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| Arrêté royal fixant les rétributions pour l'exécution des formalités hypothécaires et pour la délivrance des copies et des certificats. - Coordination officieuse en langue allemande | Arrêté royal fixant les rétributions pour l'exécution des formalités hypothécaires et pour la délivrance des copies et des certificats. - Coordination officieuse en langue allemande |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES |
| 14 SEPTEMBRE 2016. - Arrêté royal fixant les rétributions pour | 14 SEPTEMBRE 2016. - Arrêté royal fixant les rétributions pour |
| l'exécution des formalités hypothécaires et pour la délivrance des | l'exécution des formalités hypothécaires et pour la délivrance des |
| copies et des certificats. - Coordination officieuse en langue | copies et des certificats. - Coordination officieuse en langue |
| allemande | allemande |
| Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
| allemande de l'arrêté royal du 14 septembre 2016 fixant les | allemande de l'arrêté royal du 14 septembre 2016 fixant les |
| rétributions pour l'exécution des formalités hypothécaires et pour la | rétributions pour l'exécution des formalités hypothécaires et pour la |
| délivrance des copies et des certificats (Moniteur belge du 10 octobre | délivrance des copies et des certificats (Moniteur belge du 10 octobre |
| 2016), tel qu'il a été modifié successivement par : | 2016), tel qu'il a été modifié successivement par : |
| - l'arrêté royal du 7 décembre 2016 modifiant l'arrêté royal du 14 | - l'arrêté royal du 7 décembre 2016 modifiant l'arrêté royal du 14 |
| septembre 2016 fixant les rétributions pour l'exécution des formalités | septembre 2016 fixant les rétributions pour l'exécution des formalités |
| hypothécaires et pour la délivrance des copies et des certificats | hypothécaires et pour la délivrance des copies et des certificats |
| (Moniteur belge du 21 décembre 2016), | (Moniteur belge du 21 décembre 2016), |
| - l'arrêté royal du 13 février 2017 fixant les rétributions du service | - l'arrêté royal du 13 février 2017 fixant les rétributions du service |
| Registre naval belge (Moniteur belge du 23 février 2017). | Registre naval belge (Moniteur belge du 23 février 2017). |
| Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
| Service central de traduction allemande à Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 14. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Vergütungen | 14. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Vergütungen |
| für die Ausführung der hypothekarischen Formalitäten und für die | für die Ausführung der hypothekarischen Formalitäten und für die |
| Ausstellung der Abschriften und Bescheinigungen | Ausstellung der Abschriften und Bescheinigungen |
| Artikel 1 - [Für die Bekanntmachung von Hypotheken sind folgende | Artikel 1 - [Für die Bekanntmachung von Hypotheken sind folgende |
| Vergütungen zu zahlen: | Vergütungen zu zahlen: |
| 1. für die Empfangsbescheinigung über die Abgabe von Schriftstücken, | 1. für die Empfangsbescheinigung über die Abgabe von Schriftstücken, |
| wenn sie gemäß Artikel 126 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember | wenn sie gemäß Artikel 126 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember |
| 1851 ausgestellt wird, pro Nummer des Hinterlegungsregisters: 20,00 | 1851 ausgestellt wird, pro Nummer des Hinterlegungsregisters: 20,00 |
| EUR, | EUR, |
| 2. für jede - ursprüngliche oder erneuerte - Eintragung eines | 2. für jede - ursprüngliche oder erneuerte - Eintragung eines |
| Hypothekenrechts oder Vorzugsrechts, je nachdem, ob der Betrag in | Hypothekenrechts oder Vorzugsrechts, je nachdem, ob der Betrag in |
| Hauptsumme und Nebenforderungen, für die die Eintragung vorgenommen | Hauptsumme und Nebenforderungen, für die die Eintragung vorgenommen |
| oder erneuert wird: | oder erneuert wird: |
| - 300.000 EUR nicht überschreitet: 210,00 EUR, | - 300.000 EUR nicht überschreitet: 210,00 EUR, |
| - 300.000 EUR überschreitet: 900,00 EUR. | - 300.000 EUR überschreitet: 900,00 EUR. |
| Der erwähnte Betrag besteht aus der Gesamtheit der aktuellen oder | Der erwähnte Betrag besteht aus der Gesamtheit der aktuellen oder |
| eventuellen Forderungen, der Preise, Zuzahlungen, Rückzahlungen, | eventuellen Forderungen, der Preise, Zuzahlungen, Rückzahlungen, |
| Geldlasten und sonstigen Geldleistungen, die Gegenstand der Eintragung | Geldlasten und sonstigen Geldleistungen, die Gegenstand der Eintragung |
| sind, unter Ausschluss der in Artikel 87 des Hypothekengesetzes vom | sind, unter Ausschluss der in Artikel 87 des Hypothekengesetzes vom |
| 16. Dezember 1851 erwähnten drei Jahre Zinsen und unter Ausschluss der | 16. Dezember 1851 erwähnten drei Jahre Zinsen und unter Ausschluss der |
| Sachleistungen und der Leistungspflichten, die in den Urkunden und, in | Sachleistungen und der Leistungspflichten, die in den Urkunden und, in |
| Ermangelung von Urkunden, in den Eintragungsbordereaus nicht in | Ermangelung von Urkunden, in den Eintragungsbordereaus nicht in |
| Kapital veranschlagt worden sind. Der Betrag wird pro Formalität | Kapital veranschlagt worden sind. Der Betrag wird pro Formalität |
| festgelegt, ohne dass dabei dem Zusammentreffen mehrerer | festgelegt, ohne dass dabei dem Zusammentreffen mehrerer |
| Hypothekenrechte und Forderungen, der Anzahl betroffener oder nicht | Hypothekenrechte und Forderungen, der Anzahl betroffener oder nicht |
| betroffener Gläubiger und der Anzahl Eigentümer in geteilter oder | betroffener Gläubiger und der Anzahl Eigentümer in geteilter oder |
| ungeteilter Rechtsgemeinschaft Rechnung getragen wird. | ungeteilter Rechtsgemeinschaft Rechnung getragen wird. |
| Aus einer Rente oder Pension bestehende Leistungen, die in den | Aus einer Rente oder Pension bestehende Leistungen, die in den |
| Urkunden oder Eintragungsbordereaus nicht in Kapital veranschlagt | Urkunden oder Eintragungsbordereaus nicht in Kapital veranschlagt |
| worden sind, werden wie folgt veranschlagt: | worden sind, werden wie folgt veranschlagt: |
| - Wenn die Leistungen eine Leibrente oder eine Pension auf Lebenszeit | - Wenn die Leistungen eine Leibrente oder eine Pension auf Lebenszeit |
| betreffen, wird die Vergütung auf den Jahresbetrag der Leistung | betreffen, wird die Vergütung auf den Jahresbetrag der Leistung |
| erhoben, multipliziert mit der in nachstehender Tabelle angegebenen | erhoben, multipliziert mit der in nachstehender Tabelle angegebenen |
| Zahl, die vom Alter des Begünstigten am Tag der Beurkundung abhängt: | Zahl, die vom Alter des Begünstigten am Tag der Beurkundung abhängt: |
| Zahl | Zahl |
| Alter | Alter |
| 18 | 18 |
| 20 Jahre oder jünger, | 20 Jahre oder jünger, |
| 17 | 17 |
| älter als 20 Jahre und höchstens 30 Jahre, | älter als 20 Jahre und höchstens 30 Jahre, |
| 16 | 16 |
| älter als 30 Jahre und höchstens 40 Jahre, | älter als 30 Jahre und höchstens 40 Jahre, |
| 14 | 14 |
| älter als 40 Jahre und höchstens 50 Jahre, | älter als 40 Jahre und höchstens 50 Jahre, |
| 13 | 13 |
| älter als 50 Jahre und höchstens 55 Jahre, | älter als 50 Jahre und höchstens 55 Jahre, |
| 11 | 11 |
| älter als 55 Jahre und höchstens 60 Jahre, | älter als 55 Jahre und höchstens 60 Jahre, |
| 9,5 | 9,5 |
| älter als 60 Jahre und höchstens 65 Jahre, | älter als 60 Jahre und höchstens 65 Jahre, |
| 8 | 8 |
| älter als 65 Jahre und höchstens 70 Jahre, | älter als 65 Jahre und höchstens 70 Jahre, |
| 6 | 6 |
| älter als 70 Jahre und höchstens 75 Jahre, | älter als 70 Jahre und höchstens 75 Jahre, |
| 4 | 4 |
| älter als 75 Jahre und höchstens 80 Jahre, | älter als 75 Jahre und höchstens 80 Jahre, |
| 2 | 2 |
| älter als 80 Jahre. | älter als 80 Jahre. |
| - Wenn die Leistungen eine ewige Rente betreffen, wird die Vergütung | - Wenn die Leistungen eine ewige Rente betreffen, wird die Vergütung |
| auf den zwanzigfachen Betrag der jährlichen Rente erhoben. | auf den zwanzigfachen Betrag der jährlichen Rente erhoben. |
| Die vorhergehenden Bestimmungen sind auf Eintragungen anwendbar, die | Die vorhergehenden Bestimmungen sind auf Eintragungen anwendbar, die |
| aufgrund von Artikel 39 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 | aufgrund von Artikel 39 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 |
| vorgenommen werden, um das Recht zu bewahren, die Trennung der | vorgenommen werden, um das Recht zu bewahren, die Trennung der |
| Vermögensmasse zu beantragen, | Vermögensmasse zu beantragen, |
| 3. für jeden Vermerk außer einer Streichung, der anhand von | 3. für jeden Vermerk außer einer Streichung, der anhand von |
| Eintragungsbordereaus beantragt wird und am Rand einer Eintragung | Eintragungsbordereaus beantragt wird und am Rand einer Eintragung |
| gemacht wird: 40,00 EUR, | gemacht wird: 40,00 EUR, |
| 4. für jeden Wohnsitzwechsel, der mit der Unterschrift des | 4. für jeden Wohnsitzwechsel, der mit der Unterschrift des |
| Betreffenden am Rand einer Eintragung festgestellt wird: 40,00 EUR, | Betreffenden am Rand einer Eintragung festgestellt wird: 40,00 EUR, |
| 5. für jede Übertragung: 220,00 EUR, | 5. für jede Übertragung: 220,00 EUR, |
| 6. für jeden Vermerk, der am Rand einer Übertragung gemacht wird: | 6. für jeden Vermerk, der am Rand einer Übertragung gemacht wird: |
| 40,00 EUR, | 40,00 EUR, |
| 7. für jede Urkunde, durch die die Weigerung einer Übertragung | 7. für jede Urkunde, durch die die Weigerung einer Übertragung |
| aufgrund einer vorhergehenden Pfändung festgestellt wird: 40,00 EUR, | aufgrund einer vorhergehenden Pfändung festgestellt wird: 40,00 EUR, |
| 8. für die vollständige oder teilweise Streichung einer Eintragung, | 8. für die vollständige oder teilweise Streichung einer Eintragung, |
| einschließlich der Ausstellung der Streichungsbescheinigung: 270,00 | einschließlich der Ausstellung der Streichungsbescheinigung: 270,00 |
| EUR. | EUR. |
| Für die Berechnung der Vergütung wird jede Eintragung getrennt | Für die Berechnung der Vergütung wird jede Eintragung getrennt |
| berücksichtigt, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, dass dieselbe | berücksichtigt, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, dass dieselbe |
| Forderung durch mehrere Eintragungen besichert wird, deren Aufhebung | Forderung durch mehrere Eintragungen besichert wird, deren Aufhebung |
| gleichzeitig gewährt wird, | gleichzeitig gewährt wird, |
| 9. für die Streichung von Randvermerken, einschließlich der | 9. für die Streichung von Randvermerken, einschließlich der |
| Ausstellung der Streichungsbescheinigung: 40,00 EUR pro Vermerk. | Ausstellung der Streichungsbescheinigung: 40,00 EUR pro Vermerk. |
| Wenn die Eintragung und die diesbezüglichen Randvermerke durch ein und | Wenn die Eintragung und die diesbezüglichen Randvermerke durch ein und |
| dieselbe Urkunde aufgehoben werden, ist für die Streichung der | dieselbe Urkunde aufgehoben werden, ist für die Streichung der |
| Randvermerke nichts zu zahlen, | Randvermerke nichts zu zahlen, |
| 10. für die Streichung der Übertragung von Zwangsbefehlen und | 10. für die Streichung der Übertragung von Zwangsbefehlen und |
| Pfändungen oder der Übertragung von Urteilen, Beschlüssen und Urkunden | Pfändungen oder der Übertragung von Urteilen, Beschlüssen und Urkunden |
| wie in Artikel 1253ter/5 Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 4 des | wie in Artikel 1253ter/5 Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 4 des |
| Gerichtsgesetzbuches erwähnt oder der Übertragung von | Gerichtsgesetzbuches erwähnt oder der Übertragung von |
| Unpfändbarkeitserklärungen, einschließlich der Ausstellung der | Unpfändbarkeitserklärungen, einschließlich der Ausstellung der |
| Streichungsbescheinigung: 40,00 EUR pro Übertragung, | Streichungsbescheinigung: 40,00 EUR pro Übertragung, |
| 11. für eine kollationierte Abschrift einer übertragenen Urkunde oder | 11. für eine kollationierte Abschrift einer übertragenen Urkunde oder |
| einen Auszug daraus: 50,00 EUR, ungeachtet der Anzahl Seiten, | einen Auszug daraus: 50,00 EUR, ungeachtet der Anzahl Seiten, |
| 12. für hypothekarische Bescheinigungen: | 12. für hypothekarische Bescheinigungen: |
| a) für eine ursprüngliche Bescheinigung: 85,00 EUR, | a) für eine ursprüngliche Bescheinigung: 85,00 EUR, |
| b) für eine zusätzliche Bescheinigung: 45,00 EUR, | b) für eine zusätzliche Bescheinigung: 45,00 EUR, |
| c) für eine dringend angeforderte Bescheinigung, sofern sie binnen | c) für eine dringend angeforderte Bescheinigung, sofern sie binnen |
| acht Tagen ab dem Datum des Empfangs des Ersuchens ausgestellt wird, | acht Tagen ab dem Datum des Empfangs des Ersuchens ausgestellt wird, |
| die Tage, an denen die Ämter geschlossen sind, nicht einbegriffen: | die Tage, an denen die Ämter geschlossen sind, nicht einbegriffen: |
| - für eine ursprüngliche Bescheinigung: 140,00 EUR, | - für eine ursprüngliche Bescheinigung: 140,00 EUR, |
| - für eine zusätzliche Bescheinigung: 85,00 EUR. | - für eine zusätzliche Bescheinigung: 85,00 EUR. |
| Unter ursprünglicher Bescheinigung versteht man jede Bescheinigung, | Unter ursprünglicher Bescheinigung versteht man jede Bescheinigung, |
| die nicht als zusätzliche Bescheinigung angesehen werden kann. | die nicht als zusätzliche Bescheinigung angesehen werden kann. |
| Eine zusätzliche Bescheinigung ist eine Bescheinigung, die ausgestellt | Eine zusätzliche Bescheinigung ist eine Bescheinigung, die ausgestellt |
