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Koninklijk besluit tot vaststelling van de retributies voor de uitvoering van de hypothecaire formaliteiten en voor de aflevering van de afschriften en getuigschriften. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal fixant les rétributions pour l'exécution des formalités hypothécaires et pour la délivrance des copies et des certificats. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 14 SEPTEMBER 2016. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de retributies voor de uitvoering van de hypothecaire formaliteiten en voor de aflevering van de afschriften en getuigschriften. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 14 SEPTEMBRE 2016. - Arrêté royal fixant les rétributions pour l'exécution des formalités hypothécaires et pour la délivrance des copies et des certificats. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit van 14 september 2016 tot vaststelling van de | allemande de l'arrêté royal du 14 septembre 2016 fixant les |
retributies voor de uitvoering van de hypothecaire formaliteiten en | rétributions pour l'exécution des formalités hypothécaires et pour la |
voor de aflevering van de afschriften en getuigschriften (Belgisch | |
Staatsblad van 10 oktober 2016), zoals het achtereenvolgens werd | délivrance des copies et des certificats (Moniteur belge du 10 octobre |
gewijzigd bij : | 2016), tel qu'il a été modifié successivement par : |
- het koninklijk besluit van 7 december 2016 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 7 décembre 2016 modifiant l'arrêté royal du 14 |
koninklijk besluit van 14 september 2016 tot vaststelling van de | septembre 2016 fixant les rétributions pour l'exécution des formalités |
retributies voor de uitvoering van de hypothecaire formaliteiten en | |
voor de aflevering van de afschriften en getuigschriften (Belgisch | hypothécaires et pour la délivrance des copies et des certificats |
Staatsblad van 21 december 2016), | (Moniteur belge du 21 décembre 2016), |
- het koninklijk besluit van 13 februari 2017 tot vaststelling van de | - l'arrêté royal du 13 février 2017 fixant les rétributions du service |
retributies van de dienst Belgisch Scheepsregister (Belgisch Staatsblad van 23 februari 2017). | Registre naval belge (Moniteur belge du 23 février 2017). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
14. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Vergütungen | 14. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Vergütungen |
für die Ausführung der hypothekarischen Formalitäten und für die | für die Ausführung der hypothekarischen Formalitäten und für die |
Ausstellung der Abschriften und Bescheinigungen | Ausstellung der Abschriften und Bescheinigungen |
Artikel 1 - [Für die Bekanntmachung von Hypotheken sind folgende | Artikel 1 - [Für die Bekanntmachung von Hypotheken sind folgende |
Vergütungen zu zahlen: | Vergütungen zu zahlen: |
1. für die Empfangsbescheinigung über die Abgabe von Schriftstücken, | 1. für die Empfangsbescheinigung über die Abgabe von Schriftstücken, |
wenn sie gemäß Artikel 126 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember | wenn sie gemäß Artikel 126 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember |
1851 ausgestellt wird, pro Nummer des Hinterlegungsregisters: 20,00 | 1851 ausgestellt wird, pro Nummer des Hinterlegungsregisters: 20,00 |
EUR, | EUR, |
2. für jede - ursprüngliche oder erneuerte - Eintragung eines | 2. für jede - ursprüngliche oder erneuerte - Eintragung eines |
Hypothekenrechts oder Vorzugsrechts, je nachdem, ob der Betrag in | Hypothekenrechts oder Vorzugsrechts, je nachdem, ob der Betrag in |
Hauptsumme und Nebenforderungen, für die die Eintragung vorgenommen | Hauptsumme und Nebenforderungen, für die die Eintragung vorgenommen |
oder erneuert wird: | oder erneuert wird: |
- 300.000 EUR nicht überschreitet: 210,00 EUR, | - 300.000 EUR nicht überschreitet: 210,00 EUR, |
- 300.000 EUR überschreitet: 900,00 EUR. | - 300.000 EUR überschreitet: 900,00 EUR. |
Der erwähnte Betrag besteht aus der Gesamtheit der aktuellen oder | Der erwähnte Betrag besteht aus der Gesamtheit der aktuellen oder |
eventuellen Forderungen, der Preise, Zuzahlungen, Rückzahlungen, | eventuellen Forderungen, der Preise, Zuzahlungen, Rückzahlungen, |
Geldlasten und sonstigen Geldleistungen, die Gegenstand der Eintragung | Geldlasten und sonstigen Geldleistungen, die Gegenstand der Eintragung |
sind, unter Ausschluss der in Artikel 87 des Hypothekengesetzes vom | sind, unter Ausschluss der in Artikel 87 des Hypothekengesetzes vom |
16. Dezember 1851 erwähnten drei Jahre Zinsen und unter Ausschluss der | 16. Dezember 1851 erwähnten drei Jahre Zinsen und unter Ausschluss der |
Sachleistungen und der Leistungspflichten, die in den Urkunden und, in | Sachleistungen und der Leistungspflichten, die in den Urkunden und, in |
Ermangelung von Urkunden, in den Eintragungsbordereaus nicht in | Ermangelung von Urkunden, in den Eintragungsbordereaus nicht in |
Kapital veranschlagt worden sind. Der Betrag wird pro Formalität | Kapital veranschlagt worden sind. Der Betrag wird pro Formalität |
festgelegt, ohne dass dabei dem Zusammentreffen mehrerer | festgelegt, ohne dass dabei dem Zusammentreffen mehrerer |
Hypothekenrechte und Forderungen, der Anzahl betroffener oder nicht | Hypothekenrechte und Forderungen, der Anzahl betroffener oder nicht |
betroffener Gläubiger und der Anzahl Eigentümer in geteilter oder | betroffener Gläubiger und der Anzahl Eigentümer in geteilter oder |
ungeteilter Rechtsgemeinschaft Rechnung getragen wird. | ungeteilter Rechtsgemeinschaft Rechnung getragen wird. |
Aus einer Rente oder Pension bestehende Leistungen, die in den | Aus einer Rente oder Pension bestehende Leistungen, die in den |
Urkunden oder Eintragungsbordereaus nicht in Kapital veranschlagt | Urkunden oder Eintragungsbordereaus nicht in Kapital veranschlagt |
worden sind, werden wie folgt veranschlagt: | worden sind, werden wie folgt veranschlagt: |
- Wenn die Leistungen eine Leibrente oder eine Pension auf Lebenszeit | - Wenn die Leistungen eine Leibrente oder eine Pension auf Lebenszeit |
betreffen, wird die Vergütung auf den Jahresbetrag der Leistung | betreffen, wird die Vergütung auf den Jahresbetrag der Leistung |
erhoben, multipliziert mit der in nachstehender Tabelle angegebenen | erhoben, multipliziert mit der in nachstehender Tabelle angegebenen |
Zahl, die vom Alter des Begünstigten am Tag der Beurkundung abhängt: | Zahl, die vom Alter des Begünstigten am Tag der Beurkundung abhängt: |
Zahl | Zahl |
Alter | Alter |
18 | 18 |
20 Jahre oder jünger, | 20 Jahre oder jünger, |
17 | 17 |
älter als 20 Jahre und höchstens 30 Jahre, | älter als 20 Jahre und höchstens 30 Jahre, |
16 | 16 |
älter als 30 Jahre und höchstens 40 Jahre, | älter als 30 Jahre und höchstens 40 Jahre, |
14 | 14 |
älter als 40 Jahre und höchstens 50 Jahre, | älter als 40 Jahre und höchstens 50 Jahre, |
13 | 13 |
älter als 50 Jahre und höchstens 55 Jahre, | älter als 50 Jahre und höchstens 55 Jahre, |
11 | 11 |
älter als 55 Jahre und höchstens 60 Jahre, | älter als 55 Jahre und höchstens 60 Jahre, |
9,5 | 9,5 |
älter als 60 Jahre und höchstens 65 Jahre, | älter als 60 Jahre und höchstens 65 Jahre, |
8 | 8 |
älter als 65 Jahre und höchstens 70 Jahre, | älter als 65 Jahre und höchstens 70 Jahre, |
6 | 6 |
älter als 70 Jahre und höchstens 75 Jahre, | älter als 70 Jahre und höchstens 75 Jahre, |
4 | 4 |
älter als 75 Jahre und höchstens 80 Jahre, | älter als 75 Jahre und höchstens 80 Jahre, |
2 | 2 |
älter als 80 Jahre. | älter als 80 Jahre. |
- Wenn die Leistungen eine ewige Rente betreffen, wird die Vergütung | - Wenn die Leistungen eine ewige Rente betreffen, wird die Vergütung |
auf den zwanzigfachen Betrag der jährlichen Rente erhoben. | auf den zwanzigfachen Betrag der jährlichen Rente erhoben. |
Die vorhergehenden Bestimmungen sind auf Eintragungen anwendbar, die | Die vorhergehenden Bestimmungen sind auf Eintragungen anwendbar, die |
aufgrund von Artikel 39 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 | aufgrund von Artikel 39 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 |
vorgenommen werden, um das Recht zu bewahren, die Trennung der | vorgenommen werden, um das Recht zu bewahren, die Trennung der |
Vermögensmasse zu beantragen, | Vermögensmasse zu beantragen, |
3. für jeden Vermerk außer einer Streichung, der anhand von | 3. für jeden Vermerk außer einer Streichung, der anhand von |
Eintragungsbordereaus beantragt wird und am Rand einer Eintragung | Eintragungsbordereaus beantragt wird und am Rand einer Eintragung |
gemacht wird: 40,00 EUR, | gemacht wird: 40,00 EUR, |
4. für jeden Wohnsitzwechsel, der mit der Unterschrift des | 4. für jeden Wohnsitzwechsel, der mit der Unterschrift des |
Betreffenden am Rand einer Eintragung festgestellt wird: 40,00 EUR, | Betreffenden am Rand einer Eintragung festgestellt wird: 40,00 EUR, |
5. für jede Übertragung: 220,00 EUR, | 5. für jede Übertragung: 220,00 EUR, |
6. für jeden Vermerk, der am Rand einer Übertragung gemacht wird: | 6. für jeden Vermerk, der am Rand einer Übertragung gemacht wird: |
40,00 EUR, | 40,00 EUR, |
7. für jede Urkunde, durch die die Weigerung einer Übertragung | 7. für jede Urkunde, durch die die Weigerung einer Übertragung |
aufgrund einer vorhergehenden Pfändung festgestellt wird: 40,00 EUR, | aufgrund einer vorhergehenden Pfändung festgestellt wird: 40,00 EUR, |
8. für die vollständige oder teilweise Streichung einer Eintragung, | 8. für die vollständige oder teilweise Streichung einer Eintragung, |
einschließlich der Ausstellung der Streichungsbescheinigung: 270,00 | einschließlich der Ausstellung der Streichungsbescheinigung: 270,00 |
EUR. | EUR. |
Für die Berechnung der Vergütung wird jede Eintragung getrennt | Für die Berechnung der Vergütung wird jede Eintragung getrennt |
berücksichtigt, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, dass dieselbe | berücksichtigt, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, dass dieselbe |
Forderung durch mehrere Eintragungen besichert wird, deren Aufhebung | Forderung durch mehrere Eintragungen besichert wird, deren Aufhebung |
gleichzeitig gewährt wird, | gleichzeitig gewährt wird, |
9. für die Streichung von Randvermerken, einschließlich der | 9. für die Streichung von Randvermerken, einschließlich der |
Ausstellung der Streichungsbescheinigung: 40,00 EUR pro Vermerk. | Ausstellung der Streichungsbescheinigung: 40,00 EUR pro Vermerk. |
Wenn die Eintragung und die diesbezüglichen Randvermerke durch ein und | Wenn die Eintragung und die diesbezüglichen Randvermerke durch ein und |
dieselbe Urkunde aufgehoben werden, ist für die Streichung der | dieselbe Urkunde aufgehoben werden, ist für die Streichung der |
Randvermerke nichts zu zahlen, | Randvermerke nichts zu zahlen, |
10. für die Streichung der Übertragung von Zwangsbefehlen und | 10. für die Streichung der Übertragung von Zwangsbefehlen und |
Pfändungen oder der Übertragung von Urteilen, Beschlüssen und Urkunden | Pfändungen oder der Übertragung von Urteilen, Beschlüssen und Urkunden |
wie in Artikel 1253ter/5 Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 4 des | wie in Artikel 1253ter/5 Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 4 des |
Gerichtsgesetzbuches erwähnt oder der Übertragung von | Gerichtsgesetzbuches erwähnt oder der Übertragung von |
Unpfändbarkeitserklärungen, einschließlich der Ausstellung der | Unpfändbarkeitserklärungen, einschließlich der Ausstellung der |
Streichungsbescheinigung: 40,00 EUR pro Übertragung, | Streichungsbescheinigung: 40,00 EUR pro Übertragung, |
11. für eine kollationierte Abschrift einer übertragenen Urkunde oder | 11. für eine kollationierte Abschrift einer übertragenen Urkunde oder |
einen Auszug daraus: 50,00 EUR, ungeachtet der Anzahl Seiten, | einen Auszug daraus: 50,00 EUR, ungeachtet der Anzahl Seiten, |
12. für hypothekarische Bescheinigungen: | 12. für hypothekarische Bescheinigungen: |
a) für eine ursprüngliche Bescheinigung: 85,00 EUR, | a) für eine ursprüngliche Bescheinigung: 85,00 EUR, |
b) für eine zusätzliche Bescheinigung: 45,00 EUR, | b) für eine zusätzliche Bescheinigung: 45,00 EUR, |
c) für eine dringend angeforderte Bescheinigung, sofern sie binnen | c) für eine dringend angeforderte Bescheinigung, sofern sie binnen |
acht Tagen ab dem Datum des Empfangs des Ersuchens ausgestellt wird, | acht Tagen ab dem Datum des Empfangs des Ersuchens ausgestellt wird, |
die Tage, an denen die Ämter geschlossen sind, nicht einbegriffen: | die Tage, an denen die Ämter geschlossen sind, nicht einbegriffen: |
- für eine ursprüngliche Bescheinigung: 140,00 EUR, | - für eine ursprüngliche Bescheinigung: 140,00 EUR, |
- für eine zusätzliche Bescheinigung: 85,00 EUR. | - für eine zusätzliche Bescheinigung: 85,00 EUR. |
Unter ursprünglicher Bescheinigung versteht man jede Bescheinigung, | Unter ursprünglicher Bescheinigung versteht man jede Bescheinigung, |
die nicht als zusätzliche Bescheinigung angesehen werden kann. | die nicht als zusätzliche Bescheinigung angesehen werden kann. |
Eine zusätzliche Bescheinigung ist eine Bescheinigung, die ausgestellt | Eine zusätzliche Bescheinigung ist eine Bescheinigung, die ausgestellt |
wird auf der Grundlage eines Antrags im Rahmen des Ersuchens, | wird auf der Grundlage eines Antrags im Rahmen des Ersuchens, |
Recherchen durchzuführen, die bis höchstens sechs Monate vor | Recherchen durchzuführen, die bis höchstens sechs Monate vor |
Einreichung des Ersuchens zurückreichen. | Einreichung des Ersuchens zurückreichen. |
Wenn auf einen Antrag im Rahmen des Ersuchens hin die auszugsweise auf | Wenn auf einen Antrag im Rahmen des Ersuchens hin die auszugsweise auf |
der Bescheinigung vermerkte Eintragung oder Übertragung durch eine | der Bescheinigung vermerkte Eintragung oder Übertragung durch eine |
kollationierte Abschrift ersetzt wird, ist die in Nr. 11 vorgesehene | kollationierte Abschrift ersetzt wird, ist die in Nr. 11 vorgesehene |
Vergütung zu zahlen, | Vergütung zu zahlen, |
13. für die vor Ort vorzunehmende Einsichtnahme in ein | 13. für die vor Ort vorzunehmende Einsichtnahme in ein |
Formalitätenregister, sofern der Hypothekenbewahrer diese | Formalitätenregister, sofern der Hypothekenbewahrer diese |
Einsichtnahme erlaubt, um öffentlichen Amtsträgern die Erfüllung ihrer | Einsichtnahme erlaubt, um öffentlichen Amtsträgern die Erfüllung ihrer |
Aufgaben zu erleichtern: 25,00 EUR pro eingesehenes Register, | Aufgaben zu erleichtern: 25,00 EUR pro eingesehenes Register, |
14. für die Suche nach vorherigen Eigentümern, um das Ersuchen um eine | 14. für die Suche nach vorherigen Eigentümern, um das Ersuchen um eine |
Bescheinigung zu vervollständigen, sofern der Hypothekenbewahrer | Bescheinigung zu vervollständigen, sofern der Hypothekenbewahrer |
zustimmt, diese Suche vorzunehmen: 10,00 EUR, ungeachtet der Anzahl | zustimmt, diese Suche vorzunehmen: 10,00 EUR, ungeachtet der Anzahl |
Namen oder anderer Identifizierungsdaten, die dem Ersuchen beigefügt | Namen oder anderer Identifizierungsdaten, die dem Ersuchen beigefügt |
werden oder die vervollständigt oder korrigiert werden.] | werden oder die vervollständigt oder korrigiert werden.] |
[Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 7. Dezember 2016 (B.S. vom | [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 7. Dezember 2016 (B.S. vom |
21. Dezember 2016)] | 21. Dezember 2016)] |
Art. 2 - Hypothekenbewahrer sind dazu verpflichtet, in Artikel 127 des | Art. 2 - Hypothekenbewahrer sind dazu verpflichtet, in Artikel 127 des |
Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 [...] erwähnte | Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 [...] erwähnte |
Bescheinigungen, Abschriften oder Auszüge in der Reihenfolge des | Bescheinigungen, Abschriften oder Auszüge in der Reihenfolge des |
Empfangs der Ersuchen auszustellen. | Empfangs der Ersuchen auszustellen. |
Dringend angeforderte Bescheinigungen [...] genießen jedoch Vorrang. | Dringend angeforderte Bescheinigungen [...] genießen jedoch Vorrang. |
[...] | [...] |
[...] | [...] |
[Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 13. Februar 2017 | [Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 13. Februar 2017 |
(B.S. vom 23. Februar 2017); Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe | (B.S. vom 23. Februar 2017); Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe |
a) und b) des K.E. vom 7. Dezember 2016 (B.S. vom 21. Dezember 2016); | a) und b) des K.E. vom 7. Dezember 2016 (B.S. vom 21. Dezember 2016); |
Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Buchstabe c) des K.E. vom 7. Dezember | Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Buchstabe c) des K.E. vom 7. Dezember |
2016 (B.S. vom 21. Dezember 2016)] | 2016 (B.S. vom 21. Dezember 2016)] |
Art. 3 - [...] | Art. 3 - [...] |
[Art. 3 aufgehoben durch Art. 10 des K.E. vom 13. Februar 2017 (B.S. | [Art. 3 aufgehoben durch Art. 10 des K.E. vom 13. Februar 2017 (B.S. |
vom 23. Februar 2017)] | vom 23. Februar 2017)] |
Art. 4 - Die in vorliegendem Erlass erwähnten Vergütungen werden ab | Art. 4 - Die in vorliegendem Erlass erwähnten Vergütungen werden ab |
dem 1. Januar 2018 alle drei Jahre durch folgende Formel an den | dem 1. Januar 2018 alle drei Jahre durch folgende Formel an den |
Verbraucherpreisindex angepasst: Basisvergütung multipliziert mit dem | Verbraucherpreisindex angepasst: Basisvergütung multipliziert mit dem |
neuen Index und geteilt durch den Anfangsindex. | neuen Index und geteilt durch den Anfangsindex. |
Die Basisvergütungen sind die [in Artikel 1] erwähnten Vergütungen. | Die Basisvergütungen sind die [in Artikel 1] erwähnten Vergütungen. |
Der neue Index ist der Verbraucherpreisindex des Monats November, der | Der neue Index ist der Verbraucherpreisindex des Monats November, der |
jeder Vergütungsanpassung vorangeht. | jeder Vergütungsanpassung vorangeht. |
Der Anfangsindex entspricht dem Verbraucherpreisindex des Monats | Der Anfangsindex entspricht dem Verbraucherpreisindex des Monats |
November 2014. | November 2014. |
[Das infolge der Indexierung der in Artikel 1 bestimmten Vergütungen | [Das infolge der Indexierung der in Artikel 1 bestimmten Vergütungen |
erhaltene Ergebnis wird auf die nächsten 5,00 EUR auf- beziehungsweise | erhaltene Ergebnis wird auf die nächsten 5,00 EUR auf- beziehungsweise |
abgerundet, je nachdem, ob das Ergebnis der Indexierung zu einer | abgerundet, je nachdem, ob das Ergebnis der Indexierung zu einer |
Erhöhung der Vergütung um 2,50 EUR führt oder nicht.] | Erhöhung der Vergütung um 2,50 EUR führt oder nicht.] |
[...] | [...] |
[...] | [...] |
[Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 11 Nr. 1 des K.E. vom 13. Februar | [Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 11 Nr. 1 des K.E. vom 13. Februar |
2017 (B.S. vom 23. Februar 2017); neuer Absatz 5 eingefügt durch Art. | 2017 (B.S. vom 23. Februar 2017); neuer Absatz 5 eingefügt durch Art. |
3 Buchstabe a) des K.E. vom 7. Dezember 2016 (B.S. vom 21. Dezember | 3 Buchstabe a) des K.E. vom 7. Dezember 2016 (B.S. vom 21. Dezember |
2016); früherer Absatz 6 aufgehoben durch Art. 11 Nr. 2 des K.E. vom | 2016); früherer Absatz 6 aufgehoben durch Art. 11 Nr. 2 des K.E. vom |
13. Februar 2017 (B.S. vom 23. Februar 2017); früherer Absatz 7 | 13. Februar 2017 (B.S. vom 23. Februar 2017); früherer Absatz 7 |
aufgehoben durch Art. 3 Buchstabe d) des K.E. vom 7. Dezember 2016 | aufgehoben durch Art. 3 Buchstabe d) des K.E. vom 7. Dezember 2016 |
(B.S. vom 21. Dezember 2016)] | (B.S. vom 21. Dezember 2016)] |
Art. 5 - Hypothekarische Formalitäten werden nur dann vorgenommen und | Art. 5 - Hypothekarische Formalitäten werden nur dann vorgenommen und |
Auskünfte erst dann erteilt, wenn vorab eine Summe gezahlt worden ist, | Auskünfte erst dann erteilt, wenn vorab eine Summe gezahlt worden ist, |
die vom Hypothekenbewahrer als ausreichend erachtet wird, um die | die vom Hypothekenbewahrer als ausreichend erachtet wird, um die |
geschuldeten Gebühren und die voraussichtlich zu zahlenden Vergütungen | geschuldeten Gebühren und die voraussichtlich zu zahlenden Vergütungen |
zu decken. | zu decken. |
Wenn der Hypothekenbewahrer die Eintragung einer gesetzlichen Hypothek | Wenn der Hypothekenbewahrer die Eintragung einer gesetzlichen Hypothek |
von Amts wegen erneuert, wird die Vergütung in Abweichung von | von Amts wegen erneuert, wird die Vergütung in Abweichung von |
Vorhergehendem ins Soll gebucht und später vom Hypothekenbewahrer zu | Vorhergehendem ins Soll gebucht und später vom Hypothekenbewahrer zu |
Lasten des Schuldners zurückgefordert. | Lasten des Schuldners zurückgefordert. |
Die Bestimmungen des Registrierungs-, Hypotheken- und | Die Bestimmungen des Registrierungs-, Hypotheken- und |
Kanzleigebührengesetzbuches in Bezug auf Verjährung und Betreibung | Kanzleigebührengesetzbuches in Bezug auf Verjährung und Betreibung |
sind auf die vorerwähnten Vergütungen anwendbar. | sind auf die vorerwähnten Vergütungen anwendbar. |
Art. 6 - § 1 - Der Königliche Erlass vom 18. September 1962 zur | Art. 6 - § 1 - Der Königliche Erlass vom 18. September 1962 zur |
Festlegung der Löhne der Hypothekenbewahrer, abgeändert durch die | Festlegung der Löhne der Hypothekenbewahrer, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 10. Februar 1967, 7. März 1967, 4. Februar | Königlichen Erlasse vom 10. Februar 1967, 7. März 1967, 4. Februar |
1972, 17. August 1973, 29. August 1975, 22. Dezember 1982, 11. August | 1972, 17. August 1973, 29. August 1975, 22. Dezember 1982, 11. August |
1986, 4. April 1996, 4. März 1998, 13. Juli 2001, 17. Mai 2007 und 25. | 1986, 4. April 1996, 4. März 1998, 13. Juli 2001, 17. Mai 2007 und 25. |
April 2014, wird aufgehoben. | April 2014, wird aufgehoben. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 bleiben die Artikel 7bis bis 11bis des | § 2 - In Abweichung von § 1 bleiben die Artikel 7bis bis 11bis des |
Königlichen Erlasses vom 18. September 1962 anwendbar für die | Königlichen Erlasses vom 18. September 1962 anwendbar für die |
Einbehaltung auf die Löhne der Hypothekenbewahrer zugunsten der | Einbehaltung auf die Löhne der Hypothekenbewahrer zugunsten der |
Staatskasse, die noch nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses | Staatskasse, die noch nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses |
vorgenommen werden muss. | vorgenommen werden muss. |
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag des Inkrafttretens von Titel | Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag des Inkrafttretens von Titel |
3 Kapitel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 zur Festlegung | 3 Kapitel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 zur Festlegung |
steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen in Kraft. | steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen in Kraft. |
Art. 8 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 8 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |