851 erwähnten drei Jahre Zinsen und unter Ausschluss der
Sachleistungen und der Leistungspflichten, die in den Urkunden und, in Sachleistungen und der Leistungspflichten, die in den Urkunden und, in
Ermangelung von Urkunden, in den Eintragungsbordereaus nicht in Ermangelung von Urkunden, in den Eintragungsbordereaus nicht in
Kapital veranschlagt worden sind. Der Betrag wird pro Formalität Kapital veranschlagt worden sind. Der Betrag wird pro Formalität
festgelegt, ohne dass dabei dem Zusammentreffen mehrerer festgelegt, ohne dass dabei dem Zusammentreffen mehrerer
Hypothekenrechte und Forderungen, der Anzahl betroffener oder nicht Hypothekenrechte und Forderungen, der Anzahl betroffener oder nicht
betroffener Gläubiger und der Anzahl Eigentümer in geteilter oder betroffener Gläubiger und der Anzahl Eigentümer in geteilter oder
ungeteilter Rechtsgemeinschaft Rechnung getragen wird. ungeteilter Rechtsgemeinschaft Rechnung getragen wird.
Aus einer Rente oder Pension bestehende Leistungen, die in den Aus einer Rente oder Pension bestehende Leistungen, die in den
Urkunden oder Eintragungsbordereaus nicht in Kapital veranschlagt Urkunden oder Eintragungsbordereaus nicht in Kapital veranschlagt
worden sind, werden wie folgt veranschlagt: worden sind, werden wie folgt veranschlagt:
- Wenn die Leistungen eine Leibrente oder eine Pension auf Lebenszeit - Wenn die Leistungen eine Leibrente oder eine Pension auf Lebenszeit
betreffen, wird die Vergütung auf den Jahresbetrag der Leistung betreffen, wird die Vergütung auf den Jahresbetrag der Leistung
erhoben, multipliziert mit der in nachstehender Tabelle angegebenen erhoben, multipliziert mit der in nachstehender Tabelle angegebenen
Zahl, die vom Alter des Begünstigten am Tag der Beurkundung abhängt: Zahl, die vom Alter des Begünstigten am Tag der Beurkundung abhängt:
Zahl Zahl
Alter Alter
18 18
20 Jahre oder jünger, 20 Jahre oder jünger,
17 17
älter als 20 Jahre und höchstens 30 Jahre, älter als 20 Jahre und höchstens 30 Jahre,
16 16
älter als 30 Jahre und höchstens 40 Jahre, älter als 30 Jahre und höchstens 40 Jahre,
14 14
älter als 40 Jahre und höchstens 50 Jahre, älter als 40 Jahre und höchstens 50 Jahre,
13 13
älter als 50 Jahre und höchstens 55 Jahre, älter als 50 Jahre und höchstens 55 Jahre,
11 11
älter als 55 Jahre und höchstens 60 Jahre, älter als 55 Jahre und höchstens 60 Jahre,
9,5 9,5
älter als 60 Jahre und höchstens 65 Jahre, älter als 60 Jahre und höchstens 65 Jahre,
8 8
älter als 65 Jahre und höchstens 70 Jahre, älter als 65 Jahre und höchstens 70 Jahre,
6 6
älter als 70 Jahre und höchstens 75 Jahre, älter als 70 Jahre und höchstens 75 Jahre,
4 4
älter als 75 Jahre und höchstens 80 Jahre, älter als 75 Jahre und höchstens 80 Jahre,
2 2
älter als 80 Jahre. älter als 80 Jahre.
- Wenn die Leistungen eine ewige Rente betreffen, wird die Vergütung - Wenn die Leistungen eine ewige Rente betreffen, wird die Vergütung
auf den zwanzigfachen Betrag der jährlichen Rente erhoben. auf den zwanzigfachen Betrag der jährlichen Rente erhoben.
Die vorhergehenden Bestimmungen sind auf Eintragungen anwendbar, die Die vorhergehenden Bestimmungen sind auf Eintragungen anwendbar, die
aufgrund von Artikel 39 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 aufgrund von Artikel 39 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851
vorgenommen werden, um das Recht zu bewahren, die Trennung der vorgenommen werden, um das Recht zu bewahren, die Trennung der
Vermögensmasse zu beantragen, Vermögensmasse zu beantragen,
3. für jeden Vermerk außer einer Streichung, der anhand von 3. für jeden Vermerk außer einer Streichung, der anhand von
Eintragungsbordereaus beantragt wird und am Rand einer Eintragung Eintragungsbordereaus beantragt wird und am Rand einer Eintragung
gemacht wird: 40,00 EUR, gemacht wird: 40,00 EUR,
4. für jeden Wohnsitzwechsel, der mit der Unterschrift des 4. für jeden Wohnsitzwechsel, der mit der Unterschrift des
Betreffenden am Rand einer Eintragung festgestellt wird: 40,00 EUR, Betreffenden am Rand einer Eintragung festgestellt wird: 40,00 EUR,
5. für jede Übertragung: 220,00 EUR, 5. für jede Übertragung: 220,00 EUR,
6. für jeden Vermerk, der am Rand einer Übertragung gemacht wird: 6. für jeden Vermerk, der am Rand einer Übertragung gemacht wird:
40,00 EUR, 40,00 EUR,
7. für jede Urkunde, durch die die Weigerung einer Übertragung 7. für jede Urkunde, durch die die Weigerung einer Übertragung
aufgrund einer vorhergehenden Pfändung festgestellt wird: 40,00 EUR, aufgrund einer vorhergehenden Pfändung festgestellt wird: 40,00 EUR,
8. für die vollständige oder teilweise Streichung einer Eintragung, 8. für die vollständige oder teilweise Streichung einer Eintragung,
einschließlich der Ausstellung der Streichungsbescheinigung: 270,00 einschließlich der Ausstellung der Streichungsbescheinigung: 270,00
EUR. EUR.
Für die Berechnung der Vergütung wird jede Eintragung getrennt Für die Berechnung der Vergütung wird jede Eintragung getrennt
berücksichtigt, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, dass dieselbe berücksichtigt, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, dass dieselbe
Forderung durch mehrere Eintragungen besichert wird, deren Aufhebung Forderung durch mehrere Eintragungen besichert wird, deren Aufhebung
gleichzeitig gewährt wird, gleichzeitig gewährt wird,
9. für die Streichung von Randvermerken, einschließlich der 9. für die Streichung von Randvermerken, einschließlich der
Ausstellung der Streichungsbescheinigung: 40,00 EUR pro Vermerk. Ausstellung der Streichungsbescheinigung: 40,00 EUR pro Vermerk.
Wenn die Eintragung und die diesbezüglichen Randvermerke durch ein und Wenn die Eintragung und die diesbezüglichen Randvermerke durch ein und
dieselbe Urkunde aufgehoben werden, ist für die Streichung der dieselbe Urkunde aufgehoben werden, ist für die Streichung der
Randvermerke nichts zu zahlen, Randvermerke nichts zu zahlen,
10. für die Streichung der Übertragung von Zwangsbefehlen und 10. für die Streichung der Übertragung von Zwangsbefehlen und
Pfändungen oder der Übertragung von Urteilen, Beschlüssen und Urkunden Pfändungen oder der Übertragung von Urteilen, Beschlüssen und Urkunden
wie in Artikel 1253ter/5 Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 4 des wie in Artikel 1253ter/5 Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 4 des
Gerichtsgesetzbuches erwähnt oder der Übertragung von Gerichtsgesetzbuches erwähnt oder der Übertragung von
Unpfändbarkeitserklärungen, einschließlich der Ausstellung der Unpfändbarkeitserklärungen, einschließlich der Ausstellung der
Streichungsbescheinigung: 40,00 EUR pro Übertragung, Streichungsbescheinigung: 40,00 EUR pro Übertragung,
11. für eine kollationierte Abschrift einer übertragenen Urkunde oder 11. für eine kollationierte Abschrift einer übertragenen Urkunde oder
einen Auszug daraus: 50,00 EUR, ungeachtet der Anzahl Seiten, einen Auszug daraus: 50,00 EUR, ungeachtet der Anzahl Seiten,
12. für hypothekarische Bescheinigungen: 12. für hypothekarische Bescheinigungen:
a) für eine ursprüngliche Bescheinigung: 85,00 EUR, a) für eine ursprüngliche Bescheinigung: 85,00 EUR,
b) für eine zusätzliche Bescheinigung: 45,00 EUR, b) für eine zusätzliche Bescheinigung: 45,00 EUR,
c) für eine dringend angeforderte Bescheinigung, sofern sie binnen c) für eine dringend angeforderte Bescheinigung, sofern sie binnen
acht Tagen ab dem Datum des Empfangs des Ersuchens ausgestellt wird, acht Tagen ab dem Datum des Empfangs des Ersuchens ausgestellt wird,
die Tage, an denen die Ämter geschlossen sind, nicht einbegriffen: die Tage, an denen die Ämter geschlossen sind, nicht einbegriffen:
- für eine ursprüngliche Bescheinigung: 140,00 EUR, - für eine ursprüngliche Bescheinigung: 140,00 EUR,
- für eine zusätzliche Bescheinigung: 85,00 EUR. - für eine zusätzliche Bescheinigung: 85,00 EUR.
Unter ursprünglicher Bescheinigung versteht man jede Bescheinigung, Unter ursprünglicher Bescheinigung versteht man jede Bescheinigung,
die nicht als zusätzliche Bescheinigung angesehen werden kann. die nicht als zusätzliche Bescheinigung angesehen werden kann.
Eine zusätzliche Bescheinigung ist eine Bescheinigung, die ausgestellt Eine zusätzliche Bescheinigung ist eine Bescheinigung, die ausgestellt
wird auf der Grundlage eines Antrags im Rahmen des Ersuchens, wird auf der Grundlage eines Antrags im Rahmen des Ersuchens,
Recherchen durchzuführen, die bis höchstens sechs Monate vor Recherchen durchzuführen, die bis höchstens sechs Monate vor
Einreichung des Ersuchens zurückreichen. Einreichung des Ersuchens zurückreichen.
Wenn auf einen Antrag im Rahmen des Ersuchens hin die auszugsweise auf Wenn auf einen Antrag im Rahmen des Ersuchens hin die auszugsweise auf
der Bescheinigung vermerkte Eintragung oder Übertragung durch eine der Bescheinigung vermerkte Eintragung oder Übertragung durch eine
kollationierte Abschrift ersetzt wird, ist die in Nr. 11 vorgesehene kollationierte Abschrift ersetzt wird, ist die in Nr. 11 vorgesehene
Vergütung zu zahlen, Vergütung zu zahlen,
13. für die vor Ort vorzunehmende Einsichtnahme in ein 13. für die vor Ort vorzunehmende Einsichtnahme in ein
Formalitätenregister, sofern der Hypothekenbewahrer diese Formalitätenregister, sofern der Hypothekenbewahrer diese
Einsichtnahme erlaubt, um öffentlichen Amtsträgern die Erfüllung ihrer Einsichtnahme erlaubt, um öffentlichen Amtsträgern die Erfüllung ihrer
Aufgaben zu erleichtern: 25,00 EUR pro eingesehenes Register, Aufgaben zu erleichtern: 25,00 EUR pro eingesehenes Register,
14. für die Suche nach vorherigen Eigentümern, um das Ersuchen um eine 14. für die Suche nach vorherigen Eigentümern, um das Ersuchen um eine
Bescheinigung zu vervollständigen, sofern der Hypothekenbewahrer Bescheinigung zu vervollständigen, sofern der Hypothekenbewahrer
zustimmt, diese Suche vorzunehmen: 10,00 EUR, ungeachtet der Anzahl zustimmt, diese Suche vorzunehmen: 10,00 EUR, ungeachtet der Anzahl
Namen oder anderer Identifizierungsdaten, die dem Ersuchen beigefügt Namen oder anderer Identifizierungsdaten, die dem Ersuchen beigefügt
werden oder die vervollständigt oder korrigiert werden.] werden oder die vervollständigt oder korrigiert werden.]
[Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 7. Dezember 2016 (B.S. vom [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 7. Dezember 2016 (B.S. vom
21. Dezember 2016)] 21. Dezember 2016)]
Art. 2 - Hypothekenbewahrer sind dazu verpflichtet, in Artikel 127 des Art. 2 - Hypothekenbewahrer sind dazu verpflichtet, in Artikel 127 des
Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 [...] erwähnte Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 [...] erwähnte
Bescheinigungen, Abschriften oder Auszüge in der Reihenfolge des Bescheinigungen, Abschriften oder Auszüge in der Reihenfolge des
Empfangs der Ersuchen auszustellen. Empfangs der Ersuchen auszustellen.
Dringend angeforderte Bescheinigungen [...] genießen jedoch Vorrang. Dringend angeforderte Bescheinigungen [...] genießen jedoch Vorrang.
[...] [...]
[...] [...]
[Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 13. Februar 2017 [Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 13. Februar 2017
(B.S. vom 23. Februar 2017); Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe (B.S. vom 23. Februar 2017); Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe
a) und b) des K.E. vom 7. Dezember 2016 (B.S. vom 21. Dezember 2016); a) und b) des K.E. vom 7. Dezember 2016 (B.S. vom 21. Dezember 2016);
Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Buchstabe c) des K.E. vom 7. Dezember Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Buchstabe c) des K.E. vom 7. Dezember
2016 (B.S. vom 21. Dezember 2016)] 2016 (B.S. vom 21. Dezember 2016)]
Art. 3 - [...] Art. 3 - [...]
[Art. 3 aufgehoben durch Art. 10 des K.E. vom 13. Februar 2017 (B.S. [Art. 3 aufgehoben durch Art. 10 des K.E. vom 13. Februar 2017 (B.S.
vom 23. Februar 2017)] vom 23. Februar 2017)]
Art. 4 - Die in vorliegendem Erlass erwähnten Vergütungen werden ab Art. 4 - Die in vorliegendem Erlass erwähnten Vergütungen werden ab
dem 1. Januar 2018 alle drei Jahre durch folgende Formel an den dem 1. Januar 2018 alle drei Jahre durch folgende Formel an den
Verbraucherpreisindex angepasst: Basisvergütung multipliziert mit dem Verbraucherpreisindex angepasst: Basisvergütung multipliziert mit dem
neuen Index und geteilt durch den Anfangsindex. neuen Index und geteilt durch den Anfangsindex.
Die Basisvergütungen sind die [in Artikel 1] erwähnten Vergütungen. Die Basisvergütungen sind die [in Artikel 1] erwähnten Vergütungen.
Der neue Index ist der Verbraucherpreisindex des Monats November, der Der neue Index ist der Verbraucherpreisindex des Monats November, der
jeder Vergütungsanpassung vorangeht. jeder Vergütungsanpassung vorangeht.
Der Anfangsindex entspricht dem Verbraucherpreisindex des Monats Der Anfangsindex entspricht dem Verbraucherpreisindex des Monats
November 2014. November 2014.
[Das infolge der Indexierung der in Artikel 1 bestimmten Vergütungen [Das infolge der Indexierung der in Artikel 1 bestimmten Vergütungen
erhaltene Ergebnis wird auf die nächsten 5,00 EUR auf- beziehungsweise erhaltene Ergebnis wird auf die nächsten 5,00 EUR auf- beziehungsweise
abgerundet, je nachdem, ob das Ergebnis der Indexierung zu einer abgerundet, je nachdem, ob das Ergebnis der Indexierung zu einer
Erhöhung der Vergütung um 2,50 EUR führt oder nicht.] Erhöhung der Vergütung um 2,50 EUR führt oder nicht.]
[...] [...]
[...] [...]
[Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 11 Nr. 1 des K.E. vom 13. Februar [Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 11 Nr. 1 des K.E. vom 13. Februar
2017 (B.S. vom 23. Februar 2017); neuer Absatz 5 eingefügt durch Art. 2017 (B.S. vom 23. Februar 2017); neuer Absatz 5 eingefügt durch Art.
3 Buchstabe a) des K.E. vom 7. Dezember 2016 (B.S. vom 21. Dezember 3 Buchstabe a) des K.E. vom 7. Dezember 2016 (B.S. vom 21. Dezember
2016); früherer Absatz 6 aufgehoben durch Art. 11 Nr. 2 des K.E. vom 2016); früherer Absatz 6 aufgehoben durch Art. 11 Nr. 2 des K.E. vom
13. Februar 2017 (B.S. vom 23. Februar 2017); früherer Absatz 7 13. Februar 2017 (B.S. vom 23. Februar 2017); früherer Absatz 7
aufgehoben durch Art. 3 Buchstabe d) des K.E. vom 7. Dezember 2016 aufgehoben durch Art. 3 Buchstabe d) des K.E. vom 7. Dezember 2016
(B.S. vom 21. Dezember 2016)] (B.S. vom 21. Dezember 2016)]
Art. 5 - Hypothekarische Formalitäten werden nur dann vorgenommen und Art. 5 - Hypothekarische Formalitäten werden nur dann vorgenommen und
Auskünfte erst dann erteilt, wenn vorab eine Summe gezahlt worden ist, Auskünfte erst dann erteilt, wenn vorab eine Summe gezahlt worden ist,
die vom Hypothekenbewahrer als ausreichend erachtet wird, um die die vom Hypothekenbewahrer als ausreichend erachtet wird, um die
geschuldeten Gebühren und die voraussichtlich zu zahlenden Vergütungen geschuldeten Gebühren und die voraussichtlich zu zahlenden Vergütungen
zu decken. zu decken.
Wenn der Hypothekenbewahrer die Eintragung einer gesetzlichen Hypothek Wenn der Hypothekenbewahrer die Eintragung einer gesetzlichen Hypothek
von Amts wegen erneuert, wird die Vergütung in Abweichung von von Amts wegen erneuert, wird die Vergütung in Abweichung von
Vorhergehendem ins Soll gebucht und später vom Hypothekenbewahrer zu Vorhergehendem ins Soll gebucht und später vom Hypothekenbewahrer zu
Lasten des Schuldners zurückgefordert. Lasten des Schuldners zurückgefordert.
Die Bestimmungen des Registrierungs-, Hypotheken- und Die Bestimmungen des Registrierungs-, Hypotheken- und
Kanzleigebührengesetzbuches in Bezug auf Verjährung und Betreibung Kanzleigebührengesetzbuches in Bezug auf Verjährung und Betreibung
sind auf die vorerwähnten Vergütungen anwendbar. sind auf die vorerwähnten Vergütungen anwendbar.
Art. 6 - § 1 - Der Königliche Erlass vom 18. September 1962 zur Art. 6 - § 1 - Der Königliche Erlass vom 18. September 1962 zur
Festlegung der Löhne der Hypothekenbewahrer, abgeändert durch die Festlegung der Löhne der Hypothekenbewahrer, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 10. Februar 1967, 7. März 1967, 4. Februar Königlichen Erlasse vom 10. Februar 1967, 7. März 1967, 4. Februar
1972, 17. August 1973, 29. August 1975, 22. Dezember 1982, 11. August 1972, 17. August 1973, 29. August 1975, 22. Dezember 1982, 11. August
1986, 4. April 1996, 4. März 1998, 13. Juli 2001, 17. Mai 2007 und 25. 1986, 4. April 1996, 4. März 1998, 13. Juli 2001, 17. Mai 2007 und 25.
April 2014, wird aufgehoben. April 2014, wird aufgehoben.
§ 2 - In Abweichung von § 1 bleiben die Artikel 7bis bis 11bis des § 2 - In Abweichung von § 1 bleiben die Artikel 7bis bis 11bis des
Königlichen Erlasses vom 18. September 1962 anwendbar für die Königlichen Erlasses vom 18. September 1962 anwendbar für die
Einbehaltung auf die Löhne der Hypothekenbewahrer zugunsten der Einbehaltung auf die Löhne der Hypothekenbewahrer zugunsten der
Staatskasse, die noch nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses Staatskasse, die noch nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses
vorgenommen werden muss. vorgenommen werden muss.
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag des Inkrafttretens von Titel Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag des Inkrafttretens von Titel
3 Kapitel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 zur Festlegung 3 Kapitel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 zur Festlegung
steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen in Kraft. steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen in Kraft.
Art. 8 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 8 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
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