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Koninklijk Besluit van 14 oktober 2002
gepubliceerd op 03 januari 2003

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 19 april 2002 tot rationalisering van de werking en het beheer van de Nationale Loterij

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2002000724
pub.
03/01/2003
prom.
14/10/2002
ELI
eli/besluit/2002/10/14/2002000724/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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14 OKTOBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 19 april 2002 tot rationalisering van de werking en het beheer van de Nationale Loterij


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 19 april 2002 tot rationalisering van de werking en het beheer van de Nationale Loterij, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 19 april 2002 tot rationalisering van de werking en het beheer van de Nationale Loterij.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 14 oktober 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR 19. APRIL 2002 - Gesetz zur Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen und gesetzlicher Auftrag Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung versteht man für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes unter Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Öffentlichen Unternehmen und die Öffentlichen Beteiligungen gehören.

Art. 3 - § 1 - Die Nationallotterie ist damit beauftragt, im allgemeinen Interesse und nach kommerziellen Methoden die öffentlichen Lotterien, Wetten und Wettbewerbe in den Formen und gemäss den Modalitäten zu organisieren, die vom König auf Vorschlag des Ministers festgelegt werden.

Die Nationallotterie ist ebenfalls damit beauftragt, im allgemeinen Interesse und nach kommerziellen Methoden Glücksspiele in den Formen und gemäss den Modalitäten zu organisieren, die vom König auf Vorschlag des Ministers und des Ministers der Justiz und nach Stellungnahme der in Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler erwähnten Kommission für Glücksspiele durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden. § 2 - Die Handlungen der Nationallotterie gelten als Handelsgeschäfte. § 3 - Parallel zur Ausarbeitung kommerzieller Methoden zur Förderung der öffentlichen Lotterien, Wetten, Wettbewerbe und Glücksspiele, die die Nationallotterie organisiert, ist es Aufgabe der Nationallotterie: 1. die breite Öffentlichkeit über die reellen Gewinnchancen für jedes angebotene Produkt deutlich zu informieren, 2.Informationskampagnen in Bezug auf die mit Spielsucht verbundenen wirtschaftlichen, sozialen und psychologischen Risiken zu organisieren, 3. zusammen mit den zuständigen Behörden und den verschiedenen in diesem Sektor tätigen Vereinigungen eine aktive und koordinierte Vorbeugungs- und Aufnahmepolitik in Sachen Spielsucht zu entwickeln. KAPITEL II - Umwandlung der Nationallotterie in eine öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Art. 4 - § 1 - Die Nationallotterie, eine öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit, die in der in Artikel 1 des Gesetzes vom 16.

März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnten Kategorie C eingestuft ist, wird gemäss folgenden Bestimmungen in eine öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft umgewandelt.

Die Gesellschaft trägt den Namen "Nationallotterie".

Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung im vorliegenden Gesetz und in seinen Ausführungserlassen unterliegt diese Gesellschaft den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die auf Aktiengesellschaften anwendbar sind. § 2 - Die erste Satzung der Nationallotterie wird vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt.

Der Bericht an den König enthält die in Artikel 5 erwähnte, höchstens drei Monate alte zusammenfassende Aufstellung. § 3 - Der Bericht an den König umfasst die Schlussfolgerungen des in Artikel 5 Absatz 2 erwähnten Betriebsrevisors. § 4 - Die Umwandlung erfolgt ohne Unterbrechung der Rechtspersönlichkeit. § 5 - Artikel 454 Nr. 4 und Artikel 646 § 1 Absatz 2 des Gesellschaftsgesetzbuches sind nicht auf die Nationallotterie anwendbar. § 6 - Satzungsänderungen haben erst Wirkung, nachdem der König sie durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gebilligt hat. § 7 - Die Umwandlung der Nationallotterie in eine Aktiengesellschaft, eventuelle Kapitaleinlagen und spätere Kapitalerhöhungen sind von allen Steuern und Abgaben zugunsten des Staates befreit. § 8 - Die Nationallotterie wird für unbestimmte Dauer eingerichtet.

Art. 5 - Der Verwaltungsrat der Nationallotterie als Einrichtung öffentlichen Interesses der Kategorie C erstellt eine zusammenfassende Aufstellung der Aktiva und Passiva und bestimmt den Betrag des Gesellschaftskapitals nach Umwandlung der Nationallotterie in eine Aktiengesellschaft.

Dieser Betrag darf das Reinvermögen, wie es aus der vorerwähnten Aufstellung hervorgeht, nicht übersteigen. Ein vom Minister bestimmter Betriebsrevisor erstellt einen Bericht über diese Aufstellung und gibt insbesondere an, ob in der Aufstellung die Lage der Nationallotterie vollständig, getreu und fehlerfrei wiedergegeben ist.

KAPITEL III - Gesellschaftszweck, Arbeitsweise und Struktur der Nationallotterie Art. 6 - § 1 - Der Gesellschaftszweck der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Nationallotterie besteht in: 1. der Organisation, im allgemeinen Interesse und nach kommerziellen Methoden, der öffentlichen Lotterien in den Formen und gemäss den Modalitäten, die vom König auf Vorschlag des Ministers festgelegt werden, 2.der Organisation, im allgemeinen Interesse und nach kommerziellen Methoden, von Glücksspielen in den Formen und gemäss den Modalitäten, die vom König auf Vorschlag des Ministers und des Ministers der Justiz und nach Stellungnahme der Kommission für Glücksspiele durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, 3. der Organisation von allen Formen von Wetten und Wettbewerben in den Formen und gemäss den Modalitäten, die vom König auf Vorschlag des Ministers festgelegt werden, 4.der Verwaltung der Verrichtungen in Bezug auf Verteilung und Verwendungszweck der Zuschüsse, 5. Tätigkeiten gleich welcher Art, durch die ihre Dienste direkt oder indirekt gefördert werden oder durch die ein möglichst effizienter Gebrauch ihrer Infrastruktur ermöglicht wird. § 2 - Die Nationallotterie kann sich im Rahmen ihres Gesellschaftszwecks ebenfalls an Gesellschaften beteiligen, insofern diese Beteiligung zur Unterstützung ihrer in § 1 erwähnten Tätigkeiten beiträgt und die Nationallotterie oder der Staat, allein oder gemeinsam und unmittelbar oder mittelbar über ein öffentliches Unternehmen, die Mehrheit der Aktien und der damit verbundenen Stimmrechte in der Generalversammlung und die Mehrheit der Mandate im Verwaltungsrat besitzt.

Abtretungen, durch die die Beteiligung der Nationallotterie oder des Staates, allein oder gemeinsam und unmittelbar oder mittelbar über ein öffentliches Unternehmen, nicht mehr mindestens 50 Prozent beträgt, sind von Rechts wegen nichtig, es sei denn, diese Beteiligung wird binnen drei Monaten nach der Abtretung durch eine Kapitalerhöhung, die ganz oder teilweise von den öffentlichen Behörden gezeichnet wird, über 50 Prozent gebracht. § 3 - Die Nationallotterie kann sich im Rahmen ihres Gesellschaftszwecks ebenfalls an Verbänden oder nationalen oder europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen beteiligen, insofern diese Beteiligung zur Unterstützung ihrer in § 1 erwähnten Tätigkeiten beiträgt. § 4 - Die Nationallotterie kann in Abweichung von Artikel 454 Nr. 4 des Gesellschaftsgesetzbuches eine Aktiengesellschaft allein gründen und alle Aktien dieser Gesellschaft zeichnen und in Abweichung von Artikel 646 § 1 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzbuches alle Aktien einer Aktiengesellschaft besitzen ohne Begrenzung der Dauer und ohne dass die Nationallotterie für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft als Solidarbürge gilt.

Art. 7 - Die in Artikel 6 § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Tätigkeiten sind Aufgaben des öffentlichen Dienstes. Die Nationallotterie hat das Monopol für den in Artikel 6 § 1 Nr. 1 erwähnten Dienst und für die in Artikel 6 § 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Dienste, insofern für die Organisation dieser Dienste die Instrumente der Informationsgesellschaft gebraucht werden.

Art. 8 - § 1 - Die Nationallotterie wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der sich aus vierzehn Mitgliedern, darunter dem Präsidenten und dem geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglied, zusammensetzt.

Unter den Mitgliedern des Verwaltungsrates, die den Belgischen Staat vertreten, sind ebenso viele französischsprachige wie niederländischsprachige Mitglieder. Mitglieder, die weder französischsprachig noch niederländischsprachig sind, werden bei der Bestimmung der sprachlichen Parität nicht berücksichtigt.

Das geschäftsführende Verwaltungsratsmitglied gehört einer anderen Sprachrolle an als der Präsident des Verwaltungsrates. § 2 - Der Verwaltungsrat ist befugt, alle Handlungen vorzunehmen, die für die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks der Nationallotterie erforderlich oder zweckdienlich sind, mit Ausnahme derer, die laut Gesetz der Generalversammlung vorbehalten sind. § 3 - Die Satzung kann es dem Verwaltungsrat erlauben, dem Direktionsausschuss die in § 2 erwähnten Befugnisse ganz oder teilweise zu übertragen, mit Ausnahme: 1. der Billigung des Geschäftsführungsvertrags und aller Änderungen dieses Vertrags, 2.der Ausarbeitung des Unternehmensplans und der Festlegung der allgemeinen Politik, 3. der anderen Befugnisse, die laut vorliegendem Gesetz und dem Gesellschaftsgesetzbuch dem Verwaltungsrat ausdrücklich vorbehalten sind. Der Verwaltungsrat ist mit der Aufsicht über den Direktionsausschuss beauftragt. Der Direktionsausschuss erstattet dem Rat regelmässig Bericht.

Der Rat oder sein Präsident kann den Direktionsausschuss jederzeit um einen Bericht über die Tätigkeiten des Unternehmens oder über einige dieser Tätigkeiten bitten.

Die gemäss vorliegendem Paragraphen übertragbare Verwaltungsbefugnis kann durch die Satzung oder durch einen Beschluss des Verwaltungsrates eingeschränkt werden. Diese Einschränkungen und die eventuelle Aufgabenverteilung, die die Mitglieder des Direktionsausschusses vereinbart haben, sind Dritten gegenüber nicht wirksam, selbst wenn sie veröffentlicht werden.

Art. 9 - § 1 - Der König ernennt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das geschäftsführende Verwaltungsratsmitglied und eine Anzahl ordentliche Mitglieder, die im Verhältnis zu den mit den Aktien im Besitz des Staates verbundenen Stimmrechten steht. Die anderen ordentlichen Mitglieder werden danach von den anderen Aktionären ernannt. § 2 - Die vom König ernannten Verwaltungsratsmitglieder können nur durch einen im Ministerrat beratenen Erlass entlassen werden. § 3 - Die Verwaltungsratsmitglieder werden für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren ernannt. § 4 - Wird ein Mandat als Verwalter frei, haben die verbleibenden Verwalter das Recht, dieses bis zu einer endgültigen Ernennung gemäss § 1 vorläufig zu besetzen. § 5 - Der König ernennt den Präsidenten des Verwaltungsrates unter den ordentlichen Mitgliedern.

Bei Stimmengleichheit im Verwaltungsrat ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.

Der Präsident kann jederzeit vor Ort Bücher, Korrespondenz, Protokolle und allgemein alle Unterlagen und Schriftstücke der Nationallotterie einsehen. Er kann von den Mitgliedern des Direktionsausschusses, den Angestellten und den Mitgliedern des Personals der Nationallotterie alle Erläuterungen und Informationen verlangen und alle Überprüfungen vornehmen, die er für die Ausführung seines Mandats als notwendig erachtet. Er kann sich von einem von ihm bestimmten Buchprüfer beistehen lassen.

Die Vergütung des Buchprüfers geht zu Lasten der Nationallotterie.

Art. 10 - Die Generalversammlung legt die Entlohnung fest, die die Verwaltungsratsmitglieder aufgrund ihres Mandats als Verwalter beziehen.

Die in Absatz 1 erwähnten Entlohnungen gehen zu Lasten der Nationallotterie. Enthalten die betreffenden Entlohnungen einen variablen Teil, können in der Berechnungsgrundlage keine Bestandteile vorkommen, die als Betriebskosten betrachtet werden.

Art. 11 - § 1 - Die tägliche Geschäftsführung, die Vertretung in Bezug auf diese Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates und die Verhandlung des Geschäftsführungsvertrags werden einem Direktionsausschuss anvertraut, der sich aus sechs Mitgliedern zusammensetzt, darunter dem geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglied, das den Vorsitz des Direktionsausschusses führt. Die Arbeitsweise des Direktionsausschusses wird durch die Satzung oder mangels Satzungsbestimmung vom Verwaltungsrat bestimmt.

Das geschäftsführende Verwaltungsratsmitglied eventuell ausgenommen, zählt der Direktionsausschuss ebenso viele französischsprachige wie niederländischsprachige Mitglieder. Mitglieder, die weder französischsprachig noch niederländischsprachig sind, werden bei der Bestimmung der sprachlichen Parität nicht berücksichtigt.

Die Mitglieder des Direktionsausschusses bilden ein Kollegium. Sie können ihre Aufgaben untereinander verteilen. Aufgrund eines Beschlusses des Direktionsausschusses können bestimmte Vertretungsaufgaben Personalmitgliedern übertragen werden.

Durch die Satzung können einem oder mehreren Mitgliedern des Direktionsausschusses die Befugnis erteilt werden, entweder allein oder gemeinsam die Nationallotterie zu vertreten.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Satzungsbestimmung und die Übertragung von Vertretungsbefugnissen durch den Direktionsausschuss auf Personalmitglieder sind unter den in Artikel 76 des Gesellschaftsgesetzbuches festgelegten Bedingungen Dritten gegenüber wirksam. Die Veröffentlichung enthält einen ausdrücklichen Verweis auf diesen Artikel.

Mit Ausnahme des geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieds werden die Mitglieder des Direktionsausschusses auf Vorschlag des geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieds für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren vom Verwaltungsrat ernannt. Ihre Ernennung wird dem Minister zur Billigung vorgelegt.

Die Mitglieder des Direktionsausschusses üben ihr Mandat als Selbständige aus. Mit Ausnahme des geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieds dürfen sie nicht dem Verwaltungsrat angehören. § 2 - Die Rechte, einschliesslich der Entlohnung, und Verpflichtungen des geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieds und der anderen Mitglieder des Direktionsausschusses einerseits und der Nationallotterie andererseits werden in einer Sondervereinbarung zwischen den betreffenden Parteien geregelt. Bei der Verhandlung dieser Vereinbarung wird die Nationallotterie von den ordentlichen Mitgliedern des Verwaltungsrates vertreten. Der Verwaltungsrat kann diese Befugnis ganz oder teilweise einem Entlohnungsausschuss übertragen, insofern dies in der Satzung vorgesehen ist.

Das geschäftsführende Verwaltungsratsmitglied oder das Mitglied des Direktionsausschusses, das zum Zeitpunkt seiner Ernennung an den Staat oder an eine öffentlich-rechtliche Person, die dem Staat untersteht, statutarisch gebunden ist, wird gemäss den Bestimmungen des betreffenden Statuts für die gesamte Dauer seines Mandats von Rechts wegen zur Verfügung gestellt beziehungsweise beurlaubt. Während dieses Zeitraums behält es jedoch seine Ansprüche auf Beförderung und auf Aufsteigen im Gehalt. Für die Dauer seines Mandats übernimmt die Nationallotterie seine Entlohnung.

Ist das geschäftsführende Verwaltungsratsmitglied oder ein Mitglied des Direktionsausschusses zum Zeitpunkt seiner Ernennung an den Staat oder an eine öffentlich-rechtliche Person, die dem Staat untersteht, vertraglich gebunden, wird der betreffende Vertrag für die gesamte Dauer seines Mandats von Rechts wegen ausgesetzt. Während dieses Zeitraums behält es jedoch seine Ansprüche auf Aufsteigen im Gehalt.

Mit Ausnahme des geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieds können die Mitglieder des Direktionsausschusses nur auf Beschluss des Verwaltungsrates, angenommen mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, entlassen werden. Die Entlassung wird dem Minister zur Billigung vorgelegt.

Art. 12 - § 1 - Unbeschadet der anderen Beschränkungen, die durch oder aufgrund eines Gesetzes oder durch das Grundlagenstatut der Nationallotterie vorgesehen sind, ist das Mandat als Verwalter, als Mitglied des Direktionsausschusses oder als Regierungskommissar unvereinbar mit dem Mandat beziehungsweise Amt als: 1. Mitglied des Europäischen Parlaments, 2.Mitglied der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, 3. föderaler Minister oder Staatssekretär, 4.Mitglied des Rates oder der Regierung einer Gemeinschaft oder einer Region, 5. Gouverneur einer Provinz, Mitglied des ständigen Ausschusses eines Provinzialrates oder Mitglied eines Provinzialrates, 6.Mitglied des Personals der Nationallotterie, was die Verwaltungsratsmitglieder und Regierungskommissare betrifft, 7. Bürgermeister, Schöffe oder Gemeinderatsmitglied oder Präsident oder Mitglied eines öffentlichen Sozialhilfezentrums oder Präsident oder Mitglied eines Distriktrates, 8.Mitglied der Kommission für Glücksspiele, 9. Mitglied des Verwaltungsrates oder des Direktionsausschusses, was die Regierungskommissare betrifft. § 2 - Verstossen ein Verwalter beziehungsweise ein Mitglied des Direktionsausschusses gegen die Bestimmungen von § 1, müssen sie innerhalb einer Frist von drei Monaten die betreffenden Mandate beziehungsweise Ämter niederlegen. Tun sie dies nicht, wird nach Ablauf dieser Frist davon ausgegangen, dass sie ihr Mandat bei der Nationallotterie von Rechts wegen niedergelegt haben, ohne dass dies die Rechtsgültigkeit der inzwischen von ihnen vorgenommenen Handlungen oder der Beratungen, an denen sie inzwischen teilgenommen haben, beeinträchtigt. § 3 - Das Mandat als Verwalter oder als Mitglied des Direktionsausschusses läuft von Rechts wegen aus, wenn das Alter von 65 Jahren erreicht ist.

Art. 13 - § 1 - Im Rahmen der Umwandlung der Nationallotterie in eine öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft werden alle ausgegebenen Aktien dem Staat zuerkannt. Weder diese Zuerkennung aller Aktien an den Staat noch die spätere Vereinigung aller Aktien in der Hand des Staates führt zur Anwendung von Artikel 454 Nr. 4 des Gesellschaftsgesetzbuches und von Artikel 646 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, und zwar ohne Begrenzung der Dauer und ohne dass der Staat für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft als Solidarbürge gilt. § 2 - Alle Wertpapiere, die das Kapital vertreten, sind Namenspapiere, solange sie im Besitz des Staates oder der Einrichtungen öffentlichen Interesses oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, Einrichtungen oder Vereinigungen, die dem Staat unterstehen, einschliesslich der autonomen öffentlichen Unternehmen, sind. § 3 - Der Staat darf Aktien, die ihm bei der Umwandlung zuerkannt wurden oder die er bei einer späteren Kapitalerhöhung zeichnen sollte, Dritten nur gemäss den vom König bestimmten Modalitäten durch einen im Ministerrat beratenen Erlass übertragen unter den Bedingungen, die Er festlegt, sofern die unmittelbare Beteiligung der öffentlichen Behörden dadurch nicht unter 50 Prozent der Aktien plus eine Aktie fällt. § 4 - Die Nationallotterie kann unter Bedingungen, die von den in Artikel 609 § 1 Absatz 1 und § 2 Nr. 4 des Gesellschaftsgesetzbuches bestimmten Bedingungen abweichen können, mit vorheriger Erlaubnis des Königs durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine Kapitalerhöhung durch Ausgabe von Aktien vornehmen, die ganz oder teilweise für die Gesamtheit der Mitglieder ihres Personals bestimmt sind.

Die aufgrund dieses Artikels von den Personalmitgliedern gezeichneten Aktien verleihen ausser in dem in Artikel 560 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Fall kein Stimmrecht.

Der König bestimmt: 1. den Teil der Ausgabe, der den Personalmitgliedern angeboten wird, 2.die Modalitäten, gemäss denen die Personalmitglieder ihr Recht auf Zeichnung ausüben, 3. die Bedingungen der Aktien ohne Stimmrecht, 4.die Modalitäten für Abkauf und/oder Übertragung.

KAPITEL IV - Geschäftsführungsvertrag Art. 14 - § 1 - In einem binnen sechs Monaten nach der Umwandlung der Nationallotterie in eine Aktiengesellschaft zwischen dem Staat und der Nationallotterie geschlossenen Geschäftsführungsvertrag werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Nationallotterie ihre Aufgaben des öffentlichen Dienstes erfüllt. Der Geschäftsführungsvertragund seine Änderungen treten erst in Kraft, nachdem der König sie durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gebilligt hat, und zwar ab dem in diesem Erlass festgelegten Datum. § 2 - Der Geschäftsführungsvertrag wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen. Der Direktionsausschuss der Nationallotterie legt dem Minister spätestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsführungsvertrags den Entwurf eines neuen Geschäftsführungsvertrags vor. Falls bei Ablauf des Geschäftsführungsvertrags kein neuer Geschäftsführungsvertrag in Kraft getreten ist, wird der laufende Geschäftsführungsvertrag von Rechts wegen verlängert, bis ein neuer Geschäftsführungsvertrag in Kraft tritt. § 3 - Im Geschäftsführungsvertrag werden mindestens folgende Angelegenheiten geregelt: 1. die Aufgaben, die die Nationallotterie zur Ausführung ihrer Aufträge des öffentlichen Dienstes wahrnimmt, nachstehend "Aufgaben des öffentlichen Dienstes" genannt, 2.die Verhaltensregeln gegenüber den Empfängern der Leistungen des öffentlichen Dienstes, 3. die Modalitäten der Berechnung und der Zahlung eventueller Entschädigungen, die die Nationallotterie dem Staat entrichten muss, insbesondere der Monopolrente und der Zuschüsse, die in Artikel 22 und folgenden erwähnt sind, 4.gegebenenfalls die Angelegenheiten strategischen wirtschaftlichen Interesses, für die die Auftragsvergabe je nach Betrag der Billigung seitens des Ministers oder des zuständigen ministeriellen Ausschusses unterliegt, 5. gegebenenfalls die Ziele in Bezug auf die Finanzstruktur der Nationallotterie und die Anlage ihrer verfügbaren Gelder, 6.gegebenenfalls die Regeln in Bezug auf den Verwendungszweck des Reingewinns, 7. die Bestandteile, die der Unternehmensplan enthalten muss, die Fristen für die Mitteilung dieses Plans und die Frist, nach deren Ablauf davon ausgegangen wird, dass er gebilligt worden ist, 8.die Sanktionen im Falle der Nichteinhaltung der aus dem Geschäftsführungsvertrag hervorgehenden Verpflichtungen seitens einer der Parteien. § 4 - Der Geschäftsführungsvertrag ist kein Akt beziehungsweise keine Regelung im Sinne von Artikel 14 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat. Alle Klauseln des Geschäftsführungsvertrags gelten als vertragliche Klauseln.

Art. 15 - § 1 - Bei der Verhandlung und beim Abschluss des Geschäftsführungsvertrags wird der Staat vom Minister vertreten. § 2 - Bei der Verhandlung des Geschäftsführungsvertrags wird die Nationallotterie von ihrem Direktionsausschuss vertreten. Der Geschäftsführungsvertrag wird dem Verwaltungsrat zur Billigung vorgelegt, der mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.

Art. 16 - Der Geschäftsführungsvertrag wird jedes Jahr geprüft und gegebenenfalls unter Anwendung der im Geschäftsführungsvertrag bestimmten objektiven Parameter den veränderten Marktbedingungen und den technischen Entwicklungen angepasst.

Andere Anpassungen, die von einer der Parteien oder von beiden Parteien vorgeschlagen werden, können nur gemäss Artikel 15 erfolgen.

Art. 17 - Die Erlasse zur Billigung eines Geschäftsführungsvertrags oder seiner Anpassung werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Die Bestimmungen des Geschäftsführungsvertrags, mit Ausnahme der Bestimmungen, die industrielle oder kommerzielle Geheimnisse enthalten, werden in der Anlage zum Königlichen Erlass veröffentlicht.

KAPITEL V - Kontrolle Art. 18 - § 1 - Die Nationallotterie ist der Kontrolle des Ministers und, was Beschlüsse mit budgetärer oder finanzieller Auswirkung betrifft, der Kontrolle des Ministers des Haushalts unterworfen. Diese Kontrolle wird durch zwei Regierungskommissare ausgeübt.

Die Regierungskommissare werden vom König ernannt und entlassen. Ein Kommissar wird auf Vorschlag des Ministers, der andere auf Vorschlag des Ministers des Haushalts ernannt.

Der Minister und der Minister des Haushalts bestimmen jeweils einen Stellvertreter für den Fall, wo der Regierungskommissar, den sie vorgeschlagen haben, verhindert ist.

Der König regelt die Ausführung der Aufträge der Regierungskommissare, das Verfahren bei Uneinigkeit zwischen den betreffenden Ministern und die Entlohnung der Regierungskommissare. Diese Entlohnungen gehen zu Lasten der Nationallotterie. § 2 - Die Regierungskommissare sorgen für die Einhaltung des Gesetzes, des Grundlagenstatuts der Nationallotterie und des in Artikel 14 erwähnten Geschäftsführungsvertrags. Sie vergewissern sich insbesondere, dass die Politik der Nationallotterie die Ausführung der Aufgaben des öffentlichen Dienstes nicht beeinträchtigt.

Die Regierungskommissare erstatten dem Minister, dem Minister des Haushalts und dem Minister der Finanzen Bericht über alle Beschlüsse des Verwaltungsrates oder des Direktionsausschusses, die unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Staatshaushalt haben können. § 3 - Die Regierungskommissare werden zu allen Versammlungen des Verwaltungsrates und des Direktionsausschusses eingeladen und haben beratende Stimme. Sie können jederzeit vor Ort Bücher, Korrespondenz, Protokolle und allgemein alle Unterlagen und Schriftstücke der Nationallotterie einsehen. Sie können von den Mitgliedern des Verwaltungsrates, den Mitgliedern des Direktionsausschusses, den Angestellten und den Mitgliedern des Personals der Nationallotterie alle Erläuterungen und Informationen verlangen und alle Überprüfungen vornehmen, die sie für die Ausführung ihres Mandats als notwendig erachten.

Die Nationallotterie stellt den Regierungskommissaren die für die Ausführung ihres Mandats benötigten personellen und materiellen Mittel zur Verfügung. § 4 - Jeder Regierungskommissar kann innerhalb einer Frist von vier vollen Tagen beim Minister, der ihn vorgeschlagen hat, gegen jeden Beschluss, der in seinen Augen gegen das Gesetz, das Grundlagenstatut oder den Geschäftsführungsvertrag verstösst, Widerspruch einlegen.

Diese Frist läuft ab dem Tag der Versammlung, im Laufe deren der Beschluss gefasst wurde, sofern der Regierungskommissar ordnungsgemäss eingeladen wurde, oder andernfalls ab dem Tag, an dem er davon Kenntnis erhalten hat. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

Hat der betreffende Minister innerhalb einer Frist von acht vollen Tagen, die ab demselben Tag läuft wie die in Absatz 1 erwähnte Frist, die Nichtigkeit nicht ausgesprochen, wird der Beschluss definitiv.

Der betreffende Minister notifiziert dem Verwaltungsorgan die Nichtigkeit. § 5 - Jedes Jahr erstattet der Verwaltungsrat dem Minister Bericht über die Erfüllung seitens der Nationallotterie ihrer Aufgaben des öffentlichen Dienstes. § 6 - Jedes Jahr erstattet der Minister den Föderalen Gesetzgebenden Kammern Bericht über die Arbeit der Nationallotterie.

Art. 19 - Wenn die Einhaltung des Gesetzes, des Grundlagenstatuts oder des Geschäftsführungsvertrags es verlangt, kann der Minister oder der vom Minister vorgeschlagene Regierungskommissar das zuständige Verwaltungsorgan verpflichten, innerhalb der von ihm festgelegten Frist über jede von ihm bestimmte Angelegenheit zu beraten.

Art. 20 - § 1 - Die Kontrolle der Finanzlage, des Jahresabschlusses und der Ordnungsmässigkeit der im Jahresabschluss aufzunehmenden Verrichtungen unter Berücksichtigung des Gesetzes und des Grundlagenstatuts wird, was die Nationallotterie betrifft, einem Kollegium von Kommissaren anvertraut, das sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt. Die Mitglieder des Kollegiums tragen den Titel eines Kommissars. § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Auftrag, die Handlungsmöglichkeiten und das Statut der Kommissare festlegen. § 3 - Ein Kommissar wird vom Rechnungshof und zwei Kommissare werden von der Generalversammlung ernannt. Der vom Rechnungshof ernannte Kommissar wird unter den Mitgliedern des Rechnungshofes bestimmt. Die anderen Kommissare werden unter den Mitgliedern - ob natürliche oder juristische Personen - des Instituts der Betriebsrevisoren bestimmt. § 4 - Die Kommissare werden für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren ernannt. Sie können während ihres Auftrags nur aus rechtmässigen Gründen entlassen werden; andernfalls droht Schadenersatz. Vorbehaltlich schwerwiegender persönlicher Gründe darf ein Kommissar sein Amt nur bei der Hinterlegung seines Berichts über den Jahresabschluss niederlegen, nachdem er den Minister, der ihn vorgeschlagen hat, und gegebenenfalls die Generalversammlung schriftlich über die Gründe seiner Amtsniederlegung informiert hat. § 5 - Die Generalversammlung legt die Entlohnung der Kommissare fest.

Diese Entlohnung geht zu Lasten der Nationallotterie. § 6 - Der Rechnungshof übt seine Aufsicht ausschliesslich auf der Grundlage von Artikel 34 § 3 aus. Die Rechenschaftspflichtigen der Nationallotterie unterliegen nicht dem Gesetz vom 29. Oktober 1846 über die Organisation des Rechnungshofes.

KAPITEL VI - Zusammenarbeit mit der Kommission für Glücksspiele Art. 21 - § 1 - Die Kommission für Glücksspiele, eingesetzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, ist mit der Kontrolle über die Einhaltung der Modalitäten beauftragt, die in den Ausführungserlassen zu Artikel 3 § 1 Absatz 2 festgelegt sind.

Wenn die Kommission für Glücksspiele der Meinung ist, dass eine oder mehrere von der Nationallotterie angebotenen Aktivitäten Glücksspiele sind, wird die in Absatz 1 erwähnte Kontrolle in den Glücksspieleinrichtungen auf gleich lautende Stellungnahme des Ministers und des Ministers der Justiz auf diese Aktivitäten ausgedehnt. In Ermangelung einer gleich lautenden Stellungnahme kann der König die erwähnten Aktivitäten durch einen im Ministerrat beratenen Erlass der Kontrolle unterwerfen.

Der König wird die Modalitäten dieser Kontrolle auf Vorschlag des Ministers und nach Stellungnahme des Ministers der Justiz festlegen. § 2 - Die Kommission für Glücksspiele darfbei der Nationallotterie jedoch keine Kontrolle ausüben. § 3 - Die Kommission für Glücksspiele übt die in § 1 vorgesehene Kontrolle aus eigener Initiative oder auf Antrag der Nationallotterie aus.

Der Präsident der Kommission für Glücksspiele setzt das geschäftsführende Verwaltungsratsmitglied der Nationallotterie unmittelbar von eventuellen Verstössen in Kenntnis, die bei den in § 1 erwähnten Kontrollen festgestellt werden. § 4 - Der Präsident der Kommission für Glücksspiele und das geschäftsführende Verwaltungsratsmitglied der Nationallotterie treffen sich regelmässig, das heisst mindestens zweimal pro Jahr, um im Hinblick auf die Koordinierung der Politik der Behörde in Sachen Glücksspiele und in Sachen Nationallotterie über die Anwendung des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler und über die Aktivitäten der Nationallotterie zu beraten.

KAPITEL VII - Monopolrente und Verwendungszweck der Zuschüsse der Nationallotterie Art. 22 - Im Geschäftsführungsvertrag werden die Modalitäten der Berechnung und der Zahlung der Monopolrente, der Sonderbeiträge und des Gewinnanteils vor Besteuerung festgelegt, der jährlich entnommen wird und bestimmt ist für die Finanzierung von Hilfsprogrammen für Entwicklungsländer, für gemeinnützige Zwecke, die durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vom König festgelegt werden, und für die jährliche Dotation, deren Betrag durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vom König festgelegt wird und die der Landeskasse für Naturkatastrophen, der König-Balduin-Stiftung und dem im Gesetz vom 9.

Februar 1999 zur Schaffung des Belgischen Überlebensfonds erwähnten Belgischen Überlebensfonds gewährt wird.

Der König legt jährlich auf Vorschlag des Ministers durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die von der Nationallotterie geschuldete Monopolrente fest gemäss den im Geschäftsführungsvertrag vorgesehenen Modalitäten.

Der König legt jährlich auf Vorschlag des Ministers durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Beträge, die den von Ihm bestimmten Vereinigungen und Einrichtungen gewährt werden, fest gemäss den im Geschäftsführungsvertrag vorgesehenen Modalitäten. Diese Beträge werden "Sonderbeiträge" genannt.

Die Sonderbeiträge und der Gewinnanteil vor Besteuerung, die jährlich entnommen werden und für die in Absatz 1 definierten Zwecke bestimmt sind, werden "Zuschüsse der Nationallotterie" genannt.

Art. 23 - Gemäss den Vorschriften von Artikel 22 legt der König jährlich auf Vorschlag des Ministers durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Plan für die Verteilung der Zuschüsse fest. Im Verteilungsplan werden die verschiedenen gemeinnützigen Zwecke unterschieden. Gegebenenfalls können im Verteilungsplan die Modalitäten bestimmt werden, gemäss denen die anderen Minister in die Ausführung dieses Plans einbezogen werden.

Art. 24 - Gemäss dem Verteilungsplan nimmt der Minister die Zuteilung der Zuschüsse vor. Bevor der in Artikel 23 erwähnte Plan festgelegt wird, bestimmt der König jedoch die in Artikel 22 Absatz 3 erwähnten Sonderbeiträge.

Art. 25 - Der Teil der Zuschüsse, der gemäss den Bestimmungen des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen den Gemeinschaften und Regionen zukommt, wird ihnen von der Nationallotterie unmittelbar übertragen.

Art. 26 - Im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist der Minister ermächtigt, einen Teil der Zuschüsse der Nationallotterie eines bestimmten Geschäftsjahres vor Abschluss dieses Geschäftsjahres zuzuteilen.

Zu diesem Zweck kann der Verwaltungsrat der Nationallotterie dem Minister Vorschüsse zur Verfügung stellen.

Diese Vorschüsse dürfen zum 30. Juni und zum 31. Dezember des betreffenden Geschäftsjahres 50 Prozent beziehungsweise 80 Prozent der im Geschäftsführungsvertrag vorgesehenen Zuschüsse nicht überschreiten.

KAPITEL VIII - Verschiedene Bestimmungen Art. 27 - Die von der Nationallotterie ausgezahlten Preise sind von allen Steuern zugunsten des Staates befreit.

Art. 28 - Artikel 1965 des Zivilgesetzbuches ist weder auf öffentliche Lotterien noch auf Formen von Glücksspielen, Wetten und Wettbewerben anwendbar, die durch das Gesetz erlaubt sind und von der Nationallotterie organisiert werden.

Art. 29 - § 1 - Die Nationallotterie entscheidet innerhalb der Grenzen ihres Gesellschaftszwecks frei über Erwerb, Verwendung und Veräusserung ihrer körperlichen und unkörperlichen Güter, über die Begründung oder Abschaffung von dinglichen Rechten an diesen Gütern und über die Ausführung solcher Entscheidungen.

In Abweichung von Absatz 1 kann im Geschäftsführungsvertrag ein Betrag festgelegt werden, über den hinaus jede Entscheidung zum Erwerb, zur Errichtung oder zur Veräusserung eines unbeweglichen Gutes oder eines Rechts an einem unbeweglichen Gut der vorherigen Erlaubnis des Ministers - gegebenenfalls innerhalb der im Geschäftsführungsvertrag festgelegten Frist - unterliegt. § 2 - Die Nationallotterie beauftragt den für unbewegliche Güter zuständigen Erwerbsausschuss mit der authentischen Beurkundung der Übertragung, Bestimmung oder Begründung eines dinglichen Rechts an einem unbeweglichen Gut.

Art. 30 - § 1 - Die Nationallotterie ist der Anwendung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge nur für öffentliche Aufträge unterworfen, die sich auf ihre Aufgaben des öffentlichen Dienstes beziehen. Dies beeinträchtigt nicht den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aufträge, die sich nicht auf diese Aufgaben, sondern auf eine der in den Büchern I und II des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Dezember 1993 erwähnten Aktivitäten beziehen. § 2 - Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge werden durch oder aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrates der Nationallotterie vergeben. Der Verwaltungsrat bestimmt die Aufträge, für deren Vergabe der Direktionsausschuss allein zuständig ist, und die Aufträge, für die der Direktionsausschuss die Entscheidungsbefugnis übertragen darf.

Für Aufträge, die sich auf die Ausführung von Aufgaben des öffentlichen Dienstes beziehen, können im Geschäftsführungsvertrag die Angelegenheiten strategischen wirtschaftlichen Interesses bestimmt werden, für die der Beschluss zur Auftragsvergabe je nach Höhe des Auftrags in Abweichung von Absatz 1 dem Minister oder dem für öffentliche Investitionen zuständigen ministeriellen Ausschuss zur Billigung vorgelegt wird.

Stimmt der Beschluss des Ministers oder des ministeriellen Ausschusses mit dem Vorschlag der Nationallotterie nicht überein und entstehen dadurch für die Nationallotterie Mehrkosten, werden diese Mehrkosten durch eine gleichwertige Beteiligung zu Lasten des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans des Staates gedeckt.

Art. 31 - § 1 - Die Nationallotterie entscheidet innerhalb der Grenzen ihres Gesellschaftszwecks und gegebenenfalls gemäss den Bestimmungen des Geschäftsführungsvertrags in Bezug auf ihre Finanzstruktur frei über Umfang, Techniken und Bedingungen der externen Finanzierung. § 2 - Die Nationallotterie, für deren Anleihen durch oder aufgrund des Gesetzes von Rechts wegen Staatsgarantie gewährt wird, hat ungeachtet anders lautender Bestimmungen die Wahl, für die Anleihen, die sie aufnimmt, die Staatsgarantie in Anspruch zu nehmen oder nicht. § 3 - Die Nationallotterie entscheidet innerhalb der Grenzen ihres Gesellschaftszwecks frei über die Anlage ihrer verfügbaren Gelder in Euro. Anlagen in ausländischer Währung unterliegen der vorherigen Erlaubnis des Ministers der Finanzen, mit Ausnahme der Geschäfte in ausländischer Währung, die Handelsgeschäfte decken.

Mit Ausnahme der zeitweiligen Deckung des Barmittelbedarfs verwendet die Nationallotterie für Entwicklung, Finanzierung oder Betreiben von anderen Aktivitäten als denen, die sie im Rahmen ihrer Aufgaben des öffentlichen Dienstes ausübt, keine Mittel aus Staatssubventionen oder aus Einkünften aus Leistungen des öffentlichen Dienstes.

Art. 32 - Die Nationallotterie kann Vergleiche und Schiedsgerichtsvereinbarungen schliessen.

Schiedsgerichtsvereinbarungen, die vor Entstehen des Streitfalls mit natürlichen Personen, die nicht Kaufmann sind, geschlossen wurden, sind jedoch nichtig.

Art. 33 - Der Verwaltungsrat der Nationallotterie erstellt jedes Jahr einen Unternehmensplan, in dem mittelfristige Ziele und mittelfristige Strategie der Nationallotterie festgelegt werden.

Bestandteile des Unternehmensplans, die sich auf die Ausführung der Aufgaben des öffentlichen Dienstes beziehen, werden der paritätischen Kommission bei der Nationallotterie zur Information mitgeteilt. Sie werden zwecks Kontrolle hinsichtlich der Bestimmungen des Geschäftsführungsvertrags dem Minister zur Billigung vorgelegt. Die übrigen Bestandteile werden dem Minister zur Information mitgeteilt.

Art. 34 - § 1 - Die Nationallotterie unterliegt dem Gesetz vom 17.

Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen. Sie führt ihre Buchhaltung pro Kalenderjahr. Sie sieht ein separates Rechnungssystem vor für die Aktivitäten in Bezug auf ihre Aufgaben des öffentlichen Dienstes einerseits und für ihre anderen Aktivitäten andererseits.

Die Anlage zum Jahresabschluss enthält eine zusammenfassende Aufstellung der Rechnungen in Bezug auf die Aufgaben des öffentlichen Dienstes und einen diesbezüglichen Kommentar. Der König kann allgemeine oder besondere Regeln in Bezug auf Form und Inhalt dieser zusammenfassenden Aufstellung und dieses Kommentars bestimmen. § 2 - Jedes Jahr erstellt der Verwaltungsrat ein Inventar, den Jahresabschluss und einen Geschäftsbericht. Der Geschäftsbericht enthält die in Artikel 96 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Informationen. § 3 - Der Verwaltungsrat übermittelt dem Minister und dem Minister des Haushalts vor dem 30. April des Jahres nach dem betreffenden Geschäftsjahr den Jahresabschluss zusammen mit dem Geschäftsbericht und dem Bericht des Kollegiums der Kommissare.

Vor dem 31. Mai des Jahres nach dem betreffenden Geschäftsjahr übermittelt der Minister die in Absatz 1 erwähnten Unterlagen dem Rechnungshof zur Überprüfung.

Der Rechnungshof kann durch seinen Vertreter im Kollegium der Kommissare vor Ort eine Kontrolle der Rechnungen und Verrichtungen, die sich auf die Ausführung der Aufgaben des öffentlichen Dienstes beziehen, organisieren. Der Hof kann die Rechnungen in seinem Bemerkungsheft veröffentlichen.

Vor demselben Datum übermittelt der Minister den Föderalen Gesetzgebenden Kammern die in Absatz 1 erwähnten Unterlagen.

Art. 35 - § 1 - Die Mitglieder des Personals der Nationallotterie werden durch unbefristeten Arbeitsvertrag eingestellt und aufgrund des Stellenplans und der Personalordnung beschäftigt.

Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 9, 10 und 11 legt der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Direktionsausschusses Stellenplan und Personalordnung fest, insbesondere: 1. die Zusammensetzung des Personals, 2.die Vorschriften in Bezug auf Einstellung, Beförderung, Besoldungsordnung, Disziplinarordnung und Regelung der Pensionszuschläge, die für die mit den Personalmitgliedern geschlossenen Arbeitsverträge gelten.

Stellenplan und Personalordnung werden der paritätischen Kommission zur Stellungnahme vorgelegt. Diese gibt ihre Stellungnahme mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ab.

Diese Bestimmungen müssen vom Minister gebilligt werden.

Innerhalb der Grenzen und gemäss den Modalitäten des Geschäftsführungsvertrags kann die Nationallotterie jedoch ausserhalb des Stellenplans und der Personalordnung Personalmitglieder anwerben und beschäftigen durch einen Arbeitsvertrag, der dem Gesetz vom 3.

Juli 1978 über die Arbeitsverträge unterliegt, und zwar im Hinblick auf: 1. die Deckung von ausserordentlichem und zeitweiligem Personalbedarf infolge der Ausführung zeitlich begrenzter Projekte oder infolge ausserordentlicher Mehrarbeit, 2.die Ausführung von Aufgaben, für die Kenntnis oder Erfahrung auf hohem Niveau erforderlich ist, 3. die Ersetzung von Personalmitgliedern des Stellenplans während Zeiträumen zeitweiliger vollständiger oder teilweiser Abwesenheit, 4.die Ausführung zusätzlicher oder spezifischer Aufträge.

Die Mitglieder des Personals der Nationallotterie werden durch oder aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrates angestellt. § 2 - In Anwendung von Artikel 35 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen setzt der König eine paritätische Kommission für die von der Nationallotterie und ihren Tochterunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer ein. § 3 - Neben den Personalmitgliedern, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags angeworben werden, kann die Nationallotterie statutarische Bedienstete der öffentlichen Dienste beschäftigen, die zu diesem Zweck von ihrem ursprünglichen Dienst bestimmt oder abgeordnet worden sind. Die Entlohnung dieser Bediensteten geht zu Lasten der Nationallotterie.

Unbeschadet der besonderen Regeln, die vom König festgelegt werden, unterliegen die statutarischen Bediensteten weiterhin ihrem ursprünglichen Statut und behalten sie ihre Ansprüche auf Beförderung und auf Aufsteigen im Gehalt innerhalb ihres ursprünglichen Dienstes.

Der König kann eine besondere Zulagen- und Entschädigungsregelung festlegen.

Art. 36 - Kopien, Mikrokopien und Kopien auf Magnetträger oder elektronischem Datenträger von Produkten der Nationallotterie, die gemäss Artikel 3 ausgegeben werden, haben ausser bei Beweis des Gegenteils dieselbe Beweiskraft wie die Originale, insofern diese Kopien von der Nationallotterie oder unter ihrer Kontrolle gemacht werden.

Datenträger, auf denen die entmaterialisierte Beteiligung an der Nationallotterie in den in Artikel 3 vorgesehenen Formen aufbewahrt wird, haben ausser bei Beweis des Gegenteils ebenfalls dieselbe Beweiskraft wie die Originale.

Art. 37 - Wer einen Teilnahmeschein für die in Artikel 3 erwähnten Verrichtungen beziehungsweise einen mit diesem Schein verbundenen Vorteil unter Verstoss gegen die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Regelungen überträgt, erwirbt oder zum Verkauf anbietet, wird mit einer Geldstrafe von 26 EUR bis 200 EUR belegt.

Mit denselben Strafen wird belegt, wer: 1. ohne Erlaubnis der Nationallotterie einen gemeinsamen Einsatz im Hinblick auf die Teilnahme an einer der in Artikel 3 erwähnten Verrichtungen organisiert und/oder daran teilnimmt, wenn er daraus einen anderen Vorteil zieht als die Gewinne, die sich aus der Teilnahme an der Verrichtung ergeben, 2.ohne Erlaubnis der Nationallotterie die Spielergebnisse der in Artikel 3 erwähnten Verrichtungen zu kommerziellen Zwecken verwendet.

Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich des Kapitels VII und des Artikels 85 sind auf die in vorliegendem Artikel erwähnten Verstösse anwendbar.

KAPITEL IX - Abänderungs-, Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen Art. 38 - Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 über die Förderung der Leibeserziehung, der sportlichen Betätigung und des Lebens im Freien und über die Kontrolle der Unternehmen, die Wettbewerbe für Wetten über Sportergebnisse organisieren, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1973, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Vorliegendes Gesetz ist nicht auf die von der Nationallotterie organisierten Wetten anwendbar.» Art. 39 - Ein Artikel 3bis mit folgendem Wortlaut wird in das Gesetz vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler eingefügt: « Art. 3bis - Vorliegendes Gesetz ist weder auf die Lotterien im Sinne des Gesetzes vom 31. Dezember 1851 über die Lotterien und im Sinne der Artikel 301, 302, 303 und 304 des Strafgesetzbuches noch auf die in Artikel 3 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. April 2002 zur Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie erwähnten öffentlichen Lotterien, Wetten und Wettbewerbe anwendbar.

Mit Ausnahme der Artikel 7, 8, 39, 58, 59 und 60 und der Strafbestimmungen des Kapitels VII, die sich auf diese Artikel beziehen, ist vorliegendes Gesetz nicht auf die in Artikel 3 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. April 2002 zur Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie erwähnten Glücksspiele anwendbar. » Art. 40 - In Artikel 10 § 1 desselben Gesetzes wird die Zahl "elf" durch die Zahl "dreizehn" ersetzt.

Art. 41 - Artikel 10 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « - einem französischsprachigen und einem niederländischsprachigen Vertreter des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Nationallotterie gehört. » Art. 42 - In Artikel 1 Buchstabe C des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses wird das Wort "Nationallotterie" gestrichen.

Art. 43 - In Artikel 11 § 4 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "und auch nicht auf die Nationallotterie" gestrichen.

Art. 44 - Das Gesetz vom 22. Juli 1991 über die Nationallotterie, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994 und 2. Januar 2001, wird aufgehoben.

Die aus Artikel 31 §§ 2 und 3 des vorerwähnten Gesetzes hervorgehenden Rechte bleiben für Mitglieder des Personals der Nationallotterie, die in Anwendung dieser Bestimmungen zu ihrer ursprünglichen Verwaltung zurückgekehrt sind, jedoch unberührt.

Mitglieder des leitenden Stellenplans und Mitglieder des Personals des Dienstes, der mit den im vorerwähnten Gesetz erwähnten Verrichtungen beauftragt war, die am Datum des In Kraft-Tretens dieses Gesetzes dem leitenden Stellenplan oder dem Personal des Dienstes, der mit den im Gesetz vom 6. Juli 1964 über die Nationallotterie erwähnten Verrichtungen beauftragt war, angehörten und an diesem Datum definitiv ernannt waren, können während einer Frist von einem Jahr zu ihrer ursprünglichen Verwaltung zurückkehren.

Art. 45 - Artikel 180 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird aufgehoben.

Art. 46 - Artikel 27 des Programmgesetzes vom 24. Dezember 1993, abgeändert durch das Gesetz vom 2. Januar 2001, wird aufgehoben.

Art. 47 - Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler wird aufgehoben.

Art. 48 - Die Mandate der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Direktionsausschusses der Nationallotterie im Rahmen des Gesetzes vom 22. Juli 1991 über die Nationallotterie enden von Rechts wegen. Art. 49 - Was die Personalmitglieder betrifft, die dem durch den Ministeriellen Erlass vom 21. April 1999 gebilligten Stellenplan des Personals der Nationallotterie angehören, wird davon ausgegangen, dass die Nationallotterie am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes für die Aufgaben und Dienstleistungen, die ihr durch vorliegendes Gesetz anvertraut werden, der Rechtsnachfolger der öffentlichen Einrichtung Nationallotterie ist.

Art. 50 - Bis zum Datum, an dem den Gemeinschaften und Regionen der Teil der Zuschüsse, der ihnen gemäss den Bestimmungen des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen zukommt, übertragen wird, entscheidet der Minister über den Verwendungszweck der Zuschüsse der Nationallotterie, die für gemeinnützige Zwecke bestimmt sind, zu deren Verwirklichung andere Behörden beitragen, und zwar auf Vorschlag dieser Behörden und unter den in gegenseitigem Einvernehmen festgelegten Modalitäten.

Art. 51 - Vorliegendes Gesetz tritt am selben Datum wie der Königliche Erlass zur Festlegung der ersten Satzung der Nationallotterie in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 5 und 46.

Artikel 5 tritt am Tag der Veröffentlichung des Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Artikel 46 tritt am selben Datum wie der in Artikel 14 § 1 vorgesehene Königliche Erlass zur Billigung des Geschäftsführungsve rtrags in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand R. DAEMS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 14 oktober 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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