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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 14/04/2009
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 april 1995 tot vaststelling van het model van het volmachtformulier voor de verkiezingen. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 10 avril 1995 déterminant le modèle de formulaire de procuration à utiliser lors des élections. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 14 APRIL 2009. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 april 1995 tot vaststelling van het model van het volmachtformulier voor de verkiezingen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 april 2009 tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 april 1995 tot vaststelling van het model van het volmachtformulier SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 14 AVRIL 2009. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 10 avril 1995 déterminant le modèle de formulaire de procuration à utiliser lors des élections. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 14 avril 2009 modifiant l'arrêté royal du 10 avril 1995 déterminant le modèle de formulaire de procuration à utiliser
voor de verkiezingen (Belgisch Staatsblad van 20 april 2009). lors des élections (Moniteur belge du 20 avril 2009).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
14. APRIL 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 14. APRIL 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des Musters des bei den Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des Musters des bei den
Wahlen zu verwendenden Vollmachtsformulars Wahlen zu verwendenden Vollmachtsformulars
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Wahlgesetzbuches, insbesondere des Artikels 147bis, Aufgrund des Wahlgesetzbuches, insbesondere des Artikels 147bis,
abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1982, 6. und 28. Juli 1987, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1982, 6. und 28. Juli 1987,
5. April 1995, 7. März 2002, 13. Februar 2007 und 14. April 2009; 5. April 1995, 7. März 2002, 13. Februar 2007 und 14. April 2009;
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten Aufgrund des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten
für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der
Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments, insbesondere des Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments, insbesondere des
Artikels 16 § 2 Nr. 2, abgeändert durch die Gesetze vom 16. Juli 1993 Artikels 16 § 2 Nr. 2, abgeändert durch die Gesetze vom 16. Juli 1993
und 5. April 1995; und 5. April 1995;
Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen
Parlaments, insbesondere des Artikels 30, abgeändert durch die Gesetze Parlaments, insbesondere des Artikels 30, abgeändert durch die Gesetze
vom 29. April 1994 und 5. April 1995; vom 29. April 1994 und 5. April 1995;
Aufgrund des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten Aufgrund des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten
für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft,
insbesondere des Artikels 31 § 4, abgeändert durch die Gesetze vom 16. insbesondere des Artikels 31 § 4, abgeändert durch die Gesetze vom 16.
Juli 1993 und 5. April 1995; Juli 1993 und 5. April 1995;
Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung
der föderalen Staatsstruktur, insbesondere des Artikels 19 § 2 Nr. 2, der föderalen Staatsstruktur, insbesondere des Artikels 19 § 2 Nr. 2,
abgeändert durch das Gesetz vom 5. April 1995; abgeändert durch das Gesetz vom 5. April 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung
des Musters des bei den Wahlen zu verwendenden Vollmachtsformulars, des Musters des bei den Wahlen zu verwendenden Vollmachtsformulars,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Mai 2007; abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Mai 2007;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das
Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August
1996; 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass aufgrund der anstehenden gleichzeitigen Wahlen In der Erwägung, dass aufgrund der anstehenden gleichzeitigen Wahlen
für das Europäische Parlament und die Regional- und für das Europäische Parlament und die Regional- und
Gemeinschaftsparlamente vom 7. Juni 2009 unverzüglich alle Massnahmen Gemeinschaftsparlamente vom 7. Juni 2009 unverzüglich alle Massnahmen
ergriffen werden müssen, die die Organisation dieser Wahlen mit sich ergriffen werden müssen, die die Organisation dieser Wahlen mit sich
bringt, und insbesondere das Muster der vom Bürgermeister bringt, und insbesondere das Muster der vom Bürgermeister
auszustellenden Bescheinigung festgelegt werden muss, falls eine auszustellenden Bescheinigung festgelegt werden muss, falls eine
Person gemäss Artikel 147bis § 1 Nr. 7 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches Person gemäss Artikel 147bis § 1 Nr. 7 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches
aufgrund eines vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland am Wahltag aufgrund eines vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland am Wahltag
mittels Vollmacht zur Wahl zugelassen werden möchte, als auch das mittels Vollmacht zur Wahl zugelassen werden möchte, als auch das
Muster der einzureichenden eidesstattlichen Erklärung von Wählern, die Muster der einzureichenden eidesstattlichen Erklärung von Wählern, die
nicht die erforderlichen Belege vorlegen können, dass sie sich am nicht die erforderlichen Belege vorlegen können, dass sie sich am
Wahltag tatsächlich im Ausland aufhalten; Wahltag tatsächlich im Ausland aufhalten;
In der Erwägung, dass diese Muster infolge der Abänderung von Artikel In der Erwägung, dass diese Muster infolge der Abänderung von Artikel
147bis § 1 Nr. 7 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches durch das Gesetz vom 147bis § 1 Nr. 7 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches durch das Gesetz vom
14. April 2009 ersetzt beziehungsweise festgelegt werden müssen; 14. April 2009 ersetzt beziehungsweise festgelegt werden müssen;
dieses Gesetz erlaubt es Wählern, die nicht in der Lage sind, einen dieses Gesetz erlaubt es Wählern, die nicht in der Lage sind, einen
Beleg dafür vorzulegen, dass sie wegen eines Auslandaufenthalts Beleg dafür vorzulegen, dass sie wegen eines Auslandaufenthalts
ausserstande sind, am Wahltag im Wahlbüro zu erscheinen, mittels ausserstande sind, am Wahltag im Wahlbüro zu erscheinen, mittels
Vollmacht zu wählen, sofern sie eine entsprechende eidesstattliche Vollmacht zu wählen, sofern sie eine entsprechende eidesstattliche
Erklärung abgeben; Erklärung abgeben;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 10. April 1995 zur Artikel 1 - Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 10. April 1995 zur
Festlegung des Musters des bei den Wahlen zu verwendenden Festlegung des Musters des bei den Wahlen zu verwendenden
Vollmachtsformulars wird durch Anlage I zu vorliegendem Erlass Vollmachtsformulars wird durch Anlage I zu vorliegendem Erlass
ersetzt. ersetzt.
Art. 2 - Die in Artikel 147bis § 1 Nr. 7 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches Art. 2 - Die in Artikel 147bis § 1 Nr. 7 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches
erwähnte eidesstattliche Erklärung entspricht Muster II der Anlage zu erwähnte eidesstattliche Erklärung entspricht Muster II der Anlage zu
vorliegendem Erlass und bildet Anlage 3 des vorerwähnten Königlichen vorliegendem Erlass und bildet Anlage 3 des vorerwähnten Königlichen
Erlasses vom 10. April 1995. Erlasses vom 10. April 1995.
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 4 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 4 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 14. April 2009 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 14. April 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
G. DE PADT G. DE PADT
Anlage I Anlage I
Anlage 2 (zum Königlichen Erlass vom 10. April 1995) Anlage 2 (zum Königlichen Erlass vom 10. April 1995)
Gemeinde.... Gemeinde....
WAHLEN VOM .... WAHLEN VOM ....
Bescheinigung, durch die die Wahl mittels Vollmacht bei einem Bescheinigung, durch die die Wahl mittels Vollmacht bei einem
Auslandsaufenthalt aus Gründen, die keine beruflichen Gründe sind, Auslandsaufenthalt aus Gründen, die keine beruflichen Gründe sind,
erlaubt wird erlaubt wird
Unterzeichneter, . . . . ., Bürgermeister der Unterzeichneter, . . . . ., Bürgermeister der
Gemeinde . . . . ., bescheinigt hiermit nach Gemeinde . . . . ., bescheinigt hiermit nach
Kenntnisnahme der vorgelegten Belege oder, in deren Ermangelung, auf Kenntnisnahme der vorgelegten Belege oder, in deren Ermangelung, auf
der Grundlage einer schriftlichen der Grundlage einer schriftlichen
eidesstattlichen Erklärung, dass . . . . . eidesstattlichen Erklärung, dass . . . . .
. . . . . (Name und Vornamen) (1), . . . . . (Name und Vornamen) (1),
wohnhaft in . . . . ., (Strasse)......................, Nr. ..., wohnhaft in . . . . ., (Strasse)......................, Nr. ...,
Bfk..., eingetragen Bfk..., eingetragen
als Wähler(in) unter der Nummer . . . . ., aufgrund eines als Wähler(in) unter der Nummer . . . . ., aufgrund eines
vorübergehenden vorübergehenden
Aufenthaltes im Ausland, und zwar in . . . . . (2), der Aufenthaltes im Ausland, und zwar in . . . . . (2), der
nicht durch berufliche oder dienstliche Gründe bedingt ist, unmöglich nicht durch berufliche oder dienstliche Gründe bedingt ist, unmöglich
im Wahlbüro vorstellig werden kann. Der/Die Betreffende, der/die im Wahlbüro vorstellig werden kann. Der/Die Betreffende, der/die
seinen/ihren Antrag vor dem . . . . . (3) seinen/ihren Antrag vor dem . . . . . (3)
eingereicht hat, erfüllt daher die in Artikel 147bis des eingereicht hat, erfüllt daher die in Artikel 147bis des
Wahlgesetzbuches festgelegten Bedingungen, um einen anderen Wähler zu Wahlgesetzbuches festgelegten Bedingungen, um einen anderen Wähler zu
bevollmächtigen, in seinem/ihrem Namen zu wählen. bevollmächtigen, in seinem/ihrem Namen zu wählen.
Ausgestellt in ................................................., den Ausgestellt in ................................................., den
................................. .................................
Stempel der Gemeinde Der Bürgermeister Stempel der Gemeinde Der Bürgermeister
(Unterschrift) (Unterschrift)
Fussnoten Fussnoten
(1) Vor Name und Vornamen ist der Vermerk "Herr" (Hr.) oder "Frau" (1) Vor Name und Vornamen ist der Vermerk "Herr" (Hr.) oder "Frau"
(Fr.) anzubringen. (Fr.) anzubringen.
(2) Name des Landes angeben. (2) Name des Landes angeben.
(3) Datum des Wahltages angeben. (3) Datum des Wahltages angeben.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 14. April 2009 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 14. April 2009 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
G. DE PADT G. DE PADT
Anlage II Anlage II
Anlage 3 (zum Königlichen Erlass vom 10. April 1995) Anlage 3 (zum Königlichen Erlass vom 10. April 1995)
Muster einer eidesstattlichen Erklärung, Muster einer eidesstattlichen Erklärung,
um wegen eines Auslandsaufenthalts am Wahltag mittels Vollmacht zur um wegen eines Auslandsaufenthalts am Wahltag mittels Vollmacht zur
Wahl zugelassen zu werden Wahl zugelassen zu werden
Unterzeichneter, . . . . . (Name Unterzeichneter, . . . . . (Name
und Vornamen), erklärt an Eides statt, dass er aufgrund eines und Vornamen), erklärt an Eides statt, dass er aufgrund eines
vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland, vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland,
und zwar in . . . . . (Land), der nicht und zwar in . . . . . (Land), der nicht
durch berufliche oder dienstliche Gründe bedingt ist, am Sonntag, dem durch berufliche oder dienstliche Gründe bedingt ist, am Sonntag, dem
. . . . ., . . . . .,
unmöglich im Wahlbüro vorstellig werden kann. Er ist nicht in der unmöglich im Wahlbüro vorstellig werden kann. Er ist nicht in der
Lage, Belege vorzulegen, weil . . . . . Lage, Belege vorzulegen, weil . . . . .
(hier die Gründe dieser Verhinderung kurz beschreiben). (hier die Gründe dieser Verhinderung kurz beschreiben).
Ausgestellt in ................................................., den Ausgestellt in ................................................., den
................................. .................................
Unterschrift Unterschrift
Gesehen, um Unserem Erlass vom 14. April 2009 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 14. April 2009 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
G. DE PADT G. DE PADT
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