gepubliceerd op 25 maart 2019
Koninklijk besluit tot wijziging van de artikelen 56 en 58 van het koninklijk besluit van 25 november 1991 houdende de werkloosheidsreglementering en tot invoeging van artikelen 36/1 tot 36/11, 56/1 tot 56/6 en 58/1 tot 58/12 in hetzelfde besluit. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST WERKGELEGENHEID, ARBEID EN SOCIAAL OVERLEG
14 DECEMBER 2015. - Koninklijk besluit tot wijziging van de artikelen 56 en 58 van het
koninklijk besluit van 25 november 1991Relevante gevonden documenten
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Koninklijk besluit houdende de werkloosheidsreglementering. - Officieuze coördinatie in het Duits van de federale versie - Deel I
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Koninklijk besluit houdende de werkloosheidsreglementering. - Officieuze coördinatie in het Duits van de federale versie. - Deel V
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Koninklijk besluit houdende de werkloosheidsreglementering. - Officieuze coördinatie in het Duits van de federale versie. - Deel VI
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Koninklijk besluit houdende de werkloosheidsreglementering. - Officieuze coördinatie in het Duits van de federale versie. - Deel VIII
sluiten houdende de werkloosheidsreglementering en tot invoeging van artikelen 36/1 tot 36/11, 56/1 tot 56/6 en 58/1 tot 58/12 in hetzelfde besluit. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het Koninklijk besluit van 14 december 2015 tot wijziging van de artikelen 56 en 58 van het
koninklijk besluit van 25 november 1991Relevante gevonden documenten
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Koninklijk besluit houdende de werkloosheidsreglementering. - Officieuze coördinatie in het Duits van de federale versie. - Deel VIII
sluiten houdende de werkloosheidsreglementering en tot invoeging van artikelen 36/1 tot 36/11, 56/1 tot 56/6 en 58/1 tot 58/12 in hetzelfde besluit (Belgisch Staatsblad van 23 december 2015).
Deze vertaling is opgemaakt door de vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Werkgelegenheid, Arbeid en Sociaal Overleg in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESHÄFTIGUNG, ARBEID UND SOZIALE KONZERTIERUNG 14. DEZEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 56 und 58 des Königlichen Erlasses vom 25.November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit und zur Einfügung der Artikel 36/1 bis 36/11, 56/1 bis 56/6 und 58/1 bis 58/12 in denselben Erlass PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe i), ersetzt durch das Gesetz vom 14. Februar 1961, und § 1septies Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2014;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit;
Aufgrund der Konzertierung zwischen der Föderalbehörde, den Regionalregierungen und der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft;
Aufgrund der Stellungnahmen des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 9. Juli 2015 und 19. November 2015;
Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 24. Juli 2015 und 30. November 2015; Aufgrund der Einverständnisse des Ministers des Haushalts vom 4.
August 2015 und 30. November 2015;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass vorliegender Erlass zur Festlegung des föderalen normativen Rahmens für eine einheitliche Überwachung der Verfügbarkeit der Arbeitnehmer durch die zuständigen regionalen Einrichtungen am 1. Januar 2016 in Kraft tritt; dass alle Bestimmungen in Bezug auf diesen föderalen normativen Rahmen in einem einzigen Erlass enthalten sein müssen, damit alle von dessen Ausführung betroffenen Parteien sofort einen Überblick über die sich daraus ergebenden Verpflichtungen bekommen, sodass sie sich richtig organisieren und ihre Aufgaben rechtzeitig vorbereiten können, um diese ab dem 1. Januar 2016 so effizient wie möglich ausführen zu können; dass dies insbesondere für Einrichtungen gilt, die aufgrund von Artikel 6 § 1 römisch IX Nr. 5 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen für diese Überwachung der Verfügbarkeit zuständig werden und diese Befugnis ab dem 1. Januar 2016 tatsächlich ausüben möchten; dass diese Einrichtungen diese Zeit benötigen, um unter anderem den zur korrekten und rechtzeitigen Ausführung dieses föderalen normativen Rahmens notwendigen Datenstrom vorzubereiten und einzurichten, bitte ich Sie, die Stellungnahme innerhalb der in Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vorgesehenen Frist abzugeben;
Aufgrund des Gutachtens 58.567/1 des Staatsrates vom 7. Dezember 2015 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen;
In Erwägung des Gutachtens 58.069/1 des Staatsrates vom 28. September 2015 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Beschäftigung Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. September 2015, werden die Artikel 36/1 bis 36/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 36/1 - In den Artikeln 36/2 bis 36/11 wird der normative Rahmen für die in Artikel 36 erwähnte Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit jugendlicher Arbeitnehmer während der Berufseingliederungszeit durch die regionale Einrichtung, die aufgrund von Artikel 6 § 1 römisch IX Nr. 5 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen befugt ist, diese Kontrolle auszuüben, festgelegt.
Die Artikel 36/2 bis 36/11 ersetzen Artikel 36 §§ 4 bis 8 ab dem Zeitpunkt, zu dem die in Absatz 1 erwähnte zuständige regionale Einrichtung die Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit der in Artikel 36 erwähnten jugendlichen Arbeitnehmer mit Hauptwohnort in ihrem Amtsbereich operativ ausübt.
Für die Anwendung der Artikel 36/2 bis 36/11 ist zu verstehen unter: 1. jugendlichen Arbeitnehmern: in Artikel 36 erwähnte jugendliche Arbeitnehmer, 2.aktiver Verfügbarkeit jugendlicher Arbeitnehmer: die in Artikel 58 § 1 Absatz 1 und 2 erwähnte Verpflichtung, aktiv eine Beschäftigung zu suchen, 3. Verfahren zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit: das von der in Nr.4 erwähnten regionalen Einrichtung angewandte Verfahren zur Kontrolle der Verpflichtung des jugendlichen Arbeitnehmers zur aktiven Arbeitssuche während der Berufseingliederungszeit, 4. zuständiger regionaler Einrichtung: die regionale Einrichtung, die aufgrund von Artikel 6 § 1 römisch IX Nr.5 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen für die Ausübung der Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit des Vollarbeitslosen zuständig ist.
Art. 36/2 - Jugendliche Arbeitnehmer unterliegen dem Verfahren zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen: 1. Sie sind verpflichtet, als Arbeitsuchende eingetragen zu sein.2. Sie durchlaufen die in Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr.4 erwähnte Berufseingliederungszeit, die dem Anspruch auf Eingliederungsgeld vorangeht. 3. Das Verfahren zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit ist nicht in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 36/3 ausgesetzt. In Abweichung von Absatz 1 ist das Verfahren zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit nicht auf jugendliche Arbeitnehmer anwendbar, die aufgrund von gesundheitlichen Schäden oder funktionellen Störungen vor dem Eintritt in den Arbeitsmarkt durch den vom LfA zugelassenen Arzt gemäß dem in Artikel 141 vorgesehenen Verfahren als erwerbsunfähig im Sinne der Rechtsvorschriften über die Kranken- und Invalidenpflichtversicherung anerkannt werden.
Sobald das Landesamt über die Information verfügt, teilt es der zuständigen regionalen Einrichtung über einen wöchentlichen Datenstrom die Angaben zu den im vorhergehenden Absatz erwähnten jugendlichen Arbeitnehmern mit.
Art. 36/3 - § 1 - Das Verfahren zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit wird für den Zeitraum ausgesetzt, während dessen jugendliche Arbeitnehmer eine spezifische Begleitmaßnahme durchlaufen, die ihnen vom zuständigen regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung vorgeschlagen wird, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Der jugendliche Arbeitnehmer wird vom zuständigen regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung als vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen betrachtet, und zwar aufgrund einer Kombination von psycho-medizinisch-sozialen Faktoren, die auf Dauer seine Gesundheit und/oder seine Sozialeingliederung, und somit auch seine berufliche Eingliederung, beeinträchtigen mit der Folge, dass der jugendliche Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, sich in den folgenden 12 Monaten im normalen Wirtschaftskreislauf oder im Rahmen einer angepassten und begleiteten Arbeit, egal ob bezahlt oder unbezahlt, zu betätigen.2. Die spezifische Begleitmaßnahme erfüllt folgende Bedingungen: a) Sie ist Gegenstand einer gegenseitigen Verpflichtung der Parteien.b) Es handelt sich um eine spezifische Begleitung der in Nr.1 erwähnten Zielgruppe, die durch das zuständige regionale Amt für Arbeitsbeschaffung durchgeführt wird, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Dritten. c) Sie enthält eine Reihe gezielter Aktionen, die die Auswirkungen der Faktoren, die eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschweren, verringern und die sozial-berufliche Eingliederung fördern sollen.d) Wenn sie in Zusammenarbeit mit Dritten durchgeführt wird, ist sie Gegenstand einer regelmäßigen Berichterstattung an das zuständige regionale Amt für Arbeitsbeschaffung.e) Sie ist auf die Dauer begrenzt, die für die psycho-medizinisch-soziale Förderung im Hinblick auf die berufliche Eingliederung unbedingt erforderlich ist, wobei diese Dauer jedoch in keinem Fall 21 Monate überschreiten darf. Die spezifische Begleitmaßnahme kann ein Mal für einen zusätzlichen Zeitraum von maximal 18 Monaten erneuert oder verlängert werden.
Die Aussetzung des in vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Verfahrens endet, sobald das zuständige regionale Amt für Arbeitsbeschaffung feststellt, dass der jugendliche Arbeitnehmer nicht mehr an der spezifischen Begleitmaßnahme teilnimmt oder sich nicht mehr positiv darin einbringt.
Unbeschadet der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes kommt das Verfahren zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit frühestens ab dem Tag nach dem Ende der spezifischen Begleitmaßnahme erneut zur Anwendung. § 2 - Das Verfahren zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit wird für den Zeitraum ausgesetzt, während dessen jugendliche Arbeitnehmer mit einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 33 Prozent, anerkannt durch den vom LfA zugelassenen Arzt gemäß dem in Artikel 141 vorgesehenen Verfahren, eine an ihren Gesundheitszustand angepasste Begleitmaßnahme durchlaufen, die ihnen vom zuständigen regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung vorgeschlagen wird.
Sobald das Landesamt über die Information verfügt, teilt es der zuständigen regionalen Einrichtung über einen wöchentlichen Datenstrom die Angaben zu den in Absatz 1 erwähnten jugendlichen Arbeitnehmern mit.
Die Aussetzung des in vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Verfahrens darf in keinem Fall einen Zeitraum von 12 Monaten überschreiten, berechnet von Datum zu Datum, ab dem Datum des Beginns der angepassten Begleitmaßnahme.
Die Aussetzung des in vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Verfahrens endet, sobald das zuständige regionale Amt für Arbeitsbeschaffung feststellt, dass der jugendliche Arbeitnehmer nicht mehr an der angepassten Begleitmaßnahme teilnimmt oder sich nicht mehr positiv darin einbringt.
Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3 und Absatz 4 kommt das Verfahren zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit frühestens ab dem Tag nach dem Ende der angepassten Begleitmaßnahme erneut zur Anwendung.
Art. 36/4 - Das zuständige regionale Amt für Arbeitsbeschaffung informiert gemäß den von ihm festgelegten Modalitäten jugendliche Arbeitnehmer über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ihrer Eintragung als Arbeitsuchende und über das Verfahren zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit, das während der Berufseingliederungszeit zur Anwendung kommt.
Die in Absatz 1 erwähnten Informationen werden jugendlichen Arbeitnehmern bei ihrer ersten Eintragung als Arbeitsuchende beim zuständigen regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung nach Ende ihres Bildungsgangs mitgeteilt.
Art. 36/5 - Die zuständige regionale Einrichtung bewertet die aktive Verfügbarkeit jugendlicher Arbeitnehmer mindestens zweimal während der in Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Berufseingliederungszeit nach den von ihr festgelegten Modalitäten und stellt sicher, dass die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.
Bei einem Bewertungsgespräch, das zur Anwendung von Artikel 36/10 § 2 führen kann, darf sich der jugendliche Arbeitnehmer von einem Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Arbeitnehmerorganisation, die eine zugelassene Auszahlungseinrichtung eingerichtet hat, beistehen lassen.
Im Falle einer negativen Bewertung findet spätestens sechs Monate nach der negativen Bewertung eine neue Bewertung statt.
Unter Einhaltung der in Absatz 1 erwähnten Mindestzahl Bewertungen und der in Absatz 3 festgelegten Frist legt die zuständige regionale Einrichtung die Häufigkeit und die Zeitpunkte der Bewertungen fest, wobei sie insbesondere das Profil des jugendlichen Arbeitnehmers und die Fristen zur Durchführung der Maßnahmen, die in dem mit dem Arbeitsberater des zuständigen regionalen Amts für Arbeitsbeschaffung vereinbarten individuellen Aktionsplan vorgesehen sind, berücksichtigt.
Art. 36/6 - Bei jeder Bewertung der aktiven Verfügbarkeit des jugendlichen Arbeitnehmers erstreckt sich die Bewertung auf den Zeitraum, der seit der vorherigen Bewertung verstrichen ist, oder, falls noch keine Bewertung stattgefunden hat, auf den seit Beginn der Berufseingliederungszeit verstrichenen Zeitraum.
Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes ist unter Beginn der Berufseingliederungszeit das Datum zu verstehen, an dem sich der Arbeitslose nach Ende seines Bildungsgangs erstmals als Arbeitsuchender beim zuständigen regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung einträgt.
Bei jeder Bewertung bewertet die zuständige regionale Einrichtung Folgendes: 1. die Durchführung des mit dem Arbeitsberater des regionalen Amts für Arbeitsbeschaffung vereinbarten individuellen Aktionsplans durch den betreffenden jugendlichen Arbeitnehmer, den Umfang der Durchführung der im Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen und die Einhaltung der für die Durchführung der Maßnahmen vorgegebenen Fristen, 2.die persönlichen Schritte zur Arbeitssuche, die der jugendliche Arbeitnehmer während des Bewertungszeitraums eigenständig eingeleitet hat, jedoch mit Ausnahme des Zeitraums, in dem er in Anwendung von Artikel 58 § 1 Absatz 3 von der Verpflichtung zur aktiven Arbeitssuche befreit war, 3. etwaige Arbeits- oder Ausbildungszeiträume des jugendlichen Arbeitnehmers während des Bewertungszeitraums, 4.eventuelle sonstige Maßnahmen, die der jugendliche Arbeitnehmer im Hinblick auf seine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt eingeleitet hat.
Für die Anwendung von Absatz 3 Nr. 1 bewertet die zuständige regionale Einrichtung die Durchführung des Aktionsplans durch den jugendlichen Arbeitnehmer, den Umfang der Durchführung der im Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen und die Einhaltung der vorgegebenen Fristen unter Berücksichtigung aller Elemente der individuellen Akte des betreffenden jugendlichen Arbeitnehmers.
Für die Anwendung von Absatz 3 Nr. 2 muss der jugendliche Arbeitnehmer die von ihm eingeleiteten persönlichen Schritte zur Arbeitssuche nachweisen, vorzugsweise durch materielle Beweise. In Ermangelung von materiellen Beweisen wird eine schriftliche ehrenwörtliche Erklärung berücksichtigt, wenn sie genau, glaubwürdig und überprüfbar ist. Der jugendliche Arbeitnehmer übermittelt diese Nachweise per Post oder auf elektronischem Wege oder gemäß den im individuellen Aktionsplan festgelegten Modalitäten oder legt sie gegebenenfalls spätestens während des Bewertungsgesprächs vor.
Für die Anwendung von Absatz 3 Nr. 2 bewertet die zuständige regionale Einrichtung auf der Grundlage der vom jugendlichen Arbeitnehmer vorgelegten Nachweise und unter Berücksichtigung aller Elemente seiner individuellen Akte die Relevanz der von ihm eingeleiteten persönlichen Schritte zur Arbeitssuche. Die vom jugendlichen Arbeitnehmer eingeleiteten persönlichen Schritte zur Arbeitssuche werden positiv bewertet, wenn er nachweisen kann, dass sie regelmäßig unternommen werden und vielseitig sind, sowohl was die Art der Suche als auch was den Tätigkeitsbereich betrifft, und dabei insbesondere die Kriterien für eine angemessene Arbeitsstelle aufgrund von Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1 berücksichtigen.
Bei jeder Bewertung werden die Informationen, die ihr zugrunde gelegt werden, dem jugendlichen Arbeitnehmer mitgeteilt.
Art. 36/7 - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr. 6 werden die folgenden Ereignisse, wenn sie während der Berufseingliederungszeit auftreten und ihre Art und Dauer die in Artikel 36 § 5 Absatz 6 bis Absatz 8 vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen, mit einer oder zwei positiven Bewertungen gleichgesetzt: 1. ein Zeitraum der Arbeitswiederaufnahme als Lohnempfänger oder hauptberuflicher Selbständiger, 2.ein vom Direktor des zuständigen Arbeitslosigkeitsbüros akzeptierter Praktikumszeitraum im Ausland, 3. ein Zeitraum der Unterstützung vor der Gewährung eines Startdarlehens, 4.ein Zeitraum des freiwilligen Militärdienstes im Sinne des Gesetzes vom 10. Januar 2010 zur Einführung des freiwilligen Militärdienstes und zur Abänderung verschiedener auf das Militärpersonal anwendbarer Gesetze, 5. ein Zeitraum der Berufsausbildung im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 Nr.6, 6. ein in Artikel 36quarter erwähntes Einstiegspraktikum. § 2 - Für die Anwendung von Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr. 6 wird die Tatsache, dass der jugendliche Arbeitnehmer eine in Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) erwähnte duale Ausbildung vollständig abgeschlossen hat, gleichgesetzt mit: 1. einer positiven Bewertung, wenn der jugendliche Arbeitnehmer die duale Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen hat, 2.zwei positiven Bewertungen, wenn der jugendliche Arbeitnehmer die duale Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. § 3 - Für die Anwendung von Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr. 6 wird die Tatsache, dass der jugendliche Arbeitnehmer während der Berufseingliederungszeit an einer in Artikel 36/3 erwähnten spezifischen oder angepassten Begleitmaßnahme teilgenommen hat, gleichgesetzt mit: 1. einer positiven Bewertung, wenn der jugendliche Arbeitnehmer mindestens vier Monate an der Begleitmaßnahme teilgenommen hat, 2.zwei positiven Bewertungen, wenn der jugendliche Arbeitnehmer mindestens acht Monate an der Begleitmaßnahme teilgenommen hat. § 4 - Sobald das Landesamt über die Information verfügt, übermittelt es der zuständigen regionalen Einrichtung über einen Datenstrom alle in § 1 Nr. 1 bis 4 oder in § 2 erwähnten Gleichsetzungen mit einer positiven Bewertung, von denen es Kenntnis hat.
Art. 36/8 - § 1 - Nach jeder Bewertung der aktiven Verfügbarkeit eines jugendlichen Arbeitnehmers wird von der zuständigen regionalen Einrichtung unter Beachtung der Rechte der Verteidigung je nach Fall ein positiver oder ein negativer Bewertungsbeschluss gefasst und dem betreffenden jugendlichen Arbeitnehmer unbeschadet der in § 2 vorgesehenen Bestimmungen mitgeteilt.
Das Verwaltungsverfahren und die anwendbaren Fristen für den in Absatz 1 erwähnten Bewertungsbeschluss werden von der zuständigen Region festgelegt. § 2 - Im Falle einer negativen Bewertung muss der Beschluss der zuständigen regionalen Einrichtung zur Vermeidung der Nichtigkeit faktisch und rechtlich begründet werden.
Die zuständige regionale Einrichtung notifiziert dem betreffenden jugendlichen Arbeitnehmer den in Absatz 1 erwähnten negativen Bewertungsbeschluss schriftlich. Zur Vermeidung der Nichtigkeit müssen in der schriftlichen Notifizierung die Begründung des Beschlusses, der Aufschub des Anspruchs auf Eingliederungsgeld in Anwendung von Artikel 36/10 § 2 und die Beschwerdemöglichkeiten gegen diesen Beschluss erwähnt werden. § 3 - Die zuständige regionale Einrichtung übermittelt dem LfA unverzüglich jede Bewertung, die ein jugendlicher Arbeitnehmer während der Berufseingliederungszeit erhält. § 4 - Jugendliche Arbeitnehmer, die einen Beschluss der zuständigen regionalen Einrichtung anfechten, können gemäß Artikel 7 § 11 Absatz 1 bis Absatz 3 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer beim zuständigen Arbeitsgericht Beschwerde einreichen.
Art. 36/9 - Wenn ein jugendlicher Arbeitnehmer umzieht und die Gemeinde seines neuen Hauptwohnortes in die Zuständigkeit einer anderen zuständigen regionalen Einrichtung fällt, übernimmt diese Einrichtung das Verfahren zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit in dem Stadium, in dem es sich zum Zeitpunkt des Umzugs des jugendlichen Arbeitnehmers befand, unter Berücksichtigung der Bewertungen, die von der regionalen Einrichtung, die vor dem Umzug zuständig war, bereits vorgenommen worden sind.
Die regionale Einrichtung, die vor dem Umzug zuständig war, leitet die vollständige Akte des jugendlichen Arbeitnehmers an die zuständige regionale Einrichtung weiter, wenn diese darum ersucht.
In Abweichung von Absatz 1 bleibt die regionale Einrichtung, die aufgrund des Hauptwohnsitzes des jugendlichen Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Bewertung zuständig war, auch nach dem Umzug des jugendlichen Arbeitnehmers in den Amtsbereich einer anderen regionalen Einrichtung befugt, um auf der Grundlage dieser Bewertung einen Beschluss in Anwendung von Artikel 36/8 zu fassen, sofern der Bewertungsbeschluss dem jugendlichen Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Bewertung mitgeteilt oder notifiziert worden ist.
Art. 36/10 - § 1 - Sofern die anderen in Artikel 36 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, wird der Anspruch auf Eingliederungsgeld bei Ablauf der Berufseingliederungszeit eröffnet, wenn die aktive Verfügbarkeit des jugendlichen Arbeitnehmers zu diesem Zeitpunkt zweimal positiv bewertet wurde, egal ob diese Bewertungen aufeinanderfolgen oder nicht.
Wenn aus einem Grund, der nicht dem jugendlichen Arbeitnehmer anzulasten ist und der von der zuständigen regionalen Einrichtung bestätigt wird, die in Artikel 36/5 erwähnten Bewertungen nicht vor dem Ende der in Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Berufseingliederungszeit durchgeführt werden konnten und das Datum der zweiten positiven Bewertung aus diesem Grund nach dem Ende der Berufseingliederungszeit liegt, wird der Anspruch auf Eingliederungsgeld rückwirkend bei Ablauf der Berufseingliederungszeit eröffnet, sofern die anderen in Artikel 36 erwähnten Bedingungen erfüllt sind. § 2 - Im Falle einer negativen Bewertung der aktiven Verfügbarkeit des jugendlichen Arbeitnehmers während der in Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Berufseingliederungszeit wird dem jugendlichen Arbeitnehmer ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem er die zweite positive Bewertung seiner aktiven Verfügbarkeit erhalten hat, Anspruch auf Eingliederungsgeld gewährt, sofern die anderen in Artikel 36 erwähnten Bedingungen erfüllt sind. Dieses letzte Datum darf nicht vor Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten liegen, berechnet von Datum zu Datum, ab dem Datum der letzten negativen Bewertung.
Art. 36/11 - In Abweichung von Artikel 36/1 Absatz 2 gelten die Artikel 36/2 bis 36/10 auch für die Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit jugendlicher Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Übernahme der operativen Ausübung dieser Kontrolle durch die zuständige regionale Einrichtung einem laufenden Verfahren zur Überprüfung der Arbeitssuche in Anwendung von Artikel 36 §§ 4 bis 8 unterliegen.
Für die Anwendung von Absatz 1 wird davon ausgegangen, dass jugendliche Arbeitnehmer, die in Anwendung von Artikel 36 § 4 ein Benachrichtigungsschreiben erhalten haben, bevor die zuständige regionale Einrichtung die operative Ausübung der Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit übernimmt, einem laufenden Verfahren zur Überprüfung der Arbeitssuche unterliegen.
Für die Anwendung der Artikel 36/2 bis 36/10 auf die in Absatz 1 erwähnten jugendlichen Arbeitnehmer berücksichtigt die zuständige regionale Einrichtung die vom Direktor des Arbeitslosigkeitsbüros in Anwendung von Artikel 36 §§ 4 bis 8 vorgenommenen Bewertungen und getroffenen Entscheidungen." (...) Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. (...) Art. 8 - Der für Beschäftigung zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung K. PEETERS