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Koninklijk Besluit van 14 mei 2019
gepubliceerd op 28 april 2022

Koninklijk besluit betreffende het beroep van ambulancier niet dringend patiëntenvervoer. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst volksgezondheid, veiligheid van de voedselketen en leefmilieu
numac
2022031675
pub.
28/04/2022
prom.
14/05/2019
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU


14 MEI 2019. - Koninklijk besluit betreffende het beroep van ambulancier niet dringend patiëntenvervoer. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 mei 2019 betreffende het beroep van ambulancier niet dringend patiëntenvervoer (Belgisch Staatsblad van 11 juni 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 14. MAI 2019 - Königlicher Erlass über den Beruf des Krankenwagenfahrers für nicht dringende Patientenbeförderung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des koordinierten Gesetzes vom 10.Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 70, des Artikels 71, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2016, und des Artikels 72 § 2 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2016;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 2018/03 der Fachkommission für Heilhilfsberufe vom 2. Mai 2018;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 2017/04 des Föderalen Rates der Heilhilfsberufe vom 22. Juni 2017;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. November 2018;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 21.

Dezember 2018;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.966/2 des Staatsrates vom 9. Januar 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. nicht dringende Patientenbeförderung: Beförderung von, zu oder zwischen Pflegeeinrichtungen oder Pflegeanbietern von Patienten, die zu Beginn der Beförderung stabil sind und während der Beförderung überwacht werden müssen;2. Überwachung: visuell überprüfen, dass Patienten während einer Beförderung in Sicherheit sind und dass sich ihr Zustand nicht verschlechtert. Art. 2 - Der in Artikel 1 Nr. 11 des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 2009 zur Festlegung der Liste der Heilhilfsberufe erwähnte Beruf wird unter der Berufsbezeichnung "Krankenwagenfahrer für nicht dringende Patientenbeförderung" ausgeübt.

Art. 3 - Der Beruf des Krankenwagenfahrers für nicht dringende Patientenbeförderung darf nur durch Personen ausgeübt werden, die folgende Bedingungen erfüllen: 1. eine Ausbildung von mindestens 160 Stunden mit Erfolg abgeschlossen haben.Diese Ausbildung wird von Bildungseinrichtungen oder Ausbildungsträgern angeboten, die von den Gemeinschaften organisiert, bezuschusst oder anerkannt werden, und umfasst mindestens Folgendes: a) eine theoretische Ausbildung in folgenden Bereichen: i.sachdienliche Grundkenntnisse in Anatomie und Physiologie, ii. Berufspflichten und Ethik, iii. Rechtsvorschriften über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, b) eine theoretische und praktische Ausbildung in folgenden Bereichen: i.Heben, Aufrichten, Immobilisierung und Beförderung von Patienten, ii. erste Hilfe, iii. Risikoanalyse (einschätzen können, wann aufgrund des Zustands eines Patienten Hilfe erforderlich ist), iv. Hygiene und Infektionsprophylaxe, v. Verabreichung von medizinischem Sauerstoff, vi.Leerung von Urinbeuteln, Wechsel von Stomabeuteln, vii. Kommunikationsfähigkeiten, viii. sachdienliche Kenntnisse in Bezug auf eHealth, c) ein günstig bewertetes Praktikum von mindestens 40 Stunden.Während des Praktikums begleiten Bewerber verschiedene Arten von Patienten. 2. die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten mindestens 8 Stunden pro Jahr durch Weiterbildung aufrechterhalten und aktualisieren, um den Beruf auf optimalem Qualitätsniveau ausüben zu können. Oben genannte Weiterbildung muss aus persönlichem Studium und der Teilnahme an Ausbildungsaktivitäten bestehen.

Art. 4 - In Artikel 71 § 1 Absatz 1 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 erwähnte fachliche Leistungen, die von Krankenwagenfahrern für nicht dringende Patientenbeförderung erbracht werden können, sind in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgeführt.

Diese fachlichen Leistungen werden im Rahmen der nicht dringenden Patientenbeförderung erbracht.

Art. 5 - § 1 - Eine Zulassung wird Personen erteilt, die einen entsprechenden Antrag stellen und die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses Inhaber eines Diploms im Bereich nicht dringende Patientenbeförderung sind, das eine Ausbildung abschließt, deren Niveau, nicht aber die vollständige theoretische und praktische Ausbildung und Praktika, der in Artikel 3 Nr. 1 erwähnten Ausbildung entspricht. § 2 - Eine vorläufige Zulassung für fünf Jahre wird Personen erteilt, die einen entsprechenden Antrag stellen und die am Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses über einen Arbeitsvertrag als Krankenwagenfahrer für nicht dringende Patientenbeförderung beschäftigt sind.

Diese vorläufige Zulassung kann innerhalb von fünf Jahren in eine endgültige Zulassung umgewandelt werden, wenn eine zusätzliche Ausbildung von 40 Stunden über die in Artikel 4 erwähnten fachlichen Leistungen absolviert wurde. § 3 - Eine vorläufige Zulassung für fünf Jahre wird Personen erteilt, die einen entsprechenden Antrag stellen und die eine Berufserfahrung von mindestens einem Jahr als Krankenwagenfahrer für nicht dringende Patientenbeförderung im Laufe der fünf Jahre vor Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses nachweisen können.

Diese vorläufige Zulassung kann innerhalb von fünf Jahren in eine endgültige Zulassung umgewandelt werden, wenn eine zusätzliche Ausbildung von 40 Stunden über die in Artikel 4 erwähnten fachlichen Leistungen absolviert wurde. § 4 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten Anträge müssen spätestens am 31. August 2022 eingereicht werden.

Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2019 in Kraft.

Art. 7 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 14. Mai 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit M. DE BLOCK

Anlage - Fachliche Leistungen Einziger Artikel - Folgende fachliche Leistungen können von Krankenwagenfahrern für nicht dringende Patientenbeförderung erbracht werden: 1. Heben, Aufrichten und korrekte Positionierung von Patienten zwecks Beförderung, einschließlich Verlagerung von Patienten mit oder ohne Hilfsmittel, 2.Immobilisierung von Patienten zur Gewährleistung ihrer Sicherheit während der Beförderung, 3. Gewährleistung der körperlichen Unversehrtheit von Patienten, 4.Überwachung des Zustands von Patienten, 5. Fortführung einer Sauerstoffbehandlung. Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 14. Mai 2019 über den Beruf des Krankenwagenfahrers für nicht dringende Patientenbeförderung beigefügt zu werden Gegeben zu Brüssel, den 14. Mai 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit M. DE BLOCK

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