gepubliceerd op 20 oktober 2008
Koninklijk besluit betreffende de procedure voor eensluidend advies van de veiligheidsinstantie en betreffende de bekendmaking van nationale veiligheidsvoorschriften voor de spoorwegen. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
13 MAART 2007. - Koninklijk besluit betreffende de procedure voor eensluidend advies van de veiligheidsinstantie en betreffende de bekendmaking van nationale veiligheidsvoorschriften voor de spoorwegen. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 maart 2007 betreffende de procedure voor eensluidend advies van de veiligheidsinstantie en betreffende de bekendmaking van nationale veiligheidsvoorschriften voor de spoorwegen (Belgisch Staatsblad van 30 maart 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 13. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass über das Verfahren der gleichlautenden Stellungnahme der Eisenbahnsicherheitsbehörde und die Veröffentlichung der nationalen Eisenbahnsicherheitsvorschriften ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs, insbesondere des Artikels 6 §§ 3 und 6;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 2003 zur Ausführung der Kapitel III, V und VI des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, insbesondere der Artikel 1 und 2;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 7. November 2006;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.699/4 des Staatsrates vom 18. Dezember 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Definitionen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter "Gesetz" das Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs.
KAPITEL II - Das Verfahren der gleichlautenden Stellungnahme Art. 2 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur legt der Sicherheitsbehörde zum Zweck einer gleichlautenden Stellungnahme die Sicherheitsvorschriften bezüglich der Betreibung der Eisenbahninfrastruktur sowie ihre nachträglichen Abänderungen vor.
Er übermittelt: - den Entwurf der Vorschriften, - die Rechtfertigung des Entwurfs, - die Dokumente, die zum Verständnis des Entwurfs erforderlich sind, insbesondere diejenigen technischer Art.
Art. 3 - Die Sicherheitsbehörde gibt ihre Stellungnahme binnen 90 Tagen ab Erhalt der in Artikel 2 erwähnten Informationen ab.
Diese Frist wird gegebenenfalls für die Dauer des in Artikel 7 §§ 2 und 3 des Gesetzes erwähnten Verfahrens ausgesetzt.
Art. 4 - Im Falle besonders begründeter Dringlichkeit wird die im vorhergehenden Artikel erwähnte Frist auf 30 Tage herabgesetzt.
Diese Frist wird gegebenenfalls für die Dauer des in Artikel 7 §§ 2 und 3 des Gesetzes erwähnten Verfahrens ausgesetzt.
Art. 5 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur passt den Entwurf gegebenenfalls gemäss der Stellungnahme der Sicherheitsbehörde an.
Der abgeänderte Entwurf wird der Sicherheitsbehörde vorgelegt, die über einen weiteren Zeitraum von 30 Tagen verfügt, um ihre gleichlautende Stellungnahme abzugeben. Diese Frist wird im Falle besonders begründeter Dringlichkeit auf 10 Tage herabgesetzt.
KAPITEL III - Die Modalitäten für die Veröffentlichung der nationalen Sicherheitsvorschriften Art. 6 - Bei der Erstellung des nationalen verordnungsrechtlichen Rahmens und vor dessen Veröffentlichung berät sich die Sicherheitsbehörde mit allen betroffenen und Interesse habenden Parteien, einschliesslich der Betreiber der Infrastruktur, Eisenbahnunternehmer, Hersteller und Unterhaltsdienstleister, Benutzer und Vertreter des Personals.
Art. 7 - Die in Artikel 6 §§ 1 und 2 des Gesetzes erwähnten nationalen Sicherheitsvorschriften werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Art. 8 - Die in Artikel 6 § 3 des Gesetzes erwähnten nationalen Sicherheitsvorschriften verweisen auf die gleichlautende Stellungnahme der Sicherheitsbehörde und werden auf einer abgesicherten Internetseite des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur veröffentlicht. Diese Seite ist für die Eisenbahnunternehmen, die Bewerber um eine Sicherheitsbescheinigung und die Verwaltung kostenlos zugänglich.
Zu diesem Zweck übermittelt die Sicherheitsbehörde dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die Angaben aller Bewerber um eine Sicherheitsbescheinigung.
Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur gewährt jedem Interessenten, der darum bittet, Zugang zu seinen nationalen Sicherheitsvorschriften.
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen Art. 9 - Die Artikel 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 17. November 2003 zur Ausführung der Kapitel III, V und VI des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur werden aufgehoben.
Art. 10 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. März 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT