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              | Koninklijk besluit betreffende de cumulatie door de personeelsleden van het operationeel kader van de politiediensten. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif au cumul par les membres du personnel du cadre opérationnel des services de police. - Traduction allemande | 
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 SEPTEMBER 2020. - Koninklijk besluit betreffende de cumulatie door de personeelsleden van het operationeel kader van de politiediensten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 13 SEPTEMBRE 2020. - Arrêté royal relatif au cumul par les membres du personnel du cadre opérationnel des services de police. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | 
| besluit van 13 september 2020 betreffende de cumulatie door de | l'arrêté royal du 13 septembre 2020 relatif au cumul par les membres | 
| personeelsleden van het operationeel kader van de politiediensten | du personnel du cadre opérationnel des services de police (Moniteur | 
| (Belgisch Staatsblad van 28 september 2020). | belge du 28 septembre 2020). | 
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | 
| DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ | 
| 13. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass über die Ausübung von | 13. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass über die Ausübung von | 
| Zusatztätigkeiten durch Mitglieder des Einsatzkaders der | Zusatztätigkeiten durch Mitglieder des Einsatzkaders der | 
| Polizeidienste | Polizeidienste | 
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | 
| Unser Gruß! | Unser Gruß! | 
| Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | 
| Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | 
| zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, der Artikel | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, der Artikel | 
| 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002, 134 und 135, ersetzt | 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002, 134 und 135, ersetzt | 
| durch das Gesetz vom 19. Juli 2018; | durch das Gesetz vom 19. Juli 2018; | 
| Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen | Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen | 
| Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur | Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur | 
| Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, | Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, | 
| der Artikel 50 Absatz 1 und 87; | der Artikel 50 Absatz 1 und 87; | 
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | 
| Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); | 
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Mai 2006 zur Festlegung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Mai 2006 zur Festlegung des | 
| Kodex der Berufspflichten für die Polizeidienste; | Kodex der Berufspflichten für die Polizeidienste; | 
| Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. November 2001 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. November 2001 zur | 
| Festlegung der Aufträge und Dienste, deren Ausübung mit der | Festlegung der Aufträge und Dienste, deren Ausübung mit der | 
| Eigenschaft eines Personalmitglieds des Einsatzkaders der | Eigenschaft eines Personalmitglieds des Einsatzkaders der | 
| Polizeidienste unvereinbar ist; | Polizeidienste unvereinbar ist; | 
| Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 408/3 des | Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 408/3 des | 
| Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. Oktober 2017; | Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. Oktober 2017; | 
| Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 11. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 11. | 
| April 2019; | April 2019; | 
| Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 21. | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 21. | 
| Juni 2019; | Juni 2019; | 
| Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen | 
| Dienstes vom 29. Mai 2019; | Dienstes vom 29. Mai 2019; | 
| Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrats vom 15. Juni 2019; | Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrats vom 15. Juni 2019; | 
| Aufgrund der Gutachten Nr. 66730/2 und Nr. 66731/2 des Staatsrates vom | Aufgrund der Gutachten Nr. 66730/2 und Nr. 66731/2 des Staatsrates vom | 
| 9. Dezember 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 | 9. Dezember 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 | 
| Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 
| Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz | Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz | 
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | 
Artikel 1.- In Teil III RSPol wird Titel VI, der die Artikel III.VI.1  | 
Artikel 1. - In Teil III RSPol wird Titel VI, der die Artikel III.VI.1 | 
| bis III.VI.5 umfasst, aufgehoben. | bis III.VI.5 umfasst, aufgehoben. | 
Art. 2.In Artikel X.I.5 RSPol wird Nr. 1 wie folgt ersetzt:  | 
Art. 2.In Artikel X.I.5 RSPol wird Nr. 1 wie folgt ersetzt:  | 
| "1. die Gesundheitspflege aus einer Beschäftigung im Sinne von Artikel | "1. die Gesundheitspflege aus einer Beschäftigung im Sinne von Artikel | 
| 135 des Gesetzes resultiert,". | 135 des Gesetzes resultiert,". | 
Art. 3.Die Anlage zum Königlichen Erlass vom 10. Mai 2006 zur  | 
Art. 3.Die Anlage zum Königlichen Erlass vom 10. Mai 2006 zur  | 
| Festlegung des Kodex der Berufspflichten für die Polizeidienste wird | Festlegung des Kodex der Berufspflichten für die Polizeidienste wird | 
| wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: | 
| a) Punkt 69 wird wie folgt ersetzt: | a) Punkt 69 wird wie folgt ersetzt: | 
| "69. Unbeschadet der in besonderen Gesetzen und Erlassen vorgesehenen | "69. Unbeschadet der in besonderen Gesetzen und Erlassen vorgesehenen | 
| Unvereinbarkeiten und der geltenden Übergangsbestimmungen ist die | Unvereinbarkeiten und der geltenden Übergangsbestimmungen ist die | 
| Eigenschaft eines Personalmitglieds des Einsatzkaders unvereinbar mit | Eigenschaft eines Personalmitglieds des Einsatzkaders unvereinbar mit | 
| Nebenbeschäftigungen, -berufen oder -tätigkeiten, die, selbst | Nebenbeschäftigungen, -berufen oder -tätigkeiten, die, selbst | 
| unentgeltlich, entweder in einem Privatunternehmen ohne | unentgeltlich, entweder in einem Privatunternehmen ohne | 
| Gewinnerzielungsabsicht oder in einer nichtrechtsfähigen Vereinigung | Gewinnerzielungsabsicht oder in einer nichtrechtsfähigen Vereinigung | 
| oder gegebenenfalls bei Privatpersonen ausgeübt werden: | oder gegebenenfalls bei Privatpersonen ausgeübt werden: | 
| 1. operatives Mitglied eines Hilfsdienstes oder Krankenwagenfahrer | 1. operatives Mitglied eines Hilfsdienstes oder Krankenwagenfahrer | 
| sein, | sein, | 
| 2. als Mitglied des leitenden oder unterrichtenden Personals einer | 2. als Mitglied des leitenden oder unterrichtenden Personals einer | 
| zugelassenen Fahrschule, wie im Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 | zugelassenen Fahrschule, wie im Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 | 
| über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnt, praktischen | über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnt, praktischen | 
| Fahrunterricht erteilen, sofern dieser Unterricht ganz oder teilweise | Fahrunterricht erteilen, sofern dieser Unterricht ganz oder teilweise | 
| auf öffentlicher Straße im Sinne von Artikel 1 des Königlichen | auf öffentlicher Straße im Sinne von Artikel 1 des Königlichen | 
| Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung | Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung | 
| über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße | über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße | 
| erteilt wird, | erteilt wird, | 
| 3. die Ausübung des Amtes eines Privatfeldhüters (65). | 3. die Ausübung des Amtes eines Privatfeldhüters (65). | 
| Das Personalmitglied des Einsatzkaders teilt vorher jede nicht unter | Das Personalmitglied des Einsatzkaders teilt vorher jede nicht unter | 
| Artikel 134 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines | Artikel 134 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines | 
| auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes (GIP) | auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes (GIP) | 
| fallende Tätigkeit, die es ausüben möchte, je nach Fall, dem | fallende Tätigkeit, die es ausüben möchte, je nach Fall, dem | 
| Generalkommissar beziehungsweise der von ihm bestimmten Behörde, dem | Generalkommissar beziehungsweise der von ihm bestimmten Behörde, dem | 
| Bürgermeister oder dem Polizeikollegium mit. Diese Mitteilung muss | Bürgermeister oder dem Polizeikollegium mit. Diese Mitteilung muss | 
| entweder per Einschreibesendung verschickt oder anhand eines Briefes | entweder per Einschreibesendung verschickt oder anhand eines Briefes | 
| gegen Empfangsbestätigung unmittelbar der zuständigen Behörde | gegen Empfangsbestätigung unmittelbar der zuständigen Behörde | 
| übergeben oder anhand eines Briefes gegen Empfangsbestätigung dem | übergeben oder anhand eines Briefes gegen Empfangsbestätigung dem | 
| Personaldienst des betreffenden Polizeidienstes übergeben werden (66). | Personaldienst des betreffenden Polizeidienstes übergeben werden (66). | 
| Der Generalkommissar beziehungsweise die von ihm bestimmte Behörde, | Der Generalkommissar beziehungsweise die von ihm bestimmte Behörde, | 
| der Bürgermeister oder das Polizeikollegium kann binnen 45 | der Bürgermeister oder das Polizeikollegium kann binnen 45 | 
| Kalendertagen nach Empfang der Mitteilung und nach Einholung einer | Kalendertagen nach Empfang der Mitteilung und nach Einholung einer | 
| Stellungnahme des Generaldirektors, der die Generaldirektion leitet, | Stellungnahme des Generaldirektors, der die Generaldirektion leitet, | 
| unter deren Amtsgewalt der Antragsteller sein Amt ausübt, | unter deren Amtsgewalt der Antragsteller sein Amt ausübt, | 
| beziehungsweise des Korpschefs durch einen mit Gründen versehenen | beziehungsweise des Korpschefs durch einen mit Gründen versehenen | 
| Beschluss: | Beschluss: | 
| 1. die Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit im Rahmen der vom Minister | 1. die Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit im Rahmen der vom Minister | 
| des Innern erteilten Richtlinien verweigern, | des Innern erteilten Richtlinien verweigern, | 
| 2. die Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit an bestimmte Bedingungen | 2. die Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit an bestimmte Bedingungen | 
| hinsichtlich der Belange des Dienstes und der Würde des Status des | hinsichtlich der Belange des Dienstes und der Würde des Status des | 
| Personalmitglieds knüpfen (67). | Personalmitglieds knüpfen (67). | 
| Mit Ausnahme des Personalmitglieds, das einen Verweigerungsbeschluss | Mit Ausnahme des Personalmitglieds, das einen Verweigerungsbeschluss | 
| erhalten hat, und gegebenenfalls unter Einhaltung der auferlegten | erhalten hat, und gegebenenfalls unter Einhaltung der auferlegten | 
| Bedingungen kann das Personalmitglied des Einsatzkaders die | Bedingungen kann das Personalmitglied des Einsatzkaders die | 
| mitgeteilte Tätigkeit nach Ablauf der Frist von 45 Kalendertagen | mitgeteilte Tätigkeit nach Ablauf der Frist von 45 Kalendertagen | 
| ausüben (68). | ausüben (68). | 
| Jede Zusatztätigkeit wird von Amts wegen ausgesetzt, wenn das | Jede Zusatztätigkeit wird von Amts wegen ausgesetzt, wenn das | 
| Personalmitglied wegen Krankheit, Arbeitsunfall, Wegeunfall oder | Personalmitglied wegen Krankheit, Arbeitsunfall, Wegeunfall oder | 
| Berufskrankheit abwesend ist, wegen Krankheit zur Disposition gestellt | Berufskrankheit abwesend ist, wegen Krankheit zur Disposition gestellt | 
| ist oder gemäß der Regelung der verkürzten Leistungen aus | ist oder gemäß der Regelung der verkürzten Leistungen aus | 
| medizinischen Gründen arbeitet (68/1). | medizinischen Gründen arbeitet (68/1). | 
| Die Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit darf die im vorliegenden Kodex | Die Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit darf die im vorliegenden Kodex | 
| enthaltenen Grundsätze und Werte nicht gefährden." | enthaltenen Grundsätze und Werte nicht gefährden." | 
| b) Die Fußnoten (65) bis (68) werden wie folgt ersetzt: | b) Die Fußnoten (65) bis (68) werden wie folgt ersetzt: | 
| "(65) Art. 134 GIP. | "(65) Art. 134 GIP. | 
| (66) Art. 135 Absatz 1 GIP. | (66) Art. 135 Absatz 1 GIP. | 
| (67) Art. 135 Absatz 2 GIP. | (67) Art. 135 Absatz 2 GIP. | 
| (68) Art. 135 Absatz 3 GIP." | (68) Art. 135 Absatz 3 GIP." | 
| c) Eine Fußnote (68/1) mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | c) Eine Fußnote (68/1) mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 
| "(68/1) Art. 135 Absatz 4 GIP." | "(68/1) Art. 135 Absatz 4 GIP." | 
Art. 4.Der Ministerielle Erlass vom 28. November 2001 zur Festlegung  | 
Art. 4.Der Ministerielle Erlass vom 28. November 2001 zur Festlegung  | 
| der Aufträge und Dienste, deren Ausübung mit der Eigenschaft eines | der Aufträge und Dienste, deren Ausübung mit der Eigenschaft eines | 
| Personalmitglieds des Einsatzkaders der Polizeidienste unvereinbar | Personalmitglieds des Einsatzkaders der Polizeidienste unvereinbar | 
| ist, wird aufgehoben. | ist, wird aufgehoben. | 
Art. 5.Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister  | 
Art. 5.Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister  | 
| sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | 
| Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. | 
| Brüssel, den 13. September 2020 | Brüssel, den 13. September 2020 | 
| PHILIPPE | PHILIPPE | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern | 
| P. DE CREM | P. DE CREM | 
| Der Vizepremierminister und Minister der Justiz | Der Vizepremierminister und Minister der Justiz | 
| K. GEENS | K. GEENS |