← Terug naar "Koninklijk besluit betreffende de procedure voor eensluidend advies van de veiligheidsinstantie en betreffende de bekendmaking van nationale veiligheidsvoorschriften voor de spoorwegen. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit betreffende de procedure voor eensluidend advies van de veiligheidsinstantie en betreffende de bekendmaking van nationale veiligheidsvoorschriften voor de spoorwegen. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif à la procédure d'avis conforme de l'autorité de sécurité ferroviaire et à la publication des règles nationales de sécurité ferroviaire. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 MAART 2007. - Koninklijk besluit betreffende de procedure voor eensluidend advies van de veiligheidsinstantie en betreffende de bekendmaking van nationale veiligheidsvoorschriften voor de spoorwegen. - Duitse vertaling | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 13 MARS 2007. - Arrêté royal relatif à la procédure d'avis conforme de l'autorité de sécurité ferroviaire et à la publication des règles nationales de sécurité ferroviaire. - Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 13 maart 2007 betreffende de procedure voor eensluidend | l'arrêté royal du 13 mars 2007 relatif à la procédure d'avis conforme |
advies van de veiligheidsinstantie en betreffende de bekendmaking van | de l'autorité de sécurité ferroviaire et à la publication des règles |
nationale veiligheidsvoorschriften voor de spoorwegen (Belgisch Staatsblad van 30 maart 2007). | nationales de sécurité ferroviaire (Moniteur belge du 30 mars 2007). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
13. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass über das Verfahren der | 13. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass über das Verfahren der |
gleichlautenden Stellungnahme der Eisenbahnsicherheitsbehörde und die | gleichlautenden Stellungnahme der Eisenbahnsicherheitsbehörde und die |
Veröffentlichung der nationalen Eisenbahnsicherheitsvorschriften | Veröffentlichung der nationalen Eisenbahnsicherheitsvorschriften |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des | Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des |
Eisenbahnbetriebs, insbesondere des Artikels 6 §§ 3 und 6; | Eisenbahnbetriebs, insbesondere des Artikels 6 §§ 3 und 6; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 2003 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 2003 zur Ausführung |
der Kapitel III, V und VI des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 | der Kapitel III, V und VI des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 |
über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, | über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, |
insbesondere der Artikel 1 und 2; | insbesondere der Artikel 1 und 2; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 7. November 2006; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 7. November 2006; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.699/4 des Staatsrates vom 18. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.699/4 des Staatsrates vom 18. Dezember |
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Definitionen | KAPITEL I - Definitionen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter "Gesetz" das Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit | unter "Gesetz" das Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit |
des Eisenbahnbetriebs. | des Eisenbahnbetriebs. |
KAPITEL II - Das Verfahren der gleichlautenden Stellungnahme | KAPITEL II - Das Verfahren der gleichlautenden Stellungnahme |
Art. 2 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur legt der | Art. 2 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur legt der |
Sicherheitsbehörde zum Zweck einer gleichlautenden Stellungnahme die | Sicherheitsbehörde zum Zweck einer gleichlautenden Stellungnahme die |
Sicherheitsvorschriften bezüglich der Betreibung der | Sicherheitsvorschriften bezüglich der Betreibung der |
Eisenbahninfrastruktur sowie ihre nachträglichen Abänderungen vor. | Eisenbahninfrastruktur sowie ihre nachträglichen Abänderungen vor. |
Er übermittelt: | Er übermittelt: |
- den Entwurf der Vorschriften, | - den Entwurf der Vorschriften, |
- die Rechtfertigung des Entwurfs, | - die Rechtfertigung des Entwurfs, |
- die Dokumente, die zum Verständnis des Entwurfs erforderlich sind, | - die Dokumente, die zum Verständnis des Entwurfs erforderlich sind, |
insbesondere diejenigen technischer Art. | insbesondere diejenigen technischer Art. |
Art. 3 - Die Sicherheitsbehörde gibt ihre Stellungnahme binnen 90 | Art. 3 - Die Sicherheitsbehörde gibt ihre Stellungnahme binnen 90 |
Tagen ab Erhalt der in Artikel 2 erwähnten Informationen ab. | Tagen ab Erhalt der in Artikel 2 erwähnten Informationen ab. |
Diese Frist wird gegebenenfalls für die Dauer des in Artikel 7 §§ 2 | Diese Frist wird gegebenenfalls für die Dauer des in Artikel 7 §§ 2 |
und 3 des Gesetzes erwähnten Verfahrens ausgesetzt. | und 3 des Gesetzes erwähnten Verfahrens ausgesetzt. |
Art. 4 - Im Falle besonders begründeter Dringlichkeit wird die im | Art. 4 - Im Falle besonders begründeter Dringlichkeit wird die im |
vorhergehenden Artikel erwähnte Frist auf 30 Tage herabgesetzt. | vorhergehenden Artikel erwähnte Frist auf 30 Tage herabgesetzt. |
Diese Frist wird gegebenenfalls für die Dauer des in Artikel 7 §§ 2 | Diese Frist wird gegebenenfalls für die Dauer des in Artikel 7 §§ 2 |
und 3 des Gesetzes erwähnten Verfahrens ausgesetzt. | und 3 des Gesetzes erwähnten Verfahrens ausgesetzt. |
Art. 5 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur passt den Entwurf | Art. 5 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur passt den Entwurf |
gegebenenfalls gemäss der Stellungnahme der Sicherheitsbehörde an. | gegebenenfalls gemäss der Stellungnahme der Sicherheitsbehörde an. |
Der abgeänderte Entwurf wird der Sicherheitsbehörde vorgelegt, die | Der abgeänderte Entwurf wird der Sicherheitsbehörde vorgelegt, die |
über einen weiteren Zeitraum von 30 Tagen verfügt, um ihre | über einen weiteren Zeitraum von 30 Tagen verfügt, um ihre |
gleichlautende Stellungnahme abzugeben. Diese Frist wird im Falle | gleichlautende Stellungnahme abzugeben. Diese Frist wird im Falle |
besonders begründeter Dringlichkeit auf 10 Tage herabgesetzt. | besonders begründeter Dringlichkeit auf 10 Tage herabgesetzt. |
KAPITEL III - Die Modalitäten für die Veröffentlichung der nationalen | KAPITEL III - Die Modalitäten für die Veröffentlichung der nationalen |
Sicherheitsvorschriften | Sicherheitsvorschriften |
Art. 6 - Bei der Erstellung des nationalen verordnungsrechtlichen | Art. 6 - Bei der Erstellung des nationalen verordnungsrechtlichen |
Rahmens und vor dessen Veröffentlichung berät sich die | Rahmens und vor dessen Veröffentlichung berät sich die |
Sicherheitsbehörde mit allen betroffenen und Interesse habenden | Sicherheitsbehörde mit allen betroffenen und Interesse habenden |
Parteien, einschliesslich der Betreiber der Infrastruktur, | Parteien, einschliesslich der Betreiber der Infrastruktur, |
Eisenbahnunternehmer, Hersteller und Unterhaltsdienstleister, Benutzer | Eisenbahnunternehmer, Hersteller und Unterhaltsdienstleister, Benutzer |
und Vertreter des Personals. | und Vertreter des Personals. |
Art. 7 - Die in Artikel 6 §§ 1 und 2 des Gesetzes erwähnten nationalen | Art. 7 - Die in Artikel 6 §§ 1 und 2 des Gesetzes erwähnten nationalen |
Sicherheitsvorschriften werden im Belgischen Staatsblatt | Sicherheitsvorschriften werden im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht. | veröffentlicht. |
Art. 8 - Die in Artikel 6 § 3 des Gesetzes erwähnten nationalen | Art. 8 - Die in Artikel 6 § 3 des Gesetzes erwähnten nationalen |
Sicherheitsvorschriften verweisen auf die gleichlautende Stellungnahme | Sicherheitsvorschriften verweisen auf die gleichlautende Stellungnahme |
der Sicherheitsbehörde und werden auf einer abgesicherten | der Sicherheitsbehörde und werden auf einer abgesicherten |
Internetseite des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur | Internetseite des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur |
veröffentlicht. Diese Seite ist für die Eisenbahnunternehmen, die | veröffentlicht. Diese Seite ist für die Eisenbahnunternehmen, die |
Bewerber um eine Sicherheitsbescheinigung und die Verwaltung kostenlos | Bewerber um eine Sicherheitsbescheinigung und die Verwaltung kostenlos |
zugänglich. | zugänglich. |
Zu diesem Zweck übermittelt die Sicherheitsbehörde dem Betreiber der | Zu diesem Zweck übermittelt die Sicherheitsbehörde dem Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur die Angaben aller Bewerber um eine | Eisenbahninfrastruktur die Angaben aller Bewerber um eine |
Sicherheitsbescheinigung. | Sicherheitsbescheinigung. |
Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur gewährt jedem Interessenten, | Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur gewährt jedem Interessenten, |
der darum bittet, Zugang zu seinen nationalen Sicherheitsvorschriften. | der darum bittet, Zugang zu seinen nationalen Sicherheitsvorschriften. |
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Schlussbestimmungen |
Art. 9 - Die Artikel 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 17. November | Art. 9 - Die Artikel 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 17. November |
2003 zur Ausführung der Kapitel III, V und VI des Königlichen Erlasses | 2003 zur Ausführung der Kapitel III, V und VI des Königlichen Erlasses |
vom 12. März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der | vom 12. März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der |
Eisenbahninfrastruktur werden aufgehoben. | Eisenbahninfrastruktur werden aufgehoben. |
Art. 10 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des | Art. 10 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. März 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 13. März 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |