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Koninklijk Besluit van 13 september 2004
gepubliceerd op 18 oktober 2004

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 april 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn in de loonkost van een rechthebbende op financiële maatschappelijke hulp die wordt aangeworven in het kader van het Activaplan

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2004000509
pub.
18/10/2004
prom.
13/09/2004
ELI
eli/besluit/2004/09/13/2004000509/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

13 SEPTEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 april 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn in de loonkost van een rechthebbende op financiële maatschappelijke hulp die wordt aangeworven in het kader van het Activaplan


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 april 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn in de loonkost van een rechthebbende op financiële maatschappelijke hulp die wordt aangeworven in het kader van het Activaplan, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 april 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn in de loonkost van een rechthebbende op financiële maatschappelijke hulp die wordt aangeworven in het kader van het Activaplan.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Kos, 13 september 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Annexe - Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT 1. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14.November 2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt wird ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57quater, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. November 2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt wird, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Dezember 2002;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. März 2004;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 4.

März 2004;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die neuen Beschäftigungsmassnahmen und die Massnahmen in Bezug auf die Harmonisierung der Senkung der Arbeitgeberbeiträge zugunsten bestimmter Zielgruppen am 1. Januar 2004 in Kraft treten; dass diese Massnahmen auch für Berechtigte im System der sozialen Eingliederung oder Empfänger einer finanziellen Sozialhilfe eingeführt werden und gleichzeitig in Kraft treten müssen; dass dies voraussetzt, dass sowohl die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerzielgruppen als auch die öffentlichen Sozialhilfezentren schnellstmöglich über diese angepassten oder neuen Beschäftigungsmassnahmen in Kenntnis gesetzt werden müssen, damit es ihnen ermöglicht wird, sich in bestmöglicher Weise an der neuen Beschäftigungspolitik zu beteiligen und sie optimal zu nutzen; dass die Zielgruppe von Ausländern, die über die öffentlichen Sozialhilfezentren beschäftigt werden können, ausserdem durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 auf alle im Fremdenregister eingetragenen Ausländer ausgeweitet worden ist, während diese Gruppe früher nur Ausländer umfasste, die mit einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im Fremdenregister eingetragen waren; dass der Begriff "Zielgruppenarbeitnehmer" jedes Mal durch separate Königliche Erlasse, die die Beschäftigungsmassnahmen im Rahmen der ÖSHZ regeln, definiert wird; dass diese Definition an die heutige, erweiterte Definition der Zielgruppe angepasst werden muss; dass diese erweiterte Definition am 10. Januar 2004 in Kraft tritt;dass der vorliegende Erlass, durch den einerseits diese Definition der Zielgruppe angepasst und andererseits eine überarbeitete Beschäftigungsmassnahme ausgeführt wird, daher dringend angenommen werden muss;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt wird, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter "Arbeitgeber" einen Arbeitgeber, auf den das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer anwendbar ist. » Art. 2 - In Artikel 2 desselben Erlasses werden die Wörter "mit einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer" gestrichen.

Art. 3 - Artikel 4 Nr. 12 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 4 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 6 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der jünger als 25 Jahre ist, beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden dreiundzwanzig Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt: 1. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte".2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte".» Art. 5 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 7 - § 1 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der mindestens 25 Jahre und weniger als 45 Jahre alt ist, beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden fünfzehn Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt: 1. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte".2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte".3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der "Aktiva-Arbeitskarte" und der sechsunddreissig Kalendermonate davor mindestens sechshundertvierundzwanzig Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. § 2 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der mindestens 25 Jahre und weniger als 45 Jahre alt ist, beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden dreiundzwanzig Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt: 1. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte".2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte".3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der "Aktiva-Arbeitskarte" und der vierundfünfzig Kalendermonate davor mindestens neunhundertsechsunddreissig Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. § 3 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der mindestens 25 Jahre und weniger als 45 Jahre alt ist, beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden neunundzwanzig Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt: 1. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte".2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte".3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der "Aktiva-Arbeitskarte" und der neunzig Kalendermonate davor mindestens tausendfünfhundertsechzig Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen.» Art. 6 - Artikel 8 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 8 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der mindestens 45 Jahre alt ist, beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden neunundzwanzig Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, sofern der eingstellte Arbeitgeber folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt: 1. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte".2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte".3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der "Aktiva-Arbeitskarte" und der siebenundzwanzig Kalendermonate davor mindestens vierhundertachtundsechzig Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen.» Art. 7 - Artikel 8ter desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 8ter - Wenn ein in Artikel 8bis § 1 erwähnter Arbeitgeber einen in Artikel 8bis § 2 erwähnten Arbeitnehmer einstellt, beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum in Abweichung von Artikel 8 für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden dreiundzwanzig Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt: 1. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte".2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte".3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der "Aktiva-Arbeitskarte" und der neun Kalendermonate davor mindestens hundertsechsundfünfzig Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, oder im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der "Aktiva-Arbeitskarte" und der achtzehn Kalendermonate davor mindestens dreihundertzwölf Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen.» Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Artikel 9bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 9bis - In Abweichung von Artikel 9 erhält man die maximale finanzielle Beteiligung, die für einen Arbeitsvertrag für einen in Betracht gezogenen Monat gewährt werden kann, indem man 500 euro mit einer Bruchzahl multipliziert, deren Zähler der Anzahl Stunden in dem betreffenden Kalendermonat entspricht, für die während der durch den Vertrag gedeckten Periode Lohn geschuldet wird, und deren Nenner gleich 4,33 mal der Faktor S ist, wobei der Faktor S der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsdauer eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, erhöht um die infolge einer Regelung zur Herabsetzung der Arbeitszeit bezahlten Stunden Ausgleichsruhe, entspricht, wenn es sich um eine Beschäftigung: 1. im Rahmen der in Kapitel II des Gesetzes vom 24.Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit erwähnten Aushilfsarbeit handelt, 2. im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags mit einer von Datum zu Datum berechneten Dauer von weniger als zwei Monaten handelt. Wenn das Resultat der im vorhergehenden Absatz erwähnten Formel für einen bestimmten Kalendermonat 500 euro überschreitet, beläuft sich der Betrag der maximalen finanziellen Beteiligung, die für diesen Kalendermonat gewährt werden kann, auf 500 euro . » Art. 9 - In denselben Erlass wird ein die Artikel 10bis bis 10sexies umfassendes Kapitel IIIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « KAPITEL IIIbis - Einstellung Berechtigter durch lokale Behörden im Rahmen der lokalen Sicherheits- und Vorbeugungspolitik Abschnitt 1 - Arbeitgeber Art. 10bis - Vorliegendes Kapitel ist anwendbar, wenn der Arbeitgeber, der einen Berechtigten einstellt, eine lokale Behörde ist, die mit dem Minister des Innern eine in Artikel 69 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnte Vereinbarung abgeschlossen hat, und folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1.Die Einstellung erfolgt im Hinblick auf die Unterstützung der lokalen Sicherheits- und Vorbeugungspolitik, insbesondere in folgenden Bereichen: - Präsenz und Aufsicht an Schulausgängen, - Präsenz und Aufsicht in der Nähe von und in Sozialwohnungsvierteln, - Präsenz und Aufsicht auf öffentlichen Parkplätzen für Autos und Fahrräder, - Präsenz und Aufsicht in der Nähe von und in öffentlichen Verkehrsmitteln, - Verstärkung des Sicherheitsgefühls durch die Beaufsichtigung kommunaler Einrichtungen, durch Vorbeugungskampagnen und durch Sensibilisierung der Bevölkerung, - Befassung mit Umweltschutzmassnahmen, - Verfassen von Berichten zur Festlegung von Verstössen, die nur durch Verwaltungssanktionen geahndet werden können, und Weiterleitung dieser Berichte an den von der Gemeinde bestimmten Beamten. 2. Es handelt sich nicht um den Ersatz eines Mitglieds des statutarischen Personals oder des Vertragspersonals, es sei denn, das Mitglied des Vertragspersonals ist im Rahmen des vorliegenden Kapitels eingestellt worden.3. Die lokale Behörde sorgt in Zusammenarbeit mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres für die passende Grundausbildung des Arbeitnehmers.4. Die lokale Behörde verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer die vom Minister des Innern vorgeschriebene Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen.5. Die lokale Behörde verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer die anderen notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.6. Der Arbeitnehmer verfügt im Hinblick auf die Ausübung der Befugnis, die in Nr.1 erwähnten Berichte zu verfassen, mindestens über das Diplom oder Zeugnis der Unterstufe des Sekundarunterrichts. 7. Der Arbeitnehmer legt ein Leumundszeugnis vor. Eine lokale Behörde, die gemäss dem vorhergehenden Absatz Personal einstellen möchte, muss zu diesem Zweck vorab eine Antragsakte mit detaillierter Beschreibung der den neuen Personalmitgliedern anzuvertrauenden Aufgaben beim Minister des Innern vorlegen. Die Zulassung zur Einstellung wird gemeinsam vom Minister des Innern, vom Minister der Sozialen Angelegenheiten, vom Minister der Beschäftigung und vom Minister des Haushalts erteilt.

Abschnitt 2 - Arbeitnehmer Unterabschnitt 1 - Einstellung von Berechtigten, die jünger als 45 Jahre sind Art. 10ter - Wenn ein in Artikel 10bis erwähnter Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der jünger als 45 Jahre ist, beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum, in Abweichung von den Artikeln 6 und 7, für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden neunundfünfzig Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt: 1. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte".2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte".3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der "Aktiva-Arbeitskarte" und der sechsunddreissig Kalendermonate davor mindestens sechshundertvierundzwanzig Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. Unterabschnitt 2 - Einstellung von Berechtigten, die mindestens 45 Jahre alt sind Art. 10quater - Wenn ein in Artikel 10bis erwähnter Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der mindestens 45 Jahre alt ist, beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum, in Abweichung von den Artikeln 8 und 8ter, für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt: 1. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte".2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte".3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der "Aktiva-Arbeitskarte" und der neun Kalendermonate davor mindestens hundertsechsundfünfzig Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. Abschnitt 3 - Betrag der finanziellen Beteiligung Art. 10quinquies - § 1 - In Abweichung von Artikel 9 beläuft sich die finanzielle Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten, der jünger als 45 Jahre ist und von einem in Artikel 10bis erwähnten Arbeitgeber eingestellt wird, auf höchstens 900 EUR pro Kalendermonat.

Wenn der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt ist, wird die finanzielle Beteiligung von höchstens 900 EUR nach Verhältnis der im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich vorgesehenen wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert. § 2 - In Abweichung von Artikel 9 beläuft sich die finanzielle Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten, der mindestens 45 Jahre alt ist und von einem in Artikel 10bis erwähnten Arbeitgeber eingestellt wird, auf höchstens 1100 EUR pro Kalendermonat.

Wenn der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt ist, wird die finanzielle Beteiligung von höchstens 1100 EUR nach Verhältnis der im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich vorgesehenen wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert. § 3 - Ist der Nettolohn für einen bestimmten Kalendermonat niedriger als die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehene finanzielle Beteiligung, wird die finanzielle Beteiligung auf den für den betreffenden Kalendermonat geschuldeten Nettolohn begrenzt.

Art. 10sexies - Die finanzielle Beteiligung wird vom öffentlichen Sozialhilfezentrum nach monatlicher Vorlage eines Nachweises für die finanzielle Beteiligung des ÖSHZ an den Arbeitgeber gezahlt.

Der Arbeitgeber zahlt jeden Monat den Gesamtnettolohn, auf den der Arbeitnehmer ein Anrecht hat. » Art. 10 - In Artikel 11 desselben Erlasses werden die Wörter "den Artikeln 6, 7, 8 und 8ter " durch die Wörter "den Artikeln 6, 7, 8, 8ter, 10ter und 10quater " ersetzt.

Art. 11 - In Artikel 12 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "der Artikel 6, 7, 8 und 8ter " durch die Wörter "der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses" und das Wort "zwölf" durch das Wort "dreissig" ersetzt; zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: « Jedes Mal, wenn derselbe Arbeitgeber denselben Arbeitnehmer einstellt, für den das Anrecht auf eine finanzielle Beteiligung durch die Anwendung des vorhergehenden Absatzes völlig ausgeschöpft ist, beginnt eine neue Periode von dreissig Monaten, während deren der Arbeitnehmer kein Anrecht auf eine finanzielle Beteiligung im Rahmen einer Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber im Sinne des vorliegenden Erlasses eröffnen kann. » Art. 12 - Artikel 12 Absatz 2 desselben Erlasses, der zu Absatz 3 wird, wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Der im vorliegenden Erlass erwähnte Vorteil der finanziellen Beteiligung wird nicht gewährt für einen Arbeitnehmer, der innerhalb einer Periode von zwölf Monaten nach Beendigung des vorherigen, für eine unbefristete Dauer abgeschlossenen Arbeitsvertrags vom selben Arbeitgeber wieder eingestellt wird, wenn dem Arbeitgeber für diesen Arbeitnehmer und für diese Beschäftigung die Vorteile des Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1994 zur Ausführung von Titel IV Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen oder die Vorteile von Artikel 58 des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge gewährt worden sind, es sei denn, dieser unbefristete Arbeitsvertrag wurde im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Programme für beruflichen Übergang abgeschlossen. » Art. 13 - Artikel 13 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 13 - Der Arbeitgeber kann nicht gleichzeitig in den Genuss der im vorliegenden Erlass vorgesehenen finanziellen Beteiligung und der folgenden Vorteile kommen: - einer anderen finanziellen Beteiligung auf der Grundlage von Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, - der in Artikel 5 § 4bis des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen vorgesehenen Subvention, - eines Wiederbeschäftigungsprogramms, wie erwähnt in Artikel 6 § 1 IX Nr. 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, - eines Erstbeschäftigungsabkommens, das aufgrund von Titel II Kapitel VIII des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung abgeschlossen wurde.

Die im vorliegenden Erlass erwähnte finanzielle Beteiligung kann jedoch gleichzeitig mit den im Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich erwähnten Dienstleistungsschecks bezogen werden. » Art. 14 - In denselben Erlass wird ein Artikel 13bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 13bis - Die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle Beteiligung kann nur gewährt werden, sofern der Arbeitnehmer durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit einem vertraglich vorgesehenen normalen Stundenplan eingestellt worden ist. » Art. 15 - In Artikel 14 desselben Erlasses werden die Wörter "in den Artikeln 6, 7, 8 und 8ter " durch die Wörter "in den Artikeln 6, 7, 8, 8ter und 10ter " ersetzt.

Art. 16 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 14. November 2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt wird, so wie sie vor dem 1. Januar 2004 anwendbar waren, bleiben anwendbar für Arbeitnehmer, die vor diesem Datum eingestellt wurden und deren Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2003 nicht unterbrochen worden ist.

Für ab dem 1. Januar 2004 eingestellte Arbeitnehmer, auf die die Regel der dreissig Monate, die vorgesehen ist in Artikel 12 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt wird, anwendbar ist, wird die Periode, während deren die finanzielle Beteiligung gewährt werden kann, festgelegt auf der Grundlage der Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 14. November 2002, so wie sie ab dem 1. Januar 2004 anwendbar sind; das Datum, ab dem diese Periode läuft, wird jedoch gemäss den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 14. November 2002 festgelegt.

Art. 17 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2004, mit Ausnahme von Artikel 2, der mit 10. Januar 2004 wirksam wird.

Art. 18 - Unser für Inneres zuständiger Minister, Unser für die Beschäftigung zuständiger Minister und Unser für die Soziale Eingliederung zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Beschäftigung F. VANDENBROUCKE Die Ministerin der Sozialen Eingliederung Frau M. ARENA Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 september 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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