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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 13/09/2004
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 april 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 tot vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn in de loonkost van een gerechtigde op maatschappelijke integratie die wordt aangeworven in het kader van het Activaplan Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er avril 2004 modifiant l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à l'intégration sociale qui est engagé dans le cadre du plan Activa
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
13 SEPTEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 13 SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 april 2004 en langue allemande de l'arrêté royal du 1er avril 2004 modifiant
tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 tot l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant l'intervention
vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un
centrum voor maatschappelijk welzijn in de loonkost van een
gerechtigde op maatschappelijke integratie die wordt aangeworven in ayant droit à l'intégration sociale qui est engagé dans le cadre du
het kader van het Activaplan plan Activa
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 1 april 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van
11 juli 2002 tot vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege royal du 1er avril 2004 modifiant l'arrêté royal du 11 juillet 2002
het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn in de loonkost van déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale
een gerechtigde op maatschappelijke integratie die wordt aangeworven dans le coût salarial d'un ayant droit à l'intégration sociale qui est
in het kader van het Activaplan, opgemaakt door de Centrale dienst engagé dans le cadre du plan Activa, établi par le Service central de
voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à
Malmedy; Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 1 april 2004 tot wijziging officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er avril 2004
van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 tot vaststelling van de modifiant l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant l'intervention
financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor
maatschappelijk welzijn in de loonkost van een gerechtigde op financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un
maatschappelijke integratie die wordt aangeworven in het kader van het ayant droit à l'intégration sociale qui est engagé dans le cadre du
Activaplan. plan Activa.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Kos, 13 september 2004. Donné à Kos, le 13 septembre 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG,
ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT
1. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 1. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung
des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines
Berechtigten im System der sozialen Eingliederung, der im Rahmen des Berechtigten im System der sozialen Eingliederung, der im Rahmen des
Aktivaplans eingestellt wird Aktivaplans eingestellt wird
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale
Eingliederung, insbesondere des Artikels 9, abgeändert durch das Eingliederung, insbesondere des Artikels 9, abgeändert durch das
Programmgesetz vom 8. April 2003, und des Artikels 13 § 1; Programmgesetz vom 8. April 2003, und des Artikels 13 § 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Festlegung der
finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den
Lohnkosten eines Berechtigten im System der sozialen Eingliederung, Lohnkosten eines Berechtigten im System der sozialen Eingliederung,
der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt wird, abgeändert durch die der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt wird, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 23. Dezember 2002 und 11. September 2003; Königlichen Erlasse vom 23. Dezember 2002 und 11. September 2003;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. März 2004; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. März 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 4. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 4.
März 2004; März 2004;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die neuen Beschäftigungsmassnahmen und die In der Erwägung, dass die neuen Beschäftigungsmassnahmen und die
Massnahmen in Bezug auf die Harmonisierung der Senkung der Massnahmen in Bezug auf die Harmonisierung der Senkung der
Arbeitgeberbeiträge zugunsten bestimmter Zielgruppen am 1. Januar 2004 Arbeitgeberbeiträge zugunsten bestimmter Zielgruppen am 1. Januar 2004
in Kraft treten; dass diese Massnahmen auch für Berechtigte im System in Kraft treten; dass diese Massnahmen auch für Berechtigte im System
der sozialen Eingliederung oder Empfänger einer finanziellen der sozialen Eingliederung oder Empfänger einer finanziellen
Sozialhilfe eingeführt werden und gleichzeitig in Kraft treten müssen; Sozialhilfe eingeführt werden und gleichzeitig in Kraft treten müssen;
dass dies voraussetzt, dass sowohl die Arbeitgeber- und dass dies voraussetzt, dass sowohl die Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerzielgruppen als auch die öffentlichen Sozialhilfezentren Arbeitnehmerzielgruppen als auch die öffentlichen Sozialhilfezentren
schnellstmöglich über diese angepassten oder neuen schnellstmöglich über diese angepassten oder neuen
Beschäftigungsmassnahmen in Kenntnis gesetzt werden müssen, damit es Beschäftigungsmassnahmen in Kenntnis gesetzt werden müssen, damit es
ihnen ermöglicht wird, sich in bestmöglicher Weise an der neuen ihnen ermöglicht wird, sich in bestmöglicher Weise an der neuen
Beschäftigungspolitik zu beteiligen und sie optimal zu nutzen; dass Beschäftigungspolitik zu beteiligen und sie optimal zu nutzen; dass
der vorliegende Erlass zur Ausführung einer so überarbeiteten der vorliegende Erlass zur Ausführung einer so überarbeiteten
Beschäftigungsmassnahme dringend angenommen werden muss; Beschäftigungsmassnahme dringend angenommen werden muss;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres
Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur
Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen
Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten im System der Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten im System der
sozialen Eingliederung, der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt sozialen Eingliederung, der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt
wird, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: wird, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man « Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter "Arbeitgeber" einen Arbeitgeber, auf den das Gesetz vom 27. Juni unter "Arbeitgeber" einen Arbeitgeber, auf den das Gesetz vom 27. Juni
1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die
soziale Sicherheit der Arbeitnehmer anwendbar ist. » soziale Sicherheit der Arbeitnehmer anwendbar ist. »
Art. 2 - Artikel 4 Nr. 13 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 2 - Artikel 4 Nr. 13 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 3 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 3 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 6 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der « Art. 6 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der
jünger als 25 Jahre ist, beteiligt sich das öffentliche jünger als 25 Jahre ist, beteiligt sich das öffentliche
Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden
dreiundzwanzig Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, sofern der dreiundzwanzig Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, sofern der
eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt: eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt:
1. Am Tag der Einstellung hat er ein Recht auf soziale Eingliederung 1. Am Tag der Einstellung hat er ein Recht auf soziale Eingliederung
oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte". oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte".
2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer 2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer
"Aktiva-Arbeitskarte". » "Aktiva-Arbeitskarte". »
Art. 4 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 4 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 7 - § 1 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, « Art. 7 - § 1 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt,
der mindestens 25 Jahre und weniger als 45 Jahre alt ist, beteiligt der mindestens 25 Jahre und weniger als 45 Jahre alt ist, beteiligt
sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung
und die nachfolgenden fünfzehn Kalendermonate finanziell an den und die nachfolgenden fünfzehn Kalendermonate finanziell an den
Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedinungen Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedinungen
gleichzeitig erfüllt: gleichzeitig erfüllt:
1. Am Tag der Einstellung hat er ein Recht auf soziale Eingliederung 1. Am Tag der Einstellung hat er ein Recht auf soziale Eingliederung
oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte". oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte".
2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer 2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer
"Aktiva-Arbeitskarte". "Aktiva-Arbeitskarte".
3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der 3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der
"Aktiva-Arbeitskarte" und der sechsunddreissig Kalendermonate davor "Aktiva-Arbeitskarte" und der sechsunddreissig Kalendermonate davor
mindestens sechshundertvierundzwanzig Tage, berechnet gemäss der mindestens sechshundertvierundzwanzig Tage, berechnet gemäss der
Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen.
§ 2 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der § 2 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der
mindestens 25 Jahre und weniger als 45 Jahre alt ist, beteiligt sich mindestens 25 Jahre und weniger als 45 Jahre alt ist, beteiligt sich
das öffentliche Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und das öffentliche Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und
die nachfolgenden dreiundzwanzig Kalendermonate finanziell an den die nachfolgenden dreiundzwanzig Kalendermonate finanziell an den
Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen
gleichzeitig erfüllt: gleichzeitig erfüllt:
1. Am Tag der Einstellung hat er ein Recht auf soziale Eingliederung 1. Am Tag der Einstellung hat er ein Recht auf soziale Eingliederung
oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte". oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte".
2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer 2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer
"Aktiva-Arbeitskarte". "Aktiva-Arbeitskarte".
3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der 3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der
"Aktiva-Arbeitskarte" und der vierundfünfzig Kalendermonate davor "Aktiva-Arbeitskarte" und der vierundfünfzig Kalendermonate davor
mindestens neunhundertsechsunddreissig Tage, berechnet gemäss der mindestens neunhundertsechsunddreissig Tage, berechnet gemäss der
Sechstagewochenregelung, Arbeitssuchender gewesen. Sechstagewochenregelung, Arbeitssuchender gewesen.
§ 3 - Wenn ein Arbeitnehmer einen Berechtigten einstellt, der § 3 - Wenn ein Arbeitnehmer einen Berechtigten einstellt, der
mindestens 25 Jahre und weniger als 45 Jahre alt ist, beteiligt sich mindestens 25 Jahre und weniger als 45 Jahre alt ist, beteiligt sich
das öffentliche Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und das öffentliche Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und
die nachfolgenden neunundzwanzig Kalendermonate finanziell an den die nachfolgenden neunundzwanzig Kalendermonate finanziell an den
Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen
gleichzeitig erfüllt: gleichzeitig erfüllt:
1. Am Tag der Einstellung hat er ein Recht auf soziale Eingliederung 1. Am Tag der Einstellung hat er ein Recht auf soziale Eingliederung
oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte". oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte".
2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer 2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer
"Aktiva-Arbeitskarte". "Aktiva-Arbeitskarte".
3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der 3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der
"Aktiva-Arbeitskarte" und der neunzig Kalendermonate davor mindestens "Aktiva-Arbeitskarte" und der neunzig Kalendermonate davor mindestens
tausendfünfhundertsechzig Tage, berechnet gemäss der tausendfünfhundertsechzig Tage, berechnet gemäss der
Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. » Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. »
Art. 5 - Artikel 8 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 5 - Artikel 8 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 8 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der « Art. 8 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der
mindestens 45 Jahre alt ist, beteiligt sich das öffentliche mindestens 45 Jahre alt ist, beteiligt sich das öffentliche
Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden
neunundzwanzig Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, sofern der neunundzwanzig Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, sofern der
eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt: eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt:
1. Am Tag der Einstellung hat er ein Recht auf soziale Eingliederung 1. Am Tag der Einstellung hat er ein Recht auf soziale Eingliederung
oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte". oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte".
2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer 2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer
"Aktiva-Arbeitskarte". "Aktiva-Arbeitskarte".
3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der 3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der
"Aktiva-Arbeitskarte" und der siebenundzwanzig Kalendermonate davor "Aktiva-Arbeitskarte" und der siebenundzwanzig Kalendermonate davor
mindestens vierhundertachtundsechzig Tage, berechnet gemäss der mindestens vierhundertachtundsechzig Tage, berechnet gemäss der
Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. » Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. »
Art. 6 - Artikel 8ter desselben Erlasses wird durch folgende Art. 6 - Artikel 8ter desselben Erlasses wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. 8ter - Wenn ein in Artikel 8bis § 1 erwähnter Arbeitgeber einen « Art. 8ter - Wenn ein in Artikel 8bis § 1 erwähnter Arbeitgeber einen
in Artikel 8bis § 2 erwähnten Arbeitnehmer einstellt, beteiligt sich in Artikel 8bis § 2 erwähnten Arbeitnehmer einstellt, beteiligt sich
das öffentliche Sozialhilfezentrum in Abweichung von Artikel 8 für den das öffentliche Sozialhilfezentrum in Abweichung von Artikel 8 für den
Monat der Einstellung und die nachfolgenden dreiundzwanzig Monat der Einstellung und die nachfolgenden dreiundzwanzig
Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, sofern der eingestellte Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, sofern der eingestellte
Arbeitnehmer folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt: Arbeitnehmer folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt:
1. Am Tag der Einstellung hat er ein Recht auf soziale Eingliederung 1. Am Tag der Einstellung hat er ein Recht auf soziale Eingliederung
oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte". oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte".
2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer 2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer
"Aktiva-Arbeitskarte". "Aktiva-Arbeitskarte".
3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der 3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der
"Aktiva-Arbeitskarte" und der neun Kalendermonate davor mindestens "Aktiva-Arbeitskarte" und der neun Kalendermonate davor mindestens
hundertsechundfünfzig Tage, berechnet gemäss der hundertsechundfünfzig Tage, berechnet gemäss der
Sechstagewocheregelung, oder im Laufe des Monats der Einstellung oder Sechstagewocheregelung, oder im Laufe des Monats der Einstellung oder
der Beantragung der "Aktiva-Arbeitskarte" und der achtzehn der Beantragung der "Aktiva-Arbeitskarte" und der achtzehn
Kalendermonate davor mindestens dreihundertzwölf Tage, berechnet Kalendermonate davor mindestens dreihundertzwölf Tage, berechnet
gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. » gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. »
Art. 7 - Artikel 9bis desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz Art. 7 - Artikel 9bis desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz
ergänzt: ergänzt:
« Wenn das Resultat der im vorhergehenden Absatz erwähnten Formel für « Wenn das Resultat der im vorhergehenden Absatz erwähnten Formel für
einen bestimmten Kalendermonat 500 euro überschreitet, beläuft sich einen bestimmten Kalendermonat 500 euro überschreitet, beläuft sich
der Betrag der maximalen finanziellen Beteiligung, die für diesen der Betrag der maximalen finanziellen Beteiligung, die für diesen
Kalendermonat gewährt werden kann, auf 500 euro . » Kalendermonat gewährt werden kann, auf 500 euro . »
Art. 8 - Artikel 10ter desselben Erlasses wird durch folgende Art. 8 - Artikel 10ter desselben Erlasses wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. 10ter - Wenn ein in Artikel 10bis erwähnter Arbeitgeber einen « Art. 10ter - Wenn ein in Artikel 10bis erwähnter Arbeitgeber einen
Berechtigten einstellt, der jünger als 45 Jahre ist, beteiligt sich Berechtigten einstellt, der jünger als 45 Jahre ist, beteiligt sich
das öffentliche Sozialhilfezentrum, in Abweichung von den Artikeln 6 das öffentliche Sozialhilfezentrum, in Abweichung von den Artikeln 6
und 7, für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden und 7, für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden
neunundfünfzig Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, sofern der neunundfünfzig Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, sofern der
eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt: eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt:
1. Am Tag der Einstellung hat er ein Recht auf soziale Eingliederung 1. Am Tag der Einstellung hat er ein Recht auf soziale Eingliederung
oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte". oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte".
2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer 2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer
"Aktiva-Arbeitskarte". "Aktiva-Arbeitskarte".
3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der 3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der
"Aktiva-Arbeitskarte" und der sechsunddreissig Kalendermonate davor "Aktiva-Arbeitskarte" und der sechsunddreissig Kalendermonate davor
mindestens sechshundertvierundzwanzig Tage, berechnet gemäss der mindestens sechshundertvierundzwanzig Tage, berechnet gemäss der
Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. » Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. »
Art. 9 - Artikel 10quater desselben Erlasses wird durch folgende Art. 9 - Artikel 10quater desselben Erlasses wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. 10quater - Wenn ein in Artikel 10bis erwähnter Arbeitgeber « Art. 10quater - Wenn ein in Artikel 10bis erwähnter Arbeitgeber
einen Berechtigten einstellt, der mindestens 45 Jahre ist, beteiligt einen Berechtigten einstellt, der mindestens 45 Jahre ist, beteiligt
sich das öffentliche Sozialhilfezentrum in Abweichung von den Artikeln sich das öffentliche Sozialhilfezentrum in Abweichung von den Artikeln
8 und 8ter für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden 8 und 8ter für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden
Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, sofern der eingestellte Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, sofern der eingestellte
Arbeitnehmer folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt: Arbeitnehmer folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt:
1. Am Tag der Einstellung hat er ein Recht auf soziale Eingliederung 1. Am Tag der Einstellung hat er ein Recht auf soziale Eingliederung
oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte". oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte".
2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer 2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer
"Aktiva-Arbeitskarte". "Aktiva-Arbeitskarte".
