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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 14/12/2015
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Koninklijk besluit tot wijziging van de artikelen 56 en 58 van het koninklijk besluit van 25 november 1991 houdende de werkloosheidsreglementering en tot invoeging van artikelen 36/1 tot 36/11, 56/1 tot 56/6 en 58/1 tot 58/12 in hetzelfde besluit. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant les articles 56 et 58 de l'arrêté royal du 25 novembre 1991 portant réglementation du chômage et insérant les articles 36/1 à 36/11, 56/1 à 56/6 et 58/1 à 58/12 dans le même arrêté. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST WERKGELEGENHEID, ARBEID EN SOCIAAL OVERLEG 14 DECEMBER 2015. - Koninklijk besluit tot wijziging van de artikelen 56 en 58 van het koninklijk besluit van 25 november 1991 houdende de werkloosheidsreglementering en tot invoeging van artikelen 36/1 tot 36/11, 56/1 tot 56/6 en 58/1 tot 58/12 in hetzelfde besluit. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het Koninklijk SERVICE PUBLIC FEDERAL EMPLOI, TRAVAIL ET CONCERTATION SOCIALE 14 DECEMBRE 2015. - Arrêté royal modifiant les articles 56 et 58 de l'arrêté royal du 25 novembre 1991 portant réglementation du chômage et insérant les articles 36/1 à 36/11, 56/1 à 56/6 et 58/1 à 58/12 dans le même arrêté. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 14 december 2015 tot wijziging van de artikelen 56 en 58 l'arrêté royal du 14 décembre 2015 modifiant les articles 56 et 58 de
van het koninklijk besluit van 25 november 1991 houdende de l'arrêté royal du 25 novembre 1991 portant réglementation du chômage
werkloosheidsreglementering en tot invoeging van artikelen 36/1 tot
36/11, 56/1 tot 56/6 en 58/1 tot 58/12 in hetzelfde besluit (Belgisch et insérant les articles 36/1 à 36/11, 56/1 à 56/6 et 58/1 à 58/12
Staatsblad van 23 december 2015). dans le même arrêté (Moniteur belge du 23 décembre 2015).
Deze vertaling is opgemaakt door de vertaaldienst van de Federale Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service
Overheidsdienst Werkgelegenheid, Arbeid en Sociaal Overleg in Brussel. public fédéral Emploi, Travail et Concertation Sociale à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESHÄFTIGUNG, ARBEID UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESHÄFTIGUNG, ARBEID UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
14. DEZEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 56 14. DEZEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 56
und 58 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der und 58 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der
Arbeitslosigkeit und zur Einfügung der Artikel 36/1 bis 36/11, 56/1 Arbeitslosigkeit und zur Einfügung der Artikel 36/1 bis 36/11, 56/1
bis 56/6 und 58/1 bis 58/12 in denselben Erlass bis 56/6 und 58/1 bis 58/12 in denselben Erlass
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Aufgrund des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale
Sicherheit der Arbeitnehmer, Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe i), Sicherheit der Arbeitnehmer, Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe i),
ersetzt durch das Gesetz vom 14. Februar 1961, und § 1septies Absatz ersetzt durch das Gesetz vom 14. Februar 1961, und § 1septies Absatz
3, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2014; 3, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2014;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung
der Arbeitslosigkeit; der Arbeitslosigkeit;
Aufgrund der Konzertierung zwischen der Föderalbehörde, den Aufgrund der Konzertierung zwischen der Föderalbehörde, den
Regionalregierungen und der Regierung der Deutschsprachigen Regionalregierungen und der Regierung der Deutschsprachigen
Gemeinschaft; Gemeinschaft;
Aufgrund der Stellungnahmen des Geschäftsführenden Ausschusses des Aufgrund der Stellungnahmen des Geschäftsführenden Ausschusses des
Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 9. Juli 2015 und 19. November Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 9. Juli 2015 und 19. November
2015; 2015;
Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 24. Juli 2015 und Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 24. Juli 2015 und
30. November 2015; 30. November 2015;
Aufgrund der Einverständnisse des Ministers des Haushalts vom 4. Aufgrund der Einverständnisse des Ministers des Haushalts vom 4.
August 2015 und 30. November 2015; August 2015 und 30. November 2015;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass
vorliegender Erlass zur Festlegung des föderalen normativen Rahmens vorliegender Erlass zur Festlegung des föderalen normativen Rahmens
für eine einheitliche Überwachung der Verfügbarkeit der Arbeitnehmer für eine einheitliche Überwachung der Verfügbarkeit der Arbeitnehmer
durch die zuständigen regionalen Einrichtungen am 1. Januar 2016 in durch die zuständigen regionalen Einrichtungen am 1. Januar 2016 in
Kraft tritt; dass alle Bestimmungen in Bezug auf diesen föderalen Kraft tritt; dass alle Bestimmungen in Bezug auf diesen föderalen
normativen Rahmen in einem einzigen Erlass enthalten sein müssen, normativen Rahmen in einem einzigen Erlass enthalten sein müssen,
damit alle von dessen Ausführung betroffenen Parteien sofort einen damit alle von dessen Ausführung betroffenen Parteien sofort einen
Überblick über die sich daraus ergebenden Verpflichtungen bekommen, Überblick über die sich daraus ergebenden Verpflichtungen bekommen,
sodass sie sich richtig organisieren und ihre Aufgaben rechtzeitig sodass sie sich richtig organisieren und ihre Aufgaben rechtzeitig
vorbereiten können, um diese ab dem 1. Januar 2016 so effizient wie vorbereiten können, um diese ab dem 1. Januar 2016 so effizient wie
möglich ausführen zu können; dass dies insbesondere für Einrichtungen möglich ausführen zu können; dass dies insbesondere für Einrichtungen
gilt, die aufgrund von Artikel 6 § 1 römisch IX Nr. 5 Absatz 2 des gilt, die aufgrund von Artikel 6 § 1 römisch IX Nr. 5 Absatz 2 des
Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen für Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen für
diese Überwachung der Verfügbarkeit zuständig werden und diese diese Überwachung der Verfügbarkeit zuständig werden und diese
Befugnis ab dem 1. Januar 2016 tatsächlich ausüben möchten; dass diese Befugnis ab dem 1. Januar 2016 tatsächlich ausüben möchten; dass diese
Einrichtungen diese Zeit benötigen, um unter anderem den zur korrekten Einrichtungen diese Zeit benötigen, um unter anderem den zur korrekten
und rechtzeitigen Ausführung dieses föderalen normativen Rahmens und rechtzeitigen Ausführung dieses föderalen normativen Rahmens
notwendigen Datenstrom vorzubereiten und einzurichten, bitte ich Sie, notwendigen Datenstrom vorzubereiten und einzurichten, bitte ich Sie,
die Stellungnahme innerhalb der in Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der die Stellungnahme innerhalb der in Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat vorgesehenen Frist abzugeben; koordinierten Gesetze über den Staatsrat vorgesehenen Frist abzugeben;
Aufgrund des Gutachtens 58.567/1 des Staatsrates vom 7. Dezember 2015 Aufgrund des Gutachtens 58.567/1 des Staatsrates vom 7. Dezember 2015
in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12. Januar 1973 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der In Erwägung des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der
Institutionen; Institutionen;
In Erwägung des Gutachtens 58.069/1 des Staatsrates vom 28. September In Erwägung des Gutachtens 58.069/1 des Staatsrates vom 28. September
2015 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 2015 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar
1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Beschäftigung Auf Vorschlag des Ministers der Beschäftigung
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 25. November 1991 zur Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 25. November 1991 zur
Regelung der Arbeitslosigkeit, zuletzt abgeändert durch den Regelung der Arbeitslosigkeit, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 23. September 2015, werden die Artikel 36/1 bis Königlichen Erlass vom 23. September 2015, werden die Artikel 36/1 bis
36/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 36/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 36/1 - In den Artikeln 36/2 bis 36/11 wird der normative Rahmen "Art. 36/1 - In den Artikeln 36/2 bis 36/11 wird der normative Rahmen
für die in Artikel 36 erwähnte Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit für die in Artikel 36 erwähnte Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit
jugendlicher Arbeitnehmer während der Berufseingliederungszeit durch jugendlicher Arbeitnehmer während der Berufseingliederungszeit durch
die regionale Einrichtung, die aufgrund von Artikel 6 § 1 römisch IX die regionale Einrichtung, die aufgrund von Artikel 6 § 1 römisch IX
Nr. 5 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Nr. 5 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der
Institutionen befugt ist, diese Kontrolle auszuüben, festgelegt. Institutionen befugt ist, diese Kontrolle auszuüben, festgelegt.
Die Artikel 36/2 bis 36/11 ersetzen Artikel 36 §§ 4 bis 8 ab dem Die Artikel 36/2 bis 36/11 ersetzen Artikel 36 §§ 4 bis 8 ab dem
Zeitpunkt, zu dem die in Absatz 1 erwähnte zuständige regionale Zeitpunkt, zu dem die in Absatz 1 erwähnte zuständige regionale
Einrichtung die Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit der in Artikel 36 Einrichtung die Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit der in Artikel 36
erwähnten jugendlichen Arbeitnehmer mit Hauptwohnort in ihrem erwähnten jugendlichen Arbeitnehmer mit Hauptwohnort in ihrem
Amtsbereich operativ ausübt. Amtsbereich operativ ausübt.
Für die Anwendung der Artikel 36/2 bis 36/11 ist zu verstehen unter: Für die Anwendung der Artikel 36/2 bis 36/11 ist zu verstehen unter:
1. jugendlichen Arbeitnehmern: in Artikel 36 erwähnte jugendliche 1. jugendlichen Arbeitnehmern: in Artikel 36 erwähnte jugendliche
Arbeitnehmer, Arbeitnehmer,
2. aktiver Verfügbarkeit jugendlicher Arbeitnehmer: die in Artikel 58 2. aktiver Verfügbarkeit jugendlicher Arbeitnehmer: die in Artikel 58
§ 1 Absatz 1 und 2 erwähnte Verpflichtung, aktiv eine Beschäftigung zu § 1 Absatz 1 und 2 erwähnte Verpflichtung, aktiv eine Beschäftigung zu
suchen, suchen,
3. Verfahren zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit: das von der in 3. Verfahren zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit: das von der in
Nr. 4 erwähnten regionalen Einrichtung angewandte Verfahren zur Nr. 4 erwähnten regionalen Einrichtung angewandte Verfahren zur
Kontrolle der Verpflichtung des jugendlichen Arbeitnehmers zur aktiven Kontrolle der Verpflichtung des jugendlichen Arbeitnehmers zur aktiven
Arbeitssuche während der Berufseingliederungszeit, Arbeitssuche während der Berufseingliederungszeit,
4. zuständiger regionaler Einrichtung: die regionale Einrichtung, die 4. zuständiger regionaler Einrichtung: die regionale Einrichtung, die
aufgrund von Artikel 6 § 1 römisch IX Nr. 5 Absatz 2 des aufgrund von Artikel 6 § 1 römisch IX Nr. 5 Absatz 2 des
Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen für die Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen für die
Ausübung der Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit des Vollarbeitslosen Ausübung der Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit des Vollarbeitslosen
zuständig ist. zuständig ist.
Art. 36/2 - Jugendliche Arbeitnehmer unterliegen dem Verfahren zur Art. 36/2 - Jugendliche Arbeitnehmer unterliegen dem Verfahren zur
Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit, wenn sie folgende Bedingungen Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit, wenn sie folgende Bedingungen
erfüllen: erfüllen:
1. Sie sind verpflichtet, als Arbeitsuchende eingetragen zu sein. 1. Sie sind verpflichtet, als Arbeitsuchende eingetragen zu sein.
2. Sie durchlaufen die in Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnte 2. Sie durchlaufen die in Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnte
Berufseingliederungszeit, die dem Anspruch auf Eingliederungsgeld Berufseingliederungszeit, die dem Anspruch auf Eingliederungsgeld
vorangeht. vorangeht.
3. Das Verfahren zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit ist nicht in 3. Das Verfahren zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit ist nicht in
Anwendung der Bestimmungen von Artikel 36/3 ausgesetzt. Anwendung der Bestimmungen von Artikel 36/3 ausgesetzt.
In Abweichung von Absatz 1 ist das Verfahren zur Kontrolle der aktiven In Abweichung von Absatz 1 ist das Verfahren zur Kontrolle der aktiven
Verfügbarkeit nicht auf jugendliche Arbeitnehmer anwendbar, die Verfügbarkeit nicht auf jugendliche Arbeitnehmer anwendbar, die
aufgrund von gesundheitlichen Schäden oder funktionellen Störungen vor aufgrund von gesundheitlichen Schäden oder funktionellen Störungen vor
dem Eintritt in den Arbeitsmarkt durch den vom LfA zugelassenen Arzt dem Eintritt in den Arbeitsmarkt durch den vom LfA zugelassenen Arzt
gemäß dem in Artikel 141 vorgesehenen Verfahren als erwerbsunfähig im gemäß dem in Artikel 141 vorgesehenen Verfahren als erwerbsunfähig im
Sinne der Rechtsvorschriften über die Kranken- und Sinne der Rechtsvorschriften über die Kranken- und
Invalidenpflichtversicherung anerkannt werden. Invalidenpflichtversicherung anerkannt werden.
Sobald das Landesamt über die Information verfügt, teilt es der Sobald das Landesamt über die Information verfügt, teilt es der
zuständigen regionalen Einrichtung über einen wöchentlichen Datenstrom zuständigen regionalen Einrichtung über einen wöchentlichen Datenstrom
die Angaben zu den im vorhergehenden Absatz erwähnten jugendlichen die Angaben zu den im vorhergehenden Absatz erwähnten jugendlichen
Arbeitnehmern mit. Arbeitnehmern mit.
Art. 36/3 - § 1 - Das Verfahren zur Kontrolle der aktiven Art. 36/3 - § 1 - Das Verfahren zur Kontrolle der aktiven
Verfügbarkeit wird für den Zeitraum ausgesetzt, während dessen Verfügbarkeit wird für den Zeitraum ausgesetzt, während dessen
jugendliche Arbeitnehmer eine spezifische Begleitmaßnahme durchlaufen, jugendliche Arbeitnehmer eine spezifische Begleitmaßnahme durchlaufen,
die ihnen vom zuständigen regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung die ihnen vom zuständigen regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung
vorgeschlagen wird, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: vorgeschlagen wird, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Der jugendliche Arbeitnehmer wird vom zuständigen regionalen Amt 1. Der jugendliche Arbeitnehmer wird vom zuständigen regionalen Amt
für Arbeitsbeschaffung als vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen betrachtet, für Arbeitsbeschaffung als vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen betrachtet,
und zwar aufgrund einer Kombination von psycho-medizinisch-sozialen und zwar aufgrund einer Kombination von psycho-medizinisch-sozialen
Faktoren, die auf Dauer seine Gesundheit und/oder seine Faktoren, die auf Dauer seine Gesundheit und/oder seine
Sozialeingliederung, und somit auch seine berufliche Eingliederung, Sozialeingliederung, und somit auch seine berufliche Eingliederung,
beeinträchtigen mit der Folge, dass der jugendliche Arbeitnehmer nicht beeinträchtigen mit der Folge, dass der jugendliche Arbeitnehmer nicht
in der Lage ist, sich in den folgenden 12 Monaten im normalen in der Lage ist, sich in den folgenden 12 Monaten im normalen
Wirtschaftskreislauf oder im Rahmen einer angepassten und begleiteten Wirtschaftskreislauf oder im Rahmen einer angepassten und begleiteten
Arbeit, egal ob bezahlt oder unbezahlt, zu betätigen. Arbeit, egal ob bezahlt oder unbezahlt, zu betätigen.
2. Die spezifische Begleitmaßnahme erfüllt folgende Bedingungen: 2. Die spezifische Begleitmaßnahme erfüllt folgende Bedingungen:
a) Sie ist Gegenstand einer gegenseitigen Verpflichtung der Parteien. a) Sie ist Gegenstand einer gegenseitigen Verpflichtung der Parteien.
b) Es handelt sich um eine spezifische Begleitung der in Nr. 1 b) Es handelt sich um eine spezifische Begleitung der in Nr. 1
erwähnten Zielgruppe, die durch das zuständige regionale Amt für erwähnten Zielgruppe, die durch das zuständige regionale Amt für
Arbeitsbeschaffung durchgeführt wird, gegebenenfalls in Zusammenarbeit Arbeitsbeschaffung durchgeführt wird, gegebenenfalls in Zusammenarbeit
mit Dritten. mit Dritten.
c) Sie enthält eine Reihe gezielter Aktionen, die die Auswirkungen der c) Sie enthält eine Reihe gezielter Aktionen, die die Auswirkungen der
Faktoren, die eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschweren, Faktoren, die eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschweren,
verringern und die sozial-berufliche Eingliederung fördern sollen. verringern und die sozial-berufliche Eingliederung fördern sollen.
d) Wenn sie in Zusammenarbeit mit Dritten durchgeführt wird, ist sie d) Wenn sie in Zusammenarbeit mit Dritten durchgeführt wird, ist sie
Gegenstand einer regelmäßigen Berichterstattung an das zuständige Gegenstand einer regelmäßigen Berichterstattung an das zuständige
regionale Amt für Arbeitsbeschaffung. regionale Amt für Arbeitsbeschaffung.
e) Sie ist auf die Dauer begrenzt, die für die e) Sie ist auf die Dauer begrenzt, die für die
psycho-medizinisch-soziale Förderung im Hinblick auf die berufliche psycho-medizinisch-soziale Förderung im Hinblick auf die berufliche
Eingliederung unbedingt erforderlich ist, wobei diese Dauer jedoch in Eingliederung unbedingt erforderlich ist, wobei diese Dauer jedoch in
keinem Fall 21 Monate überschreiten darf. keinem Fall 21 Monate überschreiten darf.
Die spezifische Begleitmaßnahme kann ein Mal für einen zusätzlichen Die spezifische Begleitmaßnahme kann ein Mal für einen zusätzlichen
Zeitraum von maximal 18 Monaten erneuert oder verlängert werden. Zeitraum von maximal 18 Monaten erneuert oder verlängert werden.
Die Aussetzung des in vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Verfahrens Die Aussetzung des in vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Verfahrens
endet, sobald das zuständige regionale Amt für Arbeitsbeschaffung endet, sobald das zuständige regionale Amt für Arbeitsbeschaffung
feststellt, dass der jugendliche Arbeitnehmer nicht mehr an der feststellt, dass der jugendliche Arbeitnehmer nicht mehr an der
spezifischen Begleitmaßnahme teilnimmt oder sich nicht mehr positiv spezifischen Begleitmaßnahme teilnimmt oder sich nicht mehr positiv
darin einbringt. darin einbringt.
Unbeschadet der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes kommt das Unbeschadet der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes kommt das
Verfahren zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit frühestens ab dem Verfahren zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit frühestens ab dem
Tag nach dem Ende der spezifischen Begleitmaßnahme erneut zur Tag nach dem Ende der spezifischen Begleitmaßnahme erneut zur
Anwendung. Anwendung.
