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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 13/03/2007
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Koninklijk besluit betreffende de procedure voor eensluidend advies van de veiligheidsinstantie en betreffende de bekendmaking van nationale veiligheidsvoorschriften voor de spoorwegen. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif à la procédure d'avis conforme de l'autorité de sécurité ferroviaire et à la publication des règles nationales de sécurité ferroviaire. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 MAART 2007. - Koninklijk besluit betreffende de procedure voor eensluidend advies van de veiligheidsinstantie en betreffende de bekendmaking van nationale veiligheidsvoorschriften voor de spoorwegen. - Duitse vertaling SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 13 MARS 2007. - Arrêté royal relatif à la procédure d'avis conforme de l'autorité de sécurité ferroviaire et à la publication des règles nationales de sécurité ferroviaire. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 13 maart 2007 betreffende de procedure voor eensluidend l'arrêté royal du 13 mars 2007 relatif à la procédure d'avis conforme
advies van de veiligheidsinstantie en betreffende de bekendmaking van de l'autorité de sécurité ferroviaire et à la publication des règles
nationale veiligheidsvoorschriften voor de spoorwegen (Belgisch Staatsblad van 30 maart 2007). nationales de sécurité ferroviaire (Moniteur belge du 30 mars 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
13. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass über das Verfahren der 13. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass über das Verfahren der
gleichlautenden Stellungnahme der Eisenbahnsicherheitsbehörde und die gleichlautenden Stellungnahme der Eisenbahnsicherheitsbehörde und die
Veröffentlichung der nationalen Eisenbahnsicherheitsvorschriften Veröffentlichung der nationalen Eisenbahnsicherheitsvorschriften
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des
Eisenbahnbetriebs, insbesondere des Artikels 6 §§ 3 und 6; Eisenbahnbetriebs, insbesondere des Artikels 6 §§ 3 und 6;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 2003 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 2003 zur Ausführung
der Kapitel III, V und VI des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 der Kapitel III, V und VI des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003
über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur,
insbesondere der Artikel 1 und 2; insbesondere der Artikel 1 und 2;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 7. November 2006; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 7. November 2006;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.699/4 des Staatsrates vom 18. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.699/4 des Staatsrates vom 18. Dezember
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Definitionen KAPITEL I - Definitionen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter "Gesetz" das Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit unter "Gesetz" das Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit
des Eisenbahnbetriebs. des Eisenbahnbetriebs.
KAPITEL II - Das Verfahren der gleichlautenden Stellungnahme KAPITEL II - Das Verfahren der gleichlautenden Stellungnahme
Art. 2 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur legt der Art. 2 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur legt der
Sicherheitsbehörde zum Zweck einer gleichlautenden Stellungnahme die Sicherheitsbehörde zum Zweck einer gleichlautenden Stellungnahme die
Sicherheitsvorschriften bezüglich der Betreibung der Sicherheitsvorschriften bezüglich der Betreibung der
Eisenbahninfrastruktur sowie ihre nachträglichen Abänderungen vor. Eisenbahninfrastruktur sowie ihre nachträglichen Abänderungen vor.
Er übermittelt: Er übermittelt:
- den Entwurf der Vorschriften, - den Entwurf der Vorschriften,
- die Rechtfertigung des Entwurfs, - die Rechtfertigung des Entwurfs,
- die Dokumente, die zum Verständnis des Entwurfs erforderlich sind, - die Dokumente, die zum Verständnis des Entwurfs erforderlich sind,
insbesondere diejenigen technischer Art. insbesondere diejenigen technischer Art.
Art. 3 - Die Sicherheitsbehörde gibt ihre Stellungnahme binnen 90 Art. 3 - Die Sicherheitsbehörde gibt ihre Stellungnahme binnen 90
Tagen ab Erhalt der in Artikel 2 erwähnten Informationen ab. Tagen ab Erhalt der in Artikel 2 erwähnten Informationen ab.
Diese Frist wird gegebenenfalls für die Dauer des in Artikel 7 §§ 2 Diese Frist wird gegebenenfalls für die Dauer des in Artikel 7 §§ 2
und 3 des Gesetzes erwähnten Verfahrens ausgesetzt. und 3 des Gesetzes erwähnten Verfahrens ausgesetzt.
Art. 4 - Im Falle besonders begründeter Dringlichkeit wird die im Art. 4 - Im Falle besonders begründeter Dringlichkeit wird die im
vorhergehenden Artikel erwähnte Frist auf 30 Tage herabgesetzt. vorhergehenden Artikel erwähnte Frist auf 30 Tage herabgesetzt.
Diese Frist wird gegebenenfalls für die Dauer des in Artikel 7 §§ 2 Diese Frist wird gegebenenfalls für die Dauer des in Artikel 7 §§ 2
und 3 des Gesetzes erwähnten Verfahrens ausgesetzt. und 3 des Gesetzes erwähnten Verfahrens ausgesetzt.
Art. 5 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur passt den Entwurf Art. 5 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur passt den Entwurf
gegebenenfalls gemäss der Stellungnahme der Sicherheitsbehörde an. gegebenenfalls gemäss der Stellungnahme der Sicherheitsbehörde an.
Der abgeänderte Entwurf wird der Sicherheitsbehörde vorgelegt, die Der abgeänderte Entwurf wird der Sicherheitsbehörde vorgelegt, die
über einen weiteren Zeitraum von 30 Tagen verfügt, um ihre über einen weiteren Zeitraum von 30 Tagen verfügt, um ihre
gleichlautende Stellungnahme abzugeben. Diese Frist wird im Falle gleichlautende Stellungnahme abzugeben. Diese Frist wird im Falle
besonders begründeter Dringlichkeit auf 10 Tage herabgesetzt. besonders begründeter Dringlichkeit auf 10 Tage herabgesetzt.
KAPITEL III - Die Modalitäten für die Veröffentlichung der nationalen KAPITEL III - Die Modalitäten für die Veröffentlichung der nationalen
Sicherheitsvorschriften Sicherheitsvorschriften
Art. 6 - Bei der Erstellung des nationalen verordnungsrechtlichen Art. 6 - Bei der Erstellung des nationalen verordnungsrechtlichen
Rahmens und vor dessen Veröffentlichung berät sich die Rahmens und vor dessen Veröffentlichung berät sich die
Sicherheitsbehörde mit allen betroffenen und Interesse habenden Sicherheitsbehörde mit allen betroffenen und Interesse habenden
Parteien, einschliesslich der Betreiber der Infrastruktur, Parteien, einschliesslich der Betreiber der Infrastruktur,
Eisenbahnunternehmer, Hersteller und Unterhaltsdienstleister, Benutzer Eisenbahnunternehmer, Hersteller und Unterhaltsdienstleister, Benutzer
und Vertreter des Personals. und Vertreter des Personals.
Art. 7 - Die in Artikel 6 §§ 1 und 2 des Gesetzes erwähnten nationalen Art. 7 - Die in Artikel 6 §§ 1 und 2 des Gesetzes erwähnten nationalen
Sicherheitsvorschriften werden im Belgischen Staatsblatt Sicherheitsvorschriften werden im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht. veröffentlicht.
Art. 8 - Die in Artikel 6 § 3 des Gesetzes erwähnten nationalen Art. 8 - Die in Artikel 6 § 3 des Gesetzes erwähnten nationalen
Sicherheitsvorschriften verweisen auf die gleichlautende Stellungnahme Sicherheitsvorschriften verweisen auf die gleichlautende Stellungnahme
der Sicherheitsbehörde und werden auf einer abgesicherten der Sicherheitsbehörde und werden auf einer abgesicherten
Internetseite des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur Internetseite des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur
veröffentlicht. Diese Seite ist für die Eisenbahnunternehmen, die veröffentlicht. Diese Seite ist für die Eisenbahnunternehmen, die
Bewerber um eine Sicherheitsbescheinigung und die Verwaltung kostenlos Bewerber um eine Sicherheitsbescheinigung und die Verwaltung kostenlos
zugänglich. zugänglich.
Zu diesem Zweck übermittelt die Sicherheitsbehörde dem Betreiber der Zu diesem Zweck übermittelt die Sicherheitsbehörde dem Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur die Angaben aller Bewerber um eine Eisenbahninfrastruktur die Angaben aller Bewerber um eine
Sicherheitsbescheinigung. Sicherheitsbescheinigung.
Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur gewährt jedem Interessenten, Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur gewährt jedem Interessenten,
der darum bittet, Zugang zu seinen nationalen Sicherheitsvorschriften. der darum bittet, Zugang zu seinen nationalen Sicherheitsvorschriften.
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen KAPITEL IV - Schlussbestimmungen
Art. 9 - Die Artikel 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 17. November Art. 9 - Die Artikel 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 17. November
2003 zur Ausführung der Kapitel III, V und VI des Königlichen Erlasses 2003 zur Ausführung der Kapitel III, V und VI des Königlichen Erlasses
vom 12. März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der vom 12. März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der
Eisenbahninfrastruktur werden aufgehoben. Eisenbahninfrastruktur werden aufgehoben.
Art. 10 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des Art. 10 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. März 2007 Gegeben zu Brüssel, den 13. März 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
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