3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der 3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der
"Aktiva-Arbeitskarte" und der neun Kalendermonate davor mindestens "Aktiva-Arbeitskarte" und der neun Kalendermonate davor mindestens
hundertsechsundfünfzig Tage, berechnet gemäss der hundertsechsundfünfzig Tage, berechnet gemäss der
Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. » Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. »
Art. 10 - In Artikel 10quinquies desselben Erlasses werden in § 1 die Art. 10 - In Artikel 10quinquies desselben Erlasses werden in § 1 die
Wörter "700 EUR" zwei Mal durch die Wörter "900 EUR" und in § 2 die Wörter "700 EUR" zwei Mal durch die Wörter "900 EUR" und in § 2 die
Wörter "900 EUR" zwei Mal durch die Wörter "1.100 EUR" ersetzt. Wörter "900 EUR" zwei Mal durch die Wörter "1.100 EUR" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 12 Absatz 1 desselben Erlasses wird das Wort Art. 11 - In Artikel 12 Absatz 1 desselben Erlasses wird das Wort
"zwölf" durch das Wort "dreissig" ersetzt; zwischen Absatz 1 und "zwölf" durch das Wort "dreissig" ersetzt; zwischen Absatz 1 und
Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
« Jedes Mal, wenn derselbe Arbeitgeber denselben Arbeitnehmer « Jedes Mal, wenn derselbe Arbeitgeber denselben Arbeitnehmer
einstellt, für den das Anrecht auf eine finanzielle Beteiligung durch einstellt, für den das Anrecht auf eine finanzielle Beteiligung durch
die Anwendung des vorhergehenden Absatzes völlig ausgeschöpft ist, die Anwendung des vorhergehenden Absatzes völlig ausgeschöpft ist,
beginnt eine neue Periode von dreissig Monaten, während deren der beginnt eine neue Periode von dreissig Monaten, während deren der
Arbeitnehmer kein Anrecht auf eine finanzielle Beteiligung im Rahmen Arbeitnehmer kein Anrecht auf eine finanzielle Beteiligung im Rahmen
einer Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber im Sinne des vorliegenden einer Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber im Sinne des vorliegenden
Erlasses eröffnen kann. » Erlasses eröffnen kann. »
Art. 12 - Artikel 12 Absatz 2 desselben Erlasses, der zu Absatz 3 Art. 12 - Artikel 12 Absatz 2 desselben Erlasses, der zu Absatz 3
wird, wird durch folgenden Absatz ersetzt: wird, wird durch folgenden Absatz ersetzt:
« Der im vorliegenden Erlass erwähnte Vorteil der finanziellen « Der im vorliegenden Erlass erwähnte Vorteil der finanziellen
Beteiligung wird nicht gewährt für einen Arbeitnehmer, der innerhalb Beteiligung wird nicht gewährt für einen Arbeitnehmer, der innerhalb
einer Periode von zwölf Monaten nach Beendigung des vorherigen, für einer Periode von zwölf Monaten nach Beendigung des vorherigen, für
eine unbefristete Dauer abgeschlossenen Arbeitsvertrags vom selben eine unbefristete Dauer abgeschlossenen Arbeitsvertrags vom selben
Arbeitgeber wieder eingestellt wird, wenn dem Arbeitgeber für diesen Arbeitgeber wieder eingestellt wird, wenn dem Arbeitgeber für diesen
Arbeitnehmer und für diese Beschäftigung die Vorteile des Königlichen Arbeitnehmer und für diese Beschäftigung die Vorteile des Königlichen
Erlasses vom 27. Dezember 1994 zur Ausführung von Titel IV Kapitel II Erlasses vom 27. Dezember 1994 zur Ausführung von Titel IV Kapitel II
des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und
sonstiger Bestimmungen oder die Vorteile von Artikel 58 des sonstiger Bestimmungen oder die Vorteile von Artikel 58 des
Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV
Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf
die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen
Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge gewährt worden sind, es sei Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge gewährt worden sind, es sei
denn, dieser unbefristete Arbeitsvertrag wurde im Rahmen eines denn, dieser unbefristete Arbeitsvertrag wurde im Rahmen eines
Programms für beruflichen Übergang in Anwendung des Königlichen Programms für beruflichen Übergang in Anwendung des Königlichen
Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3
Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die
soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Programme für soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Programme für
beruflichen Übergang abgeschlossen. » beruflichen Übergang abgeschlossen. »
Art. 13 - Artikel 13 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 13 - Artikel 13 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 13 - Der Arbeitgeber kann nicht gleichzeitig in den Genuss der « Art. 13 - Der Arbeitgeber kann nicht gleichzeitig in den Genuss der
im vorliegenden Erlass vorgesehenen finanziellen Beteiligung und der im vorliegenden Erlass vorgesehenen finanziellen Beteiligung und der
folgenden Vorteile kommen: folgenden Vorteile kommen:
- einer anderen finanziellen Beteiligung auf der Grundlage von Artikel - einer anderen finanziellen Beteiligung auf der Grundlage von Artikel
9 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale 9 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale
Eingliederung, Eingliederung,
- der in den Artikel 36 und 37 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das - der in den Artikel 36 und 37 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das
Recht auf soziale Eingliederung erwähnten Subvention, Recht auf soziale Eingliederung erwähnten Subvention,
- eines Wiederbeschäftigungsprogramms, wie erwähnt in Artikel 6 § 1 IX - eines Wiederbeschäftigungsprogramms, wie erwähnt in Artikel 6 § 1 IX
Nr. 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Nr. 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der
Institutionen, Institutionen,
- eines Erstbeschäftigungsabkommens, das aufgrund von Titel II Kapitel - eines Erstbeschäftigungsabkommens, das aufgrund von Titel II Kapitel
VIII des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der VIII des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der
Beschäftigung abgeschlossen wurde. Beschäftigung abgeschlossen wurde.
Die im vorliegenden Erlass erwähnte finanzielle Beteiligung kann Die im vorliegenden Erlass erwähnte finanzielle Beteiligung kann
jedoch gleichzeitig mit den im Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung jedoch gleichzeitig mit den im Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung
der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich
erwähnten Dienstleistungsschecks bezogen werden. » erwähnten Dienstleistungsschecks bezogen werden. »
Art. 14 - In denselben Erlass wird ein Artikel 13bis mit folgendem Art. 14 - In denselben Erlass wird ein Artikel 13bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 13bis - Die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle « Art. 13bis - Die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle
Beteiligung kann nur gewährt werden, sofern der Arbeitnehmer durch Beteiligung kann nur gewährt werden, sofern der Arbeitnehmer durch
einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit einem vertraglich vorgesehenen einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit einem vertraglich vorgesehenen
normalen Stundenplan eingestellt worden ist. » normalen Stundenplan eingestellt worden ist. »
Art. 15 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 Art. 15 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002
zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen
Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten im System der Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten im System der
sozialen Eingliederung, der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt sozialen Eingliederung, der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt
wird, so wie sie vor dem 1. Januar 2004 anwendbar waren, bleiben wird, so wie sie vor dem 1. Januar 2004 anwendbar waren, bleiben
anwendbar für Arbeitnehmer, die vor diesem Datum eingestellt wurden anwendbar für Arbeitnehmer, die vor diesem Datum eingestellt wurden
und deren Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2003 nicht unterbrochen und deren Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2003 nicht unterbrochen
worden ist. worden ist.
Für ab dem 1. Januar 2004 eingestellte Arbeitnehmer, auf die die Regel Für ab dem 1. Januar 2004 eingestellte Arbeitnehmer, auf die die Regel
der dreissig Monate, die vorgesehen ist in Artikel 12 Absatz 1 des der dreissig Monate, die vorgesehen ist in Artikel 12 Absatz 1 des
Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Festlegung der finanziellen Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Festlegung der finanziellen
Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten
eines Berechtigten im System der sozialen Eingliederung, der im Rahmen eines Berechtigten im System der sozialen Eingliederung, der im Rahmen
des Aktivaplans eingestellt wird, anwendbar ist, wird die Periode, des Aktivaplans eingestellt wird, anwendbar ist, wird die Periode,
während deren die finanzielle Beteiligung gewährt werden kann, während deren die finanzielle Beteiligung gewährt werden kann,
festgelegt auf der Grundlage der Bestimmungen des vorerwähnten festgelegt auf der Grundlage der Bestimmungen des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002, so wie sie ab dem 1. Januar Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002, so wie sie ab dem 1. Januar
2004 anwendbar sind; das Datum, ab dem diese Periode läuft, wird 2004 anwendbar sind; das Datum, ab dem diese Periode läuft, wird
jedoch gemäss den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 1 des jedoch gemäss den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 1 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 festgelegt. vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 festgelegt.
Art. 16 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2004. Art. 16 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2004.
Art. 17 - Unser für die Beschäftigung zuständiger Minister und Unser Art. 17 - Unser für die Beschäftigung zuständiger Minister und Unser
für die Soziale Eingliederung zuständiger Minister sind, jeder für für die Soziale Eingliederung zuständiger Minister sind, jeder für
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2004 Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung Die Ministerin der Sozialen Eingliederung
Frau M. ARENA Frau M. ARENA
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 september 2004. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 september 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Van Koningswege :
De Minister van Binnenlandse Zaken, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 septembre 2004. ALBERT Par le Roi :
Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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