gepubliceerd op 18 oktober 2004
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 april 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 tot vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn in de loonkost van een gerechtigde op maatschappelijke integratie die wordt aangeworven in het kader van het Activaplan
13 SEPTEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 april 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 tot vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn in de loonkost van een gerechtigde op maatschappelijke integratie die wordt aangeworven in het kader van het Activaplan
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 april 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 tot vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn in de loonkost van een gerechtigde op maatschappelijke integratie die wordt aangeworven in het kader van het Activaplan, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 april 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 tot vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn in de loonkost van een gerechtigde op maatschappelijke integratie die wordt aangeworven in het kader van het Activaplan.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Kos, 13 september 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT 1. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11.Juli 2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten im System der sozialen Eingliederung, der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt wird ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, insbesondere des Artikels 9, abgeändert durch das Programmgesetz vom 8. April 2003, und des Artikels 13 § 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten im System der sozialen Eingliederung, der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt wird, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 23. Dezember 2002 und 11. September 2003;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. März 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 4.
März 2004;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die neuen Beschäftigungsmassnahmen und die Massnahmen in Bezug auf die Harmonisierung der Senkung der Arbeitgeberbeiträge zugunsten bestimmter Zielgruppen am 1. Januar 2004 in Kraft treten; dass diese Massnahmen auch für Berechtigte im System der sozialen Eingliederung oder Empfänger einer finanziellen Sozialhilfe eingeführt werden und gleichzeitig in Kraft treten müssen; dass dies voraussetzt, dass sowohl die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerzielgruppen als auch die öffentlichen Sozialhilfezentren schnellstmöglich über diese angepassten oder neuen Beschäftigungsmassnahmen in Kenntnis gesetzt werden müssen, damit es ihnen ermöglicht wird, sich in bestmöglicher Weise an der neuen Beschäftigungspolitik zu beteiligen und sie optimal zu nutzen; dass der vorliegende Erlass zur Ausführung einer so überarbeiteten Beschäftigungsmassnahme dringend angenommen werden muss;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten im System der sozialen Eingliederung, der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt wird, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter "Arbeitgeber" einen Arbeitgeber, auf den das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer anwendbar ist. » Art. 2 - Artikel 4 Nr. 13 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 3 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 6 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der jünger als 25 Jahre ist, beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden dreiundzwanzig Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt: 1. Am Tag der Einstellung hat er ein Recht auf soziale Eingliederung oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte".2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte".» Art. 4 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 7 - § 1 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der mindestens 25 Jahre und weniger als 45 Jahre alt ist, beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden fünfzehn Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedinungen gleichzeitig erfüllt: 1. Am Tag der Einstellung hat er ein Recht auf soziale Eingliederung oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte".2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte".3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der "Aktiva-Arbeitskarte" und der sechsunddreissig Kalendermonate davor mindestens sechshundertvierundzwanzig Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. § 2 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der mindestens 25 Jahre und weniger als 45 Jahre alt ist, beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden dreiundzwanzig Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt: 1. Am Tag der Einstellung hat er ein Recht auf soziale Eingliederung oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte".2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte".3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der "Aktiva-Arbeitskarte" und der vierundfünfzig Kalendermonate davor mindestens neunhundertsechsunddreissig Tage, berechnet gemäss der Sechstagewochenregelung, Arbeitssuchender gewesen. § 3 - Wenn ein Arbeitnehmer einen Berechtigten einstellt, der mindestens 25 Jahre und weniger als 45 Jahre alt ist, beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden neunundzwanzig Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt: 1. Am Tag der Einstellung hat er ein Recht auf soziale Eingliederung oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte".2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte".3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der "Aktiva-Arbeitskarte" und der neunzig Kalendermonate davor mindestens tausendfünfhundertsechzig Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen.» Art. 5 - Artikel 8 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 8 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der mindestens 45 Jahre alt ist, beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden neunundzwanzig Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt: 1. Am Tag der Einstellung hat er ein Recht auf soziale Eingliederung oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte".2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte".3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der "Aktiva-Arbeitskarte" und der siebenundzwanzig Kalendermonate davor mindestens vierhundertachtundsechzig Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen.» Art. 6 - Artikel 8ter desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 8ter - Wenn ein in Artikel 8bis § 1 erwähnter Arbeitgeber einen in Artikel 8bis § 2 erwähnten Arbeitnehmer einstellt, beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum in Abweichung von Artikel 8 für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden dreiundzwanzig Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt: 1. Am Tag der Einstellung hat er ein Recht auf soziale Eingliederung oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte".2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte".3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der "Aktiva-Arbeitskarte" und der neun Kalendermonate davor mindestens hundertsechundfünfzig Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, oder im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der "Aktiva-Arbeitskarte" und der achtzehn Kalendermonate davor mindestens dreihundertzwölf Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen.» Art. 7 - Artikel 9bis desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Wenn das Resultat der im vorhergehenden Absatz erwähnten Formel für einen bestimmten Kalendermonat 500 euro überschreitet, beläuft sich der Betrag der maximalen finanziellen Beteiligung, die für diesen Kalendermonat gewährt werden kann, auf 500 euro . » Art. 8 - Artikel 10ter desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 10ter - Wenn ein in Artikel 10bis erwähnter Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der jünger als 45 Jahre ist, beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum, in Abweichung von den Artikeln 6 und 7, für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden neunundfünfzig Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt: 1. Am Tag der Einstellung hat er ein Recht auf soziale Eingliederung oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte".2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte".3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der "Aktiva-Arbeitskarte" und der sechsunddreissig Kalendermonate davor mindestens sechshundertvierundzwanzig Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen.» Art. 9 - Artikel 10quater desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 10quater - Wenn ein in Artikel 10bis erwähnter Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der mindestens 45 Jahre ist, beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum in Abweichung von den Artikeln 8 und 8ter für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt: 1. Am Tag der Einstellung hat er ein Recht auf soziale Eingliederung oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte".2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte".3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der "Aktiva-Arbeitskarte" und der neun Kalendermonate davor mindestens hundertsechsundfünfzig Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen.» Art. 10 - In Artikel 10quinquies desselben Erlasses werden in § 1 die Wörter "700 EUR" zwei Mal durch die Wörter "900 EUR" und in § 2 die Wörter "900 EUR" zwei Mal durch die Wörter "1.100 EUR" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 12 Absatz 1 desselben Erlasses wird das Wort "zwölf" durch das Wort "dreissig" ersetzt; zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: « Jedes Mal, wenn derselbe Arbeitgeber denselben Arbeitnehmer einstellt, für den das Anrecht auf eine finanzielle Beteiligung durch die Anwendung des vorhergehenden Absatzes völlig ausgeschöpft ist, beginnt eine neue Periode von dreissig Monaten, während deren der Arbeitnehmer kein Anrecht auf eine finanzielle Beteiligung im Rahmen einer Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber im Sinne des vorliegenden Erlasses eröffnen kann. » Art. 12 - Artikel 12 Absatz 2 desselben Erlasses, der zu Absatz 3 wird, wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Der im vorliegenden Erlass erwähnte Vorteil der finanziellen Beteiligung wird nicht gewährt für einen Arbeitnehmer, der innerhalb einer Periode von zwölf Monaten nach Beendigung des vorherigen, für eine unbefristete Dauer abgeschlossenen Arbeitsvertrags vom selben Arbeitgeber wieder eingestellt wird, wenn dem Arbeitgeber für diesen Arbeitnehmer und für diese Beschäftigung die Vorteile des Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1994 zur Ausführung von Titel IV Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen oder die Vorteile von Artikel 58 des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge gewährt worden sind, es sei denn, dieser unbefristete Arbeitsvertrag wurde im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Programme für beruflichen Übergang abgeschlossen. » Art. 13 - Artikel 13 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 13 - Der Arbeitgeber kann nicht gleichzeitig in den Genuss der im vorliegenden Erlass vorgesehenen finanziellen Beteiligung und der folgenden Vorteile kommen: - einer anderen finanziellen Beteiligung auf der Grundlage von Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, - der in den Artikel 36 und 37 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung erwähnten Subvention, - eines Wiederbeschäftigungsprogramms, wie erwähnt in Artikel 6 § 1 IX Nr. 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, - eines Erstbeschäftigungsabkommens, das aufgrund von Titel II Kapitel VIII des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung abgeschlossen wurde.
Die im vorliegenden Erlass erwähnte finanzielle Beteiligung kann jedoch gleichzeitig mit den im Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich erwähnten Dienstleistungsschecks bezogen werden. » Art. 14 - In denselben Erlass wird ein Artikel 13bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 13bis - Die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle Beteiligung kann nur gewährt werden, sofern der Arbeitnehmer durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit einem vertraglich vorgesehenen normalen Stundenplan eingestellt worden ist. » Art. 15 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten im System der sozialen Eingliederung, der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt wird, so wie sie vor dem 1. Januar 2004 anwendbar waren, bleiben anwendbar für Arbeitnehmer, die vor diesem Datum eingestellt wurden und deren Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2003 nicht unterbrochen worden ist.
Für ab dem 1. Januar 2004 eingestellte Arbeitnehmer, auf die die Regel der dreissig Monate, die vorgesehen ist in Artikel 12 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten im System der sozialen Eingliederung, der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt wird, anwendbar ist, wird die Periode, während deren die finanzielle Beteiligung gewährt werden kann, festgelegt auf der Grundlage der Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002, so wie sie ab dem 1. Januar 2004 anwendbar sind; das Datum, ab dem diese Periode läuft, wird jedoch gemäss den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 festgelegt.
Art. 16 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2004.
Art. 17 - Unser für die Beschäftigung zuständiger Minister und Unser für die Soziale Eingliederung zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung F. VANDENBROUCKE Die Ministerin der Sozialen Eingliederung Frau M. ARENA Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 september 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL