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| Koninklijk besluit betreffende het beroep van ambulancier niet dringend patiëntenvervoer. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif à la profession d'ambulancier de transport non urgent de patients. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE | SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE |
| VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU | ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT |
| 14 MEI 2019. - Koninklijk besluit betreffende het beroep van | 14 MAI 2019. - Arrêté royal relatif à la profession d'ambulancier de |
| ambulancier niet dringend patiëntenvervoer. - Duitse vertaling | transport non urgent de patients. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 14 mei 2019 betreffende het beroep van ambulancier niet | l'arrêté royal du 14 mai 2019 relatif à la profession d'ambulancier de |
| dringend patiëntenvervoer (Belgisch Staatsblad van 11 juni 2019). | transport non urgent de patients (Moniteur belge du 11 juin 2019). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
| 14. MAI 2019 - Königlicher Erlass über den Beruf des | 14. MAI 2019 - Königlicher Erlass über den Beruf des |
| Krankenwagenfahrers für nicht dringende Patientenbeförderung | Krankenwagenfahrers für nicht dringende Patientenbeförderung |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung | Aufgrund des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung |
| der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 70, des Artikels 71, | der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 70, des Artikels 71, |
| abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2016, und des Artikels 72 § 2 | abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2016, und des Artikels 72 § 2 |
| Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2016; | Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2016; |
| Aufgrund der Stellungnahme Nr. 2018/03 der Fachkommission für | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 2018/03 der Fachkommission für |
| Heilhilfsberufe vom 2. Mai 2018; | Heilhilfsberufe vom 2. Mai 2018; |
| Aufgrund der Stellungnahme Nr. 2017/04 des Föderalen Rates der | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 2017/04 des Föderalen Rates der |
| Heilhilfsberufe vom 22. Juni 2017; | Heilhilfsberufe vom 22. Juni 2017; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. November 2018; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. November 2018; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 21. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 21. |
| Dezember 2018; | Dezember 2018; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.966/2 des Staatsrates vom 9. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.966/2 des Staatsrates vom 9. Januar |
| 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit | Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
| folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
| 1. nicht dringende Patientenbeförderung: Beförderung von, zu oder | 1. nicht dringende Patientenbeförderung: Beförderung von, zu oder |
| zwischen Pflegeeinrichtungen oder Pflegeanbietern von Patienten, die | zwischen Pflegeeinrichtungen oder Pflegeanbietern von Patienten, die |
| zu Beginn der Beförderung stabil sind und während der Beförderung | zu Beginn der Beförderung stabil sind und während der Beförderung |
| überwacht werden müssen; | überwacht werden müssen; |
| 2. Überwachung: visuell überprüfen, dass Patienten während einer | 2. Überwachung: visuell überprüfen, dass Patienten während einer |
| Beförderung in Sicherheit sind und dass sich ihr Zustand nicht | Beförderung in Sicherheit sind und dass sich ihr Zustand nicht |
| verschlechtert. | verschlechtert. |
| Art. 2 - Der in Artikel 1 Nr. 11 des Königlichen Erlasses vom 2. Juli | Art. 2 - Der in Artikel 1 Nr. 11 des Königlichen Erlasses vom 2. Juli |
| 2009 zur Festlegung der Liste der Heilhilfsberufe erwähnte Beruf wird | 2009 zur Festlegung der Liste der Heilhilfsberufe erwähnte Beruf wird |
| unter der Berufsbezeichnung "Krankenwagenfahrer für nicht dringende | unter der Berufsbezeichnung "Krankenwagenfahrer für nicht dringende |
| Patientenbeförderung" ausgeübt. | Patientenbeförderung" ausgeübt. |
| Art. 3 - Der Beruf des Krankenwagenfahrers für nicht dringende | Art. 3 - Der Beruf des Krankenwagenfahrers für nicht dringende |
| Patientenbeförderung darf nur durch Personen ausgeübt werden, die | Patientenbeförderung darf nur durch Personen ausgeübt werden, die |
| folgende Bedingungen erfüllen: | folgende Bedingungen erfüllen: |
| 1. eine Ausbildung von mindestens 160 Stunden mit Erfolg abgeschlossen | 1. eine Ausbildung von mindestens 160 Stunden mit Erfolg abgeschlossen |
| haben. Diese Ausbildung wird von Bildungseinrichtungen oder | haben. Diese Ausbildung wird von Bildungseinrichtungen oder |
| Ausbildungsträgern angeboten, die von den Gemeinschaften organisiert, | Ausbildungsträgern angeboten, die von den Gemeinschaften organisiert, |
| bezuschusst oder anerkannt werden, und umfasst mindestens Folgendes: | bezuschusst oder anerkannt werden, und umfasst mindestens Folgendes: |
| a) eine theoretische Ausbildung in folgenden Bereichen: | a) eine theoretische Ausbildung in folgenden Bereichen: |
| i. sachdienliche Grundkenntnisse in Anatomie und Physiologie, | i. sachdienliche Grundkenntnisse in Anatomie und Physiologie, |
| ii. Berufspflichten und Ethik, | ii. Berufspflichten und Ethik, |
| iii. Rechtsvorschriften über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, | iii. Rechtsvorschriften über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, |
| b) eine theoretische und praktische Ausbildung in folgenden Bereichen: | b) eine theoretische und praktische Ausbildung in folgenden Bereichen: |
| i. Heben, Aufrichten, Immobilisierung und Beförderung von Patienten, | i. Heben, Aufrichten, Immobilisierung und Beförderung von Patienten, |
| ii. erste Hilfe, | ii. erste Hilfe, |
| iii. Risikoanalyse (einschätzen können, wann aufgrund des Zustands | iii. Risikoanalyse (einschätzen können, wann aufgrund des Zustands |
| eines Patienten Hilfe erforderlich ist), | eines Patienten Hilfe erforderlich ist), |
| iv. Hygiene und Infektionsprophylaxe, | iv. Hygiene und Infektionsprophylaxe, |
| v. Verabreichung von medizinischem Sauerstoff, | v. Verabreichung von medizinischem Sauerstoff, |
| vi. Leerung von Urinbeuteln, Wechsel von Stomabeuteln, | vi. Leerung von Urinbeuteln, Wechsel von Stomabeuteln, |
| vii. Kommunikationsfähigkeiten, | vii. Kommunikationsfähigkeiten, |
| viii. sachdienliche Kenntnisse in Bezug auf eHealth, | viii. sachdienliche Kenntnisse in Bezug auf eHealth, |
| c) ein günstig bewertetes Praktikum von mindestens 40 Stunden. Während | c) ein günstig bewertetes Praktikum von mindestens 40 Stunden. Während |
| des Praktikums begleiten Bewerber verschiedene Arten von Patienten. | des Praktikums begleiten Bewerber verschiedene Arten von Patienten. |
| 2. die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten mindestens 8 Stunden pro | 2. die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten mindestens 8 Stunden pro |
| Jahr durch Weiterbildung aufrechterhalten und aktualisieren, um den | Jahr durch Weiterbildung aufrechterhalten und aktualisieren, um den |
| Beruf auf optimalem Qualitätsniveau ausüben zu können. | Beruf auf optimalem Qualitätsniveau ausüben zu können. |
| Oben genannte Weiterbildung muss aus persönlichem Studium und der | Oben genannte Weiterbildung muss aus persönlichem Studium und der |
| Teilnahme an Ausbildungsaktivitäten bestehen. | Teilnahme an Ausbildungsaktivitäten bestehen. |
| Art. 4 - In Artikel 71 § 1 Absatz 1 des vorerwähnten koordinierten | Art. 4 - In Artikel 71 § 1 Absatz 1 des vorerwähnten koordinierten |
| Gesetzes vom 10. Mai 2015 erwähnte fachliche Leistungen, die von | Gesetzes vom 10. Mai 2015 erwähnte fachliche Leistungen, die von |
| Krankenwagenfahrern für nicht dringende Patientenbeförderung erbracht | Krankenwagenfahrern für nicht dringende Patientenbeförderung erbracht |
| werden können, sind in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgeführt. | werden können, sind in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgeführt. |
| Diese fachlichen Leistungen werden im Rahmen der nicht dringenden | Diese fachlichen Leistungen werden im Rahmen der nicht dringenden |
| Patientenbeförderung erbracht. | Patientenbeförderung erbracht. |
| Art. 5 - § 1 - Eine Zulassung wird Personen erteilt, die einen | Art. 5 - § 1 - Eine Zulassung wird Personen erteilt, die einen |
| entsprechenden Antrag stellen und die vor Inkrafttreten des | entsprechenden Antrag stellen und die vor Inkrafttreten des |
| vorliegenden Erlasses Inhaber eines Diploms im Bereich nicht dringende | vorliegenden Erlasses Inhaber eines Diploms im Bereich nicht dringende |
| Patientenbeförderung sind, das eine Ausbildung abschließt, deren | Patientenbeförderung sind, das eine Ausbildung abschließt, deren |
| Niveau, nicht aber die vollständige theoretische und praktische | Niveau, nicht aber die vollständige theoretische und praktische |
| Ausbildung und Praktika, der in Artikel 3 Nr. 1 erwähnten Ausbildung | Ausbildung und Praktika, der in Artikel 3 Nr. 1 erwähnten Ausbildung |
| entspricht. | entspricht. |
| § 2 - Eine vorläufige Zulassung für fünf Jahre wird Personen erteilt, | § 2 - Eine vorläufige Zulassung für fünf Jahre wird Personen erteilt, |
| die einen entsprechenden Antrag stellen und die am Datum der | die einen entsprechenden Antrag stellen und die am Datum der |
| Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses über einen Arbeitsvertrag | Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses über einen Arbeitsvertrag |
| als Krankenwagenfahrer für nicht dringende Patientenbeförderung | als Krankenwagenfahrer für nicht dringende Patientenbeförderung |
| beschäftigt sind. | beschäftigt sind. |
| Diese vorläufige Zulassung kann innerhalb von fünf Jahren in eine | Diese vorläufige Zulassung kann innerhalb von fünf Jahren in eine |
| endgültige Zulassung umgewandelt werden, wenn eine zusätzliche | endgültige Zulassung umgewandelt werden, wenn eine zusätzliche |
| Ausbildung von 40 Stunden über die in Artikel 4 erwähnten fachlichen | Ausbildung von 40 Stunden über die in Artikel 4 erwähnten fachlichen |
| Leistungen absolviert wurde. | Leistungen absolviert wurde. |
| § 3 - Eine vorläufige Zulassung für fünf Jahre wird Personen erteilt, | § 3 - Eine vorläufige Zulassung für fünf Jahre wird Personen erteilt, |
| die einen entsprechenden Antrag stellen und die eine Berufserfahrung | die einen entsprechenden Antrag stellen und die eine Berufserfahrung |
| von mindestens einem Jahr als Krankenwagenfahrer für nicht dringende | von mindestens einem Jahr als Krankenwagenfahrer für nicht dringende |
| Patientenbeförderung im Laufe der fünf Jahre vor Veröffentlichung des | Patientenbeförderung im Laufe der fünf Jahre vor Veröffentlichung des |
| vorliegenden Erlasses nachweisen können. | vorliegenden Erlasses nachweisen können. |
| Diese vorläufige Zulassung kann innerhalb von fünf Jahren in eine | Diese vorläufige Zulassung kann innerhalb von fünf Jahren in eine |
| endgültige Zulassung umgewandelt werden, wenn eine zusätzliche | endgültige Zulassung umgewandelt werden, wenn eine zusätzliche |
| Ausbildung von 40 Stunden über die in Artikel 4 erwähnten fachlichen | Ausbildung von 40 Stunden über die in Artikel 4 erwähnten fachlichen |
| Leistungen absolviert wurde. | Leistungen absolviert wurde. |
| § 4 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten Anträge müssen spätestens | § 4 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten Anträge müssen spätestens |
| am 31. August 2022 eingereicht werden. | am 31. August 2022 eingereicht werden. |
| Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2019 in Kraft. | Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2019 in Kraft. |
| Art. 7 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der | Art. 7 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der |
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 14. Mai 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 14. Mai 2019 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
| M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
| Anlage - Fachliche Leistungen | Anlage - Fachliche Leistungen |
| Einziger Artikel - Folgende fachliche Leistungen können von | Einziger Artikel - Folgende fachliche Leistungen können von |
| Krankenwagenfahrern für nicht dringende Patientenbeförderung erbracht | Krankenwagenfahrern für nicht dringende Patientenbeförderung erbracht |
| werden: | werden: |
| 1. Heben, Aufrichten und korrekte Positionierung von Patienten zwecks | 1. Heben, Aufrichten und korrekte Positionierung von Patienten zwecks |
| Beförderung, einschließlich Verlagerung von Patienten mit oder ohne | Beförderung, einschließlich Verlagerung von Patienten mit oder ohne |
| Hilfsmittel, | Hilfsmittel, |
| 2. Immobilisierung von Patienten zur Gewährleistung ihrer Sicherheit | 2. Immobilisierung von Patienten zur Gewährleistung ihrer Sicherheit |
| während der Beförderung, | während der Beförderung, |
| 3. Gewährleistung der körperlichen Unversehrtheit von Patienten, | 3. Gewährleistung der körperlichen Unversehrtheit von Patienten, |
| 4. Überwachung des Zustands von Patienten, | 4. Überwachung des Zustands von Patienten, |
| 5. Fortführung einer Sauerstoffbehandlung. | 5. Fortführung einer Sauerstoffbehandlung. |
| Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 14. Mai 2019 über den Beruf | Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 14. Mai 2019 über den Beruf |
| des Krankenwagenfahrers für nicht dringende Patientenbeförderung | des Krankenwagenfahrers für nicht dringende Patientenbeförderung |
| beigefügt zu werden | beigefügt zu werden |
| Gegeben zu Brüssel, den 14. Mai 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 14. Mai 2019 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
| M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |