gepubliceerd op 24 maart 2023
Koninklijk besluit betreffende de cumulatie door de personeelsleden van het operationeel kader van de politiediensten. - Duitse vertaling
13 SEPTEMBER 2020. - Koninklijk besluit betreffende de cumulatie door de personeelsleden van het operationeel kader van de politiediensten. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 september 2020 betreffende de cumulatie door de personeelsleden van het operationeel kader van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 28 september 2020).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 13. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass über die Ausübung von Zusatztätigkeiten durch Mitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, der Artikel 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002, 134 und 135, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Juli 2018;
Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, der Artikel 50 Absatz 1 und 87;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Mai 2006 zur Festlegung des Kodex der Berufspflichten für die Polizeidienste;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. November 2001 zur Festlegung der Aufträge und Dienste, deren Ausübung mit der Eigenschaft eines Personalmitglieds des Einsatzkaders der Polizeidienste unvereinbar ist;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 408/3 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. Oktober 2017;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 11.
April 2019;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 21.
Juni 2019;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen Dienstes vom 29. Mai 2019;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrats vom 15. Juni 2019;
Aufgrund der Gutachten Nr. 66730/2 und Nr. 66731/2 des Staatsrates vom 9. Dezember 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1.- In Teil III RSPol wird Titel VI, der die Artikel III.VI.1 bis III.VI.5 umfasst, aufgehoben.
Art. 2.In Artikel X.I.5 RSPol wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: "1. die Gesundheitspflege aus einer Beschäftigung im Sinne von Artikel 135 des Gesetzes resultiert,".
Art. 3.Die Anlage zum Königlichen Erlass vom 10. Mai 2006 zur Festlegung des Kodex der Berufspflichten für die Polizeidienste wird wie folgt abgeändert: a) Punkt 69 wird wie folgt ersetzt: "69.Unbeschadet der in besonderen Gesetzen und Erlassen vorgesehenen Unvereinbarkeiten und der geltenden Übergangsbestimmungen ist die Eigenschaft eines Personalmitglieds des Einsatzkaders unvereinbar mit Nebenbeschäftigungen, -berufen oder -tätigkeiten, die, selbst unentgeltlich, entweder in einem Privatunternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht oder in einer nichtrechtsfähigen Vereinigung oder gegebenenfalls bei Privatpersonen ausgeübt werden: 1. operatives Mitglied eines Hilfsdienstes oder Krankenwagenfahrer sein, 2.als Mitglied des leitenden oder unterrichtenden Personals einer zugelassenen Fahrschule, wie im Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnt, praktischen Fahrunterricht erteilen, sofern dieser Unterricht ganz oder teilweise auf öffentlicher Straße im Sinne von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße erteilt wird, 3. die Ausübung des Amtes eines Privatfeldhüters (65). Das Personalmitglied des Einsatzkaders teilt vorher jede nicht unter Artikel 134 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes (GIP) fallende Tätigkeit, die es ausüben möchte, je nach Fall, dem Generalkommissar beziehungsweise der von ihm bestimmten Behörde, dem Bürgermeister oder dem Polizeikollegium mit. Diese Mitteilung muss entweder per Einschreibesendung verschickt oder anhand eines Briefes gegen Empfangsbestätigung unmittelbar der zuständigen Behörde übergeben oder anhand eines Briefes gegen Empfangsbestätigung dem Personaldienst des betreffenden Polizeidienstes übergeben werden (66).
Der Generalkommissar beziehungsweise die von ihm bestimmte Behörde, der Bürgermeister oder das Polizeikollegium kann binnen 45 Kalendertagen nach Empfang der Mitteilung und nach Einholung einer Stellungnahme des Generaldirektors, der die Generaldirektion leitet, unter deren Amtsgewalt der Antragsteller sein Amt ausübt, beziehungsweise des Korpschefs durch einen mit Gründen versehenen Beschluss: 1. die Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit im Rahmen der vom Minister des Innern erteilten Richtlinien verweigern, 2.die Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit an bestimmte Bedingungen hinsichtlich der Belange des Dienstes und der Würde des Status des Personalmitglieds knüpfen (67).
Mit Ausnahme des Personalmitglieds, das einen Verweigerungsbeschluss erhalten hat, und gegebenenfalls unter Einhaltung der auferlegten Bedingungen kann das Personalmitglied des Einsatzkaders die mitgeteilte Tätigkeit nach Ablauf der Frist von 45 Kalendertagen ausüben (68).
Jede Zusatztätigkeit wird von Amts wegen ausgesetzt, wenn das Personalmitglied wegen Krankheit, Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit abwesend ist, wegen Krankheit zur Disposition gestellt ist oder gemäß der Regelung der verkürzten Leistungen aus medizinischen Gründen arbeitet (68/1).
Die Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit darf die im vorliegenden Kodex enthaltenen Grundsätze und Werte nicht gefährden." b) Die Fußnoten (65) bis (68) werden wie folgt ersetzt: "(65) Art.134 GIP. (66) Art.135 Absatz 1 GIP. (67) Art.135 Absatz 2 GIP. (68) Art.135 Absatz 3 GIP." c) Eine Fußnote (68/1) mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "(68/1) Art.135 Absatz 4 GIP."
Art. 4.Der Ministerielle Erlass vom 28. November 2001 zur Festlegung der Aufträge und Dienste, deren Ausübung mit der Eigenschaft eines Personalmitglieds des Einsatzkaders der Polizeidienste unvereinbar ist, wird aufgehoben.
Art. 5.Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Brüssel, den 13. September 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern P. DE CREM Der Vizepremierminister und Minister der Justiz K. GEENS