§ 2 - Das Verfahren zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit wird für § 2 - Das Verfahren zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit wird für
den Zeitraum ausgesetzt, während dessen jugendliche Arbeitnehmer mit den Zeitraum ausgesetzt, während dessen jugendliche Arbeitnehmer mit
einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 33 Prozent, einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 33 Prozent,
anerkannt durch den vom LfA zugelassenen Arzt gemäß dem in Artikel 141 anerkannt durch den vom LfA zugelassenen Arzt gemäß dem in Artikel 141
vorgesehenen Verfahren, eine an ihren Gesundheitszustand angepasste vorgesehenen Verfahren, eine an ihren Gesundheitszustand angepasste
Begleitmaßnahme durchlaufen, die ihnen vom zuständigen regionalen Amt Begleitmaßnahme durchlaufen, die ihnen vom zuständigen regionalen Amt
für Arbeitsbeschaffung vorgeschlagen wird. für Arbeitsbeschaffung vorgeschlagen wird.
Sobald das Landesamt über die Information verfügt, teilt es der Sobald das Landesamt über die Information verfügt, teilt es der
zuständigen regionalen Einrichtung über einen wöchentlichen Datenstrom zuständigen regionalen Einrichtung über einen wöchentlichen Datenstrom
die Angaben zu den in Absatz 1 erwähnten jugendlichen Arbeitnehmern die Angaben zu den in Absatz 1 erwähnten jugendlichen Arbeitnehmern
mit. mit.
Die Aussetzung des in vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Verfahrens Die Aussetzung des in vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Verfahrens
darf in keinem Fall einen Zeitraum von 12 Monaten überschreiten, darf in keinem Fall einen Zeitraum von 12 Monaten überschreiten,
berechnet von Datum zu Datum, ab dem Datum des Beginns der angepassten berechnet von Datum zu Datum, ab dem Datum des Beginns der angepassten
Begleitmaßnahme. Begleitmaßnahme.
Die Aussetzung des in vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Verfahrens Die Aussetzung des in vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Verfahrens
endet, sobald das zuständige regionale Amt für Arbeitsbeschaffung endet, sobald das zuständige regionale Amt für Arbeitsbeschaffung
feststellt, dass der jugendliche Arbeitnehmer nicht mehr an der feststellt, dass der jugendliche Arbeitnehmer nicht mehr an der
angepassten Begleitmaßnahme teilnimmt oder sich nicht mehr positiv angepassten Begleitmaßnahme teilnimmt oder sich nicht mehr positiv
darin einbringt. darin einbringt.
Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3 und Absatz 4 kommt das Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3 und Absatz 4 kommt das
Verfahren zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit frühestens ab dem Verfahren zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit frühestens ab dem
Tag nach dem Ende der angepassten Begleitmaßnahme erneut zur Tag nach dem Ende der angepassten Begleitmaßnahme erneut zur
Anwendung. Anwendung.
Art. 36/4 - Das zuständige regionale Amt für Arbeitsbeschaffung Art. 36/4 - Das zuständige regionale Amt für Arbeitsbeschaffung
informiert gemäß den von ihm festgelegten Modalitäten jugendliche informiert gemäß den von ihm festgelegten Modalitäten jugendliche
Arbeitnehmer über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ihrer Arbeitnehmer über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ihrer
Eintragung als Arbeitsuchende und über das Verfahren zur Kontrolle der Eintragung als Arbeitsuchende und über das Verfahren zur Kontrolle der
aktiven Verfügbarkeit, das während der Berufseingliederungszeit zur aktiven Verfügbarkeit, das während der Berufseingliederungszeit zur
Anwendung kommt. Anwendung kommt.
Die in Absatz 1 erwähnten Informationen werden jugendlichen Die in Absatz 1 erwähnten Informationen werden jugendlichen
Arbeitnehmern bei ihrer ersten Eintragung als Arbeitsuchende beim Arbeitnehmern bei ihrer ersten Eintragung als Arbeitsuchende beim
zuständigen regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung nach Ende ihres zuständigen regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung nach Ende ihres
Bildungsgangs mitgeteilt. Bildungsgangs mitgeteilt.
Art. 36/5 - Die zuständige regionale Einrichtung bewertet die aktive Art. 36/5 - Die zuständige regionale Einrichtung bewertet die aktive
Verfügbarkeit jugendlicher Arbeitnehmer mindestens zweimal während der Verfügbarkeit jugendlicher Arbeitnehmer mindestens zweimal während der
in Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Berufseingliederungszeit in Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Berufseingliederungszeit
nach den von ihr festgelegten Modalitäten und stellt sicher, dass die nach den von ihr festgelegten Modalitäten und stellt sicher, dass die
Rechte der Verteidigung gewahrt werden. Rechte der Verteidigung gewahrt werden.
Bei einem Bewertungsgespräch, das zur Anwendung von Artikel 36/10 § 2 Bei einem Bewertungsgespräch, das zur Anwendung von Artikel 36/10 § 2
führen kann, darf sich der jugendliche Arbeitnehmer von einem führen kann, darf sich der jugendliche Arbeitnehmer von einem
Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Arbeitnehmerorganisation, die Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Arbeitnehmerorganisation, die
eine zugelassene Auszahlungseinrichtung eingerichtet hat, beistehen eine zugelassene Auszahlungseinrichtung eingerichtet hat, beistehen
lassen. lassen.
Im Falle einer negativen Bewertung findet spätestens sechs Monate nach Im Falle einer negativen Bewertung findet spätestens sechs Monate nach
der negativen Bewertung eine neue Bewertung statt. der negativen Bewertung eine neue Bewertung statt.
Unter Einhaltung der in Absatz 1 erwähnten Mindestzahl Bewertungen und Unter Einhaltung der in Absatz 1 erwähnten Mindestzahl Bewertungen und
der in Absatz 3 festgelegten Frist legt die zuständige regionale der in Absatz 3 festgelegten Frist legt die zuständige regionale
Einrichtung die Häufigkeit und die Zeitpunkte der Bewertungen fest, Einrichtung die Häufigkeit und die Zeitpunkte der Bewertungen fest,
wobei sie insbesondere das Profil des jugendlichen Arbeitnehmers und wobei sie insbesondere das Profil des jugendlichen Arbeitnehmers und
die Fristen zur Durchführung der Maßnahmen, die in dem mit dem die Fristen zur Durchführung der Maßnahmen, die in dem mit dem
Arbeitsberater des zuständigen regionalen Amts für Arbeitsbeschaffung Arbeitsberater des zuständigen regionalen Amts für Arbeitsbeschaffung
vereinbarten individuellen Aktionsplan vorgesehen sind, vereinbarten individuellen Aktionsplan vorgesehen sind,
berücksichtigt. berücksichtigt.
Art. 36/6 - Bei jeder Bewertung der aktiven Verfügbarkeit des Art. 36/6 - Bei jeder Bewertung der aktiven Verfügbarkeit des
jugendlichen Arbeitnehmers erstreckt sich die Bewertung auf den jugendlichen Arbeitnehmers erstreckt sich die Bewertung auf den
Zeitraum, der seit der vorherigen Bewertung verstrichen ist, oder, Zeitraum, der seit der vorherigen Bewertung verstrichen ist, oder,
falls noch keine Bewertung stattgefunden hat, auf den seit Beginn der falls noch keine Bewertung stattgefunden hat, auf den seit Beginn der
Berufseingliederungszeit verstrichenen Zeitraum. Berufseingliederungszeit verstrichenen Zeitraum.
Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes ist unter Beginn der Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes ist unter Beginn der
Berufseingliederungszeit das Datum zu verstehen, an dem sich der Berufseingliederungszeit das Datum zu verstehen, an dem sich der
Arbeitslose nach Ende seines Bildungsgangs erstmals als Arbeitslose nach Ende seines Bildungsgangs erstmals als
Arbeitsuchender beim zuständigen regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung Arbeitsuchender beim zuständigen regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung
einträgt. einträgt.
Bei jeder Bewertung bewertet die zuständige regionale Einrichtung Bei jeder Bewertung bewertet die zuständige regionale Einrichtung
Folgendes: Folgendes:
1. die Durchführung des mit dem Arbeitsberater des regionalen Amts für 1. die Durchführung des mit dem Arbeitsberater des regionalen Amts für
Arbeitsbeschaffung vereinbarten individuellen Aktionsplans durch den Arbeitsbeschaffung vereinbarten individuellen Aktionsplans durch den
betreffenden jugendlichen Arbeitnehmer, den Umfang der Durchführung betreffenden jugendlichen Arbeitnehmer, den Umfang der Durchführung
der im Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen und die Einhaltung der für der im Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen und die Einhaltung der für
die Durchführung der Maßnahmen vorgegebenen Fristen, die Durchführung der Maßnahmen vorgegebenen Fristen,
2. die persönlichen Schritte zur Arbeitssuche, die der jugendliche 2. die persönlichen Schritte zur Arbeitssuche, die der jugendliche
Arbeitnehmer während des Bewertungszeitraums eigenständig eingeleitet Arbeitnehmer während des Bewertungszeitraums eigenständig eingeleitet
hat, jedoch mit Ausnahme des Zeitraums, in dem er in Anwendung von hat, jedoch mit Ausnahme des Zeitraums, in dem er in Anwendung von
Artikel 58 § 1 Absatz 3 von der Verpflichtung zur aktiven Arbeitssuche Artikel 58 § 1 Absatz 3 von der Verpflichtung zur aktiven Arbeitssuche
befreit war, befreit war,
3. etwaige Arbeits- oder Ausbildungszeiträume des jugendlichen 3. etwaige Arbeits- oder Ausbildungszeiträume des jugendlichen
Arbeitnehmers während des Bewertungszeitraums, Arbeitnehmers während des Bewertungszeitraums,
4. eventuelle sonstige Maßnahmen, die der jugendliche Arbeitnehmer im 4. eventuelle sonstige Maßnahmen, die der jugendliche Arbeitnehmer im
Hinblick auf seine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt eingeleitet Hinblick auf seine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt eingeleitet
hat. hat.
Für die Anwendung von Absatz 3 Nr. 1 bewertet die zuständige regionale Für die Anwendung von Absatz 3 Nr. 1 bewertet die zuständige regionale
Einrichtung die Durchführung des Aktionsplans durch den jugendlichen Einrichtung die Durchführung des Aktionsplans durch den jugendlichen
Arbeitnehmer, den Umfang der Durchführung der im Aktionsplan Arbeitnehmer, den Umfang der Durchführung der im Aktionsplan
vorgesehenen Maßnahmen und die Einhaltung der vorgegebenen Fristen vorgesehenen Maßnahmen und die Einhaltung der vorgegebenen Fristen
unter Berücksichtigung aller Elemente der individuellen Akte des unter Berücksichtigung aller Elemente der individuellen Akte des
betreffenden jugendlichen Arbeitnehmers. betreffenden jugendlichen Arbeitnehmers.
Für die Anwendung von Absatz 3 Nr. 2 muss der jugendliche Arbeitnehmer Für die Anwendung von Absatz 3 Nr. 2 muss der jugendliche Arbeitnehmer
die von ihm eingeleiteten persönlichen Schritte zur Arbeitssuche die von ihm eingeleiteten persönlichen Schritte zur Arbeitssuche
nachweisen, vorzugsweise durch materielle Beweise. In Ermangelung von nachweisen, vorzugsweise durch materielle Beweise. In Ermangelung von
materiellen Beweisen wird eine schriftliche ehrenwörtliche Erklärung materiellen Beweisen wird eine schriftliche ehrenwörtliche Erklärung
berücksichtigt, wenn sie genau, glaubwürdig und überprüfbar ist. Der berücksichtigt, wenn sie genau, glaubwürdig und überprüfbar ist. Der
jugendliche Arbeitnehmer übermittelt diese Nachweise per Post oder auf jugendliche Arbeitnehmer übermittelt diese Nachweise per Post oder auf
elektronischem Wege oder gemäß den im individuellen Aktionsplan elektronischem Wege oder gemäß den im individuellen Aktionsplan
festgelegten Modalitäten oder legt sie gegebenenfalls spätestens festgelegten Modalitäten oder legt sie gegebenenfalls spätestens
während des Bewertungsgesprächs vor. während des Bewertungsgesprächs vor.
Für die Anwendung von Absatz 3 Nr. 2 bewertet die zuständige regionale Für die Anwendung von Absatz 3 Nr. 2 bewertet die zuständige regionale
Einrichtung auf der Grundlage der vom jugendlichen Arbeitnehmer Einrichtung auf der Grundlage der vom jugendlichen Arbeitnehmer
vorgelegten Nachweise und unter Berücksichtigung aller Elemente seiner vorgelegten Nachweise und unter Berücksichtigung aller Elemente seiner
individuellen Akte die Relevanz der von ihm eingeleiteten persönlichen individuellen Akte die Relevanz der von ihm eingeleiteten persönlichen
Schritte zur Arbeitssuche. Die vom jugendlichen Arbeitnehmer Schritte zur Arbeitssuche. Die vom jugendlichen Arbeitnehmer
eingeleiteten persönlichen Schritte zur Arbeitssuche werden positiv eingeleiteten persönlichen Schritte zur Arbeitssuche werden positiv
bewertet, wenn er nachweisen kann, dass sie regelmäßig unternommen bewertet, wenn er nachweisen kann, dass sie regelmäßig unternommen
werden und vielseitig sind, sowohl was die Art der Suche als auch was werden und vielseitig sind, sowohl was die Art der Suche als auch was
den Tätigkeitsbereich betrifft, und dabei insbesondere die Kriterien den Tätigkeitsbereich betrifft, und dabei insbesondere die Kriterien
für eine angemessene Arbeitsstelle aufgrund von Artikel 51 § 2 Absatz für eine angemessene Arbeitsstelle aufgrund von Artikel 51 § 2 Absatz
1 Nr. 1 berücksichtigen. 1 Nr. 1 berücksichtigen.
Bei jeder Bewertung werden die Informationen, die ihr zugrunde gelegt Bei jeder Bewertung werden die Informationen, die ihr zugrunde gelegt
werden, dem jugendlichen Arbeitnehmer mitgeteilt. werden, dem jugendlichen Arbeitnehmer mitgeteilt.
Art. 36/7 - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr. 6 Art. 36/7 - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr. 6
werden die folgenden Ereignisse, wenn sie während der werden die folgenden Ereignisse, wenn sie während der
Berufseingliederungszeit auftreten und ihre Art und Dauer die in Berufseingliederungszeit auftreten und ihre Art und Dauer die in
Artikel 36 § 5 Absatz 6 bis Absatz 8 vorgeschriebenen Bedingungen Artikel 36 § 5 Absatz 6 bis Absatz 8 vorgeschriebenen Bedingungen
erfüllen, mit einer oder zwei positiven Bewertungen gleichgesetzt: erfüllen, mit einer oder zwei positiven Bewertungen gleichgesetzt:
1. ein Zeitraum der Arbeitswiederaufnahme als Lohnempfänger oder 1. ein Zeitraum der Arbeitswiederaufnahme als Lohnempfänger oder
hauptberuflicher Selbständiger, hauptberuflicher Selbständiger,
2. ein vom Direktor des zuständigen Arbeitslosigkeitsbüros 2. ein vom Direktor des zuständigen Arbeitslosigkeitsbüros
akzeptierter Praktikumszeitraum im Ausland, akzeptierter Praktikumszeitraum im Ausland,
3. ein Zeitraum der Unterstützung vor der Gewährung eines 3. ein Zeitraum der Unterstützung vor der Gewährung eines
Startdarlehens, Startdarlehens,
4. ein Zeitraum des freiwilligen Militärdienstes im Sinne des Gesetzes 4. ein Zeitraum des freiwilligen Militärdienstes im Sinne des Gesetzes
vom 10. Januar 2010 zur Einführung des freiwilligen Militärdienstes vom 10. Januar 2010 zur Einführung des freiwilligen Militärdienstes
und zur Abänderung verschiedener auf das Militärpersonal anwendbarer und zur Abänderung verschiedener auf das Militärpersonal anwendbarer
Gesetze, Gesetze,
5. ein Zeitraum der Berufsausbildung im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 5. ein Zeitraum der Berufsausbildung im Sinne von Artikel 27 Absatz 1
Nr. 6, Nr. 6,
6. ein in Artikel 36quarter erwähntes Einstiegspraktikum. 6. ein in Artikel 36quarter erwähntes Einstiegspraktikum.
§ 2 - Für die Anwendung von Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr. 6 wird die § 2 - Für die Anwendung von Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr. 6 wird die
Tatsache, dass der jugendliche Arbeitnehmer eine in Artikel 36 § 1 Tatsache, dass der jugendliche Arbeitnehmer eine in Artikel 36 § 1
Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) erwähnte duale Ausbildung vollständig Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) erwähnte duale Ausbildung vollständig
abgeschlossen hat, gleichgesetzt mit: abgeschlossen hat, gleichgesetzt mit:
1. einer positiven Bewertung, wenn der jugendliche Arbeitnehmer die 1. einer positiven Bewertung, wenn der jugendliche Arbeitnehmer die
duale Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen hat, duale Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen hat,
2. zwei positiven Bewertungen, wenn der jugendliche Arbeitnehmer die 2. zwei positiven Bewertungen, wenn der jugendliche Arbeitnehmer die
duale Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. duale Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
§ 3 - Für die Anwendung von Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr. 6 wird die § 3 - Für die Anwendung von Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr. 6 wird die
Tatsache, dass der jugendliche Arbeitnehmer während der Tatsache, dass der jugendliche Arbeitnehmer während der
Berufseingliederungszeit an einer in Artikel 36/3 erwähnten Berufseingliederungszeit an einer in Artikel 36/3 erwähnten
spezifischen oder angepassten Begleitmaßnahme teilgenommen hat, spezifischen oder angepassten Begleitmaßnahme teilgenommen hat,
gleichgesetzt mit: gleichgesetzt mit:
1. einer positiven Bewertung, wenn der jugendliche Arbeitnehmer 1. einer positiven Bewertung, wenn der jugendliche Arbeitnehmer
mindestens vier Monate an der Begleitmaßnahme teilgenommen hat, mindestens vier Monate an der Begleitmaßnahme teilgenommen hat,
2. zwei positiven Bewertungen, wenn der jugendliche Arbeitnehmer 2. zwei positiven Bewertungen, wenn der jugendliche Arbeitnehmer
mindestens acht Monate an der Begleitmaßnahme teilgenommen hat. mindestens acht Monate an der Begleitmaßnahme teilgenommen hat.
§ 4 - Sobald das Landesamt über die Information verfügt, übermittelt § 4 - Sobald das Landesamt über die Information verfügt, übermittelt
es der zuständigen regionalen Einrichtung über einen Datenstrom alle es der zuständigen regionalen Einrichtung über einen Datenstrom alle
in § 1 Nr. 1 bis 4 oder in § 2 erwähnten Gleichsetzungen mit einer in § 1 Nr. 1 bis 4 oder in § 2 erwähnten Gleichsetzungen mit einer
positiven Bewertung, von denen es Kenntnis hat. positiven Bewertung, von denen es Kenntnis hat.
Art. 36/8 - § 1 - Nach jeder Bewertung der aktiven Verfügbarkeit eines Art. 36/8 - § 1 - Nach jeder Bewertung der aktiven Verfügbarkeit eines
jugendlichen Arbeitnehmers wird von der zuständigen regionalen jugendlichen Arbeitnehmers wird von der zuständigen regionalen
Einrichtung unter Beachtung der Rechte der Verteidigung je nach Fall Einrichtung unter Beachtung der Rechte der Verteidigung je nach Fall
ein positiver oder ein negativer Bewertungsbeschluss gefasst und dem ein positiver oder ein negativer Bewertungsbeschluss gefasst und dem
betreffenden jugendlichen Arbeitnehmer unbeschadet der in § 2 betreffenden jugendlichen Arbeitnehmer unbeschadet der in § 2
vorgesehenen Bestimmungen mitgeteilt. vorgesehenen Bestimmungen mitgeteilt.
Das Verwaltungsverfahren und die anwendbaren Fristen für den in Absatz Das Verwaltungsverfahren und die anwendbaren Fristen für den in Absatz
1 erwähnten Bewertungsbeschluss werden von der zuständigen Region 1 erwähnten Bewertungsbeschluss werden von der zuständigen Region
festgelegt. festgelegt.
§ 2 - Im Falle einer negativen Bewertung muss der Beschluss der § 2 - Im Falle einer negativen Bewertung muss der Beschluss der
zuständigen regionalen Einrichtung zur Vermeidung der Nichtigkeit zuständigen regionalen Einrichtung zur Vermeidung der Nichtigkeit
faktisch und rechtlich begründet werden. faktisch und rechtlich begründet werden.
Die zuständige regionale Einrichtung notifiziert dem betreffenden Die zuständige regionale Einrichtung notifiziert dem betreffenden
jugendlichen Arbeitnehmer den in Absatz 1 erwähnten negativen jugendlichen Arbeitnehmer den in Absatz 1 erwähnten negativen
Bewertungsbeschluss schriftlich. Zur Vermeidung der Nichtigkeit müssen Bewertungsbeschluss schriftlich. Zur Vermeidung der Nichtigkeit müssen
in der schriftlichen Notifizierung die Begründung des Beschlusses, der in der schriftlichen Notifizierung die Begründung des Beschlusses, der
Aufschub des Anspruchs auf Eingliederungsgeld in Anwendung von Artikel Aufschub des Anspruchs auf Eingliederungsgeld in Anwendung von Artikel
36/10 § 2 und die Beschwerdemöglichkeiten gegen diesen Beschluss 36/10 § 2 und die Beschwerdemöglichkeiten gegen diesen Beschluss
erwähnt werden. erwähnt werden.
§ 3 - Die zuständige regionale Einrichtung übermittelt dem LfA § 3 - Die zuständige regionale Einrichtung übermittelt dem LfA
unverzüglich jede Bewertung, die ein jugendlicher Arbeitnehmer während unverzüglich jede Bewertung, die ein jugendlicher Arbeitnehmer während
der Berufseingliederungszeit erhält. der Berufseingliederungszeit erhält.
§ 4 - Jugendliche Arbeitnehmer, die einen Beschluss der zuständigen § 4 - Jugendliche Arbeitnehmer, die einen Beschluss der zuständigen
regionalen Einrichtung anfechten, können gemäß Artikel 7 § 11 Absatz 1 regionalen Einrichtung anfechten, können gemäß Artikel 7 § 11 Absatz 1
bis Absatz 3 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale bis Absatz 3 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale
Sicherheit der Arbeitnehmer beim zuständigen Arbeitsgericht Beschwerde Sicherheit der Arbeitnehmer beim zuständigen Arbeitsgericht Beschwerde
einreichen. einreichen.
Art. 36/9 - Wenn ein jugendlicher Arbeitnehmer umzieht und die Art. 36/9 - Wenn ein jugendlicher Arbeitnehmer umzieht und die
Gemeinde seines neuen Hauptwohnortes in die Zuständigkeit einer Gemeinde seines neuen Hauptwohnortes in die Zuständigkeit einer
anderen zuständigen regionalen Einrichtung fällt, übernimmt diese anderen zuständigen regionalen Einrichtung fällt, übernimmt diese
Einrichtung das Verfahren zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit in Einrichtung das Verfahren zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit in
dem Stadium, in dem es sich zum Zeitpunkt des Umzugs des jugendlichen dem Stadium, in dem es sich zum Zeitpunkt des Umzugs des jugendlichen
Arbeitnehmers befand, unter Berücksichtigung der Bewertungen, die von Arbeitnehmers befand, unter Berücksichtigung der Bewertungen, die von
der regionalen Einrichtung, die vor dem Umzug zuständig war, bereits der regionalen Einrichtung, die vor dem Umzug zuständig war, bereits
vorgenommen worden sind. vorgenommen worden sind.
Die regionale Einrichtung, die vor dem Umzug zuständig war, leitet die Die regionale Einrichtung, die vor dem Umzug zuständig war, leitet die
vollständige Akte des jugendlichen Arbeitnehmers an die zuständige vollständige Akte des jugendlichen Arbeitnehmers an die zuständige
regionale Einrichtung weiter, wenn diese darum ersucht. regionale Einrichtung weiter, wenn diese darum ersucht.
In Abweichung von Absatz 1 bleibt die regionale Einrichtung, die In Abweichung von Absatz 1 bleibt die regionale Einrichtung, die
aufgrund des Hauptwohnsitzes des jugendlichen Arbeitnehmers zum aufgrund des Hauptwohnsitzes des jugendlichen Arbeitnehmers zum
Zeitpunkt der Bewertung zuständig war, auch nach dem Umzug des Zeitpunkt der Bewertung zuständig war, auch nach dem Umzug des
jugendlichen Arbeitnehmers in den Amtsbereich einer anderen regionalen jugendlichen Arbeitnehmers in den Amtsbereich einer anderen regionalen
Einrichtung befugt, um auf der Grundlage dieser Bewertung einen Einrichtung befugt, um auf der Grundlage dieser Bewertung einen
Beschluss in Anwendung von Artikel 36/8 zu fassen, sofern der Beschluss in Anwendung von Artikel 36/8 zu fassen, sofern der
Bewertungsbeschluss dem jugendlichen Arbeitnehmer innerhalb von drei Bewertungsbeschluss dem jugendlichen Arbeitnehmer innerhalb von drei
Monaten ab dem Zeitpunkt der Bewertung mitgeteilt oder notifiziert Monaten ab dem Zeitpunkt der Bewertung mitgeteilt oder notifiziert
worden ist. worden ist.
Art. 36/10 - § 1 - Sofern die anderen in Artikel 36 erwähnten Art. 36/10 - § 1 - Sofern die anderen in Artikel 36 erwähnten
Bedingungen erfüllt sind, wird der Anspruch auf Eingliederungsgeld bei Bedingungen erfüllt sind, wird der Anspruch auf Eingliederungsgeld bei
Ablauf der Berufseingliederungszeit eröffnet, wenn die aktive Ablauf der Berufseingliederungszeit eröffnet, wenn die aktive
Verfügbarkeit des jugendlichen Arbeitnehmers zu diesem Zeitpunkt Verfügbarkeit des jugendlichen Arbeitnehmers zu diesem Zeitpunkt
zweimal positiv bewertet wurde, egal ob diese Bewertungen zweimal positiv bewertet wurde, egal ob diese Bewertungen
aufeinanderfolgen oder nicht. aufeinanderfolgen oder nicht.
Wenn aus einem Grund, der nicht dem jugendlichen Arbeitnehmer Wenn aus einem Grund, der nicht dem jugendlichen Arbeitnehmer
anzulasten ist und der von der zuständigen regionalen Einrichtung anzulasten ist und der von der zuständigen regionalen Einrichtung
bestätigt wird, die in Artikel 36/5 erwähnten Bewertungen nicht vor bestätigt wird, die in Artikel 36/5 erwähnten Bewertungen nicht vor
dem Ende der in Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten dem Ende der in Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten
Berufseingliederungszeit durchgeführt werden konnten und das Datum der Berufseingliederungszeit durchgeführt werden konnten und das Datum der
zweiten positiven Bewertung aus diesem Grund nach dem Ende der zweiten positiven Bewertung aus diesem Grund nach dem Ende der
Berufseingliederungszeit liegt, wird der Anspruch auf Berufseingliederungszeit liegt, wird der Anspruch auf
Eingliederungsgeld rückwirkend bei Ablauf der Berufseingliederungszeit Eingliederungsgeld rückwirkend bei Ablauf der Berufseingliederungszeit
eröffnet, sofern die anderen in Artikel 36 erwähnten Bedingungen eröffnet, sofern die anderen in Artikel 36 erwähnten Bedingungen
erfüllt sind. erfüllt sind.
§ 2 - Im Falle einer negativen Bewertung der aktiven Verfügbarkeit des § 2 - Im Falle einer negativen Bewertung der aktiven Verfügbarkeit des
jugendlichen Arbeitnehmers während der in Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr. jugendlichen Arbeitnehmers während der in Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr.
4 erwähnten Berufseingliederungszeit wird dem jugendlichen 4 erwähnten Berufseingliederungszeit wird dem jugendlichen
Arbeitnehmer ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem er Arbeitnehmer ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem er
die zweite positive Bewertung seiner aktiven Verfügbarkeit erhalten die zweite positive Bewertung seiner aktiven Verfügbarkeit erhalten
hat, Anspruch auf Eingliederungsgeld gewährt, sofern die anderen in hat, Anspruch auf Eingliederungsgeld gewährt, sofern die anderen in
Artikel 36 erwähnten Bedingungen erfüllt sind. Dieses letzte Datum Artikel 36 erwähnten Bedingungen erfüllt sind. Dieses letzte Datum
darf nicht vor Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten liegen, darf nicht vor Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten liegen,
berechnet von Datum zu Datum, ab dem Datum der letzten negativen berechnet von Datum zu Datum, ab dem Datum der letzten negativen
Bewertung. Bewertung.
Art. 36/11 - In Abweichung von Artikel 36/1 Absatz 2 gelten die Art. 36/11 - In Abweichung von Artikel 36/1 Absatz 2 gelten die
Artikel 36/2 bis 36/10 auch für die Kontrolle der aktiven Artikel 36/2 bis 36/10 auch für die Kontrolle der aktiven
Verfügbarkeit jugendlicher Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Verfügbarkeit jugendlicher Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der
Übernahme der operativen Ausübung dieser Kontrolle durch die Übernahme der operativen Ausübung dieser Kontrolle durch die
zuständige regionale Einrichtung einem laufenden Verfahren zur zuständige regionale Einrichtung einem laufenden Verfahren zur
Überprüfung der Arbeitssuche in Anwendung von Artikel 36 §§ 4 bis 8 Überprüfung der Arbeitssuche in Anwendung von Artikel 36 §§ 4 bis 8
unterliegen. unterliegen.
Für die Anwendung von Absatz 1 wird davon ausgegangen, dass Für die Anwendung von Absatz 1 wird davon ausgegangen, dass
jugendliche Arbeitnehmer, die in Anwendung von Artikel 36 § 4 ein jugendliche Arbeitnehmer, die in Anwendung von Artikel 36 § 4 ein
Benachrichtigungsschreiben erhalten haben, bevor die zuständige Benachrichtigungsschreiben erhalten haben, bevor die zuständige
regionale Einrichtung die operative Ausübung der Kontrolle der aktiven regionale Einrichtung die operative Ausübung der Kontrolle der aktiven
Verfügbarkeit übernimmt, einem laufenden Verfahren zur Überprüfung der Verfügbarkeit übernimmt, einem laufenden Verfahren zur Überprüfung der
Arbeitssuche unterliegen. Arbeitssuche unterliegen.
Für die Anwendung der Artikel 36/2 bis 36/10 auf die in Absatz 1 Für die Anwendung der Artikel 36/2 bis 36/10 auf die in Absatz 1
erwähnten jugendlichen Arbeitnehmer berücksichtigt die zuständige erwähnten jugendlichen Arbeitnehmer berücksichtigt die zuständige
regionale Einrichtung die vom Direktor des Arbeitslosigkeitsbüros in regionale Einrichtung die vom Direktor des Arbeitslosigkeitsbüros in
Anwendung von Artikel 36 §§ 4 bis 8 vorgenommenen Bewertungen und Anwendung von Artikel 36 §§ 4 bis 8 vorgenommenen Bewertungen und
getroffenen Entscheidungen." getroffenen Entscheidungen."
(...) (...)
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
(...) (...)
Art. 8 - Der für Beschäftigung zuständige Minister ist mit der Art. 8 - Der für Beschäftigung zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2015 Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
K. PEETERS K. PEETERS
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