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Koninklijk Besluit van 14 april 2009
gepubliceerd op 04 mei 2009

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 april 1995 tot vaststelling van het model van het volmachtformulier voor de verkiezingen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2009000295
pub.
04/05/2009
prom.
14/04/2009
ELI
eli/besluit/2009/04/14/2009000295/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


14 APRIL 2009. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 april 1995 tot vaststelling van het model van het volmachtformulier voor de verkiezingen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 april 2009 tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 april 1995 tot vaststelling van het model van het volmachtformulier voor de verkiezingen (Belgisch Staatsblad van 20 april 2009).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

14. APRIL 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10.April 1995 zur Festlegung des Musters des bei den Wahlen zu verwendenden Vollmachtsformulars ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Wahlgesetzbuches, insbesondere des Artikels 147bis, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1982, 6. und 28. Juli 1987, 5. April 1995, 7.März 2002, 13. Februar 2007 und 14. April 2009;

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments, insbesondere des Artikels 16 § 2 Nr. 2, abgeändert durch die Gesetze vom 16. Juli 1993 und 5. April 1995;

Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, insbesondere des Artikels 30, abgeändert durch die Gesetze vom 29. April 1994 und 5. April 1995;

Aufgrund des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, insbesondere des Artikels 31 § 4, abgeändert durch die Gesetze vom 16.

Juli 1993 und 5. April 1995;

Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, insbesondere des Artikels 19 § 2 Nr. 2, abgeändert durch das Gesetz vom 5. April 1995;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des Musters des bei den Wahlen zu verwendenden Vollmachtsformulars, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Mai 2007;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass aufgrund der anstehenden gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsparlamente vom 7. Juni 2009 unverzüglich alle Massnahmen ergriffen werden müssen, die die Organisation dieser Wahlen mit sich bringt, und insbesondere das Muster der vom Bürgermeister auszustellenden Bescheinigung festgelegt werden muss, falls eine Person gemäss Artikel 147bis § 1 Nr. 7 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches aufgrund eines vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland am Wahltag mittels Vollmacht zur Wahl zugelassen werden möchte, als auch das Muster der einzureichenden eidesstattlichen Erklärung von Wählern, die nicht die erforderlichen Belege vorlegen können, dass sie sich am Wahltag tatsächlich im Ausland aufhalten;

In der Erwägung, dass diese Muster infolge der Abänderung von Artikel 147bis § 1 Nr. 7 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches durch das Gesetz vom 14. April 2009 ersetzt beziehungsweise festgelegt werden müssen; dieses Gesetz erlaubt es Wählern, die nicht in der Lage sind, einen Beleg dafür vorzulegen, dass sie wegen eines Auslandaufenthalts ausserstande sind, am Wahltag im Wahlbüro zu erscheinen, mittels Vollmacht zu wählen, sofern sie eine entsprechende eidesstattliche Erklärung abgeben;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 10. April 1995 zur Festlegung des Musters des bei den Wahlen zu verwendenden Vollmachtsformulars wird durch Anlage I zu vorliegendem Erlass ersetzt.

Art. 2 - Die in Artikel 147bis § 1 Nr. 7 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches erwähnte eidesstattliche Erklärung entspricht Muster II der Anlage zu vorliegendem Erlass und bildet Anlage 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 10. April 1995.

Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 4 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 14. April 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern, G. DE PADT

Anlage I Anlage 2 (zum Königlichen Erlass vom 10. April 1995) Gemeinde....

WAHLEN VOM ....

Bescheinigung, durch die die Wahl mittels Vollmacht bei einem Auslandsaufenthalt aus Gründen, die keine beruflichen Gründe sind, erlaubt wird Unterzeichneter, . . . . ., Bürgermeister der Gemeinde . . . . ., bescheinigt hiermit nach Kenntnisnahme der vorgelegten Belege oder, in deren Ermangelung, auf der Grundlage einer schriftlichen eidesstattlichen Erklärung, dass . . . . . . . . . . (Name und Vornamen) (1), wohnhaft in . . . . ., (Strasse)......................, Nr. ..., Bfk..., eingetragen als Wähler(in) unter der Nummer . . . . ., aufgrund eines vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland, und zwar in . . . . . (2), der nicht durch berufliche oder dienstliche Gründe bedingt ist, unmöglich im Wahlbüro vorstellig werden kann. Der/Die Betreffende, der/die seinen/ihren Antrag vor dem . . . . . (3) eingereicht hat, erfüllt daher die in Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches festgelegten Bedingungen, um einen anderen Wähler zu bevollmächtigen, in seinem/ihrem Namen zu wählen.

Ausgestellt in ................................................., den .................................

Stempel der Gemeinde Der Bürgermeister (Unterschrift) Fussnoten (1) Vor Name und Vornamen ist der Vermerk "Herr" (Hr.) oder "Frau" (Fr.) anzubringen. (2) Name des Landes angeben.(3) Datum des Wahltages angeben. Gesehen, um Unserem Erlass vom 14. April 2009 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern G. DE PADT

Anlage II Anlage 3 (zum Königlichen Erlass vom 10. April 1995) Muster einer eidesstattlichen Erklärung, um wegen eines Auslandsaufenthalts am Wahltag mittels Vollmacht zur Wahl zugelassen zu werden Unterzeichneter, . . . . . (Name und Vornamen), erklärt an Eides statt, dass er aufgrund eines vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland, und zwar in . . . . . (Land), der nicht durch berufliche oder dienstliche Gründe bedingt ist, am Sonntag, dem . . . . ., unmöglich im Wahlbüro vorstellig werden kann. Er ist nicht in der Lage, Belege vorzulegen, weil . . . . . (hier die Gründe dieser Verhinderung kurz beschreiben).

Ausgestellt in ................................................., den .................................

Unterschrift Gesehen, um Unserem Erlass vom 14. April 2009 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern G. DE PADT

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