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Koninklijk besluit tot wijziging van de artikelen 56 en 58 van het koninklijk besluit van 25 november 1991 houdende de werkloosheidsreglementering en tot invoeging van artikelen 36/1 tot 36/11, 56/1 tot 56/6 en 58/1 tot 58/12 in hetzelfde besluit. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant les articles 56 et 58 de l'arrêté royal du 25 novembre 1991 portant réglementation du chômage et insérant les articles 36/1 à 36/11, 56/1 à 56/6 et 58/1 à 58/12 dans le même arrêté. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST WERKGELEGENHEID, ARBEID EN SOCIAAL OVERLEG 14 DECEMBER 2015. - Koninklijk besluit tot wijziging van de artikelen 56 en 58 van het koninklijk besluit van 25 november 1991 houdende de werkloosheidsreglementering en tot invoeging van artikelen 36/1 tot 36/11, 56/1 tot 56/6 en 58/1 tot 58/12 in hetzelfde besluit. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het Koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL EMPLOI, TRAVAIL ET CONCERTATION SOCIALE 14 DECEMBRE 2015. - Arrêté royal modifiant les articles 56 et 58 de l'arrêté royal du 25 novembre 1991 portant réglementation du chômage et insérant les articles 36/1 à 36/11, 56/1 à 56/6 et 58/1 à 58/12 dans le même arrêté. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 14 december 2015 tot wijziging van de artikelen 56 en 58 | l'arrêté royal du 14 décembre 2015 modifiant les articles 56 et 58 de |
van het koninklijk besluit van 25 november 1991 houdende de | l'arrêté royal du 25 novembre 1991 portant réglementation du chômage |
werkloosheidsreglementering en tot invoeging van artikelen 36/1 tot | |
36/11, 56/1 tot 56/6 en 58/1 tot 58/12 in hetzelfde besluit (Belgisch | et insérant les articles 36/1 à 36/11, 56/1 à 56/6 et 58/1 à 58/12 |
Staatsblad van 23 december 2015). | dans le même arrêté (Moniteur belge du 23 décembre 2015). |
Deze vertaling is opgemaakt door de vertaaldienst van de Federale | Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service |
Overheidsdienst Werkgelegenheid, Arbeid en Sociaal Overleg in Brussel. | public fédéral Emploi, Travail et Concertation Sociale à Bruxelles. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESHÄFTIGUNG, ARBEID UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESHÄFTIGUNG, ARBEID UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
14. DEZEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 56 | 14. DEZEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 56 |
und 58 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der | und 58 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der |
Arbeitslosigkeit und zur Einfügung der Artikel 36/1 bis 36/11, 56/1 | Arbeitslosigkeit und zur Einfügung der Artikel 36/1 bis 36/11, 56/1 |
bis 56/6 und 58/1 bis 58/12 in denselben Erlass | bis 56/6 und 58/1 bis 58/12 in denselben Erlass |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale | Aufgrund des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale |
Sicherheit der Arbeitnehmer, Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe i), | Sicherheit der Arbeitnehmer, Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe i), |
ersetzt durch das Gesetz vom 14. Februar 1961, und § 1septies Absatz | ersetzt durch das Gesetz vom 14. Februar 1961, und § 1septies Absatz |
3, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2014; | 3, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2014; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung |
der Arbeitslosigkeit; | der Arbeitslosigkeit; |
Aufgrund der Konzertierung zwischen der Föderalbehörde, den | Aufgrund der Konzertierung zwischen der Föderalbehörde, den |
Regionalregierungen und der Regierung der Deutschsprachigen | Regionalregierungen und der Regierung der Deutschsprachigen |
Gemeinschaft; | Gemeinschaft; |
Aufgrund der Stellungnahmen des Geschäftsführenden Ausschusses des | Aufgrund der Stellungnahmen des Geschäftsführenden Ausschusses des |
Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 9. Juli 2015 und 19. November | Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 9. Juli 2015 und 19. November |
2015; | 2015; |
Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 24. Juli 2015 und | Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 24. Juli 2015 und |
30. November 2015; | 30. November 2015; |
Aufgrund der Einverständnisse des Ministers des Haushalts vom 4. | Aufgrund der Einverständnisse des Ministers des Haushalts vom 4. |
August 2015 und 30. November 2015; | August 2015 und 30. November 2015; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass |
vorliegender Erlass zur Festlegung des föderalen normativen Rahmens | vorliegender Erlass zur Festlegung des föderalen normativen Rahmens |
für eine einheitliche Überwachung der Verfügbarkeit der Arbeitnehmer | für eine einheitliche Überwachung der Verfügbarkeit der Arbeitnehmer |
durch die zuständigen regionalen Einrichtungen am 1. Januar 2016 in | durch die zuständigen regionalen Einrichtungen am 1. Januar 2016 in |
Kraft tritt; dass alle Bestimmungen in Bezug auf diesen föderalen | Kraft tritt; dass alle Bestimmungen in Bezug auf diesen föderalen |
normativen Rahmen in einem einzigen Erlass enthalten sein müssen, | normativen Rahmen in einem einzigen Erlass enthalten sein müssen, |
damit alle von dessen Ausführung betroffenen Parteien sofort einen | damit alle von dessen Ausführung betroffenen Parteien sofort einen |
Überblick über die sich daraus ergebenden Verpflichtungen bekommen, | Überblick über die sich daraus ergebenden Verpflichtungen bekommen, |
sodass sie sich richtig organisieren und ihre Aufgaben rechtzeitig | sodass sie sich richtig organisieren und ihre Aufgaben rechtzeitig |
vorbereiten können, um diese ab dem 1. Januar 2016 so effizient wie | vorbereiten können, um diese ab dem 1. Januar 2016 so effizient wie |
möglich ausführen zu können; dass dies insbesondere für Einrichtungen | möglich ausführen zu können; dass dies insbesondere für Einrichtungen |
gilt, die aufgrund von Artikel 6 § 1 römisch IX Nr. 5 Absatz 2 des | gilt, die aufgrund von Artikel 6 § 1 römisch IX Nr. 5 Absatz 2 des |
Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen für | Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen für |
diese Überwachung der Verfügbarkeit zuständig werden und diese | diese Überwachung der Verfügbarkeit zuständig werden und diese |
Befugnis ab dem 1. Januar 2016 tatsächlich ausüben möchten; dass diese | Befugnis ab dem 1. Januar 2016 tatsächlich ausüben möchten; dass diese |
Einrichtungen diese Zeit benötigen, um unter anderem den zur korrekten | Einrichtungen diese Zeit benötigen, um unter anderem den zur korrekten |
und rechtzeitigen Ausführung dieses föderalen normativen Rahmens | und rechtzeitigen Ausführung dieses föderalen normativen Rahmens |
notwendigen Datenstrom vorzubereiten und einzurichten, bitte ich Sie, | notwendigen Datenstrom vorzubereiten und einzurichten, bitte ich Sie, |
die Stellungnahme innerhalb der in Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der | die Stellungnahme innerhalb der in Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat vorgesehenen Frist abzugeben; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat vorgesehenen Frist abzugeben; |
Aufgrund des Gutachtens 58.567/1 des Staatsrates vom 7. Dezember 2015 | Aufgrund des Gutachtens 58.567/1 des Staatsrates vom 7. Dezember 2015 |
in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12. Januar 1973 | in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In Erwägung des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der | In Erwägung des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der |
Institutionen; | Institutionen; |
In Erwägung des Gutachtens 58.069/1 des Staatsrates vom 28. September | In Erwägung des Gutachtens 58.069/1 des Staatsrates vom 28. September |
2015 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar | 2015 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar |
1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Beschäftigung | Auf Vorschlag des Ministers der Beschäftigung |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 25. November 1991 zur | Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 25. November 1991 zur |
Regelung der Arbeitslosigkeit, zuletzt abgeändert durch den | Regelung der Arbeitslosigkeit, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 23. September 2015, werden die Artikel 36/1 bis | Königlichen Erlass vom 23. September 2015, werden die Artikel 36/1 bis |
36/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 36/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 36/1 - In den Artikeln 36/2 bis 36/11 wird der normative Rahmen | "Art. 36/1 - In den Artikeln 36/2 bis 36/11 wird der normative Rahmen |
für die in Artikel 36 erwähnte Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit | für die in Artikel 36 erwähnte Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit |
jugendlicher Arbeitnehmer während der Berufseingliederungszeit durch | jugendlicher Arbeitnehmer während der Berufseingliederungszeit durch |
die regionale Einrichtung, die aufgrund von Artikel 6 § 1 römisch IX | die regionale Einrichtung, die aufgrund von Artikel 6 § 1 römisch IX |
Nr. 5 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der | Nr. 5 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der |
Institutionen befugt ist, diese Kontrolle auszuüben, festgelegt. | Institutionen befugt ist, diese Kontrolle auszuüben, festgelegt. |
Die Artikel 36/2 bis 36/11 ersetzen Artikel 36 §§ 4 bis 8 ab dem | Die Artikel 36/2 bis 36/11 ersetzen Artikel 36 §§ 4 bis 8 ab dem |
Zeitpunkt, zu dem die in Absatz 1 erwähnte zuständige regionale | Zeitpunkt, zu dem die in Absatz 1 erwähnte zuständige regionale |
Einrichtung die Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit der in Artikel 36 | Einrichtung die Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit der in Artikel 36 |
erwähnten jugendlichen Arbeitnehmer mit Hauptwohnort in ihrem | erwähnten jugendlichen Arbeitnehmer mit Hauptwohnort in ihrem |
Amtsbereich operativ ausübt. | Amtsbereich operativ ausübt. |
Für die Anwendung der Artikel 36/2 bis 36/11 ist zu verstehen unter: | Für die Anwendung der Artikel 36/2 bis 36/11 ist zu verstehen unter: |
1. jugendlichen Arbeitnehmern: in Artikel 36 erwähnte jugendliche | 1. jugendlichen Arbeitnehmern: in Artikel 36 erwähnte jugendliche |
Arbeitnehmer, | Arbeitnehmer, |
2. aktiver Verfügbarkeit jugendlicher Arbeitnehmer: die in Artikel 58 | 2. aktiver Verfügbarkeit jugendlicher Arbeitnehmer: die in Artikel 58 |
§ 1 Absatz 1 und 2 erwähnte Verpflichtung, aktiv eine Beschäftigung zu | § 1 Absatz 1 und 2 erwähnte Verpflichtung, aktiv eine Beschäftigung zu |
suchen, | suchen, |
3. Verfahren zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit: das von der in | 3. Verfahren zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit: das von der in |
Nr. 4 erwähnten regionalen Einrichtung angewandte Verfahren zur | Nr. 4 erwähnten regionalen Einrichtung angewandte Verfahren zur |
Kontrolle der Verpflichtung des jugendlichen Arbeitnehmers zur aktiven | Kontrolle der Verpflichtung des jugendlichen Arbeitnehmers zur aktiven |
Arbeitssuche während der Berufseingliederungszeit, | Arbeitssuche während der Berufseingliederungszeit, |
4. zuständiger regionaler Einrichtung: die regionale Einrichtung, die | 4. zuständiger regionaler Einrichtung: die regionale Einrichtung, die |
aufgrund von Artikel 6 § 1 römisch IX Nr. 5 Absatz 2 des | aufgrund von Artikel 6 § 1 römisch IX Nr. 5 Absatz 2 des |
Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen für die | Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen für die |
Ausübung der Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit des Vollarbeitslosen | Ausübung der Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit des Vollarbeitslosen |
zuständig ist. | zuständig ist. |
Art. 36/2 - Jugendliche Arbeitnehmer unterliegen dem Verfahren zur | Art. 36/2 - Jugendliche Arbeitnehmer unterliegen dem Verfahren zur |
Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit, wenn sie folgende Bedingungen | Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit, wenn sie folgende Bedingungen |
erfüllen: | erfüllen: |
1. Sie sind verpflichtet, als Arbeitsuchende eingetragen zu sein. | 1. Sie sind verpflichtet, als Arbeitsuchende eingetragen zu sein. |
2. Sie durchlaufen die in Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnte | 2. Sie durchlaufen die in Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnte |
Berufseingliederungszeit, die dem Anspruch auf Eingliederungsgeld | Berufseingliederungszeit, die dem Anspruch auf Eingliederungsgeld |
vorangeht. | vorangeht. |
3. Das Verfahren zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit ist nicht in | 3. Das Verfahren zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit ist nicht in |
Anwendung der Bestimmungen von Artikel 36/3 ausgesetzt. | Anwendung der Bestimmungen von Artikel 36/3 ausgesetzt. |
In Abweichung von Absatz 1 ist das Verfahren zur Kontrolle der aktiven | In Abweichung von Absatz 1 ist das Verfahren zur Kontrolle der aktiven |
Verfügbarkeit nicht auf jugendliche Arbeitnehmer anwendbar, die | Verfügbarkeit nicht auf jugendliche Arbeitnehmer anwendbar, die |
aufgrund von gesundheitlichen Schäden oder funktionellen Störungen vor | aufgrund von gesundheitlichen Schäden oder funktionellen Störungen vor |
dem Eintritt in den Arbeitsmarkt durch den vom LfA zugelassenen Arzt | dem Eintritt in den Arbeitsmarkt durch den vom LfA zugelassenen Arzt |
gemäß dem in Artikel 141 vorgesehenen Verfahren als erwerbsunfähig im | gemäß dem in Artikel 141 vorgesehenen Verfahren als erwerbsunfähig im |
Sinne der Rechtsvorschriften über die Kranken- und | Sinne der Rechtsvorschriften über die Kranken- und |
Invalidenpflichtversicherung anerkannt werden. | Invalidenpflichtversicherung anerkannt werden. |
Sobald das Landesamt über die Information verfügt, teilt es der | Sobald das Landesamt über die Information verfügt, teilt es der |
zuständigen regionalen Einrichtung über einen wöchentlichen Datenstrom | zuständigen regionalen Einrichtung über einen wöchentlichen Datenstrom |
die Angaben zu den im vorhergehenden Absatz erwähnten jugendlichen | die Angaben zu den im vorhergehenden Absatz erwähnten jugendlichen |
Arbeitnehmern mit. | Arbeitnehmern mit. |
Art. 36/3 - § 1 - Das Verfahren zur Kontrolle der aktiven | Art. 36/3 - § 1 - Das Verfahren zur Kontrolle der aktiven |
Verfügbarkeit wird für den Zeitraum ausgesetzt, während dessen | Verfügbarkeit wird für den Zeitraum ausgesetzt, während dessen |
jugendliche Arbeitnehmer eine spezifische Begleitmaßnahme durchlaufen, | jugendliche Arbeitnehmer eine spezifische Begleitmaßnahme durchlaufen, |
die ihnen vom zuständigen regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung | die ihnen vom zuständigen regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung |
vorgeschlagen wird, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: | vorgeschlagen wird, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: |
1. Der jugendliche Arbeitnehmer wird vom zuständigen regionalen Amt | 1. Der jugendliche Arbeitnehmer wird vom zuständigen regionalen Amt |
für Arbeitsbeschaffung als vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen betrachtet, | für Arbeitsbeschaffung als vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen betrachtet, |
und zwar aufgrund einer Kombination von psycho-medizinisch-sozialen | und zwar aufgrund einer Kombination von psycho-medizinisch-sozialen |
Faktoren, die auf Dauer seine Gesundheit und/oder seine | Faktoren, die auf Dauer seine Gesundheit und/oder seine |
Sozialeingliederung, und somit auch seine berufliche Eingliederung, | Sozialeingliederung, und somit auch seine berufliche Eingliederung, |
beeinträchtigen mit der Folge, dass der jugendliche Arbeitnehmer nicht | beeinträchtigen mit der Folge, dass der jugendliche Arbeitnehmer nicht |
in der Lage ist, sich in den folgenden 12 Monaten im normalen | in der Lage ist, sich in den folgenden 12 Monaten im normalen |
Wirtschaftskreislauf oder im Rahmen einer angepassten und begleiteten | Wirtschaftskreislauf oder im Rahmen einer angepassten und begleiteten |
Arbeit, egal ob bezahlt oder unbezahlt, zu betätigen. | Arbeit, egal ob bezahlt oder unbezahlt, zu betätigen. |
2. Die spezifische Begleitmaßnahme erfüllt folgende Bedingungen: | 2. Die spezifische Begleitmaßnahme erfüllt folgende Bedingungen: |
a) Sie ist Gegenstand einer gegenseitigen Verpflichtung der Parteien. | a) Sie ist Gegenstand einer gegenseitigen Verpflichtung der Parteien. |
b) Es handelt sich um eine spezifische Begleitung der in Nr. 1 | b) Es handelt sich um eine spezifische Begleitung der in Nr. 1 |
erwähnten Zielgruppe, die durch das zuständige regionale Amt für | erwähnten Zielgruppe, die durch das zuständige regionale Amt für |
Arbeitsbeschaffung durchgeführt wird, gegebenenfalls in Zusammenarbeit | Arbeitsbeschaffung durchgeführt wird, gegebenenfalls in Zusammenarbeit |
mit Dritten. | mit Dritten. |
c) Sie enthält eine Reihe gezielter Aktionen, die die Auswirkungen der | c) Sie enthält eine Reihe gezielter Aktionen, die die Auswirkungen der |
Faktoren, die eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschweren, | Faktoren, die eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschweren, |
verringern und die sozial-berufliche Eingliederung fördern sollen. | verringern und die sozial-berufliche Eingliederung fördern sollen. |
d) Wenn sie in Zusammenarbeit mit Dritten durchgeführt wird, ist sie | d) Wenn sie in Zusammenarbeit mit Dritten durchgeführt wird, ist sie |
Gegenstand einer regelmäßigen Berichterstattung an das zuständige | Gegenstand einer regelmäßigen Berichterstattung an das zuständige |
regionale Amt für Arbeitsbeschaffung. | regionale Amt für Arbeitsbeschaffung. |
e) Sie ist auf die Dauer begrenzt, die für die | e) Sie ist auf die Dauer begrenzt, die für die |
psycho-medizinisch-soziale Förderung im Hinblick auf die berufliche | psycho-medizinisch-soziale Förderung im Hinblick auf die berufliche |
Eingliederung unbedingt erforderlich ist, wobei diese Dauer jedoch in | Eingliederung unbedingt erforderlich ist, wobei diese Dauer jedoch in |
keinem Fall 21 Monate überschreiten darf. | keinem Fall 21 Monate überschreiten darf. |
Die spezifische Begleitmaßnahme kann ein Mal für einen zusätzlichen | Die spezifische Begleitmaßnahme kann ein Mal für einen zusätzlichen |
Zeitraum von maximal 18 Monaten erneuert oder verlängert werden. | Zeitraum von maximal 18 Monaten erneuert oder verlängert werden. |
Die Aussetzung des in vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Verfahrens | Die Aussetzung des in vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Verfahrens |
endet, sobald das zuständige regionale Amt für Arbeitsbeschaffung | endet, sobald das zuständige regionale Amt für Arbeitsbeschaffung |
feststellt, dass der jugendliche Arbeitnehmer nicht mehr an der | feststellt, dass der jugendliche Arbeitnehmer nicht mehr an der |
spezifischen Begleitmaßnahme teilnimmt oder sich nicht mehr positiv | spezifischen Begleitmaßnahme teilnimmt oder sich nicht mehr positiv |
darin einbringt. | darin einbringt. |
Unbeschadet der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes kommt das | Unbeschadet der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes kommt das |
Verfahren zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit frühestens ab dem | Verfahren zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit frühestens ab dem |
Tag nach dem Ende der spezifischen Begleitmaßnahme erneut zur | Tag nach dem Ende der spezifischen Begleitmaßnahme erneut zur |
Anwendung. | Anwendung. |
§ 2 - Das Verfahren zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit wird für | § 2 - Das Verfahren zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit wird für |
den Zeitraum ausgesetzt, während dessen jugendliche Arbeitnehmer mit | den Zeitraum ausgesetzt, während dessen jugendliche Arbeitnehmer mit |
einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 33 Prozent, | einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 33 Prozent, |
anerkannt durch den vom LfA zugelassenen Arzt gemäß dem in Artikel 141 | anerkannt durch den vom LfA zugelassenen Arzt gemäß dem in Artikel 141 |
vorgesehenen Verfahren, eine an ihren Gesundheitszustand angepasste | vorgesehenen Verfahren, eine an ihren Gesundheitszustand angepasste |
Begleitmaßnahme durchlaufen, die ihnen vom zuständigen regionalen Amt | Begleitmaßnahme durchlaufen, die ihnen vom zuständigen regionalen Amt |
für Arbeitsbeschaffung vorgeschlagen wird. | für Arbeitsbeschaffung vorgeschlagen wird. |
Sobald das Landesamt über die Information verfügt, teilt es der | Sobald das Landesamt über die Information verfügt, teilt es der |
zuständigen regionalen Einrichtung über einen wöchentlichen Datenstrom | zuständigen regionalen Einrichtung über einen wöchentlichen Datenstrom |
die Angaben zu den in Absatz 1 erwähnten jugendlichen Arbeitnehmern | die Angaben zu den in Absatz 1 erwähnten jugendlichen Arbeitnehmern |
mit. | mit. |
Die Aussetzung des in vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Verfahrens | Die Aussetzung des in vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Verfahrens |
darf in keinem Fall einen Zeitraum von 12 Monaten überschreiten, | darf in keinem Fall einen Zeitraum von 12 Monaten überschreiten, |
berechnet von Datum zu Datum, ab dem Datum des Beginns der angepassten | berechnet von Datum zu Datum, ab dem Datum des Beginns der angepassten |
Begleitmaßnahme. | Begleitmaßnahme. |
Die Aussetzung des in vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Verfahrens | Die Aussetzung des in vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Verfahrens |
endet, sobald das zuständige regionale Amt für Arbeitsbeschaffung | endet, sobald das zuständige regionale Amt für Arbeitsbeschaffung |
feststellt, dass der jugendliche Arbeitnehmer nicht mehr an der | feststellt, dass der jugendliche Arbeitnehmer nicht mehr an der |
angepassten Begleitmaßnahme teilnimmt oder sich nicht mehr positiv | angepassten Begleitmaßnahme teilnimmt oder sich nicht mehr positiv |
darin einbringt. | darin einbringt. |
Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3 und Absatz 4 kommt das | Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3 und Absatz 4 kommt das |
Verfahren zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit frühestens ab dem | Verfahren zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit frühestens ab dem |
Tag nach dem Ende der angepassten Begleitmaßnahme erneut zur | Tag nach dem Ende der angepassten Begleitmaßnahme erneut zur |
Anwendung. | Anwendung. |
Art. 36/4 - Das zuständige regionale Amt für Arbeitsbeschaffung | Art. 36/4 - Das zuständige regionale Amt für Arbeitsbeschaffung |
informiert gemäß den von ihm festgelegten Modalitäten jugendliche | informiert gemäß den von ihm festgelegten Modalitäten jugendliche |
Arbeitnehmer über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ihrer | Arbeitnehmer über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ihrer |
Eintragung als Arbeitsuchende und über das Verfahren zur Kontrolle der | Eintragung als Arbeitsuchende und über das Verfahren zur Kontrolle der |
aktiven Verfügbarkeit, das während der Berufseingliederungszeit zur | aktiven Verfügbarkeit, das während der Berufseingliederungszeit zur |
Anwendung kommt. | Anwendung kommt. |
Die in Absatz 1 erwähnten Informationen werden jugendlichen | Die in Absatz 1 erwähnten Informationen werden jugendlichen |
Arbeitnehmern bei ihrer ersten Eintragung als Arbeitsuchende beim | Arbeitnehmern bei ihrer ersten Eintragung als Arbeitsuchende beim |
zuständigen regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung nach Ende ihres | zuständigen regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung nach Ende ihres |
Bildungsgangs mitgeteilt. | Bildungsgangs mitgeteilt. |
Art. 36/5 - Die zuständige regionale Einrichtung bewertet die aktive | Art. 36/5 - Die zuständige regionale Einrichtung bewertet die aktive |
Verfügbarkeit jugendlicher Arbeitnehmer mindestens zweimal während der | Verfügbarkeit jugendlicher Arbeitnehmer mindestens zweimal während der |
in Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Berufseingliederungszeit | in Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Berufseingliederungszeit |
nach den von ihr festgelegten Modalitäten und stellt sicher, dass die | nach den von ihr festgelegten Modalitäten und stellt sicher, dass die |
Rechte der Verteidigung gewahrt werden. | Rechte der Verteidigung gewahrt werden. |
Bei einem Bewertungsgespräch, das zur Anwendung von Artikel 36/10 § 2 | Bei einem Bewertungsgespräch, das zur Anwendung von Artikel 36/10 § 2 |
führen kann, darf sich der jugendliche Arbeitnehmer von einem | führen kann, darf sich der jugendliche Arbeitnehmer von einem |
Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Arbeitnehmerorganisation, die | Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Arbeitnehmerorganisation, die |
eine zugelassene Auszahlungseinrichtung eingerichtet hat, beistehen | eine zugelassene Auszahlungseinrichtung eingerichtet hat, beistehen |
lassen. | lassen. |
Im Falle einer negativen Bewertung findet spätestens sechs Monate nach | Im Falle einer negativen Bewertung findet spätestens sechs Monate nach |
der negativen Bewertung eine neue Bewertung statt. | der negativen Bewertung eine neue Bewertung statt. |
Unter Einhaltung der in Absatz 1 erwähnten Mindestzahl Bewertungen und | Unter Einhaltung der in Absatz 1 erwähnten Mindestzahl Bewertungen und |
der in Absatz 3 festgelegten Frist legt die zuständige regionale | der in Absatz 3 festgelegten Frist legt die zuständige regionale |
Einrichtung die Häufigkeit und die Zeitpunkte der Bewertungen fest, | Einrichtung die Häufigkeit und die Zeitpunkte der Bewertungen fest, |
wobei sie insbesondere das Profil des jugendlichen Arbeitnehmers und | wobei sie insbesondere das Profil des jugendlichen Arbeitnehmers und |
die Fristen zur Durchführung der Maßnahmen, die in dem mit dem | die Fristen zur Durchführung der Maßnahmen, die in dem mit dem |
Arbeitsberater des zuständigen regionalen Amts für Arbeitsbeschaffung | Arbeitsberater des zuständigen regionalen Amts für Arbeitsbeschaffung |
vereinbarten individuellen Aktionsplan vorgesehen sind, | vereinbarten individuellen Aktionsplan vorgesehen sind, |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
Art. 36/6 - Bei jeder Bewertung der aktiven Verfügbarkeit des | Art. 36/6 - Bei jeder Bewertung der aktiven Verfügbarkeit des |
jugendlichen Arbeitnehmers erstreckt sich die Bewertung auf den | jugendlichen Arbeitnehmers erstreckt sich die Bewertung auf den |
Zeitraum, der seit der vorherigen Bewertung verstrichen ist, oder, | Zeitraum, der seit der vorherigen Bewertung verstrichen ist, oder, |
falls noch keine Bewertung stattgefunden hat, auf den seit Beginn der | falls noch keine Bewertung stattgefunden hat, auf den seit Beginn der |
Berufseingliederungszeit verstrichenen Zeitraum. | Berufseingliederungszeit verstrichenen Zeitraum. |
Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes ist unter Beginn der | Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes ist unter Beginn der |
Berufseingliederungszeit das Datum zu verstehen, an dem sich der | Berufseingliederungszeit das Datum zu verstehen, an dem sich der |
Arbeitslose nach Ende seines Bildungsgangs erstmals als | Arbeitslose nach Ende seines Bildungsgangs erstmals als |
Arbeitsuchender beim zuständigen regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung | Arbeitsuchender beim zuständigen regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung |
einträgt. | einträgt. |
Bei jeder Bewertung bewertet die zuständige regionale Einrichtung | Bei jeder Bewertung bewertet die zuständige regionale Einrichtung |
Folgendes: | Folgendes: |
1. die Durchführung des mit dem Arbeitsberater des regionalen Amts für | 1. die Durchführung des mit dem Arbeitsberater des regionalen Amts für |
Arbeitsbeschaffung vereinbarten individuellen Aktionsplans durch den | Arbeitsbeschaffung vereinbarten individuellen Aktionsplans durch den |
betreffenden jugendlichen Arbeitnehmer, den Umfang der Durchführung | betreffenden jugendlichen Arbeitnehmer, den Umfang der Durchführung |
der im Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen und die Einhaltung der für | der im Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen und die Einhaltung der für |
die Durchführung der Maßnahmen vorgegebenen Fristen, | die Durchführung der Maßnahmen vorgegebenen Fristen, |
2. die persönlichen Schritte zur Arbeitssuche, die der jugendliche | 2. die persönlichen Schritte zur Arbeitssuche, die der jugendliche |
Arbeitnehmer während des Bewertungszeitraums eigenständig eingeleitet | Arbeitnehmer während des Bewertungszeitraums eigenständig eingeleitet |
hat, jedoch mit Ausnahme des Zeitraums, in dem er in Anwendung von | hat, jedoch mit Ausnahme des Zeitraums, in dem er in Anwendung von |
Artikel 58 § 1 Absatz 3 von der Verpflichtung zur aktiven Arbeitssuche | Artikel 58 § 1 Absatz 3 von der Verpflichtung zur aktiven Arbeitssuche |
befreit war, | befreit war, |
3. etwaige Arbeits- oder Ausbildungszeiträume des jugendlichen | 3. etwaige Arbeits- oder Ausbildungszeiträume des jugendlichen |
Arbeitnehmers während des Bewertungszeitraums, | Arbeitnehmers während des Bewertungszeitraums, |
4. eventuelle sonstige Maßnahmen, die der jugendliche Arbeitnehmer im | 4. eventuelle sonstige Maßnahmen, die der jugendliche Arbeitnehmer im |
Hinblick auf seine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt eingeleitet | Hinblick auf seine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt eingeleitet |
hat. | hat. |
Für die Anwendung von Absatz 3 Nr. 1 bewertet die zuständige regionale | Für die Anwendung von Absatz 3 Nr. 1 bewertet die zuständige regionale |
Einrichtung die Durchführung des Aktionsplans durch den jugendlichen | Einrichtung die Durchführung des Aktionsplans durch den jugendlichen |
Arbeitnehmer, den Umfang der Durchführung der im Aktionsplan | Arbeitnehmer, den Umfang der Durchführung der im Aktionsplan |
vorgesehenen Maßnahmen und die Einhaltung der vorgegebenen Fristen | vorgesehenen Maßnahmen und die Einhaltung der vorgegebenen Fristen |
unter Berücksichtigung aller Elemente der individuellen Akte des | unter Berücksichtigung aller Elemente der individuellen Akte des |
betreffenden jugendlichen Arbeitnehmers. | betreffenden jugendlichen Arbeitnehmers. |
Für die Anwendung von Absatz 3 Nr. 2 muss der jugendliche Arbeitnehmer | Für die Anwendung von Absatz 3 Nr. 2 muss der jugendliche Arbeitnehmer |
die von ihm eingeleiteten persönlichen Schritte zur Arbeitssuche | die von ihm eingeleiteten persönlichen Schritte zur Arbeitssuche |
nachweisen, vorzugsweise durch materielle Beweise. In Ermangelung von | nachweisen, vorzugsweise durch materielle Beweise. In Ermangelung von |
materiellen Beweisen wird eine schriftliche ehrenwörtliche Erklärung | materiellen Beweisen wird eine schriftliche ehrenwörtliche Erklärung |
berücksichtigt, wenn sie genau, glaubwürdig und überprüfbar ist. Der | berücksichtigt, wenn sie genau, glaubwürdig und überprüfbar ist. Der |
jugendliche Arbeitnehmer übermittelt diese Nachweise per Post oder auf | jugendliche Arbeitnehmer übermittelt diese Nachweise per Post oder auf |
elektronischem Wege oder gemäß den im individuellen Aktionsplan | elektronischem Wege oder gemäß den im individuellen Aktionsplan |
festgelegten Modalitäten oder legt sie gegebenenfalls spätestens | festgelegten Modalitäten oder legt sie gegebenenfalls spätestens |
während des Bewertungsgesprächs vor. | während des Bewertungsgesprächs vor. |
Für die Anwendung von Absatz 3 Nr. 2 bewertet die zuständige regionale | Für die Anwendung von Absatz 3 Nr. 2 bewertet die zuständige regionale |
Einrichtung auf der Grundlage der vom jugendlichen Arbeitnehmer | Einrichtung auf der Grundlage der vom jugendlichen Arbeitnehmer |
vorgelegten Nachweise und unter Berücksichtigung aller Elemente seiner | vorgelegten Nachweise und unter Berücksichtigung aller Elemente seiner |
individuellen Akte die Relevanz der von ihm eingeleiteten persönlichen | individuellen Akte die Relevanz der von ihm eingeleiteten persönlichen |
Schritte zur Arbeitssuche. Die vom jugendlichen Arbeitnehmer | Schritte zur Arbeitssuche. Die vom jugendlichen Arbeitnehmer |
eingeleiteten persönlichen Schritte zur Arbeitssuche werden positiv | eingeleiteten persönlichen Schritte zur Arbeitssuche werden positiv |
bewertet, wenn er nachweisen kann, dass sie regelmäßig unternommen | bewertet, wenn er nachweisen kann, dass sie regelmäßig unternommen |
werden und vielseitig sind, sowohl was die Art der Suche als auch was | werden und vielseitig sind, sowohl was die Art der Suche als auch was |
den Tätigkeitsbereich betrifft, und dabei insbesondere die Kriterien | den Tätigkeitsbereich betrifft, und dabei insbesondere die Kriterien |
für eine angemessene Arbeitsstelle aufgrund von Artikel 51 § 2 Absatz | für eine angemessene Arbeitsstelle aufgrund von Artikel 51 § 2 Absatz |
1 Nr. 1 berücksichtigen. | 1 Nr. 1 berücksichtigen. |
Bei jeder Bewertung werden die Informationen, die ihr zugrunde gelegt | Bei jeder Bewertung werden die Informationen, die ihr zugrunde gelegt |
werden, dem jugendlichen Arbeitnehmer mitgeteilt. | werden, dem jugendlichen Arbeitnehmer mitgeteilt. |
Art. 36/7 - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr. 6 | Art. 36/7 - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr. 6 |
werden die folgenden Ereignisse, wenn sie während der | werden die folgenden Ereignisse, wenn sie während der |
Berufseingliederungszeit auftreten und ihre Art und Dauer die in | Berufseingliederungszeit auftreten und ihre Art und Dauer die in |
Artikel 36 § 5 Absatz 6 bis Absatz 8 vorgeschriebenen Bedingungen | Artikel 36 § 5 Absatz 6 bis Absatz 8 vorgeschriebenen Bedingungen |
erfüllen, mit einer oder zwei positiven Bewertungen gleichgesetzt: | erfüllen, mit einer oder zwei positiven Bewertungen gleichgesetzt: |
1. ein Zeitraum der Arbeitswiederaufnahme als Lohnempfänger oder | 1. ein Zeitraum der Arbeitswiederaufnahme als Lohnempfänger oder |
hauptberuflicher Selbständiger, | hauptberuflicher Selbständiger, |
2. ein vom Direktor des zuständigen Arbeitslosigkeitsbüros | 2. ein vom Direktor des zuständigen Arbeitslosigkeitsbüros |
akzeptierter Praktikumszeitraum im Ausland, | akzeptierter Praktikumszeitraum im Ausland, |
3. ein Zeitraum der Unterstützung vor der Gewährung eines | 3. ein Zeitraum der Unterstützung vor der Gewährung eines |
Startdarlehens, | Startdarlehens, |
4. ein Zeitraum des freiwilligen Militärdienstes im Sinne des Gesetzes | 4. ein Zeitraum des freiwilligen Militärdienstes im Sinne des Gesetzes |
vom 10. Januar 2010 zur Einführung des freiwilligen Militärdienstes | vom 10. Januar 2010 zur Einführung des freiwilligen Militärdienstes |
und zur Abänderung verschiedener auf das Militärpersonal anwendbarer | und zur Abänderung verschiedener auf das Militärpersonal anwendbarer |
Gesetze, | Gesetze, |
5. ein Zeitraum der Berufsausbildung im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 | 5. ein Zeitraum der Berufsausbildung im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 |
Nr. 6, | Nr. 6, |
6. ein in Artikel 36quarter erwähntes Einstiegspraktikum. | 6. ein in Artikel 36quarter erwähntes Einstiegspraktikum. |
§ 2 - Für die Anwendung von Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr. 6 wird die | § 2 - Für die Anwendung von Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr. 6 wird die |
Tatsache, dass der jugendliche Arbeitnehmer eine in Artikel 36 § 1 | Tatsache, dass der jugendliche Arbeitnehmer eine in Artikel 36 § 1 |
Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) erwähnte duale Ausbildung vollständig | Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) erwähnte duale Ausbildung vollständig |
abgeschlossen hat, gleichgesetzt mit: | abgeschlossen hat, gleichgesetzt mit: |
1. einer positiven Bewertung, wenn der jugendliche Arbeitnehmer die | 1. einer positiven Bewertung, wenn der jugendliche Arbeitnehmer die |
duale Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen hat, | duale Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen hat, |
2. zwei positiven Bewertungen, wenn der jugendliche Arbeitnehmer die | 2. zwei positiven Bewertungen, wenn der jugendliche Arbeitnehmer die |
duale Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. | duale Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. |
§ 3 - Für die Anwendung von Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr. 6 wird die | § 3 - Für die Anwendung von Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr. 6 wird die |
Tatsache, dass der jugendliche Arbeitnehmer während der | Tatsache, dass der jugendliche Arbeitnehmer während der |
Berufseingliederungszeit an einer in Artikel 36/3 erwähnten | Berufseingliederungszeit an einer in Artikel 36/3 erwähnten |
spezifischen oder angepassten Begleitmaßnahme teilgenommen hat, | spezifischen oder angepassten Begleitmaßnahme teilgenommen hat, |
gleichgesetzt mit: | gleichgesetzt mit: |
1. einer positiven Bewertung, wenn der jugendliche Arbeitnehmer | 1. einer positiven Bewertung, wenn der jugendliche Arbeitnehmer |
mindestens vier Monate an der Begleitmaßnahme teilgenommen hat, | mindestens vier Monate an der Begleitmaßnahme teilgenommen hat, |
2. zwei positiven Bewertungen, wenn der jugendliche Arbeitnehmer | 2. zwei positiven Bewertungen, wenn der jugendliche Arbeitnehmer |
mindestens acht Monate an der Begleitmaßnahme teilgenommen hat. | mindestens acht Monate an der Begleitmaßnahme teilgenommen hat. |
§ 4 - Sobald das Landesamt über die Information verfügt, übermittelt | § 4 - Sobald das Landesamt über die Information verfügt, übermittelt |
es der zuständigen regionalen Einrichtung über einen Datenstrom alle | es der zuständigen regionalen Einrichtung über einen Datenstrom alle |
in § 1 Nr. 1 bis 4 oder in § 2 erwähnten Gleichsetzungen mit einer | in § 1 Nr. 1 bis 4 oder in § 2 erwähnten Gleichsetzungen mit einer |
positiven Bewertung, von denen es Kenntnis hat. | positiven Bewertung, von denen es Kenntnis hat. |
Art. 36/8 - § 1 - Nach jeder Bewertung der aktiven Verfügbarkeit eines | Art. 36/8 - § 1 - Nach jeder Bewertung der aktiven Verfügbarkeit eines |
jugendlichen Arbeitnehmers wird von der zuständigen regionalen | jugendlichen Arbeitnehmers wird von der zuständigen regionalen |
Einrichtung unter Beachtung der Rechte der Verteidigung je nach Fall | Einrichtung unter Beachtung der Rechte der Verteidigung je nach Fall |
ein positiver oder ein negativer Bewertungsbeschluss gefasst und dem | ein positiver oder ein negativer Bewertungsbeschluss gefasst und dem |
betreffenden jugendlichen Arbeitnehmer unbeschadet der in § 2 | betreffenden jugendlichen Arbeitnehmer unbeschadet der in § 2 |
vorgesehenen Bestimmungen mitgeteilt. | vorgesehenen Bestimmungen mitgeteilt. |
Das Verwaltungsverfahren und die anwendbaren Fristen für den in Absatz | Das Verwaltungsverfahren und die anwendbaren Fristen für den in Absatz |
1 erwähnten Bewertungsbeschluss werden von der zuständigen Region | 1 erwähnten Bewertungsbeschluss werden von der zuständigen Region |
festgelegt. | festgelegt. |
§ 2 - Im Falle einer negativen Bewertung muss der Beschluss der | § 2 - Im Falle einer negativen Bewertung muss der Beschluss der |
zuständigen regionalen Einrichtung zur Vermeidung der Nichtigkeit | zuständigen regionalen Einrichtung zur Vermeidung der Nichtigkeit |
faktisch und rechtlich begründet werden. | faktisch und rechtlich begründet werden. |
Die zuständige regionale Einrichtung notifiziert dem betreffenden | Die zuständige regionale Einrichtung notifiziert dem betreffenden |
jugendlichen Arbeitnehmer den in Absatz 1 erwähnten negativen | jugendlichen Arbeitnehmer den in Absatz 1 erwähnten negativen |
Bewertungsbeschluss schriftlich. Zur Vermeidung der Nichtigkeit müssen | Bewertungsbeschluss schriftlich. Zur Vermeidung der Nichtigkeit müssen |
in der schriftlichen Notifizierung die Begründung des Beschlusses, der | in der schriftlichen Notifizierung die Begründung des Beschlusses, der |
Aufschub des Anspruchs auf Eingliederungsgeld in Anwendung von Artikel | Aufschub des Anspruchs auf Eingliederungsgeld in Anwendung von Artikel |
36/10 § 2 und die Beschwerdemöglichkeiten gegen diesen Beschluss | 36/10 § 2 und die Beschwerdemöglichkeiten gegen diesen Beschluss |
erwähnt werden. | erwähnt werden. |
§ 3 - Die zuständige regionale Einrichtung übermittelt dem LfA | § 3 - Die zuständige regionale Einrichtung übermittelt dem LfA |
unverzüglich jede Bewertung, die ein jugendlicher Arbeitnehmer während | unverzüglich jede Bewertung, die ein jugendlicher Arbeitnehmer während |
der Berufseingliederungszeit erhält. | der Berufseingliederungszeit erhält. |
§ 4 - Jugendliche Arbeitnehmer, die einen Beschluss der zuständigen | § 4 - Jugendliche Arbeitnehmer, die einen Beschluss der zuständigen |
regionalen Einrichtung anfechten, können gemäß Artikel 7 § 11 Absatz 1 | regionalen Einrichtung anfechten, können gemäß Artikel 7 § 11 Absatz 1 |
bis Absatz 3 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale | bis Absatz 3 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale |
Sicherheit der Arbeitnehmer beim zuständigen Arbeitsgericht Beschwerde | Sicherheit der Arbeitnehmer beim zuständigen Arbeitsgericht Beschwerde |
einreichen. | einreichen. |
Art. 36/9 - Wenn ein jugendlicher Arbeitnehmer umzieht und die | Art. 36/9 - Wenn ein jugendlicher Arbeitnehmer umzieht und die |
Gemeinde seines neuen Hauptwohnortes in die Zuständigkeit einer | Gemeinde seines neuen Hauptwohnortes in die Zuständigkeit einer |
anderen zuständigen regionalen Einrichtung fällt, übernimmt diese | anderen zuständigen regionalen Einrichtung fällt, übernimmt diese |
Einrichtung das Verfahren zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit in | Einrichtung das Verfahren zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit in |
dem Stadium, in dem es sich zum Zeitpunkt des Umzugs des jugendlichen | dem Stadium, in dem es sich zum Zeitpunkt des Umzugs des jugendlichen |
Arbeitnehmers befand, unter Berücksichtigung der Bewertungen, die von | Arbeitnehmers befand, unter Berücksichtigung der Bewertungen, die von |
der regionalen Einrichtung, die vor dem Umzug zuständig war, bereits | der regionalen Einrichtung, die vor dem Umzug zuständig war, bereits |
vorgenommen worden sind. | vorgenommen worden sind. |
Die regionale Einrichtung, die vor dem Umzug zuständig war, leitet die | Die regionale Einrichtung, die vor dem Umzug zuständig war, leitet die |
vollständige Akte des jugendlichen Arbeitnehmers an die zuständige | vollständige Akte des jugendlichen Arbeitnehmers an die zuständige |
regionale Einrichtung weiter, wenn diese darum ersucht. | regionale Einrichtung weiter, wenn diese darum ersucht. |
In Abweichung von Absatz 1 bleibt die regionale Einrichtung, die | In Abweichung von Absatz 1 bleibt die regionale Einrichtung, die |
aufgrund des Hauptwohnsitzes des jugendlichen Arbeitnehmers zum | aufgrund des Hauptwohnsitzes des jugendlichen Arbeitnehmers zum |
Zeitpunkt der Bewertung zuständig war, auch nach dem Umzug des | Zeitpunkt der Bewertung zuständig war, auch nach dem Umzug des |
jugendlichen Arbeitnehmers in den Amtsbereich einer anderen regionalen | jugendlichen Arbeitnehmers in den Amtsbereich einer anderen regionalen |
Einrichtung befugt, um auf der Grundlage dieser Bewertung einen | Einrichtung befugt, um auf der Grundlage dieser Bewertung einen |
Beschluss in Anwendung von Artikel 36/8 zu fassen, sofern der | Beschluss in Anwendung von Artikel 36/8 zu fassen, sofern der |
Bewertungsbeschluss dem jugendlichen Arbeitnehmer innerhalb von drei | Bewertungsbeschluss dem jugendlichen Arbeitnehmer innerhalb von drei |
Monaten ab dem Zeitpunkt der Bewertung mitgeteilt oder notifiziert | Monaten ab dem Zeitpunkt der Bewertung mitgeteilt oder notifiziert |
worden ist. | worden ist. |
Art. 36/10 - § 1 - Sofern die anderen in Artikel 36 erwähnten | Art. 36/10 - § 1 - Sofern die anderen in Artikel 36 erwähnten |
Bedingungen erfüllt sind, wird der Anspruch auf Eingliederungsgeld bei | Bedingungen erfüllt sind, wird der Anspruch auf Eingliederungsgeld bei |
Ablauf der Berufseingliederungszeit eröffnet, wenn die aktive | Ablauf der Berufseingliederungszeit eröffnet, wenn die aktive |
Verfügbarkeit des jugendlichen Arbeitnehmers zu diesem Zeitpunkt | Verfügbarkeit des jugendlichen Arbeitnehmers zu diesem Zeitpunkt |
zweimal positiv bewertet wurde, egal ob diese Bewertungen | zweimal positiv bewertet wurde, egal ob diese Bewertungen |
aufeinanderfolgen oder nicht. | aufeinanderfolgen oder nicht. |
Wenn aus einem Grund, der nicht dem jugendlichen Arbeitnehmer | Wenn aus einem Grund, der nicht dem jugendlichen Arbeitnehmer |
anzulasten ist und der von der zuständigen regionalen Einrichtung | anzulasten ist und der von der zuständigen regionalen Einrichtung |
bestätigt wird, die in Artikel 36/5 erwähnten Bewertungen nicht vor | bestätigt wird, die in Artikel 36/5 erwähnten Bewertungen nicht vor |
dem Ende der in Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten | dem Ende der in Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten |
Berufseingliederungszeit durchgeführt werden konnten und das Datum der | Berufseingliederungszeit durchgeführt werden konnten und das Datum der |
zweiten positiven Bewertung aus diesem Grund nach dem Ende der | zweiten positiven Bewertung aus diesem Grund nach dem Ende der |
Berufseingliederungszeit liegt, wird der Anspruch auf | Berufseingliederungszeit liegt, wird der Anspruch auf |
Eingliederungsgeld rückwirkend bei Ablauf der Berufseingliederungszeit | Eingliederungsgeld rückwirkend bei Ablauf der Berufseingliederungszeit |
eröffnet, sofern die anderen in Artikel 36 erwähnten Bedingungen | eröffnet, sofern die anderen in Artikel 36 erwähnten Bedingungen |
erfüllt sind. | erfüllt sind. |
§ 2 - Im Falle einer negativen Bewertung der aktiven Verfügbarkeit des | § 2 - Im Falle einer negativen Bewertung der aktiven Verfügbarkeit des |
jugendlichen Arbeitnehmers während der in Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr. | jugendlichen Arbeitnehmers während der in Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr. |
4 erwähnten Berufseingliederungszeit wird dem jugendlichen | 4 erwähnten Berufseingliederungszeit wird dem jugendlichen |
Arbeitnehmer ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem er | Arbeitnehmer ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem er |
die zweite positive Bewertung seiner aktiven Verfügbarkeit erhalten | die zweite positive Bewertung seiner aktiven Verfügbarkeit erhalten |
hat, Anspruch auf Eingliederungsgeld gewährt, sofern die anderen in | hat, Anspruch auf Eingliederungsgeld gewährt, sofern die anderen in |
Artikel 36 erwähnten Bedingungen erfüllt sind. Dieses letzte Datum | Artikel 36 erwähnten Bedingungen erfüllt sind. Dieses letzte Datum |
darf nicht vor Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten liegen, | darf nicht vor Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten liegen, |
berechnet von Datum zu Datum, ab dem Datum der letzten negativen | berechnet von Datum zu Datum, ab dem Datum der letzten negativen |
Bewertung. | Bewertung. |
Art. 36/11 - In Abweichung von Artikel 36/1 Absatz 2 gelten die | Art. 36/11 - In Abweichung von Artikel 36/1 Absatz 2 gelten die |
Artikel 36/2 bis 36/10 auch für die Kontrolle der aktiven | Artikel 36/2 bis 36/10 auch für die Kontrolle der aktiven |
Verfügbarkeit jugendlicher Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der | Verfügbarkeit jugendlicher Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der |
Übernahme der operativen Ausübung dieser Kontrolle durch die | Übernahme der operativen Ausübung dieser Kontrolle durch die |
zuständige regionale Einrichtung einem laufenden Verfahren zur | zuständige regionale Einrichtung einem laufenden Verfahren zur |
Überprüfung der Arbeitssuche in Anwendung von Artikel 36 §§ 4 bis 8 | Überprüfung der Arbeitssuche in Anwendung von Artikel 36 §§ 4 bis 8 |
unterliegen. | unterliegen. |
Für die Anwendung von Absatz 1 wird davon ausgegangen, dass | Für die Anwendung von Absatz 1 wird davon ausgegangen, dass |
jugendliche Arbeitnehmer, die in Anwendung von Artikel 36 § 4 ein | jugendliche Arbeitnehmer, die in Anwendung von Artikel 36 § 4 ein |
Benachrichtigungsschreiben erhalten haben, bevor die zuständige | Benachrichtigungsschreiben erhalten haben, bevor die zuständige |
regionale Einrichtung die operative Ausübung der Kontrolle der aktiven | regionale Einrichtung die operative Ausübung der Kontrolle der aktiven |
Verfügbarkeit übernimmt, einem laufenden Verfahren zur Überprüfung der | Verfügbarkeit übernimmt, einem laufenden Verfahren zur Überprüfung der |
Arbeitssuche unterliegen. | Arbeitssuche unterliegen. |
Für die Anwendung der Artikel 36/2 bis 36/10 auf die in Absatz 1 | Für die Anwendung der Artikel 36/2 bis 36/10 auf die in Absatz 1 |
erwähnten jugendlichen Arbeitnehmer berücksichtigt die zuständige | erwähnten jugendlichen Arbeitnehmer berücksichtigt die zuständige |
regionale Einrichtung die vom Direktor des Arbeitslosigkeitsbüros in | regionale Einrichtung die vom Direktor des Arbeitslosigkeitsbüros in |
Anwendung von Artikel 36 §§ 4 bis 8 vorgenommenen Bewertungen und | Anwendung von Artikel 36 §§ 4 bis 8 vorgenommenen Bewertungen und |
getroffenen Entscheidungen." | getroffenen Entscheidungen." |
(...) | (...) |
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. | Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. |
(...) | (...) |
Art. 8 - Der für Beschäftigung zuständige Minister ist mit der | Art. 8 - Der für Beschäftigung zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2015 | Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2015 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
K. PEETERS | K. PEETERS |