| wird auf der Grundlage eines Antrags im Rahmen des Ersuchens, | wird auf der Grundlage eines Antrags im Rahmen des Ersuchens, |
| Recherchen durchzuführen, die bis höchstens sechs Monate vor | Recherchen durchzuführen, die bis höchstens sechs Monate vor |
| Einreichung des Ersuchens zurückreichen. | Einreichung des Ersuchens zurückreichen. |
| Wenn auf einen Antrag im Rahmen des Ersuchens hin die auszugsweise auf | Wenn auf einen Antrag im Rahmen des Ersuchens hin die auszugsweise auf |
| der Bescheinigung vermerkte Eintragung oder Übertragung durch eine | der Bescheinigung vermerkte Eintragung oder Übertragung durch eine |
| kollationierte Abschrift ersetzt wird, ist die in Nr. 11 vorgesehene | kollationierte Abschrift ersetzt wird, ist die in Nr. 11 vorgesehene |
| Vergütung zu zahlen, | Vergütung zu zahlen, |
| 13. für die vor Ort vorzunehmende Einsichtnahme in ein | 13. für die vor Ort vorzunehmende Einsichtnahme in ein |
| Formalitätenregister, sofern der Hypothekenbewahrer diese | Formalitätenregister, sofern der Hypothekenbewahrer diese |
| Einsichtnahme erlaubt, um öffentlichen Amtsträgern die Erfüllung ihrer | Einsichtnahme erlaubt, um öffentlichen Amtsträgern die Erfüllung ihrer |
| Aufgaben zu erleichtern: 25,00 EUR pro eingesehenes Register, | Aufgaben zu erleichtern: 25,00 EUR pro eingesehenes Register, |
| 14. für die Suche nach vorherigen Eigentümern, um das Ersuchen um eine | 14. für die Suche nach vorherigen Eigentümern, um das Ersuchen um eine |
| Bescheinigung zu vervollständigen, sofern der Hypothekenbewahrer | Bescheinigung zu vervollständigen, sofern der Hypothekenbewahrer |
| zustimmt, diese Suche vorzunehmen: 10,00 EUR, ungeachtet der Anzahl | zustimmt, diese Suche vorzunehmen: 10,00 EUR, ungeachtet der Anzahl |
| Namen oder anderer Identifizierungsdaten, die dem Ersuchen beigefügt | Namen oder anderer Identifizierungsdaten, die dem Ersuchen beigefügt |
| werden oder die vervollständigt oder korrigiert werden.] | werden oder die vervollständigt oder korrigiert werden.] |
| [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 7. Dezember 2016 (B.S. vom | [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 7. Dezember 2016 (B.S. vom |
| 21. Dezember 2016)] | 21. Dezember 2016)] |
| Art. 2 - Hypothekenbewahrer sind dazu verpflichtet, in Artikel 127 des | Art. 2 - Hypothekenbewahrer sind dazu verpflichtet, in Artikel 127 des |
| Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 [...] erwähnte | Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 [...] erwähnte |
| Bescheinigungen, Abschriften oder Auszüge in der Reihenfolge des | Bescheinigungen, Abschriften oder Auszüge in der Reihenfolge des |
| Empfangs der Ersuchen auszustellen. | Empfangs der Ersuchen auszustellen. |
| Dringend angeforderte Bescheinigungen [...] genießen jedoch Vorrang. | Dringend angeforderte Bescheinigungen [...] genießen jedoch Vorrang. |
| [...] | [...] |
| [...] | [...] |
| [Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 13. Februar 2017 | [Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 13. Februar 2017 |
| (B.S. vom 23. Februar 2017); Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe | (B.S. vom 23. Februar 2017); Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe |
| a) und b) des K.E. vom 7. Dezember 2016 (B.S. vom 21. Dezember 2016); | a) und b) des K.E. vom 7. Dezember 2016 (B.S. vom 21. Dezember 2016); |
| Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Buchstabe c) des K.E. vom 7. Dezember | Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Buchstabe c) des K.E. vom 7. Dezember |
| 2016 (B.S. vom 21. Dezember 2016)] | 2016 (B.S. vom 21. Dezember 2016)] |
| Art. 3 - [...] | Art. 3 - [...] |
| [Art. 3 aufgehoben durch Art. 10 des K.E. vom 13. Februar 2017 (B.S. | [Art. 3 aufgehoben durch Art. 10 des K.E. vom 13. Februar 2017 (B.S. |
| vom 23. Februar 2017)] | vom 23. Februar 2017)] |
| Art. 4 - Die in vorliegendem Erlass erwähnten Vergütungen werden ab | Art. 4 - Die in vorliegendem Erlass erwähnten Vergütungen werden ab |
| dem 1. Januar 2018 alle drei Jahre durch folgende Formel an den | dem 1. Januar 2018 alle drei Jahre durch folgende Formel an den |
| Verbraucherpreisindex angepasst: Basisvergütung multipliziert mit dem | Verbraucherpreisindex angepasst: Basisvergütung multipliziert mit dem |
| neuen Index und geteilt durch den Anfangsindex. | neuen Index und geteilt durch den Anfangsindex. |
| Die Basisvergütungen sind die [in Artikel 1] erwähnten Vergütungen. | Die Basisvergütungen sind die [in Artikel 1] erwähnten Vergütungen. |
| Der neue Index ist der Verbraucherpreisindex des Monats November, der | Der neue Index ist der Verbraucherpreisindex des Monats November, der |
| jeder Vergütungsanpassung vorangeht. | jeder Vergütungsanpassung vorangeht. |
| Der Anfangsindex entspricht dem Verbraucherpreisindex des Monats | Der Anfangsindex entspricht dem Verbraucherpreisindex des Monats |
| November 2014. | November 2014. |
| [Das infolge der Indexierung der in Artikel 1 bestimmten Vergütungen | [Das infolge der Indexierung der in Artikel 1 bestimmten Vergütungen |
| erhaltene Ergebnis wird auf die nächsten 5,00 EUR auf- beziehungsweise | erhaltene Ergebnis wird auf die nächsten 5,00 EUR auf- beziehungsweise |
| abgerundet, je nachdem, ob das Ergebnis der Indexierung zu einer | abgerundet, je nachdem, ob das Ergebnis der Indexierung zu einer |
| Erhöhung der Vergütung um 2,50 EUR führt oder nicht.] | Erhöhung der Vergütung um 2,50 EUR führt oder nicht.] |
| [...] | [...] |
| [...] | [...] |
| [Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 11 Nr. 1 des K.E. vom 13. Februar | [Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 11 Nr. 1 des K.E. vom 13. Februar |
| 2017 (B.S. vom 23. Februar 2017); neuer Absatz 5 eingefügt durch Art. | 2017 (B.S. vom 23. Februar 2017); neuer Absatz 5 eingefügt durch Art. |
| 3 Buchstabe a) des K.E. vom 7. Dezember 2016 (B.S. vom 21. Dezember | 3 Buchstabe a) des K.E. vom 7. Dezember 2016 (B.S. vom 21. Dezember |
| 2016); früherer Absatz 6 aufgehoben durch Art. 11 Nr. 2 des K.E. vom | 2016); früherer Absatz 6 aufgehoben durch Art. 11 Nr. 2 des K.E. vom |
| 13. Februar 2017 (B.S. vom 23. Februar 2017); früherer Absatz 7 | 13. Februar 2017 (B.S. vom 23. Februar 2017); früherer Absatz 7 |
| aufgehoben durch Art. 3 Buchstabe d) des K.E. vom 7. Dezember 2016 | aufgehoben durch Art. 3 Buchstabe d) des K.E. vom 7. Dezember 2016 |
| (B.S. vom 21. Dezember 2016)] | (B.S. vom 21. Dezember 2016)] |
| Art. 5 - Hypothekarische Formalitäten werden nur dann vorgenommen und | Art. 5 - Hypothekarische Formalitäten werden nur dann vorgenommen und |
| Auskünfte erst dann erteilt, wenn vorab eine Summe gezahlt worden ist, | Auskünfte erst dann erteilt, wenn vorab eine Summe gezahlt worden ist, |
| die vom Hypothekenbewahrer als ausreichend erachtet wird, um die | die vom Hypothekenbewahrer als ausreichend erachtet wird, um die |
| geschuldeten Gebühren und die voraussichtlich zu zahlenden Vergütungen | geschuldeten Gebühren und die voraussichtlich zu zahlenden Vergütungen |
| zu decken. | zu decken. |
| Wenn der Hypothekenbewahrer die Eintragung einer gesetzlichen Hypothek | Wenn der Hypothekenbewahrer die Eintragung einer gesetzlichen Hypothek |
| von Amts wegen erneuert, wird die Vergütung in Abweichung von | von Amts wegen erneuert, wird die Vergütung in Abweichung von |
| Vorhergehendem ins Soll gebucht und später vom Hypothekenbewahrer zu | Vorhergehendem ins Soll gebucht und später vom Hypothekenbewahrer zu |
| Lasten des Schuldners zurückgefordert. | Lasten des Schuldners zurückgefordert. |
| Die Bestimmungen des Registrierungs-, Hypotheken- und | Die Bestimmungen des Registrierungs-, Hypotheken- und |
| Kanzleigebührengesetzbuches in Bezug auf Verjährung und Betreibung | Kanzleigebührengesetzbuches in Bezug auf Verjährung und Betreibung |
| sind auf die vorerwähnten Vergütungen anwendbar. | sind auf die vorerwähnten Vergütungen anwendbar. |
| Art. 6 - § 1 - Der Königliche Erlass vom 18. September 1962 zur | Art. 6 - § 1 - Der Königliche Erlass vom 18. September 1962 zur |
| Festlegung der Löhne der Hypothekenbewahrer, abgeändert durch die | Festlegung der Löhne der Hypothekenbewahrer, abgeändert durch die |
| Königlichen Erlasse vom 10. Februar 1967, 7. März 1967, 4. Februar | Königlichen Erlasse vom 10. Februar 1967, 7. März 1967, 4. Februar |
| 1972, 17. August 1973, 29. August 1975, 22. Dezember 1982, 11. August | 1972, 17. August 1973, 29. August 1975, 22. Dezember 1982, 11. August |
| 1986, 4. April 1996, 4. März 1998, 13. Juli 2001, 17. Mai 2007 und 25. | 1986, 4. April 1996, 4. März 1998, 13. Juli 2001, 17. Mai 2007 und 25. |
| April 2014, wird aufgehoben. | April 2014, wird aufgehoben. |
| § 2 - In Abweichung von § 1 bleiben die Artikel 7bis bis 11bis des | § 2 - In Abweichung von § 1 bleiben die Artikel 7bis bis 11bis des |
| Königlichen Erlasses vom 18. September 1962 anwendbar für die | Königlichen Erlasses vom 18. September 1962 anwendbar für die |
| Einbehaltung auf die Löhne der Hypothekenbewahrer zugunsten der | Einbehaltung auf die Löhne der Hypothekenbewahrer zugunsten der |
| Staatskasse, die noch nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses | Staatskasse, die noch nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses |
| vorgenommen werden muss. | vorgenommen werden muss. |
| Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag des Inkrafttretens von Titel | Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag des Inkrafttretens von Titel |
| 3 Kapitel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 zur Festlegung | 3 Kapitel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 zur Festlegung |
| steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen in Kraft. | steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen in Kraft. |
| Art. 8 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 8 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
| des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |